{"id":3453,"date":"1995-02-24T14:39:12","date_gmt":"1995-02-24T14:39:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3453"},"modified":"1995-02-24T14:39:12","modified_gmt":"1995-02-24T14:39:12","slug":"der-entwurf-einer-europol-konvention-eine-datenschutzrechtliche-kritik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3453","title":{"rendered":"Der Entwurf einer &#8218;Europol&#8216;-Konvention &#8211; Eine datenschutzrechtliche Kritik"},"content":{"rendered":"<h3>von Thilo Weichert<\/h3>\n<p>Entsprechend dem sog. &#8218;Maastrichtvertrag&#8216; vom 7.2.92 (EUV) ist es die Grundidee von &#8218;Europol&#8216;, die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalit\u00e4t &#8222;in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Austauschs von Informationen im Rahmen eines Europ\u00e4ischen Polizeiamts (Europol)&#8220; zu verbessern (Art. K.1 Nr. 9 EUV). Ende Juni 1993 legte die TREVI-ad-hoc-Arbeitsgruppe &#8218;Europol&#8216; den ersten Entwurf einer &#8218;Europol&#8216;-Konvention vor. Die deutsche EU-Pr\u00e4sidentschaft wollte in der zweiten H\u00e4lfte des Jahres 1994 den Konventionsentwurf zur Unterschriftsreife bringen. Insbesondere der Widerstand Frankreichs verhinderte eine Einigung. Nun soll der Entwurf (EuPolK-E) bis zum Ende der franz\u00f6sischen EU-Pr\u00e4sidentschaft im ersten Halbjahr 1995 verabschiedet werden.<\/p>\n<p>Mit der Konvention soll die seit dem 3.1.94 in Den Haag arbeitende &#8218;Europol Drugs Unit&#8216; (EDU) eine gesetzliche Grundlage erhalten. Schon die heutigen Aktionen von EDU sind aus datenschutzrechtlicher Sicht \u00e4u\u00dferst problematisch. Ohne effektive Kontrolle tauschen dort Verbindungsbeamte &#8218;am runden Tisch&#8216; multilateral Daten aus den nationalen Informationssystemen aus. So werden Fakten geschaffen f\u00fcr das europ\u00e4ische Polizeiamt &#8218;Eu-ropol&#8216;. Der qualitative Sprung aber soll mit der EuPolK erfolgen, wo polizeiliche Hoheitsrechte einer supra-nationalen Institution \u00fcbertragen werden. Die Regierungsvertreter haben sich inzwischen anscheinend \u00fcber den wesentlichen Inhalt der Konvention geeinigt. Da jedoch ein neuer Text noch nicht vorliegt, erfolgt die Kritik hier anhand des Entwurfes vom November 1994:<!--more--><\/p>\n<h4>Verfassungsrechtliche Grundlagen<\/h4>\n<p>Derzeit gibt es keine konkreten Gemeinschaftskompetenzen der EU zur Regelung von Fragen der &#8218;inneren Sicherheit&#8216;. Die in Art. K.1 EUV vorgesehene Zusammenarbeit im Bereich der Innen- und Justizpolitik wird lediglich als Angelegenheit gemeinsamen Interesses angesehen und mu\u00df \u00fcber das V\u00f6l-kervertragsrecht geregelt werden (Art. 59 II GG). Die &#8218;Europol&#8216;-Konvention ist ebenso wie der sog. &#8218;Schengen-II-Vertrag&#8216; als Ma\u00dfnahme zur Verwirklichung eines vereinten Europas anzusehen, so da\u00df insofern Art. 23 des Grundgesetzes (GG) anzuwenden ist. Danach kann der Bund per Gesetz Hoheitsrechte auf europ\u00e4ische Einrichtungen \u00fcbertragen. Durch die informationelle T\u00e4tigkeit soll &#8218;Europol&#8216; in eigener Verantwortung Eingriffe ins Recht auf informationelle Selbstbestimmung vornehmen k\u00f6nnen. Hoheitsgewalt wird auch dadurch ausge\u00fcbt, da\u00df &#8218;Europol&#8216; die Befugnis erh\u00e4lt, nationalen staatlichen Organen Anweisungen zu erteilen. Dies gilt etwa bzgl. der Verpflichtung der nationalen Stellen, auf Ersuchen &#8218;Europols&#8216; Daten zu \u00fcbermitteln (Art. 10 III EuPolK-E).<\/p>\n<p>Grenzen der \u00dcbertragung von Hoheitsrechten bestehen dort, wo die Identit\u00e4t der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 79 III GG), etwa bzgl. des Bundesstaatsprinzips mit seiner auch grundrechtsf\u00f6rdernden Funktion, beeintr\u00e4chtigt wird. Art. 73 Nr. 10 GG erm\u00e4chtigt den Bund nur zum Erla\u00df von Gesetzen \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in der Kriminalpolizei sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbechensbek\u00e4mpfung. Der EuPolK-E enth\u00e4lt aber nicht nur Regelungen zur Strafverfolgung, sondern auch zur Gefahrenabwehr und zu polizeilichen Vorfeldma\u00dfnahmen. Dies l\u00e4\u00dft sich nicht unter den Begriff der &#8222;internationalen Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; subsumieren, ebensowenig wie die \u00fcber die Zusammenarbeit hinausgehenden eigenen Ermittlungsma\u00dfnahmen einer Zentrale. Der EuPolK-E greift in die polizeirechtliche Kompetenz der L\u00e4nder ein. Hierzu bedarf es nach Art. 23 I S. 3 in Verbindung mit 79 II GG einer Zwei-drittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. Au\u00dferdem sind dabei die Rechte der Bundesrepublik durch einen vom Bundesrat benannten Vertreter der L\u00e4nder wahrzunehmen (Art. 23 VI GG).<\/p>\n<p>EuPolK-E beschr\u00e4nkt sich nicht darauf, den Austausch von Informationen zum Zweck der polizeilichen Zusammenarbeit zu regeln. Er sieht dar\u00fcber hinaus auch die eigenst\u00e4ndige Datenerhebung, die Datenanalyse und die Da-ten\u00fcbermittlung an Drittstellen vor. Hierin liegen eigenst\u00e4ndige Ermitt-lungst\u00e4tigkeiten, die auch von Art. K.1 Nr. 9 EUV nicht abgedeckt sind, so da\u00df die in Art. F II EUV normierten Grundrechtsbindungen sowie die demo-kratischen Verpflichtungen des EUV hier nicht gelten.<\/p>\n<h4>&#8218;Europol&#8216; als eigenst\u00e4ndige supra-nationale Einrichtung<\/h4>\n<p>Die rechtliche Konzeption von &#8218;Europol&#8216; ist bisher einzigartig: Die Beh\u00f6rde unterliegt weder nationaler Kontrolle und Verantwortlichkeit, noch ist sie der Kommission als Exekutive der EG untergeordnet. Das Personal darf &#8222;von keiner Regierung, Beh\u00f6rde, Organisation oder nicht &#8218;Europol&#8216; angeh\u00f6renden Person Weisungen entgegennehmen&#8220; (Art. 27 I EuPolK-E). Diese Institution ist gleichsam freischwebend und handelt ohne ministerielle oder politische Direktive. Handlungsleitend sollen nur die in Art. 2 und 3 EuPolK-E festge-legten Zielsetzungen und Aufgaben sein. Die einzige zul\u00e4ssige Einflu\u00dfnahme auf &#8218;Europol&#8216; soll der von jedem Mitgliedstaat mit einem Regierungsvertreter beschickte Verwaltungsrat aus\u00fcben (Art. 25 EuPolK-E). Dieser hat jedoch keinen Einflu\u00df auf die konkrete Aufgabenerf\u00fcllung. Direkte Einflu\u00dfnahme ist nur dadurch m\u00f6glich, da\u00df der Europ\u00e4ische Rat mit einer Zwei-drittelmehrheit den Direktor und die Stellvertreter entl\u00e4\u00dft. Dies wird den Anforderungen des Maastricht-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gerecht, wonach europ\u00e4ische Institutionen mit hoheitlichen Befugnissen durch die na-tionalen Parlamente und, evtl. erg\u00e4nzend, durch das Europa-Parlament de-mokratisch legitimiert sein m\u00fcssen. Das BVerfG hat klargestellt, da\u00df hin-sichtlich der Aufgabenbeschreibung der Institutionen im EUV die obere Grenze, hinsichtlich der demokratischen Legitimation nach dem EUV die untere Grenze erreicht sei. Beide Grenzen werden von &#8218;Europol&#8216; durchbrochen.<\/p>\n<p>&#8218;Europol&#8216; soll nicht nur ein Instrument der Zusammenarbeit sein, sondern selbst Daten in das Informationssystem eingeben k\u00f6nnen, wobei diese auch aus eigener &#8222;Analyset\u00e4tigkeit&#8220; oder von Dritten (au\u00dferhalb der EU) stammen k\u00f6nnen (Art. 7 III S. 3 EuPolK-E). Zur Beschaffung der Daten k\u00f6nnen Ersuchen an die Mitgliedstaaten wie auch an Drittstellen gerichtet werden (Art. 10 III, 4 EuPolK-E). Mit diesen nicht-fallgebundenen Ermittlungen au\u00dferhalb strenger strafprozessualer Regeln kann &#8218;Europol&#8216; strafrechtliche Ermittlungen nicht nur koordinieren, sondern steuern. Will eine nationale Polizei &#8218;ihre&#8216; Daten l\u00f6schen, so kann &#8218;Europol&#8216; dies unter Verweis auf sein &#8222;weitergehendes Interesse&#8220; (Art. 19 IV S. 1, 18 I S. 2 EuPolK-E) verhindern.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich werden &#8218;Europol&#8216;-Angaben in konkrete Ermittlungsverfahren eingef\u00fchrt werden. Dies soll bei allen &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden&#8220; (Art. 12 S. 2, 15 II S. 1 EuPolK-E), m\u00f6glich sein. Ungekl\u00e4rt ist, wie sichergestellt werden soll, da\u00df diese Informationen gerichtlich oder anwaltlich \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, da entsprechende Akteneinsichtsrechte nicht bestehen. &#8218;Europol&#8216; unterliegt keiner staatsanwaltlichen Direktive. Damit wird die polizeiliche Dominanz im Strafverfahren weiter verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Die &#8218;Europol&#8216; im Entwurf zugewiesenen Aufgaben bewegen sich damit nicht mehr in dem vom BVerfG gesetzten Rahmen. Das vom BVerfG bekr\u00e4ftigte Subsidiarit\u00e4tsprinzip erlaubt die Abtretung von Befugnissen an europ\u00e4ische Institutionen nur, wenn die Aufgaben national nicht mehr wirksam wahrgenommen werden k\u00f6nnen. Bisher wurde allerdings nicht dargetan, da\u00df die Datenverarbeitung nicht in nationaler Verantwortung wahrgenommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h4>Aufhebung des Trennungsgebotes<\/h4>\n<p>Das Gebot der Trennung von Polizei und Geheimdiensten hat zumindest als Ausgestaltung der &#8222;informationellen Gewaltenteilung&#8220; weiterhin verfassungs-rechtliche Geltung. Dieser Grundsatz wird hinsichtlich der Datenanlieferung und der Datennutzung der anderen an &#8218;Europol&#8216; angeschlossenen Staaten durchbrochen, da diese eine entsprechende Trennung nicht kennen. In Art. 15 II S. 2 EuPolK-E wird die Befugnis einger\u00e4umt, ohne materielle Voraussetzung Daten an Geheimdienste weiterzugeben. Hinzu kommt, da\u00df Geheimdienste anderer EU-Staaten, z.B. der britische MI5, bei der rechtlichen Verantwortlichkeit und Kontrolle noch weit hinter den deutschen Diensten rangieren.<br \/>\nArt. 7 I Nr. 2 EuPolK-E erlaubt die Datenverarbeitung von Personen, &#8222;bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df sie Straftaten begehen wer-den&#8220;. Eine konkrete Gefahr wird nicht vorausgesetzt. Der betroffene Perso-nenkreis wird in Art. 10 I S. 1 EuPolK-E erweitert um (potentielle) Zeugen und Opfer, um Kontakt- und Begleitpersonen sowie um (potentielle) Infor-manten. Mit dieser unbestimmten Beschreibung kann praktisch jede Person erfa\u00dft werden. Die Speicherung von (potentiellen) Zeugen und Opfern kommt nach deutschem Datenschutzrecht nur bei Kenntnis und mit Einwilligung der Betroffenen in Frage. Es geht nicht an, da\u00df \u00fcber die &#8218;Europol&#8216;-Speicherung die nationalen Regelungen umgangen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Datenverantwortlichkeit<\/h4>\n<p>Art. 4 IV und 10 III EuPolK-E verpflichten die nationalen Stellen, sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative Daten anzuliefern. Die Mitglied-staaten haben &#8222;f\u00fcr den Zugang dieser Stelle zu den entsprechenden nationalen Daten zu sorgen&#8220; (Art. 4 III EuPolK-E). Damit wird eine Anlieferungspflicht der Bundesl\u00e4nder bei der Zentralstelle des Bundeskriminalamtes (BKA) ohne Ansehung des Landespolizeirechts vorprogrammiert. Die geplanten Befugnisse &#8218;Europols&#8216; zur Datenverarbeitung gehen teilweise \u00fcber die im Landes-polizeirecht vorgesehenen Befugnisse weit hinaus. Dies gilt z.B. f\u00fcr die Da-tenerhebung (Art. 10 III-V EuPolK-E), die Speicherung von Vorfeldinfor-mationen (Art. 10 I EuPolK-E) oder f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen ins Ausland (Art. 16 EuPolK-E). Geraten nun also von den L\u00e4ndern unter engeren rechtlichen Voraussetzungen erhobene Daten an &#8218;Europol&#8216;, so k\u00f6nnen sie dort f\u00fcr nach Landesrecht unzul\u00e4ssige Zwecke verwendet werden. Die L\u00e4nder verlieren die Verantwortung. \u00dcber den Umweg &#8218;Europol&#8216; werden so die landesrechtlichen Datenschutzstandards unterminiert.<br \/>\nArt. 13 EuPolK-E versucht, einen gemeinsamen Datenschutzstandard festzu-schreiben, indem die Mitgliedstaaten zu gesetzlichen Regelungen entsprechend der Datenschutzkonvention des Europarates sowie der Empfehlung des &#8218;Ministerkomitees des Europarates&#8216; \u00fcber die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich verpflichtet werden. Auch &#8218;Europol&#8216; selbst soll diese Normen beachten. Die Verpflichtung auf Standards widerspricht aber schon vom Ansatz einer klaren rechtlichen Festlegung. Die \u00e4u\u00dferst allgemein gehaltenen Regelungen von Datenschutzkonvention und Polizeidatenschutz-Empfehlung vermeiden es gerade in kritischen Punkten, genaue Vorgaben zu machen. Sie erfassen nur die automatisierte, nicht die konventionelle Datenverarbeitung und gew\u00e4hren den Betroffenen keine Rechte. Das BVerfG hat mehrfach festgestellt, da\u00df sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit Betroffenenanspr\u00fcchen auch auf die Akten-Datenverarbeitung bezieht.<\/p>\n<p>Grundrechtserhebliche Ma\u00dfnahmen von Institutionen der EU m\u00fcssen vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof oder &#8222;von der deutschen Gerichtsbarkeit voll \u00fcber-pr\u00fcft werden&#8220; k\u00f6nnen. Dem widerspricht die Planung: Eine subsidi\u00e4re na-tionale Rechtsschutzm\u00f6glichkeit sieht der EuPolK-E nicht vor. Die in Art. 21 EuPolK-E vorgesehene nationale Datenschutz-Kontrollinstanz mu\u00df nicht un-abh\u00e4ngig sein, so da\u00df mit dieser Aufgabe auch eine Abteilung des BKA betraut werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Nach bundesdeutschem Verfassungsrecht mu\u00df normenklar gesetzlich bestimmt sein, wer was wann und bei welcher Gelegenheit \u00fcber die betroffenen Personen wei\u00df. Rechte und Pflichten m\u00fcssen auch auf europ\u00e4ischer Ebene &#8222;voraussehbar im Vertrag umschrieben und (&#8230;) im Zustimmungsgesetz hinreichend bestimmbar normiert worden&#8220; sein. Diese Anforderungen sind bei einer Vielzahl von Regelungen des EuPolK-E nicht erf\u00fcllt. Der EuPolK-E strotzt vor Unklarheiten, etwa bei der Beschreibung der &#8218;Europol&#8216;-Straftaten. Es wird auch nicht verlangt, da\u00df die Taten in allen Staaten strafbar sind. Die im Anhang aufgef\u00fchrten 21 Deliktsgruppen beschreiben keine internationalen Verbrechen, sondern vor allem nationale Delikte, die in den Mitgliedstaaten teilweise sehr unterschiedlich geregelt sind (z.B. Umweltkriminalit\u00e4t, Com-puterkriminalit\u00e4t, Produktpiraterie). Nach Art. 2 II S. 1 EuPolK-E kann der Rat einstimmig die \u00dcbertragung dieser Delikte in den Aufgabenbereich von &#8218;Europol&#8216; beschlie\u00dfen. Eine derartige Gesetzgebung als Blankovollmacht f\u00fcr die Regierungen ist deutschem Recht fremd. Der allgemeine Schlu\u00df von der Aufgabe auf die Befugnis ohne Ber\u00fccksichtigung der Betroffeneninteressen ist nach deutschem Verfassungsrecht unzul\u00e4ssig. Der EuPolK-E verst\u00f6\u00dft damit gegen Grundrechte, insbesondere gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen Prinzipien demokratischer Verantwortlichkeit und Kontrolle und gegen rechtsstaatliche Gew\u00e4hrleistungen.<\/p>\n<h5>Thilo Weichert ist Stellvertretender Datenschutzbeauftragter in Nieder-sach-sen und Vorstandsmitglied der &#8218;Deutschen Vereinigung f\u00fcr Datenschutz'(DVD)<\/h5>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_050.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Thilo Weichert Entsprechend dem sog. &#8218;Maastrichtvertrag&#8216; vom 7.2.92 (EUV) ist es die Grundidee von<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,56],"tags":[],"class_list":["post-3453","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-050"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3453","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3453"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3453\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3453"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3453"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3453"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}