{"id":3496,"date":"1994-12-24T15:24:01","date_gmt":"1994-12-24T15:24:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3496"},"modified":"1994-12-24T15:24:01","modified_gmt":"1994-12-24T15:24:01","slug":"begriffe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3496","title":{"rendered":"Terminologie zu Vertrauens-Personen und Verdeckten Ermittlern"},"content":{"rendered":"<p>Erst Mitte der 80er Jahre setzte sich in der Bundesrepublik eine offizielle Terminologie durch. Seither wird eindeutig unterschieden zwischen V(=Vertrauens)-Personen) und Verdeckten Ermittlern. Bei der VP, so die Richtlinien von 1985, handelt es sich um &#8222;eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbeh\u00f6rde anzugeh\u00f6ren, bereit ist, diese bei der Aufkl\u00e4rung von Straftaten auf l\u00e4ngere Zeit vertraulich zu unterst\u00fctzten, und deren Identit\u00e4t grunds\u00e4tzlich geheimgehalten wird&#8220;. W\u00e4hrend Gelegenheitsinformanten nur punktuell der Polizei ihr Wissen mitteilen, kommt es mit V-Personen zu einer regelrechten Zusammenarbeit. Sie ist auf Dauer angelegt, die V-Person ist MitarbeiterIn der Polizei, sie erh\u00e4lt von dieser bestimmte Auftr\u00e4ge und sie wird f\u00fcr ihre Arbeit entlohnt. Gleichwohl bleibt sie au\u00dferhalb des Polizeidienstes. Im Unterschied zur zweiten Gruppen, den Verdeckten Ermittlern. Laut offizieller Definition handelt es sich bei ihnen um &#8222;besonders ausgew\u00e4hlte und ausgestattete Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende Kontakte zur kriminellen Szene aufnehmen, um Anhaltspunkte f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Strafverfolgung zu gewinnen, und deren Identit\u00e4t auch im Strafverfahren geheimgehalten werden soll&#8220;. <!--more--><\/p>\n<p><strong>Verrechtlichung<\/strong><\/p>\n<p>Zehn Jahre praktischer Erfahrungen gingen den ersten Regelungsversuchen verdeckter Ermittlungen voraus. Nachdem in einigen L\u00e4ndern Anfang der 80er Jahre entsprechende Richtlinien erlassen worden waren, einigten sich Justiz- und Innenministerkonferenz f\u00fcr den Bereich der Strafverfolgung 1985 auf zwei Thesenpapiere, in denen die Inanspruchnahme von Informanten, die Zusammenarbeit mit V-Personen und der Einsatz verdeckter Ermittler geregelt wurden. 1986 wurden diese Gemeinsamen Richtlinien in Erlassen oder Verf\u00fcgungen umgesetzt; sie sind bis heute f\u00fcr die Bereiche Informanten und V-Personen unver\u00e4ndert in Kraft. Dieser Teil der Richtlinien regelt ausschlie\u00dflich die Zusicherung der Vertraulichkeit\/ Geheimhaltung. Er formuliert deren Voraussetzungen, ihren Umfang sowie das Verfahren der Zusicherung: Im Regelfall ist vor der Zusage der Vertraulichkeit durch die Polizei die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuf\u00fchren. F\u00fcr Verfahren der Bagatellkriminalit\u00e4t schlie\u00dfen die Richtlinien Vertraulichkeitszusicherungen aus; nur in begr\u00fcndete Einzelf\u00e4llen wollen sie sie im Bereich &#8222;mittlerer Kriminalit\u00e4t&#8220; zulassen. Als ihr eigentliches Einsatzgebiet werden &#8222;insbesondere&#8220; der &#8222;Bereich der Schwerkriminalit\u00e4t, der organisierten Kriminalit\u00e4t, des illegalen Bet\u00e4ubungsmittel- und Waffenhandels, der Falschgeldkriminalit\u00e4t und der Staatsschutzdelikte&#8220; genannt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus enthalten die Richtlinien keine Aussagen \u00fcber die praktischen Beziehungen zwischen der Polizei und ihren Helfern: nichts \u00fcber die Bezahlung, nichts \u00fcber die Art der Auftr\u00e4ge an die VPs, nichts \u00fcber ihre &#8222;F\u00fchrung&#8220;.<\/p>\n<p>Bis 1992 war auch der Einsatz Verdeckter Ermittler nur durch Richtlinien geregelt; als gesetzliche Grundlage wurde auf die 161 (freie Gestaltung des Ermittlungsverfahrens) und 163 (Erforschungspflicht) der StPO verwiesen. Mit ihren verschiedenen Entw\u00fcrfen zur StPO-Novellierung schlo\u00df sich die Bundesregierung der Ansicht an, da\u00df der VE-Einsatz einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfe. Die Richtlinien nannten als Einsatzgebiete der VE dieselben Deliktsbereiche wie bei den V-Personen. Der gezielte VE-Einsatz in einem Ermittlungsverfahren wurde an die Einwilligung der Staatsanwaltschaft gebunden. Untersagt wurde dem VE, Straftaten zu begehen, gleichzeitig wurde er nicht von der Strafverfolgungspflicht befreit, auch wenn erm\u00f6glicht wurde, aus kriminaltaktischen Gr\u00fcnden Ermittlungsma\u00dfnahmen zur\u00fcckzustellen.<\/p>\n<p>Mit der Aufnahme in die StPO durch das OrgKG 1992 wurden die Bestimmungen \u00fcber den VE-Einsatz differenzierter, ohne jedoch begrenzende Wirkung zu versprechen: Die Zordnung zu den o.g. Deliktsbereichen wurde beibehalten; auch &#8222;organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220; wurde durch die Kriterien &#8222;gewerbs- oder gewohnheitsm\u00e4\u00dfig&#8220; und &#8222;von einem Bandenmitglied oder in einer anderen Weise organisiert&#8220; aufgenommen. Zus\u00e4tzlich l\u00e4\u00dft das Gesetz den VE-Einsatz bei Wiederholungsgefahr oder wegen der besonderen Bedeutung einer Tat zu.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Verfahrens unterscheidet die StPO zwischen dem allgemeinen Einsatz eines VE, der (au\u00dfer bei Gefahr im Verzuge) an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden ist, und jene VE-Eins\u00e4tze, die sich gegen bestimmte Beschuldigte richten oder bei denen der VE eine Wohnung betritt. In diesen F\u00e4llen mu\u00df die Zustimmung des Richters vorliegen.<\/p>\n<p>Eingang in das Polizeirecht fanden VP und VE zun\u00e4chst durch den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes. In der j\u00fcngsten, von 1986 stammenden Version eines Vorentwurfs sind in der Alternative zu 8c als &#8222;besondere Methoden der Datenerhebung&#8220; &#8222;der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler)&#8220; sowie &#8222;der Einsatz sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist&#8220; erw\u00e4hnt. In den folgenden Jahren haben die Bestimmungen \u00fcber den VE-Einsatz f\u00fcr die Gefahrenabwehr und f\u00fcr die &#8222;vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; Eingang in fast alle Landespolizeigesetze gefunden. Lediglich die L\u00e4nder Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben in ihren j\u00fcngsten Polizeigesetz-Novellen auf Bestimmungen \u00fcber den VE verzichtet. Die Vorschriften in anderen L\u00e4ndern variieren stark. Das Berliner Gesetz z.B: \u00fcbertr\u00e4gt die Anordnungsbefugnis f\u00fcr den VE-Einsatz dem Polizeipr\u00e4sidenten, w\u00e4hrend das hessische Polizeigesetz f\u00fcr dauerhafte Eins\u00e4tze eine richterliche Anordnung vorschreibt. Auch die Bestimmungen \u00fcber die V-Personen wurden nicht in alle Polizeigesetze \u00fcbernommen (z.B. nicht in Baden-W\u00fcrttemberg und Bayern). Wenn sie aufgenommen wurden, ist ihre Regelungsqualit\u00e4t \u00e4u\u00dferst gering, indem sie lediglich die Anordnungsbefugnis (innerhalb der Polizei) festlegen.<\/p>\n<p><strong>VP und VE in der Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Naturgem\u00e4\u00df wei\u00df die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den tats\u00e4chlichen Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern sehr wenig. Und bei dem, was bekannt wird, ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df es sich um Informationen handelt, die die Polizei oder die Innenverwaltungen f\u00fcr ver\u00f6ffentlichungsf\u00e4hig halten. Insofern zeogen diese Quellen nur einen kleinen, ausgew\u00e4hlten Ausschnitt verdeckter Polizeiarbeit. Weitere Hinweise auf die tats\u00e4chliche Praxis ergeben sich aus Strafverfahren; sie bleiben jedoch auf Einzelf\u00e4lle beschr\u00e4nkt, die immer nur Schlaglichter auf dieses oder jenes Vorgehen erlauben.<\/p>\n<p>Insgesamt kann zum polizeillichen Einsatzkonzept festgestellt werden, da\u00df h\u00e4ufig VE und VP gleichzeitig zusammen mit anderen operativen Methoden eingesetzt werden. Nach Ansicht des damaligen Baden-W\u00fcrttembergischen Innenministers komme bei der OK-Bek\u00e4mpfung gerade &#8222;dem Zusammenwirken der verdeckten Ermittlungsmethoden wie Observation, Einsatz technischer Mittel, Einsatz von V-Personen und Einsatz von Verdeckten Ermittlern entscheidende Bedeutung zu.&#8220; Mit anderen Worten: Wenn die Polizei eine ihr verd\u00e4chtig und &#8218;hochkar\u00e4tig&#8216; erscheinende Zielperson oder -gruppe ausfindig gemacht hat, dann setzt sie ggf. ihr gesamtes Repertoire operativer Methoden ein. Im Hinblick auf ein sp\u00e4teres Strafverfahren kommt den verdeckt Ermittelnden (VP oder VE) dabei vor allem die Aufgabe zu, andere gerichtsverwertbare Beweise herbeizuschaffen, da sie selbst nicht (offen) vor Gericht auftreten sollen.<\/p>\n<p><strong>V-Personen<\/strong><\/p>\n<p>Die polizeilichen Einsatzkonzepte f\u00fcr V-Personen variieren ebenso wie ihre institutionelle Anbindung. So werdem die z.B. die VPs nur in einigen L\u00e4ndern (Hessen, NRW) von den Landeskriminal\u00e4mtern registriert; eingesetzt werden sie jedoch immer von der ermittlungsf\u00fchrenden Dienststelle. Mitunter ist ihr Einsatz sehr eng an den Verdeckter Ermittler gebunden; nach anderen Konzeptionen agieren beide grunds\u00e4tzlich getrennt. Und als VP-F\u00fchrer kommen je nach Bundesland entweder der Ermittlungssachbearbeiter oder spezialisierte VP-F\u00fchrer in Frage.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der institutionellen Anbindung und den konkreten Einsatzmodalit\u00e4ten kommt der VP ermittlungsstrategisch die Funktion zu, die Polizei gezielt mit Informationen aus einem bestimmtem Milieu, einer Gruppe oder \u00fcber eine Person zu versorgen. Dabei kann es sich auch um Hilfen bei der Einschleusung Verdeckter Ermittler handeln, es k\u00f6nnen aber auch Personalien und Verbindungen zu Personen, geplante Delikte, Arbeitsweisen oder Verstecke ausgekundschaftet werden. Vor allem f\u00fcr das Eindringen in Ausl\u00e4ndergruppen ist die VP das wichtigste polizeiliche Instrument, da dort deutsche VE nicht einschleust werden k\u00f6nnen und dort andere operative Methoden (T\u00dc z.B.) wegen der (ethnischen) Geschlossenheit der Gruppen nicht ohne weitere Informationen eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die genannten Aufgaben sind VPs pr\u00e4destiniert, weil es sich in der Regel selbst um Kriminelle oder um Personen aus dem kriminellen Milieu handelt. Eine Untersuchung der VPs in Hessen kam zu dem Ergebnis, da\u00df 71% aller VPs wenigstens ein Mal vorbestraft waren. Knapp 40% der Vorstrafen waren wegen Verst\u00f6\u00dfe gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz ergangen. Damit ist auch das Haupteinsatzfeld der VPs benannt: mehr als zwei Drittel der hessischen VPs wurden in der Bek\u00e4mpfung der Bet\u00e4ubungsmittelkriminalit\u00e4t eingesetzt.<\/p>\n<p>Insgesamt kann man wohl davon ausgehen, da\u00df die hessischen Relationen f\u00fcr die gesamte Republik gelten. F\u00fcr die Struktur und die Rekrutierung der V-Personen sind noch weitere Angaben aus der hessischen Untersuchung von Interesse: 37% der VPs hatten keinen Beruf erlernt &#8211; ein Hinweis darauf, da\u00df es sich offensichtlich um Randfiguren des &#8218;organisierten Verbrechens&#8216; handelt. Und nur 20% der VPs hatten von sich aus, au\u00dferhalb sie betreffender Ermittlungsverfahren sich der Polizei angeboten. Bei den Motiven f\u00fcr die VP-T\u00e4tigkeit \u00fcberwog der Hinweis auf deren Bezahlung sowie die Hoffnung auf sonstige Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Polizei.<\/p>\n<p>In welchem Umfang V-Personen von der deutschen Polizei eingesetzt werden ist nicht bekannt. Die wenigen Angaben, die existieren, z.B. da\u00df zwischen 1975 und 1985 in NRW in 85 Strafprozessen VPs in der Hauptverhandlung vernommen wurden, zeigen nur einen kleinen Ausschnitt an.<\/p>\n<p>Allgemein gelten VPs mittlerweile als kriminalpolizeiliche Standardma\u00dfnahme. Erw\u00e4hnenswert ist allenfalls, wenn Innenminister verk\u00fcnden, da\u00df sie keine VPs einsetzen. So erkl\u00e4rte der nieders\u00e4chsische Innenminister Glogowski im Januar 1993 im Bereich der Gefahrenabwehr setze die Polizei seines Landes derzeit keine V-Personen ein. Die Erfahrungen mit VPs in Strafverfahren sind derzeit f\u00fcr die BRD noch nicht systematisch zusammengetragen worden; zu oft spielen sie dort (etwa im Rauschgiftbereich) eine Rolle. Dabei geht es in der Regel immer wieder um den schmalen Grad zwischen Tatprovokation durch die VP und blo\u00dfer Teilnahme. Nur selten werden jene Eins\u00e4tze publik, in denen das Vorgehen so konspirativ war, da\u00df V-Personen unter sich die Scheingesch\u00e4fte abwickelten. Und auch hinsichtlich der Rechtstreue der VPs im Einsatz gibt es kaum Hinweise. F\u00fcr NRW berichtete das Innenministerium 1985 von ca. 10 Ermittlungsverfahren gegen V-Personen. Diese seien jedoch &#8222;zum gr\u00f6\u00dften Teil mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden&#8220;. Zwischen 1975 und 1985 wurde im Bereich des BKA lediglich das Verhalten einer V-Person beanstandet. Ein Strafverfahren konnte jedoch nicht durchgef\u00fchrt werden, weil der Aufenthaltsort der VP nicht mehr bekannt war.<\/p>\n<p><strong>VE<\/strong><\/p>\n<p>Die Einsatzmodalit\u00e4ten und verdeckt ermittelnder Polizeibeamter sind in den letzten Jahren parallel zur Verrechtlichung un\u00fcbersichtlicher geworden. Denn der durch das OrgKG von 1992 in die StPO eingef\u00fcgte 110a definierte Verdeckte Ermittler als jene &#8222;Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver\u00e4nderten Identit\u00e4t (Legende) ermitteln.&#8220; Mit dem zus\u00e4tzlichen Merkmal &#8222;auf Dauer&#8220; wurde der VE-Begriff, wie er durch die Richtlinien bestimmt war, f\u00fcr den Bereich des Strafproze\u00dfrechts eingeschr\u00e4nkt. In der Begr\u00fcndung des OrgKG unterschied die Bundesregierung ausdr\u00fccklich den VE von jenem Beamten, &#8222;der nur gelegentlich verdeckt auftritt und seine Funktion nicht offenlegt (z.B. einem Scheinaufk\u00e4ufer).<\/p>\n<p>Dessen Einsatz&#8220;, so die Bundesregierung weiter, &#8222;regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen&#8220;. Nach der Verabschiedung des OrgKG wurden auch die Richtlinien \u00fcber VP- und VE-Einsatz novelliert. Begrifflich schlo\u00df man sich zun\u00e4chst an die VE-Definition der StPO an; in den Bestimmungen selbst wird aber ausdr\u00fccklich die &#8222;Ermittlungst\u00e4tigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter&#8220; erw\u00e4hnt. Mit anderen Worten: Alle nicht mit einer auf Dauer angelegten Legende verdeckt ermittelnden PolizistInnen tun dies weiter ohne gesetzliche Grundlage, sondern auf der Basis von Verwaltungsvorschriften. (Wobei selbstverst\u00e4ndlich unklar ist, was unter &#8222;auf Dauer&#8220; zu verstehen ist.)<\/p>\n<p>Durch die j\u00fcngeren Entwicklung hat der VE-Begriff seine Eindeutigkeit verloren. Faktisch scheinen mindestens drei Gruppen von verdeckt ermittelnden Polizisten zu operieren: Erstens die VEs in der StPO-Version, die auf Dauer eingesetzt werden, mit einer falschen Identit\u00e4t versehen sind, unter dieser am Rechtsverkehr teilnehmen etc. und von Spezialdienststellen gef\u00fchrt gef\u00fchrt werden. Diese VEs im engeren Sinne sollen auf kriminelle Organisationen oder Zielpersonen angesetzt werden; sie sollen sich im vermuteten Kernbereich organisierter Kriminalit\u00e4t bewegen und hochkar\u00e4tige Zusammenschl\u00fcsse vom Zentrum her aufzul\u00f6sen helfen. Zweitens gibt es den (einfachen) Scheink\u00e4ufer. Dabei handelt es sich um Ermittlungsbeamte (Sachbearbeiter), die einen Kauf zum Schein abwickeln, um dabei den Verk\u00e4ufer festzunehmen. Der Scheink\u00e4ufer agiert ohne Legende und tritt auch offen im sp\u00e4teren Proze\u00df als Zeuge auf. Bei der dritten Gruppe handelt es sich um eine Zwischengruppe, die entweder als &#8222;qualifizierte Scheinaufk\u00e4ufer&#8220; oder als &#8222;NoePs&#8220; (f\u00fcr: Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte) bezeichnet werden. Im Unterschied zu den einfachen Scheink\u00e4ufern treten sie unter einer Legende auf. Aber diese Legende ist nicht dauerhaft angelegt, wie beim &#8218;richtigen&#8216; VE. Der NoeP lebe nicht in seiner Legende, sondern er lege sie nur fallbezogen an; auch soll er mit der Legende nicht am &#8222;eigentlichen Rechtsverkehr&#8220; (!?) teilnehmen.<\/p>\n<p>Ob und welchem Ausma\u00df die Polizeien die eine oder andere Variante verdeckter Ermittlungen anwenden ist nicht bekannt. Die Verh\u00e4ltnisse scheinen auch hier von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu sein. Das BKA unterscheidet zwischen zentralen und dezentralen VE-Eins\u00e4tzen, wobei die zentralen den auf Dauer angelegten VEs und die dezentralen den anla\u00dfbezogen eingesetzen VEs entsprechen. 1991 teilte die Bundesregierung mit, das BKA habe in den Jahren 1988 bis 1990 125 zentrale und 152 dezentrale VE-Eins\u00e4tze angeordnet. Ebenfalls 1991 legte das Baden-W\u00fcrttembergische Innenministerium eine Erfolgsbilanz der VE-Arbeit durch das Landeskriminalamt vor. Ihr zufolge f\u00fchrten die VE-Eins\u00e4tze in den Jahren von 1983 bis 1990 zu insgesamt 2.547 Festnahmen und zur Beschlagnahme von Waren (Rauschgift, Diebesgut, Waffen, Geldf\u00e4lschungen etc.) im Gesamtwert von mehr als 814 Mio. DM. Andere Zahlen geben einen Hinweis auf die Verbreitung von VEs: 1993 wurden in 25 der 73 OK-Verfahren, die in Baden-W\u00fcrttemberg gef\u00fchrt wurden, Verdeckte Ermittler eingesetzt. In Rheinland-Pfalz kam es in den Jahren von 1988 bis 1990 in 313 F\u00e4llen zum VE-Einsatz. Sie richteten sich \u00fcberwiegend gegen Straft\u00e4ter im Bet\u00e4ubungsmittelbereich (174 F\u00e4lle), gefolgt von Diebstahl\/ Hehlerei (16), Kfz-Diebstahl und Verst\u00f6\u00dfen gegen das Waffengesetz (je 13) und Falschgeldherstellung oder -verbreitung (in 12 F\u00e4llen). Im Dezember 1993 gab die Bundesregierung einen <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/doc\/btd\/12\/065\/1206517.pdf\">\u00dcberblick \u00fcber die H\u00e4ufigkeit des VE-Einsatzes<\/a>.<\/p>\n<p>\u00dcber Pannen oder unerw\u00fcnschte Begleiterscheinungen von VE-Eins\u00e4tzen schweigen die offiziellen Erfolgsbilanzen. Werden Einzelf\u00e4lle bekannt, dann h\u00fcllt man sich unter Hinweis auf die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit in Schweigen: &#8222;Zu konkreten Aspekten der Eins\u00e4tze von verdeckten Ermittlern durch den Bund oder durch die L\u00e4ndern nimmt die Bundesregierung grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich nicht Stellung.&#8220; In anderen F\u00e4llen m\u00fcssen Parlamentarische Untersuchungsaussch\u00fcsse (Niedersachsen: Mauss und Co., in Baden-W\u00fcrttemberg: Spielbankenaff\u00e4re und T\u00fcbinger VE-Einsatz) bem\u00fcht werden, um ein wenig Licht in die Wirklichkeit polizeilicher Untergrundfahndung zu bringen.<\/p>\n<p><strong>Etablierte Methoden &#8211; neu-alte Probleme<\/strong><\/p>\n<p>Der Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter sowie die kontinuierliche Zusammenarbeit mit Spitzeln aus dem kriminellen Milieu sind in den letzten 20 Jahren in das Standardrepertoire der bundesdeutschen Polizeien aufgenommen worden. W\u00e4hrend die quantitative Zunahme derartiger Eins\u00e4tze nur mit einiger Plausibilit\u00e4t vermutet werden kann, ist offensichtlich, da\u00df mit der Einrichtung von Spezialdienststellen, mit den gesetzlichen Normierungsversuchen und der Herausbildung differenzierter Formen verdeckten Einsatzes eine Professionalisierung verdeckter Polizeiarbeit stattgefunden hat. VP und VE sind zwar in diesem Sinne &#8217;normal&#8216; f\u00fcr polizeiliches Handeln geworden sind, ihre Problematik hat sich aber dadruch nicht verkleinert. Jenseits der strafprozessualen Problematik sind vor allem drei Komplexe bedeutsam:<\/p>\n<p>Erstens: Legt man die naive Vorstellung zugrunde, da\u00df in einem demokratischen Rechtsstaat Eingriffe des Staates in die Rechte der B\u00fcrger\/ -innen zumindest einer gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfen, f\u00e4llt die Bilanz mehrfach negativ aus. Der unverd\u00e4chtige, f\u00fcr verdeckte Ermittlungen aber zweifellos sachkundige Frankfurter Oberstaaatsanwalt K\u00f6rner schreibt z.B. in seinem Kommentar zum Bet\u00e4ubungsmittelgesetz: &#8222;Das Ansetzen eines V-Mannes an einen Tatverd\u00e4chtigen ist der umfassendste und schwerwiegendste Eingriff in die Grundrechte des B\u00fcrger.&#8220; Und ausgerechnet dieser Eingriff wird bislang strafprozessual nur in Verwaltungsrichtlinien und polizeirechtlich nur in einigen L\u00e4ndern geregelt. Und da\u00df gesetzliche Bestimmungen keineswegs mit begrenzenden Wirkungen verbunden sind, zeigen die StPO-Bestimmungen \u00fcber den VE. Weder von der deliktischen Umschreibung, noch von den Anordnungsbefugnissen sind Begrenzungen der VE-Praxis, eine gr\u00f6\u00dfere Tansparenz oder Kontrollierbarkeit zu erwarten. Es handelt sich lediglich um die gesetzliche Absicherung bestehender Verh\u00e4ltnisse; mehr war ja auch nicht versprochen worden. Die neuen VE-Formen, die man polizeilich nun zu typisieren sucht, den Scheink\u00e4ufer und den NoeP, stellen sich dar\u00fcber hinaus als Versuche dar, die Bestimmungen der StPO zu unterlaufen. Das Bild ist wie gehabt: Die (Polizei)B\u00fcrokratie tut was sie will und der Gesetzgeber l\u00e4uft willf\u00e4hrig hinterher.<\/p>\n<p>Zweitens: Bei den zu &#8222;Vertrauens-Personen&#8220; semantisch hochstilisierten Spitzel handelt es sich in aller Regel um Kriminelle, die sich Geld oder sonstige individuelle Vorteile von der Zusammenarbeit mit der Polizei versprechen. Damit macht sich die Polizei tendenziell abh\u00e4ngig von diesen Informationen. Sofern es ihr nicht gelingt, Hinweise mit anderen Methoden zu \u00fcberpr\u00fcfen, l\u00e4uft sie Gefahr, selbst Opfer der Kalk\u00fcle ihrer V-Personen zu werden, die ggf. &#8217;nur&#8216; einen Konkurrenten aus dem Weg r\u00e4umen, von eigenen Taten ablenken oder sich einfach nur wichtig machen wollen. Das geschieht dann immer auf Kosten Dritter, die gezielt der Polizei &#8218;vorgef\u00fchrt&#8216; werden.<\/p>\n<p>Drittens: Der Verdeckte Ermittler mu\u00df sich ebenfalls im kriminellen Milieu bewegen. Sofern er versucht, Kontakt zu den zentralen Figuren organisierter Kriminalit\u00e4t aufzubauen, wird er sich den Gewohnheiten seiner neuen, kriminellen Umwelt anpassen m\u00fcssen. Wenn deshalb seit Jahren gefordert wird, sogenannte &#8222;milieubedingte Straftaten&#8220; f\u00fcr Verdeckte Ermittler zu legalisieren oder &#8222;bei Straftaten minderen Gewichts zugunsten des Verdeckten Ermittlers von der Strafverfolgung ab(zu)sehen&#8220;, so ist das nur die logische Konsequenz des VE-Konzepts. Da\u00df dies entgegen den Bestimmung in den Richtlinien und der StPO auch Praxis ist, illustrierte eindinglich &#8222;ein Gest\u00e4ndnis&#8220;, so der Untertitel, eines ehemaligen Verdeckten Ermittlers \u00fcber die von ihm im Einsatz begangenen Rechtsbr\u00fcche. Im Zusammenhang mit der Beratung des OrgKG befa\u00dfte sich eine bundesweite Polizeiarbeitsgruppe mit den VE-Regelungen. Nach Angaben ihres Vorsitzenden wurde einerseits die eindeutige Rechtslage, die Straftaten von VE verbietet, zur Kenntnis genommen, andererseits f\u00fchre &#8222;kein Weg an der Tatsache vorbei, da\u00df Verdeckte Ermittler, wollen sie erfolgreich sein und die Gef\u00e4hrdungsschwelle f\u00fcr sich so niedrig wie m\u00f6glich halten, im Einzelfall um strafrechtlich relevante Normverletzungen nicht herumkommen.&#8220; Und etwas sp\u00e4ter: &#8222;Bei dieser Sachlage m\u00fc\u00dften wir konsequenterweise alle Verdeckten Ermittler zur\u00fcckziehen. Wir tun das nicht, weil wir das Feld nicht resignativ den kriminellen Organisationen \u00fcberlassen wollen und k\u00f6nnen. Wir tragen das volle Risiko.&#8220;<\/p>\n<p>Im Klartext hei\u00dft das, da\u00df VE entgegen der Rechtslage &#8218;milieubedingte Straftaten&#8216; (was immer das sein mag) begehen. Wie man die juristisch als mit den geltenden Bestimmungen vereinbar interpretieren kann, hat K\u00f6rner in seiner Antwort auf das VE-&#8222;Gest\u00e4ndnis&#8220; demonstriert. Insofern ist der politische Streit um diese Frage ein Scheindebatte. Legalisierte man jedoch jene omin\u00f6sen &#8218;milieubedingten&#8216; Rechtsbr\u00fcche, dann w\u00e4re nicht nur der Hauch von rechtlicher Unsicherheit, von dem eine begrenzende Wirkung erhofft werden kann, beseitigt, sondern im Wettlauf zwischen der Polizei und ihrem Gegen\u00fcber w\u00e4re lediglich eine neue unsinnige Stufe erreicht.<\/p>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_049.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erst Mitte der 80er Jahre setzte sich in der Bundesrepublik eine offizielle Terminologie durch. 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