{"id":3570,"date":"1996-02-24T17:01:48","date_gmt":"1996-02-24T17:01:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3570"},"modified":"1996-02-24T17:01:48","modified_gmt":"1996-02-24T17:01:48","slug":"entwurf-durchfuehrungsbestimmungen-fuer-die-arbeitsdateien-zu-analysezwecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3570","title":{"rendered":"ENTWURF DURCHF\u00dcHRUNGSBESTIMMUNGEN F\u00dcR DIE ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Union<br \/>\nBr\u00fcssel, den 24. Juli 1995<\/p>\n<p>Der Rat<\/p>\n<p>9205\/ 95<br \/>\nLimit\u00e9<br \/>\nEuropol 74<\/p>\n<p>(Aufzeichnung des Vorsitzes f\u00fcr die Gruppe &#8222;Europol&#8220;)<\/p>\n<p>ENTWURF<br \/>\nDURCHF\u00dcHRUNGSBESTIMMUNGEN F\u00dcR DIE ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN<br \/>\n(&#8230;)<\/p>\n<p>KAPITEL I<br \/>\nALLGEMEINE GRUNDS\u00c4TZE<\/p>\n<p>Artikel 1<br \/>\nBegriffsbestimmungen<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>In diesem Text<\/p>\n<p>a) bedeutet &#8222;personenbezogene Daten&#8220; jede Information \u00fcber eine bestimmte oder bestimmbare nat\u00fcrliche Person;  <\/p>\n<p>b) bedeutet &#8222;automatisierte Datei&#8220; jede zur automatischen Verarbeitung erfa\u00dfte Gesamtheit von Informationen; <\/p>\n<p>c) umfa\u00dft &#8222;automatische Verarbeitung&#8220; die folgenden T\u00e4tigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgef\u00fchrt werden: das Speichern von Daten, das Durchf\u00fchren logischer und\/ oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Ver\u00e4ndern, L\u00f6schen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten; <\/p>\n<p>d) bedeutet &#8222;Analyse&#8220; die Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterst\u00fctzung der kriminalpolizeilichen Ermittlung; <\/p>\n<p>e) umfa\u00dft &#8222;polizeiliche Zwecke&#8220; die Gesamtheit der Aufgaben, die den Polizeibeh\u00f6rden f\u00fcr Zwecke der Verh\u00fctung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung obliegen. <\/p>\n<p>Artikel 2<br \/>\nGeltungsbereich<\/p>\n<p>Diese Durchf\u00fchrungsbestimmungen gelten f\u00fcr automatisierte oder automatisierbare Dateien und Archive, die zu Analysezwecken angelegt worden sind.<\/p>\n<p>Bei den in Absatz 1 genannten Dateien ist zu unterscheiden zwischen allgemeinen oder strategischen Dateien, die mittels Bewertung eines Problems Auskunft geben sollen \u00fcber den Stand einer Frage, und besonderen oder taktischen Dateien, die vorwiegend operativen Zwecken dienen.<\/p>\n<p>Artikel 3<br \/>\nErfa\u00dfte Personengruppen<\/p>\n<p>Soweit dies zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 1 des \u00dcbereinkommens festgelegten Ziele erforderlich ist, kann Europol in den zu Analysezwecken angelegten Arbeitsdateien personenbezogene Daten \u00fcber diejenigen Personen, die in Artikel 10 Absatz 1 des \u00dcbereinkommens aufgef\u00fchrt sind, sowie \u00fcber andere Personen, die dort nicht aufgef\u00fchrt sind, deren Erfassung jedoch f\u00fcr eine konkrete Analyse von Interesse sein k\u00f6nnte, speichern, ver\u00e4ndern und nutzen.<\/p>\n<p>Was die letztgenannte Personengruppe anbelangt, so ist die sp\u00e4tere Speicherung, und sei es auch nur vor\u00fcbergehend, von Daten, die nach Abschlu\u00df der betreffenden Analyse nicht mehr ben\u00f6tigt werden, ausdr\u00fccklich untersagt.<\/p>\n<p>Artikel 3<br \/>\nArten von personenbezogenen Daten<\/p>\n<p>1. Personenbezogene Daten allgemeiner Art <\/p>\n<p>1.1. Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen<br \/>\n1.2. Geburtsdatum und Geburtsort.<br \/>\n1.3. Staatsangeh\u00f6rigkeit<br \/>\n1.4. Geschlecht<br \/>\n1.5. Personalnummer.<\/p>\n<p>2. Andere personenbezogene Daten allgemeiner Art <\/p>\n<p>2.1. Objektive und Unver\u00e4nderliche k\u00f6rperliche Merkmale<br \/>\n2.2. Wohnsitz<br \/>\n2.3. Telefon<br \/>\n2.4. Unternehmen oder Arbeitsst\u00e4tten<br \/>\n2.5. Fahrzeuge<br \/>\n2.6. Angaben zur Bankverbindung (BLZ, Kto.) oder Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (Steuernr&#8230;)<br \/>\n2.7. Sonstige zur Identit\u00e4tsfeststellung geeignete Angaben, die in diesem Artikel nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sind.<\/p>\n<p>3. Besondere personenbezogene Daten <\/p>\n<p>3.1. Rassische Herkunft<br \/>\n3.2. Politische Anschauungen<br \/>\n3.3. Religi\u00f6se oder andere \u00dcberzeugungen<br \/>\n3.4. Angaben zur Gesundheit<br \/>\n3.5. Angaben zum Sexualleben<\/p>\n<p>Artikel 5<br \/>\nNicht personenbezogene Daten <\/p>\n<p>1. Straftaten, Tatvorw\u00fcrfe, Tatzeiten und Tatorte<br \/>\n2. Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden k\u00f6nnten, insbesondere Gebrauch von Waffen und Gef\u00e4hrlichkeitsgrad der verwickelten Personen<br \/>\n3. Verdacht der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Organisation<br \/>\n4. Aktionsradius<br \/>\n5. Versammlungs- oder Aufenthaltsorte<br \/>\n6. Benutzte oder damit in Verbindung stehende Unternehmen<br \/>\n7. Teilnehmer der Analysegruppe<br \/>\n8. Informationstr\u00e4ger der von den verschiedenen Teilnehmern beigebrachten Daten<br \/>\n9. Daten ohne Personenbezug, die nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sind, die jedoch zum Zwecke der Analyse von Interesse sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Artikel 6<br \/>\nErhebung und Speicherung von Daten <\/p>\n<p>(1) Die Erhebung personenbezogener Daten f\u00fcr polizeiliche Zwecke beschr\u00e4nkt sich auf solche Daten, die f\u00fcr die Abwehr einer konkreten Gefahr oder die Verfolgung einer bestimmten Straftat erforderlich sind; insbesondere die Daten des Artikels 4 Absatz 3 (besondere personenbezogene Daten) werden nur dann erhoben, wenn sie f\u00fcr die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere, in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten erg\u00e4nzen, wobei es untersagt ist, aufgrund dieser Daten eine bestimmte Personengruppe auszuw\u00e4hlen. <\/p>\n<p>(2) Die Speicherung personenbezogener Daten in Arbeitsdateien f\u00fcr Analysezwecke beschr\u00e4nkt sich auf genaue Daten sowie auf Daten, die f\u00fcr die Zwecke der Analyse ben\u00f6tigt werden. <\/p>\n<p>(3) Bei den verschiedenen Kategorien von Daten mu\u00df m\u00f6glichst nach dem Grad ihrer Genauigkeit oder Verl\u00e4\u00dflichkeit unterschieden werden; insbesondere sollten Daten, die auf Fakten beruhen, von Daten unterschieden werden, die auf Meinungen oder pers\u00f6nlichen Einsch\u00e4tzungen basieren. <\/p>\n<p>KAPITEL II<br \/>\nEINZELHEITEN DES FUNKTIONIERENS DER ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN<\/p>\n<p>Artikel 7<br \/>\nErrichtung von Dateien<\/p>\n<p>Die von Europol errichteten Arbeitsdateien zu Analysezwecken d\u00fcrfen allein zum Zwecke der Sammlung, Zusammenstellung und Analyse von Informationen und Daten und nur insoweit angelegt werden, als sie zur Erleichterung der Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Straftaten im Zust\u00e4ndigkeitsbereich von Europol erforderlich sind.<\/p>\n<p>Die Dateien werden auf Antrag von Europol oder auf Antrag der Mitgliedstaaten, aus denen die Daten stammen oder die unmittelbar vom Inhalt der Information betroffen sind, angelegt und nach Ma\u00dfgabe des in Artikel 12 des Europol-\u00dcbereinkommens festgelegten Verfahrens errichtet.<\/p>\n<p>Artikel 8<br \/>\nKlassifizierung der Dateien<\/p>\n<p>Die Arbeitsdateien zu Analysezwecken werden klassifiziert<\/p>\n<p>1. nach dem Inhalt und dem Gegenstand der Analyse:<\/p>\n<p>1.1. geheim<br \/>\n1.2. vertraulich<br \/>\n1.3. von allgemeinem Interesse<\/p>\n<p>2. nach ihrem Zustand:<\/p>\n<p>2.1. aktiv<br \/>\n2.2. passiv<\/p>\n<p>3. nach der Genauigkeit der Angaben:<\/p>\n<p>3.1. sehr verl\u00e4\u00dflich<br \/>\n3.2. relativ verl\u00e4\u00dflich<br \/>\n3.3. wenig verl\u00e4\u00dflich.<\/p>\n<p>Artikel 9<br \/>\nVerfahren der Klassifizierung<\/p>\n<p>(1) Hinsichtlich des Inhalts und des Gegenstands der Datei gilt folgendes:<\/p>\n<p>Als geheim werden diejenigen Dateien eingestuft, von deren Inhalt und Gegenstand eine konkrete Gefahr f\u00fcr die Grundinteressen von Europol oder seinen Mitgliedstaaten ausgeht.<\/p>\n<p>Als vertraulich werden alle Operationen oder taktischen Dateien sowie diejenigen Dateien strategischer Art eingestuft, bei denen die Begleitumst\u00e4nde dies ratsam erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Als von allgemeinem Interesse werden alle Dateien strategischer Art eingestuft, sofern sie nicht als vertraulich eingestuft werden.<\/p>\n<p>Die Einstufung als geheim oder vertraulich erfolgt auf Veranlassung eines der stellvertretenden Direktoren von Europol oder des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt oder der von ihr betroffen sein k\u00f6nnte. Sie wird vom Direktor vorgenommen, und zwar unter Angabe der Personen, die Zugang zu der Datei haben, und des Verantwortlichen f\u00fcr deren Kontrolle sowie der G\u00fcltigkeitsdauer.<\/p>\n<p>Der Direktor tr\u00e4gt daf\u00fcr Sorge, da\u00df von der M\u00f6glichkeit, eine Datei f\u00fcr geheim oder vertraulich zu erkl\u00e4ren, m\u00f6glichst wenig Gebrauch gemacht wird; dies ber\u00fchrt nicht die \u00dcberpr\u00fcfungs- und Kontrollaufgaben der gemeinsamen Kontrollinstanz in bezug auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einstufung.<\/p>\n<p>(2) Hinsichtlich des Zustands gilt folgendes:<\/p>\n<p>Aktiv ist eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken von dem Augenblick an, in dem ihre Errichtung beschlossen wird, und in den Phasen der Datenerfassung sowie der Bewertung, Analyse, Zusammenstellung und Verarbeitung oder operativen Auswertung der Daten.<\/p>\n<p>Passiv ist eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken, wenn<\/p>\n<p>a) sich die Umst\u00e4nde, die Grund f\u00fcr ihre Errichtung waren, ge\u00e4ndert haben und es nach \u00fcbereinstimmender Auffassung des Analyseausschusses nicht ratsam erscheint, diese weiter fortzuf\u00fchren. Die betreffende Analyse kann wieder aktiviert werden, wenn ausreichende Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorliegen;<\/p>\n<p>b) die gesamte oder teilweise Auswertung des Gegenstandes der Analyse operativer Art abgeschlossen ist, so da\u00df ihre Fortf\u00fchrung nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den Buchstaben a und b sind die Bestimmungen der Artikel 21 und 22 des Europol-\u00dcbereinkommens zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Hinsichtlich der Verl\u00e4\u00dflichkeit der Daten gilt folgendes:<\/p>\n<p>Der Grad der Verl\u00e4\u00dflichkeit der Daten wird von demjenigen bestimmt, der die Daten f\u00fcr die Analyse geliefert hat.<\/p>\n<p>Die verschiedenen Klassifizierungsgruppen erg\u00e4nzen sich.<\/p>\n<p>Artikel 10<br \/>\nBeteiligung an den Analysegruppen und der Auswertung der Ergebnisse<\/p>\n<p>(1) An den als geheim eingestuften Analysen nehmen die Personen teil, die in der Erkl\u00e4rung des Direktors ausdr\u00fccklich dazu erm\u00e4chtigt worden sind.<\/p>\n<p>(2) Bei den als vertraulich eingestuften Analysen wird in der Erkl\u00e4rung des Direktors die Person bestimmt, die f\u00fcr deren Kontrolle verantwortlich ist; diese regelt die Teilnahme an der Analysegruppe.<\/p>\n<p>(3) Bei den Analysen von allgemeinem Interesse werden s\u00e4mtliche Mitgliedstaaten \u00fcber ihre Verbindungsbeamten oder \u00fcber Sachverst\u00e4ndige von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, und zwar insbesondere durch \u00dcbermittlung der erstellten Berichte.<\/p>\n<p>(4) An den aktiven Analysen nehmen die in Artikel 10 Absatz 2 des Europol-\u00dcbereinkommens genannten Personen teil, und zwar nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen von Absatz 6 des genannten Artikels und unter Anwendung des in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Verfahrens.<\/p>\n<p>(5) Unbeschadet des Absatzes 4 k\u00f6nnen in dem Fall, in dem sich bei Befragung des Indexsystems durch einen Verbindungsbeamten zeigt, da\u00df die betreffenden Daten in eine Analyse einbezogen worden sind und der Verbindungsbeamte Informationsbedarf angemeldet hat, wobei er den Gegenstand und den Grund seiner Anfrage angeben mu\u00df und es erwiesen sein mu\u00df, da\u00df die Daten nebens\u00e4chlicher Art sind, nicht aber den Hauptgegenstand der Analyse bilden, dem betreffenden Verbindungsbeamten die genannten Daten und Umst\u00e4nde mitgeteilt werden, ohne da\u00df er an den Arbeiten der Analysegruppe teilnehmen mu\u00df. Dabei sind die Bestimmungen des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Herkunft der Daten einzuhalten.<\/p>\n<p>(6) Nach Abschlu\u00df und Ausf\u00fchrung einer operativen Analyse, bei der das Ergebnis insgesamt oder teilweise positiv ausgefallen ist, werden die benutzten Daten, sofern sie daf\u00fcr geeignet sind, in die Datei des Informationssystems aufgenommen mit Ausnahme der besonderen personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 3, die nur im Rahmen einer konkreten Analyse verarbeitet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(7) Wenn im Verlauf der Aufbewahrungsperiode der Daten einer im passiven Zu-stand befindlichen Analyse ein nicht der Analysegruppe angeh\u00f6render Verbindungsbeamter lnteresse an den in dieser Analyse enthaltenen Daten bekundet und dies hinreichend begr\u00fcndet, wird er von den Mitgliedern der Analysegruppe zu deren Auswertung erm\u00e4chtigt. Nur in den in Artikel 11 vorgesehenen F\u00e4llen kann diese Erm\u00e4chtigung durch eine Erm\u00e4chtigung durch den Direktor ersetzt werden, wobei die Mitglieder der betreffenden Analysegruppe so fr\u00fch wie m\u00f6glich dar\u00fcber informiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(8) Alle Teilnehmer einer Analysegruppe arbeiten bei der operativen Planung zusammen und nehmen gemeinsam die Auswertung der Ergebnisse vor.<\/p>\n<p>Artikel 11<br \/>\nAu\u00dferordentliche Auswertung<\/p>\n<p>Die von einer Analyse betroffenen Mitgliedstaaten m\u00fcssen ihre vorherige Zustimmung erteilen, damit ein anderer Mitgliedstaat Zugang zu einer laufenden Analyse erhalten und die Daten auswerten kann; dies gilt nicht f\u00fcr dringliche F\u00e4lle, wenn eine tats\u00e4chliche Gefahr f\u00fcr das Leben oder die k\u00f6rperliche Unversehrtheit der handelnden Polizeibeamten oder dritten Personen besteht, wenn das Eigentum oder G\u00fcter Dritter unter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer ernsten Gefahr ausgesetzt sind oder wenn die Erreichung des Endziels der Analyse gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen unterrichtet der Mitgliedstaat, der von der untersuchten Information Gebrauch machen will, den Direktor von Europol sowie die anderen an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten unverz\u00fcglich \u00fcber die Gr\u00fcnde seines Intervenierens, damit diese operative Sofortma\u00dfnahmen beschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>\u2003<br \/>\nArtikel 2 des \u00dcbereinkommens von 1981<br \/>\nArtikel 2 des \u00dcbereinkommens von 1981<br \/>\nArtikel 2 des \u00dcbereinkommens von 1981<br \/>\nArtikel 10 Absatz 2 des Europol-\u00dcbereinkommens<br \/>\nBegriffsbestimmung 2 der Empfehlung R (87) 15<br \/>\nArtikel 8 des Europol-\u00dcbereinkommens<br \/>\nArtikel 8 Absatz 2 Nummer 5 des Europol-\u00dcbereinkommens<br \/>\nArtikel 6 des \u00dcbereinkommens von 1981<br \/>\nArtikel 8 Absatz 3 des Europol-\u00dcbereinkommens<br \/>\nGrunds\u00e4tze 2.1 und 2.4 der Empfehlung R (87) 15 und Artikel 10 des Europol-\u00dcbereinkommens<br \/>\nGrundsatz 3.1 der Empfehlung R (87) 15<br \/>\nGrundsatz 3.2 der Empfehlung R (87) 15<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Union Br\u00fcssel, den 24. 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