{"id":3667,"date":"1994-08-24T21:16:45","date_gmt":"1994-08-24T21:16:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3667"},"modified":"1994-08-24T21:16:45","modified_gmt":"1994-08-24T21:16:45","slug":"verbrechensbekaempfung-im-rechtsstaat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3667","title":{"rendered":"Verbrechensbek\u00e4mpfung im Rechtsstaat"},"content":{"rendered":"<h3>von Eggert Schwan<\/h3>\n<p>Polizeiliche Aufgaben sind nach den geltenden Gesetzen bei der Strafaufkl\u00e4rung von der Staatsanwaltschaft und der Polizei und bei der Gefahrenabwehr von den Ordnungsbeh\u00f6rden und der Polizei zu erf\u00fcllen. Diese unterliegen dabei strengen Auflagen, die im deutschen Recht in einem mehr als ein Jahrhundert w\u00e4hrenden Proze\u00df gewachsen sind und in der Strafproze\u00dfordnung (StPO) sowie im sog. Polizei- und Ordnungsrecht festgelegt sind. Nach der StPO setzt die Vornahme von Eingriffen, auch von &#8222;Informationseingriffen&#8220; das Bestehen eines auf konkrete Tatsachen gest\u00fctzten Anfangsverdachtes voraus. Auch wenn dies der Fall ist, sind Eingriffe im Prinzip nur gegen jene zul\u00e4ssig, gegen die sich der Verdacht richtet, sowie in Ausnahmen auch gegen andere Personen, wenn diese in einer konkreten Beziehung zum Verdacht oder dem Verd\u00e4chtigen stehen, z.B. als Zeugen. In diesem Falle sind die gesetzlichen Anforderungen an die Vornahme von Eingriffen jedoch versch\u00e4rft.<!--more--><\/p>\n<p>Nichts geht daher im Bereich der Strafverfolgung, ohne da\u00df ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt, dies ist das vom Rechsstaatsgebot zugrundegelegte Prinzip. Lediglich durch die aufgrund des Erm\u00e4chtigungsgesetzes von 1933 geschaffene Regelung des 81 b 2. Alt. StPO, nach der die Informations-sammlung auch &#8222;auf Vorrat&#8220; zum Zwecke der vorgezogenen Aufkl\u00e4rung zuk\u00fcnftiger Straftaten betrieben werden durfte, weil und wenn von einer Person, die als &#8222;Beschuldigter&#8220; bereits im Netz der Strafverfolgung zappelt, weitere Strafta-ten zu erwarten sind, wurde dies durchbrochen. Auch der Gesetzgeber des Jahres 1933 hat somit immerhin noch soviel rechtsstaatliche Disziplin zu wahren gewu\u00dft, da\u00df er den Grundsatz, wonach Strafverfolgungsbeh\u00f6rden &#8218;Gewehr bei Fu\u00df&#8216; zu stehen haben, solange nicht der erw\u00e4hnte Anfangsverdacht entstanden ist, lediglich bei Vorliegen dieser Voraussetzungen (Beschuldigteneigenschaft und Wiederholungsgefahr) durchbrochen hat. Dies hat in der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu 81b StPO folgenden Ausdruck gefunden:<br \/>\n&#8222;Ausgangspunkt hat die Feststellung zu sein, da\u00df nach dem Menschenbild des Grundgesetzes die Polizeibeh\u00f6rde nicht jedermann als potentiellen Rechtsbrecher betrachten und auch nicht jeden, der sich irgendwo verd\u00e4chtig gemacht hat (&#8218;aufgefallen ist&#8216;) oder bei der Polizei angezeigt worden ist, ohne weiteres &#8218;erkennungsdienstlich behandeln&#8216; darf. Eine derart weitgehende Registrierung der B\u00fcrger aus dem Bestreben nach m\u00f6glichst gro\u00dfer Effektivit\u00e4t der Polizeigewalt und Erleichterung der polizeilichen \u00dcberwachung der Bev\u00f6lkerung widerspr\u00e4che den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates.&#8220;<\/p>\n<h4>Eckpfeiler rechtsstaatlichen Polizeirechts<\/h4>\n<p>Ganz \u00e4hnlich war die Situation nach dem in Deutschland geltenden klassischen und rechtsstaatlichen Polizeirecht auch bei der Gefahrenabwehr &#8211; bis zur \u00dcbernahme des von der &#8218;Innenministerkonferenz&#8216; (IMK) entwickelten Mu-sterentwurfes eines einheitlichen Polizeigesetzes (MEPolG). Auch hier &#8218;ging&#8216; zumindest im Prinzip nichts, solange nicht eine konkrete Gefahr vorlag, die im Falle der Inanspruchnahme eines sog. Nichtst\u00f6rers sogar eine in qualitativer wie zeitlicher Beziehung gesteigerte sein mu\u00dfte, n\u00e4mlich eine &#8222;gegenw\u00e4rtige&#8220; und &#8222;erhebliche&#8220;. Sowohl im Begriff des (konkreten) Anfangsverdachtes wie auch im Begriff der konkreten Gefahr verbergen sich Eckpfeiler unseres traditionellen rechtsstaatlichen Polizei- und Strafverfolgungsrechtes, die zu verr\u00fccken keineswegs im Belieben des Gesetzgebers liegt. Schon Svarez, der Vater des Preu\u00dfischen Allgemeinen Landrechtes, der zu Recht als einer der fr\u00fchen Wegbereiter des \u00dcberma\u00dfverbotes bezeichnet wird, hat dazu im Winter 1791\/1792 gegen\u00fcber dem sp\u00e4teren K\u00f6nig Friedrich Wilhelm III. folgendes ausgef\u00fchrt: &#8222;Da es nun der erste Grundsatz des \u00f6ffentlichen Staatsrechts ist, da\u00df der Staat die Freiheit der einzelnen nur soweit einzuschr\u00e4nken berechtigt sei, als es notwendig ist, damit die Freiheit und Sicherheit aller bestehen k\u00f6nne, so flie\u00dft aus dieser Betrachtung der erste Grundsatz des Polizeirechts, da\u00df nur die Abwendung eines gro\u00dfen und mit moralischer Gewi\u00dfheit zu bef\u00fcrchtenden Schadens f\u00fcr die b\u00fcrgerliche Gesellschaft oder nur die gegr\u00fcndete Hoffnung zur Erlangung eines sehr erheblichen und dauerhaften Vorteils f\u00fcr das Ganze den Staat berechtigen k\u00f6nne, die nat\u00fcrliche Freiheit seiner einzelnen B\u00fcrger durch Polizeigesetze einzuschr\u00e4nken.&#8220;<br \/>\nDieser Ausdruck &#8222;preu\u00dfischer Geisteshaltung&#8220; und &#8222;preu\u00dfischer Selbst-zucht&#8220;, d.h. &#8222;die Neigung zum Ma\u00dfhalten und zur Bescheidung auf das, was vern\u00fcnftig und notwendig ist&#8220;, ist sp\u00e4ter durch die Rechtsprechung des Preu\u00dfischen Oberverwaltungsgerichts zur polizeilichen Generalklausel n\u00e4her pr\u00e4zisiert worden, indem das Gericht mit dem St\u00f6rerbegriff nicht nur die Grenzen der polizeilichen Eingriffsbefugnis in der personalen Dimension bestimmt und eingeengt, sondern mit dem Begriff der konkreten Gefahr vor allem auch die Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Vermutung eines &#8222;mit moralischer Gewi\u00dfheit zu bef\u00fcrchtenden Schadens&#8220; fixiert hat. Der gleiche Gedanke pr\u00e4gt auch das Preu\u00dfische Polizeiverwaltungsgesetz von 1931, das letztlich nichts anderes darstellt als die Kodifikation der polizeirechtlichen Rechtsprechung des Preu\u00dfischen Oberverwaltungsgerichtes. Darin verzichtet der Gesetzgeber bewu\u00dft darauf, Eingriffe zum Zwecke der Bek\u00e4mpfung lediglich abstrakter Gefahren oder gar im Vorfeld von Gefahren zu gestatten.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet im sog. Abh\u00f6rurteil zur Zu-l\u00e4ssigkeit der Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis aus dem verfas-sungsrechtlichen \u00dcberma\u00dfverbot das Postulat ab, da\u00df solche Eingriffe nur dann zul\u00e4ssig sind, wenn &#8222;konkrete Umst\u00e4nde den Verdacht eines verfas-sungsfeindlichen Verhaltens rechtfertigen&#8220; und im konkreten Fall eine Auf-kl\u00e4rung nicht anders m\u00f6glich ist. Au\u00dferdem hei\u00dft es: &#8222;Aus dem Verfassungsgebot der Beschr\u00e4nkung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen auf das unumg\u00e4nglich Notwendige folgt weiter, da\u00df nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur Personen, die in den konkreten Verdacht der genannten Art geraten sind, \u00fcberwacht werden d\u00fcrfen, diese \u00dcberwachung wird freilich nicht deshalb unzul\u00e4ssig, weil infolge des Kommunikationscharakters von Post und Telefon bei der \u00dcberwachung des Verd\u00e4chtigen notwendigerweise auch Personen, mit denen der Verd\u00e4chtige in Verbindung steht, in diese \u00dcberwachung geraten.&#8220;<br \/>\nAuch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fordert: &#8222;Eine gesteigerte Ge-samtgefahrenlage verpflichtet die Sicherheitsbeh\u00f6rden zu erh\u00f6hten Anstren-gungen, vermindert aber nicht die erforderliche Verdachtsintensit\u00e4t zu Lasten des Betroffenen.&#8220; Dies gilt nat\u00fcrlich f\u00fcr alle Formen der Erhebung, Spei-cherung, Ver\u00e4nderung, \u00dcbermittlung oder Verwertung personenbezogener Daten. Der &#8218;Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte&#8216; schlie\u00dflich hat in seinem Abh\u00f6rurteil vom 06.09.1978 erkl\u00e4rt, da\u00df &#8222;Befugnisse zur geheimen \u00dcberwachung der B\u00fcrger, wie sie f\u00fcr den Polizeistaat typisch sind, nach der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention nur insoweit hingenommen werden k\u00f6nnen, als sie zur Erhaltung der demokratischen Einrichtungen unbedingt notwendig sind&#8220;, und hat gefordert, da\u00df &#8222;tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht bestehen, da\u00df jemand bestimmte schwer wiegende Straftaten plant, begeht oder begangen hat; die Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfen nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Selbst dann darf die \u00dcberwachung sich nur gegen den Verd\u00e4chtigen selbst oder gegen mutma\u00dfliche Kontaktpersonen richten. Die angegriffenen Vorschriften gestatten somit keine sogenannte &#8218;erkunden-de&#8216; oder allgemeine \u00dcberwachung&#8220;.<br \/>\nNach alledem steht fest: Mit dem Zwecke der Gefahrenabwehr l\u00e4\u00dft sich die Datensammlung &#8222;auf Vorrat&#8220;, wie sie bei der &#8222;vorbeugenden Verbrechens-bek\u00e4mpfung&#8220; betrieben wird, ebensowenig rechtfertigen wie mit dem Zweck der Strafverfolgung.<br \/>\nDer Rechtsstaat hat seine B\u00fcrger solange als ehrsam, unbescholten, recht-schaffen, loyal, nicht verd\u00e4chtig und als Nichtst\u00f6rer anzusehen und zu be-handeln, und das hei\u00dft: Nicht zu beobachten, nicht zu erfassen und nicht zu registrieren, bis sie den konkreten Verdacht gesetzt haben, da\u00df dies anders sein k\u00f6nnte. Das Vorfeld geh\u00f6rt darum dem B\u00fcrger; in diesem Bereich haben weder die Polizei noch die Geheimdienste irgendetwas zu suchen. Dies ist das Prinzip, das dem Preu\u00dfischen Polizeirecht zugrunde lag, und es ist das Prinzip, das auch unsere Verfassung dem Polizeirecht abverlangt. Die Erfassung und Registrierung im Rahmen der &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; oder der &#8222;Vorfelderfassung&#8220; bewegt sich darum au\u00dferhalb der Bahnen des einfachen Polizeirechtes und auch au\u00dferhalb der Bahnen des geltenden Verfassungsrechtes und der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention. Sie kann darum vom Gesetzgeber nicht legalisiert werden.<\/p>\n<p>Da\u00df dies auch seine Auffassung ist, hat das BVerfG dem Gesetzgeber und der polizeilichen Praxis im sog. ZDF-Beschlu\u00df in unmi\u00dfverst\u00e4ndlicher Form signalisiert. Es hei\u00dft dort w\u00f6rtlich: &#8222;Es ist nicht Aufgabe der Polizei, Vor-g\u00e4nge des Zeitgeschehens, wie etwa die rechtm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung des Ver-sammlungsrechts, aus Gr\u00fcnden vorbeugender Verbrechensbek\u00e4mpfung oder zur potentiellen sp\u00e4teren Strafverfolgung l\u00fcckenlos und gleichsam auf Vorrat aufzuzeichnen; dies m\u00fc\u00dfte im Gegenteil erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.&#8220;<\/p>\n<h4>Die Macher machen<\/h4>\n<p>Dies alles schert jedoch weder die polizeiliche Praxis noch die Gesetzgeber in Bonn und anderswo. Die Macher machen! Orientiert an selbstgesetzten Ma\u00dfst\u00e4ben der Effektivit\u00e4t bzw. der &#8222;polizeilichen Vernunft&#8220; sowie im populistischen Ringen um die W\u00e4hlergunst und die Lufthoheit \u00fcber den Stammtischen sind sie dabei, die polizeiliche Aufgabenerf\u00fcllung von allen rechtsstaatlichen Fesseln zu befreien und damit den Rechtsstaat zugrunde zu richten.<br \/>\nSchon in den Regelungen des Musterentwurfes in den Fassungen von 1974 und 1977, erst recht aber in den &#8218;Vorentw\u00fcrfen zur \u00c4nderung des Musterentwurfes&#8216; findet sich von rechtsstaatlicher M\u00e4\u00dfigung keine Spur: Eingriffe werden zum Zwecke der Abwehr von nicht einmal abstrakten noch Gefahren gleich global gestattet. Abstrakte Gefahren werden auch dort fingiert, wo nicht einmal eine Regelvermutung f\u00fcr das Vorliegen einer konkreten Gefahr besteht. Die Eingriffsbefugnisse bestehen keineswegs nur gegen\u00fcber dem St\u00f6rer oder Notstandspflichtigen, sondern gegen\u00fcber jedermann. Vor allem verfolgen diese Eingriffserm\u00e4chtigungen aber gerade den Zweck, den 31 Abs. 1 PrPVG f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, n\u00e4mlich die Erleichterung der Aufsicht auch \u00fcber Bev\u00f6lkerungskreise, die in keinerlei kriminellen Verdacht stehen.<\/p>\n<p>Die Ignoranz der &#8218;Macher&#8216; gegen\u00fcber den Vorgaben des Verfassungsrechtes geht sogar so weit, da\u00df man sich nicht einmal um die Kompetenzvorschriften der Verfassung schert, die die Aufteilung der gesetzgebenden Gewalt zwischen Bund und L\u00e4ndern regeln. Soweit die Landesgesetzgeber n\u00e4mlich auch die &#8222;Vorsorge f\u00fcr die Verfolgung zuk\u00fcnftiger Straftaten&#8220; zu regeln versuchen, handeln sie nicht nur materiell verfassungswidrig, sondern auch au\u00dferhalb ihrer Regelungskompetenz, denn diese liegt f\u00fcr die vorgezogene bzw. antizipierte Strafverfolgung unstreitig &#8222;kraft Sachzusammenhangs&#8220; beim Bundesgesetzgeber.<\/p>\n<h4>Zur &#8222;Verh\u00fctung von Straftaten&#8220;<\/h4>\n<p>Der MEPolG sowie s\u00e4mtliche Polizeigesetze, die auf dieser Grundlage seit 1975 geschaffen worden sind, verfolgen eine Tendenz, die sich mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren l\u00e4\u00dft: Die Ausdehnung polizeilicher Eingriffsbefugnisse auf das Vorfeld der Entstehung von Gefahren und Verd\u00e4chte und die Aufgabe der rechtsstaatlichen Sicherungen, die sich im Begriff der Gefahr (vor allem der konkreten Gefahr), dem des St\u00f6rers bzw. Verantwortlichen und des polizeilichen Notstandes verbergen. Insbesondere bei der Regelung der polizeilichen Datenverarbeitung &#8211; einschlie\u00dflich der Zusammenarbeit mit anderen (Sicherheits-) Beh\u00f6rden &#8211; verlassen diese Gesetze und auch die ihnen zugrundeliegenden Vorentw\u00fcrfe den Boden der Verfassung, indem sie \u00dcber-wachungs-, Speicherungs- und \u00dcbermittlungsbefugnisse zu erteilen versuchen, die nicht mehr der Bek\u00e4mpfung konkreter (oder auch nur abstrakter) Gefahren dienen, sondern die Erfassung und Registrierung zur &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; auch im Vorfeld der Entstehung von Gefahren erm\u00f6glichen sollen, d.h. in einem Bereich, in dem wir alle uns bewegen, denn die potentielle M\u00f6glichkeit, in der Zukunft Gefahren herbeizuf\u00fchren oder\/und Straftaten, z.B. auch terroristische, zu begehen, schlummert in einer jeden Brust, und wenn dies gen\u00fcgen soll, um &#8222;Informationseingriffe&#8220; vornehmen zu d\u00fcrfen, dann ist die Erm\u00e4chtigung dazu nichts anderes als eine Blankovollmacht f\u00fcr den totalen (und notwendigerweise totalit\u00e4ren) \u00dcberwachungsstaat.<\/p>\n<p>Zu Recht hat deshalb der ehemalige Pr\u00e4sident des Bundesverfassungsgerichtes, Ernst Benda (CDU), schon vor Jahren in der \u00d6ffentlichkeit seine Stimme erhoben und darauf hingewiesen, da\u00df die Praxis der Polizei &#8222;verfas-sungsrechtlich bedenklich&#8220; und in weiten Teilen &#8222;eindeutig rechtswidrig&#8220; sei und es darum nicht angehe, diese Praxis durch den Gesetzgeber einfach fortschreiben zu lassen. Auch seine Stimme verhallte jedoch ungeh\u00f6rt und hat die &#8218;Macher&#8216; nicht gehindert, die Entfesselung der Polizeiarbeit von rechts-staatlichen Bindungen dadurch auf die Spitze zu treiben, da\u00df sie diese Aufgaben auch den sog. Ge-heimdiensten zur Erf\u00fcllung \u00fcberantwortet haben, die offen erkl\u00e4ren, da\u00df sie dabei nicht an die Vorgaben der StPO oder des Polizeirechtes gebunden seien. Effekt: Es ist in diesem Lande eine Frage der politischen Opportunit\u00e4t, ob die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und Polizei erfolgt, die dabei an das Legalit\u00e4tsprinzip gebunden sind, das sie verpflichtet, Tatverd\u00e4chten ohne Ansehen der Person nachzugehen, oder ob die Aufkl\u00e4rung durch die Geheimdienste betrieben wird, die lauthals erkl\u00e4ren, da\u00df f\u00fcr sie dieses Prinzip nicht gilt und sie zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben sogar Straftatbest\u00e4nde erf\u00fcllen d\u00fcrfen: &#8222;Soweit die \u00f6ffentlich-rechtliche Befugnis zur Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel reicht, sind die durch solche Handlungen ver-wirklichten Straftatbest\u00e4nde durch die Wahrnehmung eines Amts- oder Dienstrechts legitimiert.&#8220; Dies hei\u00dft nichts anderes, als da\u00df sich neben dem strafverfolgungsrechtlichen Lega-lit\u00e4tsprinzip auch das staatsrechtliche Lega-lit\u00e4tsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG aus der T\u00e4tigkeit dieser \u00c4mter und der Erf\u00fcllung urspr\u00fcnglich polizei-licher Aufgaben verabschiedet hat.<\/p>\n<p>Der Staat ist damit in der Lage, sich bei der Erf\u00fcllung polizeilicher Aufgaben der Rochade zu bedienen: Er kann sie rechtsstaatlich verkleidet durch Staats-anwaltschaft und Polizei wahrnehmen lassen, er kann sie aber auch, wenn ihm dies konveniert, in das Dunkel geheimdienstlicher Bet\u00e4tigung entlassen und nach Regeln betreiben, die unverkennbar die Z\u00fcge des Totalitarismus tragen. Dies bezeichnet der Leiter der Abteilung Innere Sicherheit im Bun-desinnenministerium, Ministerialdirektor Reinhard Rupprecht, als: &#8222;Die Kunst, Aufgaben sinnvoll zu verteilen&#8220;.<\/p>\n<p>Angesichts einer solch entsetzlichen Sicht der Dinge tut es gut, sich an eine \u00c4u\u00dferung zu erinnern, die einer der Vorg\u00e4nger Rupprechts, Gerhard von Loewenich, 1979 getan hat: &#8222;Immerhin w\u00e4re bei einem systematischen Infor-mationsverbund Polizei\/Verfassungsschutz ein Element des vom Grundgesetz abgelehnten Gestapo-Systems, n\u00e4mlich die umfassende alle Bereiche erfassende und zugleich die M\u00f6glichkeiten einheitlich zentraler Auswertung n\u00fctzende Informationsgewinnung erhalten.&#8220;<\/p>\n<h4>Wiederherstellung des Rechtsstaates<\/h4>\n<p>Der Unterschied in diesen \u00c4u\u00dferungen f\u00e4ngt geradezu brennglasartig den Verfall der rechtsstaatlichen Kultur in den letzten 15 Jahren ein. Es geht heute in der Tat um nichts Geringeres als um die rechtsstaatliche B\u00e4ndigung der im Dritten Reich entfesselten Polizeigewalt, darum, die polizeiliche Da-tenverarbeitung in die Bahnen des rechtsstaatlichen Polizeirechtes zur\u00fcck-zuzwingen, aus denen sie zun\u00e4chst im Nationalsozialismus und mehr noch in unseren Tagen infolge des z\u00fcgellosen Einsatzes moderner Informationsver-arbeitungstechnologien, insbesondere der EDV, ausgebrochen ist. Es geht al-so um die Wiederherstellung des Rechtsstaates, der in den letzten Jahrzehnten einem au\u00dferordentlich gef\u00e4hrlichen Erosionsproze\u00df ausgesetzt war und der in der Gefahr steht, uns zwischen den Fingern zu zerrinnen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen noch ein Wort zu dem &#8218;Verkaufsargument&#8216;, mit dem es den Strategen der Polizei und Geheimdienste mit Erfolg gelungen ist, dem Gesetzgeber solche Erm\u00e4chtigungen abzutrotzen: Die angeblich so neuen Formen der Kriminalit\u00e4t (zun\u00e4chst berief man sich vor allem auf den Terrorismus, inzwischen wird mehr mit der organisierten Kriminalit\u00e4t argumentiert), die ebenso angeblich neue Formen der Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung erheischen und es nicht zulassen, da\u00df die Polizei dem Verbrecher &#8222;mit der Postkutsche hinterherjagt&#8220;, sind so neu nicht. Jedenfalls war in den Zeiten, in denen vor allem das Preu\u00dfische Oberverwaltungsgericht die Fundamente des rechtsstaatlichen Polizeirechtes gelegt und die Polizei in die Disziplin des Rechtsstaates gezwungen hat, nicht nur die allgemeine Kriminalit\u00e4tsrate h\u00f6her als heute, sondern waren vor allem auch der Terrorismus (Stichworte: Sarajewo, Rathenau und Erzberger) und die organisierte Kriminalit\u00e4t gef\u00e4hrlicher als heute (Stich-wort: Spar- und Ring-vereine). Gleichwohl forderte der damalige Polizeivizepr\u00e4sident in Berlin, &#8222;da\u00df es \u00fcberhaupt Grundsatz der politischen Polizei sein mu\u00df, nichts von ihren Taten zu verschweigen. Sie mu\u00df ihre T\u00e4tigkeit sowohl nach Inhalt wie nach Form so einrichten, da\u00df sie nicht das Mindeste vor den Augen und Ohren der \u00d6ffentlichkeit zu verbergen hat, sondern alle ihre Handlungen frei vor aller Welt vertreten kann&#8220;. Weiter mu\u00df der Hinweis erlaubt sein, da\u00df die gef\u00e4hrlichste Form der organisierten Kriminalit\u00e4t, mit der wir heute zu tun haben, diejenige der Parteien, Politiker und Politik (Stichworte: Waffen-handel, BND, U-Boot-Aff\u00e4re, Schalck-Golodkowski, Uwe Barschel, Celler Loch, Schm\u00fccker-Proze\u00df, Parteispenden), sich mit polizeilichen Mitteln ohnehin nicht bek\u00e4mpfen l\u00e4\u00dft. Hier ist Moral gefor-dert, deren Verfall mit dem des Rechtsstaates jeoch synchron verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen verkennen die neuen Polizeigesetze sowie der zugrundeliegende MEPoLG aber auch, da\u00df sich die pr\u00e4ventive Bek\u00e4mpfung etwa der organisierten Kriminalit\u00e4t sehr wohl auch ohne das Betreten des sog. Vorfeldes im Rahmen des herk\u00f6mmlichen Polizeirechtes bewerkstelligen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Dabei mu\u00df man sich freilich damit abfinden, da\u00df ohne konkrete Gefahr nat\u00fcrlich nichts geht. Die Tatsache, da\u00df sich in einer jeden Gesellschaft stets und immer auch Rechtsbrecher, Terroristen, Rauschgifth\u00e4ndler und organisierte Kriminelle befinden, rechtfertigt allein noch nichts. Es m\u00fcssen schon An-haltspunkte oder Tatsachen f\u00fcr das Vorhandensein einer &#8218;kriminellen Sze-ne&#8216; vorliegen, und diese Tatsachen m\u00fcssen hinreichend konkretisiert sein. Hat man z.B. mit hinreichender Sicherheit eine &#8218;kriminelle Szene&#8216; ausfindig gemacht, kennt man die potentiellen Opfer, die ihnen drohenden Sch\u00e4den, in etwa den Ort, an dem die kriminellen Handlungen stattfinden, und wei\u00df man auch in etwa, wann dies geschehen soll, so hindert nichts, vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen, und es bleibt nur noch die Frage, ob die in Anspruch genommene Person selbst verd\u00e4chtig und damit St\u00f6rer oder unverd\u00e4chtig und damit Nichtst\u00f6rer ist.<\/p>\n<p>Auch im zuletzt genannten Fall ist aber die Inanspruchnahme zul\u00e4ssig, wenn die Gefahr in zwei Dimensionen verdichtet ist: In der zeitlichen und qualitativen, wobei auch dies wegen des \u00dcberma\u00dfverbotes in Wechselwirkung zu der Schwere des vorgenommenen Eingriffes steht. F\u00fcr das blo\u00dfe Beobachten einer kriminellen Szene ohne schriftliche Fixierung der dabei gewonnenen Informationen ist weniger zu fordern als f\u00fcr die Identit\u00e4tsfeststellung, das Durchsuchen, das Mitnehmen zur Wache oder das heimliche Filmen und Fotografieren. Das, was notwendig ist, l\u00e4\u00dft sich durchaus auch ohne die Preisgabe des klassischen und rechtsstaatlichen Polizeirechtes und ohne die Methoden einer Geheimpolizei machen &#8211; auch im Falle der organisierten Kriminalit\u00e4t. Dieses gibt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und es bel\u00e4\u00dft &#8211; im Gegensatz zu den neuen Polizeigesetzen und ME PolG &#8211; aber auch dem B\u00fcrger, was des B\u00fcrgers ist.<\/p>\n<h5>Eggert Schwan ist Professor an der &#8218;Fachhochschule f\u00fcr Verwaltungs- und Rechtspflege&#8216; (FHSVR) und Privat-Dozent an der &#8218;Freien Universit\u00e4t&#8216; Ber-lin<\/h5>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_048.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Eggert Schwan Polizeiliche Aufgaben sind nach den geltenden Gesetzen bei der Strafaufkl\u00e4rung von der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,54],"tags":[],"class_list":["post-3667","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-048"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3667","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3667"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3667\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3667"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3667"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3667"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}