{"id":3573,"date":"1996-02-24T17:03:18","date_gmt":"1996-02-24T17:03:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3573"},"modified":"1996-02-24T17:03:18","modified_gmt":"1996-02-24T17:03:18","slug":"entwurf-der-europol-geheimschutzregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3573","title":{"rendered":"ENTWURF DER EUROPOL-GEHEIMSCHUTZREGELUNG"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Union Br\u00fcssel, den 24. Juli 1995<\/p>\n<p>9204\/95<br \/>\nLimit\u00e9<br \/>\nEuropol 73<\/p>\n<p>(Vermerk des Vorsitzes f\u00fcr die Gruppe &#8222;Europol&#8220;)<\/p>\n<p>ENTWURF DER<br \/>\nEUROPOL-<br \/>\nGEHEIMSCHUTZREGELUNG<!--more--><\/p>\n<p>DER RAT DER EUROP\u00c4ISCHEN UNION<\/p>\n<p>GEST\u00dcTZT auf Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union,<\/p>\n<p>GEST\u00dcTZT auf Artikel K.3 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union,<\/p>\n<p>GEST\u00dcTZT auf das \u00dcbereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, welches vom Europarat am 28. Januar 1981 gebilligt wurde,<\/p>\n<p>GEST\u00dcTZT auf die Richtlinien der Empfehlung Nr. (87)15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 \u00fcber die Nutzung personenbezogener Da-ten im Polizeibereich,<\/p>\n<p>GEST\u00dcTZT auf Artikel 31 Absatz 1 des \u00dcbereinkommens zur Errichtung des Euro-p\u00e4ischen Polizeiamtes (EUROPOL), in dem bestimmt wird, da\u00df der Rat einstimmig eine vorher vom Verwaltungsrat ausgearbeitete Geheimschutzregelung erl\u00e4\u00dft,<\/p>\n<p>GEST\u00dcTZT auf den Beschlu\u00df des Rates der Justiz- und Innenminister zur Einsetzung des Verwaltungsrates,<\/p>\n<p>UNTER BER\u00dcCKSICHTIGUNG der Beratungen des Verwaltungsrates<\/p>\n<p>HAT einstimmig folgende Regelung ERLASSEN:<\/p>\n<p>KAPITEL I<\/p>\n<p>PFLICHT ZUR VERSCHWIEGENHEIT UND GEHEIMHALTUNG<\/p>\n<p>Artikel 1<br \/>\nVerschwiegenheit im allgemeinen<\/p>\n<p>Das gesamte Personal von Europol, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten, die Verbindungsbeamten und das den nationalen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten zugeh\u00f6rige Personal sowie alle Personen, die an den T\u00e4tigkeiten von Europol beteiligt sein k\u00f6nnen, sind generell verpflichtet, die Geheimhaltung und Verschwiegenheit hinsichtlich aller Angelegenheiten, Informationen und Daten zu wahren, von denen sie anl\u00e4\u00dflich oder bei Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben sowie im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit Kenntnis erhalten.<\/p>\n<p>Artikel 2<br \/>\nBesondere Verpflichtungen<\/p>\n<p>Die Pflicht im Sinne von Artikel 1 beinhaltet zwei Arten von konkreten Verpflichtungen:<\/p>\n<p>a) Die Verpflichtung des Direktors, der stellvertretenden Direktoren, der Verantwortlichen f\u00fcr die verschiedenen Dateien und Informationssysteme, der Verantwortlichen der nationalen Stellen der Mitgliedstaaten und aller anderen Mitarbeiter von Beh\u00f6rden oder des Personals im allgemeinen, die mit Europol-Angelegenheiten, -Informationen oder -Daten befa\u00dft sind, in ihrem jeweiligen Zust\u00e4ndigkeitsbereich die technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die zur Sicherheit der Daten gem\u00e4\u00df den in Artikel 25 des \u00dcbereinkommens festgelegten Bestimmungen und Stufen erforderlich sind.<\/p>\n<p>b) Die Verpflichtung des gesamten in Artikel 1 erw\u00e4hnten Personals, weder der \u00d6ffentlichkeit im allgemeinen noch einer nicht zu diesem Zweck erm\u00e4chtigten Person Kenntnis von Daten zu geben, die folgendes betreffen:<\/p>\n<p>1. Angelegenheiten, Informationen und Daten, von denen es anl\u00e4\u00dflich oder bei Erf\u00fcllung seiner Aufgaben Kenntnis erh\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. Struktur, Zusammensetzung und Arbeitsweise oder T\u00e4tigkeiten der besonderen Organe von Europol jenseits dessen, was im \u00dcbereinkommen selbst festgelegt ist;<\/p>\n<p>3. seine !nformationsquellen, Methoden, Analyseverfahren und operative Verfahren.<\/p>\n<p>Artikel 3<br \/>\nVerst\u00f6\u00dfe<\/p>\n<p>Die Nichteinhaltung der Pflichten und Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung erf\u00fcllt den Tatbestand eines Disziplinarvergehens nach dem Personalstatut, und zwar unabh\u00e4ngig von der strafrechtlichen Verantwortung aufgrund der anwendbaren Strafvorschriften.<\/p>\n<p>Das genannte Personalstatut legt das Disziplinarverfahren und die Einstufung der Vergehen sowie die entsprechenden Strafen unter Ber\u00fccksichtigung folgender Faktoren fest:<\/p>\n<p>a) .Vorliegen eines Versto\u00dfes gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung im allgemeinen und in gem\u00e4\u00df Kapitel II klassifizierten Angelegenheiten;<\/p>\n<p>b) Verursachung eines gr\u00f6\u00dferen oder minderen Schadens bei Europol, den T\u00e4tigkeiten in seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich bei seinen Mitgliedstaaten oder bei konkreten Personen und Institutionen;<\/p>\n<p>c) vors\u00e4tzliches Handeln, Fahrl\u00e4ssigkeit oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>Artikel 4<br \/>\nFortdauer der Verpflichtungen<\/p>\n<p>Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung nach Artikel 2 gelten f\u00fcr das in Artikel 1 genannte Personal auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder der Beendigung seiner T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Artikel 5<br \/>\nVollstreckbarkeit von Disziplinarstrafen<\/p>\n<p>Erfolgt ein Versto\u00df nach Beendigung der einer Person \u00fcbertragenen Aufgaben, wird ungeachtet dessen ein entsprechendes Disziplinarverfahren eingeleitet.<\/p>\n<p>Die Strafe, die in diesem Fall verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnte, kann von dem Mitgliedstaat vollstreckt werden, von dem der Zuwiderhandelnde funktionell abh\u00e4ngig ist oder f\u00fcr den er gem\u00e4\u00df Artikel 32 Absatz 2 des \u00dcbereinkommens zust\u00e4ndig ist, und zwar nach Ma\u00dfgabe des Artikels 6 dieser Regelung.<\/p>\n<p>Artikel 6<br \/>\nAnpassung nationaler Rechtsvorschriften<\/p>\n<p>Jeder Mitgliedstaat mu\u00df vor dem Inkrafttreten des Europol-\u00dcbereinkommens die erforderlichen Bestimmungen in seine nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen haben, die eine Verfolgung und Bestrafung einer Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung erlauben.<\/p>\n<p>Diese nationalen Vorschriften eines jeden Mitgliedstaats m\u00fcssen ausdr\u00fccklich folgendes regeln:<\/p>\n<p>&#8211; Verst\u00f6\u00dfe, die von Mitarbeitern ihrer nationalen Stellen und der mit den Tatigkeiten von Europol in Verbindung stehenden Bediensteten begangen werden,<\/p>\n<p>&#8211; Verst\u00f6\u00dfe, die von seinen Verbindungsbeamten begangen werden,<\/p>\n<p>&#8211; die Vollstreckung von Disziplinarma\u00dfnahmen, die von Europol gegen fr\u00fcher bei Europol besch\u00e4ftigte und nun der Zust\u00e4ndigkeit des Mitgliedstaats unterliegende Bedienstete verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>Artikel 7<br \/>\nKenntnis von den Pflichten und Verpflichtungen<\/p>\n<p>Das gesamte in Artikel 1 genannte Personal wird bei der Ernennung bzw. der Aufnahme der T\u00e4tigkeit \u00fcber die Verpflichtungen nach Artikel 2 und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden strafrechtlichen, zivilrechtlichen und disziplinarischen Folgen ordnungsgem\u00e4\u00df unterrichtet. Zu diesem Zweck werden die disziplinarischen Tatbest\u00e4nde und die ihnen entsprechende Bestrafung nach dem Personalstatut von Europol ausdr\u00fccklich mitgeteilt, wobei darauf hingewiesen wird, da\u00df diese Verpflichtungen auch nach dem Ausscheiden der Betreffenden aus dem Amt oder der Beendigung ihrer T\u00e4tigkeit weiterhin fortbestehen.<\/p>\n<p>Diese Unterrichtung mu\u00df in schriftlicher Form erfolgen, wobei der Betreffende als Voraussetzung f\u00fcr seine Einstellung bzw. die Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit durch seine Unterschrift zu best\u00e4tigen hat, da\u00df er diese Bestimmungen vollst\u00e4ndig zur Kenntnis genommen und verstanden hat.<\/p>\n<p>KAPITEL II<br \/>\nKLASSIFIZIERTE ODER BESONDERER GEHEIMHALTUNG UNTERLIEGENDE INFORMATIONEN<\/p>\n<p>Artikel 8<br \/>\nBesonderer Schutz bestimmter Informationen<\/p>\n<p>\u00dcber die Verschwiegenheit und Geheimhaltung, zu der das mit Europol in Verbindung stehende Personal in den Bereichen seiner Zust\u00e4ndigkeit verpflichtet ist, hinaus unterliegen diejenigen Angelegenheiten einer besonderen Stufe der Geheimhaltung oder einer besonders eingeschr\u00e4nkten Verwendung, die, wenn unbefugte Personen unerlaubt davon Kenntnis erlangen, eine konkrete Gefahr f\u00fcr die grundlegenden Interessen von Europol oder seiner Mitgliedstaaten bedeuten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Artikel 9<br \/>\nGeheimhaltungsstufen<\/p>\n<p>Die Angelegenheiten, welche des Schutzes einer besonderen Geheimhaltungsstufe bed\u00fcrfen, werden je nach der Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit als &#8222;geheim&#8220; oder &#8222;vertraulich&#8220; klassifiziert.<\/p>\n<p>Artikel 10<br \/>\nZugang zu klassifizierten Angelegenheiten<\/p>\n<p>Zu einer als &#8222;geheim&#8220; eingestuften Angelegenheit haben nur diejenigen Personen Zugang, die in der entsprechenden Erkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich benannt werden.<\/p>\n<p>Zugang zu den als &#8222;vertraulich&#8220; eingestuften Angelegenheiten haben nur die Personen, die auf begr\u00fcndetem Antrag eine ausdr\u00fcckliche Genehmigung durch den f\u00fcr deren Kontrolle und Aufbewahrung Verantwortlichen erhalten.<\/p>\n<p>Davon unber\u00fchrt bleibt die Aufgabe der gemeinsamen Kontrollinstanz hinsichtlich der \u00dcberwachung und Kontrolle der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit; diese wacht im besonderen \u00fcber die angemessene Begr\u00fcndung der Erkl\u00e4rungen \u00fcber geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen.<\/p>\n<p>Artikel 11<br \/>\nZust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erkl\u00e4rung \u00fcber die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung, mit der bestimmte Informationen als &#8222;geheim&#8220; oder &#8222;vertraulich&#8220; eingestuft werden, obliegt dem Direktor im Rahmen seiner Ausf\u00fchrung der Aufgaben im Zust\u00e4ndigkeitsbereich von Europol und der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung.<\/p>\n<p>Artikel 12<br \/>\nVorschlag f\u00fcr eine solche Erkl\u00e4rung<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung kann nur auf Vorschlag eines stellvertretenden Direktors oder des Mitgliedstaats erfolgen, aus dem die Information stammt oder der von dieser betroffen werden kann.<\/p>\n<p>Artikel 13<br \/>\nBedingungen der Erkl\u00e4rung<\/p>\n<p>Erfolgt die Erkl\u00e4rung einer Angelegenheit zur klassifizierten Information auf Vorschlag eines Mitgliedstaats, so mu\u00df sie auf jeden Fall die von diesem gew\u00fcnschten Bedingungen hinsichtlich der befugten Personen und der Geltungsdauer ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Artikel 14<br \/>\nErm\u00e4chtigte Personen<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung bestimmt die konkreten Personen, welche zu &#8222;geheimen&#8220; Informationen Zugang haben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich &#8222;vertraulicher&#8220; Informationen wird in der Erkl\u00e4rung die f\u00fcr deren \u00dcberwachung zust\u00e4ndige Person benannt.<\/p>\n<p>Artikel 15<br \/>\nGeltungsdauer<\/p>\n<p>In jedem Fall und bei beiden Geheimhaltungsstufen wird die Geltungsdauer der Erkl\u00e4rung bestimmt, die so oft verl\u00e4ngert werden kann, wie dies f\u00fcr angebracht gehalten wird.<\/p>\n<p>Artikel 16<br \/>\nSicherheitsma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>Die Verantwortlichen f\u00fcr die verschiedenen automatischen Informationssysteme, Register und Arbeitsdateien ergreifen die notwendigen Ma\u00dfnahmen, mit denen die vom Direktor festgelegte Geheimhaltungsstufe gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>Artikel 17<br \/>\nBeschr\u00e4nkung der Inanspruchnahme<\/p>\n<p>Der Direktor achtet darauf, da\u00df von der Befugnis zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit ein m\u00f6glichst begrenzter Gebrauch gemacht wird, und berichtet hier\u00fcber in seinem Rechenschaftsbericht, den er vor dem Verwaltungsrat ablegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Union Br\u00fcssel, den 24. 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