{"id":3133,"date":"1989-02-22T20:20:29","date_gmt":"1989-02-22T20:20:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3133"},"modified":"1989-02-22T20:20:29","modified_gmt":"1989-02-22T20:20:29","slug":"editorial-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3133","title":{"rendered":"Editorial"},"content":{"rendered":"<h4>&#8222;SICHERHEITSGESETZE&#8220;<br \/>\nDer unentwegte Versuch der Exekutive, die alten Ziele hinter immer neuen Formen zu verstecken<br \/>\n<\/h4>\n<h4>1. Der Stand der Dinge<\/h4>\n<p>&#8222;Sicherheitsgesetze &#8211; und kein Ende&#8220; &#8211; so hei\u00dft der Titel des Editorials unserer letzten Ausgabe vom Dezember 1988, in der wir die Entw\u00fcrfe zum Ausl\u00e4nderzentralregister-Gesetz und zur Neufassung des BKA-Gesetzes \u00f6ffentlich machten.<br \/>\nKaum kam dieses Heft vom Buchbinder, lag ein n\u00e4chstes Paket sog. &#8222;Sicherheits&#8220;-Gesetze auf dem Tisch. Unter dem vielversprechenden Titel &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes&#8220; ist dieses Paket am 30.12.1988 dem Bundesrat vorgelegt worden. Unter geringer \u00f6ffentlicher Resonanz erfolgte die 1.Lesung am 28.4. dieses Jahres im Bundestag (Drs.11\/4306).<!--more--><\/p>\n<p>Dieses Artikel-Gesetz &#8211; nicht zu verwechseln mit dem vom Bundestag am 21.April d.J. verabschiedeten Artikel-Gesetz zum Abbau des Demonstrationsrechts, zur Einf\u00fchrung der Kronzeugenregelung etc. (vgl. Kritik in dieser Ausg.) &#8211; fa\u00dft jene Gesetzesentw\u00fcrfe zur Regelung staatssch\u00fctzerischer Informationsverarbeitung zusammen, deren erste Fassungen wir bereits 1985 (CILIP 21) aus den Schreibtischen ihrer Autoren gezogen hatten:<\/p>\n<p>* Bundesverfassungsschutz-Gesetzes,<br \/>\n* MAD-Gesetz,<br \/>\n* BND-Gesetz,<br \/>\n* Bundesdatenschutz-Gesetz,<br \/>\n* \u00c4nderung des Verwaltungsverfahrens-Gesetzes.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die ersten drei Entw\u00fcrfe unmittelbar die Informationsverarbeitung der Geheimdienste regeln, betreffen die beiden Querschnitts-Gesetze BDSG und VwVfG insgesamt die Datenverarbeitung, jedoch mit Sonderregelungen f\u00fcr den Staatsschutzverbund.<\/p>\n<p>Unser Gesamturteil vorab:<br \/>\n1) Die Bundesregierung und ihre exekutiven Ghostwriter haben seit der massiven und breiten Kritik an den ersten Entw\u00fcrfen von 1985 in nichts zur\u00fcckgesteckt. Sie zeigen in ihrem Gesetzgebungs-Slalom eine au\u00dferordentliche Treue gegen\u00fcber dem Gehalt der Ursprungsentw\u00fcrfe. Das Ziel, den seit langem bestehenden unbegrenzten Informationsverbund in Staatsschutzangelegenheiten zwischen allen beteiligten Teilapparaten des &#8222;Sicherheitssystems&#8220; rechtlich abzusichern, ist geblieben. Allerdings, der Entwurf eines &#8222;Zusammenarbeitsgesetzes&#8220; von 1985\/86, wie der unter dem Titel &#8222;VfS-Mitteilungsgesetz&#8220; folgende Entwurf 1988 ist inzwischen preisgegeben worden. Beide waren Kristallisationspunkte der \u00f6ffentlichen Kritik. Als weniger verr\u00e4terische L\u00f6sung sind die zuvor in diesen Entw\u00fcrfen verfolgten Intentionen nun in die Befugnisregeln der einzelnen Geheimdienst-Gesetze untergebracht worden. Das ZAG ist in diesen Entw\u00fcrfen &#8222;internalisiert&#8220; worden.<\/p>\n<p>2) Weiter verfolgt wird auch das Ziel, alle Stellen der \u00f6ffentlichen Verwaltung (vom T\u00dcV, soweit er Aufgaben der \u00f6ffentl. Verwaltung erf\u00fcllt, \u00fcber die AOK bis zur Universit\u00e4t, von der Bundesversicherungsanstalt bis zur Gemeindeverwaltung) auf eine Zuarbeit f\u00fcr den Staatsschutzverbund rechtlich bindend zu verpflichten. Wird f\u00fcr den Datentransfer zwischen den Staatsschutzapparaten nur festgeschrieben, was immer schon Praxis war, so schaffen jene Normen, die nun &#8222;sonstige Stellen&#8220; in \u00dcbermittlungspflichten gegen\u00fcber den Staaatsschutzapparaten rechtlich verbindlich einschlie\u00dfen, eine qualitativ neue Situation mit durchgreifenden Konsequenzen f\u00fcr den Alltag staatssch\u00fctzerischer Informationserhebung.<\/p>\n<p>Zwar haben sich die Dienste auch bisher schon Daten von der AOK, dem Arbeitsamt etc. besorgt, zwar gab es auch bisher schon von spontaner Denunziationsfreude getriebene Besch\u00e4ftigte in den deutschen Universit\u00e4ten etc., die von sich aus &#8222;Erkenntnisse&#8220; an die Geheimdienste lieferten. Nur waren hier die Dienste mehr oder weniger angewiesen auf die Bereitschaft der Besch\u00e4ftigten zur Zusammenarbeit. Diese hatten die M\u00f6glichkeit, nicht mitzuspielen, bewegten sich solche Praktiken doch im Graubereich zwischen Recht und Rechtsbruch. Das mit den vorliegenden Entw\u00fcrfen verfolgte Ziel, den Staatsschutzbeh\u00f6rden auch und gerade f\u00fcr den pr\u00e4ventiven Staatsschutz weit im Vorfeld konkreter Handlungen den rechtlich verbindlichen Zugriff auf nahezu alle Datenbest\u00e4nde \u00f6ffentlicher und semi\u00f6ffentlicher Stellen zu erm\u00f6glichen, schafft f\u00fcr diese Stellen und ihre Besch\u00e4ftigten &#8211; damit aber auch f\u00fcr die B\u00fcrgerInnen und ihren Datenschatten in den Verwaltungen &#8211; eine qualitativ neue Situation. Der Zugriff wird systematisiert und soll den VfS-Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, alle Beh\u00f6rdendateien f\u00fcr strategische Auswertungen (f\u00fcr Rasterfahndung etc.) heranziehen zu k\u00f6nnen. In dieser systematischen Zugriffsm\u00f6glichkeit liegt die qualitative Neuerung.<\/p>\n<p>3) Die Gesetzesautoren haben inzwischen gelernt, durch Gesetzgebungstechnik und Sprache ihren pr\u00e4ventive Datensammlungs-Extremismus zu verstecken. Dies wird deutlich, wenn man auf die Geschichte dieser Gesetzgebung und die Vielzahl von Entw\u00fcrfen zur\u00fcckblickt, die cham\u00e4leonhaft st\u00e4ndig ver\u00e4ndert wurden, ohne da\u00df auch nur ein Zipfelchen an Intentionen preisgegeben wurde. Wir halten dies f\u00fcr so symptomatisch und lehrreich, da\u00df wir der sich st\u00e4ndig wandelnden Gesetzgebungstechnik und den nutzbar gemachten Sprach- und Begriffs-Tricks in diesem Editorial einen eigenen Abschnitt gewidmet haben.<\/p>\n<p>Zur Gesetzgebungsgeschichte dieser Entw\u00fcrfe vgl. den dem Editorial folgenden Beitrag.<\/p>\n<p>4) Schlie\u00dflich ist daran zu erinnern, da\u00df mit den hier dokumentierten Entw\u00fcrfen keineswegs die geplante Gesamtrevision des &#8222;Rechts&#8220; der Sicherheitsapparate abgeschlossen ist. Der Kasten auf der folgenden Seite gibt eine \u00dcbersicht \u00fcber weitere, in Arbeit befindliche &#8222;Sicherheits&#8220;-Gesetze.<\/p>\n<p>5) Im Handstreich &#8211; und damit nahezu ohne \u00f6ffentliche Diskussion und Protest &#8211; haben die Bonner Koalitionsparteien zudem im letzten Monat w\u00e4hrend laufender Gesetzgebungsverfahren zwei f\u00fcr die Informationserhebung und -verarbeitung der &#8222;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8220; zentrale Gesetzesregelungen nachgeschoben und umgehend verabschiedet:<br \/>\n* Dem Poststruktur-Gesetz, das am 20.April d.J. verabschiedet wurde, war kurz zuvor eine &#8222;Erg\u00e4nzung&#8220; untergeschoben worden, die den Zugriff von Polizei, Geheimdiensten und Staatsanwaltschaften auf alle neuen Formen der Kommunikation er\u00f6ffnet &#8211; auch und gerade dort, wo diese Formen von privaten Unternehmen betrieben werden (siehe unsere Dokumentation und Kommentierung in dieser Ausgabe).<br \/>\n* Das Artikel-Gesetz zur Demontage des Demonstrationsrechts, zur Einf\u00fchrung des Kronzeugen etc., das am 21.April d.J. verabschiedet wurde, war kurz zuvor um einen neuen 12a Versammlungs-Gesetz bereichert worden, der nun als Bundesrecht f\u00fcr alle L\u00e4nder verbindlich regelt, was bisher im Polizeirecht der L\u00e4nder &#8211; seit 1985 mit dem ME PolG der IMK vorbereitet &#8211; normiert werden sollte: pr\u00e4ventive Ton- und Bildaufnahmen bei und in Vorbereitung auf Demonstrationen (Zu diesem Handstreich siehe unsere Kritik in dieser Ausgabe).<\/p>\n<h4>2. Zur Rechtsqualit\u00e4t der &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220;<\/h4>\n<p>Art. 20 GG formuliert die prinzipielle Gesetzesbindung exekutiven Handelns; d.h. jedweder Verwaltungsakt bedarf der gesetzlichen Grundlage, bedarf mithin der Vorabentscheidung und Erm\u00e4chtigung durch das Parlament. Recht, soll es mehr sein als eine in Gesetzesform gegossene Verwaltungsvorschrift zur internen Regulierung und Standardisierung von Verwaltungshandeln, soll aber nicht nur erm\u00e4chtigen, sondern gleicherma\u00dfen mit der Erm\u00e4chtigung auch begrenzen. Es soll mithin den Bereich des zul\u00e4ssigen von dem des unzul\u00e4ssigen, also rechtswidrigen Handelns anhand m\u00f6glichst klarer tatbestandlicher Definitionen trennen.<br \/>\n&#8222;Wenn das Spiel (die Begrenzungsfunktion des Rechts &#8211; Red.) Sinn machen soll, mu\u00df der Bewertungsma\u00dfstab entscheidbar machen, ob eine bestimmte Ma\u00dfnahme zul\u00e4ssig ist oder nicht. In der Begrifflichkeit des Justizsyllogismus formuliert: es ist essentiell f\u00fcr diese Bewertungsoperation, da\u00df auch Voraussetzungen (Sachverhalte) denkbar sind, die nicht zu einer positiven Subsumtion f\u00fchren, also zu dem Ergebnis: diese Ma\u00dfnahme w\u00e4re unzul\u00e4ssig. Das eben ist die Begrenzungsfunktion einer Norm.&#8220; (Wagner 1989)<br \/>\nNur so l\u00e4\u00dft sich auch ein grundlegendes rechtsstaatliches Versprechen einhalten: das Prinzip der Rechtssicherheit im Sinne tatbestands- und normenklarer allgemeiner Regeln, die B\u00fcrger wie Verwaltung in die Lage versetzen, eigenes Handeln in der Orientierung am Recht zu kalkulieren &#8211; und zwar eigenes Handeln, nicht die eigene Gesinnung.<\/p>\n<p>Mi\u00dft man die seit 1985 vorgelegten Geheimdienstgesetze, aber auch das Polizeirecht der L\u00e4nder, das sich seit Anfang der siebziger Jahre in einem st\u00e4ndigen Novellierungsproze\u00df befindet an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben, so f\u00e4llt das Urteil eindeutig aus.<\/p>\n<p>Normenklarheit und Bestimmtheit, die zentralen Voraussetzungen von Rechtssicherheit, sind schubartig preisgegeben worden. Es gibt schlechterdings keine Sachverhalte mehr, die nicht bei gelinder Interpretationskunst unter die Eingriffsvoraussetzungen des teilverwirklichten neuen Polizeirechts und der in diesem Heft dokumentierten Gesetze f\u00fcr die Geheimdienste fallen k\u00f6nnten. Dies hat seine Logik.<\/p>\n<p>Ein Staat, der auf Risikovorsorge und Pr\u00e4vention aus ist, verlangt einen juristischen Eingriffsrahmen, der auf Berechenbarkeit qua Bestimmtheit der Eingriffsnormen verzichten mu\u00df. &#8222;Dem einzelnen wird allerdings so just die Sicherheit genommen, die ihm die Kodifizierung garantieren soll. Er handelt nicht in Kenntnis bestimmter, jederzeit nachvollziehbarer, ihn ebenso wie jeden anderen bindenden Erwartungen, sondern unter dem Vorbehalt einer in ihren Inhalten und Konsequenzen prinzipiell offenen, richterlichen und administrativen Instanzen vorbehaltenen Korrektur&#8220; (Simitis 1988, S.37).<\/p>\n<p>Als Tendenz war diese Durchbrechung der Bestimmtheit und Kalkulierbarkeit dem Recht der Sicherheitsapparate schon immer immanent.<br \/>\nDies gilt gerade f\u00fcr das Gefahrenabwehrrecht. So sehr das Polizeirecht auch fr\u00fcher mit Gef\u00e4hrlichkeitsvermutungen und damit auch mit systematischen Irrtumswahrscheinlichkeiten und Optionen f\u00fcr Willk\u00fcr operierte, so beinhaltete es doch in der Bindung des Eingriffs an konkretisierbare Gefahren und dessen Einschr\u00e4nkung auf den Verursacher dieser Gefahren (St\u00f6rer) rechtlich \u00fcberpr\u00fcfbare Kriterien.<\/p>\n<p>Immer schon unbestimmt war demgegen\u00fcber der Eingriffsspielraum der Geheimdienste, der durch die vorliegenden Entw\u00fcrfe neu- bzw. erstverrechtlicht werden soll. Der Vfs sollte und soll ja gerade die Ungewi\u00dfheit \u00fcber politische Entwicklungen im Lande und ihre sozialen Tr\u00e4ger weit im Vorfeld des Vorfeldes konkreter Angriffshandlungen abkl\u00e4ren. Daher kam bereits der Gesetzgeber von 1951 beim VfS-Gesetz \u00fcber ganz pauschale Aufgabennormen nicht hinaus &#8211; geschweige denn, da\u00df klare Befugnisnormen statuiert worden w\u00e4ren. Die Konsequenz: nicht das Parlament entschied aufgrund gesetzlich detailliert formulierter Eingriffsvoraussetzungen, wer Objekt geheimdienstlicher Operationen und nachrichtendienstlicher Aufkl\u00e4rung werden durfte, sondern die Dienste selbst. Solange Parlament, Geheimdienste und breiteste Teile der Bev\u00f6lkerung gemeinsam vom starren und militanten Antikommunismus mit seinen relativ klar konturierten Feindbild gepr\u00e4gt waren, fiel die damit geschaffene Eingriffsautonomie der Geheimdienste kaum auf.<br \/>\nKurz: seit jeher bestimmte nicht das Recht, sondern die Praxis der Dienste und ihr Wandel vor dem Hintergrund einer sich ver\u00e4nderndern Gesellschaft Aufgaben und Befugnisse der VfS-\u00c4mter.<\/p>\n<p>In dieser Hinsicht sind die vorliegenden Entw\u00fcrfe nicht von &#8222;neuer Qualit\u00e4t&#8220;. Wie zuvor, ob 1950 oder 1972, sind die neuen Gesetze nur die Legitimation f\u00fcr Eingriffe, \u00fcber deren allgemeine Voraussetzungen nicht der Gesetzgeber, sondern die Administration entscheidet.<\/p>\n<p>Neu ist allerdings der gesetzgeberische Aufwand, mit dem versucht wird, Erf\u00fcllung rechtsstaatlicher Gesetzesformalien, Pr\u00e4zision und die Ber\u00fccksichtigung von Strukturprinzipien des sich seit den siebziger Jahren herausbildenden Datenschutzrechts vorzugaukeln.<\/p>\n<h4>3.Zur gesetzgeberischen Technik der politischen T\u00e4uschung<\/h4>\n<p>Kamen MAD und BND bis dato ohne gesetzliche Grundlagen und das BfV mit Gesetzen aus, die sich 1950 und 1972 mit sechs Paragraphen begn\u00fcgten, so wird in den seit 1985 vielf\u00e4ltig mutierten Gesetzentw\u00fcrfen das Recht der Geheimdienste und des informationellen Staatsschutzverbundes in einem schier endlosen Paragraphenwald versteckt, dessen einziger Zweck es zu sein scheint, vor lauter B\u00e4umen blind zu machen. Gemessen an den Erst-Entw\u00fcrfen von 1985 ist die Technik des gesetzgeberischen Verwirrspiels ohne Zweifel perfektioniert worden.<\/p>\n<p>* Das, was die Intention dieser Gesetzgebung war und geblieben ist, die Absicherung der informationellen Gesamtvernetzung, war in den ersten Entw\u00fcrfen &#8211; insbesondere im ZAG &#8211; noch unmittelbar angesprochen worden. Das &#8222;Zusammenarbeits-Gesetz&#8220; nannte nicht nur en detail alle Teilapparate sondern beschrieb noch relativ konkret die spezifischen Formen der Zusammenarbeit &#8211; etwa die Zuarbeit des BGS f\u00fcr den BND. Das ZAG, und das folgende, in seiner Detailfreunde schon kargere VfS-Mitteilungsgesetz sind als selbstst\u00e4ndige Gesetze nun gestrichen, die Zusammenarbeitspflichten und Befugnisse stattdessen inkorporiert in die jeweiligen &#8222;Organisations&#8220;-Gesetze f\u00fcr den VfS, MAD und BND.<\/p>\n<p>* Nahezu die H\u00e4lfte der Gesetzesparagraphen in den jeweiligen Einzelgesetzen sind der neuen Datenschutzrhetorik gewidmet. Da gibt es Nachberichtigungs- und L\u00f6schungsverpflichtungen; da m\u00fcssen die Empf\u00e4nger von personenbezogenen Daten darauf hingewiesen werden, da\u00df sie Daten nur f\u00fcr den Zweck, zu dem sie ihnen \u00fcbermittelt wurden, nutzen d\u00fcrfen; da werden die \u00c4mter verpflichtet, Daten nur insoweit zu speichern und zu nutzen, wie dies f\u00fcr ihre jeweiligen Aufgaben notwendig ist; da gibt es die Verpflichtung zu Errichtungsanordnungen f\u00fcr Dateien usw. Ganze Paragraphen wiederholen geltende Rechtss\u00e4tze wie das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip oder den Grundsatz, da\u00df spezialgesetzliche Regelungen denen dieser Gesetze vorausgehen etc. Es sind Selbstverst\u00e4ndlichkeiten, die auch gelten w\u00fcrden, wenn sie nicht zur F\u00fcllung dieser Gesetze dienen m\u00fc\u00dften und die nur ein Ziel haben &#8211; hinter einem Wortschwall zu verstecken, da\u00df das Gesamtpaket durch einen schlichten Satz ersetzt werden k\u00f6nnte:<br \/>\nIm Interesse des Staatsschutzes sind die Dienste zu jeder nur denkbaren Form der Informationserhebung und -weitergabe befugt!<br \/>\n* Ein weiteres Instrument politischer T\u00e4uschung sind die redaktionellen \u00dcberschriften zu einzelnen Paragraphen, deren Inhalt die \u00dcberschrift jeweils &#8222;dementiert&#8220;. So findet sich in allen Entw. eine \u00dcberschrift, die da hei\u00dft: &#8222;Geltung des BDSG und des VwVfG&#8220;. Anschlie\u00dfend werden jene Paragraphen dieser Querschnittsgesetze benannt, die gerade nicht f\u00fcr den staatssch\u00fctzerischen Informationsverbund gelten sollen.<br \/>\n* \u00c4hnlich strukturiert ist der &#8222;Minderj\u00e4hrigenschutz&#8220; in den Entw\u00fcrfen der Geheimdienstgesetze. Der Titel suggeriert, da\u00df Informationen \u00fcber das Verhalten von Minderj\u00e4hrigen nicht erhoben werden d\u00fcrfen. Der Inhalt besagt, da\u00df Informationen \u00fcber Minderj\u00e4hrige (bis zum 16.Lebensjahr) nicht in automatisierten Dateien gespeichert und nur restriktiv weitergegeben werden d\u00fcrfen, wobei die Restriktionen immer schwachbr\u00fcstiger werden, je mehr die Minderj\u00e4hrigen das Alter erreichen, in dem Jugendliche \u00fcberhaupt anfangen, politische Interessen zu entwickeln.<br \/>\n* Kennzeichnend f\u00fcr den Entw. ist auch ein Spiel mit Begriffen, die normativ gleich verwendet werden, faktisch aber unterschiedliche Bedeutung besitzen. Dies gilt vor allem f\u00fcr die Begriffe &#8222;Information&#8220; und &#8222;personenbezogene Daten&#8220; (letzteres ein Begriff aus der Datenschutzrechts-Dogmatik, der im engeren Sinne automatisiert gespeicherte Daten meint). Zwischen diesen Begriffen changieren diese &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220; deshalb st\u00e4ndig, weil sie datenschutzrechtlich sehr unterschiedliche Formen und Inhalte der Informationsverarbeitung fassen. Die Paragraphen zu den Erhebungs- und \u00dcbermittlungsbefugnissen operieren mit dem Informationsbegriff. Die &#8222;speziellen Datenschutzvorschriften&#8220; einschlie\u00dflich jener zum &#8222;Minderj\u00e4hrigenschutz&#8220; operieren mit dem engen Dateienbegriff &#8211; ein vors\u00e4tzlicher Begriffwechsel mit dem Ziel der T\u00e4uschung. Denn beim Vfs liegt unbeschadet der technischen Aufr\u00fcstung mit ADV der Gro\u00dfteil der Informationen \u00fcber relativ knappe Raster und Fundstellenhinweise hinaus, in konventionellen Akten. Gerade da, wo eine Begrenzung ansetzen m\u00fc\u00dfte, bei der Erhebung von personenbezogenen Informationen unabh\u00e4ngig von der Form ihrer Archivierung, wird operiert mit dem Informationsbegriff &#8211; dort, wo Begrenzungen suggeriert werden sollen, mit dem Dateienbegriff. Die Informationsmenge wird keineswegs begrenzt.<br \/>\n* Gleicherma\u00dfen aussagekr\u00e4ftig ist das Changieren zwischen den Begriffen &#8222;Beh\u00f6rde&#8220;, &#8222;bundesunmittelbare juristische Personen \u00f6ffentlichen Rechts&#8220;, &#8222;Stellen, die Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung \u00fcbernehmen&#8220;, sonstige &#8222;Stellen&#8220;, &#8222;amtliche Register&#8220; etc. Auch dies ist keineswegs nur redaktionelle Schlamperei. Je konturenloser jene &#8222;Stellen&#8220; rechtlich definiert werden, die informationspflichtig sind bzw. von den Diensten mit &#8222;Erkenntissen&#8220; beliefert werden d\u00fcrfen, desto mehr wird es ins Belieben der Dienste gestellt, wer Daten abzuliefern hat und wen die Dienste mit Verd\u00e4chtigungen und Feindbestimmungen zu beliefern befugt sind.<br \/>\n* Beispielhaft auch das Schicksal des sog. Trennungsgebots von Polizei und Geheimdiensten. Der Satz, da\u00df letztere keiner polizeilichen Dienststelle angegliedert werden d\u00fcrfen war in den Ursprungsentw\u00fcrfen von 1985 enthalten, wurde zwischenzeitlich fallengelassen und taucht nun wieder auf. Um die organisatorische Zusammenlegung von Polizei und Geheimdiensten ging es aber nie. Vielmehr zielt das Gesamtpaket auf die funktionale Zusammenarbeit der Beh\u00f6rden bei organisatorischer Selbstst\u00e4ndigkeit. Da\u00df aus dem Trennungsgebot allerdings auch die informationelle Gewaltenteilung und informationelle Trennung der Datenbest\u00e4nde abzuleiten w\u00e4re &#8211; dieser Gedanke ist den Autoren allemal fern (zum Trennungsgebot ausf\u00fchrlich R. G\u00f6ssner in CILIP 27, S.38 ff.).<\/p>\n<h4>4. Die politische Logik der &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220;<\/h4>\n<p>Das Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983, damals emphatisch als &#8222;Bergpredigt des Datenschutzes&#8220; tituliert, hat vor allem Gesetzgebungsbedarf erzeugt (Urteil in CILIP 21 u. 23). Nach 6 Jahren l\u00e4uft auch der vom Gericht zugestandene sog. \u00dcbergangsbonus aus, so da\u00df der &#8222;Gesetzgeber&#8220; derzeit in der Tat unter formalem Gesetzgebungsdruck steht (vgl. die Erkl\u00e4rung des Datenschutzbeauftragten Hamburgs im folgenden K\u00e4stchen).<\/p>\n<p>Das ist indes nur ein \u00e4u\u00dferer Anla\u00df. Im Kern l\u00e4\u00dft sich der aktuelle &#8222;Gesetzgebungsbedarf&#8220; auf gesellschaftliche Ver\u00e4nderungen und einen Wandel des staatlichen Politikmodells zur\u00fcckf\u00fchren &#8211; zwei Prozesse, die sich seit Mitte der sechziger Jahre ank\u00fcndigten.<\/p>\n<h4>a) Die demokratische &#8222;Kulturrevolution&#8220;<\/h4>\n<p>Schon im Ausklang der autorit\u00e4ren Kanzler-Demokratie Adenauers gab es bereits erste Zeichen wachsenden demokratischen Selbstbewu\u00dftseins in diesem Lande, sichtbar bei der \u00f6ffentlichen Reaktion auf die Spiegel-Aff\u00e4re 1962, verst\u00e4rkt mit der Anti-Notstandsbewegung und der Studentenbewegung und schlie\u00dflich in den 70er und 80er Jahren weiterentwickelt im sozial und politisch buntscheckigen Feld von B\u00fcrgerinitiativen, in der Umwelt-, der Friedensbewegung, etc. Das &#8222;Volk&#8220;, im Grundgesetz von 1949 systematisch mediatisiert, meldete in Gestalt au\u00dferparlamentarischer Initiativen und Bewegungen politische Teilhabe- und Mitentscheidungsanspr\u00fcche an.<\/p>\n<p>Gewi\u00df, es war und ist nicht das &#8222;ganze Volk&#8220;, sondern es sind artikulationsstarke Minderheiten &#8211; weder von ihrer Klassen- und Schichtzugeh\u00f6rigkeit her homogen, noch von ihren Organisations- und Artikulationsformen, Zielen und ideologischen Konzepten. Aber gerade diese schwere Fa\u00dflichkeit sozialer Tr\u00e4ger und politischer Ziele der neuen demokratischen Unruhe jenseits der hierarchisch gegliederten und gef\u00fchrten Marschkolonnen der traditionellen Fundamentalopposition Arbeiterbewegung schuf neuen Kontrollbedarf.<br \/>\nDie Sozialdemokratie, dank dieses demokratischen Aufschwungs Ende der 60er Jahre bundesweit zur f\u00fchrenden Regierungspartei geworden, reagierte in doppelter Weise.<\/p>\n<p>Zum einen versprach sie, &#8222;mehr Demokratie zu wagen&#8220; und begann, Mitbestimmungsmodelle etwa im Hochschulbereich durchzusetzen. Gleichzeitig begann sie in politischer Koalition mit der CDU\/CSU, sich des ver\u00e4nderten politischen Prozesses in der Bundesrepublik herrschaftlich zu vergewissern. Nicht die B\u00fcrger oder gar Massenbewegungen, sondern eine mit kraftvoll-neuen Muskeln versehene staatliche B\u00fcrokratie sollte, ganz in sozialdemokratischer Tradition, &#8222;Subjekt&#8220; sozialdemokratischen Krisenmanagements und der Gesellschaftsreform werden. Der demokratisch selbstbewu\u00dfte B\u00fcrger, der mitbestimmen und mitentscheiden wollte, war eher ein St\u00f6rfaktor. Wie seit Beginn bundesdeutscher Geschichte und Vorgeschichte blieb auch in den sozialliberalen 70er Jahren die &#8222;Innere Sicherheit&#8220; das verbindende Gesch\u00e4ft der Allparteienkoalition von CDU\/CSU, SPD und FDP. Das &#8222;Sofortprogramm zur Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; der Bundesregierung aus dem Jahre 1970, das &#8222;Programm f\u00fcr die innere Sicherheit&#8220; der IMK von 1972, die Ausweitung der Befugnisse von BGS, BKA und Vfs im Jahre 1972 zusammen mit dem massiven personellen Ausbau dieser Apparate bei parallelen Entwicklungen auf L\u00e4nderebene, der sog. Radikalenerla\u00df von 1972 &#8211; all dies war das verschreckte Bem\u00fchen der Parteien und B\u00fcrokratien, jenen neuen sich au\u00dferhalb des parlamentarischen Repr\u00e4sentationssystems der Bundesrepublik entwickelnden politischen Proze\u00df repressiv zu \u00fcberwachen und zu beherrschen.<\/p>\n<p>Diesen Zusammenhang von gesellschaftlicher Demokratisierung und repressiver Reaktion formulierte u.a. die Landesregierung Niedersachsens 1972 programmatisch in ihrem Landesentwicklungsprogramm &#8222;Niedersachsen 1985&#8220;:<br \/>\n&#8222;Die wachsende Kompliziertheit des gesellschaftlichen Lebens mit ihren durch die Demokratie nur in langwierigen Prozessen zu l\u00f6senden Problemen sowie das steigende politische Bewu\u00dftsein der Bev\u00f6lkerung werden wahrscheinlich dazu f\u00fchren, da\u00df die Neigung zur \u00f6ffentlichen Konfrontation ansteigt. Die Polizei geht deshalb davon aus, da\u00df auch im kommenden Jahrzehnt eine erhebliche Anzahl von Eins\u00e4tzen aus Anla\u00df von Demonstrationen notwendig werden wird&#8220; (S.447).<\/p>\n<p>Das, was sich an demokratischen Fundamentalanspr\u00fcchen seit Ende der 60er Jahre artikulierte und nicht mehr &#8211; wie KPD\/DKP und Umfeld &#8211; einem im Rahmen der Ostpolitik ebenfalls an Konturen verlierenden \u00e4u\u00dferen Feind zugeordnet werden konnte, f\u00fchrte zur Entdeckung des Verfassungsfeindes. Dieser neue Begriff erg\u00e4nzte die Kategorie des &#8222;Verfassungswidrigen&#8220; und sollte gerade den nicht durch das Verfassungsgericht verbotenen und auch nicht illegalen, wohl aber inopportunen politischen Kampf bezeichnen und ihn mit Sanktion bedrohen.<\/p>\n<p>Die neue Kategorie zu f\u00fcllen und zu definieren oblag zuv\u00f6rderst den VfS-\u00c4mtern, deren Personal sich innerhalb von 10 &#8211; 15 Jahren verdoppelte und verdreifachte, unterst\u00fctzt durch die Zuarbeit der Polizeien von Bund und L\u00e4ndern. H\u00e4tte es nur neue Befugnisse, jedoch keine neuen Ressourcen an R\u00f6ssern und Reitern, Personal und neuen technischen Instrumenten wie der herausragenden EDV gegeben, so h\u00e4tten die neuen Befugnisse nur zu mehr Willk\u00fcr, nicht aber zur Ausweitung des staatssch\u00fctzerischen \u00dcberwachungswahnes f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die soziale, organisatorische und politische Diffusit\u00e4t der neuen demokratischen Bewegungen in der Bundesrepublik bedeutete dabei auch ein erhebliches internes Problem f\u00fcr die &#8222;Sicherheits&#8220;-B\u00fcrokratien. Diese &#8222;neue Un\u00fcbersichtlichkeit&#8220;, deren Akteure durch alle liebgewonnenen Raster das traditionellen Antikommunismus der 50er und 60er Jahre fielen, f\u00fcr die Apparate \u00fcbersichtlich werden zu lassen, verlangte ganz neue Raster und einen qualitativ breiteren, \u00fcberwachenden Zugriff auf die Gesellschaft. Die Infrastruktur und die Methoden f\u00fcr diesen neuen Zugriff wurden in den 70er Jahren aufgebaut und entwickelt.<\/p>\n<p>Soweit dieser Proze\u00df auch rechtlich zu fassen und zu legitimieren versucht wurde, dr\u00fcckte er sich in neuen, juristisch-dogmatisch nicht fixierten Kategorien aus, deren Konturenlosigkeit mit der Diffusit\u00e4t ihrer Anwendung korrespondierte.<\/p>\n<p>Ordnet man die aktuell zur Debatte stehenden &#8222;Sicherheits&#8220;-Gesetze der CDU\/CSU\/FDP-Koalition in die hier holzschnittartig skizzierte Entwicklung ein, so ist zum wiederholten Male festzuhalten, da\u00df diese Gesetze eine zu Zeiten der sozialliberalen Bonner Koalition forcierte Entwicklung bei den &#8222;Sicherheits&#8220;apparaten nur noch rechtlich festschreiben und mit der Weihe der Gesetzlichkeit ausstatten sollen.<\/p>\n<h4>b) Der an Krisen- und Risikovorsorge orientierte aktive Staat<\/h4>\n<p>Der Rezessionseinbruch im Herbst 1965, der das Ende einer langj\u00e4hrigen \u00c4ra \u00f6konomischer und damit auch politischer Stabilit\u00e4t in der Bundesrepublik einzuleiten schien, f\u00fchrte sehr schnell zu einem signifikanten Wandel staatlicher Politik, beg\u00fcnstigt durch den mit der Zustimmung zu den Notstandsgesetzen bezahlten Einstieg der SPD in die Bonner Regierungsverantwortung.<\/p>\n<p>Mit dem Stabilit\u00e4tsgesetz von 1967, dem Haushaltsgrunds\u00e4tze- und dem Finanzreformgesetz von 1969 wurde ein Wandel des staatlichen Politikmodells eingeleitet: die Abkehr von einem auf gesellschaftliche und \u00f6konomische Ver\u00e4nderungen nur reagierenden Handlungsmodell hin zu staatlichen Interventionen, die auf aktive wirtschafts- und gesellschaftspolitische Krisenregulierung und Risikopr\u00e4vention zielten. Dies verlangte nicht nur neue Interventionsbefugnisse, sondern zugleich neue staatliche Diagnose- und Prognose-Instrumente, um m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig krisentr\u00e4chtige Entwicklungen erkennen und ihnen gegensteuern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit Beginn der sozialliberalen Bonner Koalition im Winter 1969 wurde dieses Politikmodell verallgemeinert. Es amalgierten Krisenpr\u00e4vention und sozialdemokratische Vorstellungen aktiver Gesellschaftspolitik. Nicht mehr nur Bestandsgarantie des gesellschaftlichen status quo, sondern Gesellschaftsreform und damit Bestandswandel durch aktive staatliche Gesellschaftspolitik wurde zum Programm. Als &#8222;Subjekt&#8220; sozialdemokratischer Gesellschaftsreform sollte eine modernisierte B\u00fcrokratie geschaffen werden, die in ihren jeweiligen Politikbereichen (von der Wirtschafts- bis zur Gesundheitspolitik, von der Bildungs- bis zur Polizeipolitik) bef\u00e4higt w\u00e4re, &#8222;gesellschaftsgestaltend&#8220; t\u00e4tig zu werden. Die Strukturmerkmale des Modernisierungsschubes von Polizei und Geheimdiensten in den 70er Jahren, also der<br \/>\n* personelle Ausbau,<br \/>\n* die Zentralisierung und Binnendifferenzierung b\u00fcrokratischer Apparate,<br \/>\n* die Technisierung,<br \/>\n* die Mobilisierung von Intelligenz f\u00fcr die jeweiligen B\u00fcrokratien durch qualitativ neue Ausbildungsformen f\u00fcr die Mitarbeiter wie durch wissenschaftliche Beratungsgremien, Forschungsauftr\u00e4ge etc.,<br \/>\n&#8211; all dies zeigte sich in der Folgezeit nicht nur bei Polizei und Geheimdiensten, sondern als Merkmale der Modernisierung staatlicher B\u00fcrokratien und Interventionsformen insgesamt.<\/p>\n<p>Planung, Information und Diagnose, Pr\u00e4vention und Risikovorsorge wurden zu neuen Schl\u00fcsselbegriffen staatlicher Politik weit \u00fcber die Politik &#8222;innerer Sicherheit&#8220; hinaus.<\/p>\n<h4>Die rechtliche Konsequenz:<\/h4>\n<p>Der Eingriffsrahmen f\u00fcr staatliche Politik mu\u00dfte neu formuliert werden, mu\u00dfte sich rechtlich vom alten Konditionalprogramm l\u00f6sen und unbestimmter kodifiziert werden &#8211; auch dies nicht nur im sog. Sicherheitsrecht.<br \/>\nDie rapide wachsende internationale Verflechtung und Abh\u00e4ngigkeit nationaler Politik, die Bildung gr\u00f6\u00dferer politischer R\u00e4ume im Inneren wie europa- und weltpolitisch, deutliche gesellschaftliche Ver\u00e4nderungen wie der weitgehende Zerfall der traditionellen Arbeiterbewegung, aber auch der bereits skizzierte neue demokratische Aufbruch klassenm\u00e4\u00dfig nicht mehr homogener gesellschaftlicher Gruppen &#8211; all dies forcierte die politischen Anstrengungen, die staatliche-b\u00fcrokratische Potenz und das staatliche Handlungsverm\u00f6gen gegen\u00fcber der Gesellschaft qualitativ neu zu gestalten.<\/p>\n<p>Demokratisch selbstbewu\u00dfte B\u00fcrger, eine sich anmeldende neue gesellschaftliche Spontaneit\u00e4t wurden in diesem Konzept der Reform und Krisenvorsorge von oben zu St\u00f6rfaktoren, denen gegen\u00fcber man sich herrschaftlich versichern wollte.<\/p>\n<p>In dem Ma\u00dfe, wie es keinen staatsfreien gesellschaftlichen Konfliktbereich mehr gab, das Versagen des Marktmechanismus als Regulierungsprinzip zu verst\u00e4rkten staatlichen Interventionen in jedem gesellschaftlichen Sektor f\u00fchrte, wuchs auch die unmittelbare Konfrontation von gesellschaftlichen Bewegungen mit dem Staat:<br \/>\nin der Wohnungsbau&#8220;politik&#8220;, in der Energie&#8220;politik&#8220;, der Umwelt&#8220;politik&#8220; etc.<br \/>\nBeide Str\u00e4nge der Entwicklung seit dem Ende der 60er Jahre:<br \/>\n&#8211; ein wachsendes demokratisches Selbstbewu\u00dftsein und zunehmende Anspr\u00fcche auf politische Beteiligung jenseits des Repr\u00e4sentationssystem der bundesdeutschen Parteien-Demokratie, sowie<br \/>\n&#8211; der neue Anspruch staatlicher Politik, aktiv gesellschaftliche Entwicklungen zu gestalten, Risiken und Gefahren autonom zu definieren und m\u00f6glichst fr\u00fch gegenzusteuern,<br \/>\ngerieten zwangsl\u00e4ufig miteinander in Konflikt und verst\u00e4rkten den politischen Versuch, mit neuen staatlichen Herrschaftsressourcen, in neuen Formen der \u00dcberwachung, Kontrolle und Intervention diesen Konflikt herrschaftlich unter Kontrolle zu halten, ein Versuch, in dessen Zentrum die Apparate &#8222;innerer Sicherheit&#8220; standen.<\/p>\n<p>So betrachtet ist der aktuelle Gesetzgebungsproze\u00df in der Tat die gesetzgeberisch-notarielle Bekr\u00e4ftigung von Prozessen der Modernisierung und strategischen Neuorientierung der &#8222;Sicherheitsapparate&#8220; und der Politik &#8222;innerer Sicherheit&#8220; insgesamt, die sich seit den siebziger Jahren vollzogen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;SICHERHEITSGESETZE&#8220; Der unentwegte Versuch der Exekutive, die alten Ziele hinter immer neuen Formen zu verstecken<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[38,141],"tags":[],"class_list":["post-3133","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-032","category-editorials"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3133","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3133"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3133\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3133"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3133"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3133"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}