{"id":3501,"date":"1994-12-24T15:28:08","date_gmt":"1994-12-24T15:28:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3501"},"modified":"1994-12-24T15:28:08","modified_gmt":"1994-12-24T15:28:08","slug":"operative-zusammenarbeit-ueber-grenzen-verdeckte-aktionen-und-kontrollierte-lieferungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3501","title":{"rendered":"Operative Zusammenarbeit \u00fcber Grenzen &#8211; Verdeckte Aktionen und kontrollierte Lieferungen"},"content":{"rendered":"<h3>von Heiner Busch<\/h3>\n<p>&#8222;In- und ausl\u00e4ndischen Fahndungsbeh\u00f6rden ist ein Schlag gegen den internationalen Rauschgifthandel gelungen.&#8220; Immer wenn gr\u00f6\u00dfere Drogenmengen sichergestellt werden, geh\u00f6ren solche oder \u00e4hnliche S\u00e4tze zum festen Bestandteil polizeilicher Presseerkl\u00e4rungen und gelangen \u00fcber diesen Weg &#8211; zumeist ohne hinterfragt zu werden &#8211; in die Zeitungsmeldungen. Wie die polizeiliche Zusammenarbeit konkret aussah, bleibt nebul\u00f6s. Allenfalls erhalten die LeserInnen noch den lapidaren Hinweis, die T\u00e4ter seien \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum observiert worden, man habe einen Tip erhalten oder ein &#8218;Verdeckter Ermittler&#8216; sei an dem Einsatz beteiligt gewesen.<!--more--><\/p>\n<p>Noch Mitte der 80er Jahre hat der Einsatz von V-Personen und &#8218;Verdeckten Ermittlern&#8216; (VE) der deutschen Polizei gegen Drogenh\u00e4ndler in den Nieder-landen zu diplomatischen &#8222;Verstimmungen&#8220; zwischen beiden L\u00e4ndern gef\u00fchrt. Ein t\u00fcrkischer V-Mann des hessischen Landeskriminalamtes (LKA) hatte 1985 mit einem ebenfalls t\u00fcrkischen, in den Niederlanden ans\u00e4ssigen Dealer (Schein-)Kaufverhandlungen gef\u00fchrt. Die Dealer wurden schlie\u00dflich mitsamt der Ware \u00fcber die deutsche Grenze gelockt und hier festgenommen. Die Beh\u00f6rden des Nachbarlandes waren &#8211; angeblich wegen der Kurzfristigkeit des Einsatzes &#8211; nicht informiert worden. Das Resultat der Aktion war einerseits ein problematischer Strafproze\u00df und zum anderen eine &#8218;Verbalnote&#8216; der niederl\u00e4ndischen Botschaft an die Bundesregierung, da die Souver\u00e4nit\u00e4t des Nachbarlandes ohne zureichenden Grund verletzt wurde. In der Tat: Die Polizeihoheit und der Strafanspruch eines Staates enden an seiner Grenze. Dies gilt auch f\u00fcr operative Methoden und wird erst recht zum Problem, wenn wie im Falle der liberaleren niederl\u00e4ndischen Drogenpolitik nicht nur physisch ein fremdes Territorium, sondern auch politisch ein umstrittenes Terrain betreten wird.<\/p>\n<h4>D\u00fcnne rechtliche Decke<\/h4>\n<p>Nicht nur in der Bundesrepublik, auch in den Niederlanden und anderen westeurop\u00e4ischen Staaten sind verdeckte Methoden l\u00e4ngst zu Standardma\u00dfnahmen geworden. Da\u00df die Polizeien daran interessiert sind, diese Methoden auch grenz\u00fcberschreitend oder gar international zu praktizieren, ist insbesondere bei der Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels &#8211; einer notwendigerweise grenz-\u00fcberschreitenden Kriminalit\u00e4t &#8211; nur konsequent. Eine zentrale Frage dabei ist allerdings, &#8222;ob und wie die Bet\u00e4tigung von verdeckt ermittelnden Beamten, Observanten und V-Leuten im Ausland \u00fcberhaupt mit der Souver\u00e4nit\u00e4t anderer Staaten in Einklang zu bringen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Zwar ist man sich in Europa &#8211; trotz immer wieder vorkommender Eigenm\u00e4chtigkeiten &#8211; dar\u00fcber im klaren, da\u00df &#8222;wegen der unabsehbaren Konsequenzen, die sich aus einer unangemeldeten T\u00e4tigkeit vor allem f\u00fcr die Auslandsbeziehungen ergeben k\u00f6nnen&#8220; , die Anwendung solcher Methoden nur im Einvernehmen mit den Beh\u00f6rden des jeweils anderen Staates stattfinden darf. Doch die rechtliche Decke f\u00fcr diese Methoden ist d\u00fcnn.<\/p>\n<p>Internationale Vertr\u00e4ge geben hierzu kaum etwas her. Rechtshilfeabkommen, wie das &#8218;Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen&#8216;, bieten nur einen allgemeinen Rahmen f\u00fcr die Zusammenarbeit (vor allem) der Justizbeh\u00f6rden in Ermittlungsverfahren. Da die Rechtshilfe sich immer nur auf eine Zusammenarbeit in Ermittlungs- und Strafverfahren bezieht, haben diese Vertr\u00e4ge nur dort eine Wirkung, wo bereits eine Straftat geschehen ist. Das polizeiliche Interesse bei der Anwendung verdeckter Methoden richtet sich aber vielfach auf das Vorfeld von Straftaten. Eine allgemeine Verpflichtung zur Unterst\u00fctzung bei der vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung gibt es bisher jedoch nur im &#8218;Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen&#8216; (Art. 39), dem bisher neun von zw\u00f6lf EU-Staaten beigetreten sind.<\/p>\n<p>Noch d\u00fcnner ges\u00e4t sind die Regelungen \u00fcber einzelne operative Methoden in internationalen Vertr\u00e4gen:<\/p>\n<ul>\n<li>Im Schengener Rahmen wurde bisher nur die Observation eingehender ver-rechtlicht. Art. 40 bezieht sich auf Ermittlungsverfahren wegen einer auslie-ferungsf\u00e4higen Straftat und setzt in der Regel ein vorhergehendes Rechtshilfeersuchen voraus. Wenn dies im Eilfall nicht m\u00f6glich ist, mu\u00df zumindest w\u00e4hrend der Observation die andere Seite informiert und ein Rechtshilfeersu-chen nachgereicht werden. Die Observation im Vorfeld von Straftaten bleibt ungeregelt.<\/li>\n<li>Regelungen \u00fcber den Einsatz von V-Personen und &#8218;Verdeckten Ermittlern&#8216; wird man in keinem internationalen Vertrag finden. Allenfalls erw\u00e4hnt wird die &#8222;kontrollierte Lieferung&#8220;, bei der es zu einem Einsatz von verdeckt agie-renden Ermittlern kommen kann: In Art. 11 des Wiener UN-&#8218;\u00dcbereinkommen \u00fcber den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen&#8216; vom 20.12.88 werden die Unterzeichnerstaaten aufgefordert, diese Ma\u00dfnahmen &#8211; sofern sie mit ihrem nationalen Recht vereinbar sind &#8211; je nach der Lage eines Falles durchzuf\u00fchren. Das &#8218;Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen&#8216; (SchD\u00dcK) geht \u00fcber eine blo\u00dfe Erw\u00e4hnung kaum hinaus. Der Art. 73 verweist wiederum auf die Verfassung und die Rechtsordnung der Vertragsparteien und fordert &#8222;in jedem Einzelfall&#8220; eine Vorwegbewilligung durch die betreffenden Staaten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Als Rechtsgrundlage bleiben damit letztlich nur jeweilige nationale Regelungen. Diese unterscheiden sich aber nicht nur dem Inhalt nach, sondern auch, was den Status der Befugnisnormen betrifft. Allein von den f\u00fcnf urspr\u00fcngli-chen Schengen-Staaten verf\u00fcgen nur zwei \u00fcber gesetzliche Grundlagen f\u00fcr operative Methoden, n\u00e4mlich Frankreich und die Bundesrepublik: Die franz\u00f6sischen Normen bleiben sehr allgemein und fassen nur die kontrollierte Lieferung mit und ohne &#8218;Verdeckte Ermittler&#8216; ins Auge, w\u00e4hrend die deutschen zwar umfangreich ausformuliert sind, der polizeilichen T\u00e4tigkeit aber auch keine eigentlichen Grenzen setzen. Belgien verf\u00fcgt nur \u00fcber ein geheimes Rundschreiben und die Niederlande \u00fcber eine gemeinsame Richtlinie von Justiz- und Innenministerium, die aber im wesentlichen die Rechtsprechung der h\u00f6chsten Gerichte nachvollziehen. In Luxemburg gibt es gar keine Regelung. Sieht man von der mehr oder weniger starken Einbindung der Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter in die Entscheidung \u00fcber verdeckte Eins\u00e4tze ab, so geben Recht und Rechtsprechung allenfalls einen allgemeinen Rahmen ab und limitieren die Bandbreite einer eventuellen Tatprovokation.<\/p>\n<p>&#8222;Das erstaunliche an diesem \u00dcberblick ist die Disparit\u00e4t (in Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t) von Normen \u00fcber diese speziellen Polizeimethoden. Es gibt keine Standards und nur wenig gemeinsame Nenner. Erstaunlich ist dies einerseits, weil wir uns in einem Gebiet bewegen, das mit den Grenzen des Rechts spielt, und zum andern, weil alle untersuchten L\u00e4nder sich selbst als Rechtsstaaten bezeichnen w\u00fcrden. Die Kontrollierbarkeit h\u00e4ngt ab vom guten Willen der verschiedenen Teilnehmer des Strafjustizsystems der Nationalstaaten. Im heutigen Klima des Kampfes gegen Kriminalit\u00e4t wird extensiven Polizeibefugnissen Priorit\u00e4t einger\u00e4umt und nicht dem Schutz der Rechte von Unschuldigen.&#8220; (\u00dcbersetzung HB)<\/p>\n<h4>Informelle Regelung auf Polizeiebene<\/h4>\n<p>Vor dem Hintergrund der rechtlichen und konzeptionellen Unterschiede bei verdeckten Methoden in den einzelnen L\u00e4ndern bleibt als Grundregel f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Einsatz, da\u00df Eins\u00e4tze in anderen L\u00e4ndern nur mit der Zustimmung und unter der F\u00fchrung der Beh\u00f6rden des betroffenen Einsatzlandes stattfinden k\u00f6nnen. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit ist dabei um so gr\u00f6\u00dfer, wenn die Polizeien der verschiedenen Staaten gemeinsame Schwerpunktsetzungen haben oder gar gegen dieselben Verd\u00e4chtigen vorgehen. Hier er\u00fcbrigen sich dann vielfach formelle Rechtshilfeersuchen, da auf beiden Seiten Ermittlungsverfahren in derselben Sache betrieben werden und nicht &#8211; wie bei der Rechtshilfe &#8211; einseitig Unterst\u00fctzung f\u00fcr ein ausl\u00e4ndisches Ermittlungs- oder Strafverfahren geleistet wird. In der Regel werden Rechtshilfeersuchen auch erst dann gestellt, wenn die aus dem Ausland gewonnenen Informationen in das gerichtliche Hauptverfahren eingebracht werden sollen.<\/p>\n<p>Informellen Kontakten zwischen den Polizeien kommt dabei ein zentraler Stellenwert zu. Solche Kontakte ergeben sich zum einen aus der praktischen Kooperation in einzelnen F\u00e4llen, aber auch durch eine Vielzahl von Konferenzen und Gremien, deren formelles Ergebnis von au\u00dfen betrachtet relativ gering ist, die andererseits aber dazu f\u00fchren, da\u00df Polizeibeamte verschiedener L\u00e4nder sich pers\u00f6nlich kennenlernen, Vertrauen zueinander fassen und zu direkten Ansprechpartnern werden. Neben den informellen Netzwerken wurden in den vergangenen Jahren die ins Ausland entsandten Verbindungsbeamten immer wichtiger. Das BKA f\u00fchrt derzeit Verbindungsbeamte in 40 L\u00e4ndern, die in Europa direkt bei den Zentralen der jeweiligen Polizeien und au\u00dferhalb Europas bei den deutschen Botschaften stationiert sind. Diese Beamten, die vor allem im Drogensektor t\u00e4tig sind, k\u00f6nnen Anfragen beschleunigen, sie an die richtige Stelle im Apparat der betreffenden Polizei leiten und gemeinsame T\u00e4tigkeiten gerade im verdeckten Bereich koordinieren. Sie bilden gewisserma\u00dfen die Formalisierung der informellen Kontakte.<\/p>\n<h3>L\u00e4nder\u00fcbergreifende Observation<\/h3>\n<p>Die gr\u00f6\u00dfere Bedeutung informeller Regelungen und direkter Kontakte gegen\u00fcber formellen rechtlichen oder vertraglichen Vereinbarungen zeigt sich sehr deutlich am Beispiel der Observation, der einzigen operativen Methode, die im Rahmen der Schengener Vertr\u00e4ge genauer geregelt wurde.<\/p>\n<p>Der Art. 40 SchD\u00dcK kann allenfalls als nachtr\u00e4gliche und noch dazu schiefe Ausformulierung einer lange bestehenden Praxis angesehen werden. Observationen, die tiefer in das Territorium eines anderen Staates eindringen, d\u00fcrften im Normalfall aus rein praktischen Erw\u00e4gungen von der Polizei dieses Staates \u00fcbernommen werden m\u00fcssen. Ein deutscher PKW, der selbst 100 km nach der Grenze noch den Zielpersonen beharrlich auf den Fersen bleibt, wirkt ebenso auff\u00e4llig wie sein unmittelbares Verschwinden hinter dem Schlagbaum. Im grenznahen Raum insbesondere zu den westlichen Nachbarl\u00e4ndern darf man die grenz\u00fcberschreitende Observation getrost seit langem zum Normalfall z\u00e4hlen. Daf\u00fcr haben auch regelm\u00e4\u00dfige Konsultationen gesorgt, die es im grenznahen Raum mit Frankreich seit einem entsprechenden Vertrag von 1977 gibt, und die im niederl\u00e4ndisch-belgisch-deutschen Grenzraum um Aachen, Maastricht und Eupen seit 1969 in der polizeilichen Arbeitsgruppe &#8218;NEBEDEAG-Pol&#8216; institutionalisiert sind, unter deren \u00c4gide unter anderem gemeinsame Funkverbindungen entstanden. Die Einrichtung gemeinsamer Frequenzen, die auch in Art. 44 SchD\u00fcK gefordert wird, verweist auf die Schnelligkeit, mit der entweder die \u00dcbernahme einer Observation durch die Polizei der anderen Seite oder deren Benachrichtigung \u00fcber den bevorstehenden Grenz\u00fcbertritt des Observationsteams erforderlich ist.<\/p>\n<p>Nicht der Schengener Normalfall, das vorhergehende Rechtshilfeersuchen, sondern der Eilfall, der im SchD\u00dcK als Ausnahme konzipiert ist, d\u00fcrfte bei der Observationspraxis im grenznahen Raum die Regel sein. &#8222;In der Praxis w\u00fcrden Observationen meistens wertlos, wenn man auf die Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens warten w\u00fcrde&#8220;, so der belgische Gendarmerie-Oberst Bruggemann bereits 1985. Realit\u00e4tsn\u00e4her als die Vorstellung eines f\u00f6rmlichen Genehmigungsverfahrens sind die Regelungen \u00fcber die praktische Ausgestaltung: Die Observanten sind an die Weisungen der r\u00e4umlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gebunden. Festnahmen m\u00fcssen sie der Polizei des Einsatzlandes \u00fcberlassen, Wohnungen d\u00fcrfen nicht betreten werden. Die Mitnahme von Waffen ist zwar erlaubt, ihr Einsatz aber nur in Notwehrf\u00e4llen gestattet.<\/p>\n<h4>V-Personen und verdeckte Ermittler<\/h4>\n<p>Der Einsatz ausl\u00e4ndischer &#8211; n\u00e4mlich: US-amerikanischer &#8211; Scheinaufk\u00e4ufer stand in einigen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern, insbesondere in Belgien und den Niederlanden, am Anfang der verdeckten T\u00e4tigkeit im Drogenbereich. Dies hatte sein Ende, als die Szene sich nicht mehr mit &#8222;amerikaanse koopers&#8220; einlie\u00df und die Polizeien eigenes Personal heranbildeten.<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik war das polizeiliche Interesse am Einsatz von VP und VE im Ausland anf\u00e4nglich vor allem auf Situationen bezogen, bei denen Drogenh\u00e4ndler (Schein-)Kaufverhandlungen ins Ausland verlegten, um den Scheinaufk\u00e4ufer einer &#8218;Keuschheitsprobe&#8216; zu unterziehen. Weigerte sich der V-Mann oder VE vor dem Hintergrund der zu erwartenden b\u00fcrokratischen Formalit\u00e4ten f\u00fcr eine Dienstreise, so schien dies ein untr\u00fcgliches Zeichen f\u00fcr seine Zusammenarbeit mit der Polizei. Die Versuchung, schlichtweg auf eigene Faust &#8218;im Urlaub&#8216; weiterzumachen und damit Schwierigkeiten zu riskieren, war gro\u00df. Derartige Eskapaden geh\u00f6ren weitgehend der Vergangenheit an, was u.a. auf die T\u00e4tigkeit einer internationalen Arbeitsgruppe \u00fcber verdeckte Polizeimethoden zur\u00fcckgeht, der zehn westeurop\u00e4ische L\u00e4nder sowie die USA und Kanada angeh\u00f6ren. Mittlerweile werden von den meisten westeurop\u00e4ischen Polizeien ausl\u00e4ndische verdeckte Ermittler als V-Personen resp. &#8222;B\u00fcrgerinfiltranten&#8220; (so der Ausdruck in den Niederlanden) akzeptiert. Sie unterstehen bei solchen Aktionen den Polizeien (und ggf. der Staatsan-waltschaft) des Landes, in dem der Einsatz stattfindet.<\/p>\n<p>Ausgeweitet hat sich damit auch das Einsatzfeld. Da\u00df Polizeien oder Zollbeh\u00f6rden verschiedener L\u00e4nder (auch der BRD und der Niederlande) gemeinsam V-Leute f\u00fchren oder VE einsetzen, ist keine Seltenheit mehr. Eingeb\u00fcrgert hat sich auch die Personalhilfe, bei der z.B. die deutsche Polizei bei den franz\u00f6sischen Kollegen um einen VE mit einem ganz bestimmten Profil, notwendigen Erfahrungen oder Sprachkenntnissen f\u00fcr einen Einsatz als V-Mann bittet. Die Behandlung als V-Mann hat dar\u00fcber hinaus den Vorteil, da\u00df die Eingriffsvoraussetzungen geringer sind und im allgemeinen der Richtervorbehalt entf\u00e4llt.<\/p>\n<h4>Kontrollierte Lieferungen<\/h4>\n<p>Die Durchsetzung dieser Methode in Westeuropa seit Mitte der 80er Jahre markiert eine Verschiebung der polizeilichen Konzeption bei der Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels. Nicht mehr die Spekulation auf \u00d6ffentlichkeitserfolge durch die Sicherstellung gro\u00dfer Mengen von Drogen, sondern die \u00dcberf\u00fchrung von Hinterm\u00e4nnern und Abnehmern soll im Vordergrund stehen. Man verzichtet auf die Beschlagnahme im eigenen Land und l\u00e4\u00dft den Transport unter st\u00e4ndiger Observation passieren und wartet u.U. selbst am Zielort mit dem Zugriff.<\/p>\n<p>In der Bundesrepublik wurde diese Methode zun\u00e4chst durch den Zollfahndungsdienst am Flughafen Frankfurt praktiziert, der als Transitdrehscheibe vor allem f\u00fcr die Einfuhr von Kokain nach Europa gilt. Kuriere, die aufgrund von gezielten Kontrollen als solche identifiziert werden, dreht man entweder mit dem Versprechen eines g\u00fcnstigeren Urteilsspruchs um oder l\u00e4\u00dft sie unauff\u00e4llig weiterreisen. Vom Zielflughafen an soll weiter durch die Polizei oder den Zoll des betreffenden Landes observiert werden. Allein der Zollfahndungsdienst f\u00fchrte nach eigenen Angaben 1992 etwa 300 kontrollierte Lieferungen durch, von denen die Mehrzahl auf dem Luftwege erfolgte. Kontrollierte Lieferungen auf dem Land- (und Seeweg) sind erheblich auf-wendiger. Im Unterschied zum Flugverkehr, wo nur die Kooperation mit den Beh\u00f6rden eines Staates erforderlich ist, mu\u00df auf dem Landweg z.B. \u00fcber die &#8218;Balkanroute&#8216; die Observation durch mindestens sechs Staaten organisiert werden, deren polizeitechnischer Standard erheblich unter dem westeurop\u00e4ischer L\u00e4nder liegt. Selbst auf der &#8218;Skandinavienroute&#8216; von den Niederlanden \u00fcber die BRD nach Norden ergeben sich dabei vielf\u00e4ltige technische und praktische Probleme.<\/p>\n<p>Eine rechtliche Absegnung erhielt die kontrollierte Lieferung hierzulande zun\u00e4chst 1984 durch einen Beschlu\u00df der Generalstaatsanw\u00e4lte, der dann in die Nrn. 29a-d der Richtlinien f\u00fcr das Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren Eingang fand. Voraussetzung daf\u00fcr ist, da\u00df zu jeder Zeit ein Zugriff &#8222;auf T\u00e4ter und Tatgegenstand&#8220; m\u00f6glich ist, der Transport also nicht au\u00dfer Kontrolle der Polizei oder des Zolls ger\u00e4t. Die Anordnungsbefugnis liegt bei der Staatsan-waltschaft, entweder des Bezirkes, wo das deutsche Territorium betreten wird (Kontrollierte Ein- und Durchfuhr) oder wo der Transport in der BRD seinen Ausgang nimmt (Ausfuhr). Der sich anschlie\u00dfende ausl\u00e4ndische Staat mu\u00df seine Zustimmung geben, die st\u00e4ndige \u00dcberwachung des Transports und die sp\u00e4tere Strafverfolgung der Beschuldigten zusichern.<\/p>\n<p>Praktisch liegt das Verfahren damit nicht in der Hand der Staatsanwaltschaf-ten, sondern der Polizeien oder des Zolls. Nur sie verf\u00fcgen \u00fcber die M\u00f6g-lichkeiten und Kontakte, in k\u00fcrzester Zeit die \u00dcbernahme aus oder in einem anderen Land und die Information der zust\u00e4ndigen Stellen zu arrangieren, um etwa eine vorzeitige Sicherstellung bei der Grenzkontrolle zu verhindern. Aber auch ohne den Zeitdruck, der vor allem im Transitflugverkehr entsteht, sind sie es, die \u00fcber die Informationen zu dem Fall verf\u00fcgen, aufgrund derer der Staatsanwalt entscheiden mu\u00df.<\/p>\n<p>Isoliert betrachtet erscheint die kontrollierte Lieferung als eine spezielle Form der Observation. Vor allem bei Lieferungen auf dem Landwege aber wird der Zusammenhang mit anderen operativen Methoden deutlich. Der Ausl\u00f6ser f\u00fcr eine derartige Operation liegt hier selten bei einer zuf\u00e4lligen Kontrolle am Grenz\u00fcbergang. Die Informationen \u00fcber einen Transport werden vielfach aus Telefon\u00fcberwachungen gewonnen. Um die \u00dcberwachung des Transportes zu sichern, werden h\u00e4ufig auch V-Personen oder &#8218;Verdeckte Ermittler&#8216; an die Verd\u00e4chtigen &#8218;herangespielt&#8216;. Dieser Tatsache tr\u00e4gt das franz\u00f6sische Recht dadurch Rechnung, da\u00df es zwischen der &#8218;livraison surveill\u00e9e&#8216;, bei der nur observiert wird, und der &#8218;livraison control\u00e9e&#8216;, bei der ein &#8218;Verdeckter Ermittler&#8216; involviert ist oder gar den Transport provoziert, unterscheidet. Vor allem bei Gro\u00dfsicherstellungen \u00e4u\u00dfern deutsche Strafverteidiger seit langem die Vermutung, da\u00df der Transport nicht nur von der Polizei \u00fcberwacht, sondern von ihr auch provoziert wurde. In den Ermittlungsakten findet sich auf solche Hintergr\u00fcnde aber allenfalls durch eine &#8218;Panne&#8216; einmal ein Hinweis. In einem anderen Deliktsbereich, dem Plutoniumschmuggel, f\u00e4llt derzeit jedoch etwas Licht auf solche Vorgehensweisen. Im Oktober diesen Jahres gerieten sich gleich bei zwei F\u00e4llen verschiedene Polizeibeh\u00f6rden in die Haare und warfen sich gegenseitig ein unkoordiniertes Vorgehen von verschiedenen VE und VP vor. In einem Fall war zus\u00e4tzlich noch der Bundesnachrichtendienst mit &#8218;im Gesch\u00e4ft&#8216;.<\/p>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_049.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Heiner Busch &#8222;In- und ausl\u00e4ndischen Fahndungsbeh\u00f6rden ist ein Schlag gegen den internationalen Rauschgifthandel gelungen.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,55],"tags":[923,1244,1265,1472,1482],"class_list":["post-3501","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-049","tag-lka","tag-scheinkaeufe","tag-sdue","tag-v-personen","tag-verdeckte-ermittlungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3501","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3501"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3501\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3501"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3501"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3501"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}