{"id":3566,"date":"1996-02-24T16:57:36","date_gmt":"1996-02-24T16:57:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3566"},"modified":"1996-02-24T16:57:36","modified_gmt":"1996-02-24T16:57:36","slug":"europol-verwaltungsrat-11637-95","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3566","title":{"rendered":"Europol-Verwaltungsrat, 11637\/ 95"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Union\u00a0Br\u00fcssel, den 16. Okt. 1995<br \/>\nDer Rat<\/p>\n<p>11637\/ 95<br \/>\nLimit\u00e9<br \/>\nEuropol 110<\/p>\n<p>(Am 14. Oktober 1995 vom Ausschu\u00df der St\u00e4ndigen Vertreter angenommen und dem Rat zur Annahme empfohlen.)<\/p>\n<p>ENTWURF DER GESCH\u00c4FTSORDNUNG DES VERWALTUNGSRATES<\/p>\n<p>DER VERWALTUNGSRAT &#8211;<\/p>\n<p>GEST\u00dcTZT AUF das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Errichtung eines Europ\u00e4ischen Poli-zeiamts (EUROPOL-\u00dcbereinkommen), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 7<\/p>\n<p>GIBT SICH FOLGENDE GESCH\u00c4FTSORDNUNG:<!--more--><\/p>\n<p>Artikel 1<br \/>\nZusammensetzung des Verwaltungsrates<\/p>\n<p>(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates (im folgenden &#8222;Mitglieder&#8220; genannt) sind gem\u00e4\u00df Artikel 28 Abs\u00e4tze 2 und 3 des Europol-\u00dcbereinkommens in den Zust\u00e4ndigkeitsbereichen des Verwaltungsrates mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet.<\/p>\n<p>(2) In den Sitzungen des Verwaltungsrates k\u00f6nnen sich dessen Mitglieder, der Direktor von Europol und der Vertreter der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften von Sachverst\u00e4ndigen, deren Anzahl vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates festgesetzt wird, begleiten und beraten lassen.<\/p>\n<p>(3) Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Direktor von Europol und dem Sekret\u00e4r\/ der Sekret\u00e4rin des Verwaltungsrates die Ernennung und das Ausscheiden des ordentlichen oder des stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrates.<\/p>\n<p>Artikel 2<br \/>\nAdministrative Unterst\u00fctzung des Verwaltungsrates<\/p>\n<p>(1) Der Verwaltungsrat erh\u00e4lt die f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderliche administrative Unterst\u00fctzung. Diese Unterst\u00fctzung erfolgt durch Europol; um eine reibungslose Unterst\u00fctzung sicherzustellen, w\u00e4hlt der Verwaltungsrat unter den Mitarbeitern von Europol, die nicht der Leitung angeh\u00f6ren, einen Sekret\u00e4r\/ eine Sekret\u00e4rin aus, der\/ die die von dem Verwaltungsrat festgelegten Voraussetzungen erf\u00fcllt; dabei werden folgende Kriterien angewandt:<\/p>\n<p>a) Eignung f\u00fcr das Amt;<br \/>\nb) administrative Einstufung, die vom Verwaltungsrat festgelegt wird;<br \/>\nc) Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr das Amt.<\/p>\n<p>Der Sekret\u00e4r\/ die Sekret\u00e4rin nimmt die Aufgaben wahr, die ihm\/ ihr vom Verwaltungsrat, vor dem er\/ sie f\u00fcr deren Erf\u00fcllung verantwortlich ist, \u00fcbertragen werden. Jedoch kann er\/ sie sie mit Zustimmung des Verwaltungsrates und unter dessen Verantwortung wahrnehmen.<\/p>\n<p>Die Dauer der Amtszeit des Sekret\u00e4rs\/ der Sekret\u00e4rin wird vom Verwaltungsrat festgelegt, der die Bestellung widerrufen oder verl\u00e4ngern kann.<\/p>\n<p>(2) Jeder neue Vorsitz \u00fcberpr\u00fcft die Unterlagen des Verwaltungsrates und erstellt hier\u00fcber ein Protokoll, das er dem Verwaltungsrat in dessen erster ordentlicher Sitzung zur Billigung unterbreitet.<\/p>\n<p>Artikel 3<br \/>\nVorsitz des Verwaltungsrates<\/p>\n<p>Der Vorsitzende des Verwaltungsrates stellt die vorl\u00e4ufige Tagesordnung f\u00fcr die Sitzungen auf und f\u00fchrt in ihnen den Vorsitz.<\/p>\n<p>Artikel 4<br \/>\nArbeitsweise des Verwaltungsrates<\/p>\n<p>(1) Der Verwaltungsrat h\u00e4lt unter jedem Vorsitz mindestens eine ordentliche Sitzung ab, die vom Vorsitzenden einberufen wird.<\/p>\n<p>(2) H\u00e4lt es der Vorsitzende aufgrund der Umst\u00e4nde f\u00fcr erforderlich, so kann er von sich aus oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrates eine Sitzung des Verwaltungsrates einberufen. Wird die Sitzung von einem Mitgliedstaat, von der Kommission oder von dem Direktor von Europol beantragt, so konsultiert der Vorsitzende die \u00fcbrigen Mitglieder und beruft die Sitzung bei Zustimmung eines Drittels der Mitglieder ein.<\/p>\n<p>In den in Unterabsatz 1 aufgef\u00fchrten F\u00e4llen hat der Vorsitzende die Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags einzuberufen.<\/p>\n<p>(3) Der Verwaltungsrat kann zwecks Anh\u00f6rung zu einem Punkt der Tagesordnung Personen laden, die in dem zu behandelnden Bereich \u00fcber besondere Sachkenntnis verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Bei Fragen, f\u00fcr die der Verwaltungsrat die Einberufung einer Plenarsitzung nicht als erforderlich erachtet, kann er einen oder mehrere Ad-hoc-Aussch\u00fcsse einsetzen, wobei er die Mitgliederzahl entsprechend den zu erledigenden Aufgaben festlegt. Dieser Ausschu\u00df\/ diese Aussch\u00fcsse, in dem\/ denen der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitz f\u00fchrt, wird\/ werden aufgel\u00f6st, sobald die Arbeiten, f\u00fcr die er\/ sie eingesetzt wurde(n), durchgef\u00fchrt worden sind.<\/p>\n<p>Artikel 5<br \/>\nTagesordnung<\/p>\n<p>(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates stellt die vorl\u00e4ufige Tagesordnung f\u00fcr jede Sitzung auf. Diese wird den anderen Verwaltungsratsmitgliedern, der Kommission und dem Direktor von Europol vom Sekret\u00e4r\/ von der Sekret\u00e4rin sp\u00e4testens vierzehn Tage vor Beginn der Sitzung \u00fcbersandt. Wird eine au\u00dferordentliche Sitzung einberufen, so wird die Tagesordnung im Laufe der Woche \u00fcbermittelt, die der Sitzung vorausgeht.<\/p>\n<p>(2) Die vorl\u00e4ufige Tagesordnung enth\u00e4lt die Punkte, deren Aufnahme von einem Mitglied des Verwaltungsrates, von der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemein-schaften oder vom Direktor von Europol beantragt worden ist; die diesbez\u00fcglichen Unterlagen m\u00fcssen sp\u00e4testens sechzehn Tage vor Beginn der betreffenden Sitzung am Sitz von Europol eingegangen sein.<\/p>\n<p>(3) In die vorl\u00e4ufige Tagesordnung k\u00f6nnen nur Punkte aufgenommen werden, f\u00fcr die die entsprechenden Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Kommission und dem Direktor von Europol sp\u00e4testens am Tage der \u00dcbersendung der Tagesordnung \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(4) Zu Beginn der Sitzung nimmt der Verwaltungsrat die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit an.<\/p>\n<p>Artikel 6<br \/>\nBeratungen des Verwaltungsrates<\/p>\n<p>(1) Der Verwaltungsrat ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlu\u00dff\u00e4higkeit nicht gegeben, so erkl\u00e4rt der Vorsitzende die Sitzung f\u00fcr geschlossen und beraumt zum fr\u00fchest m\u00f6glichen Termin eine neue Sitzung an. In dieser neu anberaumten Sitzung ist der Verwaltungsrat beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und erteilt zun\u00e4chst denjenigen Mitgliedern das Wort, die einen Antrag zum Verfahren oder einen Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzul\u00e4ssigkeit stellen wollen.<\/p>\n<p>(3) Der Verwaltungsrat ber\u00e4t und beschlie\u00dft nur auf der Grundlage von Schriftst\u00fccken und Entw\u00fcrfen, die in den Amtssprachen der Europ\u00e4ischen Union vorliegen, soweit er nicht aus Dringlichkeitsgr\u00fcnden einstimmig anders entscheidet.<\/p>\n<p>Artikel 7<br \/>\nAbstimmungen in den Sitzungen des Verwaltungsrates<\/p>\n<p>(1) Die Abstimmung im Verwaltungsrat erfolgt auf Veranlassung des Vorsitzenden; der Vorsitzende ist ferner verpflichtet, auf Antrag eines Mitglieds ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, sofern sich die Mehrheit der Mitglieder daf\u00fcr ausspricht.<\/p>\n<p>(2) Das Stimmrecht kann nur auf das stellvertretende Mitglied des betreffenden Staates \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr jeden vom Verwaltungsrat gefa\u00dften Beschlu\u00df wird die Stimmverteilung angegeben. Auf Antrag der \u00fcberstimmten Minderheit ist dem Beschlu\u00df ein Vermerk \u00fcber die von dieser Minderheit vertretenen Ansichten beizuf\u00fcgen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt; wird das Ergebnis dieser Abstimmung angefochten, so wird namentlich abgestimmt.<\/p>\n<p>\u00dcber Beschl\u00fcsse und Ernennungen wird geheim abgestimmt, wenn eines der Mit-glieder dies beantragt oder der Vorsitzende dies beschlie\u00dft. Im Falle einer geheimen Abstimmung z\u00e4hlt der Vorsitzende zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates die Stimmen aus. Der Vorsitzende verk\u00fcndet das Ergebnis unverz\u00fcglich. Der Vorsitzende kann einem Mitglied des Verwaltungsrates gestatten, kurz die Gr\u00fcnde f\u00fcr sein Stimmverhalten darzulegen.<\/p>\n<p>Artikel 8<br \/>\nAnnahme von Entscheidungen<\/p>\n<p>(1) Bei Entscheidungen des Verwaltungsrates, f\u00fcr die nach dem \u00dcbereinkommen oder dieser Gesch\u00e4ftsordnung Einstimmigkeit oder die qualifizierte Zweidrittelmehrheit nicht erforderlich ist, gen\u00fcgt die einfache Mehrheit.<\/p>\n<p>In den vom Verwaltungsrat angenommenen Beschl\u00fcssen oder Entscheidungen wird die Stimmverteilung angegeben, es sei denn, es handelte sich um eine geheime Abstimmung gem\u00e4\u00df Artikel 7.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Einsetzung von Ad-hoc-Aussch\u00fcssen durch den Verwaltungsrat ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder erforderlich.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber Antr\u00e4ge zum Verfahren, die die Absetzung eines Punktes von der Tagesordnung oder die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung zum Gegenstand haben, ist vor Er\u00f6ffnung der Aussprache abzustimmen.<\/p>\n<p>(4) Betrifft ein Antrag zum Verfahren mehrere Punkte, so ist er auf Antrag in einzelne Teile aufzugliedern.<\/p>\n<p>(5) Beziehen sich mehrere Antr\u00e4ge zum Verfahren auf den gleichen Punkt, so wird zuerst \u00fcber den Antrag abgestimmt, der am weitesten geht. Im Falle von \u00c4nderungsantr\u00e4gen wird erst \u00fcber den Antrag abgestimmt, der sich vom urspr\u00fcnglichen Text am weitesten entfernt. Handelt es sich um einen \u00c4nderungsantrag zu einem \u00c4nderungsantrag, so wird zuerst \u00fcber den Antrag mit der umfangreichsten \u00c4nderung abgestimmt. Die Schlu\u00dfabstimmung erfolgt \u00fcber die Textfassung, die sich aus den vorherigen Abstimmungen ergibt.<\/p>\n<p>Artikel 9<br \/>\nSitzungsprotokolle<\/p>\n<p>\u00dcber jede Sitzung des Verwaltungsrates wird ein Protokoll angefertigt, das folgendes umfa\u00dft:<\/p>\n<p>&#8211; Anwesenheitsliste<br \/>\n&#8211; Sitzungsbericht<br \/>\n&#8211; Beschl\u00fcsse des Verwaltungsrates unter Angabe der Stimmverteilung f\u00fcr jede Abstimmung.<\/p>\n<p>Das Protokoll wird vom Verwaltungsrat in seiner n\u00e4chsten Sitzung genehmigt.<\/p>\n<p>Der Protokollentwurf wird dem Verwaltungsrat nur dann zur Genehmigung unter-breitet, wenn er den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der n\u00e4chsten Sitzung \u00fcbersandt worden ist. Der Protokollentwurf wird ferner dem Direktor von Europol und dem Vertreter der Kommission f\u00fcr die Sitzungen, an denen dieser teilnimmt, \u00fcbermittelt. Der Protokollentwurf f\u00fcr die Sitzungen, an denen der Vertreter der Kommission nicht teilgenommen hat, wird diesem auf Beschlu\u00df des Verwaltungsrates \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Ist das genannte Dokument nicht rechtzeitig zugeleitet worden, so wird die Genehmigung bis zur darauffolgenden Sitzung des Verwaltungsrates zur\u00fcckgestellt.<\/p>\n<p>\u00c4nderungsantr\u00e4ge zum Protokollentwurf sind dem Vorsitzenden sp\u00e4testens zwei Stunden vor Beginn der Sitzung, in der der Entwurf genehmigt werden soll, schriftlich vorzulegen.<\/p>\n<p>Das genehmigte Protokoll wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom Sekret\u00e4r\/ von der Sekret\u00e4rin unterzeichnet.<\/p>\n<p>Liegt zwischen zwei Sitzungen des Verwaltungsrates eine gr\u00f6\u00dfere Zeitspanne, so k\u00f6nnen die Mitglieder des Verwaltungsrates im Wege des schriftlichen Verfahrens ihre Bemerkungen \u00fcbermitteln oder ihre Zustimmung erteilen.<\/p>\n<p>Artikel 10<br \/>\nJahresbericht<\/p>\n<p>(1) Der Jahresbericht \u00fcber die T\u00e4tigkeit von Europol wird vom Verwaltungsrat jeweils im ersten Halbjahr des folgenden Kalenderjahres einstimmig verabschiedet. Im vorausgehenden Halbjahr verabschiedet der Verwaltungsrat den in Artikel 28 Absatz 10 des Europol-\u00dcbereinkommens genannten Bericht \u00fcber die voraussichtlichen T\u00e4tigkeiten von Europol.<\/p>\n<p>Beide Berichte werden von der Leitung von Europol so rechtzeitig erstellt, da\u00df die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen eingehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Der Bericht mu\u00df folgendes umfassen:<\/p>\n<p>A. Einleitung<br \/>\nB. Stand der Verwirklichung der Ziele im Berichtsjahr<br \/>\n&#8211; T\u00e4tigkelten<br \/>\n&#8211; Ausgaben zu Lasten des Haushalts<br \/>\n&#8211; Personal- und Mittelbedarf<br \/>\nC. Pr\u00fcfung k\u00fcnftiger Ziele<br \/>\n&#8211; Kurzfristige Ausgaben<br \/>\n&#8211; Mittelfristige Ausgaben<br \/>\nD. Schlu\u00dffolgerungen<\/p>\n<p>(3) Der Verwaltungsrat verabschiedet gem\u00e4\u00df Artikel 34 des \u00dcbereinkommens im ersten Quartal eines jeden Jahres einen j\u00e4hrlichen Sonderbericht, der Ausz\u00fcge aus den Abschnitten A und B nach Absatz 2 enth\u00e4lt und der dem Europ\u00e4ischen Parlament vom Vorsitz des Rates \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p>Artikel 11<br \/>\nSchriftverkehr<\/p>\n<p>Die Schreiben an den Verwaltungsrat sind an den Sitz von Europol zu H\u00e4nden des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu \u00fcbersenden. F\u00fcr die Abwicklung des Schriftverkehrs ist der Sekret\u00e4r\/ die Sekret\u00e4rin zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Artikel 12<br \/>\nAusgaben f\u00fcr die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen<\/p>\n<p>(1) Europol \u00fcbernimmt die Reisekosten f\u00fcr die Verwaltungsratsmitglieder und f\u00fcr h\u00f6chstens zwei Sachverst\u00e4ndige je Mitgliedsstaat, die an den Sitzungen teilnehmen. Jeder Mitgliedsstaat \u00fcbernimmt die Unterbringungskosten f\u00fcr seinen Vertreter und seine Sachverst\u00e4ndigen. Die Kosten f\u00fcr weitere Sachverst\u00e4ndige sind von den Mitgliedsstaaten zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Die Ausgaben der Sachverst\u00e4ndigen, die den Verwaltungsrat beraten, gehen gem\u00e4\u00df Artikel 4 Absatz 3 zu Lasten von Europol.<\/p>\n<p>Artikel 13<br \/>\nInkrafttreten der Gesch\u00e4ftsordnung<\/p>\n<p>Diese Gesch\u00e4ftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch den Ver-waltungsrat in Kraft.<\/p>\n<p>Artikel 14<br \/>\nRevision der Gesch\u00e4ftsordnung<\/p>\n<p>Im Fall der Revision dieser Gesch\u00e4ftsordnung l\u00e4\u00dft der\/ die Sekret\u00e4r\/in s\u00e4mtlichen Verwaltungsratsmitgliedern, dem Direktor von Europol und der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften die \u00fcberarbeitete Fassung zukommen. Diese neue Gesch\u00e4ftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Union\u00a0Br\u00fcssel, den 16. 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