{"id":3581,"date":"1995-02-24T17:08:58","date_gmt":"1995-02-24T17:08:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3581"},"modified":"1995-02-24T17:08:58","modified_gmt":"1995-02-24T17:08:58","slug":"uebereinkommen-aufgrund-von-artikel-k-3-des-vertrags-ueber-die-europaeische-union-ueber-den-einsatz-der-informationstechnologie-im-zollbereich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3581","title":{"rendered":"\u00dcbereinkommen aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union \u00fcber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich"},"content":{"rendered":"<p>(unterzeichnet am 26. Juli 1995)<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>KAPITEL I<br \/>\nBegriffsbestimmungen<\/p>\n<p>ARTIKEL 1<br \/>\nIm Sinne dieses \u00dcbereinkommens bezeichnet der Ausdruck<\/p>\n<p>1. &#8222;einzelstaatliche Rechtsvorschriften&#8220; alle Rechts- und Verwaltungsvor-schriften eines Mitgliedstaats, f\u00fcr deren Durchf\u00fchrung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zust\u00e4ndig ist, betreffend<br \/>\n&#8211; den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschr\u00e4nkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft unterliegen, und<br \/>\n&#8211; den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Eigentum oder Erl\u00f6sen, die mittelbar oder unmittelbar im grenz-\u00fcberschreitenden illegalen Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet werden;<!--more--><\/p>\n<p>2. &#8222;personenbezogene Daten&#8220; alle Informationen \u00fcber eine identifizierte oder identifizierbare Person;<\/p>\n<p>3. &#8222;eingebender Mitgliedstaat&#8220; einen Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinforma-tionssystem eingibt.<\/p>\n<p>KAPITEL II<br \/>\nEinrichtung eines Zollinformationssystems<\/p>\n<p>ARTIKEL 2<br \/>\n(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und unterhalten ein gemeinsames automatisches Informationssystem f\u00fcr Zollzwecke, nachstehend &#8222;Zollinformationssystem&#8220; genannt.<\/p>\n<p>(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Ma\u00dfgabe dieses \u00dcber-einkommens die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verst\u00f6\u00dfe gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterst\u00fctzen und hierf\u00fcr durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollma\u00dfnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern.<\/p>\n<p>KAPITEL III<\/p>\n<p>Betrieb und Benutzung des Zollinformationssystems<\/p>\n<p>ARTIKEL 3<br \/>\n(1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die \u00fcber Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zug\u00e4nglich ist. Es umfa\u00dft aus-schlie\u00dflich die f\u00fcr den Zweck des Zollinformationssystems nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:<\/p>\n<p>I) Waren;<br \/>\nII) Transportmittel;<br \/>\nI) Unternehmen;<br \/>\nIV) Personen;<br \/>\nV) Tendenzen bei Betrugspraktiken;<br \/>\nVI) Verf\u00fcgbarkeit von Sachkenntnis.<\/p>\n<p>(2) Die Kommission gew\u00e4hrleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssytems nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen vorgesehen sind.<br \/>\nDie Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Ausschu\u00df Bericht \u00fcber den Betrieb.<\/p>\n<p>(3) Die Kommission teilt diesem Ausschu\u00df die f\u00fcr den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.<\/p>\n<p>ARTIKEL 4<br \/>\nDie Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Kategorien I bis VI des Artikels 3 in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, soweit dies f\u00fcr die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorien V und VI des Artikels 3 d\u00fcrfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Die in bezug auf Personen aufgenommenen Daten d\u00fcrfen nur folgendes umfassen:<\/p>\n<p>I) Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen;<br \/>\nII) Geburtsdatum und Geburtsort;<br \/>\nIII) Staatsangeh\u00f6rigkeit;<br \/>\nIV) Geschlecht;<br \/>\nV) besondere objektive und st\u00e4ndige Kennzeichen;<br \/>\nVI) Grund fur die Eingabe der Daten;<br \/>\nVII) vorgeschlagene Ma\u00dfnahmen;<br \/>\nVIII) Warncode mit Hinweis auf fr\u00fchere Erfahrungen hinsichtlich Bewaffnung, Gewaltt\u00e4tigkeit oder Fluchtgefahr.<\/p>\n<p>In keinem Falle d\u00fcrfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Stra\u00dfburg unterzeichneten \u00dcbereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend &#8222;Stra\u00dfburger \u00dcbereinkommen von 1981&#8220; genannt, bezeichnet sind.<\/p>\n<p>ARTIKEL 5<br \/>\n(1) Daten der Kategorien I bis IV des Artikels 3 sind nur zum Zwecke der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung und der ge-zielten Kontrolle in das Zollinformationssystem aufzunehmen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfen personenbezogene Daten der Kategorien I bis IV des Artikels 3 in das Zollin-formationssystem nur dann aufgenommen werden, wenn es &#8211; vor allem aufgrund fr\u00fcherer illegaler Handlungen &#8211; tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, da\u00df die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.<\/p>\n<p>ARTIKEL 6<\/p>\n<p>(1) Bei Durchf\u00fchrung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Ma\u00df-nahmen k\u00f6nnen folgende Ausk\u00fcnfte ganz oder teilweise eingeholt und dem einge-benden Mitgliedstaat \u00fcbermittelt werden:<\/p>\n<p>I) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;<br \/>\nII) Ort, Zeit und Grund f\u00fcr die Kontrolle;<br \/>\nIII) Fahrtroute und Reiseziel;<br \/>\nIV) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Transportmittel benutzen;<br \/>\nV) verwendetes Transportmittel;<br \/>\nVI) bef\u00f6rderte Gegenst\u00e4nde;<br \/>\nVII) n\u00e4here Umst\u00e4nde der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.<\/p>\n<p>Werden derartige Ausk\u00fcnfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung ein-geholt, so ist daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Unauff\u00e4lligkeit der Registrierung nicht gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 k\u00f6nnen Personen, Transportmittel und Gegenst\u00e4nde, soweit es nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zul\u00e4ssig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzul\u00e4ssig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung vorzunehmen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 7<br \/>\n(1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Beh\u00f6rden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Beh\u00f6rden handelt es sich um Zoll-beh\u00f6rden, doch k\u00f6nnen je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Beh\u00f6rden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliedstaaten \u00fcbermitteln den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschu\u00df ein Verzeichnis ihrer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, die gem\u00e4\u00df Absatz 1 f\u00fcr den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Falle jeder Beh\u00f6rde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zu-gang zum Zollinformationssystem gestatten. Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls zu diesem \u00dcbereinkommen festgestellt. Bei ihrer Beschlu\u00dffassung ber\u00fccksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitig-keitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 18 genannten ge-meinsamen Aufsichtsbeh\u00f6rde in bezug auf die Angemessenheit der Daten-schutzma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 8<br \/>\n(1) Die Mitgliedstaaten d\u00fcrfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon k\u00f6nnen sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen f\u00fcr Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden m\u00f6chte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung tragen.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet der Abs\u00e4tze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 d\u00fcrfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Beh\u00f6rden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>(3) Jeder Mitgliedstaat \u00fcbermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschu\u00df ein Verzeichnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, die er gem\u00e4\u00df Absatz 2 benannt hat.<\/p>\n<p>(4) Daten aus dem Zollinformationssystem d\u00fcrfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Beh\u00f6rden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Ma\u00dfnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der \u00dcbermittlung oder Weitergabe an Dienststellen au\u00dferhalb seines Hoheitsgebiets zu gew\u00e4hrleisten. Diese Ma\u00dfnahmen sind der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbeh\u00f6rde im einzelnen mitzuteilen.<\/p>\n<p>ARTIKEL 9<br \/>\n(1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystern erfolgt nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses \u00dcbereinkommen keine strengeren Vorschriften enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschlie\u00dflich der Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen nach Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschl\u00e4gt, erfolgt nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwal-tungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwen-det, sofern dieses \u00dcbereinkommen keine strengeren Vorschriften enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 10<br \/>\n(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene f\u00fcr das Zollinfor-mationssystem zust\u00e4ndige Zollbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Diese Beh\u00f6rde tr\u00e4gt f\u00fcr den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb des Zollinformati-onssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entspre-chende Ma\u00dfnahmen sicher, da\u00df die Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens eingehalten werden.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Absatz 1 bekannt.<\/p>\n<p>KAPITEL IV<br \/>\nDaten\u00e4nderung<\/p>\n<p>ARTIKEL 11<br \/>\n(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollin-formationssystem eingegebenen Daten zu \u00e4ndern, zu erg\u00e4nzen, zu berichtigen oder zu l\u00f6schen.<br \/>\n(2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, da\u00df die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen steht, so \u00e4ndert, erg\u00e4nzt, berichtigt oder l\u00f6scht er die Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.<\/p>\n<p>(3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, da\u00df bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollin-formationssystem im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen steht, so be-nachrichtigt er so rasch wie m\u00f6glich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser \u00fcberpr\u00fcft die betreffenden Daten und berichtigt oder l\u00f6scht sie n\u00f6tigenfalls unverz\u00fcglich. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten von jeder Berichtigung oder L\u00f6schung in Kenntnis.<\/p>\n<p>(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformati-onssystem fest, da\u00df seine Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Ma\u00dfnahme im Widerspruch zu einer fr\u00fcheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverz\u00fcglich den Mitgliedstaat, der die fr\u00fchere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer L\u00f6sung zu kommen. K\u00f6nnen sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung beste-hen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der fr\u00fcheren stehen.<\/p>\n<p>(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zust\u00e4ndige Be-h\u00f6rde hinsichtlich einer \u00c4nderung, Erg\u00e4nzung, Berichtigung oder L\u00f6schung von Daten im Zollinformationssystem eine endg\u00fcltige Entscheidung, so einigen sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzuf\u00fchren. Im Falle widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 \u00fcber eine Berichtigung oder L\u00f6schung eingeschlossen, l\u00f6scht der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus dem Sy-stem.<\/p>\n<p>KAPITEL V<br \/>\nSpeicherzeit<\/p>\n<p>ARTIKEL 12<br \/>\n(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erf\u00fcllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal j\u00e4hrlich \u00fcberpr\u00fcfen die eingebenden Mit-gliedstaaten, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.<\/p>\n<p>(2) W\u00e4hrend der \u00dcberpr\u00fcfung k\u00f6nnen sich die eingebenden Mitgliedstaaten f\u00fcr eine weitere Speicherung der Daten bis zur n\u00e4chsten \u00dcberpr\u00fcfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde \u00fcber die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems \u00fcbertragen, der nach Absatz 4 nur in begrenztem Umfang zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>(3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im voraus \u00fcber einen nach Absatz 2 geplanten Da-tentransfer vom Zollinformationssystem.<\/p>\n<p>(4) Gem\u00e4\u00df Absatz 2 \u00fcbertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 15 nur f\u00fcr einen Vertreter des in Artikel 16 genannten Ausschusses oder f\u00fcr die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Aufsichtsbeh\u00f6rden zug\u00e4nglich. In dieser Zeit d\u00fcrfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Richtigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>KAPITEL VI<br \/>\nDatenschutz f\u00fcr personenbezogene Daten<\/p>\n<p>ARTIKEL 13<br \/>\n(1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformations-system erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden sp\u00e4testens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses \u00dcbereinkommens die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz f\u00fcr personenbezogene Daten gew\u00e4hrleisten, der sich aus den Grunds\u00e4tzen des Stra\u00dfburger \u00dcbereinkommens von 1981 ergibt.<\/p>\n<p>(2) Ein Mitgliedstaat erh\u00e4lt vom Zollinformationssystem erst dann personen-bezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Au\u00dferdem mu\u00df der Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Artikel 17 benannt haben.<\/p>\n<p>(3) Um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses \u00dcbereinkommens zu gew\u00e4hrleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mit-gliedstaat als nationale Datei anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen dieses \u00dcbereinkommens unterliegt.<\/p>\n<p>ARTIKEL 14<br \/>\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, da\u00df jede Verwendung von im Zollinformationssystem gespeicherten personenbe-zogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren rechtswidrig ist.<\/p>\n<p>(2) Daten d\u00fcrfen nur zu technischen Zwecken vervielf\u00e4ltigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 7 genannten Beh\u00f6rden er-forderlich ist. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 d\u00fcrfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>ARTIKEL 15<br \/>\n(1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.<br \/>\nSoweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 17 be-zeichnete Aufsichtsbeh\u00f6rde dar\u00fcber, ob und wie Ausk\u00fcnfte erteilt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nEin Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.<\/p>\n<p>(2) Ein um Auskunft \u00fcber personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durchf\u00fchrung einer rechtm\u00e4\u00dfigen Ma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerl\u00e4\u00dflich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall w\u00e4hrend der verdeckten Registrierung beziehungsweise w\u00e4hrend der Feststellung und Unterrichtung.<\/p>\n<p>(3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder l\u00f6schen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses \u00dcbereinkommens genannten Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Stra\u00dfburger \u00dcbereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.<\/p>\n<p>(4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitglied-staats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespei-cherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um<\/p>\n<p>I) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder l\u00f6schen zu las-sen;<br \/>\nII) im Widerspruch zu diesem \u00dcbereinkommen in das Zollinfommationssystem ein-gegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder l\u00f6schen zu lassen;<br \/>\nIII) Auskunft \u00fcber personenbezogene Daten zu erlangen;<br \/>\nIV) Entsch\u00e4digung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.<br \/>\nDie betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endg\u00fclti-gen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df den Ziffern I, II und III durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 Absatz 5 auf eine &#8222;endg\u00fcltige Entscheidung&#8220; bedeutet nicht, da\u00df ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzufechten.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>KAPITEL VIII<br \/>\nDatenschutz\u00fcberwachung<\/p>\n<p>ARTIKEL 17<br \/>\n(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbeh\u00f6r-den, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu sch\u00fctzen und der-artige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, un-abh\u00e4ngig zu \u00fcberwachen.<br \/>\nDie Aufsichtsbeh\u00f6rden sollen nach Ma\u00dfgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabh\u00e4ngig Aufsicht f\u00fchren und Kontrollen vornehmen, um zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df durch die Verarbeitung und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbeh\u00f6rden Zugang zum Zollinformationssystem.<\/p>\n<p>(2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbeh\u00f6rde zu ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dieses Recht wird nach Ma\u00dfgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausge\u00fcbt, an den das Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Auf-sichtsbeh\u00f6rde dieses Mitgliedstaats.<\/p>\n<p>ARTIKEL 18<br \/>\n(1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbeh\u00f6rde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der\/ den jeweiligen unabh\u00e4ngigen nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rde(n) abgestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Die gemeinsame Aufsichtsbeh\u00f6rde erf\u00fcllt ihre Aufgaben gem\u00e4\u00df den Be-stimmungen dieses \u00dcbereinkommens und des Stra\u00dfburger \u00dcbereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(3) Die gemeinsame Aufsichtsbeh\u00f6rde ist befugt, den Betrieb des Zollinfor-mationssystems zu \u00fcberwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Ausle-gungsschwierigkeiten zu pr\u00fcfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabh\u00e4ngigen \u00dcberwachung durch die nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten oder bei der Aus\u00fcbung des Rechts auf Auskunft durch Ein-zelpersonen auftreten k\u00f6nnen, zu untersuchen und Vorschl\u00e4ge zur gemeinsamen L\u00f6sung der Probleme auszuarbeiten.<\/p>\n<p>(4) Die gemeinsame Aufsichtsbeh\u00f6rde erh\u00e4lt zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.<\/p>\n<p>(5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbeh\u00f6rde sind den Beh\u00f6rden zu \u00fcber-mitteln, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden vorgelegt wer-den.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>ARTIKEL 27<br \/>\n(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten \u00fcber die Auslegung oder Anwendung dieses \u00dcbereinkommens werden zun\u00e4chst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ischen Union mit dem Ziel ihrer Beilegung er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befa\u00dft werden.<\/p>\n<p>(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u00fcber die Anwendung dieses \u00dcbereinkommens befa\u00dft werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(unterzeichnet am 26. 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