{"id":3493,"date":"1994-12-24T15:18:36","date_gmt":"1994-12-24T15:18:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3493"},"modified":"1994-12-24T15:18:36","modified_gmt":"1994-12-24T15:18:36","slug":"buergervon-verdeckten-ermittlernnoeps-qualifizierten-scheinaufkaeufern-und-anderen-die-polizei-im-kriminellen-untergrundrechte-polizei-50-195","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3493","title":{"rendered":"Von &#8222;Verdeckten Ermittlern&#8220;,&#8220;NoePs&#8220;, &#8222;qualifizierten Scheinaufk\u00e4ufern&#8220; und anderen &#8211; Die Polizei im kriminellen Untergrund"},"content":{"rendered":"<h3>von Norbert P\u00fctter und Otto Diederichs<\/h3>\n<p>Wie so oft in der bundesdeutschen Polizeiarbeit besa\u00df man anfangs auch bei der Untergrundfahndung zwar praktische Erfahrungen, ohne jedoch auf einen entsprechenden rechtlichen Rahmen verweisen zu k\u00f6nnen. Mitte der 80er Jahre setzte sich dann eine offizielle Terminologie durch: Klar unterschieden wird nun zwischen &#8222;Vertrauens-Personen&#8220; (VP) und &#8222;Verdeckten Ermittlern&#8220; (VE). Bei der VP, so die Richtlinien von 1985, handelt es sich seither um &#8222;eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbeh\u00f6rde anzugeh\u00f6ren, bereit ist, diese bei der Aufkl\u00e4rung von Straftaten auf l\u00e4ngere Zeit vertraulich zu unterst\u00fctzten, und deren Identit\u00e4t grunds\u00e4tzlich geheimgehalten wird&#8220;. W\u00e4hrend ein &#8222;Gelegenheitsinformant&#8220; der Polizei sein Wissen nur punktuell und anla\u00dfbezogen mitteilt, kommt es mit V-Personen zu einer direkten und auf Dauer angelegten Zusammenarbeit. Die V-Person wird somit zur &#8222;freien&#8220; MitarbeiterIn der Polizei, erh\u00e4lt bestimmte Auftr\u00e4ge und wird f\u00fcr ihre Arbeit entlohnt. Bei den &#8222;Verdeckten Ermittlern&#8220; hingegen handelt es sich um &#8222;besonders ausgew\u00e4hlte und ausgestattete Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende Kontakte zur kriminellen Szene aufnehmen, um Anhaltspunkte f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Strafverfolgung zu gewinnen, und deren Identit\u00e4t auch im Strafverfahren geheimgehalten werden soll&#8220;. <!--more--><\/p>\n<p>Zu diesem Zeitpunkt konnte das polizeiliche Mittel des &#8222;VE&#8220; bereits auf ca. 15 Jahre Einsatzerfahrung zur\u00fcckblicken und um die heute mit einiger Verve gef\u00fchrte Debatte, ob diese Beamten denn zur Vertrauensbildung auch &#8222;milieubedingte Straftaten&#8220; begehen d\u00fcrfen, machte man sich urspr\u00fcnglich keine Gedanken.<\/p>\n<h4>Die Anf\u00e4nge<\/h4>\n<p>Obgleich bis heute weitgehend unklar geblieben ist, welche konkreten Gr\u00fcnde beim Bundeskriminalamt (BKA) f\u00fcr die Einrichtung einer Abteilung zur polizeilichen Untergrundfahndung ausschlaggebend gewesen sein m\u00f6gen, die apparative Keimzelle kann als gekl\u00e4rt gelten: Sie liegt in den seinerzeitigen Abteilungen &#8222;EO&#8220; und &#8222;EA&#8220;. Zu ihrem Aufbau wechselten Ende der sechziger Jahre die Beamten des Bundesnachrichtendienstes (BND) Gerhard Folger, Walter Schill und ein dritter, von dem nicht ganz klar ist, ob es sich hierbei um Dr. Hans Kollmar gehandelt hat, zum BKA. Als erster Schritt wurde die neue Abteilung aus dem Bundeskriminalamt ausgegliedert in den f\u00fcnften Stock eines Gesch\u00e4ftshochhauses in der Wiesbadener Friedrichstra\u00dfe. Dort wurde unter der Deckadresse &#8222;Fernmeldeamt 4, Fernmeldetechnisches&#8220; auch die Telefon\u00fcberwachung des BKA eingerichtet. &#8222;EO&#8220; stand dabei f\u00fcr &#8222;Ermittlungen in origin\u00e4rer Zust\u00e4ndigkeit&#8220;, d.h. die Zust\u00e4ndigkeiten dieser Abteilung ergaben sich aus den Aufgabenzuweisungen die das BKA-Gesetz von &#8230;. dem Bundeskriminalamt \u00fcbertragen hatte: Bandenkriminalit\u00e4t, Kidnapping, Rauschgifthandel, internationaler Waffenhandel, internationale Kfz-Verschiebung etc. &#8211; also alles das, was heute der sog. OK zugerechnet wird. &#8222;EA&#8220; stand f\u00fcr &#8222;Ermittlungen im Auftrag&#8220;, wobei die Auftragsvergabe sowohl durch andere Landeskriminal\u00e4mter, Staatsanwaltschaften, den Generalbundesanwalt oder auch durch EO erfolgen konnte.<\/p>\n<p>Nachdem das BKA damit den &#8222;Startschu\u00df&#8220; gegeben hatte, interessierten sich auch die Landeskriminal\u00e4mter (LK\u00c4), allen voran Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fcr diese Methode. Bereits 1973 richtete man dort die erste Ermittlungsgruppe zur verdeckten Fahndung ein . Seine organisatorisch intensivste Auspr\u00e4gung findet sich in der Folge dann in der Drogenfahndung , doch auch f\u00fcr andere Kriminalit\u00e4tsbereiche wurden sog. &#8222;Operative Ermittlungsgruppen&#8220; aufgestellt. Der damalige LKA-Pr\u00e4sident Kuno Bux und der baden-w\u00fcrttembergische Landespolizeipr\u00e4sident Alfred St\u00fcmper, bis in die sp\u00e4ten 80er Jahre die graue Eminenz bundesdeutscher Sicherheitspolitik , wurden fortan die offensivsten Vertreter des neuen Konzepts &#8211; bis hin zur &#8222;Aufstellung von Polizeisondereinheiten nach Art von Geheimdiensten&#8220;, die Bux 1977 forderte. Die zweite wichtige Rolle bei der Durchsetzung polizeilicher Untergrundfahndung spielte Hamburg. 1974 ver\u00f6ffentlichte dort der Kriminaldirektor Hans Z\u00fchlsdorf das erste polizeiliche Fachbuch. Das Landeskriminalamt der Hansestadt gilt seit Jahren unumstritten als das mit der &#8222;wohl umfassendsten Konzeption\u201c, und hier wurden am 1.11.83 auch die ersten Richtlinien f\u00fcr den Einsatz verdeckt arbeitender Beamter erlassen. Andere Polizeibeh\u00f6rden folgten diesen Vorreitern und parallel dazu begann auch die Justiz mit der Errichtung sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften, deren Aufgabe die ausschlie\u00dfliche Bearbeitung von F\u00e4llen ist, die der OK zugerechnet werden.<\/p>\n<h4>Die ersten Polizeiagenten<\/h4>\n<p>Bei der Auswahl ihrer &#8222;Verdeckten Ermittler&#8220; hatte die Polizei zun\u00e4chst keine sehr gl\u00fcckliche Hand bewiesen. Der erste, der &#8211; quasi als Freischaffender &#8211; f\u00fcr die neue BKA-Abteilung EO in den Untergrund ging, war der sp\u00e4ter zu h\u00f6chst zweifelhaftem Ruhm gelangte Privatdetektiv Werner Mauss. Er war im Fahrwasser seines V-Mann-F\u00fchrers &#8222;G\u00f6tz&#8220;, Klarname Gerhard Folger, in den Agententransfer vom BND zum BKA geraten.<\/p>\n<p>Die Konstruktion des &#8222;freien Mitarbeiters&#8220; hatte f\u00fcr beide Seiten Vorteile. Mauss konnte arbeiten, ohne durch Beamtenrichtlinien und b\u00fcrokratische Fesseln behindert zu werden und das Bundeskriminalamt bekam (neben der M\u00f6glichkeit, sich ggf. glaubhaft distanzieren zu k\u00f6nnen) die Gelegenheit, mit einem Versuchskaninchen erste Erfahrungen zu sammeln. (Eine sp\u00e4tere, sowohl vom BKA-Pr\u00e4sidenten Horst Herold wie auch Mauss betriebene Festanstellung scheiterte an den damals zust\u00e4ndigen FDP-Innenministern Werner Maihofer und Rudolf Baum.<\/p>\n<p>Einer der ersten verbeamteten &#8222;VE&#8220;, mit denen das BKA seine Testphase fortsetzte, war der Kriminaloberkommissar Frank P. Heigl, (Dienstnummer 000013), der 1974 aus dem aktiven Dienst ausschied, nachdem er zuvor zwei Jahre als angeblicher Pilot der belgischen (?) Fluglinie &#8222;Sabena&#8220; im Frankfurter Rotlicht-Milieu agiert hatte. Heigl nutzte seine Kontakte und Kenntnisse danach im eintr\u00e4glicheren Gesch\u00e4ft des Nachrichtenhandels bis seine Unseriosit\u00e4t sich allgemein herumgesprochen hatte und die Abnehmer ausblieben.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr 1976 schlie\u00dflich begann der bislang bekannteste BKA-Mann, Kriminalhauptkommissar Hans-Georg Haupt, der zuvor im Unterreferat &#8222;EO 11\/1 (Koordinierungsstelle f\u00fcr V-Mann-Angelegenheiten)&#8220; als VP-F\u00fchrer den Agenten Mauss gef\u00fchrt hatte sein Doppellen. Es f\u00fchrte ihn rund f\u00fcnf Jahre durch die renommiertesten Hotels im In- und Ausland f\u00fchrte und selbst &#8222;Interpol&#8220; partizipierte zeitweilig daran. Das Ende kam j\u00e4h: Am 9.6.81 beantragte der Duisburger Staatsanwalt Gerd Schnittcher Haftbefehl gegen Haupt wegen des &#8222;dringenden Verdacht des Betruges, der Unterschlagung und der Amtsanma\u00dfung&#8220;. Mit der Festnahme Haupts einen Tag sp\u00e4ter erfuhr auch die breitere \u00d6ffentlichkeit erstmals vom polizeilichen Instruments des &#8222;Verdeckten Ermittlers&#8220;. Auf die denkbar unr\u00fchmlichste Art endete damit aber nicht nur eine Polizeikarriere. Auch die, trotz langj\u00e4hriger Praxis noch immer in den Kinderschuhen steckende Untergrundfahndung hatte einen schweren R\u00fcckschlag erlitten.<\/p>\n<h4>Verrechtlichung<\/h4>\n<p>Nachdem in der Folge des Hamburger Beispiels auch in einigen anderen Bundesl\u00e4ndern Anfang der 80er Jahre Richtlinien erlassen worden waren , einigten sich die Justiz- und die Innenministerkonferenz 1985 auf zwei Thesenpapiere, in denen die Zusammenarbeit mit V-Personen und der Einsatz &#8222;Verdeckter Ermittler&#8220; geregelt wurden. 1986 wurden diese dann in Erlasse oder Verf\u00fcgungen umgesetzt. Sie sind f\u00fcr die Bereiche Informanten und V-Personen bis heute unver\u00e4ndert in Kraft; allerdings regeln sie ausschlie\u00dflich die Zusicherung der Vertraulichkeit, sprich die Geheimhaltung: Im Regelfall ist demnach vor der Zusage der Vertraulichkeit durch die Polizei die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuf\u00fchren. F\u00fcr den Bereich der Bagatellkriminalit\u00e4t schlie\u00dfen ie Vertraulichkeitszusicherungen aus; nur in begr\u00fcndete Einzelf\u00e4llen sollen sie im Bereich &#8222;mittlerer Kriminalit\u00e4t&#8220; zul\u00e4ssig sein. Als eigentliches Einsatzgebiet werden &#8222;insbesondere&#8220; der &#8222;Bereich der Schwerkriminalit\u00e4t, der organisierten Kriminalit\u00e4t, des illegalen Bet\u00e4ubungsmittel- und Waffenhandels, der Falschgeldkriminalit\u00e4t und der Staatsschutzdelikte&#8220; genannt.<\/p>\n<p>Aussagen \u00fcber die praktischen Beziehungen zwischen der Polizei und ihren Helfern enth\u00e4lt dieser (\u00f6ffentlich bekannte) Teil der Richtlinien nicht: Nichts \u00fcber Bezahlung, Art der Auftr\u00e4ge oder die F\u00fchrung der VP.<\/p>\n<p>Bis 1992 war auch der Einsatz &#8222;Verdeckter Ermittler&#8220; lediglich durch Richtlinien geregelt. Als gesetzliche Grundlage wurde auf die Strafproze\u00dfordnung (161, 163 StPO) verwiesen: Mit verschiedenen Entw\u00fcrfen zur StPO-Novellierung unterstrich auch die Bundesregierung schlie\u00dflich, da\u00df der VE-Einsatz einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfe. Der gezielte VE-Einsatz in einem Ermittlungsverfahren wurde nun an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden. Die Polizeiforderung, ein &#8222;VE&#8220; m\u00fcsse von Strafverfolgungspflicht befreit werden und sog. &#8222;milieubedingte Straftaten&#8220; begehen k\u00f6nnen, wurde abgelehnt; allerdings wurde erm\u00f6glicht, aus kriminaltaktischen Gr\u00fcnden Ermittlungsma\u00dfnahmen zeitweilig zur\u00fcckzustellen.<\/p>\n<p>Durch das &#8222;Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220;(OrgKG) von 1992 und die damit verbundene Aufnahme in die StPO ( 110a, 110b StPO) wurden die Bestimmungen \u00fcber den VE-Einsatz differenzierter, ohne jedoch begrenzende Wirkung zu versprechen.<\/p>\n<p>Eingang in das Polizeirecht fanden VP und VE zun\u00e4chst durch den &#8222;Musterentwurf f\u00fcr ein einheitliches Polizeigesetz&#8220; (MEPolG). In der j\u00fcngsten Version eines Vorentwurfs von 1986 sind in der Alternative zu 8c als &#8222;besondere Methoden der Datenerhebung&#8220; &#8222;der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler)&#8220; sowie &#8222;der Einsatz sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist&#8220; erw\u00e4hnt. In den Folgejahren haben die Bestimmungen f\u00fcr den VE-Einsatz Eingang in fast alle Landespolizeigesetze gefunden. Lediglich Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben in ihren Gesetzes-Novellen auf entsprechende Bestimmungen verzichtet.<\/p>\n<p>Die Vorschriften in den anderen L\u00e4ndern variieren stark: So \u00fcbertr\u00e4gt das Berliner Gesetz die Anordnungsbefugnis f\u00fcr VE-Eins\u00e4tze auf den Polizeipr\u00e4sidenten , w\u00e4hrend Hessen f\u00fcr dauerhafte Eins\u00e4tze eine richterliche Anordnung vorschreibt. Auch die Bestimmungen \u00fcber V-Personen wurden nicht in alle Polizeigesetze \u00fcbernommen (z.B. Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern). Wo sie aufgenommen wurden, ist ihre Regelungsqualit\u00e4t indes \u00e4u\u00dferst gering, da sie lediglich die Anordnungsbefugnis innerhalb der Polizei festlegen.<\/p>\n<h4>V-Personen<\/h4>\n<p>Die Einsatzkonzepte f\u00fcr V-Personen variieren ebenso wie ihre institutionelle Anbindung. So werdem sie z.B. (nur) in einigen L\u00e4ndern (Hessen, NRW) von den LK\u00c4 registriert; eingesetzt werden sie jedoch immer von der jeweils ermittlungsf\u00fchrenden Dienststelle. Mitunter ist ihr Einsatz sehr eng an den &#8222;Verdeckter Ermittler&#8220; gebunden. Nach anderen Konzeptionen agieren beide grunds\u00e4tzlich getrennt. Als VP-F\u00fchrer wiederum kommen je nach Bundesland entweder der Ermittlungssachbearbeiter oder besonders spezialisierte VP-F\u00fchrer in Frage.<\/p>\n<p>Ermittlungstaktisch kommt der VP die Funktion zu, die Polizei gezielt mit Informationen \u00fcber bestimmte Personen oder Gruppen eines Milieus sowie deren geplante oder durchgef\u00fchrte Straftaten u.\u00e4. zu versorgen. Vor allem f\u00fcr das Eindringen in ausl\u00e4ndische Gruppen ist die VP ein \u00e4u\u00dferst wichtiges polizeiliches Instrument, da (deutsche) VE kaum einschleust werden k\u00f6nnen und andere operative Methoden (z.B. Telefon\u00fcberwachung) wegen der (ethnischen) Geschlossenheit der Gruppen nicht ohne weiteres eingesetzt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr solche Aufgaben sind VP geradezu pr\u00e4destiniert, da es sich in der Regel selbst um Kriminelle oder zumindest Personen aus dem Randbereich des kriminellen Milieus handelt. Eine Untersuchung der in Hessen eingesetzten VP kam 1992 zu dem Ergebnis, da\u00df 71% wenigstens ein Mal vorbestraft waren, knapp 40% diser Vorstrafen erfolgte aufgrund von Verst\u00f6\u00dfen gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz. Damit ist das Haupteinsatzfeld bereits genannt: Mehr als zwei Drittel wurden in der Drogenbek\u00e4mpfung eingesetzt. (Insgesamt kann wohl davon ausgegangen werden, da\u00df die hessischen Relationen f\u00fcr die gesamte Republik gelten).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Rekrutierung von VP sind noch die folgenden Angaben von Interesse: 37% hatten keinen Beruf erlernt und nur 20% hatten sich &#8211; au\u00dferhalb eigener Ermittlungsverfahren &#8211; der Polizei angeboten. Bei den Motiven \u00fcberwog denn auch der Verweis auf die Bezahlung sowie die Hoffnung auf sonstige Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Polizei.<\/p>\n<p>In welchem Umfang V-Personen von der Polizei eingesetzt werden, ist nicht bekannt. Die seltenen Angaben die hierzu existieren , zeigen allenfalls einen kleinen Ausschnitt. L\u00e4ngst haben sich VP mittlerweile als kriminalpolizeiliche Standardma\u00dfnahme durchgesetzt. Erw\u00e4hnenswert wird da allenfalls, wenn ein Innenminister verk\u00fcndet, keine VP einzusetzen, wie dies der nieders\u00e4chsische Innenminister &#8230; Glogowski &#8211; mit Ausnahme f\u00fcr den rechtextremistischen Bereich &#8211; im Januar 1993 verk\u00fcndete.<\/p>\n<p>Die Erfahrungen mit VP in Strafverfahren sind f\u00fcr die BRD systematisch noch nicht zusammengetragen worden. Dies d\u00fcrfte indes auch nehezu aussichtslos sein; zu oft spielen sie dort (etwa im Rauschgiftbereich) eine Rolle. Dabei geht es in der Regel immer um den schmalen Grad zwischen Tatprovokation durch die VP und blo\u00dfer Teilnahme. (Eher selten werden jene Eins\u00e4tze publik, in denen das Vorgehen so konspirativ war, da\u00df die V-Personen verschiedener Polizeigliederungen unter sich Scheingesch\u00e4fte abwickelten.) Auch hinsichtlich der Rechtstreue von VP im Einsatz gibt es kaum offizielle Aussagen: F\u00fcr Nordrhein-Westfalen etwa berichtete das Innenministerium 1985 von ca. 10 Ermittlungsverfahren gegen V-Personen. Die jedoch &#8222;zum gr\u00f6\u00dften Teil mangels hinreichenden Tatverdachts&#8220; eingestellt wurden. Zwischen 1975-85 wurde beim BKA lediglich das Verhalten einer V-Person beanstandet. Ein Strafverfahren konnte jedoch nicht durchgef\u00fchrt werden, weil der Aufenthaltsort der VP nicht mehr bekannt war. Einen g\u00e4nzlich anderen &#8211; wenngleich ebenfalls unvollst\u00e4ndigen &#8211; Eindruck vermitteln die Urteilsnotizen in der juristischen Fachliteratur.<\/p>\n<h4>Verdeckte Ermittler<\/h4>\n<p>Die Einsatzmodalit\u00e4ten verdeckt ermittelnder Polizeibeamter sind parallel zur Verrechtlichung stets un\u00fcbersichtlicher geworden. Der durch das OrgKG von 1992 in die StPO eingef\u00fcgte 110a definierte Verdeckte Ermittler als &#8222;Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver\u00e4nderten Identit\u00e4t (Legende) ermitteln.&#8220; Mit dem Merkmal &#8222;auf Dauer&#8220; wurde der VE-Begriff f\u00fcr den Bereich des Strafproze\u00dfrechts eingeschr\u00e4nkt. In der Begr\u00fcndung des OrgKG unterschied die Bundesregierung den VE ausdr\u00fccklich von jenem Beamten, &#8222;der nur gelegentlich verdeckt auftritt und seine Funktion nicht offenlegt (z.B. einem Scheinaufk\u00e4ufer). Dessen Einsatz regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen&#8220;. Nach der Verabschiedung des OrgKG wurden auch die Richtlinien \u00fcber den VE- (und VP-) Einsatz novelliert. Begrifflich schlo\u00df man sich zun\u00e4chst der Definition der StPO an; in den Bestimmungen selbst wird aber ausdr\u00fccklich die &#8222;Ermittlungst\u00e4tigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter&#8220; erw\u00e4hnt. Mit anderen Worten: Alle nicht mit einer auf Dauer (?) angelegten Legende verdeckt ermittelnden PolizistInnen tun dies weiter ohne gesetzliche Grundlage auf der Basis von Verwaltungsvorschriften.<\/p>\n<p>Durch diese Entwicklung hat der VE-Begriff seine vormalige Eindeutigkeit verloren. Faktisch mu\u00df heute zwischen mindestens drei Gruppen verdeckt ermittelnder PolizistInnen unterschieden werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Erstens die VE in der Definition der StPO, die auf Dauer\u00a0eingesetzt und mit einer falschen Identit\u00e4t versehen, von Spezialdienststellen gef\u00fchrt gef\u00fchrt werden. Diese VE im engeren Sinne sollen auf kriminelle Organisationen oder Zielpersonen angesetzt werden. Sie sollen sich im vermuteten Kernbereich organisierter Kriminalit\u00e4t bewegen und dazu beitragen, hochkar\u00e4tige Zusammenschl\u00fcsse vom Zentrum aufzul\u00f6sen.<\/li>\n<li>Zweitens der (einfache) Scheink\u00e4ufer. Dabei handelt es sich um\u00a0Beamte (Sachbearbeiter), die im Rahmen der Ermittlungsverfahren auch einmal einen fingierten Kauf abwickeln, um dabei den Verk\u00e4ufer festzunehmen. Der Scheink\u00e4ufer arbeitet ohne Legende und tritt auch im sp\u00e4teren Proze\u00df offen als Zeuge auf.<\/li>\n<li>Bei der dritten Gruppe handelt es sich um eine Zwischenspezies, die entweder als &#8222;qualifizierte Scheinaufk\u00e4ufer&#8220; oder als &#8222;Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte&#8220; (NoeP) bezeichnet werden. Im Unterschied zu Scheink\u00e4ufern treten sie unter einer Legende auf, die jedoch nicht wie beim &#8222;echten&#8220; VE nach geheimdienstlichen Muster durchg\u00e4ngig und auf Dauer angelegt ist. Der &#8222;NoeP lebt somit nicht in seiner falschen Identit\u00e4t, sondern legt sie nur fallbezogen an; auch soll er mit der Legende nicht am &#8222;eigentlichen Rechtsverkehr&#8220; teilnehmen. (Um die Begriffsverwirrung noch zu steigern, unterscheidet das BKA zudem noch zwischen zentralen und dezentralen VE-Eins\u00e4tzen, wobei die zentralen den auf Dauer angelegten VE und die dezentralen den anla\u00dfbezogen eingesetzen VE entsprechen).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ob und welchem Ausma\u00df die eine oder andere Variante verdeckter Ermittlungen angewendet wird, ist nicht bekannt. Die Verh\u00e4ltnisse scheinen auch hier zwischen den Bundesl\u00e4ndern unterschiedlich zu sein. 1991 teilte die Bundesregierung mit, das BKA habe in den Jahren 1988-90 insgesamt 125 zentrale und 152 dezentrale VE-Eins\u00e4tze angeordnet. Ebenfalls 1991 legte das Innenministerium Baden-W\u00fcrttemberg eine Erfolgsbilanz der dortigen VE-Arbeit vor. Demzufolge f\u00fchrten die Eins\u00e4tze von 1983-90 zu insgesamt 2.547 Festnahmen und zur Beschlagnahme von Waren (Rauschgift, Diebesgut, Waffen, Geldf\u00e4lschungen etc.) im Gesamtwert von mehr als 814 Mio. DM. Andere Zahlen geben einen Hinweis auf die Verbreitung von VE: 1993 wurden in 25 der insgesamt 73 baden-w\u00fcrttembergischen OK-Verfahren, &#8222;Verdeckte Ermittler&#8220; eingesetzt. In Rheinland-Pfalz kam es in den Jahren 1988-90 in 313 F\u00e4llen zum VE-Einsatz. (Sie richteten sich \u00fcberwiegend gegen Straft\u00e4ter im Bet\u00e4ubungsmittelbereich = 174 F\u00e4lle).<\/p>\n<p>\u00dcber Pannen oder unerw\u00fcnschte Begleiterscheinungen von VE-Eins\u00e4tzen schweigen sich die offiziellen Erfolgsbilanzen aus. Werden Einzelf\u00e4lle bekannt, h\u00fcllt man sich unter Hinweis auf Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit in Schweigen: &#8222;Zu konkreten Aspekten der Eins\u00e4tze von verdeckten Ermittlern durch den Bund oder durch die L\u00e4ndern nimmt die Bundesregierung grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich nicht Stellung.&#8220; In anderen F\u00e4llen m\u00fcssen sich Parlamentarische Untersuchungsaussch\u00fcsse darum bem\u00fchen, ein wenig Licht in die Wirklichkeit polizeilicher Untergrundfahndung zu bringen.<\/p>\n<h4>VP und VE in der Praxis<\/h4>\n<p>Naturgem\u00e4\u00df wei\u00df die \u00d6ffentlichkeit somit \u00fcber den tats\u00e4chlichen Einsatz von VP und VE sehr wenig. Und bei dem, was bekannt wird, ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df es sich um Informationen handelt, die die Polizei oder die Innenverwaltungen f\u00fcr ver\u00f6ffentlichungsf\u00e4hig halten. Insofern zeigen auch diese Quellen nur einen kleinen, ausgew\u00e4hlten Ausschnitt verdeckter Polizeiarbeit. Weitere Hinweise ergeben sich aus Strafverfahren, doch sie bleiben auf Einzelf\u00e4lle beschr\u00e4nkt, die immer nur Schlaglichter werfen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend kann jedoch festgestellt werden, da\u00df V-Personen h\u00e4ufig den Weg f\u00fcr den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers bereiten und bei dessen Einschleusung mitwirken. Ebenso werden VE (und VP) in vielen F\u00e4llen gleichzeitig mit anderen operativen Methoden eingesetzt. Gerade &#8222;dem Zusammenwirken der verdeckten Ermittlungsmethoden wie Observation, Einsatz technischer Mittel, Einsatz von V-Personen und Einsatz von Verdeckten Ermittlern&#8220;, kommt nach Ansicht des fr\u00fcheren baden-w\u00fcrttembergischen Innenministers &#8230;. bei der OK-Bek\u00e4mpfung &#8222;entscheidende Bedeutung&#8220; zu. Anders ausgedr\u00fcckt: Hat die Polizei eine ihr verd\u00e4chtig und &#8222;hochkar\u00e4tig&#8220; erscheinende Zielperson oder -gruppe ausfindig gemacht, so setzt sie ggf. ihr gesamtes Repertoire operativer Methoden ein. Im Hinblick auf ein sp\u00e4teres Strafverfahren kommt dem unerkannt ermittelnden VE (oder der VP) dabei dan vor allem die Aufgabe zu, andere gerichtsverwertbare Beweise herbeizuschaffen, da sie selbst vor Gericht nicht (offen) auftreten sollen.<\/p>\n<h4>Etablierte Methoden: neu-alte Probleme<\/h4>\n<p>Der Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter sowie die kontinuierliche Zusammenarbeit mit Spitzeln aus dem kriminellen Milieu sind in den letzten 20 Jahren Teil des polizeilichen Standardrepertoires geworden. W\u00e4hrend die quantitative Zunahme solcher Eins\u00e4tze nur mit einiger Plausibilit\u00e4t vermutet werden kann, ist jedoch offensichtlich, da\u00df mit der Einrichtung von Spezialdienststellen, mit den gesetzlichen Normierungsversuchen und der Herausbildung differenzierter Formen des verdeckten Einsatzes eine Professionalisierung dieser Arbeitsform stattgefunden hat. VE\/VP sind in diesem Sinne also &#8222;normal&#8220; geworden sind; ihre Problematik hat sich dadurch indes nicht verkleinert. Jenseits der strafprozessualen Problematik sind vor allem folgende Punkte bedeutsam:<\/p>\n<p>&#8211; Legt man die naive Vorstellung zugrunde, da\u00df in einem<br \/>\ndemokratischen Rechtsstaat Eingriffe des Staates in die Rechte der B\u00fcrgerInnen zumindest einer gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfen, so f\u00e4llt die Bilanz gleich mehrfach negativ aus. Selbst f\u00fcr den ideologisch hier unverd\u00e4chtigen, f\u00fcr verdeckte Ermittlungen aber zweifellos sachkundigen Frankfurter Oberstaatsanwalt Harald K\u00f6rner ist das &#8222;Ansetzen eines V-Mannes an einen Tatverd\u00e4chtigen (&#8230;) der umfassendste und schwerwiegendste Eingriff in die Grundrechte des B\u00fcrgers.&#8220; Doch gerade dieser Eingriff wird bislang strafprozessual nur in Verwaltungsrichtlinien und polizeirechtlich lediglich in einigen Bundesl\u00e4ndern geregelt. Da\u00df gesetzliche Bestimmungen dabei keineswegs mit begrenzenden Wirkungen verbunden sind, zeigen die Bestimmungen der StPO: Weder die deliktischen Umschreibungen, noch die Anordnungsbefugnisse begrenzen die VE-Praxis, noch bringen sie eine gr\u00f6\u00dfere Tansparenz oder Kontrollierbarkeit. Es handelt sich lediglich um die gesetzliche Absicherung bestehender Verh\u00e4ltnisse; mehr war auch nicht versprochen worden. Die neuen Formen verdeckter Polizeiarbeit, der Scheink\u00e4ufer und der NoeP, die man nun zu typisieren versucht, stellen sich vor diesem Hintergrund als Versuche dar, selbst die Bestimmungen der StPO noch zu unterlaufen.<\/p>\n<p>&#8211; Bei den, semantisch zu &#8222;Vertrauens-Personen&#8220; hochstilisierten Spitzeln handelt es sich in aller Regel um Kriminelle, die sich von ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei Geld oder sonstige individuelle Vorteile versprechen. Die Kalk\u00fcle solcher Personen k\u00f6nnen vielf\u00e4ltig sein und reichen von einfacher Wichtigtuerei \u00fcber ein Ablenken von eigenen Taten\/Tatbeitr\u00e4gen bis hin zu dem Bestreben, einen Konkurrenten aus dem Weg r\u00e4umen. Sofern es der Polizei nicht gelingt, die Informationen ihrer VP mit anderen Mitteln zu \u00fcberpr\u00fcfen, l\u00e4uft sie Gefahr, selbst Opfer solchen Kalk\u00fcls zu werden. Doch selbst wo dies gelingt oder es sich um die seltene Spezies der sog. &#8222;nachrichtentreuen&#8220; VP handelt, macht sich die Polizei tendenziell abh\u00e4ngig von deren Informationen.<\/p>\n<p>&#8211; Der &#8222;Verdeckte Ermittler&#8220; mu\u00df sich ebenfalls im kriminellen Milieu bewegen. Versucht er ernsthaft, Kontakt zu zentralen Figuren aufzubauen, wird er sich zwangsl\u00e4ufig den Gewohnheiten seiner neuen, kriminellen Umwelt anpassen m\u00fcssen. Die sowohl im polizeilichen wie auch politischen Raum seit Jahren erhobene Forderung, man solle &#8222;milieubedingte Straftaten&#8220; f\u00fcr VE legalisieren oder &#8222;bei Straftaten minderen Gewichts zugunsten des Verdeckten Ermittlers von der Strafverfolgung absehen&#8220;, ist nur die logische Konsequenz. Da\u00df dies &#8211; entgegen den Bestimmungen &#8211; l\u00e4ngst Praxis ist, bezeugte vor zwei Jahren ein ehemaliger VE.<\/p>\n<p>Der Kriminologe Arthur Kreuzer war bereits 1975 deutlicher geworden: &#8222;Der (&#8230;) polizeiliche Untergrundfahnder wird nicht selten vom Abenteuerdrang inspiriert sein. Parallelen zur Spionage und Spionageabwehr liegen auf der Hand. Abgesehen von seinem eigenen erheblichen Sicherheits- und beruflichen Risiko ist nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df er die n\u00f6tige rechtliche und funktionale Distanz und Unabh\u00e4ngigkeit gegen\u00fcber dem Gegenstand seiner speziellen Aufgabe verliert. (..) Solche Gefahren werden unter Eingeweihten als so ernst erachtet, da\u00df man auf einer Fachtagung von der Notwendigkeit sprach, spezialisierte Untergrundfahnder vor ihrer R\u00fcckf\u00fchrung in andere Dienstaufgaben f\u00fcr die \u00fcbliche polizeiliche T\u00e4tigkeit zu &#8222;resozialisieren&#8220;.&#8220;<\/p>\n<p>Davon ist heutigentags kaum noch die Rede. So gefa\u00dfte sich im Zusammenhang mit der Beratung des OrgKG eine bundesweite Polizeiarbeitsgruppe mit den VE-Regelungen. Nach Angaben ihres Vorsitzenden &#8230;&#8230;. f\u00fchrt einfach &#8222;kein Weg an der Tatsache vorbei, da\u00df Verdeckte Ermittler, wollen sie erfolgreich sein und die Gef\u00e4hrdungsschwelle f\u00fcr sich so niedrig wie m\u00f6glich halten, im Einzelfall um strafrechtlich relevante Normverletzungen nicht herumkommen. (&#8230;) Bei dieser Sachlage m\u00fc\u00dften wir konsequenterweise alle Verdeckten Ermittler zur\u00fcckziehen. Wir tun das nicht, weil wir das Feld nicht resignativ den kriminellen Organisationen \u00fcberlassen wollen und k\u00f6nnen. Wir tragen das volle Risiko.&#8220;<\/p>\n<p>Der politische Streit um diese Frage ist somit eine Scheindebatte. Legalisiert man schlie\u00dflich die &#8222;milieubedingten&#8220; Rechtsbr\u00fcche, womit nach bisheriger Erfahrung zu rechnen ist, so ist damit nicht nur der letzte Hauch rechtlicher Unsicherheit, von dem eine begrenzende Wirkung erhofft werden kann, beseitigt.<\/p>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_049.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Norbert P\u00fctter und Otto Diederichs Wie so oft in der bundesdeutschen Polizeiarbeit besa\u00df man<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,55],"tags":[1001,1036,1244,1472,1482],"class_list":["post-3493","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-049","tag-noep","tag-orgkg","tag-scheinkaeufe","tag-v-personen","tag-verdeckte-ermittlungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3493","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3493"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3493\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3493"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}