{"id":3556,"date":"1996-02-24T16:47:34","date_gmt":"1996-02-24T16:47:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3556"},"modified":"1996-02-24T16:47:34","modified_gmt":"1996-02-24T16:47:34","slug":"vorschriften-zu-einer-datenbank-mit-ausgewaehlten-daten-und-direktem-zugriff-der-nzbs-beim-ikpo-interpol-generalsekretariat-in-kraft-getreten-am-1-2-92","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3556","title":{"rendered":"Vorschriften zu einer Datenbank mit ausgew\u00e4hlten Daten und direktem Zugriff der NZBs beim IKPO-Interpol-Generalsekretariat (In Kraft getreten am 1.2.92)"},"content":{"rendered":"<p>Artikel 1<\/p>\n<p>a. Beim Generalsekretariat der IKPO-Interpol wird eine Datenbank ausgew\u00e4hlter Informationen eingerichtet, die ausschlie\u00dflich polizeiliche Informationen der im Anhang zu dieser Regelung genannten Kategorien enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Artikel 2<\/p>\n<p>1. Wenn Daten gem\u00e4\u00df den anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Strafre-gisterunterlagen des Generalsekretariats ge\u00e4ndert, berichtigt oder getilgt werden, dann erfolgt eine entsprechende \u00c4nderung, Berichtigung bzw. Tilgung dieser Daten auch in der Datenbank.<!--more--><\/p>\n<p>2. Das NZB, von dem eine bestimmte Information stammt, kann diese jederzeit aus der Datenbank wieder entfernen.<\/p>\n<p>Artikel 3<\/p>\n<p>1. Die gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen 2 und 3 zum direkten Zugriff auf die Datenbank ausgew\u00e4hlter Informationen berechtigten NZB und amtlichen Stellen f\u00fchren Abfragen in der Datenbank auf eigene Kosten und unter Benutzung von ihnen selbst betriebener Endger\u00e4te durch.<\/p>\n<p>2. Ein NZB, von dem eine polizeiliche Information stammt und das sich mit der Speicherung der Information in der Datenbank einverstanden erkl\u00e4rt hat, benennt die anderen zum direkten Zugriff auf diese Information berechtigten NZB. Diese Benennung kann nur von dem NZB, von dem die Information stammt, widerrufen werden.<\/p>\n<p>3. Ein gem\u00e4\u00df Absatz 2 zum direkten Zugriff auf polizeiliche Informationen berechtigtes NZB kann amtlichen Stellen mit polizeilichem Auftrag in seinem Land direkten Zugriff auf diese Informationen gew\u00e4hren wie auch diesen Zugriff jederzeit widerrufen.<\/p>\n<p>4. Das Generalsekretariat ergreift alle geeigneten Ma\u00dfnahmen um sicherzustellen, da\u00df weder die NZB noch die genannten amtlichen Stellen noch Dritte, denen kein direkter Zugriff auf bestimmte polizeiliche Informationen gew\u00e4hrt wurde, diese Informationen aus der Datenbank erlangen k\u00f6nnen.<br \/>\n5. NZB und amtliche Stellen mit polizeilichem Auftrag verwerten die aus dieser Datenbank erlangten polizeilichen Informationen gem\u00e4\u00df den Bestimmungen, die f\u00fcr ihnen vom Generalsekretariat \u00fcbermittelte polizeiliche Informationen gelten.<\/p>\n<p>6. Die NZB legen dem Generalsekretariat zwecks Weiterleitung an die Mitgliedsl\u00e4nder eine vollst\u00e4ndige Liste aller amtlichen Stellen mit polizeilichem Auftrag vor, denen der direkte Zugriff auf die Datenbank ausgew\u00e4hlter Informationen gew\u00e4hrt wird. Eine solche Mitteilung durch die NZB erfolgt in jedem Fall, in dem eine Erg\u00e4nzung der Streichung vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>Artikel 4<\/p>\n<p>Das Generalsekretariat kann den NZB die unter Punkt 1.2 des Anhangs genannten internationalen Ausschreiben sowie Nachrichten \u00fcber die L\u00f6schung solcher Aus-schreibungen auf elektronischem Wege oder mittels magnetischer Datentr\u00e4ger aus der Datenbank ausgew\u00e4hlter Informationen \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Artikel 5<\/p>\n<p>1. Zwischen den allgemeinen Strafregisterunterlagen des Generalsekretariats und der Datenbank mit ausgew\u00e4hlten Daten gibt es keine elektronische Verbindung.<\/p>\n<p>2. Polizeiliche Daten werden vom allgemeinen Strafregister auf diese Datenbank ausschlie\u00dflich \u00fcber magnetische Datentr\u00e4ger \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>3. Das Generalsekretariat setzt geeignete Ma\u00dfnahmen, um die Sicherheit und Geheimhaltung der Daten zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>4. Das Generalsekretariat f\u00fchrt ein Abfrageprotokoll dieser Datenbank.<\/p>\n<p>Artikel 6<\/p>\n<p>1. Kopien der Datenbank ausgew\u00e4hlter Informationen k\u00f6nnen bei den Regionalstationen des Fernmeldenetzes der IKPO-Interpol oder den NZB gespeichert werden. Zu diesem Zweck kann das Generalsekretariat elektronische Verfahren oder magnetische Datentr\u00e4ger einsetzen, um die entsprechenden Daten aus seiner Datenbank ausgew\u00e4hlter Informationen an Datenbanken au\u00dferhalb des Generalsekretariats zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>2. Die gem\u00e4\u00df Absatz 1 eingerichteten Datenbanken sind in geeigneten Zeitabst\u00e4nden auf elektronischem Wege zu aktualisieren.<\/p>\n<p>3. NZB und amtliche Stellen mit polizeilichem Auftrag nehmen auf die gem\u00e4\u00df Absatz 1 eingerichteten Datenbanken unter denselben Umst\u00e4nden wie jene Zugriff, die f\u00fcr den Zugriff auf die Datenbank ausgew\u00e4hlter Informationen beim Generalsekretariat gelten.<br \/>\n4. Bei jeder gem\u00e4\u00df Absatz 1 eingerichteten Datenbank ist ein Zugriffsprotokoll zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Artikel 7<\/p>\n<p>1. Diese Regelung wird gem\u00e4\u00df Artikel 12 (2) der &#8218;Regelung \u00fcber die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die interne Kontrolle der Interpol-Archive&#8216; erlassen und stellt einen Anhang zu den Allgemeinen Bestimmungen (General Regulations) der Organisation dar.<\/p>\n<p>2. Diese Regelungen treten zu einem vom Exekutivkomitee zu bestimmenden Termin in Kraft.<\/p>\n<p>Anhang<\/p>\n<p>Datenkategorien f\u00fcr die Eingabe in die Datenbank mit ausgew\u00e4hlten Daten<\/p>\n<p>1. Personenbezogene Daten<\/p>\n<p>1.1 In die Datenbank k\u00f6nnen nur solche Daten eingegeben werden, die nachstehend angef\u00fchrt sind und sich ausschlie\u00dflich auf die unter Punkt 1.2 genannten Personen beziehen.<br \/>\n&#8211; Familienname(n) und Vorname(n)<br \/>\n&#8211; Geburtsdatum<br \/>\n&#8211; Geburtsort und -land<br \/>\n&#8211; Familien- und Vorname(n) der Eltern<br \/>\n&#8211; Aliasnamen (Familien- und Vornamen)<br \/>\n&#8211; Staatsangeh\u00f6rigkeit<br \/>\n&#8211; Nummer des Reisepasses und Personalausweises<br \/>\n&#8211; Person steht fest (Ja\/Nein)<br \/>\n&#8211; Mutma\u00dfliche Art der Straftat<br \/>\n&#8211; Personenkategorie unter Pkt. 1.2, in die der Betreffende f\u00e4llt<br \/>\n&#8211; Warnhinweise (z.B. geisteskrank, bewaffnet, infiziert, suizidgef\u00e4hrdet, rauschgifts\u00fcchtig, gewaltt\u00e4tig)<br \/>\n&#8211; Text der internationalen Ausschreibung laut Pkt. 1.2<br \/>\n&#8211; (Licht)bild des Betreffenden<br \/>\n&#8211; Fingerabdr\u00fccke des Betreffenden<br \/>\n&#8211; Aktenzahl der allgemeinen Strafregisterunterlagen des Generalsekretariats<br \/>\n&#8211; NZB(s), von dem\/denen die Daten stammen<br \/>\n&#8211; Eingabedatum der Information(en)<br \/>\n1.2 In der Datenbank mit ausgew\u00e4hlten Daten d\u00fcrfen nur Informationen gespeichert werden, die sich auf Personen der nachstehenden Kategorien beziehen.<br \/>\n&#8211; Personen, die Gegenstand einer vom Generalsekretariat auf Ersuchen eines NZBs herausgegebenen internationalen Fahndungsausschreibung zwecks Festnahme sind;<br \/>\n&#8211; Verd\u00e4chtige, die Gegenstand einer vom Generalsekretariat auf Ersuchen eines NZBs herausgegebenen internationalen Ausschreibung zwecks Aufenthaltsermittlung oder Auskunftserteilung sind;<br \/>\n&#8211; Vermi\u00dfte, die Gegenstand einer vom Generalsekretariat auf Ersuchen eines NZBs herausgegebenen internationalen Ausschreibung zwecks Aufenthaltsermittlung oder Auskunftserteilung sind;<br \/>\n&#8211; Personen, die Gegenstand einer von einem NZB herausgegebenen pr\u00e4ventiven Ausschreibung sind;<br \/>\n&#8211; Personen, die Gegenstand eines Fahndungsersuchens eines NZEs zwecks Fest-nahme sind;<br \/>\n&#8211; Verd\u00e4chtigte, die Gegenstand eines Fahndungsersuchens eines NZEs zwecks Aufenthaltsermittlung oder Auskunftserteilung sind;<br \/>\n&#8211; Vermi\u00dfte, die Gegenstand eines Fahndungsersuchens eines NZBs zwecks Aufent-haltsermittlung oder Auskunftserteilung sind;<br \/>\n&#8211; Personen, die nicht in eine der obigen Kategorien fallen, sofern das Generalsekretariat gem\u00e4\u00df den anwendbaren Bestimmungen auf Grund der internationalen Bedeutung bestimmter personenbezogener Daten f\u00fcr die Polizei berechtigt ist, Daten \u00fcber sie evident zu halten.<\/p>\n<p>2. Nicht personenbezogene Daten<\/p>\n<p>In die Datenbank k\u00f6nnen auch die folgenden Daten aufgenommen werden:<br \/>\n&#8211; Beschreibungen von gestohlenen oder auf andere Weise unrechtm\u00e4\u00dfig erworbenen, identifizierbaren Gegenst\u00e4nden, inkl. bildlichen Darstellungen;<br \/>\n&#8211; Beschreibungen von ge- oder verf\u00e4lschten W\u00e4hrungen oder Dokumenten, inkl. bildlichen Darstellungen;<br \/>\n&#8211; Beschreibung von modi operandi.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Artikel 1 a. 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