{"id":3428,"date":"1995-08-24T13:01:22","date_gmt":"1995-08-24T13:01:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3428"},"modified":"1995-08-24T13:01:22","modified_gmt":"1995-08-24T13:01:22","slug":"ordnungsbehoerden-im-fahrwasser-der-polizeilichen-datenverarbeitung-folgen-des-berliner-asog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3428","title":{"rendered":"Ordnungsbeh\u00f6rden im Fahrwasser der polizeilichen Datenverarbeitung &#8211; Folgen des Berliner ASOG"},"content":{"rendered":"<h3>von Claudia Schmid<\/h3>\n<p>Mit der Neufassung des &#8218;Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung&#8216; in Berlin (ASOG), das am 26.4.92 in Kraft getreten ist , sind auch in Berlin die Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Informationsverarbeitung in diesem Bereich geschaffen worden. Ein Hauptproblem des Gesetzes liegt darin, da\u00df es nicht nur f\u00fcr die Vollzugspolizei, sondern auch f\u00fcr die Ordnungsbeh\u00f6rden gilt. Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat in der Anh\u00f6rung zum Entwurf des ASOG darauf hingewiesen, da\u00df \u00fcber 150 datenverarbeitende Stellen bei den Ordnungsbeh\u00f6rden des Landes Berlin mit dem ASOG arbeiten werden.<\/p>\n<p>Die Gelegenheit, anl\u00e4\u00dflich der Novellierung &#8211; wie in anderen L\u00e4ndern &#8211; dif-ferenzierte Regelungen f\u00fcr die Vollzugspolizei und die Ordnungsbeh\u00f6rden zu schaffen, wurde nicht ergriffen. Lediglich die Befugnis, Identit\u00e4tsfeststellungen an gef\u00e4hrlichen Orten durchzuf\u00fchren, wurde schon im Referentenentwurf als f\u00fcr Ordnungsbeh\u00f6rden \u00fcberfl\u00fcssiges Instrumentarium gestrichen.<!--more--><\/p>\n<h4>Das ASOG<\/h4>\n<p>Die Dominanz polizeilicher Belange beim ASOG ist wegen des Ursprungs der gesamten inneren Verwaltung als Polizei historisch erkl\u00e4rbar und wird auch durch die Ressortaufteilung beg\u00fcnstigt, da die Federf\u00fchrung der Innen-verwaltung bei der Gesetzesvorbereitung deren Sicht st\u00e4rker zur Geltung bringt als die der diversen anderen Fachverwaltungen. Dies wurde schon 1982 in einem Forschungsprojekt der &#8218;Freien Universit\u00e4t Berlin&#8216; zum damaligen ASOG festgestellt. Aktuelle Bedeutung erh\u00e4lt dieses Problem durch die 1992 eingef\u00fcgten Datenverarbeitungsbefugnisse.<\/p>\n<p>Besondere Eingriffe, wie die Observation, der verdeckte Einsatz technischer Mittel, der Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern oder die Ra-sterfahndung, die nur f\u00fcr die Vollzugspolizei gelten, bilden einen Schwer-punkt des Gesetzes. Die allgemeinen &#8211; auch f\u00fcr die Ordnungsbeh\u00f6rden anwendba-ren &#8211; Datenverarbeitungsbefugnisse sind weitgehend an den voll-zugspolizeili-chen Bed\u00fcrfnissen ausgerichtet. Dies wird bereits durch die Begrifflichkeit deutlich. Statt der nach Datenschutzgesetzen \u00fcblichen &#8218;Datenerhebung&#8216; k\u00f6nnen z. B. &#8218;Ermittlungen&#8216; und &#8218;Befragungen&#8216; durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\nDie Anwendung des auf die Arbeit der Vollzugspolizei zugeschnittenen ASOG mit seinen weitergehenden Datenverarbeitungskompetenzen durch Ordnungsbeh\u00f6rden f\u00fchrte in der Praxis bereits zu Problemen. Die Meldebeh\u00f6rde wollte z. B. eine Befragung des Vermieters \u00fcber das Bestehen eines Meldeverh\u00e4ltnisses auf das ASOG st\u00fctzen, obwohl nach dem Meldegesetz \u00fcber Meldeangelegenheiten nur Ausk\u00fcnfte von Betroffenen und in Ausnahmef\u00e4llen vom Wohnungsgeber erfolgen sollen. Eine Heranziehung der Auffangbestimmungen des ASOG w\u00fcrde diesen Kreis erweitern und auch die Befragung anderer Personen hinter dem R\u00fccken der Betroffenen erm\u00f6glichen.<br \/>\nAndere Ordnungsbeh\u00f6rden lehnen nunmehr grunds\u00e4tzlich eine Akteneinsicht durch Betroffene in Unterlagen, die Angaben \u00fcber sie enthalten, ab. Das im Berliner Datenschutzgesetz vorgesehene Akteneinsichtsrecht wurde im ASOG auf eine Ermessensentscheidung reduziert. Diese Ermessensentscheidung f\u00e4llt jedoch regelm\u00e4\u00dfig zu Lasten der Betroffenen aus. Da\u00df bei der Vollzugspolizei besondere Sicherheitsinteressen im Einzelfall zu Einschr\u00e4nkungen bei dem Akteneinsichtsrecht f\u00fchren k\u00f6nnen, mag in gewisser Weise noch nachvollziehbar sein, obwohl das Berliner Datenschutzgesetz den \u00f6ffentlichen Geheimhaltungsinteressen bereits weitgehend Rechnung tr\u00e4gt. Aber warum Ordnungsbeh\u00f6rden hier anders gestellt werden m\u00fcssen als andere Berliner Beh\u00f6rden, ist nicht einsichtig.<\/p>\n<p>Die Ordnungsbeh\u00f6rden profitieren auch von einem anderen datenschutzver-k\u00fcrzenden Privileg im ASOG. Sie brauchen die betroffenen Personen bei Be-fragungen nicht mehr \u00fcber die Rechtsgrundlage und ihre Auskunftspflicht oder Freiwilligkeit zu belehren, wenn es ihre Aufgabenerf\u00fcllung erheblich erschweren w\u00fcrde. Diese Abweichung von den Aufkl\u00e4rungspflichten des Berliner Datenschutzgesetzes wurde wegen der Besonderheiten der vollzugspolizeilichen Arbeit aufgenommen. In den Gesetzesberatungen wurde als Beispiel die Unfallaufnahme oder ein Handeln in anderen Notsituationen genannt, bei denen keine Zeit f\u00fcr Belehrungen der Betroffenen bleibe. Solche Situationen sind auf die Ordnungsbeh\u00f6rden allerdings nicht \u00fcbertragbar, da nur die Polizei f\u00fcr unaufschiebbare Ma\u00dfnahmen zust\u00e4ndig ist.<br \/>\nDa\u00df es sich bei der Zuweisung der Befugnisse durch das ASOG um einen einseitigen Proze\u00df aus polizeilicher Sicht handelt, zeigen auch die Standard-ma\u00dfnahmen, die \u00fcberwiegend vollzugspolizeilichen Charakter haben. So sieht das Gesetz nicht nur f\u00fcr die Vollzugspolizei, sondern auch f\u00fcr alle Ord-nungsbeh\u00f6rden unter bestimmten Bedingungen die M\u00f6glichkeit von verdeckten Ermittlungen vor. Auch die Befugnisse, einen Platzverweis auszusprechen oder einen B\u00fcrger f\u00fcr die Dauer eines Datenabgleichs anzuhalten, Durchsuchungen von hilflosen Personen oder zur Sicherstellung von Sachen, Wohnungsdurchsuchungen vorzunehmen sind ohne Differenzierung auch f\u00fcr alle Ordnungsbeh\u00f6rden vorgesehen.<\/p>\n<p>Bei den Regelungen zur L\u00f6schung personenbezogener Daten wurden die Bed\u00fcrfnisse der Ordnungsbeh\u00f6rden vollkommen \u00fcbersehen. Es wurde lediglich die bisherige Praxis der Polizei bei der Datenspeicherung zur vorbeugenden Straftatenbek\u00e4mpfung gesetzlich umgesetzt. Im ASOG sind (au\u00dfer f\u00fcr die Speicherung der Daten von Zeugen, Hinweisgebern, Auskunfts- und Kontaktpersonen bei der vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung ) keine L\u00f6schungsfristen vorgesehen, sondern lediglich die Pr\u00fcfung, ob die gespei-cherten Daten nach bestimmten Fristen f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung noch er-forderlich sind. Diese Pr\u00fcffristen richten sich nach dem Alter der Betroffenen und d\u00fcrfen nicht vor einer Haftentlassung der betroffenen Person beginnen. F\u00fcr die Ordnungsbeh\u00f6rden und die zu ihrer Aufgabenerf\u00fcllung ge-speicherten Daten sind diese Kriterien unbrauchbar. Die ausschlie\u00dflich (vollzugs-)polizeiliche Ausrichtung der L\u00f6schungsregelungen wurde mit der Pr\u00fcffristenverordnung konsequent umgesetzt. Die Verordnung gilt aus-schlie\u00dflich f\u00fcr Datenspeicherungen durch die Polizei und bestimmt Pr\u00fcffristen f\u00fcr Daten \u00fcber Tatverd\u00e4chtige, vermi\u00dfte und gef\u00e4hrdete Personen sowie Kontaktpersonen, Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen, die zur vorbeugenden Straftatenbek\u00e4mpfung registriert wurden. Auch f\u00fcr die Ordnungsbeh\u00f6rden sieht das ASOG vor, da\u00df sie f\u00fcr ihre Dateien Er-richtungsanordnungen erlassen m\u00fcssen. Sie m\u00fcssen hier auch die f\u00fcr sie nicht umsetzbaren Pr\u00fcffristen auff\u00fchren.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Die genannten Beispiele zeigen, da\u00df das Berliner ASOG der Vielgestaltigkeit der ordnungsbeh\u00f6rdlichen Aufgaben und ihren besonderen Bed\u00fcrfnissen nicht gewachsen ist und sich dieses Problem durch die eingef\u00fchrten Datenverar-beitungsbefugnisse eher noch versch\u00e4rft hat. Das ASOG sollte sich auf die &#8211; ohnehin schwierige &#8211; Aufgabe beschr\u00e4nken, die Befugnisse der Vollzugspolizei zu regeln. Es ist an der Zeit f\u00fcr eine klare Trennung und Entpolizeilichung des materiellen Ordnungsrechtes.<\/p>\n<h5>Claudia Schmid ist stellvertretende Datenschutzbeauftragte in Berlin.<\/h5>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_051.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Claudia Schmid Mit der Neufassung des &#8218;Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,57],"tags":[],"class_list":["post-3428","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-051"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3428","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3428"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3428\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3428"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3428"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3428"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}