{"id":3504,"date":"1994-12-24T15:30:03","date_gmt":"1994-12-24T15:30:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3504"},"modified":"1994-12-24T15:30:03","modified_gmt":"1994-12-24T15:30:03","slug":"gemeinsame-allgemeine-verfuegung-ueber-die-inanspruchnahme-von-informanten-und-ueber-den-einsatz-von-vertrauenspersonen-und-verdeckten-ermittlern-im-rahmen-der-strafverfolgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3504","title":{"rendered":"Gemeinsame Allgemeine Verf\u00fcgung \u00fcber die Inanspruchnahme von Informanten und \u00fcber den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung"},"content":{"rendered":"<p>Vom 25.Mai 1994<\/p>\n<p>Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und des 9 Abs. 3 ASOG Bln wird be-stimmt:<\/p>\n<p>I. Inanspruchnahme von Informanten und Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung<\/p>\n<p><strong>1 Grunds\u00e4tzliches<\/strong><\/p>\n<p>1.1 Zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben sind Polizei und Staatsanwaltschaft in zu-nehmendem Ma\u00dfe auf Informationen und Hinweise aus der \u00d6ffentlichkeit angewie-sen. Diese lassen sich oft nur gegen Zusicherung der Vertraulichkeit gewinnen.<!--more--><\/p>\n<p>1.2 Dar\u00fcber hinaus ist bei bestimmten Erscheinungsformen der Kriminalit\u00e4t der Einsatz von V-Personen erforderlich. Sie k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig nur dann f\u00fcr eine Mitarbeit gewonnen werden, wenn ihnen die Geheimhaltung ihrer Identit\u00e4t zugesichert wird.<\/p>\n<p>1.3 Die Inanspruchnahme von Informanten und der Einsatz von V-Personen sind als zul\u00e4ssige Mittel der Strafverfolgung in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte anerkannt.<\/p>\n<p>1.4 Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel, das die Straf-proze\u00dfordnung zur Wahrheitserforschung zur Verf\u00fcgung stellt. Die besondere Natur dieses Beweismittels gebietet es grunds\u00e4tzlich, da\u00df der Zeuge vor der Staatsanwaltschaft und\/oder dem Gericht aussagt. Daher kann Informanten und V-Personen nur nach den folgenden Grunds\u00e4tzen Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung zugesichert werden.<\/p>\n<p><strong>2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>2.1 Informant ist eine Person, die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde Informationen zu geben.<\/p>\n<p>2.2 V-Person ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbeh\u00f6rde an-zugeh\u00f6ren, bereit ist, diese bei der Aufkl\u00e4rung von Straftaten auf l\u00e4ngere Zeit vertraulich zu unterst\u00fctzen, und deren Identit\u00e4t grunds\u00e4tzlich geheimge-halten wird.<\/p>\n<p><strong>3 Voraussetzungen der Zusicherung der Vertraulichkeit\/Geheimhaltung<\/strong><\/p>\n<p>3.1 Die Inanspruchnahme von Informanten und der Einsatz von V-Personen gebieten eine Abw\u00e4gung der strafprozessualen Erfordernisse der Unmittel-barkeit der Beweisaufnahme und der vollst\u00e4ndigen Sachverhaltserforschung einerseits und der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben durch Zusicherung der Vertraulichkeit\/Geheim-haltung andererseits. Hierbei ist der Grundsatz des rechtsstaatlichen fairen Verfah-rens zu beachten.<\/p>\n<p>Daraus folgt:<br \/>\na) Die Zusicherung der Vertraulichkeit\/Geheimhaltung kommt im Bereich der Schwerkriminalit\u00e4t, organisierten Kriminalit\u00e4t, des illegalen Bet\u00e4u-bungsmittel- und Waffenhandels, der Falschgeldkriminalit\u00e4t und der Staats-schutzdelikte in Betracht.<\/p>\n<p>b) Im Bereich der mittleren Kriminalit\u00e4t bedarf es einer besonders sorgf\u00e4lti-gen Pr\u00fcfung des Einzelfalles. Die Zusicherung der Vertraulich-keit\/Geheimhaltung wird ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn durch eine Massierung gleichartiger Straftaten ein die Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben oder die Allgemeinheit ernsthaft gef\u00e4hrdender Schaden eintreten kann.<\/p>\n<p>c) In Verfahren der Bagatellkriminalit\u00e4t kommt die Zusicherung der Vertrau-lichkeit\/Geheimhaltung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>3.2 Informanten d\u00fcrfen nur in Anspruch genommen, V-Personen nur eingesetzt werden, wenn die Aufkl\u00e4rung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Werden sie in Anspruch genommen bzw. eingesetzt, so ist Ziel der weiteren Ermittlungen das Beschaffen von Beweismitteln, die den strafprozessualen Erfordernissen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechen und einen R\u00fcckgriff auf diese Personen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>3.3 Einem Informanten darf Vertraulichkeit nur zugesichert werden, wenn dieser bei Bekanntwerden seiner Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-beh\u00f6rden erheblich gef\u00e4hrdet w\u00e4re oder unzumutbare Nachteile zu erwarten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3.4 Der Einsatz von Minderj\u00e4hrigen als V-Personen ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>4 Umfang und Folgen der Zusicherung<\/strong><\/p>\n<p>Staatsanwaltschaft und Polizei sind an die Zusicherung der Vertraulich-keit\/Ge-heimhaltung gebunden. Die Bindung entf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich, wenn<br \/>\na) die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird,<br \/>\nb) die V-Person von einer Weisung vorwerfbar abweicht oder sich sonst als unzuverl\u00e4ssig erweist,<br \/>\nc) sich eine strafbare Tatbeteiligung des Empf\u00e4ngers der Zusicherung heraus-stellt,<br \/>\nd) die V-Person sich bei ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde strafbar macht.<\/p>\n<p>Hierauf ist der Informant\/die V-Person vor jeder Zusicherung hinzuweisen.<\/p>\n<p><strong>5 Verfahren<br \/>\n<\/strong><br \/>\n5.1 \u00dcber die Zusicherung der Vertraulichkeit\/Geheimhaltung entscheiden bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht der Beh\u00f6rdenleiter, sein Vertreter oder die Hauptabteilungsleiter, die sich gegenseitig vertreten oder durch be-sonders bestimmte Abteilungsleiter ihrer Hauptabteilung vertreten werden; bei Gefahr im Verzuge entscheidet der Dezernent. Bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht entscheiden der Beh\u00f6rdenleiter, sein Vertreter oder der Leiter der Abteilung IV oder dessen Vertreter; bei Gefahr im Verzuge entscheidet der Dezernent.<\/p>\n<p>Im Polizeibereich entscheidet der Leiter der zust\u00e4ndigen Kriminalinspektion oder der diensthabende Schichtleiter der zust\u00e4ndigen Kriminalinspektion VB I &#8211; Bereitschaftsdienst -. In Eilf\u00e4llen ist der mit der Sache befa\u00dfte Beamte zur Entscheidung befugt, wenn die Information bei Einschalten des zust\u00e4ndigen Beamten verloren zu gehen droht.<\/p>\n<p>5.2 Vor der Zusicherung der Vertraulichkeit gegen\u00fcber einem Informanten ist die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuf\u00fchren, es sei denn, da\u00df der Untersuchungszweck gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Ist die Einwilligung nach Satz 1 nicht herbeigef\u00fchrt worden, so ist die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>5.3 Soll eine V-Person in einem Ermittlungsverfahren gezielt eingesetzt wer-den, so ist zur Best\u00e4tigung der zugesicherten Geheimhaltung f\u00fcr diesen Ein-satz die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuf\u00fchren. Kann die Ein-willigung nicht rechtzeitig herbeigef\u00fchrt werden, so ist die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich \u00fcber den Einsatz zu unterrichten.<\/p>\n<p>5.4 In begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen unterrichtet die Polizei die Staatsanwalt-schaft auch \u00fcber die Identit\u00e4t des Informanten\/der V-Person. Vertraulich-keit\/Geheimhaltung ist zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>5.5 Die Zusage der Vertraulichkeit\/Geheimhaltung umfa\u00dft neben den Personalien auch die Verbindung zu Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sowie alle Umst\u00e4nde, aus denen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Eigenschaft als Informant\/V-Person gezogen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>5.6 Die Staatsanwaltschaft fertigt \u00fcber das Gespr\u00e4ch mit der Polizei \u00fcber die Mitwirkung des Informanten\/der V-Person und \u00fcber die getroffene Entscheidung ohne Nennung des Namen einen Vermerk zu den Generalakten 4110. Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen. Die Polizei verf\u00e4hrt entsprechend. Staatsanwaltschaft und Polizei erhalten eine Durchschrift des Vermerks der jeweils anderen Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>II. Einsatz Verdeckter Ermittler und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter im Rahmen der Strafverfolgung<\/p>\n<p><strong>1 Grunds\u00e4tzliches<\/strong><\/p>\n<p>1.1 Die qualitativen Ver\u00e4nderungen der Erscheinungsformen der Kriminalit\u00e4t, insbesondere der organisierten Kriminalit\u00e4t, erfordern dieser Entwicklung angepa\u00dfte Methoden der Verbrechensbek\u00e4mpfung.<\/p>\n<p>1.2 Zu ihnen geh\u00f6rt neben der Inanspruchnahme von Informanten und V-Personen auch der operative Einsatz Verdeckter Ermittler und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter.<\/p>\n<p><strong>2 Voraussetzungen und Verfahren<br \/>\n<\/strong><br \/>\n2.1 Der Einsatz Verdeckter Ermittler richtet sich nach 110 a bis 110 e StPO.<\/p>\n<p>2.2 Verdeckte Ermittler d\u00fcrfen keine Straftaten begehen. Eingriffe in Rechte Dritter sind ihnen nur im Rahmen der geltenden Gesetze gestattet. Als ge-setzliche Generalerm\u00e4chtigung kann 34 StGB nicht herangezogen werden. Unber\u00fchrt bleibt in Ausnahmef\u00e4llen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Verhaltens des einzelnen Polizeibeamten zum Beispiel unter den Voraus-setzungen der 34, 35 StGB.<\/p>\n<p>2.3 Bei Verletzung von Rechtsg\u00fctern, die zur Disposition des Berechtigten stehen, kann die Rechtswidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der mut-ma\u00dflichen Einwilligung entfallen.<\/p>\n<p>2.4 Die Entscheidung \u00fcber die Zustimmung der Staatsanwaltschaft trifft der Beh\u00f6rdenleiter oder ein von ihm besonders bezeichneter Staatsanwalt. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die Entscheidung \u00fcber den Einsatz auf einer m\u00f6glichst hohen Ebene vorsehen, mindestens auf der Ebene des Leiters der sachbearbeitenden Organisationseinheit.<\/p>\n<p>2.5 Beim Einsatz auftretende materiell- oder verfahrensrechtliche Probleme tr\u00e4gt die Polizei an die Staatsanwaltschaft heran. Die Staatsanwaltschaft trifft ihre Entscheidung in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Polizei.<\/p>\n<p>2.6 Der Verdeckte Ermittler ist von der Strafverfolgungspflicht gem\u00e4\u00df 163 StPO nicht befreit.<\/p>\n<p>2.6.1 Aus kriminaltaktischen Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen Ermittlungsma\u00dfnahmen, die in den Auftrag des Verdeckten Ermittlers fallen, zur\u00fcckgestellt werden.<\/p>\n<p>2.6.2 Neu hinzukommenden zureichenden Anhaltspunkten f\u00fcr strafbare Handlungen braucht der Verdeckte Ermittler solange nicht nachzugehen, als dies ohne Gef\u00e4hrdung seiner Ermittlungen nicht m\u00f6glich ist; dies gilt nicht, wenn sofortige Ermittlungsma\u00dfnahmen wegen der Schwere der neu entdeckten Tat geboten sind.<br \/>\n2.6.3 In den F\u00e4llen der Nummern 2.6.1 und 2.6.2 ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuf\u00fchren. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigef\u00fchrt werden, so ist die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich zu unter-richten. Nummer 2.5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>2.7 Die Staatsanwaltschaft fertigt \u00fcber die Gespr\u00e4che mit der Polizei, \u00fcber die Mitwirkung des Verdeckten Ermittlers und \u00fcber die getroffenen Ent-scheidungen &#8211; ohne Nennung des Namens des Verdeckten Ermittlers &#8211; Vermerke, die gesondert zu verwahren sind. Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen. Die Polizei verf\u00e4hrt entsprechend.<\/p>\n<p>2.8 Die Entscheidungen nach 110 d StPO trifft die Staatsanwaltschaft im Benehmen mit der Polizei. Nummer 2.4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Staats-anwaltschaft setzt die Polizei \u00fcber ihre Entscheidung vor deren Ausf\u00fchrung in Kenntnis.<\/p>\n<p>2.9 Die Ermittlungst\u00e4tigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Ergibt sich im Einzelfall die Notwendigkeit, deren Identit\u00e4t im Strafverfahren geheimzuhalten, so ist f\u00fcr den Einsatz die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Ist diese nicht rechtzeitig zu erlangen, ist die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich zu unterrichten; sie entscheidet, ob der Ein-satz fortgef\u00fchrt werden soll. Der Staatsanwalt, der f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zustimmung zu dem Einsatz zust\u00e4ndig ist, kann verlangen, da\u00df ihm gegen\u00fcber die Identit\u00e4t der nicht offen ermittelnden Polizeibeamten offenbart wird. Geheimhaltung ist zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>III. Der Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz und der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres bleiben vorbehalten, zu den vorstehenden Verwaltungsvorschriften f\u00fcr den jeweiligen Gesch\u00e4ftsbereich erg\u00e4nzende Vorschriften zu erlassen.<\/p>\n<p>IV. Diese Gemeinsame Allgemeine Verf\u00fcgung tritt am 1.Juni 1994 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31.Mai 2004 au\u00dfer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Allgemeinen Verf\u00fcgung tritt die Gemeinsame Allgemeine Verf\u00fcgung vom 7.M\u00e4rz 1986 (ABl. S. 488) au\u00dfer Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom 25.Mai 1994 Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und des 9 Abs.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[55,140],"tags":[],"class_list":["post-3504","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-049","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3504","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3504"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3504\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3504"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3504"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3504"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}