{"id":3583,"date":"1996-02-24T17:10:06","date_gmt":"1996-02-24T17:10:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3583"},"modified":"1996-02-24T17:10:06","modified_gmt":"1996-02-24T17:10:06","slug":"entschliessung-ueber-mindestgarantien-fuer-asylverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3583","title":{"rendered":"Entschlie\u00dfung \u00fcber Mindestgarantien f\u00fcr Asylverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Union<br \/>\nDer Rat<\/p>\n<p>(verabschiedet am 21.6.95)<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>I. Die in dieser Entschlie\u00dfung vorgesehenen Garantien finden Anwendung auf die Pr\u00fcfung von Asylantr\u00e4gen im Sinne von Artikel 3 des Dubliner \u00dcbereinkommens mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des nach dem genannten \u00dcbereinkommen zust\u00e4ndigen Mitgliedstaates. Die f\u00fcr diese Verfahren anwendbaren Garantien werden von dem Exekutivausschu\u00df des Dubliner \u00dcbereinkommens bestimmt.<\/p>\n<p>II. Allgemeine Grunds\u00e4tze f\u00fcr gerechte und effiziente Asylverfahren<\/p>\n<p>1. Die Asylverfahren werden unter voller Einhaltung des Genfer Abkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge sowie der sonstigen v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen betreffend Fl\u00fcchtlinge und Menschenrechte durchgef\u00fchrt. Insbesondere werden bei den Verfahren Artikel 1 des Abkommens von 1951 betreffend die Definition des Begriffs &#8222;Fl\u00fcchtling&#8220;, Artikel 33 betreffend den Grundsatz der &#8222;Nichtzur\u00fcckweisung&#8220; und Artikel 35 betreffend die Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge insbesondere im Hinblick darauf, ihm die \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Abkommens zu erleichtern, in vollem Umfang eingehalten.<!--more--><\/p>\n<p>2. Um den Grundsatz der Nichtzur\u00fcckweisung wirksam zu garantieren, wird keine R\u00fcckf\u00fchrungsma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt, solange die Entscheidung \u00fcber den Asylan-trag noch aussteht.<\/p>\n<p>III. Garantien betreffend die Pr\u00fcfung der Asylantr\u00e4ge<\/p>\n<p>3. Die Regeln f\u00fcr den Zugang zum Asylverfahren, die grundlegenden Merkmale dieses Verfahrens selbst und die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Asylantr\u00e4ge zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind durch das einzelstaatliche Recht festzulegen.<\/p>\n<p>4. Die Asylantr\u00e4ge werden von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mit uneingeschr\u00e4nkter Kompetenz in Asylrechts- und Fl\u00fcchtlingsfragen gepr\u00fcft. Entscheidungen werden unabh\u00e4ngig getroffen, und zwar in dem Sinne, da\u00df alle Asylantr\u00e4ge einzeln, objektiv und unparteiisch gepr\u00fcft werden. <\/p>\n<p>5. Bei der Pr\u00fcfung des Asylantrags mu\u00df die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde von sich aus alle erheblichen Tatsachen ber\u00fccksichtigen und ermitteln und dem Antragsteller Gelegenheit zur substantiierten Darstellung der Umst\u00e4nde seines Falles sowie zur Beweisf\u00fchrung geben. Der Antragsteller hat seinerseits alle ihm bekannten Tatsachen und Umst\u00e4nde darzulegen und vorhandene Beweismittel zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\nDie Feststellung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft ist nicht an das Vorliegen f\u00f6rmlicher Beweismittel gebunden.<\/p>\n<p>6. Die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Asylantr\u00e4ge zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden besitzen eine uneingeschr\u00e4nkte Sachkompetenz in Asylrechts- und Fl\u00fcchtlingsfragen. Zu diesem Zweck<br \/>\n&#8211; verf\u00fcgen sie \u00fcber Fachpersonal mit der erforderlichen Kenntnis und Erfahrung auf dem Gebiet der Asylrechts- und Fl\u00fcchtlingsfragen, das die besondere Situation eines Asylbewerbers beurteilen kann;<br \/>\n&#8211; haben sie Zugang zu genauen und aktuellen Informationen aus verschiedenen Quellen, einschlie\u00dflich zu Informationen des UNHCR, \u00fcber die in den Herkunftsl\u00e4ndern der Asylbewerber und in den Transitl\u00e4ndern herrschende Lage;<br \/>\n&#8211; sind sie berechtigt, erforderlichenfalls bei Sachverst\u00e4ndigen Gutachten zu speziellen Fragen, beispielsweise medizinischer und kultureller Art, einzuholen.<\/p>\n<p>7. Die Grenzkontrollbeh\u00f6rden und die \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden, bei denen Asylantr\u00e4ge gestellt werden, m\u00fcssen eindeutige und detaillierte Anweisungen erhalten, damit die Antr\u00e4ge zusammen mit allen anderen vorliegenden Informationen unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Pr\u00fcfung \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>8. F\u00fcr den Fall eines ablehnenden Bescheides ist vorzusehen, da\u00df Rechtsmittel bei einem Gericht oder einer \u00dcberpr\u00fcfungsinstanz, die in voller Unabh\u00e4ngigkeit unter den Bedingungen von Grundsatz Nr. 4 entscheidet, eingelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>9. Die Mitgliedstaaten achten darauf, da\u00df die zust\u00e4ndigen Stellen hinreichend mit Personal und Mitteln ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgabe z\u00fcgig und unter den bestm\u00f6glichen Bedingungen durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV. Rechte der Asylbewerber im Rahmen der Pr\u00fcfungs-, Berufungs- und \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren<\/p>\n<p>10. Ein Asylbewerber mu\u00df tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit haben, seinen Asylantrag so rasch wie m\u00f6glich zu stellen.<\/p>\n<p>11. Die Erkl\u00e4rungen des Asylbewerbers und die sonstigen Angaben in seinem An-trag sind schutzbed\u00fcrftig und sehr sensible Daten. Das nationale Recht soll hierf\u00fcr angemessene Datenschutzgarantien, insbesondere gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden des Herkunftslandes des Asylbewerbers, vorsehen.<\/p>\n<p>12. Solange noch keine Entscheidung \u00fcber den Asylantrag ergangen ist, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem der Asylantrag gestellt worden ist oder gepr\u00fcft wird, bleiben kann.<\/p>\n<p>13. Die Asylbewerber werden \u00fcber das einzuhaltende Verfahren und \u00fcber ihre Rechte und Pflichten w\u00e4hrend des Verfahrens in einer Sprache, die sie verstehen k\u00f6nnen, unterrichtet. Insbesondere <\/p>\n<p>&#8211; k\u00f6nnen sie erforderlichenfalls die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen, der ihre Argumente bei den betreffenden Beh\u00f6rden vortragen kann. Diese Dolmetscherleistungen werden aus \u00f6ffentlichen Mitteln bezahlt, wenn die zust\u00e4ndige Stelle den Dolmetscher hinzugezogen hat;<\/p>\n<p>&#8211; k\u00f6nnen sie einen nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates zugelassenen Rechtsanwalt oder sonstigen Berater hinzuziehen, der sie w\u00e4hrend des Verfahrens unterst\u00fctzt;<\/p>\n<p>&#8211; haben sie in allen Phasen des Verfahrens die M\u00f6glichkeit, mit den Dienststellen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (UNHCR) oder mit anderen Hilfsorganisationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, die im Namen des UNHCR in dem jeweiligen Mitgliedstaat t\u00e4tig werden k\u00f6nnen, in Verbindung zu treten und umgekehrt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Asylbewerber auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgesetzten Modalit\u00e4ten mit sonstigen Hilfsorganisationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge in Kontakt treten.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Asylbewerber, mit dem UNHCR und anderen Hilfsorgani-sationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge in Verbindung zu treten, verhindert nicht notwendigerweise den Vollzug einer Entscheidung.<\/p>\n<p>&#8211; mu\u00df der Vertreter der Dienststelle des UNHCR die M\u00f6glichkeit haben, \u00fcber die Abwicklung des Verfahrens und die Entscheidungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden informiert zu werden und seine Bemerkungen vorzutragen.<\/p>\n<p>14. Bevor eine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber den Asylantrag getroffen wird, hat der Asylbewerber Gelegenheit zu einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch mit einem nach dem nationalen Recht befugten qualifizierten Bediensteten.<\/p>\n<p>15. Die Entscheidung \u00fcber den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so wird der Antragsteller \u00fcber die Gr\u00fcnde und die M\u00f6glichkeiten zur \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung unterrichtet. Der Asylbewerber hat die Gelegenheit, soweit das nationale Recht dies vorsieht, sich \u00fcber den wesentlichen Inhalt der Entscheidung und die M\u00f6glichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln in einer Sprache, die er versteht, zu informieren oder informiert zu werden.<\/p>\n<p>16. Der Asylbewerber verf\u00fcgt \u00fcber eine hinreichende Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Vorbereitung seiner Argumentation, wenn er die \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung beantragt. Diese Fristen werden dem Asylbewerber rechtzeitig mitgeteilt.<\/p>\n<p>17. Solange noch keine Entscheidung \u00fcber das Rechtsmittel ergangen ist, gilt der allgemeine Grundsatz, da\u00df der Asylbewerber im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates bleiben kann. Wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaates in bestimmten F\u00e4llen eine Ausnahme von diesem Grundsatz zul\u00e4\u00dft, sollte der Antragsteller zumindest die M\u00f6glichkeit haben, bei den in Grundsatz Nr. 8 genannten Stellen (Gericht bzw. unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfungsinstanz) wegen der besonderen Umst\u00e4nde seines Falles die Erlaubnis zu beantragen, vorl\u00e4ufig w\u00e4hrend des Verfahrens vor diesen Stellen im Hoheitsgebiet des Staates verbleiben zu k\u00f6nnen; bis zur Entscheidung \u00fcber diesen Antrag darf keine R\u00fcckf\u00fchrung erfolgen. <\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Asylantr\u00e4ge an der Grenze<\/p>\n<p>23. Die Mitgliedstaaten ergreifen Verwaltungsma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, da\u00df Asylbewerber an der Grenze Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrages haben. <\/p>\n<p>24. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen, soweit dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, spezielle Verfahren anwenden, um vor der Entscheidung \u00fcber die Einreise festzustellen, ob der Asylantrag offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. W\u00e4hrend dieses Verfahrens wird keine R\u00fcckf\u00fchrungsma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ist der Antrag offensicht unbegr\u00fcndet, so kann dem Asylbewerber die Einreise verweigert werden. In diesen F\u00e4llen kann das nationale Recht eines Mitgliedstaates eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Suspensiveffekts des Rechtsmittels (Grundsatz Nr. 17) vorsehen. Dabei mu\u00df zumindest gew\u00e4hrleistet sein, da\u00df die Entscheidung \u00fcber die Verweigerung der Einreise durch ein Ministerium oder eine vergleichbare zentrale Beh\u00f6rde getroffen und die Richtigkeit der Entscheidung durch ausreichende zus\u00e4tzliche Absicherungsma\u00dfnahmen (z.B. vorherige Pr\u00fcfung durch eine andere zentrale Beh\u00f6rde) sichergestellt wird. Diese Beh\u00f6rden verf\u00fcgen \u00fcber die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts.<\/p>\n<p>25. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten, soweit nach nationalem Recht der Begriff Aufnahmedrittland entsprechend der Entschlie\u00dfung der f\u00fcr Einwanderungsfragen zust\u00e4ndigen Minister vom 30. November und 1. Dezember 1992 Anwendung findet, Ausnahmen von den Grunds\u00e4tzen Nrn. 7 und 17 vorsehen. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen als Ausnahme von Grundsatz Nr. 15 ebenfalls vorsehen, da\u00df dem Antragsteller die ablehnende Entscheidung, die sie tragenden Gr\u00fcnde und seine Rechte m\u00fcndlich anstatt schriftlich mitgeteilt werden. Auf Verlangen wird die Entscheidung in schriftlicher Form best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Das Verfahren in den in Satz 1 genannten F\u00e4llen kann vor der Entscheidung \u00fcber die Einreise durchgef\u00fchrt werden. In diesen F\u00e4llen kann die Einreise verweigert werden.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>V. Zus\u00e4tzliche Garantien f\u00fcr unbegleitete Minderj\u00e4hrige und Frauen<\/p>\n<p>Minderj\u00e4hrige, die nicht in Begleitung Erwachsener sind<\/p>\n<p>26. Es mu\u00df daf\u00fcr gesorgt werden, da\u00df um Asyl ersuchende unbegleitete Minderj\u00e4hrige von einer Einrichtung oder einem hierzu bestellten Erwachsenen vertreten werden, wenn sie nach nationalem Recht nicht verfahrensf\u00e4hig sind. W\u00e4hrend des pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chs k\u00f6nnen unbegleitete Minderj\u00e4hrige von den vorgenannten Erwachsenen oder Vertretern der Einrichtung unterst\u00fctzt werden. Diese haben die Interessen des Kindes zu wahren.<\/p>\n<p>27. Bei der Pr\u00fcfung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderj\u00e4hrigen sind dessen geistige Entwicklung und Reife zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Frauen<\/p>\n<p>28. Die Mitgliedstaaten streben an, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen aufgrund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgr\u00fcnde umfassend darzulegen.<\/p>\n<p>VI. Aufenthalt bei Erf\u00fcllung der Kriterien des Fl\u00fcchtlingsbegriffs<\/p>\n<p>29. Der Mitgliedstaat, der unbeschadet einer im nationalen Recht vorgesehenen Anwendung des Begriffs Aufnahmedrittland den Asylantrag gepr\u00fcft hat, erkennt dem Asylbewerber, der die Kriterien des Artikels 1 des Genfer Abkommens erf\u00fcllt, die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zu. Dabei k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten gem\u00e4\u00df ihrem nationalen Recht vorsehen, von den Ausschlu\u00dfklauseln des Genfer Abkommens nicht in vollem Umfang Gebrauch zu machen. Diesem Fl\u00fcchtling sollte grunds\u00e4tzlich Aufenthaltsrecht in dem vorgenannten Mitgliedstaat gew\u00e4hrt werden.<br \/>\nVII. Andere F\u00e4lle<\/p>\n<p>30. Diese Entschlie\u00dfung ber\u00fchrt nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der F\u00e4lle, die in Nummer 11 der von den f\u00fcr Einwanderungsfragen zust\u00e4ndigen Ministern auf ihrer Tagung am 30. November und 1. Dezember 1992 angenommenen Entschlie\u00dfung \u00fcber offensichtlich unbegr\u00fcndete Asylantr\u00e4ge aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>VIII. Zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten tragen diesen Grunds\u00e4tzen bei allen Vorschl\u00e4gen f\u00fcr eine \u00c4nderung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die Mitgliedstaaten werden sich weiter darum bem\u00fchen, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1996 mit diesen Grunds\u00e4tzen in Einklang zu bringen. Sie \u00fcberpr\u00fcfen von Zeit zu Zeit in Zusammenarbeit mit der Kommission und im Benehmen mit dem UNHCR das Funktionieren dieser Grunds\u00e4tze und beraten dar\u00fcber, ob zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen erforderlich sind. <\/p>\n<p>IX. G\u00fcnstigere Regelungen<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten haben das Recht, in ihrem nationalen Recht die verfahrensrechtliche Stellung des Asylbewerbers betreffend g\u00fcnstigere Regelungen vorzusehen, als in den gemeinsamen Mindestgarantien enthalten sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ische Union Der Rat (verabschiedet am 21.6.95) (&#8230;) I. 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