{"id":3121,"date":"1989-02-22T20:13:24","date_gmt":"1989-02-22T20:13:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3121"},"modified":"1989-02-22T20:13:24","modified_gmt":"1989-02-22T20:13:24","slug":"aenderungsantraege-der-fraktionen-der-cducsu-und-der-fdp-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-neustrukturierung-des-post-und-fernmeldewesens-und-der-deutschen-bundespost-poststrukturgesetz-poststruktg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3121","title":{"rendered":"\u00c4nderungsantr\u00e4ge der Fraktionen der CDU\/CSU und der FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz &#8211; PostStruktG) &#8211; Bundestags-Drucksache (11\/2854)"},"content":{"rendered":"<p>Stand: 6.3.1989<\/p>\n<p>hier: Ma\u00dfnahmen nach 100a, 100b der Strafproze\u00dfordnung sowie nach dem Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes<br \/>\n&#8211; Erg\u00e4nzung des Artikels 4 des o.a. Gesetzentwurfs<\/p>\n<p>Artikel 4 des Entwurfs eines Poststrukturgesetzes wird um folgende Abs\u00e4tze 15, 16, 17 und 18 erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>Absatz 15:<br \/>\n&#8222;(15) Das Gesetz zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 13. September 1978 (BGBl. I S.1546), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<!--more--><\/p>\n<p>1. Artikel 1 1 wird wie folgt gefa\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;(1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschlie\u00dflich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei M\u00e4chte sind die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, das Amt f\u00fcr den milit\u00e4rischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu \u00f6ffnen und einzusehen, sowie den Fernmeldeverkehr zu \u00fcberwachen und aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>(2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft \u00fcber den Postverkehr zu erteilen und Sendungen, die ihr zur \u00dcbermittlung auf dem Postweg anvertraut sind, auszuh\u00e4ndigen. Die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmt sind, haben der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft \u00fcber den nach Wirksamwerden der Anordnung durchgef\u00fchrten Fernmeldeverkehr zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur \u00dcbermittlung auf dem Fernmeldeweg anvertraut sind, auszuh\u00e4ndigen sowie die \u00dcberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu erm\u00f6glichen. Sie haben f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der vorstehend genannten Anordnung das erforderliche Personal bereitzuhalten, das gem\u00e4\u00df 3 Abs.2 Nr.1 des Gesetzes \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes \u00fcber-pr\u00fcft und zum Zugang zu Verschlu\u00dfsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades erm\u00e4chtigt ist.<\/p>\n<p>2. Artikel 1 4 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c wird wie folgt gefa\u00dft:<br \/>\n&#8222;c) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das Amt f\u00fcr den milit\u00e4rischen Abschirmdienst durch seinen Leiter oder dessen Stellvertreter&#8220;<\/p>\n<p>3. Artikel 1 5 Abs.2 Satz 1 wird wie folgt gefa\u00dft:<br \/>\n&#8222;Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem Antragsteller und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.&#8220;<\/p>\n<p>4. Artikel 1 7 Abs.2 Satz 3 wird wie folgt gefa\u00dft:<br \/>\n&#8222;Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen&#8220;.<\/p>\n<p>5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingef\u00fcgt:<br \/>\n&#8220; 10<br \/>\n(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses Gesetz oder nach den 100a, 100b der Strafproze\u00dfordnung \u00fcberwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die eine f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb t\u00e4tig sind, anderen nicht mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die Tatsache der \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs einem anderen mitteilt.&#8220;<\/p>\n<p>11<br \/>\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der Deutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage entgegen<br \/>\n1. Artikel 1 1 Abs.2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Sendungen nicht aush\u00e4ndigt oder das \u00dcberwachen des Fernmeldeverkehrs nicht erm\u00f6glicht oder<br \/>\n2. Artikel 1 1 Abs.2 Satz 3 das erforderliche \u00dcberpr\u00fcfte und zum Zugang zu Verschlu\u00dfsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades erm\u00e4chtigte Personal nicht bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungwidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis 30.000 DM geahndet werden.&#8220;<\/p>\n<p>6. Artikel 3 10 bis 13 (alt) werden 12 bis 15 (neu).<\/p>\n<p>7. Artikel 3 13 neu wird wie folgt gefa\u00dft:<\/p>\n<p>&#8220; 13<br \/>\nDie nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben die Leistungen der Deutschen Bundespost oder anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten.&#8220;<\/p>\n<p>Absatz 16:<br \/>\n(16) Die Strafproze\u00dfordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1974), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. In 100 a Satz 1 werden die Worte &#8222;Aufnahme des Fernmeldeverkehrs&#8220; ersetzt.<\/p>\n<p>2. 100 b wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte &#8222;Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tontr\u00e4ger&#8220; durch die Worte &#8222;Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs&#8220; ersetzt.<\/p>\n<p>b) Absatz 3 wird wie folgt gefa\u00dft:<br \/>\n&#8222;(3) Aufgrund der Anordnung haben die Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von Fernmeldeanlagen, die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Postdienst t\u00e4tigen Hilfsbeamten ( 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die \u00dcberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu erm\u00f6glichen. 95 Abs. 2 gilt entsprechend.&#8220;<\/p>\n<p>c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>\n&#8222;Die Beendigung ist dem Richter und der Deutschen Bundespost oder dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen.&#8220;<\/p>\n<p>Absatz 17:<br \/>\n(17) Nach 17 des Gesetzes \u00fcber die Entsch\u00e4digung von Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), wird folgender 17a eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>&#8220; 17a<br \/>\nHerausgabe von Gegenst\u00e4nden, \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs, Auskunftsersuchen<br \/>\n(1) F\u00fcr Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde Gegenst\u00e4nde herausgeben ( 95 Abs.1 der Strafproze\u00dfordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde abwenden, Auskunft erteilen oder die \u00dcberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs erm\u00f6glichen ( 100b Abs.3 der Strafproze\u00dfordnung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngem\u00e4\u00df. Artikel 3 13 des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die Dritten werden wie Zeugen entsch\u00e4digt.<\/p>\n<p>(3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen daf\u00fcr ( 11) im Rahmen des 2 Abs.2 und 5 ersetzt.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Benutzung von Festverbindungen bei der \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in den allgemeinen Tarifen daf\u00fcr vorgesehenen Entgelte zu ersetzen.&#8220;<\/p>\n<p>Absatz 18:<br \/>\n(18) Absatz 15 gilt nicht im Land Berlin.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung:<br \/>\n&#8211; Erg\u00e4nzung des Artikels 4 (\u00c4nderung und Aufhebung von sonstigen Gesetzen &#8211;<\/p>\n<p>I. Allgemeiner Teil<\/p>\n<p>Das Poststrukturgesetz l\u00e4\u00dft bei den Fernmeldediensten grunds\u00e4tzlich &#8211; mit Ausnahme des Telefondienstes &#8211; den Wettbewerb zwischen der Deutschen Bundespost und privaten Anbietern zu. Davon betroffen sind u.a. folgende Bereiche:<\/p>\n<p>Satellitenfunkanlagen<br \/>\nPrivate erhalten einen Rechtsanspruch auf das Betreiben von Satelliten-funkanlagen mit niedrigen Bit-Raten bei Erf\u00fcllung bestimmter funktechnischer Voraussetzungen. Die Bit-Raten sollen so bemessen sein, da\u00df Sprach\u00fcbermittlung nicht m\u00f6glich ist. Es ist davon auszugehen, da\u00df der Satellitenfunk auch zur \u00dcbermittlung von Nachrichten innerhalb des Bundesgebietes in Zukunft in steigendem Ma\u00dfe genutzt wird.<\/p>\n<p>Autotelefon<br \/>\nIm geplanten europaeinheitlichen Mobilfunknetz D wird neben der Deutschen Bundespost ein weiterer, privater Anbieter zugelassen. Das dann europaeinheitliche, nicht mehr national begrenzte D-Netz wird nach den bisherigen Sch\u00e4tzungen bis Ende der 90er Jahre europaweit \u00fcber mindestens 10 Millionen Teilnehmer verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Mobile Funkrufdienste<br \/>\nMobile Funkrufdienste, auch der Stadtfunkrufdienst (sog. City-call), eignen sich generell zur konspirativen Kommunikation von Personen, die Straftaten nach 2 Abs.1 des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses planen, begehen oder begangen haben.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen sollen L\u00fccken schlie\u00dfen, die im Anwendungsbereich des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 und der 100a, 100b StPO entstehen, wenn &#8211; wie im Gesetzentwurf vorgesehen &#8211; Private Telekommunikationsleistungen f\u00fcr andere \u00fcber von der Deutschen Bundespost TELEKOM bereitgestellten Verbindungen erbringen oder ein privates Fernmeldenetz (Mobilfunknetz) betreiben. Verfolgter Zweck ist die Sicherstellung der Durchf\u00fchrung und Geheimhaltung von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach dem Gesetz zu Art.10 GG und nach 100a, 100b StPO auch in diesen F\u00e4llen. Von dem bisherigen Wortlaut der Vorschriften werden private Anbieter von Telefommunikationsdienstleistungen nicht erfa\u00dft. Aus sicherheitspo-litischer und strafverfahrensrechtlicher Sicht bedarf es der \u00c4nderung, da sonst die gro\u00dfe Gefahr besteht, da\u00df Nischen entstehen, in die z.B. die organisierte Kriminalit\u00e4t und der internationale Terrorismus ausweichen k\u00f6nnen. Nach den Erfahrungen der Sicherheitsbeh\u00f6rden w\u00fcrden potentiell Betroffene die sonst fehlenden \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeiten erkennen und verst\u00e4rkt nutzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stand: 6.3.1989 hier: Ma\u00dfnahmen nach 100a, 100b der Strafproze\u00dfordnung sowie nach dem Gesetz zu Artikel<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[38,140],"tags":[],"class_list":["post-3121","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-032","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3121","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3121"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3121\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3121"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3121"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3121"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}