{"id":3568,"date":"1996-02-24T17:00:18","date_gmt":"1996-02-24T17:00:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3568"},"modified":"1996-02-24T17:00:18","modified_gmt":"1996-02-24T17:00:18","slug":"europol-uebereinkommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3568","title":{"rendered":"EUROPOL-\u00dcBEREINKOMMEN"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00dcBEREINKOMMEN AUFGRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS \u00dcBER DIE EUROP\u00c4ISCHE UNION \u00dcBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROP\u00c4ISCHEN POLIZEIAMTS (EUROPOL-\u00dcBEREINKOMMEN)<\/strong><\/p>\n<p>DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses \u00dcbereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sind &#8211;<\/p>\n<p>UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom &#8230;..<\/p>\n<p>IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalit\u00e4t ergeben,<\/p>\n<p>IM HINBLICK DARAUF, da\u00df Fortschritte bei der Solidarit\u00e4t und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,<\/p>\n<p>IN DER ERW\u00c4GUNG, da\u00df die entsprechenden Fortschritte es erm\u00f6glichen sollen, den Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,<!--more--><\/p>\n<p>IN ANBETRACHT DESSEN, da\u00df in dem Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europ\u00e4ischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,<\/p>\n<p>IN KENNTNIS des Beschlusses des Europ\u00e4ischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalit\u00e4t durch einen st\u00e4ndigen, zuverl\u00e4ssigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuf\u00fchren,<\/p>\n<p>DAVON AUSGEHEND, da\u00df die in diesem \u00dcbereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht ber\u00fchren d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>IN DER \u00dcBERZEUGUNG, da\u00df dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden mu\u00df,<\/p>\n<p>IN DER ERW\u00c4GUNG, da\u00df die T\u00e4tigkeit von Europol nach diesem \u00dcbereinkommen die Befugnisse der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften unber\u00fchrt l\u00e4\u00dft, und in der Erw\u00e4gung, da\u00df Europol und die Europ\u00e4ischen Gemeinschaften im Rahmen der Europ\u00e4ischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine m\u00f6glichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erm\u00f6glichen &#8211;<\/p>\n<p>HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:<\/p>\n<p>INHALT:<\/p>\n<p>Titel 1 Errichtung und Aufgabenbeschreibung<\/p>\n<p>Artikel 1 Errichtung<\/p>\n<p>Artikel 2 Ziele<\/p>\n<p>Artikel 3 Aufgaben<\/p>\n<p>Artikel 4 Nationale Stellen<\/p>\n<p>Artikel 5 Verbindungsbeamte<\/p>\n<p>Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen<\/p>\n<p>Titel II Informationssystem<\/p>\n<p>Artikel 7 Errichtung des Informationssystems<\/p>\n<p>Artikel 8 Inhalt des Informationssystems<\/p>\n<p>Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem<\/p>\n<p>Titel III Arbeitsdateien zu Analysezwecken<\/p>\n<p>Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten<\/p>\n<p>Artikel 11 Indexsystem<\/p>\n<p>Artikel 12 Errichtungsanordnung<\/p>\n<p>Titel IV Gemeinsame Bestimmungen zur Informationsverarbeitung<\/p>\n<p>Artikel 13 Unterrichtungspflicht<\/p>\n<p>Artikel 14 Datenschutzstandard<\/p>\n<p>Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung<\/p>\n<p>Artikel 16 Protokollierungsregelung<\/p>\n<p>Artikel 17 Verwendungsregelung<\/p>\n<p>Artikel 18 Daten\u00fcbermittlung an Drittstaaten und Drittstellen<\/p>\n<p>Artikel 19 Auskunftsanspruch<\/p>\n<p>Artikel 20 Berichtigung und L\u00f6schung von Daten<\/p>\n<p>Artikel 21 Speicherungs- und L\u00f6schungsfristen f\u00fcr Dateien<\/p>\n<p>Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten<\/p>\n<p>Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz<\/p>\n<p>Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz<\/p>\n<p>Artikel 25 Datensicherheit<\/p>\n<p>Titel V Rechtsstatus, Organisation und Finanzbestimmungen<\/p>\n<p>Artikel 26 Rechtsf\u00e4higkeit<\/p>\n<p>Artikel 27 Organe von Europol<\/p>\n<p>Artikel 28 Verwaltungsrat<\/p>\n<p>Artikel 29 Direktor<\/p>\n<p>Artikel 30 Personal<\/p>\n<p>Artikel 31 Geheimhaltung<\/p>\n<p>Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung<\/p>\n<p>Artikel 33 Sprachen<\/p>\n<p>Artikel 34 Unterrichtung des Europ\u00e4ischen Parlaments<\/p>\n<p>Artikel 35 Haushalt<\/p>\n<p>Artikel 36 Rechnungspr\u00fcfung<\/p>\n<p>Artikel 37 Sitzabkommen<\/p>\n<p>Titel VI Haftung und Rechtsschutz<\/p>\n<p>Artikel 38 Haftung wegen unzul\u00e4ssiger oder unrichtiger Datenverarbeitung<\/p>\n<p>Artikel 39 Sonstige Haftung<\/p>\n<p>Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten<\/p>\n<p>Artikel 41 Vorrechte und Immunit\u00e4ten<\/p>\n<p>Titel VII Schlu\u00dfbestimmungen<\/p>\n<p>Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen<\/p>\n<p>Artikel 43 \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens<\/p>\n<p>Artikel 44 Vorbehalte<\/p>\n<p>Artikel 45 Inkrafttreten<\/p>\n<p>Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten<\/p>\n<p>Artikel 47 Verwahrer<\/p>\n<p>Anhang Erkl\u00e4rungen betreffend Artikel 2<\/p>\n<p>TITEL I<\/p>\n<p>ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG<\/p>\n<p>ARTIKEL 1<\/p>\n<p>ERRICHTUNG<\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem \u00dcbereinkommen ein Europ\u00e4isches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.<\/p>\n<p>(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird.<\/p>\n<p>ARTIKEL 2<\/p>\n<p>ZIELE<\/p>\n<p>(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union durch die in diesem \u00dcbereinkommen genannten Ma\u00dfnahmen die Leistungsf\u00e4higkeit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern im Hinblick auf die Verh\u00fctung und die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalit\u00e4t, sofern tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalit\u00e4tsformen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.<\/p>\n<p>(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu erreichen, wird Europol zun\u00e4chst bei der Verh\u00fctung und der Bek\u00e4mpfung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkriminalit\u00e4t, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalit\u00e4t t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Ferner wird sich Europol sp\u00e4testens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens mit Straftaten befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, k\u00f6rperliche Unversehrtheit und pers\u00f6nliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden k\u00f6nnten. Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig beschlie\u00dfen, Europol schon vor Ablauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu befassen.<\/p>\n<p>Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig beschlie\u00dfen, da\u00df Europol beauftragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem \u00dcbereinkommen aufgef\u00fchrten Formen der Kriminalit\u00e4t oder spezifischen Auspr\u00e4gungen dieser Kriminalit\u00e4tsformen zu befassen. Vor seiner Beschlu\u00dffassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat, seine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch die haushaltsm\u00e4\u00dfigen und personellen Auswirkungen f\u00fcr Europol darzustellen.<\/p>\n<p>(3) Die Zust\u00e4ndigkeit von Europol f\u00fcr eine bestimmte Form der Kriminalit\u00e4t oder f\u00fcr spezifische Auspr\u00e4gungen einer Kriminalit\u00e4tsform umfa\u00dft auch<\/p>\n<p>1. die mit diesen Kriminalit\u00e4tsformen oder ihren spezifischen Auspr\u00e4gungen verbundene Geldw\u00e4sche,<\/p>\n<p>2. die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten.<\/p>\n<p>Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Ma\u00dfgabe der Artikel 8 und 10 zu ber\u00fccksichtigen sind, gelten:<\/p>\n<p>&#8211; Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen;<\/p>\n<p>&#8211; Straftaten, die begangen werden, um die Durchf\u00fchrung der in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;<\/p>\n<p>&#8211; Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, da\u00df die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten unges\u00fchnt bleiben.<\/p>\n<p>(4) Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden im Sinne dieses \u00dcbereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden \u00f6ffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht f\u00fcr die Verh\u00fctung und die Bek\u00e4mpfung von Straftaten zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p>(5) Illegaler Drogenhandel im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 2 sind die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und den dieses \u00dcbereinkommen \u00e4ndernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>ARTIKEL 3<\/p>\n<p>AUFGABEN<\/p>\n<p>(1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe,<\/p>\n<p>1. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern,<\/p>\n<p>2. Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren,<\/p>\n<p>3. \u00fcber die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten \u00fcber die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenh\u00e4nge von Straftaten unverz\u00fcglich zu unterrichten,<\/p>\n<p>4. Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die \u00dcbermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterst\u00fctzen,<\/p>\n<p>5. automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten.<\/p>\n<p>(2) Um \u00fcber die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsf\u00e4higkeit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol dar\u00fcber hinaus folgende weitere Aufgaben:<\/p>\n<p>1. die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungst\u00e4tigkeit von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten,<\/p>\n<p>2. strategische Erkenntnisse zu \u00fcbermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene f\u00fcr operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu f\u00f6rdern,<\/p>\n<p>3. Gesamtberichte \u00fcber den Stand der Arbeit auszuarbeiten.<\/p>\n<p>(3) Dar\u00fcber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Ma\u00dfgabe seiner personellen und haushaltsm\u00e4\u00dfigen M\u00f6glichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten unterst\u00fctzen:<\/p>\n<p>1. Fortbildung der Bediensteten der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>3. Methoden zur Verh\u00fctung von Straftaten.<\/p>\n<p>4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 4<\/p>\n<p>NATIONALE STELLEN<\/p>\n<p>(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgez\u00e4hlten Aufgaben betraut wird.<\/p>\n<p>(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um die Erf\u00fcllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu gew\u00e4hrleisten und insbesondere f\u00fcr den Zugriff dieser Stelle auf die entsprechenden nationalen Daten zu sorgen.<\/p>\n<p>(4) Aufgabe der nationalen Stelle ist es,<\/p>\n<p>1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse zu liefern, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von dessen Aufgaben erforderlich sind,<\/p>\n<p>2. die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten,<\/p>\n<p>3. die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten,<\/p>\n<p>4. Informationen und Erkenntnisse nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auszuwerten und an sie weiterzuleiten,<\/p>\n<p>5. an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen zu richten,<\/p>\n<p>6. Informationen f\u00fcr die Speicherung in den automatisierten Informationssammlungen an Europol zu \u00fcbermitteln,<\/p>\n<p>7. f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen.<\/p>\n<p>(5) Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Aus\u00fcbung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Sinne des Artikels K.2 Absatz 2 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union im Einzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6 sowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und Erkenntnisse zu \u00fcbermitteln, wenn die \u00dcbermittlung<\/p>\n<p>1. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen sch\u00e4digen w\u00fcrde,<\/p>\n<p>2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gef\u00e4hrden w\u00fcrde oder<\/p>\n<p>3. Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen T\u00e4tigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.<\/p>\n<p>(6) Die Kosten der nationalen Stellen f\u00fcr die Kommunikation mit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme der Kosten f\u00fcr die Verbindung, Europol nicht zugerechnet.<\/p>\n<p>(7) Die Leiter der nationalen Stellen treten bei Bedarf zusammen, um Europol mit ihrem Rat zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 5<\/p>\n<p>VERBINDUNGSBEAMTE<\/p>\n<p>(1) Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Die Zahl der Verbindungsbeamten, die von den Mitgliedstaaten zu Europol entsandt werden k\u00f6nnen, wird durch einen einstimmigen Beschlu\u00df des Verwaltungsrates festgelegt; dieser Beschlu\u00df kann jederzeit vom Verwaltungsrat einstimmig abge\u00e4ndert werden. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens unterliegen die Verbindungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.<\/p>\n<p>(2) Die Verbindungsbeamten sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb Europols im Einklang mit dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und unter Einhaltung der f\u00fcr den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.<\/p>\n<p>(3) Vorbehaltlich des Artikels 4 Abs\u00e4tze 4 und 5 unterst\u00fctzen die Verbindungsbeamten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Informationsaustausch zwischen den sie entsendenden nationalen Stellen und Europol, insbesondere durch<\/p>\n<p>1. \u00dcbermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol,<\/p>\n<p>2. Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle und<\/p>\n<p>3. Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch \u00dcbermittlung von Informationen und Beratung bei der Analyse der den entsendenden Mitgliedstaat betreffenden Informationen.<\/p>\n<p>(4) Gleichzeitig unterst\u00fctzen die Verbindungsbeamten nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Austausch von Informationen der nationalen Stellen und die Koordinierung der Ma\u00dfnahmen, die sich daraus ergeben.<\/p>\n<p>(5) Soweit dies f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung nach Absatz 3 erforderlich ist, haben die Verbindungsbeamten das Recht zum Abruf aus den verschiedenen Dateien nach Ma\u00dfgabe der jeweils geltenden Bestimmungen, die in den entsprechenden Artikeln festgelegt sind.<\/p>\n<p>(6) Artikel 25 gilt entsprechend f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Verbindungsbeamten<\/p>\n<p>(7) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens werden die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegen\u00fcber Europol vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.<\/p>\n<p>(8) Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunit\u00e4ten gem\u00e4\u00df Artikel 41 Absatz 2 zu.<\/p>\n<p>(9) Europol stellt den Mitgliedstaaten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen R\u00e4ume im Europol-Geb\u00e4ude unentgeltlich zur Verf\u00fcgung. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch f\u00fcr die Kosten der Ausstattung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall einstimmig eine abweichende Festlegung empfiehlt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 6<\/p>\n<p>AUTOMATISIERTE INFORMATIONSSAMMLUNGEN<\/p>\n<p>(1) Europol unterh\u00e4lt automatisierte Informationssammlungen, die sich zusammensetzen aus<\/p>\n<p>1. dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit beschr\u00e4nktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen schnellen Nachweis \u00fcber die bei den Mitgliedstaaten und Europol vorhandenen Informationen erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>2. den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die f\u00fcr unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und umfassende Informationen enthalten und<\/p>\n<p>3. einem Indexsystem, das nach Ma\u00dfgabe des Artikels 11 Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Die von Europol gef\u00fchrten automatisierten Informationssammlungen d\u00fcrfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen<br \/>\nangeschlossen werden.<\/p>\n<p>TITEL II<\/p>\n<p>INFORMATIONSSYSTEM<\/p>\n<p>ARTIKEL 7<\/p>\n<p>ERRICHTUNG DES INFORMATIONSSYSTEMS<\/p>\n<p>(1) Zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben errichtet und unterh\u00e4lt Europol ein automatisiert gef\u00fchrtes Informationssystem. In das System werden die Daten unmittelbar eingegeben von den Mitgliedstaaten, vertreten durch die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Verfahren, und durch Europol hinsichtlich der Daten, die von Drittstaaten und Drittstellen \u00fcbermittelt wurden oder aus der Analyset\u00e4tigkeit hervorgegangen sind; die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgem\u00e4\u00df erm\u00e4chtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die in dem Informationssystem gespeicherten Daten.<\/p>\n<p>Der unmittelbare Zugriff der nationalen Stellen auf das Informationssystem ist im Falle der in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Personen auf die Identit\u00e4tsangaben nach Artikel 8 Absatz 2 beschr\u00e4nkt. Die gesamten Daten werden ihnen auf Antrag \u00fcber die Verbindungsbeamten f\u00fcr eine bestimmte Ermittlung zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p>(2) Europol ist<\/p>\n<p>1. zust\u00e4ndig f\u00fcr die Einhaltung der Bestimmungen \u00fcber die Zusammenarbeit und zur F\u00fchrung des Informationssystems und<\/p>\n<p>2. verantwortlich f\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Europol trifft insbesondere alle notwendigen Ma\u00dfnahmen, um zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df die in den Artikeln 21 und 25 genannten Ma\u00dfnahmen in bezug auf das Informationssystem ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(3) In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle f\u00fcr die Kommunikation mit dem Informationssystem verantwortlich. Sie ist insbesondere f\u00fcr die Sicherheitsma\u00dfnahmen nach Artikel 25 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung nach Artikel 21 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>ARTIKEL 8<\/p>\n<p>INHALT DES INFORMATIONSSYSTEMS<\/p>\n<p>(1) In dem Informationssystem d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten &#8211; mit Ausnahme der Daten \u00fcber die im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 &#8211; gespeichert, ver\u00e4ndert und genutzt werden. Es handelt sich um die Daten \u00fcber<\/p>\n<p>1. Personen, die nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, f\u00fcr die Europol nach Artikel 2 zust\u00e4ndig ist, verd\u00e4chtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,<\/p>\n<p>2. Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, da\u00df sie Straftaten begehen werden, f\u00fcr die Europol nach Artikel 2 zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>(2) Die Daten \u00fcber Personen nach Absatz 1 d\u00fcrfen nur folgende Angaben umfassen:<\/p>\n<p>1. Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen,<\/p>\n<p>2. Geburtsdatum und Geburtsort,<\/p>\n<p>3. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>4. Geschlecht,<\/p>\n<p>5. soweit erforderlich, andere zur Identit\u00e4tsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unver\u00e4nderliche k\u00f6rperliche Merkmale.<\/p>\n<p>(3) Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf Europol oder die eingebende nationale Stelle d\u00fcrfen folgende Angaben \u00fcber Personen nach Absatz 1 in dem Informationssystem gespeichert, ver\u00e4ndert und genutzt werden:<\/p>\n<p>1. Straftaten, Tatvorw\u00fcrfe, Tatzeiten und Tatorte,<\/p>\n<p>2. Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden k\u00f6nnten,<\/p>\n<p>3. die aktenf\u00fchrenden Dienststellen und deren Aktenzeichen,<\/p>\n<p>4. Verdacht der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Organisation,<\/p>\n<p>5. Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Artikel 2 in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich von Europol fallen.<\/p>\n<p>Diese Daten d\u00fcrfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch an, ob die Daten durch Dritte \u00fcbermittelt wurden oder Ergebnis der eigenen Analyset\u00e4tigkeit sind.<\/p>\n<p>(4) Zus\u00e4tzliche Informationen \u00fcber die in Absatz 1 genannten Personengruppen, \u00fcber die Europol und die nationalen Stellen verf\u00fcgen, k\u00f6nnen allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag \u00fcbermittelt werden. Die nationalen Stellen \u00fcbermitteln diese Informationen nach Ma\u00dfgabe ihres innerstaatlichen Rechts.<\/p>\n<p>Betreffen die zus\u00e4tzlichen Informationen eine oder mehrere im Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, so werden die im Informationssystem gespeicherten Daten mit einem Hinweis versehen, der darauf aufmerksam macht, da\u00df es im Zusammenhang stehende Straftaten gibt, damit die nationalen Stellen und Europol Informationen \u00fcber die im Zusammenhang stehenden Straftaten austauschen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(5) Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endg\u00fcltig eingestellt oder dieser rechtskr\u00e4ftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 9<\/p>\n<p>BERECHTIGUNG ZUM ZUGRIFF AUF DAS INFORMATIONSSYSTEM<\/p>\n<p>(1) Das Recht, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen, ist den nationalen Stellen, den Verbindungsbeamten, dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren sowie den dazu ordnungsgem\u00e4\u00df erm\u00e4chtigten Europol-Bediensteten vorbehalten. Der Abruf von Daten ist zul\u00e4ssig, soweit dies zur Aufgabenerf\u00fcllung im Einzelfall erforderlich ist, und erfolgt nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieses \u00dcbereinkommen keine weitergehenden Bestimmungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ver\u00e4ndern, zu berichtigen oder zu l\u00f6schen. Hat eine Stelle Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df Daten nach Artikel 8 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie erg\u00e4nzen, so teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverz\u00fcglich zu pr\u00fcfen und erforderlichenfalls die Daten unverz\u00fcglich zu ver\u00e4ndern, zu erg\u00e4nzen, zu berichtigen oder zu l\u00f6schen. Sind Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle weitere Daten nach Artikel 8 Absatz 3 erg\u00e4nzend eingeben. Stehen diese in offenbarem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 2 insgesamt zu l\u00f6schen und haben andere Stellen zu dieser Person Daten nach Artikel 8 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht zur Ver\u00e4nderung, Erg\u00e4nzung, Berichtigung und L\u00f6schung hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auf die Stelle \u00fcber, die als n\u00e4chste Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die L\u00f6schung beabsichtigt, unterrichtet hier\u00fcber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>(3) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Abrufs, der Eingabe und der Ver\u00e4nderung im Informationssystem tr\u00e4gt die abrufende, eingebende oder ver\u00e4ndernde Stelle; diese Stelle mu\u00df feststellbar sein. Die \u00dcbermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten richtet sich nach dem nationalen Recht.<\/p>\n<p>TITEL III<\/p>\n<p>ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN<\/p>\n<p>ARTIKEL 10<\/p>\n<p>ERHEBUNG, VERARBEITUNG UND NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN<\/p>\n<p>(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden Personengruppen betreffen, in bezug auf Straftaten, f\u00fcr die Europol nach Artikel 2 Absatz 2 zust\u00e4ndig ist, einschlie\u00dflich der f\u00fcr spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, ver\u00e4ndern und nutzen:<\/p>\n<p>1. Personen nach Artikel 8 Absatz 1;<\/p>\n<p>2. Personen, die bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer k\u00fcnftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen;<\/p>\n<p>3. Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df sie Opfer einer solchen Straftat werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>4. Kontakt- und Begleitpersonen sowie<\/p>\n<p>5. Personen, die Informationen \u00fcber die betreffenden Straftaten liefern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des \u00dcbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten d\u00fcrfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn sie f\u00fcr die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten erg\u00e4nzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der obengenannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der Daten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des \u00dcbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 auszuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Der Rat erl\u00e4\u00dft im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig die Durchf\u00fchrungsbestimmungen zu den Dateien, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet werden und insbesondere genaue Angaben \u00fcber die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie die Bestimmungen \u00fcber die Sicherheit dieser Daten und die interne Kontrolle ihrer Verwendung.<\/p>\n<p>(2) Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterst\u00fctzung der kriminalpolizeilichen Ermittlung zu verstehen ist, errichtet. F\u00fcr jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der entsprechend den in Artikel 3 Abs\u00e4tze 1 und 2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Aufgaben und Auftr\u00e4gen die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:<\/p>\n<p>1. die Analytiker und sonstigen Bediensteten von Europol, die von der Europol-Leitung benannt werden. Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und aus dieser abzurufen,<\/p>\n<p>2. die Verbindungsbeamten und\/oder Sachverst\u00e4ndigen der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 6 betroffen sind.<\/p>\n<p>(3) Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative \u00fcbermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten \u00fcbermitteln die Daten nur, soweit diese auch nach dem jeweiligen nationalen Recht zu Zwecken der Verh\u00fctung, Bek\u00e4mpfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die von den nationalen Stellen kommenden Daten k\u00f6nnen den Analysegruppen je nach Empfindlichkeit unmittelbar auf jede geeignete Weise \u00fcbermittelt werden; dies kann \u00fcber die jeweiligen Verbindungsbeamten oder auf anderem Wege geschehen.<\/p>\n<p>(4) Erscheint es gerechtfertigt, da\u00df \u00fcber die Informationen nach Absatz 3 hinaus weitere Erkenntnisse f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben von Europol nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind, so kann Europol<\/p>\n<p>1. die Europ\u00e4ischen Gemeinschaften und die \u00f6ffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung dieser Gemeinschaften geschaffen worden sind,<\/p>\n<p>2. sonstige \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtungen, die im Rahmen der Europ\u00e4ischen Union geschaffen worden sind,<\/p>\n<p>3. Einrichtungen, die aufgrund einer \u00dcbereinkunft zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union bestehen,<\/p>\n<p>4. Drittstaaten,<\/p>\n<p>5. internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten \u00f6ffentlich-rechtlichen Einrichtungen,<\/p>\n<p>6. sonstige \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtungen, die aufgrund einer \u00dcbereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und<\/p>\n<p>7. die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation<\/p>\n<p>ersuchen, ihm entsprechende Informationen auf jede geeignete Weise zu \u00fcbermitteln. Europol kann ferner Informationen entgegennehmen, die ihm die genannten Einrichtungen von sich aus unter den gleichen Bedingungen und auf den gleichen Wegen \u00fcbermitteln. Der Rat stellt hierf\u00fcr im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union nach Anh\u00f6rung des Verwaltungsrates einstimmig die von Europol zu beachtenden Regeln auf.<\/p>\n<p>(5) Soweit Europol in anderen \u00dcbereinkommen das Recht zum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informationssystemen einger\u00e4umt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist.<\/p>\n<p>(6) Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden s\u00e4mtliche Mitgliedstaaten \u00fcber die Verbindungsbeamten und\/oder die Sachverst\u00e4ndigen in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch \u00dcbermittlung der von Europol erstellten Berichte.<\/p>\n<p>Geht es bei der Analyse um Einzelf\u00e4lle, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken, so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:<\/p>\n<p>1. der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, auf die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind:<\/p>\n<p>2. der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems zu der Ansicht gelangen, da\u00df sie Kenntnis von den Informationen haben m\u00fcssen, und die dies nach den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen geltend machen.<\/p>\n<p>(7) Die entsprechend erm\u00e4chtigten Verbindungsbeamten melden diesen Informationsbedarf an. Jeder Mitgliedstaat benennt und erm\u00e4chtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten. Er \u00fcbermittelt dem Verwaltungsrat die Liste dieser Verbindungsbeamten.<\/p>\n<p>Der Verbindungsbeamte begr\u00fcndet den Informationsbedarf nach Absatz 6 in einem Schriftst\u00fcck, das von der ihm in seinem Staat vorgeordneten Beh\u00f6rde mit einem Sichtvermerk versehen werden mu\u00df und allen Teilnehmern an der Analyse \u00fcbermittelt wird. Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt.<\/p>\n<p>Werden in der Analysegruppe Einw\u00e4nde erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgef\u00fchrt worden ist, das drei aufeinanderfolgende Phasen umfassen kann:<\/p>\n<p>1. Die Teilnehmer an der Analyse bem\u00fchen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat; hierf\u00fcr stehen ihnen h\u00f6chstens acht Tage Zeit zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>2. Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betroffenen nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei Tagen zusammen.<\/p>\n<p>3. Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefa\u00dften Beschlu\u00df wirksam.<\/p>\n<p>(8) Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein \u00fcber Grad und \u00c4nderung der Empfindlichkeit der Daten. Die Verbreitung oder operative Auswertung von Analysedaten bedarf einer Absprache unter den Teilnehmern an der Analyse. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat, der einer laufenden Analyse beitritt, Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuerst betroffenen Mitgliedstaaten verbreiten oder auswerten.<\/p>\n<p>ARTIKEL 11<\/p>\n<p>INDEXSYSTEM<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die in den Dateien nach Artikel 10 Absatz 1 gespeicherten Daten wird von Europol ein Indexsystem erstellt.<\/p>\n<p>(2) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ordnungsgem\u00e4\u00df erm\u00e4chtigten Europol-Bediensteten und die Verbindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren. Das Indexsystem mu\u00df so gestaltet sein, da\u00df f\u00fcr den abrufenden Verbindungsbeamten anhand der abgerufenen Daten klar ersichtlich ist, da\u00df die Dateien nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 10 Absatz 1 Informationen enthalten, die seinen entsendenden Mitgliedstaat betreffen.<\/p>\n<p>Die Zugriffsm\u00f6glichkeit des Verbindungsbeamten wird so ausgestaltet, da\u00df er die M\u00f6glichkeit hat, festzustellen, ob eine Information gespeichert ist oder nicht, da\u00df aber Verkn\u00fcpfungen und R\u00fcckschl\u00fcsse in bezug auf den Inhalt der Dateien ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>(3) Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems werden vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 12<\/p>\n<p>ERRICHTUNGSANORDNUNG<\/p>\n<p>(1) Europol hat f\u00fcr jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben gef\u00fchrte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen:<\/p>\n<p>1. Bezeichnung der Datei,<\/p>\n<p>2. Zweck der Datei,<\/p>\n<p>3. Personenkreis, \u00fcber den Daten gespeichert werden,<\/p>\n<p>4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des \u00dcbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind,<\/p>\n<p>5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschlie\u00dfung der Daten dienen,<\/p>\n<p>6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,<\/p>\n<p>7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empf\u00e4nger und in welchem Verfahren \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>8. Pr\u00fcffristen und Speicherungsdauer,<\/p>\n<p>9. Protokollierung.<\/p>\n<p>Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 wird vom Direktor von Europol unverz\u00fcglich \u00fcber den Entwurf einer solchen Errichtungsanordnung unterrichtet und erh\u00e4lt die entsprechenden Unterlagen, damit sie dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, \u00fcbermitteln kann.<\/p>\n<p>(2) Ist es angesichts der Dringlichkeit nicht m\u00f6glich, die Zustimmung des Verwaltungsrates gem\u00e4\u00df Absatz 1 einzuholen, so kann der Direktor von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten die Errichtung einer Datei im Wege einer mit Gr\u00fcnden versehenen Entscheidung beschlie\u00dfen. Der Direktor teilt dies gleichzeitig den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit. Sodann ist das Verfahren nach Absatz 1 unverz\u00fcglich einzuleiten und so bald wie m\u00f6glich zum Abschlu\u00df zu bringen.<\/p>\n<p>TITEL IV<\/p>\n<p>GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG<\/p>\n<p>ARTIKEL 13<\/p>\n<p>UNTERRICHTUNGSPFLICHT<\/p>\n<p>Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten unverz\u00fcglich uber die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenh\u00e4nge von Straftaten, f\u00fcr die Europol nach Artikel 2 zust\u00e4ndig ist. Informationen und Erkenntnisse \u00fcber andere Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, d\u00fcrfen ebenfalls \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 14<\/p>\n<p>DATENSCHUTZSTANDARD<\/p>\n<p>(1) Jeder Mitgliedstaat trifft sp\u00e4testens bis zum Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens in seinem nationalen Recht in bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien im Rahmen der Anwendung dieses \u00dcbereinkommens die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grunds\u00e4tze des \u00dcbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 \u00fcber die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.<\/p>\n<p>(2) Die in diesem \u00dcbereinkommen vorgesehene \u00dcbermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet des jeweiligen, an der \u00dcbermittlung beteiligten Mitgliedstaats die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.<\/p>\n<p>(3) Europol beachtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grunds\u00e4tze des \u00dcbereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und der Empfehlung Nr. R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987.<\/p>\n<p>Europol beachtet diese Grunds\u00e4tze auch bei den nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d.h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>ARTIKEL 15<\/p>\n<p>DATENSCHUTZRECHTLICHE VERANTWORTUNG<\/p>\n<p>(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung f\u00fcr die bei Europol aufbewahrten Daten, namentlich f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung, der \u00dcbermittlung an Europol und der Eingabe sowie f\u00fcr die Richtigkeit und Aktualit\u00e4t der Daten und die Pr\u00fcfung der Speicherungsfristen, obliegt vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens<\/p>\n<p>1. dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p>2. Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte \u00fcbermittelt wurden oder die Ergebnis der Analyset\u00e4tigkeit von Europol sind.<\/p>\n<p>(2) Dar\u00fcber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens f\u00fcr alle bei Europol eingegangenen und von Europol verarbeiteten Daten verantwortlich, die in dem Informationssystem nach Artikel 8, in den zu Analysezwecken errichteten Dateien nach Artikel 10 oder in dem Indexsystem nach Artikel 11 oder in den Karteien nach Artikel 14 Absatz 3 gespeichert sind.<\/p>\n<p>(3) Europol speichert die Daten in der Weise, da\u00df feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten \u00fcbermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analyset\u00e4tigkeit von Europol sind.<\/p>\n<p>ARTIKEL 16<\/p>\n<p>PROTOKOLLIERUNGSREGELUNG<\/p>\n<p>Europol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehnten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von personenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe. Die Protokolldaten d\u00fcrfen nur zu dem genannten Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu l\u00f6schen, es sei denn, die Daten werden f\u00fcr eine laufende Kontrolle weiterhin ben\u00f6tigt. Das N\u00e4here regelt der Verwaltungsrat nach Anh\u00f6rung der gemeinsamen Kontrollinstanz.<\/p>\n<p>ARTIKEL 17<\/p>\n<p>VERWENDUNGSREGELUNG<\/p>\n<p>(1) Personenbezogene Daten, die aus dem Informationssystem, dem Indexsystem oder den zu Analysezwecken errichteten Dateien abgerufen werden, und die auf jede andere geeignete Weise mitgeteilten Daten d\u00fcrfen von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten nur zu dem Zweck \u00fcbermittelt oder genutzt werden, die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalit\u00e4t und die sonstigen schwerwiegenden Formen der Kriminalit\u00e4t zu verh\u00fcten und zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Die Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Daten erfolgt nach Ma\u00dfgabe des Rechts des Mitgliedstaats, dem die verwendenden Stellen unterstehen.<\/p>\n<p>Europol darf die Daten nach Absatz 1 nur zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 verwenden.<\/p>\n<p>(2) Teilt der \u00fcbermittelnde Mitgliedstaat oder der Drittstaat oder die Drittstelle nach Artikel 10 Absatz 4 f\u00fcr bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschr\u00e4nkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat oder beim Dritten unterliegen, so sind diese Beschr\u00e4nkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale Recht zu einer Abweichung von den Verwendungsbeschr\u00e4nkungen zum Nutzen der Gerichte, der an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen oder jeder anderen unabh\u00e4ngigen Stelle verpflichtet, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 beauftragt ist. In diesem Fall d\u00fcrfen die Daten nur nach vorheriger Konsultierung des \u00fcbermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie m\u00f6glich zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>(3) Die Verwendung der Daten f\u00fcr andere Zwecke oder durch andere Beh\u00f6rden als diejenigen nach Artikel 2 ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, der die Daten \u00fcbermittelt hat, m\u00f6glich, soweit das nationale Recht dieses Mitgliedstaats dies zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>ARTIKEL 18<\/p>\n<p>DATEN\u00dcBERMITTLUNG AN DRITTSTAATEN UND DRITTSTELLEN<\/p>\n<p>(1) Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 4 \u00fcbermitteln, wenn<\/p>\n<p>1. dies in Einzelf\u00e4llen zur Verh\u00fctung oder Bek\u00e4mpfung von Straftaten, f\u00fcr die Europol nach Artikel 2 zust\u00e4ndig ist, erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Datenschutzstandard gew\u00e4hrleistet ist,<\/p>\n<p>3. dies nach den allgemeinen Regelungen im Sinne des Absatzes 2 zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>(2) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union unter Ber\u00fccksichtigung der in Absatz 3 genannten Umst\u00e4nde einstimmig allgemeine Regeln f\u00fcr die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 fest. Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor und h\u00f6rt die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an.<\/p>\n<p>(3) Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bieten, wird unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde beurteilt, die bei der \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere werden<\/p>\n<p>1. die Art der Daten,<\/p>\n<p>2. die Zweckbestimmung,<\/p>\n<p>3. die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie<\/p>\n<p>4. die f\u00fcr die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 geltenden allgemeinen oder speziellen Bestimmungen<\/p>\n<p>ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(4) Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Europol \u00fcbermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen \u00fcbermitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschr\u00e4nkte Zustimmung erteilen, die jederzeit widerrufbar ist.<\/p>\n<p>Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat \u00fcbermittelt worden, so vergewissert sich Europol, da\u00df durch deren \u00dcbermittlung<\/p>\n<p>1. die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gef\u00e4hrdet wird,<\/p>\n<p>2. weder die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats gef\u00e4hrdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(5) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung tr\u00e4gt Europol. Europol hat die \u00dcbermittlung und ihren Anla\u00df aufzuzeichnen. Die \u00dcbermittlung ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Empf\u00e4nger zusagt, da\u00df die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind. Dies gilt nicht f\u00fcr die \u00dcbermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anfrage von Europol.<\/p>\n<p>(6) Sofern die \u00dcbermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen betrifft, ist sie nur zul\u00e4ssig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empf\u00e4nger besteht.<\/p>\n<p>ARTIKEL 19<\/p>\n<p>AUSKUNFTSANSPRUCH<\/p>\n<p>(1) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft \u00fcber die sie betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten geltend machen oder diese Daten \u00fcberpr\u00fcfen lassen m\u00f6chte, kann zu diesem Zweck in jedem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die zust\u00e4ndige nationale Beh\u00f6rde richten, die Europol sodann unverz\u00fcglich damit befa\u00dft und dem Antragsteller mitteilt, da\u00df er direkt von Europol eine Antwort erhalten wird.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Eingang bei der zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rde des Mitgliedstaats vollst\u00e4ndig zu bearbeiten.<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft \u00fcber die sie betreffenden Daten oder auf Veranlassung einer \u00dcberpr\u00fcfung dieser Daten wird nach Ma\u00dfgabe des Rechts des Mitgliedstaats geltend gemacht, bei dem er erhoben wird; dabei sind folgende Bestimmungen zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>Ist eine Mitteilung \u00fcber die Daten im Recht des befa\u00dften Mitgliedstaats vorgesehen, so wird diese verweigert, soweit dies erforderlich ist<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgaben von Europol,<\/p>\n<p>2. zum Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der \u00f6ffentlichen Ordnung oder zur Bek\u00e4mpfung von Straftaten,<\/p>\n<p>3. zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter,<\/p>\n<p>und deswegen das Interesse der von der Auskunftserteilung betroffenen Person zur\u00fccktreten mu\u00df.<\/p>\n<p>(4) Das Recht auf eine Mitteilung wird nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 3 nach folgenden Verfahren ausge\u00fcbt:<\/p>\n<p>1. Was die im Informationssystem nach Artikel 8 gespeicherten Daten betrifft, so darf ihre Mitteilung nur beschlossen werden, wenn der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, und die Mitgliedstaaten, die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffen sind, zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann. Die mitteilbaren Daten sowie die Modalit\u00e4ten der Mitteilung werden von dem Mitgliedstaat angegeben, der die Daten eingegeben hat.<\/p>\n<p>2. Was die von Europol im Informationssystem gespeicherten Daten betrifft, so m\u00fcssen die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt haben, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann.<\/p>\n<p>3. Was die Daten betrifft, die in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien nach Artikel 10 gespeichert sind, so bedarf ihre Mitteilung einer Konsensentscheidung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und des oder der von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol die Mitteilung \u00fcber die Daten ab, so teilt Europol dem Antragsteller mit, da\u00df eine \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen k\u00f6nnte, da\u00df zu seiner Person Daten vorliegen.<\/p>\n<p>(5) Das Recht auf \u00dcberpr\u00fcfung wird nach folgendem Verfahren ausge\u00fcbt:<\/p>\n<p>Ist nach dem geltenden nationalen Recht die Mitteilung \u00fcber die Daten nicht vorgesehen oder handelt es sich um einen einfachen Antrag auf \u00dcberpr\u00fcfung, so nimmt Europol in engem Benehmen mit den betroffenen nationalen Beh\u00f6rden die \u00dcberpr\u00fcfung vor und teilt dem Antragsteller mit, da\u00df die \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen k\u00f6nnte, da\u00df zu seiner Person Daten vorliegen.<\/p>\n<p>(6) In der Antwort auf einen Antrag auf Auskunft \u00fcber die Daten oder auf deren \u00dcberpr\u00fcfung teilt Europol dem Antragsteller mit, da\u00df er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn ihn die Entscheidung nicht befriedigt. Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist beantwortet worden ist.<\/p>\n<p>(7) Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Betrifft die Beschwerde die Mitteilung \u00fcber die von einem Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegebenen Daten, so trifft die gemeinsame Kontrollinstanz ihre Entscheidung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag eingereicht wurde. Die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert zuvor die nationale Kontrollinstanz oder das zust\u00e4ndige Gericht des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen. Die nationale Kontrollinstanz oder das zust\u00e4ndige Gericht nimmt die notwendigen \u00dcberpr\u00fcfungen vor, damit vor allem festgestellt wird, ob die ablehnende Entscheidung im Einklang mit Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 getroffen wurde. In diesem Fall wird die Entscheidung, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann, von der gemeinsamen Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz oder dem zust\u00e4ndigen Gericht getroffen.<\/p>\n<p>Betrifft die Beschwerde die Mitteilung \u00fcber die von Europol in das Informationssystem eingegebenen Daten oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien und bleibt Europol oder ein Mitgliedstaat bei seiner Ablehnung, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz nach Anh\u00f6rung von Europol oder des betreffenden Mitgliedstaats \u00fcber deren Einw\u00e4nde nur mit der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so teilt die gemeinsame Kontrollinstanz dem Antragsteller mit, da\u00df eine \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen k\u00f6nnte, da\u00df zu seiner Person Daten vorliegen.<\/p>\n<p>Betrifft die Beschwerde die \u00dcberpr\u00fcfung von Daten, die ein Mitgliedstaat in das Informationssystem eingegeben hat, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in engem Benehmen mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, da\u00df die erforderliche \u00dcberpr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, da\u00df eine \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen k\u00f6nnte, da\u00df zu seiner Person Daten vorliegen.<\/p>\n<p>Betrifft die Beschwerde die \u00dcberpr\u00fcfung von Daten, die Europol in das Informationssystem eingegeben hat, oder Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz, da\u00df die erforderliche \u00dcberpr\u00fcfung von Europol ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden ist. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, da\u00df eine \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen k\u00f6nnte, da\u00df zu seiner Person Daten vorliegen.<\/p>\n<p>(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend f\u00fcr die nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d.h. f\u00fcr jeden strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach festgelegten Kriterien zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>ARTIKEL 20<\/p>\n<p>BERICHTIGUNG UND L\u00d6SCHUNG VON DATEN<\/p>\n<p>(1) Erweist sich, da\u00df bei Europol gespeicherte Daten, die von Drittstaaten oder Drittstellen \u00fcbermittelt wurden oder die sich aus seiner Analyset\u00e4tigkeit ergeben, unrichtig sind oder da\u00df ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen steht, so hat Europol diese Daten zu berichtigen oder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(2) Werden unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten bei Europol unmittelbar eingegeben, so haben die betreffenden Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen oder zu l\u00f6schen. Werden unrichtige Daten in einer anderen geeigneten Weise \u00fcbermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen stehende \u00dcbermittlung zur\u00fcckzuf\u00fchren oder beruht sie darauf, da\u00df Europol diese Daten in unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen stehender Weise eingegeben, ber\u00fccksichtigt oder gespeichert hat, so hat Europol diese Daten in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu berichtigen oder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(3) In den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten F\u00e4llen werden alle Empf\u00e4nger dieser Daten unverz\u00fcglich unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen oder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(4) Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder L\u00f6schung der ihn betreffenden fehlerhaften Daten. Befriedigt die Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen drei Monaten keine Antwort erhalten, so kann er die gemeinsame Kontrollinstanz befassen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 21<\/p>\n<p>SPEICHERUNGS- UND L\u00d6SCHUNGSFRISTEN F\u00dcR DATEIEN<\/p>\n<p>(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erf\u00fcllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Sp\u00e4testens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die \u00dcberpr\u00fcfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren L\u00f6schung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die \u00dcberpr\u00fcfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren L\u00f6schung wird durch Europol vorgenommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speicherungspr\u00fcffristen hin.<\/p>\n<p>(2) Bei der \u00dcberpr\u00fcfung k\u00f6nnen sich die in Absatz 1 S\u00e4tze 3 und 4 genannten Stellen f\u00fcr eine Fortsetzung der Speicherung der Daten bis zur n\u00e4chsten \u00dcberpr\u00fcfung entscheiden, wenn dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Entscheiden sie sich nicht f\u00fcr eine weitere Speicherung, so werden die Daten automatisch gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>(3) Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 darf insgesamt drei Jahre nicht \u00fcberschreiten. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speicherung von Daten zu dieser Person f\u00fchrt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ist j\u00e4hrlich zu uberpr\u00fcfen, die \u00dcberpr\u00fcfung ist zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(4) L\u00f6scht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol \u00fcbermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol l\u00f6scht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht ein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnissen beruht, die \u00fcber diejenigen hinausgehen, die der \u00fcbermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Speicherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit.<\/p>\n<p>(5) Die L\u00f6schung unterbleibt, soweit schutzw\u00fcrdige Interessen des Betroffenen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. In diesem Fall d\u00fcrfen die Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 22<\/p>\n<p>AUFBEWAHRUNG UND BERICHTIGUNG VON DATEN IN AKTEN<\/p>\n<p>(1) Erweist sich, da\u00df eine von Europol gef\u00fchrte Akte in ihrer Gesamtheit oder Daten in dieser Akte f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese Informationen insgesamt im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu vernichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsachlich vernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, da\u00df jegliche Verwendung untersagt ist.<\/p>\n<p>Die Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht, da\u00df andernfalls legitime Interessen des Betroffenen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. In diesem Fall ist auf der Akte ebenfalls der Vermerk anzubringen, da\u00df jegliche Verwendung untersagt ist.<\/p>\n<p>(2) Erweist sich, da\u00df Daten in Akten von Europol unrichtig sind, so hat Europol diese zu berichtigen.<\/p>\n<p>(3) Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist, kann gegen\u00fcber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenvernichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Abs\u00e4tze 2 und 7 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>ARTIKEL 23<\/p>\n<p>NATIONALE KONTROLLINSTANZ<\/p>\n<p>(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine nationale Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Ma\u00dfgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Zul\u00e4ssigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder \u00dcbermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat unabh\u00e4ngig zu \u00fcberwachen und zu pr\u00fcfen, ob hierdurch die Rechte der Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die Kontrollinstanz nach den einschl\u00e4gigen nationalen Verfahren \u00fcber die nationalen Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die von dem Mitgliedstaat eingegebenen Daten, die im Informationssystem und im Indexsystem enthalten sind.<\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollinstanzen Zugang zu den Dienstr\u00e4umen und zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.<\/p>\n<p>Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den einschl\u00e4gigen nationalen Verfahren die T\u00e4tigkeit der nationalen Stellen nach Artikel 4 Absatz 4 sowie die T\u00e4tigkeit der Verbindungsbeamten nach Artikel 5 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3 und Abs\u00e4tze 4 und 5, soweit diese T\u00e4tigkeit den Schutz der personenbezogenen Daten betrifft.<\/p>\n<p>(2) Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zul\u00e4ssigkeit der Eingabe und jedweder \u00dcbermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Dieses Recht wird nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 24<\/p>\n<p>GEMEINSAME KONTROLLINSTANZ<\/p>\n<p>(1) Es wird eine unabh\u00e4ngige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Ma\u00dfgabe dieses \u00dcbereinkommens die T\u00e4tigkeit von Europol daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Personen verletzt werden. Dar\u00fcber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus h\u00f6chstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterst\u00fctzt und von jedem Mitgliedstaat f\u00fcr f\u00fcnf Jahre ernannt. Sie bieten jede Gew\u00e4hr f\u00fcr Unabh\u00e4ngigkeit und besitzen die n\u00f6tige Bef\u00e4higung. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme.<\/p>\n<p>Die gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen Pr\u00e4sidenten.<\/p>\n<p>Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Beh\u00f6rde Weisungen entgegen.<\/p>\n<p>(2) Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zu unterst\u00fctzen. Insbesondere hat Europol<\/p>\n<p>1. der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Ausk\u00fcnfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>2. ihr jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>3. die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz \u00fcber Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zust\u00e4ndig f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabh\u00e4ngig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sowie f\u00fcr die Erarbeitung harmonisierter Vorschl\u00e4ge im Hinblick auf gemeinsame L\u00f6sungen f\u00fcr die bestehenden Probleme.<\/p>\n<p>(4) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zul\u00e4ssigkeit und die Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von sie betreffenden Daten bei Europol zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(5) Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verst\u00f6\u00dfe gegen die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens bei der Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so richtet sie entsprechende von ihr als notwendig angesehene Bemerkungen an den Direktor von Europol und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf diese Bemerkungen zu antworten. Der Direktor h\u00e4lt den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem laufenden. Im Falle von Schwierigkeiten befa\u00dft die gemeinsame Kontrollinstanz den Verwaltungsrat.<\/p>\n<p>(6) Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden T\u00e4tigkeitsberichte. Diese werden im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union dem Rat \u00fcbermittelt; zuvor erh\u00e4lt der Verwaltungsrat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die dem Bericht beigef\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung ihres T\u00e4tigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die entsprechenden Modalit\u00e4ten fest.<\/p>\n<p>(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstimmigen Beschlu\u00df eine Gesch\u00e4ftsordnung. Diese wird dem Rat zur einstimmigen Billigung unterbreitet. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen Ausschu\u00df ein, in dem jede Delegation mit einem Mitglied vertreten ist, das bei Abstimmungen jeweils eine Stimme hat. Dieser Ausschu\u00df hat die Aufgabe, die Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 in jeder geeigneten Weise zu pr\u00fcfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen k\u00f6nnen, von diesem Ausschu\u00df angeh\u00f6rt. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind gegen\u00fcber allen betroffenen Parteien rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>(8) Sie kann ferner eine oder mehrere Kommissionen einsetzen.<\/p>\n<p>(9) Sie wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplans beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>(10) Sie wird von einem Sekretariat unterst\u00fctzt, dessen Aufgaben in der Gesch\u00e4ftsordnung festgelegt werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 25<\/p>\n<p>DATENSICHERHEIT<\/p>\n<p>(1) Europol hat die technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausf\u00fchrung dieses \u00dcbereinkommens zu gew\u00e4hrleisten. Erforderlich sind Ma\u00dfnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.<\/p>\n<p>(2) Jeder Mitgliedstaat und Europol treffen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung bei Europol Ma\u00dfnahmen, die geeignet sind,<\/p>\n<p>1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),<\/p>\n<p>2. zu verhindern, da\u00df Datentr\u00e4ger unbefugt gelesen, kopiert, ver\u00e4ndert oder entfernt werden k\u00f6nnen (Datentr\u00e4gerkontrolle),<\/p>\n<p>3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Ver\u00e4nderung und L\u00f6schung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),<\/p>\n<p>4. zu verhindern, da\u00df automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Daten\u00fcbertragung von Unbefugten genutzt werden k\u00f6nnen (Benutzerkontrolle),<\/p>\n<p>5. zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschlie\u00dflich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen k\u00f6nnen (Zugriffskontrolle),<\/p>\n<p>6. zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df \u00fcberpr\u00fcft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Daten\u00fcbertragung \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen (\u00dcbermittlungskontrolle),<\/p>\n<p>7. zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df nachtr\u00e4glich \u00fcberpr\u00fcft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),<\/p>\n<p>8. zu verhindern, da\u00df bei der \u00dcbertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datentr\u00e4gern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, ver\u00e4ndert oder gel\u00f6scht werden k\u00f6nnen (Transportkontrolle),<\/p>\n<p>9. zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df eingesetzte Systeme im St\u00f6rungsfalle unverz\u00fcglich wiederhergestellt werden k\u00f6nnen (Wiederaufbereitung) und<\/p>\n<p>10. zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverz\u00fcglich gemeldet werden (Verl\u00e4\u00dflichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verf\u00e4lscht werden (Unverf\u00e4lschtheit).<\/p>\n<p>TITEL V<\/p>\n<p>RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN<\/p>\n<p>ARTIKEL 26<\/p>\n<p>RECHTSF\u00c4HIGKEIT<\/p>\n<p>(1) Europol besitzt Rechtspers\u00f6nlichkeit.<\/p>\n<p>(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Verm\u00f6gen erwerben und ver\u00e4u\u00dfern und vor Gericht auftreten.<\/p>\n<p>(3) Europol ist befugt, mit dem K\u00f6nigreich der Niederlande ein Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen Geheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im Rahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses \u00dcbereinkommens und des Titels VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig festgelegten Regeln zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 27<\/p>\n<p>ORGANE VON EUROPOL<\/p>\n<p>Die Organe von Europol sind:<\/p>\n<p>1. der Verwaltungsrat,<\/p>\n<p>2. der Direktor,<\/p>\n<p>3. der Finanzkontrolleur,<\/p>\n<p>4. der Haushaltsausschu\u00df.<\/p>\n<p>ARTIKEL 28<\/p>\n<p>VERWALTUNGSRAT<\/p>\n<p>(1) Europol verf\u00fcgt \u00fcber einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat<\/p>\n<p>1. wirkt an der Erweiterung der Ziele von Europol mit (Artikel 2 Absatz 2),<\/p>\n<p>2. legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegen\u00fcber Europol einstimmig fest (Artikel 5),<\/p>\n<p>3 entscheidet einstimmig \u00fcber die Zahl der Verbindungsbeamten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden k\u00f6nnen (Artikel 5),<\/p>\n<p>4. sorgt f\u00fcr die Ausarbeitung der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zu den Dateien (Artikel 10),<\/p>\n<p>5 wirkt am Erla\u00df der Regeln f\u00fcr die Beziehungen zwischen Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 mit (Artikel 10, 18, 42),<\/p>\n<p>6. legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems fest (Artikel 11),<\/p>\n<p>7. nimmt mit Zweidrittelmehrheit die Errichtungsanordnungen an (Artikel 12),<\/p>\n<p>8. kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten der gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24),<\/p>\n<p>9. pr\u00fcft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontrollinstanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5),<\/p>\n<p>10. regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16),<\/p>\n<p>11. wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29),<\/p>\n<p>12. \u00fcberwacht die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Amtsf\u00fchrung des Direktors (Artikel 7, 29),<\/p>\n<p>13. wirkt am Erla\u00df des Personalstatuts mit (Artikel 30),<\/p>\n<p>14. wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen und am Erla\u00df von Geheimschutzbestimmungen mit (Artikel 18, 31),<\/p>\n<p>15. wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschlie\u00dflich des Stellenplans, an der Rechnungspr\u00fcfung und an der Entlastung des Direktors mit (Artikel 35, 36),<\/p>\n<p>16. verabschiedet einstimmig den f\u00fcnfj\u00e4hrigen Finanzplan (Artikel 35),<\/p>\n<p>17. ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und \u00fcberwacht dessen Amtsf\u00fchrung (Artikel 35),<\/p>\n<p>18. wirkt am Erla\u00df der Finanzordnung mit (Artikel 35),<\/p>\n<p>19. billigt einstimmig den Abschlu\u00df des Sitzabkommens (Artikel 37),<\/p>\n<p>20. legt einstimmig die Erm\u00e4chtigungsbestimmungen f\u00fcr die Europol-Bediensteten fest,<\/p>\n<p>21. entscheidet mit Zweidrittelmehrheit \u00fcber die Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen Mitgliedstaaten \u00fcber Entsch\u00e4digungen, die im Rahmen der Haftung wegen unzul\u00e4ssiger oder unrichtiger Datenverarbeitung zu leisten sind (Artikel 38),<\/p>\n<p>22. wirkt an einer etwaigen \u00c4nderung des \u00dcbereinkommens mit (Artikel 43),<\/p>\n<p>23. ist verantwortlich f\u00fcr weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere im Rahmen der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zu diesem \u00dcbereinkommen \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verf\u00fcgt \u00fcber eine Stimme.<\/p>\n<p>(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht aus\u00fcben.<\/p>\n<p>(4) Die Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften ist eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschlie\u00dfen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten.<\/p>\n<p>(5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind befugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sachverst\u00e4ndigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und beraten zu lassen.<\/p>\n<p>(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat f\u00fchrt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.<\/p>\n<p>(7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschlu\u00df eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n<p>(8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschl\u00fcssen des Verwaltungsrates, f\u00fcr die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.<\/p>\n<p>(9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal j\u00e4hrlich zusammen.<\/p>\n<p>(10) Der Verwaltungsrat verabschiedet j\u00e4hrlich durch einstimmigen Beschlu\u00df<\/p>\n<p>1. einen allgemeinen Bericht \u00fcber die T\u00e4tigkeit von Europol im vergangenen Jahr,<\/p>\n<p>2. einen Bericht \u00fcber die voraussichtlichen T\u00e4tigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Diese Berichte werden dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union vorgelegt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 29<\/p>\n<p>DIREKTOR<\/p>\n<p>(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig f\u00fcr einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterst\u00fctzt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren f\u00fcr einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulassig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor n\u00e4her bestimmt.<\/p>\n<p>(3) Der Direktor ist verantwortlich f\u00fcr:<\/p>\n<p>1. die Erf\u00fcllung der Europol \u00fcbertragenen Aufgaben,<\/p>\n<p>2. die laufende Verwaltung,<\/p>\n<p>3. die Personalverwaltung.<\/p>\n<p>4. die sachgerechte Ausarbeitung und Durchf\u00fchrung der vom Verwaltungsrat gefa\u00dften Beschl\u00fcsse,<\/p>\n<p>5. die Aufstellung der Entw\u00fcrfe des Haushaltsplans, des Stellenplans und des f\u00fcnfj\u00e4hrigen Finanzplans sowie f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Haushaltsplans von Europol,<\/p>\n<p>6. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im \u00dcbereinkommen oder vom Verwaltungsrat \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat \u00fcber seine Amtsf\u00fchrung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.<\/p>\n<p>(5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.<\/p>\n<p>(6) Durch einen Beschlu\u00df des Rates, der im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefa\u00dft wird, k\u00f6nnen der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.<\/p>\n<p>(7) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 betr\u00e4gt die erste Amtszeit nach Inkrafttreten des \u00dcbereinkommens f\u00fcr den Direktor f\u00fcnf Jahre, f\u00fcr den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre und f\u00fcr den zweiten stellvertretenden Direktor drei Jahre.<\/p>\n<p>ARTIKEL 30<\/p>\n<p>PERSONAL<\/p>\n<p>(1) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer T\u00e4tigkeit von den Zielen und Aufgaben von Europol leiten und d\u00fcrfen von keiner Regierung, Beh\u00f6rde, Organisation oder nicht Europol angeh\u00f6renden Person Weisungen entgegennehmen oder anfordern, sofern in diesem \u00dcbereinkommen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist; Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bediensteten ein und entl\u00e4\u00dft sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er neben der pers\u00f6nlichen Eignung und der beruflichen Bef\u00e4higung zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df eine angemessene Ber\u00fccksichtigung von Staatsangeh\u00f6rigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europ\u00e4ischen Union gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>(3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt, das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig beschlossen wird.<\/p>\n<p>ARTIKEL 31<\/p>\n<p>GEHEIMHALTUNG<\/p>\n<p>(1) Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicher, da\u00df geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen, die auf der Grundlage dieses \u00dcbereinkommens erstellt oder mit Europol ausgetauscht werden, gesch\u00fctzt werden. Zu diesem Zweck erl\u00e4\u00dft der Rat einstimmig eine entsprechende Geheimschutzregelung, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union vorgelegt wird.<\/p>\n<p>(2) Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung von Personen ihrer eigenen Staatsangeh\u00f6rigkeit gem\u00e4\u00df ihren nationalen Bestimmungen durchzuf\u00fchren und sich dabei gegenseitig zu unterst\u00fctzen. Die nach den nationalen Bestimmungen zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mit, das f\u00fcr Europol bindend ist.<\/p>\n<p>(3) Jeder Mitgliedstaat und Europol d\u00fcrfen mit der Datenverarbeitung bei Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung unterzogen worden sind.<\/p>\n<p>ARTIKEL 32<\/p>\n<p>VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT UND GEHEIMHALTUNG<\/p>\n<p>(1) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungs\u00e4u\u00dferung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abtr\u00e4glich sein oder seiner T\u00e4tigkeit schaden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(2) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, haben \u00fcber alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Aus\u00fcbung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit Kenntnis erhalten, gegen\u00fcber allen nicht befugten Personen sowie gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht f\u00fcr Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed\u00fcrfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverh\u00e4ltnis oder der Beendigung der T\u00e4tigkeit. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch Europol notifiziert, wobei auf die strafrechtlichen Folgen eines Versto\u00dfes hinzuweisen ist; \u00fcber die Notifizierung wird eine Niederschrift aufgenommen.<\/p>\n<p>(3) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie die nach Absatz 2 besonders verpflichteten Personen d\u00fcrfen \u00fcber die ihnen in Aus\u00fcbung ihres Amtes oder ihrer T\u00e4tigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors &#8211; bzw. im Falle des Direktors selbst des Verwaltungsrates &#8211; \u00fcber den Fall weder vor Gericht noch au\u00dfergerichtlich aussagen oder Erkl\u00e4rungen abgeben.<\/p>\n<p>Je nach Lage des Falls wendet sich der Direktor oder der Verwaltungsrat an die Justizbeh\u00f6rde oder an jede andere zust\u00e4ndige Stelle, damit die erforderlichen Ma\u00dfnahmen nach dem f\u00fcr die befa\u00dfte Stelle geltenden nationalen Recht getroffen werden k\u00f6nnen, sei es, um die Modalit\u00e4ten der Zeugenaussage so zu gestalten, da\u00df die Geheimhaltung der Informationen gew\u00e4hrleistet ist, sei es, um, soweit nach nationalem Recht zul\u00e4ssig, die Mitteilung \u00fcber die Daten zu verweigern, sofern der Schutz vorrangiger Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats dies erfordert.<\/p>\n<p>Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussageverweigerung vor, so bed\u00fcrfen die zu einer Aussage aufgeforderten Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt der Direktor und f\u00fcr eine Aussage des Direktors der Verwaltungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage \u00fcber Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat.<\/p>\n<p>Besteht ferner die M\u00f6glichkeit, da\u00df sich die Aussage auf Informationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an Europol \u00fcbermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkennbar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats einzuholen.<\/p>\n<p>Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies zur Wahrung h\u00f6herrangiger schutzw\u00fcrdiger Interessen von Europol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden der Betreffenden aus dem Amt oder der Beendigung von deren Dienstverh\u00e4ltnis oder T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>(4) Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit oder Geheimhaltung als einen Versto\u00df gegen seine Rechtsvorschriften \u00fcber die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlu\u00dfsachen.<\/p>\n<p>Gegebenenfalls erl\u00e4\u00dft jeder Mitgliedstaat sp\u00e4testens bei Inkrafttreten dieses \u00dcbereinkommens die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen, die f\u00fcr die Ahndung einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geheimhaltungspflicht nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 erforderlich sind. Er tr\u00e4gt daf\u00fcr Sorge, da\u00df diese Vorschriften und Bestimmungen auch f\u00fcr seine eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit mit Europol in Verbindung stehen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 33<\/p>\n<p>SPRACHEN<\/p>\n<p>(1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen Amtssprachen der Europ\u00e4ischen Union vorzulegen; Arbeitssprachen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr die Arbeit von Europol erforderlichen \u00dcbersetzungsdienste werden von dem \u00dcbersetzungszentrum f\u00fcr die Einrichtungen der Europ\u00e4ischen Union sichergestellt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 34<\/p>\n<p>UNTERRICHTUNG DES EUROP\u00c4ISCHEN PARLAMENTS<\/p>\n<p>(1) Der Vorsitz \u00fcbermittelt dem Europ\u00e4ischen Parlament j\u00e4hrlich einen Sonderbericht \u00fcber die von Europol durchgef\u00fchrten Arbeiten. Das Europ\u00e4ische Parlament wird zu einer etwaigen \u00c4nderung dieses \u00dcbereinkommens geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitz des Rates oder der vom Vorsitz benannte Vertreter tr\u00e4gt gegen\u00fcber dem Europaischen Parlament der Verschwiegenheitspflicht und der Geheimhaltungspflicht Rechnung.<\/p>\n<p>(3) Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamente, Artikel K.6 des Vertrags \u00fcber die Europaische Union und die allgemeinen Grunds\u00e4tze, die f\u00fcr die Beziehungen zum Europ\u00e4ischen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union gelten, unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 35<\/p>\n<p>HAUSHALT<\/p>\n<p>(1) Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol einschlie\u00dflich aller Kosten der gemeinsamen Kontrollinstanz und des von ihr errichteten Sekretariats nach Artikel 24 werden f\u00fcr jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt; dem Haushaltsplan wird ein Stellenplan beigef\u00fcgt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.<\/p>\n<p>Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.<\/p>\n<p>Zusammen mit dem Haushaltsplan wird ein f\u00fcnfj\u00e4hriger Finanzplan aufgestellt.<\/p>\n<p>(2) Der Haushalt wird durch die Beitr\u00e4ge der Mitgliedstaaten und andere gelegentliche Einnahmen finanziert. Der zu leistende Finanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten in dem Jahr, das dem Jahr vorangeht, in dem die Haushaltsaufstellung erfolgt. Bruttosozialprodukt im Sinne dieses Absatzes ist das Bruttosozialprodukt nach der Richtlinie 89\/130\/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.<\/p>\n<p>(3) Der Direktor stellt die Entw\u00fcrfe des Haushaltsplans und des Stellenplans f\u00fcr das folgende Haushaltsjahr bis sp\u00e4testens 31. M\u00e4rz jeden Jahres auf und legt sie nach Pr\u00fcfung durch den Haushaltsausschu\u00df dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des f\u00fcnfj\u00e4hrigen Finanzplans vor.<\/p>\n<p>(4) Der Verwaltungsrat beschlie\u00dft \u00fcber den f\u00fcnfj\u00e4hrigen Finanzplan. Der Beschlu\u00df des Verwaltungsrates wird einstimmig gefa\u00dft.<\/p>\n<p>(5) Der Rat stellt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union den Haushaltsplan von Europol nach Stellungnahme des Verwaltungsrates bis sp\u00e4testens zum 30. Juni des Jahres fest, das dem Haushaltsjahr vorangeht. Der Rat fa\u00dft seinen Beschlu\u00df einstimmig. Das gleiche gilt sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr den Fall eines Erg\u00e4nzungs- oder Nachtragshaushalts. Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat enth\u00e4lt die Verpflichtung f\u00fcr jeden Mitgliedstaat, die auf ihn entfallenden Finanzierungsbeitr\u00e4ge fristgerecht zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(6) Der Direktor f\u00fchrt den Haushaltsplan nach der in Absatz 9 genannten Finanzordnung aus.<\/p>\n<p>(7) Die Kontrolle \u00fcber die Bindung und die Zahlung der Ausgaben sowie die Kontrolle \u00fcber die Feststellung und die Einziehung der Einnahmen werden von einem Finanzkontrolleur wahrgenommen, der vom Verwaltungsrat einstimmig ernannt wird und diesem verantwortlich ist. Die Finanzordnung kann vorsehen, da\u00df f\u00fcr bestimmte Einnahmen oder Ausgaben die Kontrolle durch den Finanzkontrolleur nachtr\u00e4glich erfolgt.<\/p>\n<p>(8) Der Haushaltsausschu\u00df setzt sich aus einem mit Haushaltsfragen vertrauten Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Er hat die Aufgabe, die Beratungen in Haushalts- und Finanzfragen vorzubereiten.<\/p>\n<p>(9) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig die Finanzordnung fest, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung, \u00c4nderung und Ausf\u00fchrung des Haushaltsplans sowie der Kontrolle der Ausf\u00fchrung des Haushaltsplans und die Art und Weise der Zahlung der Finanzierungsbeitr\u00e4ge durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 36<\/p>\n<p>RECHNUNGSPR\u00dcFUNG<\/p>\n<p>(1) Die Rechnungen \u00fcber alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva von Europol werden nach Ma\u00dfgabe der Finanzordnung einer j\u00e4hrlichen Pr\u00fcfung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis sp\u00e4testens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht \u00fcber den Jahresabschlu\u00df vor.<\/p>\n<p>(2) Die Rechnungspr\u00fcfung wird von einem gemeinsamen Pr\u00fcfungsausschu\u00df vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften auf Vorschlag seines Pr\u00e4sidenten ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder betr\u00e4gt drei Jahre; hierbei wechseln sich die Mitglieder in der Weise ab, da\u00df j\u00e4hrlich das Mitglied ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Pr\u00fcfungsausschu\u00df vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird f\u00fcr die erste Zusammensetzung des gemeinsamen Pr\u00fcfungsausschusses nach Beginn der T\u00e4tigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das durch Losentscheid<\/p>\n<p>&#8211; an erster Stelle steht, auf zwei Jahre,<\/p>\n<p>&#8211; an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre,<\/p>\n<p>&#8211; an dritter Stelle steht, auf vier Jahre<\/p>\n<p>festgesetzt.<\/p>\n<p>Die etwaigen Kosten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfung werden dem Haushalt nach Artikel 35 angelastet.<\/p>\n<p>(3) Der gemeinsame Pr\u00fcfungsausschu\u00df legt dem Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einen Pr\u00fcfungsbericht \u00fcber den Jahresabschlu\u00df vor; zuvor erhalten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Pr\u00fcfungsbericht und wird dieser Bericht im Verwaltungsrat er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>(4) Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Pr\u00fcfungsausschusses alle Ausk\u00fcnfte und gew\u00e4hrt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(5) Der Rat erteilt dem Direktor nach Pr\u00fcfung des Berichts \u00fcber den Jahresabschlu\u00df Entiastung zur Ausf\u00fchrung des Haushaltsplans f\u00fcr das betreffende Haushaltsjahr.<\/p>\n<p>(6) Die Einzelheiten der Rechnungspr\u00fcfung regelt die Finanzordnung.<\/p>\n<p>ARTIKEL 37<\/p>\n<p>SITZABKOMMEN<\/p>\n<p>Die Bestimmungen \u00fcber die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und \u00fcber die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol f\u00fcr die Mitglieder seiner Organe, seine stellvertretenden Direktoren, seine Bediensteten und deren Familienangeh\u00f6rige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem K\u00f6nigreich der Niederlande geschlossen wird.<\/p>\n<p>TITEL VI<\/p>\n<p>HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ<\/p>\n<p>ARTIKEL 38<\/p>\n<p>HAFTUNG WEGEN UNZUL\u00c4SSIGER ODER UNRICHTIGER DATENVERARBEITUNG<\/p>\n<p>(1) Jeder Mitgliedstaat haftet gem\u00e4\u00df seinem nationalen Recht f\u00fcr den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder bearbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Gesch\u00e4digte kann eine Schadensersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und wendet sich hierzu an die nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zust\u00e4ndigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts kann ein Mitgliedstaat sich im Verh\u00e4ltnis zu dem Gesch\u00e4digten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, da\u00df ein anderer Mitgliedstaat oder Europol unrichtige Daten \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p>(2) Haben sich diese in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhaften Daten aufgrund einer fehlerhaften \u00dcbertragung oder einer Verletzung der in diesem \u00dcbereinkommen vorgesehenen Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer unzul\u00e4ssigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung durch Europol ergeben, so sind Europol oder der oder die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schadensersatzzahlungen auf einen entsprechenden Antrag hin zu erstatten, es sei denn, da\u00df der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schadensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses \u00dcbereinkommens verwendet hat.<\/p>\n<p>(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat \u00fcber den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.<\/p>\n<p>ARTIKEL 39<\/p>\n<p>SONSTIGE HAFTUNG<\/p>\n<p>(1) Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den entsprechenden Vertrag anzuwenden ist.<\/p>\n<p>(2) Im Bereich der au\u00dfervertraglichen Haftung ist Europol unabh\u00e4ngig von einer Haftung nach Artikel 38 verpflichtet, den durch Verschulden seiner Organe, stellvertretenden Direktoren oder Bediensteten in Aus\u00fcbung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Ma\u00dfe zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist. Die vorstehende Bestimmung schlie\u00dft andere Schadensersatzanspr\u00fcche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht aus.<\/p>\n<p>(3) Der Gesch\u00e4digte hat gegen\u00fcber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.<\/p>\n<p>(4) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die f\u00fcr Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, zust\u00e4ndig sind, werden unter Bezugnahme auf die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Br\u00fcsseler \u00dcbereinkommens vom 27. September 1968 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch sp\u00e4tere Beitritts\u00fcbereinkommen ge\u00e4nderten Fassung bestimmt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 40<\/p>\n<p>BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN<\/p>\n<p>(1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten \u00fcber die Auslegung oder Anwendung dieses \u00dcbereinkommens werden zun\u00e4chst im Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>(2) Ist die Streitigkeit binnen sechs Monaten nicht beigelegt, so legen die daran beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich die Modalit\u00e4ten fest, nach denen die strittige Frage geregelt werden soll.<\/p>\n<p>(3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die von den Europol-Bediensteten eingelegt werden k\u00f6nnen, finden die Besch\u00e4ftigungsbedingungen f\u00fcr die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskr\u00e4fte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften entsprechend Anwendung.<\/p>\n<p>ARTIKEL 41<\/p>\n<p>VORRECHTE UND IMMUNIT\u00c4TEN<\/p>\n<p>(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol genie\u00dfen die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunit\u00e4ten nach Ma\u00dfgabe eines Protokolls, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Das K\u00f6nigreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren gleichlautend f\u00fcr die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie f\u00fcr deren Familienangeh\u00f6rige die Vorrechte und Immunit\u00e4ten, die f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten im Rahmen von Europol erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen.<\/p>\n<p>TITEL VII<\/p>\n<p>SCHLUSSBESTIMMUNGEN<\/p>\n<p>ARTIKEL 42<\/p>\n<p>BEZIEHUNGEN ZU DRITTSTAATEN UND DRITTSTELLEN<\/p>\n<p>(1) Soweit dies zur Erf\u00fcllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begr\u00fcndet und unterh\u00e4lt Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt f\u00fcr diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Abs\u00e4tze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unber\u00fchrt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel II bis IV dieses \u00dcbereinkommens statt.<\/p>\n<p>(2) Soweit dies zur Erf\u00fcllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol au\u00dferdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begr\u00fcnden und unterhalten. F\u00fcr die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>ARTIKEL 43<\/p>\n<p>\u00c4NDERUNG DES \u00dcBEREINKOMMENS<\/p>\n<p>(1) Der Rat beschlie\u00dft im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des Artikels K.1 Nummer 9 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig \u00c4nderungen dieses \u00dcbereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gem\u00e4\u00df ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.<\/p>\n<p>(2) Die \u00c4nderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des \u00dcbereinkommens in Kraft.<\/p>\n<p>(3) Der Rat kann jedoch auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Pr\u00fcfung durch den Verwaltungsrat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union einstimmig beschlie\u00dfen, die Definitionen der im Anhang aufgef\u00fchrten Kriminalit\u00e4tsformen zu erweitern, zu \u00e4ndern oder zu erg\u00e4nzen. Er kann ferner beschlie\u00dfen, neue Definitionen f\u00fcr diese Kriminalit\u00e4tsformen einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Der Generalsekret\u00e4r des Rates der Europ\u00e4ischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 44<\/p>\n<p>VORBEHALTE<\/p>\n<p>Vorbehalte zu diesem \u00dcbereinkommen sind nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>ARTIKEL 45<\/p>\n<p>INKRAFTTRETEN<\/p>\n<p>(1) Dieses \u00dcbereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschlu\u00df der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses \u00dcbereinkommens erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Dieses \u00dcbereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifizierung gem\u00e4\u00df Absatz 2 durch den Staat folgt, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts \u00fcber die Fertigstellung dieses \u00dcbereinkommens durch den Rat Mitglied der Europ\u00e4ischen Union ist und diese F\u00f6rmlichkeit als letzter vornimmt.<\/p>\n<p>(4) Europol nimmt unbeschadet des Absatzes 2 seine T\u00e4tigkeit nach den Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens erst auf, wenn der letzte der nach Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 37 und Artikel 41 Abs\u00e4tze 1 und 2 vorgesehenen Rechtsakte in Kraft tritt.<\/p>\n<p>(5) Mit der T\u00e4tigkeitsaufnahme durch Europol endet die T\u00e4tigkeit der Europol-Drogenstelle entsprechend der vom Rat am 10. M\u00e4rz 1995 beschlossenen Gemeinsamen Ma\u00dfnahme bez\u00fcglich der Europol-Drogenstelle. Gleichzeitig erh\u00e4lt Europol s\u00e4mtliche Ausstattungsgegenst\u00e4nde, die aus dem gemeinsamen Haushalt der Europol-Drogenstelle finanziert, von der Europol-Drogenstelle entwickelt oder hergestellt oder ihr von dem Sitzstaat zur dauernden, unentgeltlichen Nutzung zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, sowie ihre s\u00e4mtlichen Archive und eigenst\u00e4ndig verwalteten Datenbest\u00e4nde als Eigentum.<\/p>\n<p>(6) Die Mitgliedstaaten treffen vom Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts betreffend dieses \u00dcbereinkommen durch den Rat an im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts einzeln oder gemeinsam alle vorbereitenden Ma\u00dfnahmen, die erforderlich sind, damit Europol seine T\u00e4tigkeit aufnehmen kann.<\/p>\n<p>ARTIKEL 46<\/p>\n<p>BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN<\/p>\n<p>(1) Dieses \u00dcbereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europ\u00e4ischen Union werden, zum Beitritt offen.<\/p>\n<p>(2) Der Wortlaut des \u00dcbereinkommens, der vom Rat der Europ\u00e4ischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.<\/p>\n<p>(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.<\/p>\n<p>(4) Dieses \u00dcbereinkommen tritt f\u00fcr den beitretenden Mitgliedstaat am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \u00dcbereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums noch nicht in Kraft ist.<\/p>\n<p>ARTIKEL 47<\/p>\n<p>VERWAHRER<\/p>\n<p>(1) Der Generalsekret\u00e4r des Rates der Europ\u00e4ischen Union ist Verwahrer dieses \u00dcbereinkommens.<\/p>\n<p>(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses \u00dcbereinkommen werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollm\u00e4chtigten ihre Unterschriften unter dieses \u00dcbereinkommen gesetzt.<\/p>\n<p>GESCHEHEN zu &#8230;&#8230;&#8230;.. am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; in einer Urschrift in d\u00e4nischer, deutscher, englischer, finnischer, franz\u00f6sischer, griechischer, irischer, italienischer, niederl\u00e4ndischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortiaut gleicherma\u00dfen verbindlich ist; sie wird beim Generalsekret\u00e4r des Rates der Europ\u00e4ischen Union hinterlegt, der den Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>ANHANG<\/p>\n<p>BETREFFEND ARTIKEL 2<\/p>\n<p>Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalit\u00e4t, mit denen sich Europol erg\u00e4nzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen k\u00f6nnte<\/p>\n<p>Straftaten gegen Leben, k\u00f6rperliche Unversehrtheit und Freiheit:<\/p>\n<p>&#8211; Vors\u00e4tzliche T\u00f6tung, schwere K\u00f6rperverletzung<br \/>\n&#8211; illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe<br \/>\n&#8211; Entf\u00fchrung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme<br \/>\n&#8211; Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<\/p>\n<p>Straftaten gegen fremdes Verm\u00f6gen und staatliches Eigentum sowie Betrug:<\/p>\n<p>&#8211; organisierter Diebstahl<br \/>\n&#8211; illegaler Handel mit Kulturg\u00fctern, einschlie\u00dflich Antiquit\u00e4ten und Kunstgegenst\u00e4nden<br \/>\n&#8211; Betrugsdelikte<br \/>\n&#8211; Erpressung und Schutzgelderpressung<br \/>\n&#8211; Nachahmung und Produktpiraterie<br \/>\n&#8211; F\u00e4lschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit<br \/>\n&#8211; Geldf\u00e4lschung, F\u00e4lschung von Zahlungsmitteln<br \/>\n&#8211; Computerkriminalit\u00e4t<br \/>\n&#8211; Korruption<\/p>\n<p>Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:<\/p>\n<p>&#8211; illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen<br \/>\n&#8211; illegaler Handel mit bedrohten Tierarten<br \/>\n&#8211; illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten<br \/>\n&#8211; Umweltkriminalit\u00e4t<br \/>\n&#8211; illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsf\u00f6rderern<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgef\u00fchrten Kriminalit\u00e4tsformen zu befassen, impliziert au\u00dferdem, da\u00df Europol auch f\u00fcr die damit verbundenen Geldw\u00e4schehandlungen und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Was die in Artikel 2 Absatz 2 des \u00dcbereinkommens aufgef\u00fchrten Formen der Kriminalit\u00e4t betrifft, so bedeutet<\/p>\n<p>&#8211; Kriminalit\u00e4t im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gem\u00e4\u00df Artikel 7 Absatz 1 des am 3. M\u00e4rz 1980 in Wien und New York unterzeichneten \u00dcbereinkommens \u00fcber den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare und\/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAGV und der Richtlinie 80\/836\/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;<\/p>\n<p>&#8211; Schleuserkriminalit\u00e4t: Aktionen, die vors\u00e4tzlich und zu Erwerbszwecken durchgef\u00fchrt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;<\/p>\n<p>&#8211; Menschenhandel: tats\u00e4chliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder T\u00e4uschung oder unter Ausnutzung eines Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderj\u00e4hrigen, sexuelle Gewalt gegen\u00fcber Minderj\u00e4hrigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung;<\/p>\n<p>&#8211; Kraftfahrzeugkriminalit\u00e4t: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Kraftr\u00e4dern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;<\/p>\n<p>&#8211; Geldw\u00e4schehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Stra\u00dfburg unterzeichneten \u00dcbereinkommens des Europarates \u00fcber Geldw\u00e4sche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Ertr\u00e4gen aus Straftaten.<\/p>\n<p>Die in Artikel 2 und im Anhang aufgef\u00fchrten Kriminalit\u00e4tsformen werden von den zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.<\/p>\n<p>ERKL\u00c4RUNGEN<\/p>\n<p>zu Artikel 10 Absatz 1<\/p>\n<p>,Bei der Ausarbeitung der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 1 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik \u00d6sterreich weiterhin daf\u00fcr Sorge tragen, da\u00df folgender Grundsatz bekr\u00e4ftigt wird:<\/p>\n<p>Daten \u00fcber Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die \u00fcber den Umfang von Artikel 8 Abs\u00e4tze 2 und 3 hinausgehen, d\u00fcrfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen der Art oder der Ausf\u00fchrung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, da\u00df gegen diese Personen Strafverfahren zu Straftaten zu f\u00fchren sind, f\u00fcr die Europol nach Artikel 2 zust\u00e4ndig ist.&#8220;<\/p>\n<p>zu Artikel 14 Abs\u00e4tze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 8<\/p>\n<p>1. ,Die Daten\u00fcbermittlung im Rahmen dieses \u00dcbereinkommens erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland und die Republik \u00d6sterreich in der Erwartung, da\u00df Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens sinngem\u00e4\u00df anwenden.&#8220;<\/p>\n<p>2. ,Der Rat erkl\u00e4rt im Hinblick auf Artikel 14 Abs\u00e4tze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 8 des \u00dcbereinkommens, da\u00df Europol zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner T\u00e4tigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame Kontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat vom Rat gepr\u00fcft.&#8220;<\/p>\n<p>zu Artikel 40 Absatz 2<\/p>\n<p>,Folgende Mitgliedstaaten kommen \u00fcberein, die Streitigkeit in einem solchen Fall systematisch dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vorzulegen:<\/p>\n<p>&#8211; K\u00f6nigreich Belgien<br \/>\n&#8211; K\u00f6nigreich D\u00e4nemark<br \/>\n&#8211; Bundesrepublik Deutschland<br \/>\n&#8211; Griechische Republik<br \/>\n&#8211; K\u00f6nigreich Spanien<br \/>\n&#8211; Franz\u00f6sische Republik<br \/>\n&#8211; Irland<br \/>\n&#8211; Italienische Republik<br \/>\n&#8211; Gro\u00dfherzogtum Luxemburg<br \/>\n&#8211; K\u00f6nigreich der Niederlande<br \/>\n&#8211; Republik \u00d6sterreich<br \/>\n&#8211; Portugiesische Republik<br \/>\n&#8211; Republik Finnland<br \/>\n&#8211; K\u00f6nigreich Schweden.&#8220;<\/p>\n<p>zu Artikel 42<\/p>\n<p>,Der Rat erkl\u00e4rt, da\u00df Europol vorrangig Beziehungen zu den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Staaten aufnehmen sollte, mit denen die Europ\u00e4ischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einen strukturierten Dialog unterhalten.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcBEREINKOMMEN AUFGRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS \u00dcBER DIE EUROP\u00c4ISCHE UNION \u00dcBER DIE ERRICHTUNG EINES<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[59,140],"tags":[],"class_list":["post-3568","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-053","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3568","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3568"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3568\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3568"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3568"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3568"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}