{"id":3490,"date":"1995-02-24T15:11:23","date_gmt":"1995-02-24T15:11:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3490"},"modified":"1995-02-24T15:11:23","modified_gmt":"1995-02-24T15:11:23","slug":"notizen-zur-geschichte-der-buergerrechtsgruppen-im-nachkriegsdeutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3490","title":{"rendered":"Notizen zur Geschichte der B\u00fcrgerrechtsgruppen im Nachkriegsdeutschland"},"content":{"rendered":"<p>Ungeachtet ihres rinnsalartigen Begleitens des m\u00e4chtig etablierten Stroms alt- und neubundesdeutscher und ehemals auch DDR-licher Politik hat es B\u00fcrgerrechtsgruppen immer gegeben. Die von dem Politologen und Theologen Alfred Roos getroffene Feststellung, &#8222;(&#8230;) wenn es sich schon um B\u00fcrgerrechtsthemen handelt, dann stehen die Menschen- und B\u00fcrgerrechtsbewegten im gr\u00f6\u00dferen Deutschland mit dem R\u00fccken zur Wand&#8220; kennzeichnet die randst\u00e4ndige Rolle aller B\u00fcrgerrechtsgruppierungen in den beiden kleineren Deutschlands, BRD und DDR, von Anfang an. Freilich, es handelt sich um einen oszillierenden Zustand: Phasen nahezu v\u00f6lligen Schweigens folgen auf Phasen erheblicher Aktivit\u00e4ten. Nur einmal allerdings schienen B\u00fcrgerrechte und entsprechende Gruppierungen eine entscheidende Rolle zu spielen, in der besonderen Konstellation 1989\/90. Ansonsten wirkten alle Aktivit\u00e4ten bestenfalls als Nadelstiche oder leisteten einzelne Personen n\u00fctzliche, zuweilen sogar existentielle Hilfe. Insgesamt betrachtet und gewertet, vermochten die B\u00fcrgerrechtsgruppen nicht mehr, aber auch nicht weniger, als Sand ins Getriebe einer politischen Maschinerie zu werfen, die allzusehr nach dem Motto funktionierte, da\u00df B\u00fcrger- und Menschenrechte nur dann zu beachten seien, wenn sie dem etablierten System herrschender Interessen n\u00fctzten.<!--more--><\/p>\n<p>Der engere Begriff der B\u00fcrgerrechtsgruppen umfa\u00dft nur solche Organisationen, die sich nominell korrekt f\u00fcr in der Verfassung verankerte B\u00fcrgerrechte einsetzen. Der weitere Begriff schlie\u00dft dann auch die Gruppierungen ein, de-ren Absichten und Aktivit\u00e4ten b\u00fcrgerrechtlich von Belang sind. Da\u00df von B\u00fcrgerrechtsgruppen die Rede sein kann oder da\u00df die nicht exklusiv auf B\u00fcrgerrechte ausgerichteten Gruppen in diesem Zusammenhang behandelt werden k\u00f6nnen, setzt allerdings ein trennscharfes Kriterium voraus. Es mu\u00df sich prinzipiell um au\u00dferparlamentarische, nicht parteigebundene Organisationen handeln. So sehr sie auf die politische Willens- und Entscheidungsbildung Einflu\u00df nehmen m\u00f6gen, so wenig d\u00fcrfen sie sich direkt an Wahlen beteiligen und im Rang der etablierten Institutionen repr\u00e4sentativer Demokratie wirken. In diesem Sinne sind nicht alle B\u00fcrgerinitiativen und nicht alle neuen sozialen Bewegungen zu behandeln, wenn es um B\u00fcrgerrechtsorganisationen geht.<\/p>\n<h4>Was sind B\u00fcrgerrechte?<\/h4>\n<p>Diese zeichnen sich zun\u00e4chst durch einen doppelten Widerspruch aus, der nicht einfach aufzul\u00f6sen ist. Zum einen wurden die B\u00fcrgerrechte im Verlauf der Entstehung des modernen Staates konstituiert. Dieser moderne Staat aber ist es gleichzeitig, der sie zuallererst gef\u00e4hrdet. Nicht umsonst sind die im 18. Jahrhundert zuerst verk\u00fcndeten B\u00fcrger- und Menschenrechte als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe konzipiert. Zum anderen: Menschen- und B\u00fcrgerrechte sind, wie erstmals durch die &#8222;Virginia Bill of Rights&#8220; geschehen, als universelle Rechte prinzipiell an alle Menschen adressiert. Diese universell geltenden Menschen- und B\u00fcrgerrechte werden jedoch (nahezu exklusiv) staatlich vert\u00e4ut und allein von den sich auf sie beziehenden Verfassungsstaaten halbwegs gesch\u00fctzt. Das aber hei\u00dft, da der moderne Staat sich durch die Inklusion seiner B\u00fcrger, (wie es im Deutschen hei\u00dft: als Staatsb\u00fcrger) auszeichnet und damit zugleich alle anderen Menschen als Fremde exkludiert, da\u00df B\u00fcrger- und Menschenrechte einen doppelten Status besitzen: Einen eindeutigen Rechtsstatus prinzipiell vollg\u00fcltiger Natur f\u00fcr die Staatsb\u00fcrgerinnen und Staatsb\u00fcrger und einen verminderten Status f\u00fcr alle \u00fcbrigen Menschen: Ihnen wird weder ein uneingeschr\u00e4nktes Aufenthaltsrecht zuerkannt, noch genie\u00dfen sie politische Teilnahmerechte.<\/p>\n<p>Die B\u00fcrgerrechtsgruppen vertreten in aller Regel den weiteren B\u00fcrgerbegriff, der in den Menschenrechten impliziert ist. Nicht wenige sind gerade deswegen entstanden, weil sie die B\u00fcrgerrechte von Fremden aller Art programmatisch und praktisch vertreten. Allerdings zeitigt der tiefe Ri\u00df zwischen staatlich prinzipiell garantierten B\u00fcrgerrechten und den Menschenrechten, denen das Fundament staatlicher Inklusion mangelt, auch f\u00fcr die Gruppen selbst erhebliche Effekte. Manche sind prim\u00e4r auf Staatsb\u00fcrgerinnen- und Staatsb\u00fcrgerrechte ausgerichtet. Doch auch jene, welche die Kluft zwischen B\u00fcrger- und Menschenrechten nicht anerkennen, sind in ihren Aktivit\u00e4ten, die sich unvermeidlicherweise an staatliche Einrichtungen und Repr\u00e4sentanten richten m\u00fcssen, dazu gen\u00f6tigt, die normativ praktische Kluft in den B\u00fcrger- und Menschenrechten wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Eine weitere Schwierigkeit, B\u00fcrgerrechte genau zu bestimmen, kommt hinzu. Gem\u00e4\u00df der sich aus dem 18. Jahrhundert herleitenden Tradition, werden sie eher punktuell und als Abwehrrechte normiert. Au\u00dferdem wird stets voraus-gesetzt, da\u00df B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in der Lage seien, ihre Rechte entsprechend wahrzunehmen. Aus dieser Sicht gen\u00fcgt es bspw., die Meinungsfreiheit zu normieren und dann darauf zu achten, ob staatliche Instanzen sie in unmittelbarer Weise gef\u00e4hrden. Da\u00df die Voraussetzungen, eine eigene Meinung zu haben, m\u00f6glicherweise generell mangelhaft sind, da\u00df die Meinungsproduktion so eingerichtet ist, da\u00df B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sich nur noch als passive Empf\u00e4ngerInnen verhalten k\u00f6nnen u.\u00e4.m., wurde zun\u00e4chst nicht beachtet und wird auch heute nur am Rande zur Kenntnis genommen. Um also der punktuellen und einseitigen Konzeption der B\u00fcrger- und Menschenrechte zu entgehen, sind diese auch in Verbindung mit dem zu verstehen, was neuerdings soziale Grund- oder Menschenrechte genannt werden (wie sie auch in den diversen Normierungen der UNO zum Teil auftauchen). Weiterhin hat vor allem die neuere Frauenbewegung dazu beigetragen, den Begriff der B\u00fcrgerrechte auszuweiten. Obwohl die folgenden Abschnitte dem notwendigen breiten und aktiven Begriff der B\u00fcrgerrechte und B\u00fcrgerrechtsorganisationen nicht ausreichend folgen k\u00f6nnen, ist er dennoch stets zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>B\u00fcrgerrechtsgruppen k\u00f6nnen, so wie B\u00fcrgerrechte, nicht f\u00fcr sich selbst behandelt werden. Sie gewinnen erst Profil, wenn sie im Kontext von Politik, \u00d6konomie und Gesellschaft betrachtet werden. B\u00fcrgerrechtsgruppen als beschr\u00e4nkte soziale &#8222;Unternehmer&#8220; sind weithin nur Reakteure, weniger Akteure, auch wenn ihre Reaktionen nicht ohne R\u00fcckwirkungen auf die prim\u00e4ren politischen gesellschaftlichen Akteure sind. Themen, Organisationsweise, Wirkungsgrade und -grenzen lassen sich jedenfalls nur dann hinreichend er-kennen und qualifizieren, wenn sie inmitten staatlicher Herrschaft, der spezifischen Verfassung des Staates und dem entsprechenden gesellschaftlichen Zusammenhang begriffen werden.<\/p>\n<p>Dementsprechend sind die Etappen, die sich mehr oder weniger trennscharf in Nachkriegsdeutschland markieren lassen, zuallererst Etappen der beiden deutschen Teilstaaten nach 1949 oder, seit 1990, der neuen Bundesrepublik. Sie gehen entlang der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und holen erst sp\u00e4ter in einem kurzen Abschnitt die Geschichte der DDR und ihrer B\u00fcrgerrechtsbewegungen nach.<\/p>\n<h4>Nachkriegsphase (1945-1949): Die eingef\u00fchrten B\u00fcrgerrechte<\/h4>\n<p>Die erste Nachkriegsphase war den B\u00fcrgerrechten nicht g\u00fcnstig. Sie stellten weithin ein Fremdwort dar. Dort, wo nicht die erste soziale Bewegung nach dem Zweiten Weltkrieg, die gegen die Entnazifizierung (und diejenige f\u00fcrs \u00dcberleben und Sich-Wieder-Etablieren) vorherrschte; dort, wo es um ein substantiell zu erneuerndes &#8222;Deutschland&#8220; ging, bei den verschiedenen Gruppen, bei den Initiativen, die auf ein neues Europa von unten dr\u00e4ngten, bei den christlichen und nicht-christlichen Sozialismen, spielten B\u00fcrgerrechte keine direkte Rolle. Immerhin jedoch reagierten die wenigen Politikerinnen und die vielen Politiker nicht nur auf (vor allem US-amerikanischen) Druck, als sie staatsb\u00fcrgerbegrenzte B\u00fcrger- und die allgemeinen Menschenrechte (in der abwehrrechtlichen Tradition) im Grundgesetz verankerten. Somit erm\u00f6glichte es die 1949 verabschiedete Verfassung des Grundgesetzes allen sp\u00e4teren B\u00fcrgerrechtsorganisationen, sich auf eine staatsoffiziell statuierte Norm zu beziehen und den Kampf um B\u00fcrgerrechte prinzipiell als Politik im Rahmen der Verfassung zu f\u00fchren. Einer der wenigen Artikel des Grundgesetzes, der aus der Erfahrung der totalen Verneinung aller Grund- und Menschenrechte durch den deutschen Nationalsozialismus unmittelbare Konsequenzen zog, der Art. 16, Abs. 2, Satz 1 GG: &#8222;Politische Verfolgte genie\u00dfen Asylrecht&#8220;, allerdings wurde 1993 verfassungs\u00e4ndernd kassiert. Die Nachkriegszeit sollte in diesem Sinne ihr Ende finden.<\/p>\n<p>Eine spezifisch amerikanische Erfindung stellt der Bund f\u00fcr B\u00fcrgerrechte dar, der nach etlichen Vorversuchen zwischen 1950 und 1953 bestanden hat . Er wurde von der &#8222;American Civil Liberties Union&#8220; (ACLU) initiiert und sollte nach ihrem Muster partei\u00fcbergreifend funktionieren. Mit amerikanischen Geldern gef\u00f6rdert hat er rechtsberatend eine erkleckliche Leistung vollbracht. Nicht wenige bekannte deutsche Intellektuelle und Politiker haben an diesem Bund und seinen Vorformen in der einen oder anderen Weise mitgewirkt. Der Versuch kam aber zum Erliegen, als die amerikanischen Gelder ausblieben und die Bundesrepublik im &#8222;Kalten Krieg&#8220; b\u00fcrgerrechtlich weitgehend erfror.<\/p>\n<h4>1950 bis Anfang der 60er Jahre: Untergepfl\u00fcgte B\u00fcrger- und Menschenrechte<\/h4>\n<p>Ob man die Verfassung des Grundgesetzes, wie dies der emigrierte Verfassungsrechtler Karl Loewenstein seinerzeit getan hat, als &#8222;demo-autorit\u00e4r&#8220; bezeichnen kann, sei dahingestellt. In jedem Falle wurden die B\u00fcrger- und Menschenrechte rasch unter den Vorbehalt des &#8222;Kalten Krieges&#8220; und den nach innen verl\u00e4ngerten Freund-Feind-Begriff des Politischen gestellt. &#8222;Das nicht erf\u00fcllte Grundgesetz&#8220; (Adolf Arndt) bewirkte die &#8222;Strukturdefizite&#8220; (Ernst Fraenkel) der westdeutschen Demokratie. Letztere kam b\u00fcrgerrechtlich im erneuerten politischen Strafrecht zum Ausdruck und in der antikommunistisch ausgerichteten Praktizierung der &#8222;freiheitlich-demokratischen Grundordnung&#8220;.<\/p>\n<p>Einige wenige Strafverteidiger wirkten geradezu wie b\u00fcrgerrechtliche Institutionen. Hervorgehoben seien Diether Posser und sp\u00e4ter Heinrich Hannover. Ansonsten kennzeichneten die 50er Jahre gro\u00dfe politische Bewegungen, vom Kampf um die Mitbestimmung \u00fcber die Opposition gegen die Wiederaufr\u00fcstung bis hin zur Anti-Atomtod-Bewegung. Sie sind nur indirekt b\u00fcrgerrechtlich interessant.<\/p>\n<p>Insgesamt war es die Zeit der Entwicklung dessen, was schon in der Verfassung von 1949 als &#8222;streitbare&#8220; oder &#8222;abwehrbereite&#8220; Demokratie angelegt ist. Nun wurde diese &#8222;streitbare Demokratie&#8220; in der Einz\u00e4unung der B\u00fcrgerrechte rechtspolitische Wirklichkeit. Am Beispiel des Versammlungsgesetzes von 1953 l\u00e4\u00dft sich dies illustrieren. Dieses Gesetz, das das Grundrecht auf &#8222;\u00f6ffentliche Versammlung unter freiem Himmel&#8220; (Art. 8, Abs. 2 GG) entsprechend einzelgesetzlich pr\u00e4zisieren sollte, ist durchgehend nicht vom Grundrecht auf Versammlung gepr\u00e4gt, sondern allein vom Gedanken auf polizeiliche Sicherung durchwirkt.<\/p>\n<h4>Mitte der 60er Jahre: Der erste bundesdeutsche Umbruch<\/h4>\n<p>Alle Periodisierung ist ungenau, vor allem im Hinblick auf Geschehnisse, die z.T. schon in die 50er Jahre zur\u00fcckreichen und weit \u00fcber die 60er Jahre nach vorn verweisen. Au\u00dfer Frage steht jedoch, da\u00df die 60er Jahre im Rahmen der Bundesrepublik so etwas darstellen, wie eine &#8222;Sattelzeit&#8220;. Es zeigte sich, da\u00df die nach 1949 rasch neu geschaffenen bzw. restaurierten Institutionen und Verfahren (bspw. des Bildungssystems) den quantitativen und qualitativen Anforderungen nicht mehr gen\u00fcgten. Im Rahmen des Regierungssystems brachte die Gro\u00dfe Koalition (1966-1969) den \u00dcbergang zum Ausdruck. B\u00fcrgerrechtlich wird er zuerst durch die &#8222;Spiegel-Aff\u00e4re&#8220; von 1962 signalisiert. Der strafrechtlich nicht legitimierbare \u00dcbergriff der Regierung (Durchsuchung der Spiegel-R\u00e4ume, Inhaftierung des Herausgebers und seines f\u00fchrenden Journalisten unter dem Vorhalt unmittelbarer Gefahr f\u00fcr den Staat durch landesverr\u00e4terische Publikation) f\u00fchrte im Bundestag zu einer heftigen Diskussion . Der staatliche \u00dcbergriff initiierte dar\u00fcber hinaus eine allgemeinere \u00f6ffentliche Debatte, die b\u00fcrgerrechtliche Lichtflecken zeigte.<\/p>\n<p>Den Umbruch selbst demonstrierten dann die Au\u00dferparlamentarische Opposition rund um die Notstandsgesetze und vor allem die Studentenbewegung mit all den sonstigen &#8222;Bewegtheiten&#8220;, nicht zuletzt der wie pl\u00f6tzlich emporschie\u00dfenden B\u00fcrgerinitiativen. &#8222;Mehr Demokratie wagen&#8220; wurde pl\u00f6tzlich praktiziert und erst dann, 1969, von Willy Brandt verk\u00fcndet. Die &#8222;Leitlinien des stabilit\u00e4tskonformen Verhaltens&#8220; (Gerd Sch\u00e4fer), die bisher gegolten zu haben schienen, verwirrten sich. Nicht zuletzt die Demonstration wurde als eine Ausdrucksform von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern regelrecht entdeckt. Aus &#8222;Aufz\u00fcgen und Aufm\u00e4rschen&#8220;, die, von einem &#8222;F\u00fchrer&#8220; dirigiert, der Konzeption des Versammlungsgesetzes entsprachen, wurden nun Ausdrucksformen eines &#8222;St\u00fccks urspr\u00fcnglich ungeb\u00e4ndigter unmittelbarer Demokratie&#8220; .<\/p>\n<p>Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre wurden auch die ersten B\u00fcrgerrechtsorganisationen im engeren Sinne gegr\u00fcndet: 1958 die Internationale Liga f\u00fcr Menschenrechte, 1961 die Humanistische Union und bald darauf der deutsche Zweig von Amnesty International. Wenn auch die Humanistische Union in ihren Gr\u00fcndungsmotiven, in ihrem antiklerikalen Affekt noch sehr stark die Hochzeiten dessen zum Ausdruck brachte, was man den &#8222;CDU-Staat&#8220; genannt hat, so signalisierte sie doch zugleich, wie sehr b\u00fcrgerrechtliche Sorgen rund um die klassischen Freiheitsrechte gr\u00f6\u00dfer werdende Kreise der Gesellschaft umtrieben. Gegen Ende der 60er Jahre signalisierte die aufkommende Frauenbewegung einen neuen kr\u00e4ftigen Wachstumsring. Nun wurden nicht nur herk\u00f6mmliche Grund- und Menschenrechte eher punktuell eingeklagt, nun wurde ein neues B\u00fcrgerrechtskonzept vorgestellt und gesellten sich B\u00fcrgerinnen eigenst\u00e4ndig zu den B\u00fcrgern.<\/p>\n<h4>Ende des Aufbruchs: die 70er und die 80er Jahre<\/h4>\n<p>Gravierende Ver\u00e4nderungen hielten an, vom expandierenden Bildungssystem bis zur neuen Ostpolitik. Auch die neue Erscheinung der B\u00fcrgerinitiativen blieb auf der \u00f6ffentlichen B\u00fchne und vermehrte sich. Sie stie\u00df die Aktivit\u00e4ten an, die dann unter dem Sammelbegriff Neue Soziale Bewegungen zum allgemeinen Begriff und bundesdeutsch zum Alltagsereignis wurden.<\/p>\n<p>Trotz dieser anhaltenden Ver\u00e4nderungen und Politisierungsprozesse verengten zwei dynamische, aufeinander fixierte Sklerosen die Spielr\u00e4ume der B\u00fcrgerrechte, zerfra\u00dfen deren rechtliche Grundlage und schn\u00fcrten die Luftr\u00f6hre \u00f6ffentlicher Diskussion ab: Der Auf- und Ausbau des &#8222;Systems Innerer Sicherheit&#8220; auf der einen Seite, auf der anderen die Erstarrung und z. T. selbst gew\u00e4hlte Illegalisierung der Studentenbewegung und ihres Umkreises, in den sog. &#8222;K-Gruppen&#8220;, der &#8222;RAF&#8220;, der &#8222;Bewegung 2. Juni&#8220; u.a.m. Obwohl der &#8222;Kalte Krieg&#8220; nach au\u00dfen zu tauen begann und innenpolitisch die Neuen Sozialen Bewegungen zu einem nicht-etablierten politischen Akteur wurden, wurde die Freund-Feind-Formel als innenpolitische Kennmarke erneuert. Entsprechend wurden die Kompetenzen und die Apparate der &#8222;inneren Sicherheit&#8220;, von Polizei und Geheimdiensten erheblich nach vorw\u00e4rts verrechtlicht und ausgebaut. Vage und pauschal formulierte strafrechtliche Normen wurden als politische Waffe geschmiedet (bspw. der 1976 neu normierte 129a StGB). Die zentralen Rechte der Verteidigung wurden beschr\u00e4nkt. Hinzu kam seit 1972 eine nachtr\u00e4glich kaum noch erkl\u00e4rliche allgemeine Gesinnungs\u00fcberpr\u00fcfung, insbesondere der BewerberInnen f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst. Sie ist unter dem Stichwort &#8222;Berufsverbot&#8220; international bekannt geworden.<\/p>\n<p>Was die B\u00fcrgerrechtsgruppen angeht, so waren die wenigen schlicht \u00fcberfordert. Au\u00dferdem wurden sie zwischen den M\u00fchlsteinen von Terrorismus und Antiterrorismus und dem allg. Sympathisantenverdacht schier zerrieben. Die sog. &#8222;Mescalero-Aff\u00e4re&#8220; kennzeichnet noch heute in ihrem Mangel an Augenma\u00df die geradezu pervertierte politische \u00d6ffentlichkeit, die nur noch aus wechselseitigen Verd\u00e4chtigungen bestand.<\/p>\n<p>Allerdings organisierte sich eine F\u00fclle von Gruppen wider die Berufsverbote. Gro\u00dfe \u00f6ffentliche Ereignisse signalisierten einen sich mehr und mehr b\u00fcrger-rechtlich zuspitzenden &#8222;Kampf um Verfassungspositionen&#8220; (Wolfgang Abendroth) , etwa der Pfingstkongre\u00df des &#8222;Sozialistischen B\u00fcros&#8220; von 1976. Ende der 70er Jahre belegen Verlauf und Ergebnis des &#8222;Dritten Internationalen Russell-Tribunals&#8220; nicht nur den bedenklichen Zustand der B\u00fcrgerrechte in der Bundesrepublik und den Grad der innenpolitischen Zweiteilung, sie belegen zugleich, wie sehr B\u00fcrgerrechte zu einer Angelegenheit nicht nur kleiner Gruppen geworden waren, sondern zeitweise selbst zur Sache einer sozialen Bewegung wurden . Vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen dieser Zeit versteht sich die Bildung einer Reihe neuer b\u00fcrgerrechtlicher Gruppen. Hierzu geh\u00f6ren die Gustav-Heinemann-Initiative (SPD-nah und doch zugleich unabh\u00e4ngig von ihr) und das Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie. In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnenswert sind aber auch die sp\u00e4ter in den 80er Jahren erfolgten Gr\u00fcndungen des Republikanischen Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4ltevereins (urspr\u00fcnglich Republikanischer Anw\u00e4lteverein), der Neuen Richtervereinigung u.\u00e4.m. Zu erw\u00e4hnen sind auch Gruppen, die sich vor allem um die Verletzung von Menschenrechten au\u00dferhalb der Bundesrepublik k\u00fcmmern, jedoch auf entsprechende Gesetze und Ma\u00dfnahmen deutscher Politik einzuwirken versuchen und im Kontext von Migration und Flucht aktiv sind. Die beiden wichtigsten gehen schon auf Initiativen Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre zur\u00fcck: Medico International und die Gesellschaft f\u00fcr bedrohte V\u00f6lker. 1986 kam, spezifisch gegen die Einschr\u00e4nkung des Asylrechts gerichtet, Pro Asyl hinzu.<\/p>\n<h4>1989: Der zweite Umbruch<\/h4>\n<p>Obwohl der zweite Umbruch ungleich spektakul\u00e4rer in Erscheinung trat, hat er die alte Bundesrepublik zun\u00e4chst weniger betroffen, als der politisch-kulturelle &#8222;Gezeitenwechsel&#8220; Mitte\/Ende der 60er Jahre. F\u00fcr die B\u00fcrgerrechte scheint au\u00dferhalb der f\u00fcnf neuen Bundesl\u00e4nder keine neue Situation zu bestehen. Da\u00df die Chance einer notwendigen Verfassungsreform nicht genutzt worden ist, trotz des Versuchs einer Vereinigung b\u00fcrgerrechtlicher Gruppen aus Ost- und Westdeutschland, die sich 1990 in einem Kuratorium f\u00fcr einen demokratisch verfa\u00dften Bund deutscher L\u00e4nder zusammengetan haben, zeigt die Schw\u00e4che aller B\u00fcrgerrechtsgruppen.<\/p>\n<p>Diese Schw\u00e4che in der alt-neuen Bundesrepublik seit 1990 ist auf den ersten Blick erstaunlich. Haben nicht B\u00fcrgerrechtsgruppen die sog. friedliche Revolution in der DDR bewirkt und daf\u00fcr gesorgt, da\u00df die in der DDR systematisch unterdr\u00fcckten B\u00fcrgerrechte am Ende gerade im Zerfall dieses Staates doch siegten?<\/p>\n<p>Die Schw\u00e4che spiegelt auch die Eigenart einer Einigung von bundesdeutsch-regierungsamtlich-Oben wider, die den B\u00fcrgerrechtsgruppen, gerade auch denen aus der DDR, keine Chance gab. Sie weist dar\u00fcber hinaus auf die Eigenart der B\u00fcrgerrechtsgruppen in der DDR hin, von der zuvor apostrophierten Randst\u00e4ndigkeit altbundesdeutscher B\u00fcrgerrechtsgruppen zu schweigen.<\/p>\n<p>Die Geschichte der B\u00fcrgerrechtsgruppen in der DDR ist an dieser Stelle nicht einmal in K\u00fcrze nachzuholen . Oppositionelle Bewegungen gab es in der DDR wie in der BRD von Anfang an, und dies mehr, als es f\u00fcr einen das Regime totalisierenden Blick erkenntlich ist. Opposition war, wie auch Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit auswiesen, prinzipiell nicht zul\u00e4ssig, ein qualitativer Unterschied zur Bundesrepublik. Deswegen waren oppositionelle Gruppen auf der dauernden Suche nach der ihre Opposition legitimierenden Grundlage. Der Mangel einer eigenen, in der Verfassung gegebenen Legitimationsbasis und seit 1961 die Mauer f\u00fchrten zu enormen Anpassungszw\u00e4ngen, bzw. allen m\u00f6glichen Formen von &#8222;Exit&#8220;, nicht zuletzt im Sinne von Ausreise und Flucht. Zu einem Teil flohen die B\u00fcrgerrechte zusammen mit den B\u00fcrgern. Infolge der prinzipiellen Unzul\u00e4ssigkeit von Opposition und dem \u00fcberm\u00e4chtigen Verfolgungs- und Kontrolldruck konnten sich kaum Kontinuit\u00e4ten b\u00fcrgerrechtlicher Opposition herausbilden. (Solche waren f\u00fcr die Altbundesrepublik trotz all ihrer Wandlungen von erheblicher Bedeutung.) So mu\u00dften Oppositionsgruppen in den 70er und 80er Jahren ganz neu anfangen. So ist es kein Zufall, da\u00df Opposition, abgesehen von raren revisionistischen Ans\u00e4tzen im Rahmen der SED (vor allen anderen Robert Havemann), zun\u00e4chst vor allem des verbliebenen oder wieder erneuerbaren Eigensinns der protestantischen Kirche bedurfte. Die 80er Jahre zeichneten sich dann dadurch aus, da\u00df kirchliche und au\u00dferkirchliche Oppositionsgruppen sich in gemeinsamen Friedens- und umweltpolitischen Aktivit\u00e4ten, schlie\u00dflich auch in b\u00fcrgerrechtlichen Zielen trafen. Die diversen &#8222;Antis&#8220;, welche die DDR durchzogen, vom Antifaschismus bis zum Antiimperialismus, und die direkte Konfrontation mit dem System der BRD, lie\u00dfen &#8222;westliche Werte&#8220;, zu denen auch B\u00fcrgerrechte und liberale Demokratie gez\u00e4hlt wurden, weniger zu, als dies f\u00fcr andere osteurop\u00e4ische L\u00e4nder der Fall war. Dennoch haben die dortigen Initiativen seit der Niederwalzung des &#8222;Prager Fr\u00fchlings&#8220; auf oppositionelle Gruppierungen in der DDR eingewirkt, und es weitete sich die Opposition b\u00fcrgerrechtlich aus, die sich zuerst gegen die Ausweisungen regte (Biermann, Bahro) und sich Anfang der 80er Jahre friedens- und umweltpolitischen Fragen zuwandte. Zu nennen ist vor allem die Initiative Frieden und Menschenrechte, die Mitte der 80er Jahre gegr\u00fcndet wurde. Wenngleich der menschenrechtliche Bezug umstritten blieb, wurden vor allem neue Institutionen demokratischer Art gefordert, die die b\u00fcrgerrechtliche Ausrichtung eindeutig belegen. Aus den friedenspolitischen Aktivit\u00e4ten, etwa dem Seminar &#8222;Frieden konkret&#8220;, wurden Ende der 80er Jahre demokratisch-b\u00fcrgerrechtliche Forderungen laut, die dann in den \u00dcbergangsjahren 1989\/90 eine mitentscheidende Rolle spielten.<\/p>\n<p>Wie sehr freilich die B\u00fcrgerrechtsgruppen auf die Ex-DDR fixiert geblieben sind, so da\u00df sie die &#8222;Wende&#8220; nicht \u00fcber den vorher erfahrenen Rahmen hinaus nutzen konnten, zeigt sich dort, wo sie &#8211; wichtig genug &#8211; f\u00fcr die Bundesrepublik bis heute erfolgreich gewesen sind. Ohne die Anti-Stasi-Gruppen von 1989\/90 h\u00e4tte es die &#8222;Gauck-Beh\u00f6rde&#8220; und ihre entsprechenden gesetzlichen Grundlagen nie gegeben. Freilich, diese Anti-Stasi-Gruppen waren auf die Institution Staatssicherheit fixiert und deswegen nicht in der Lage, b\u00fcrgerrechtliche Konsequenzen, etwa auch im Hinblick auf den bundesdeutschen Verfassungsschutz einzuklagen.<\/p>\n<h4>Ein knappes Res\u00fcmee<\/h4>\n<p>B\u00fcrgerrechtliches Engagement hat sich in der Bundesrepublik nie so allgemein in einer tendenziell alle gesellschaftlichen Gruppierungen umfassenden Weise installieren lassen, wie dies z. B. ACLU in den USA erkennbar wurde. Allerdings haben sich die b\u00fcrgerrechtlichen Gruppen, verglichen mit den kalten Zeiten des Anfangs, bzw. ihrer schlichten Unterdr\u00fcckung bis in den Ge-danken hinein, erheblich vermehrt und vervielf\u00e4ltigt. B\u00fcrgerrechte als politisches Kriterium lassen sich aus der \u00f6ffentlichen Debatte nicht mehr wegdenken. Dies hat unterschiedliche Ursachen. Eine ist ohne Frage, da\u00df die Grund- und Menschenrechte des Grundgesetzes im Laufe ihrer fast 50j\u00e4hrigen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Geltung wenigstens von einer Minderheit der B\u00fcrgerInnen als ihre Rechte, ihre Normalit\u00e4t aufgenommen worden sind. Hierher geh\u00f6rt auch &#8211; so sehr die einzelnen Urteile immer wieder zu beklagen sind und so problematisch die Fixierung auf Karlsruhe ist &#8211; die Judikatur des Bundesverfassungsgerichtes. Nur so ist es zu erkl\u00e4ren, da\u00df die Bundesrepublik (anders als die Weimarer Republik) demokratisch-grundrechtlich orientierte Polizistinnen und Polizisten, Richterinnen und Richter, Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte mitten im Leben der Republik kennt. Kleine Minderheiten ohne Frage, aber doch Minderheiten, die die Differenz ums Ganze bedeuten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Formen der insgesamt kleinen b\u00fcrgerrechtlichen Gruppen oder der Gruppen, die sich neben anderen Zielen auch um B\u00fcrgerrechte k\u00fcmmern, sind vielf\u00e4ltig. Die meisten konzentrieren sich auf einen &#8222;Kampf um Verfassungspositionen&#8220;, der die Verfassung des Grundgesetzes nicht radikal-demokratisch und menschenrechtlich im Sinne eines politischen Gesamtprogramms in Frage zieht. Dementsprechend werden auch Formen zivilen Ungehorsams nur ab und an von vergleichsweise wenigen Gruppen und einzelnen ge\u00fcbt .<\/p>\n<p>B\u00fcrgerrechtsgruppen sind in der Bundesrepublik zur Institution geworden, zu kleinen Institutionen, genauer gesagt. Dennoch ergibt sich ein erhebliches Problem. Die meisten B\u00fcrgerrechtsgruppen besitzen einen vergleichsweise kleinen Apparat. Deswegen ist ihre B\u00fcrokratisierungsgefahr zwar gering, genau deswegen sind sie aber auch sehr h\u00e4ufig nicht in der Lage, b\u00fcrgerrechtlich mehr als von der Hand in den Mund zu leben; sprich, sie greifen aktuelle Fragen auf und legen sie dann, wenn sie nicht mehr unmittelbar aktuell sind, wieder zur Seite.<\/p>\n<p>Die B\u00fcrgerrechtsgruppen sind in aller Regel bundesweit organisiert, sei es als Mitgliedervereinigungen, sei es als &#8222;Kopf&#8220;-Organisationen. Mit Ausnahme von Amnesty International, in seinen jeweiligen nationalen Niederlassungen und entsprechenden Kooperationen, sind deutsche B\u00fcrgerechtsgruppen, die sich auf innenpolitische Belange prim\u00e4r konzentrieren, auf der europ\u00e4ischen Ebene nicht vertreten. Angesichts der wachsenden Bedeutung europaweiter Kooperationen in sicherheitspolitischer Hinsicht und angesichts der wachsen-den europ\u00e4ischen Verrechtlichung stellt die mangelnde europ\u00e4ische Pr\u00e4senz b\u00fcrgerrechtlicher Organisationen ein massives Problem dar.<\/p>\n<p>So ergibt sich summa summarum ein h\u00f6chst ambivalenter Sachverhalt. Auf der einen Seite erfreuen die Vielfalt und Vielzahl der Gruppen und erfreut der politische Gesamteffekt: &#8220; (&#8230;) so umfa\u00dft z.B. der Tr\u00e4gerkreis des im b\u00fcrgerrechtlichen Umfang anzusiedelnden &#8222;B\u00fcrgerforums Paulskirche 1993&#8220; \u00fcber 35 mehr oder minder \u00fcberregionale Organisationen, Initiativen, Stiftungen, Arbeitsgruppen usw. Allein im Fl\u00fcchtlings- und Asylbereich geht ein Kenner der Szene von 250 Initiativen bundesweit aus, eine Zahl, die eher unter- als \u00fcbertrieben scheint. Es ist ein &#8222;Markt der M\u00f6glichkeiten&#8220; entstanden, in dem individuelles, politisch-gesellschaftliches Engagement sich verwirklichen kann&#8220;. Gleichzeitig gleichen die B\u00fcrgerrechtsgruppen einem kleinen K\u00f6ter, der an einer wachsenden sichtbaren und unsichtbaren Wand innenpolitischer und transnationaler Sicherheit einigerma\u00dfen effektlos emporkl\u00e4fft. Dennoch oder gerade deswegen kommt alles darauf an, den K\u00f6ter zu kr\u00e4ftigen und ihn trefflicher bellen zu lehren.<\/p>\n<h5>Wolf-Dieter Narr lehrt Politikwissenschaft an der FU Berlin und ist Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP<\/h5>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_050.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ungeachtet ihres rinnsalartigen Begleitens des m\u00e4chtig etablierten Stroms alt- und neubundesdeutscher und ehemals auch DDR-licher<\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,56],"tags":[350,360,421,1007],"class_list":["post-3490","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-050","tag-bundesrepublik","tag-buergerrechte","tag-ddr","tag-notstandsgesetze"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3490","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3490"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3490\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3490"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3490"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3490"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}