{"id":3585,"date":"1996-02-24T17:11:18","date_gmt":"1996-02-24T17:11:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3585"},"modified":"1996-02-24T17:11:18","modified_gmt":"1996-02-24T17:11:18","slug":"asylpolitik-in-der-europaeischen-union-schutz-vor-fluechtlingen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3585","title":{"rendered":"Asylpolitik in der Europ\u00e4ischen Union &#8211; Schutz vor Fl\u00fcchtlingen"},"content":{"rendered":"<h3>von Olaf Neu\u00dfner<\/h3>\n<p><strong>F\u00fcr Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge scheint die Tatsache, da\u00df sie nach Inkrafttreten des Vertrages \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (EUV) in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) Schutz vor politischer Verfolgung, vor B\u00fcrgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten suchen, nichts wesentlich ver\u00e4ndert zu haben. Nach wie vor ist die reichste Staatengemeinschaft dieser Erde vor allem damit besch\u00e4ftigt, die Ma\u00dfnahmen auszubauen, mit denen sie sich vor Asylsuchenden und Fl\u00fcchtlingen zu sch\u00fctzen sucht. <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Fl\u00fcchtlinge ist dabei unerheblich, ob die Ma\u00dfnahmen vor Inkrafttreten des EUV am 1. Januar 1993 in rein zwi-schenstaatlicher Zusammenarbeit ersonnen wurden oder nunmehr im Rahmen einer per Unionsvertrag vorgesehenen Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz erarbeitet werden, zu deren prim\u00e4rem Objekt die Asylpolitik (Artikel K 1 Nr. 1) aus-erkoren wurde.<!--more--><\/p>\n<p>Im Gegensatz zu einer f\u00fcr Asylsuchende nicht sp\u00fcrbaren Ver\u00e4nderung schien das Interesse an einer mit dem Unionsvertrag zur &#8222;Angelegenheit von ge-meinsamem Interesse&#8220; (Artikel K 1) gewordenen Asylpolitik f\u00fcr die Mit-gliedstaaten derartig gro\u00df, da\u00df sie in einer Erkl\u00e4rung in der Schlu\u00dfakte des Vertrages vorsahen, die Einbeziehung der Asylpolitik ins Gemeinschaftsrecht (der &#8218;Ersten S\u00e4ule&#8216;) zu pr\u00fcfen. Die gemeinsamen \u00c4ngste vor Asylsuchenden und Fl\u00fcchtlingen schienen gr\u00f6\u00dfer als die Sorge um den Verlust der nationalen Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte in diesem so sensiblen Bereich der Innenpolitik.<\/p>\n<h4>Hintergr\u00fcnde<\/h4>\n<p>Bereits vor Inkrafttreten des Unionsvertrages haben die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft in Sachen Asyl- und Einwanderungspolitik in Vorbereitung eines gemeinsamen Binnenmarktes zusammengearbeitet, da von dem geplanten freien Personenverkehr ohne Binnengrenzen m\u00f6glicherweise auch Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge h\u00e4tten profitieren k\u00f6nnen. Zwar stand die Zusammenarbeit auf keiner explizit vertraglichen Grundlage, wurde jedoch unter der Perspektive der sogenannten &#8222;Ausgleichsma\u00dfnahmen zum Wegfall der Binnengrenzkontrollen&#8220; betrieben. Die Europ\u00e4ische Kommission, das Europ\u00e4ische Parlament und nationale Parlamente hatten kaum Einblick, geschweige denn Einflu\u00df auf die Inhalte der Zusammenarbeit. Die f\u00fcr das Asyl- und Fl\u00fcchtlingsrecht in Europa einschneidendsten, bis zum Inkrafttreten des Unionsvertrages beschlossenen Ma\u00dfnahmen sind die im Juni 1990 in Dublin unterzeichnete &#8218;Konvention \u00fcber die Bestimmung des zust\u00e4ndigen Staates f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Asylbegehrens&#8216; (Dubliner Konvention) und eine Reihe von &#8211; rechtlich nicht bindenden, aber faktisch sehr wirksamen &#8211; Entschlie\u00dfungen und Schlu\u00dffolgerungen. Dazu z\u00e4hlen insbesondere die &#8218;Entschlie\u00dfung \u00fcber offensichtlich unbegr\u00fcndete Asylantr\u00e4ge&#8216;, die &#8218;Ent-schlie\u00dfung zu einem ein-heitlichen Konzept in bezug auf Drittaufnahmel\u00e4nder&#8216; und die &#8218;Schlu\u00dffolgerungen betreffend L\u00e4nder, in denen im allgemeinen keine ernst-liche Verfolgungsgefahr besteht&#8216;, die alle im November 1992 in London ver-abschiedet wurden, sowie die im Juni 1992 in Lissabon beschlossene Ein-richtung eines &#8218;Zentrums f\u00fcr Information, Diskussion und Austausch \u00fcber Asyl&#8216; (CIREA). Mit der Dubliner Konvention wurden Kriterien entwickelt, um den Mitgliedstaat zu bestimmen, der f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung eines in der EU gestellten Asylantrags zust\u00e4ndig sein soll. Ziel der Konvention ist es, die Durchf\u00fchrung paralleler oder sukzessiver Asylverfahren in mehreren Staaten der entstehenden &#8218;Gemeinschaft ohne Binnengrenzen&#8216; zu verhindern. Zu-sammenfassend l\u00e4\u00dft sich sagen, da\u00df nach der Dubliner Konvention der Staat, der die legale oder illegale Einreise eines Asylsuchenden, sei es durch Erteilung eines Visums oder durch mangelnde Grenzkontrolle, verursacht hat, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens zust\u00e4ndig wird. Dabei richtet sich die Pr\u00fcfung des Asylbegehrens allein nach dem jeweiligen nationalen Recht. Mit der Einrichtung von CIREA wurde der f\u00fcr die Umsetzung der Dubliner Kon-vention f\u00fcr notwendig erachtete Austausch \u00fcber Zugangszahlen, Anerken-nungspraxis und andere mit dem Thema Asyl verbundene Fragen geschaffen. Die drei Londoner Entschlie\u00dfungen und Schlu\u00dffolgerungen, die von vielen Mitgliedstaaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, ins nationale Recht umgesetzt wurden, legen diese beschleunigte Verfahren f\u00fcr eine Reihe von &#8222;offensichtlich unbegr\u00fcndeten&#8220; Asylantr\u00e4gen und eine weite Definition dieses Begriffs sowie das Konzept &#8222;sicherer&#8220; Drittstaaten und &#8222;sicherer&#8220; Herkunftsl\u00e4nder nahe. Bemerkenswert ist die Entschlie\u00dfung zu Drittauf-nahmel\u00e4ndern, da hier die Intention der Asylpolitik am deutlichsten zu Tage tritt. So werden zum einen Kriterien festgelegt, nach denen ein Drittstaat au\u00dferhalb der EU bestimmt werden kann, in dem ein Asylbewerber bereits vor Verfolgung sicher war und demzufolge h\u00e4tte Asyl beantragen k\u00f6nnen. Zum anderen stellt die Entschlie\u00dfung das Verh\u00e4ltnis zwischen der Drittstaatenre-gelung und der Dubliner Konvention klar: Die Mitgliedstaaten sind gehalten, bei Asylantragstellung zu pr\u00fcfen, ob der Asylsuchende nicht an einen Staat au\u00dferhalb der EU verwiesen und zur\u00fcckgeschickt werden kann, bevor der Asylantrag in der EU inhaltlich gepr\u00fcft und die Kriterien der Dubliner Kon-vention angewandt werden m\u00fcssen. Gleichzeitig stellt die Entschlie\u00dfung auch klar, da\u00df selbst dann, wenn jemand entsprechend der Dubliner Konvention an den f\u00fcr die Pr\u00fcfung zust\u00e4ndigen EU-Staat \u00fcberstellt wurde, dieser den Antragsteller gem\u00e4\u00df seinem nationalen Recht an einen Drittstaat au\u00dferhalb der EU \u00fcberstellen kann. Damit ist offensichtlich, da\u00df entgegen anderslautenden Beteuerungen, mit der Dubliner Konvention die Durchf\u00fchrung eines Asylverfahrens innerhalb der EU nicht garantiert ist.<\/p>\n<h4>Zusammenarbeit nach dem Unionsvertrag<\/h4>\n<p>An der bereits vor Inkrafttreten des Unionsvertrages festzustellenden Ten-denz, da\u00df Asylsuchende m\u00f6glichst anderswo und insbesondere au\u00dferhalb der EU Asyl und Schutz suchen sollten, hat sich inhaltlich wenig ge\u00e4ndert. Da\u00df sich die Inhalte der Politik kaum ge\u00e4ndert haben, mag nicht \u00fcberraschen. Da\u00df sich jedoch auch an der Form der Zusammenarbeit und den Instrumenten nichts Wesentliches ge\u00e4ndert hat, ist zumindest so bemerkenswert, da\u00df sowohl die Kommission als auch der Rat in ihren jeweiligen Bestandsaufnahmen zum Funktionieren des Unionsvertrages dar\u00fcber ihr Bedauern ausdr\u00fcckten. Nicht nur die (neuen und kaum verwendeten) Instrumente erwiesen sich als untauglich, auch die vorgesehene Einbeziehung der Gemeinschaftsorgane lie\u00df zu w\u00fcnschen \u00fcbrig. Die Frage der Zust\u00e4ndigkeit des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH), der zumindest f\u00fcr die Auslegung von Konventionen zust\u00e4ndig gemacht werden k\u00f6nnte (Art. K 3, Abs. 2 c), wenn sich die Mitgliedstaaten explizit darauf einigten, droht seit geraumer Zeit die Verhandlungen im Rahmen der Innen- und Justizpolitik zu sprengen. Bislang jedenfalls haben nicht nur Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge, sondern auch alle anderen von einer gemeinsamen Innenpolitik betroffenen Personen und der EuGH nichts miteinander zu tun. Es sieht mittlerweile sogar so aus, als ob die Niederlande (der einzige der ur-spr\u00fcnglichen Signaturstaaten der Dubliner Konvention, der diese noch nicht ratifiziert hat) es aufgegeben h\u00e4tten, auf der Unterzeichnung eines Zusatz-protokolles zu bestehen, mit dem der EuGH f\u00fcr die Beilegung von Rechts-streitigkeiten bez\u00fcglich dieser Konvention zust\u00e4ndig gemacht werden sollte. Das Europ\u00e4ische Parlament schlie\u00dflich, das informiert und dessen Auffassungen geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt werden sollten (Art. K 6 EUV), hat bislang noch keinen einzigen Text vor seiner Verabschiedung im Rat zu Gesicht bekommen. Die j\u00e4hrlichen Entschlie\u00dfungen des Parlamentes zu den Fortschritten in der Zusammenarbeit in den Bereichen Inneres und Justiz sind kraftlos geblieben und zeugen in erster Linie von der Emp\u00f6rung \u00fcber mangelnde Einbeziehung in diesen Bereich europ\u00e4ischer Politik.<br \/>\nDie Musik spielt nach wie vor hinter den verschlossenen T\u00fcren des Rates, in Arbeitsgrupppen von Ministerialbeamten der nationalen Ministerien. Im Asylbereich sind dies &#8211; in der Hierarchie von unten nach oben &#8211; die Arbeits-gruppen Asyl und CIREA (1. Ebene), die Lenkungsgruppe I &#8218;Asyl und Ein-wanderung&#8216; (2. Ebene), der K-4-Ausschu\u00df (3. Ebene) sowie der &#8218;Ausschu\u00df der St\u00e4ndigen Vertreter&#8216; (AStV), der als einziges Gremium aus den in Br\u00fcssel ans\u00e4ssigen Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in allen Politikbe-reichen der EU t\u00e4tig ist (4. Ebene). Gekr\u00f6nt werden die Arbeiten in diesen Gremien, meist nach der politischen Einigung durch ihre Verabschiedung im Rat f\u00fcr Inneres und Justiz, der als &#8218;formelles&#8216; Organ die halbj\u00e4hrlich stattfin-denden &#8218;informellen&#8216; Tagungen der f\u00fcr Einwanderungsfragen zust\u00e4ndigen Minister abgel\u00f6st hat.<\/p>\n<h4>Musterentwurf eines bilateralen R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommens<\/h4>\n<p>Am 30. November 1994 verabschiedete der Rat f\u00fcr Inneres und Justiz eine Empfehlung, nach der die Mitgliedstaaten sich verpflichteten, ab 1.1.95 einen Musterentwurf eines R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommens zu nutzen, um solche Abkommen mit m\u00f6glichst vielen Drittstaaten zu schlie\u00dfen. Sie wollen sicherstellen, da\u00df illegal Eingereiste oder Personen ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel m\u00f6glichst effektiv und ohne b\u00fcrokratische Hindernisse in Drittstaaten oder ihre Herkunftsl\u00e4nder abgeschoben werden k\u00f6nnen. Strategie der EU-Mitgliedstaaten ist, die wirtschaftlichen Abkommen der Union (Europa-, As-soziations- und Kooperationsabkommen), an denen Drittstaaten sehr interes-siert sind, nur noch unter der Bedingung abzuschlie\u00dfen, da\u00df diese bereit sind, R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommen mit den EU-Staaten abzuschlie\u00dfen. Viele im Asylbereich t\u00e4tige Organisationen haben kritisiert, da\u00df der Musterentwurf keine ausreichend klaren Regelungen zum Schutz von Asylsuchenden vorsieht und damit die Gefahr von Kettenabschiebungen besteht. Die vom Rat verabschiedete Empfehlung stellt somit ein weiteres Element zu der bereits mit der Entschlie\u00dfung zur Drittstaatenregelung begonnenen Tendenz dar, Asylsuchende m\u00f6glichst an Staaten au\u00dferhalb der EU zu verweisen, ohne R\u00fccksicht auf die Folgen f\u00fcr die Betroffenen.<\/p>\n<h4>Mindestgarantien f\u00fcr Asylverfahren<\/h4>\n<p>Ein zun\u00e4chst positiv scheinender Schritt deutete sich an, als Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) in seiner Regierungserkl\u00e4rung am 3.12.93 davon sprach, da\u00df eine gemeinsame europ\u00e4ische Asylpolitik nur erfolgreich sein k\u00f6nne, wenn \u00fcberall in Europa \u00fcber einen Asylantrag nach weitgehend einheitlichen Kriterien und aufgrund gleichwertiger Verfahren entschieden w\u00fcrde. Das erste Resultat, eine Entschlie\u00dfung \u00fcber Mindestgarantien in Asylverfahren, zeigte allerdings, wie gering der politische Wille zu einer tats\u00e4chlichen &#8218;Harmonisierung&#8216; der Asylpolitik, insbesondere der Asylverfahren, tats\u00e4chlich ist, und wie gering die Chance, dabei etwas f\u00fcr den Schutz von Asylsuchenden und Fl\u00fcchtlingen zu erreichen. Die gemeinsame Entschlie\u00dfung vom 21.6.95 beginnt vielversprechend mit einer Reihe von grundlegenden Verfahrensgarantien; beispielsweise dem Recht, w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung eines Rechtsmittels gegen eine negative Entscheidung im Land bleiben zu k\u00f6nnen. Dann jedoch folgen zu fast allen der insgesamt 17 grundlegenden Garantien wieder Ausnahmen: U.a. ist vorgesehen, da\u00df bei Asylantr\u00e4gen, die an der Grenze gestellt wurden oder bei Anwendung der Drittstaatenregelung ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben mu\u00df. Im Grunde stellt der verabschiedete Text so insgesamt nichts anderes dar als eine Festschreibung des in den einzelnen Mitgliedsstaaten bestehenden (recht unterschiedlichen) verfahrensrechtlichen Status quo oder, mit den Worten eines Beamten, der an den Verhandlungen auf europ\u00e4ischer Ebene teilgenommen hat, eine &#8222;Fotografie&#8220; der aktuellen Situation.<br \/>\nSo fehlt im Ergebnis jegliche wirkliche Angleichung der Verfahren ebenso wie die Einigung auf grundlegende Mindestgarantien, die eine effektive und umfassende Pr\u00fcfung von Asylbegehren verbindlich festlegen w\u00fcrden.<br \/>\nNach der &#8218;Einigung&#8216; auf verfahrensrechtliche Aspekte folgten Diskussionen \u00fcber die materiellrechtlichen Aspekte des Asylrechts, etwa die Frage, wer Fl\u00fcchtling ist und in der EU anerkannt werden sollte. Das Ergebnis dieser Debatte ist der erste, im Rahmen der Innen- und Justizpolitik (fast) verab-schiedete gemeinsame Standpunkt \u00fcber die Auslegung der Definition des Fl\u00fcchtlings in der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention von 1951. Vor allem war strittig, inwieweit ein solcher Standpunkt f\u00fcr die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sein sollte. Beigelegt wurde der Streit durch eine Formulierung, mit der klargestellt wurde, da\u00df damit den f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Asylbegehren zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eine Leitlinie gegeben werden solle, diese jedoch nicht f\u00fcr Gerichte gelten k\u00f6nne. Da jedoch in der Regel Gerichte f\u00fcr grunds\u00e4tzliche Fragen der Anerkennungspraxis ausschlaggebend sind, fragt sich auch hier, inwieweit damit tats\u00e4chlich zu einer Harmonisierung beigetragen wird. Kritikerin dieses Gemeinsamen Standpunktes war vor allem die mit der \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention betraute Organisation der UN, die Weltfl\u00fcchtlingsorganisation UNHCR. In einer Presseerkl\u00e4rung zeigte sich UNHCR besorgt dar\u00fcber, da\u00df dadurch eine unge-rechte Situation geschaffen w\u00fcrde, in der Personen, die in einem B\u00fcrgerkrieg von der Regierung verfolgt w\u00fcrden, Asyl erhalten k\u00f6nnten, nicht aber Perso-nen, die von Rebellengruppen oder der Opposition verfolgt w\u00fcrden. Nach der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention ist jedoch unerheblich, wer Urheber der Verfolgung ist. Mit ihr sollen alle Personen internationalen Schutz finden k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Staat seine Staatsangeh\u00f6rigen vor Verfolgung nicht sch\u00fctzen kann oder will. D\u00e4nemark und Schweden brachten in einer Erkl\u00e4rung im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt immerhin zum Ausdruck, da\u00df sie die Auffassung des UNHCR teilen.<\/p>\n<p>Nachdem unterdessen die wesentlichen Aspekte einer Asylpolitik vom Rat f\u00fcr Inneres und Justiz festgelegt sind, ist es mehr als fraglich, ob gegenw\u00e4rtige Projekte wie die Arbeit an gemeinsamen Standards der Aufnahme von Asylsuchenden oder an den Rechten anerkannter Fl\u00fcchtlinge zu Resultaten f\u00fchren, die positive Auswirkungen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge haben werden. Hilfreich f\u00fcr diesen Proze\u00df w\u00e4re es eventuell, wenn er transparenter gestaltet w\u00e4re und sowohl parlamentarische Kontrolle durch nationale und das Europ\u00e4ische Parlament ebenso erm\u00f6glichen w\u00fcrde wie gerichtliche Kontrolle durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof; doch sind damit noch keine Garantien gegeben, da\u00df sich auch inhaltlich etwas zum Besseren wenden wird.<\/p>\n<h5>Olaf Neu\u00dfner ist langj\u00e4hriges Mitglied von amnesty international und derzeit in der Entwicklungshilfe t\u00e4tig.<\/h5>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_051.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Olaf Neu\u00dfner F\u00fcr Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge scheint die Tatsache, da\u00df sie nach Inkrafttreten des<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,59],"tags":[],"class_list":["post-3585","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-053"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3585","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3585"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3585\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3585"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3585"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3585"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}