{"id":3558,"date":"1996-02-24T16:48:46","date_gmt":"1996-02-24T16:48:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3558"},"modified":"1996-02-24T16:48:46","modified_gmt":"1996-02-24T16:48:46","slug":"europol-eigenstaendiger-organismus-mit-zukunft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3558","title":{"rendered":"EUROPOL &#8211; Eigenst\u00e4ndiger Organismus mit Zukunft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Was in den 70er Jahren noch ein unrealistischer Polizistentraum war, ist seit 1994 Realit\u00e4t geworden. Die EUROPOL-Drogeneinheit (EDU) nahm als erste Stufe des &#8222;Europ\u00e4ischen Polizeiamtes &#8211; EUROPOL&#8220; ihre Arbeit auf. Mit der Unterzeichnung der EUROPOL-Konvention im Juli 1995, f\u00fcr deren Ratifizierung weitere zwei bis drei Jahre kalkuliert werden m\u00fcssen, begann die Konzeption und Planung der Informationssysteme des neuen Amtes sowie die Arbeit an den vorgesehenen Durchf\u00fchrungsbestimmungen. Der Inhalt des Vertrages verb\u00fcrgt, da\u00df die Datenzentrale der EU-Polizeien von wirklicher Kontrolle weitgehend verschont bleiben.<\/strong><\/p>\n<p>Schon in den 70er Jahren weckte die Unzufriedenheit mit Interpol das Interesse (vor allem deutscher) Polizeibeamter an einer zentralen europ\u00e4ischen Polizei. 1974 pr\u00e4sentierte der &#8218;Bund Deutscher Kriminalbeamter&#8216; (BDK) seinen &#8222;EUROPOL-Gedanken&#8220;: Das Konzept einer zentralen europ\u00e4ischen Po-lizei mit Eingriffsbefugnissen in den Mitgliedstaaten, eines Euro-FBI, fand keinen rechten Anklang. Der damalige Pr\u00e4sident des Bundeskriminalamtes (BKA) Horst Herold hielt dies f\u00fcr eine gef\u00e4hrliche Verdoppelung von Interpol, dessen Generalsekretariat er statt dessen zu einer wirklichen Zentralstelle ausgebaut sehen wollte. Die Vorstellung von einem europ\u00e4ischen Kriminalamt verschwand nie v\u00f6llig aus der Diskussion. In den 80er Jahren schien dem BKA-Mann Harald Maa\u00df das Europ\u00e4ische Sekretariat beim Interpol-Generalsekretariat in St. Cloud bei Paris die &#8222;Keimzelle einer Euro-Kripo&#8220;. Die d\u00fcnne Personaldecke des Sekretariats und seine schleppende Weiterentwicklung verhinderten aber, da\u00df diese Zelle zu wuchern begann.<!--more--><\/p>\n<h4>Britisches EDIU-Konzept versus Kohls Euro-FBI<\/h4>\n<p>Erst Ende der 80er Jahre bekam die EUROPOL-Forderung eine realistische Perspektive. Nachdem die 1985 gegr\u00fcndete dritte TREVI-Arbeitsgruppe (schwere und organisierte Kriminalit\u00e4t, Drogenhandel) einige Jahre ohne eigentliche Ergebnisse vor sich hin ged\u00fcmpelt war, begann man dort ab Ende der 80er Jahre, gemeinsame &#8222;Intelligence&#8220;-Projekte aufzuziehen.<\/p>\n<p>Der Begriff Intelligence stammt aus der Welt der Geheimdienste, die , so die Idee, Informationen zusammentragen und auswerten. Diese &#8222;Erkenntnisse&#8220; &#8211; Intelligence &#8211; sollen den Regierungen und milit\u00e4rischen F\u00fchrungen dann als Entscheidungsgrundlage f\u00fcr die Diplomatie sowie f\u00fcr die Kriegsf\u00fchrung dienen. Im Polizeibereich &#8211; und hier vor allem bei der Drogenbek\u00e4mpfung &#8211; spielt dieser Begriff seit den 70er Jahren eine Rolle &#8211; zun\u00e4chst in den USA, sp\u00e4ter in Gro\u00dfbritannien, den Niederlanden und den skandinavischen L\u00e4ndern. Dahinter steht die Vorstellung, die Polizei solle nicht einzelne F\u00e4lle bearbeiten, die ihr durch Anzeigen angeliefert werden, sondern durch eine gezielte Informationsbeschaffung (u.a. durch verdeckte Methoden) und -auswertung (&#8222;Crime analysis&#8220;) selbst die Initiative ergreifen.<\/p>\n<p>Bei der Kriminalit\u00e4tsanalyse wird dabei unterschieden zwischen strategischer und operativer Analyse: Ergebnisse &#8217;strategischer Analyse&#8216; (Lagebilder) sollen Trends in bestimmten Kriminalit\u00e4tsbereichen aufzeigen und die polizeili-che und politische Schwerpunktsetzung erleichtern. Bei dieser Analyse werden meist Informationen ohne direkten Bezug zu einer konkreten Person verarbeitet. Bei &#8218;operativen Analysen&#8216; werden alle in einem Ermittlungskomplex m\u00f6glicherweise relevanten Daten, Vermutungen und Spuren bei einer Aus-wertungseinheit zusammengefa\u00dft. Die &#8222;Analysten&#8220; dieser Einheit sollen die er-mittlungsf\u00fchrenden (taktischen) Dienststellen mit Informationen unterst\u00fctzen und koordinieren. Hier geht es eindeutig um personenbezogene Daten, insbesondere um sogenannte weiche Daten, die zwar hochsensibel, zugleich aber ungepr\u00fcft sind.<\/p>\n<p>Die gemeinsamen Intelligence-Projekte im TREVI-Kontext sollten europ\u00e4ische Zusammenh\u00e4nge des Drogenhandels aufzeigen und die bis dahin herrschende nationale Begrenzung solcher Analysen aufheben. Sie bildeten den Hintergrund f\u00fcr den Vorschlag einer &#8218;European Drugs Intelligence Unit&#8216; (EDIU), mit der Projekte auf eine l\u00e4ngerfristige Basis gestellt werden sollten. Vorbild war die 1973 als &#8222;Central Drugs and Illegal Immigration Unit&#8220; gebildete und 1987 reorganisierte britische &#8222;National Drugs Intelligence Unit&#8220; (NDIU), in der Daten der formell eigenst\u00e4ndigen &#8218;Regional Crime Squads&#8216; und des britischen Zolls zusammengetragen und ausgewertet werden. Die NDIU, die 1992 im &#8222;National Criminal Intelligence System&#8220; (NCIS) aufging, verf\u00fcgt dabei selbst nicht \u00fcber exekutive Befugnisse.<\/p>\n<p>Da\u00df der Vorschlag f\u00fcr eine EG-Polizeieinheit gerade von der britischen TREVI-Delegation ausging, mag angesichts der britischen Vorbehalte gegen eine st\u00e4rkere Europ\u00e4isierung der Polizeikooperation und gegen eine Abgabe von Souver\u00e4nit\u00e4tsrechten erstaunen. Bei genauerer Betrachtung zeigen sich allerdings zwei wesentliche Unterschiede zu den vor allem von deutscher Seite vorgetragenen fr\u00fchen EUROPOL-Vorstellungen: Zum einen sollte die EDIU nach britischem Muster nur f\u00fcr die Drogenbek\u00e4mpfung zust\u00e4ndig sein und keine breitere Zust\u00e4ndigkeit erhalten; zum anderen sollte sie nur Intelligence-Zentrale sein und ausdr\u00fccklich nicht mit exekutiven Befugnissen in den Mitgliedstaaten operieren d\u00fcrfen. Nach den Vorstellungen von Barry Price, seinerzeit Chef der NDIU, sollte EDIU (zivile) Analysten und Informatiker und eine &#8218;desk structure&#8216; von Verbindungsbeamten der nationalen Polizeien umfassen. Um den Kontakt mit anderen Intelligence-Gruppen (auch au\u00dferhalb Europas) sicherzustellen, wollte Price die EDIU beim Interpol-Generalsekretariat angesiedelt sehen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend andere Staaten dem Projekt eher skeptisch gegen\u00fcberstanden, hat die Bundesrepublik den Vorschlag von Anbeginn unterst\u00fctzt, allerdings mit weitergehenden Vorstellungen: &#8222;F\u00fcr die deutsche Seite stellt diese Stelle eine Vorstufe f\u00fcr eine europ\u00e4ische Polizeieinheit mit sp\u00e4ter auch exekutiven Befugnissen zur wirksamen Bek\u00e4mpfung der international-organisierten Rauschgiftkriminalit\u00e4t dar&#8220;. Trotz der unterschiedlichen Konzepte ging EDIU als Vorschlag in das TREVI-Aktionsprogramm 1990 ein. Seine eigentliche Dynamik erhielt das Thema aber erst durch einen Vorsto\u00df von Bundeskanzler Helmut Kohl: Auf der Tagung des Europ\u00e4ischen Rates in Luxemburg im Juni 1991 &#8222;kam dann von Kohl, interessanterweise ohne jegliche Abstimmung mit den Innenministern, der Vorschlag, EUROPOL einzurichten. Der hat dann&#8220; &#8211; so der heutige EUROPOL-Chef J\u00fcrgen Storbeck &#8211; &#8222;die alten Ideen, die immer mal wieder zum Vorschein kamen, aufgegriffen und gesagt: Unter Ber\u00fccksichtigung des Anstiegs der Kriminalit\u00e4t, besonders der international organisierten Kriminalit\u00e4t, brauchen wir: 1. eine Informationsaustauschstelle, ein Clearinghouse f\u00fcr Informationen; 2. eine zentrale Analyseeinheit; 3. irgendwann, m\u00f6glichst bald, eine europ\u00e4ische Ermittlungsbeh\u00f6rde im Stil von FBI.&#8220;<\/p>\n<p>Informationsaustausch und -analyse sollten 1992 im Bereich Drogen beginnen und 1993 auf andere Kriminalit\u00e4tsbereiche ausgedehnt werden. Ab 1994 sollte EUROPOL nach dem Willen des Kanzlers eigene Ermittlungskompetenzen erhalten. Diesen Vorschlag hatte Kohl bereits 1988 vergeblich vorgebracht: &#8222;Nach eigenem Eingest\u00e4ndnis unterlief ihm damals aber der Fehler, von einem &#8222;Euro-FBI&#8220; gesprochen zu haben.&#8220; Nun wurden auf der politischen Ebene Fakten geschaffen. Auch wenn der Europ\u00e4ische Rat EUROPOL zun\u00e4chst nur als Relaisstation f\u00fcr den Informationsaustausch und als Intelligence-Zentrale f\u00fcr Drogenkriminalit\u00e4t konzipierte, war der Ansto\u00df f\u00fcr eine konkrete Aufbaut\u00e4tigkeit gelegt.<\/p>\n<p>Die Innen- bzw. Justizminister wurden aufgefordert, zum Maastrichter Gipfel im Dezember 1991 einen Bericht vorzulegen. Der im Februar 1992 unterzeichnete EU-Vertrag reiht EUROPOL bereits unter den Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse auf (Art. K 1, Nr. 9). Als Aufgaben nennt die &#8222;Erkl\u00e4rung zur polizeilichen Zusammenarbeit&#8220; im Anhang u.a. Koordination und Unterst\u00fctzung bei Ermittlung und Fahndung, den Aufbau von Informationsdateien und die zentrale &#8222;Auswertung von Informationen zur Herstellung von Lagebildern und zur Gewinnung von Ermittlungsans\u00e4tzen&#8220;. 1994 sollte die Ausweitung der Zusammenarbeit gepr\u00fcft werden. Der konkrete Aufbauproze\u00df konnte begonnen werden, die Terminierung erwies sich dagegen als unrealistisch.<\/p>\n<h4>EDIU als EUROPOL-Kern<\/h4>\n<p>In Containern auf dem Gel\u00e4nde der Zentraleinheit des &#8222;Schengener Informationssystems&#8220; (SIS) in Stra\u00dfburg begann im September 1992 ein Aufbaustab (18-30 Beamte aus sieben Staaten) seine Arbeit. Die politischen Vorleistungen sollten weiterhin bei der in &#8222;Ad-hoc-Gruppe EUROPOL&#8220; umbenannten EDIU-AG von TREVI III bleiben.<\/p>\n<p>Angesichts der zu erwartenden langen Verhandlungen \u00fcber eine Konvention entschied man sich f\u00fcr eine Zwischenl\u00f6sung, mit der bereits ohne v\u00f6lker-rechtlichen Vertrag der Beginn der konkreten T\u00e4tigkeit eines EUROPOL-Kerns m\u00f6glich sein sollte. Das dabei festgelegte Verbindungsbeamtenmodell orientiert sich am Vorbild des &#8222;El Paso Intelligence Center&#8220; (EPIC) der US-&#8222;Drug Enforcement Administration&#8220; (DEA), bei dem Verbindungsbeamte der etwa 30 mit Drogenangelegenheiten befa\u00dften US-Bundesbeh\u00f6rden Informationen zentralisieren, auswerten und den Austausch zwischen ihren Beh\u00f6rden koordinieren. Aus EDIU war die EUROPOL-Drogen-Einheit (EDU) mit Sitz in Den Haag geworden.<\/p>\n<p>Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten, die per Terminal oder Telex ausschlie\u00dflich Zugang zu den Datensystemen ihrer eigenen nationalen Polizeizentrale haben, d\u00fcrfen personenbezogene Daten nur fallbezogen, d. h. &#8222;zur F\u00f6rderung spezieller kriminalpolizeilicher Ermittlungen im Hinblick auf drogenbezogene Straftaten&#8220; weitergeben. Der Austausch erfolgt zwar direkt zwischen den Beamten, die rechtlichen Grundlagen bleiben aber jeweils die nationalen oder zwischenstaatlichen Vorschriften \u00fcber polizeiliche Rechtshilfe sowie die nationalen Datenschutzklauseln. Die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4-\u00dfigkeit wird ebenfalls von den Verbindungsbeamten wahrgenommen, die damit die Befugnisse ihrer nationalen Zentrale, im deutschen Falle des BKA, in ihrer Person vereinigen. Das bundesdeutsche &#8222;desk&#8220; ist mit sechs Beamten das gr\u00f6\u00dfte. Zwar sind sie formal alle vom BKA abgeordnet, nur zwei entstammen aber tats\u00e4chlich dem Amt, zwei weitere kommen vom Zollfahndungsdienst und zwei aus L\u00e4nderpolizeien. Neben der schnellen Weitergabe von Einzelinformationen koordinieren und unterst\u00fctzen die Verbindungsbeamten grenz\u00fcberschreitende Operationen wie etwa kontrollierte Lieferungen. Zus\u00e4tzlich soll die Einheit &#8222;allgemeine Lageberichte und Verbrechensanalysen auf der Grundlage nicht-personenbezogener Informationen (erarbeiten), die von den Mitgliedstaaten und anderen Quellen geliefert werden.&#8220; Aufgrund einer ministeriellen \u00dcbereinkunft bleibt eine zentrale Verarbeitung personenbezogener Daten und der Aufbau von gemeinsamen Computersystemen auf dieser Ebene der Zusammenarbeit ausgeschlossen.<\/p>\n<h4>Verhandlungsproze\u00df &#8211; ohne demokratische Kontrolle<\/h4>\n<p>Der Verhandlungsproze\u00df um die EUROPOL-Konvention ist symptomatisch f\u00fcr die &#8218;dritte S\u00e4ule&#8216; der EU: Verhandelt wurde nur im geheimen. In Deutschland und den Niederlanden erhielten KritikerInnen durch &#8222;Indiskretionen&#8220; zumindest zu einigen Fassungen des Entwurfs Zugang, in Spanien hingegen blieben diese Dokumente bis zur Unterzeichnung im Juli 1995 unter Verschlu\u00df. Aber auch da, wo man halbwegs informiert war, hatte die \u00d6ffentlichkeit keinen Einflu\u00df auf die Debatten.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Entscheidung f\u00fcr den Aufbau von EUROPOL war seit Arbeitsbeginn der EDU ohnehin gefallen. Weder die mit EUROPOL verbundene Zentralisierung, noch die Einrichtung von Informationssystemen f\u00fcr sensible Daten wurden von den Delegationen in Frage gestellt. Umstritten waren vielmehr formelle Souver\u00e4nit\u00e4tsfragen und der Grad der &#8222;Vergemeinschaftung&#8220;, z.B. der Einbeziehung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) &#8211; nicht jedoch als Klageinstanz f\u00fcr Betroffene, sondern bei Auslegungsstreitigkeiten zwischen den nationalen Polizeien und Exekutiven.<\/p>\n<p>Statt einer fertigen Konvention beschlossen die Innenminister im Dezember 1994 eine &#8222;gemeinsame Ma\u00dfnahme&#8220;, die im M\u00e4rz 1995 unterschrieben wurde und mit der die Zust\u00e4ndigkeit der EDU auf die Verschiebung von Kraftfahrzeugen und Ladungen, den Schmuggel mit radioaktiven Substanzen und die illegale Einschleusung von Ausl\u00e4ndern ausgedehnt wurde. Am 26. Juli 1995 folgte die Unterzeichnung durch die &#8222;st\u00e4ndigen Vertreter&#8220;.<\/p>\n<h4>Ein eigenst\u00e4ndiger Organismus &#8230;<\/h4>\n<p>In Artikel 40 der unterschriebenen Fassung ist der EuGH nicht mehr vorgesehen, er taucht nur noch in einem faulen Kompromi\u00df auf, einem Protokoll aller EU-Staaten au\u00dfer Gro\u00dfbritannien, in dem diese erkl\u00e4ren, Streitf\u00e4lle nach Ablauf der Frist &#8222;systematisch dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Ge-meinschaften&#8220; vorzulegen. Statt einer Kontrolle durch den Rechnungshof der EG sind ein eigenst\u00e4ndiger Finanzkontrolleur und eine eigenst\u00e4ndige Rech-nungspr\u00fcfung vorgesehen (Art. 35 und 36). Das Europa-Parlament (EP) wird nur in (d\u00fcrftigen) j\u00e4hrlichen Berichten informiert (Art. 34). EUROPOL erh\u00e4lt den Status einer &#8218;juristischen Person&#8216; und kann Vertr\u00e4ge mit Drittstaaten und &#8222;Drittstellen&#8220;, z.B. Interpol, abschlie\u00dfen (Art. 26). Alle wesentlichen Entscheidungen verbleiben beim Ministerrat, beim Verwaltungsrat (pro Staat ein Mitglied &#8211; Art. 28) und beim Direktor (Art. 29).<\/p>\n<h4>&#8230; mit umfassenden Zust\u00e4ndigkeiten &#8230;<\/h4>\n<p>Nach Art. 2 soll EUROPOL die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten &#8222;im Hinblick auf die Verh\u00fctung und die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalit\u00e4t&#8220; verbessern. Voraussetzung f\u00fcr das T\u00e4tigwerden sind &#8222;tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine kriminelle Organisationsstruktur&#8220; sowie, da\u00df mindestens zwei Mitgliedstaaten von den &#8222;genannten Kriminalit\u00e4tsformen&#8220; betroffen sind. Die Zust\u00e4ndigkeiten sind vorl\u00e4ufig auf den Drogenhandel sowie die durch die gemeinsame Ma\u00dfnahme eingef\u00fchrten Deliktsbereiche beschr\u00e4nkt. Durch einstimmigen Beschlu\u00df des Rates sollen sie schrittweise erweitert werden auch um den Terrorismus, der auf Dr\u00e4ngen Spaniens sp\u00e4testens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags einbezogen werden mu\u00df. Integriert w\u00fcrde damit auch das nach wie vor existierende Netzwerk von TREVI I (AG Terrorismus).<\/p>\n<p>EUROPOL wird so zur EU-weiten Staatsschutzpolizei.<br \/>\nDie Drogenbek\u00e4mpfung hat zwar die Legitimation f\u00fcr den Aufbau von EUROPOL abgegeben, ist aber nur eine unter vielen Zust\u00e4ndigkeiten des zuk\u00fcnftigen Amtes, das damit zur Allround-Informationszentrale f\u00fcr alles wird, was sich als organisierte Kriminalit\u00e4t interpretieren l\u00e4\u00dft.<br \/>\nDie praktische EUROPOL-Kooperation soll sich zwischen den &#8222;nationalen Stellen&#8220; (Art. 4), den von ihnen entsandten Verbindungsbeamten (Art. 5) und dem origin\u00e4ren EUROPOL-Personal abspielen. Die bereits in der EDU vorhandene Struktur wird damit best\u00e4tigt. Die zentralisierende Wirkung von EUROPOL ergibt sich dabei nicht nur aus den vorgesehenen gemeinsamen Datensammlungen auf EU-Ebene, sondern auch durch den Zwang zur Zusammenarbeit der verschiedenen in den Mitgliedstaaten selbst existierenden Polizeien und Zollbeh\u00f6rden.<\/p>\n<h4>&#8230; ausuferndem Dateikonzept &#8230;<\/h4>\n<p>Die &#8222;Systemarchitektur&#8220; von EUROPOL, \u00fcber die schon 1994 Einigkeit bestand, beinhaltet drei Dateitypen:<br \/>\n&#8211; Ein &#8222;Informationssystem&#8220; (Art. 7-9), vergleichbar dem Kriminalaktennachweis im Rahmen des bundesdeutschen INPOL-Systems: Neben den Personalien und unver\u00e4nderlichen Kennzeichen der Betroffenen sollen hier Straftaten (einschl. Tatort, -zeit und -mittel) und die aktenf\u00fchrende Dienststelle gespeichert werden. Dieses Personenregister soll aber nicht nur Verurteilte und konkret Tatverd\u00e4chtige speichern, sondern auch &#8218;andere Personen&#8216;, wenn &#8222;Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df sie Straftaten begehen werden&#8220;, f\u00fcr die EUROPOL zust\u00e4ndig ist. EUROPOL sorgt dabei f\u00fcr das technische Funktionieren; abrufen und eingeben k\u00f6nnen jedoch auch die Mitgliedstaaten und ihre Verbindungsbeamten.<\/p>\n<p>&#8211; Arbeitsdateien zu Analysezwecken (Art. 10), die jeweils zu Fallkomplexen, vermuteten organisierten Zusammenh\u00e4ngen oder aber zur Erstellung von Lagebildern errichtet werden k\u00f6nnen. Die Daten werden entweder von den nationalen Stellen angeliefert oder von EUROPOL bei anderen EU-Stellen, bei Interpol und bei Polizeien von Nicht-EU-Staaten erbeten. Zu jeder Analy-sedatei wird eine Analysegruppe aus EUROPOL-Bediensteten und &#8222;Verbin-dungsbeamten und\/oder Sachverst\u00e4ndigen der (betroffenen) Mitgliedstaaten&#8220; gebildet. Bei &#8222;allgemeinen und strategischen Analysen&#8220; auf der Basis von nichtpersonenbezogenen Daten erhalten die Verbindungsbeamten aller Mit-gliedstaaten Kenntnis. Bei Analysen von &#8222;Einzelf\u00e4llen&#8220; zu &#8222;unmittelbar ope-rativen Zwecken&#8220; werden nur diejenigen Staaten einbezogen, die von den Aktivit\u00e4ten der (vermuteten) T\u00e4ter betroffen sind. Zum Abruf oder zur Eingabe sind nur die EUROPOL-Mitarbeiter der Analysegruppe berechtigt. Ein unmittelbarer Abruf durch die nationalen Stellen ist nicht erlaubt. Sowohl hinsichtlich des gespeicherten Personenkreises als auch bez\u00fcglich des Datenumfanges gehen die Arbeits- bzw. Analysedateien weit \u00fcber das Informa-tionssystem hinaus. Zus\u00e4tzlich zu den Verurteilten und (m\u00f6glichen) Ver-d\u00e4chtigen sollen auch (m\u00f6gliche) Zeugen, (m\u00f6gliche) Opfer, Kontakt- und Begleitpersonen sowie &#8222;Personen, die Informationen \u00fcber die betreffenden Straftaten liefern k\u00f6nnen&#8220;, gespeichert werden. Gem\u00e4\u00df einem Entwurf von Durchf\u00fchrungsbestimmungen von 1995 sollen \u00fcber sie &#8222;personenbezogene Daten allgemeiner Art&#8220; (von den Personalien bis hin zu k\u00f6rperlichen Merkmalen, Telefon- und Bankverbindung) und &#8222;besonderer Art&#8220; (von der &#8222;rassischen Herkunft&#8220; \u00fcber politische und religi\u00f6se Anschauungen bis hin zu Angaben \u00fcber Gesundheit und Sexualleben erfa\u00dft werden k\u00f6nnen (Art. 4 Durchf.Best.). Auch wenn dieser Entwurf noch ge\u00e4ndert wird, so zeigt er doch an, welche Art von Daten in eine sogenannte operative Analyse eingehen k\u00f6nnen und sollen.<\/p>\n<p>&#8211; Das Indexsystem (Art. 11), anhand dessen die Verbindungsbeamten der ur-spr\u00fcnglich nicht am jeweiligen Analyseprojekt beteiligten Mitgliedstaaten entscheiden k\u00f6nnen, ob sie die Aufnahme in die Analysegruppe beantragen.<\/p>\n<h4>&#8230; und minimalem Datenschutz<\/h4>\n<p>W\u00e4hrend das Datenkonzept f\u00fcr EUROPOL und die \u00dcbermittlungsm\u00f6glichkeiten an Drittstaaten und -stellen ausufern, sind die Rechte der Betroffenen minimal. Das Auskunftsrecht (Art. 19) st\u00f6\u00dft nicht nur auf die Einschr\u00e4nkungen in der Konvention selbst, sondern ist zus\u00e4tzlich an die nationalen Rechts-vorschriften gebunden, d.h. in einigen L\u00e4ndern (wie Gro\u00dfbritannien) faktisch ausgeschlossen. Gegen eine Mitteilung haben die Staaten, die die Information eingegeben haben oder von ihr betroffen sind, ein Vetorecht. Ausk\u00fcnfte aus operativen Analysedateien bed\u00fcrfen gar des Konsenses aller Beteiligten einer Analysegruppe. Da ein gro\u00dfer Teil der Analysedaten ohnehin als geheim oder vertraulich eingestuft werden d\u00fcrfte &#8211; ein Entwurf f\u00fcr Geheimschutzregeln existiert schon -, ist kaum mit gro\u00dfer Offenheit zu rechnen. Auch die Appellation an die einzurichtende gemeinsame Datenkontrollkommission (Art. 24) d\u00fcrfte kaum etwas nutzen.<\/p>\n<h4>Unternehmen mit Zukunft<\/h4>\n<p>Auch ohne vertragliche Grundlage pr\u00e4sentiert das Unternehmen schon Er-folgsbilanzen: 1994 hat EDU 595 Anfragen (160 aus Deutschland) bearbeitet. Im ersten Halbjahr 1995 waren es bereits 660 F\u00e4lle. Neben dieser unmittelbar polizeilichen Funktion zeigt sich zudem eine politische: Auch wenn die EU-zentral produzierten Lagebilder von geringem ermittlungspraktischem Wert sind, so helfen sie doch, den Teufel &#8218;organisierte Kriminalit\u00e4t&#8216;, der bereits heute die kriminalpolitische Debatte in den EU-Staaten dominiert, weiter an die gemeinsame Wand zu malen. Diese Beschw\u00f6rungen beeindrucken auch zunehmend das von Entscheidungsbefugnissen ausgeschlossene EP. Zwar zeichnete sich Mitte M\u00e4rz ab, da\u00df das Parlament den nationalen Parlamenten empfehlen wird, die Konvention solange abzulehnen, wie nicht die Zust\u00e4ndigkeit des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes festgeschrieben und die Datenschutzbestimmungen verbessert sind. Aber der weitere EUROPOL-Ausbau wird grunds\u00e4tzlich begr\u00fc\u00dft &#8211; einschlie\u00dflich der \u00dcbertragung operativer Befugnisse.<\/p>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_053.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was in den 70er Jahren noch ein unrealistischer Polizistentraum war, ist seit 1994 Realit\u00e4t geworden.<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,59],"tags":[],"class_list":["post-3558","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-053"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3558","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3558"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3558\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3558"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3558"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3558"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}