{"id":3677,"date":"1994-08-24T21:25:55","date_gmt":"1994-08-24T21:25:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3677"},"modified":"1994-08-24T21:25:55","modified_gmt":"1994-08-24T21:25:55","slug":"das-system-innere-sicherheit-eine-erstaunlich-kontinuierliche-karriere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3677","title":{"rendered":"Das &#8218;System Innere Sicherheit&#8216; &#8211; Eine erstaunlich kontinuierliche Karriere"},"content":{"rendered":"<p>&#8222;Der Staatsschutz lebt davon, da\u00df er von Leuten wahrgenommen wird, die sich daf\u00fcr engagieren. Und Leute, die sich daf\u00fcr engagieren, wie Herold und ich, die finden immer einen Weg. Wenn sie eine gesetzliche Regelung haben und sie mal strapazieren m\u00fcssen, funktioniert sie ja meistens doch nicht&#8220; (Generalbundesanwalt Siegfried Buback).<\/p>\n<p>Ver\u00e4nderung und Beschleunigung sind die Zeichen der Zeit. Inmitten der Flucht der Zeiten stellt die herrschaftliche Einrichtung des Staates und ihre Stabilit\u00e4t einen sichernden Bezug dar. Diese Stabilisierung im Kern leisten das Recht und das seinerseits mit rechtlichen Gamaschen versehene staatliche Gewaltmonopol. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung lauten deshalb seine Grundfunktionen. Freilich: Dieses Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit, wie Max Weber das eigensinnige Instrument des Staates g\u00fcltig genannt hat, besteht seinerseits nicht unver\u00e4nderlich. Es wandelt sich und k\u00fcndet in seinem Wandel von staatlichen und gesellschaftlichen Ver\u00e4nderungen. <!--more--><\/p>\n<p>Am bedeutsamsten war seine Ausdifferenzierung in Milit\u00e4r und Polizei im 19. Jahrhundert. Soll das Milit\u00e4r die territoriale Integrit\u00e4t und die Hoheit souver\u00e4nen Handelns gegen \u00e4u\u00dfere Feinde mit der t\u00f6dlichen Waffe sicherstellen, so kommt der Polizei die Aufgabe zu, im Innern des Landes gegen St\u00f6rer, Gesetzesbrecher und Aufr\u00fchrer Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Auch sie verf\u00fcgt hierzu \u00fcber die Instrumente und Kompetenzen des unmittelbaren Zwangs. Dieser Zwang ist jedoch darauf gerichtet, gesetzeswidriges und gewaltsames Handeln von einzelnen und Gruppen zu unterdr\u00fccken, sie ihrer Strafe zuzuf\u00fchren oder vorweg von solchem Handeln abzuschrecken. Die st\u00f6rend-aufm\u00fcpfigen B\u00fcrger sollen &#8222;in Ordnung gebracht&#8220;, nicht get\u00f6tet werden.<\/p>\n<p>Seit dieser Ausdifferenzierung in zwei institutionelle Repr\u00e4sentanten staatlichen Gewaltmonopols, die sich im Notfall erg\u00e4nzen, ist die polizeiliche Ent-wicklung nicht stehengeblieben. Je st\u00e4rker sich der Staat verdichtete und die Gesellschaft insgesamt verrechtlichte, je mehr also von einer &#8222;Durchstaatung&#8220; gesprochen werden kann, desto mehr dehnten sich die Aufgaben der Polizei und \u00e4nderten sich dementsprechend ihre Aufgaben- und Befugnisnormen.<\/p>\n<h4>Das Ende der Nachkriegszeit<\/h4>\n<p>Auch w\u00e4hrend der letzten 25 Jahre stellt die Polizeientwicklung einen schaffenden Spiegel der bundesdeutschen Staats-Gesellschaftsentwicklung dar. Mit den Notstandsgesetzen wurde die Restauration der bundesdeutschen Polizei abgeschlossen. Hier war in der Tat das &#8222;Ende der Nachkriegszeit&#8220; erreicht. Die Polizei war, preu\u00dfisch-deutscher Tradition entsprechend, strikt staatlich reorganisiert worden. Der milit\u00e4risch-polizeiliche Zwitter Bundesgrenzschutz wurde verpolizeilicht. Die Polizeien waren in ihren Kompetenzen, technisch und organisatorisch auf St\u00f6rer &#8222;programmiert&#8220; und entsprechend auf ihre re-pressive Funktion in Strafverfolgung und Gefahrenabwehr geeicht. Gleicherweise war die immer prek\u00e4re Trennung zwischen polizeilichem Handeln i. S. unmittelbaren Zwangs und den Nachrichtendiensten vergleichsweise eindeutig. 1969 hub eine neue Etappe der Polizeientwicklung an. Sie reicht in die Ge-genwart. Trotz wechselnder Legitimationsmuster und mancher Korrektur im einzelnen l\u00e4\u00dft sich eine erstaunliche Linearit\u00e4t der Entwicklung feststellen. Dieselbe steht unter zwei einander zublinkenden Leitsternen. Der &#8222;Modernisierung&#8220; der Polizei und der Rolle der Polizei im &#8222;System Innerer Sicherheit&#8220;. Die &#8222;Modernisierung&#8220; wurde in der Regierungserkl\u00e4rung der frisch gebackenen sozialliberalen Koalition im Herbst 1969 von Willy Brandt (SPD) im Zuge der &#8222;Inneren Reformen&#8220; verhei\u00dfen. Sie stellt eine der wenigen erfolgreichen &#8222;Inneren Reformen&#8220; dar, wenn nicht gar die einzige. Das &#8222;Programm Innere Sicherheit&#8220; wurde von der Innenministerkonferenz (IMK) erstmals 1972 verabschiedet und 1974 erneuert. Es schlo\u00df an das &#8222;Sofortprogramm zur Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; von 1970 an. Das &#8222;Programm Innere Sicherheit&#8220; leitete den Aus- und Umbau der Polizei und der Nachrichten-dienste ein. Sie wurden personell vergr\u00f6\u00dfert; sie wurden technisiert, wenn nicht technologisiert und teilweise verwissenschaftlicht; sie wurden in Richtung Zentralisierung und informationeller Vernetzung reorganisiert; sie gewannen zus\u00e4tzliche Kompetenzen, indem nicht zuletzt der Gefahrenbegriff von seinem konkreten Bezug abstrahiert wurde. Die deutsche Tradition, das Gewaltmonopol und seine Repr\u00e4sentanten im Innern, Polizei und Geheimdienste feinsinnig zu verrechtlichen, ist in der Folgezeit in einer Weise fortgesetzt worden, da\u00df ein feinmaschiges Sicherheitsnetz entstanden ist, das f\u00fcr nahezu alle Gelegenheiten alle polizeilichen Handlungen tr\u00e4gt.<\/p>\n<h4>Allgemeine Merkmale der &#8222;neuen&#8220; deutschen Polizei<\/h4>\n<p>Am wichtigsten ist die allm\u00e4hliche Ausweitung, ja Aufl\u00f6sung des Polizeibe-griffs. Herk\u00f6mmlich war die Polizei auf die Abwehr vergleichsweise konkreter Gefahren und die Verfolgung hochgradig verd\u00e4chtiger T\u00e4ter ausgerichtet. (Siehe S. 13 &#8211; 21) Heute wird der konkrete Gefahren- und T\u00e4terbezug verallgemeinert. Diese Verallgemeinerung wird rechtlich in Aufgaben- und Befugnisnormen umgeetzt, so da\u00df deren detaillierte Verrechtlichung die Kontrollm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber der Polizei nicht verst\u00e4rkt, sondern schw\u00e4cht. Polizei, in einer F\u00fclle ausdifferenzierter Untereinheiten diversen Grades institutioneller Eigenst\u00e4ndigkeit, wird nun in der Tat zu einem &#8222;System Innerer Sicherheit&#8220;. Sie l\u00e4\u00dft sich im Rahmen einer konventionellen Rechts- und Organisationsanalyse nicht erfassen.<\/p>\n<p>Der Gefahrenbegriff macht es deutlich. Die potentiellen Gefahren, welche die Polizei abwehren soll, werden &#8222;enteignet&#8220;, normalisiert und universalisiert. &#8222;Der Prototyp dieses &#8222;modernen&#8220; T\u00e4ters ist in den polizeilichen Analysen der Terrorist: Sozial l\u00e4\u00dft er sich nicht mehr eindeutig bestimmen; seine Aktionen sind nicht zu berechnen; nationale Grenzen kennt er nicht; jedes Mittel ist ihm recht&#8220;. Heute ist an die Stelle des Terroristen als Prototyp eines moder-nen Verbrechers ein Mitglied der internationalen Drogenmafia oder der Or-ganisierten Kriminalit\u00e4t getreten. T\u00e4ter sind potentiell \u00fcberall. Mitten unter uns. Sie besitzen keine ausmachbare soziale Physiognomie mehr. Also gilt es f\u00fcr die Polizei in ihren Kompetenzen und ihren Mitteln allzeit bereit, durchgehend eingriffsf\u00e4hig und m\u00f6glichst \u00fcberall zu sein. Lauschangriffe verstehen sich so von selbst. Die Folgen ver\u00e4nderter &#8222;Ge-fahrenlagen&#8220; dr\u00fccken sich formal und inhaltlich im Polizeirecht aus. Die Formulierungen werden so aus-geleiert, da\u00df sie f\u00fcr viele Situationen passen. Die Mittel, sog. Standard-ma\u00dfnahmen, werden so angereichert, da\u00df sie rechtlich schlechterdings nicht mehr vert\u00e4ut werden k\u00f6nnen. Entscheidend ist insgesamt: Die Polizei wird rechtlich vom &#8222;Konditional&#8220;- auf ein &#8222;Zweckprogramm&#8220; umgepolt. Konditio-nalprogramm meint, da\u00df die Polizei auf Gefahrenanreize oder Rechtsbr\u00fcche reagiert, die rechtlich vergleichsweise klar und eindeutig markiert worden sind. Wenn Rechtsnormen statt dessen auf allgemeine Zwecke, also in diesem Falle auf unspezifizierte Gefahren und Vergehen aller Art ausgerichtet werden, dann entgrenzen sie das polizeiliche Handeln und machen Kontrolle schier unm\u00f6glich. Das Zweckprogramm l\u00e4\u00dft gerade die Art, wie die Zwecke jeweils verfolgt werden offen und widerspricht damit dem b\u00fcrgerlichen Zweck des Polizei-rechts, klar und deutlich zu wissen, was die Polizei wann wie und wem gegen\u00fcber darf oder nicht.<\/p>\n<p>Die &#8222;Modernisierung&#8220; ist weiterhin in vollem Gange. Modernisierung, verstanden als \u00dcbernahme der Techniken der modernen Datenverarbeitung durch die Polizei. Die ver\u00e4ndernde Wirkung dieser technologischen Rezeption durch die Polizei kann unschwer \u00fcbersch\u00e4tzt werden. Sammlung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung von Informationen stellten immer schon ein wichtiges polizeiliches Mittel dar. Insbesondere die Kripo, soweit gegeben die politische Polizei und die Geheimdienste lebten von Anfang an von ihrem Informationsmanagement und ihrer Informationspolitik. Die Computertechnologie hat die polizeiliche Infor-mationsverarbeitung jedoch in einer Weise revolutioniert, da\u00df polizeiliche Organisation und polizeiliches Handeln nur noch angemessen verstanden werden k\u00f6nnen, wenn man deren qualitativen Effekte bedenkt. Die Trennung zwischen Exekutiv-Polizei und Nachrichtendiensten zerflie\u00dft. Datenschutzvorkehrungen, von denen Polizei- und Geheimdienste ohnehin weitgehend ausgenommen worden sind, griffen allenfalls, wenn g\u00e4nzlich neue Kontrollvorkehrungen eingebaut w\u00fcrden. Genau dies aber unterbleibt, um die allgemeine Effizienz der Polizei hinsichtlich allgemein formulierter Gefahren nicht zu gef\u00e4hrden. Also schwindet jegliche Kontrollierbarkeit selbst der Chance nach.<\/p>\n<h4>Etappen der Legitimation polizeilichen Aus- und Umbaus<\/h4>\n<p>Die Gr\u00fcnde, die den polizeilichen Um- und Ausbau rechtfertigen, zeitigen erhebliche Effekte. Sie dienen nicht allein dazu, bestimmte Sicherheitspro-gramme i. S. eines Akzeptanzmanagements durchzusetzen. Sie pr\u00e4gen vielmehr &#8211; ob sie nun genauerer Analyse standhalten oder nicht &#8211; auch das inner-polizeilich wirksame Gefahren- und T\u00e4terbild. Dies wiederum bestimmt erheblich mit, wie Gesetze und die von ihnen gew\u00e4hrten Kompetenzen und Mittel in der polizeilichen Praxis ausgelegt und eingesetzt werden. Die jeweils vorherrschenden Legitimationsmuster besitzen eindeutige Akzente. Alle Legitimationsmuster, die w\u00e4hrend der letzten 25 Jahre im Schwange waren, m\u00fcssen verstanden werden im Kontext der Basislegitimation &#8222;Innerer Sicherheit&#8220; in der Bundesrepublik, dem Konzept der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220;. Dasselbe, bis tief in die 80er Jahre stark &#8211; wenn nicht exklusiv &#8211; antikommunistisch ausgerichtet, veranla\u00dfte widerspruchsvollerweise schon den Grundgesetzgeber dazu, zentrale Grundrechte und Grundgesetzartikel mit Vorbehalten zu versehen.<\/p>\n<p>Das erste &#8222;Programm Innere Sicherheit&#8220; wurde erheblich vom Geist des Anti-Terrorismus bestimmt, wenngleich es damit mitnichten zureichend erkl\u00e4rbar ist. Die meisten in ihm enthaltenen &#8222;Modernisierungsma\u00dfnahmen&#8220; haben mit dem Anti-Terrorismus und den entsprechenden Gesetzen wenig zu tun. Das weitverbreitete Bild vom &#8222;Sympathisantensumpf&#8220; erlaubte, den Kampf gegen den Terror der RAF als Kampf gegen &#8222;den Terrorismus&#8220; zu verallgemeinern und in jedem potentiell einen Sympathisanten auf der schiefen Ebene zu Gewaltanschl\u00e4gen zu sehen. Entsprechend tief wurde ins Strafrecht, Strafproze\u00dfrecht, Strafvollzugsrecht und ins Polizeirecht eingegriffen. Die konkrete Gefahr mit dem Namen RAF war namenlos geworden. Deswegen mu\u00dfte sie mit allgemeinen gesetzlichen \u00c4nderungen, neuen polizeilichen Erm\u00e4chtigungen und Techniken bek\u00e4mpft werden. Die Formulierung und die Karriere des 129a StGB, der 1986 noch einmal nachgebessert wurde, ist daf\u00fcr kennzeichnend. Insbesondere das Strafrecht und Strafproze\u00dfrecht wurden in den ge\u00e4nderten bzw. hinzugef\u00fcgten Paragraphen ihrer aufkl\u00e4rerisch-grundrechtsgem\u00e4\u00dfen Eigenart beraubt, indem Tatmerkmale in die Gesinnung verlegt und pauschaliert oder die Verteidigerrechte \u00fcberaus beschnitten wurden.<\/p>\n<p>Der Anti-Terrorismus, der den Legitimationshimmel der 70er Jahre \u00fcberspannte, wurde in den haupts\u00e4chlichen Rechtfertigungsgr\u00fcnden vom Kampf gegen die &#8222;internationale Drogenkriminalit\u00e4t&#8220; und die &#8222;Organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220; (OK) abgel\u00f6st. Erneut gilt, da\u00df diese sich \u00fcberschneidenden Legitimationsmuster die \u00c4nderungen rund um die Polizei nicht ausreichend erkl\u00e4ren lassen. Eine Reihe von \u00c4nderungen, etwa die Einf\u00fchrung des Gro\u00dfen Lauschangriffs, sind jedoch auf die (behauptete) Eigenart der (angeblich) neuen Verbrechensform zur\u00fcckzuf\u00fchren. Ihre Internationalit\u00e4t, ihre Kollek-tivit\u00e4t, ihr technisches Know-how, ihre quasiwissenschaftliche Verschw\u00f6rungsqualit\u00e4t und ihre Normalit\u00e4t (sprich, da\u00df sie eingelassen ist in h\u00f6chst reputierliche Berufe und Institutionen). Noch mehr als dies f\u00fcr den verallgemeinerten Terrorismus galt, trifft f\u00fcr die OK zu, da\u00df sie eine angenommene Erscheinungsform des bundesdeutschen, wenn nicht des weltweiten Alltags darstellt. Entsprechend kann sie nicht mehr mit konkreten Verd\u00e4chten verfolgt werden, sondern m\u00fcssen Polizei und Geheimdienste den Fisch im Wasser spielen.<\/p>\n<p>Die neuen Technologien, insbesondere die Informations- und Bildtechnologie erlauben nicht allein ver\u00e4ndertes staatliches und privates Handeln, sie machen neue b\u00fcrgerliche Schutzvorkehrungen erforderlich. Entsprechend dieser Einsicht wurde 1974 vergleichsweise fr\u00fch ein Gesetz zum Schutz vor Mi\u00dfbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung erlassen. Der Einsicht in die zentral gewordene Bedeutung des Datenschutzes im elektronischen Zeitalter folgte auch das Bundesverfassungsgericht Ende 1983 in seinem sog. Volksz\u00e4hlungsurteil. Information wurde als Handlung und insofern als po-tentieller Eingriff in die Integrit\u00e4t des Menschen bestimmt. Aus Art.2 GG wurde das &#8222;informationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen&#8220; hergeleitet. Zahlreiche neue Gesetze im Umkreis von Polizei und Geheimdiensten beziehen sich auf dieses Urteil. Sie legitimieren sich vor allem damit, da\u00df ihre neue oder (im Falle des Bundesnachrichtendienstes) erstmalige Formu-lierung deswegen vonn\u00f6ten sei, um dem Volksz\u00e4hlungsurteil zu entsprechen. Nimmt man diese, wie man sagen k\u00f6nnte, Volksz\u00e4hlungsberufungsgesetze unter die Lupe, dann erkennt man durchgehend die normreiche Bildung einer Schutzmauer, hinter der sich in unver\u00e4nderter, ja rechtlich besser abgesicherter Freiheit Informationen erheben, speichern und weitergeben lassen. Der Datenschutz zuvor pauschal abgeblockt, wird nun normativ detailliert aus- oder genauer als polizeilicher Informationsschutz eingeschlossen.<\/p>\n<p>Nach dem &#8222;Links-&#8220; nun auch der &#8222;Rechtsextremismus&#8220;. Der erste Teil dieser Variante galt f\u00fcr die gesamte Geschichte der Bundesrepublik bis 1989. Wenn auch ohne genauere Spezifikation lautete die Pr\u00e4misse: Die Gefahr steht links. Und &#8222;links&#8220; bedeutete i.S. eines CDU-Wahlkampfplakats von 1953: Alle Wege f\u00fchren nach Moskau bzw. von dort zur\u00fcck in die Bundesrepublik. Dieser grundrechtliche Generalpardon aller &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; ist nach dem Zusammenbruch des &#8222;realen Sozialismus&#8220; nicht mehr m\u00f6glich. Wenn auch nicht an seine Stelle, so doch zus\u00e4tzlich sind rechtsextremistische Verlautbarungen und Umtriebe getreten. Das neuerdings in den Vordergrund ger\u00fcckte Legitimationsmuster der inneren Entgrenzung Europas (bei gleichzeitig ver-festigter \u00e4u\u00dferer Begrenzung) soll hier allenfalls erw\u00e4hnt werden. Desgleichen der periodische Dauerbrenner: Wahlkonkurrenz um das beste Sicherheitsprogramm (siehe S. 22 &#8211; 29).<\/p>\n<p>An all diesen sich \u00fcberschneidenden Legitimationsmustern f\u00e4llt auf, da\u00df sie zum einen durchgehend in eine \u00e4hnliche Richtung weisen &#8211; der Ausdehnung des Sicherheitsbegriffs und entsprechend der diffundierenden Verallt\u00e4glichung polizeilicher Sicherheitsleistungen. Keine weggefallene oder ver\u00e4nderte Gefahr l\u00e4\u00dft irgendwelche Reduktionen in Kompetenzen und Mitteln zu. Typischerweise blieb die deutsche Einigung in Sachen Sicherheitspolitik so institutionell und funktionell ein Ereignis ohne Folgen. Das Legitimationspolster wurde allenfalls dicker.<\/p>\n<h4>Knappe Summe<\/h4>\n<p>Seit 25 Jahren ist eine ungebrochene Kontinuit\u00e4t des Aus- und des Umbaus zu beobachten. Trotz zweifelhaftem Erfolg einer Kette von vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfungsprogrammen und den aus ihnen gefolgerten Erm\u00e4chtigungen begr\u00fcnden ihre Mi\u00dferfolge gleich die n\u00e4chsten, nebst ausgeweiteten Verallgemeinerungen der Aufgaben- und insbesondere der Befugnisnormen. Das Vierteljahrhundert &#8222;Innere Sicherheit&#8220; wird durchgehend von einer Kehre bestimmt. Sie gilt der Ausrichtung der Polizei in Richtung unspezifizierter, zuk\u00fcnftiger Gefahren: Pr\u00e4vention statt Repression. Da Polizei und Geheimdienste letztlich auf Bestandsschutz mit informationeller und physischer Gewalt ausgerichtet sind, bedeutet die pr\u00e4ventive Kehre notwendigerweise, da\u00df die Grundrechtsverletzungen potentiell zunehmen.<br \/>\nVon einem &#8222;System Innerer Sicherheit&#8220; kann insofern gesprochen werden, als dasselbe trotz aller internen Differenzierungen, trotz aller institutionellen Konflikte und Leerl\u00e4ufe \u00fcber eine bemerkenswerte Eigendynamik verf\u00fcgt und so etwas wie eine &#8222;Welt f\u00fcr sich&#8220; darstellt. Diese Eigendynamik und &#8222;operationelle Geschlossenheit&#8220; (Luhmann) wird durch die politische Um-welt verst\u00e4rkt. Zum Zirkel der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; und seiner professionellen Propagandisten geh\u00f6rt, da\u00df das, was konkrete b\u00fcrgerliche Sicherheitsleistung bedeutet, unklar gelassen wird. So gerinnen sehr unterschiedliche Sicher-heitsbegriffe und Sicherheitsleistungen im unausgewiesenen Begriff &#8222;Innere Sicherheit&#8220;. Die angenommene Statik des Gewaltmonopols erweist sich als \u00fcberaus dynamisch. In diesem Sinne bildet sie kein &#8222;Gegengift&#8220; gegen die be-schleunigt auseinanderlaufende Gesellschaft. Im Gegenteil. Die dynamisch ver\u00e4nderte, technologisch hochger\u00fcstete Polizei und die Geheimdienste lockern den dringenden b\u00fcrgerlichen Bedarf nach Rechtssicherheit. Sie machen Kontrolle schier unm\u00f6glich. Skandale haben deswegen zur Folge, da\u00df sie keine tats\u00e4chlichen Folgen haben, sondern eher Ministerr\u00fccktritte statt organisato-rische \u00c4nderungen zeitigen.<\/p>\n<h5>Wolf-Dieter Narr lehrt Politologie an der Freien Universit\u00e4t Berlin und ist Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP<\/h5>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_048.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Der Staatsschutz lebt davon, da\u00df er von Leuten wahrgenommen wird, die sich daf\u00fcr engagieren. 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