{"id":3707,"date":"1994-02-24T21:52:40","date_gmt":"1994-02-24T21:52:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3707"},"modified":"1994-02-24T21:52:40","modified_gmt":"1994-02-24T21:52:40","slug":"verfassungsschutz-durch-rechtsbruch-der-fall-weichert-gegen-werthebach","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3707","title":{"rendered":"Verfassungsschutz durch Rechtsbruch &#8211; Der Fall Weichert gegen Werthebach"},"content":{"rendered":"<h3>von Udo Kau\u00df<\/h3>\n<p>1991 stand erstmals die Wahl eines Landesdatenschutzbeauftragten in Brandenburg an. Auf Vorschlag der Fraktion B\u00dcNDNIS 90\/GR\u00dcNE bewarb sich um dieses Mandat der Datenschutzexperte Dr. Thilo Weichert. Bei Weichert handelte es sich um einen Politiker der GR\u00dcNEN, der in den Jahren 1982-84 Abgeordneter des Landtages von Baden-W\u00fcrttemberg und als solcher Strafvollzugsbeauftragter seiner Fraktion war. Daneben hat er im Rahmen der Friedensbewegung an Aktionen teilgenommen, die bisweilen ein strafrechtliches Nachspiel hatten. Zum Zeitpunkt der Kandidatur war er Angestellter des Landtages Baden-W\u00fcrttemberg mit Abordnung nach Sachsen. Zuvor hatte das baden-w\u00fcrttembergische Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (LfV) mit Bescheid vom 18.2.91 attestiert, \u00fcber ihn keine Erkenntnisse gespeichert zu haben, die einer Einstellung in den \u00d6ffentlichen Dienst entgegenstehen w\u00fcrden.<!--more--><\/p>\n<p>Weicherts Kandidatur wurde zun\u00e4chst &#8211; mit Ausnahme aus Kreisen der CDU &#8211; von allen Fraktionen des Landtages unterst\u00fctzt. W\u00e4hrend der Koalitionsausschu\u00df und die SPD-Fraktion den Kandidaten nach dessen Vorstellung bef\u00fcrworteten, verlief die Vorstellung in der FDP-Fraktion anders. Dort wurde Weichert von der Abg. Rosemarie Fuchs mit Details und Behauptungen aus seiner politischen Vergangenheit konfrontiert. Fragen der fachlichen Eignung spielten keine Rolle. Aus der Art der von der Abg. Fuchs vorgehaltenen Informationen lie\u00df sich schlie\u00dfen, da\u00df diese nur vom Amt f\u00fcr Verfassungsschutz stammen konnten. Trotz mehrmaligen Nachfragens wurde dies von Frau Fuchs ausdr\u00fccklich bestritten und auf Zeitungslekt\u00fcre verwiesen. Eine Woche sp\u00e4ter wurde in der Presse berichtet, die Abg. Fuchs sei im Besitz eines am 14.10.91 vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) verfa\u00dften dreiseitigen Dossiers &#8222;Betrifft Thilo Frank Weichert&#8220;. Am 15.10.91 habe das BfV weitere 25 Seiten Zeitungsausschnitte \u00fcber Weichert an das LfV Berlin gefaxt, von wo diese Seiten per Boten der Abg. Fuchs noch am selben Tag \u00fcberbracht worden seien. Weichert versuchte nun, Hintergr\u00fcnde und Wege dieses Datentransfers zu erfahren, dessen unverkennbares Ziel es war, zu verhindern, da\u00df auch der kleinere Regierungspartner FDP sich f\u00fcr ihn als Datenschutzbeauftragten entschied &#8211; schlie\u00dflich mit Erfolg.<\/p>\n<h4>Spurensuche<\/h4>\n<p>Es war in Erfahrung zu bringen, da\u00df sich die Abg. Fuchs und der Pr\u00e4sident des BfV, Ekkehard Werthebach, noch aus den letzten Tagen der DDR kannten. Frau Fuchs war enge Vertraute des ehemaligen Innenministers Peter Michael Diestel (CDU), Werthebach damals dessen von der Bundesrepublik abgeordneter Sicherheitsberater in STASI-Angelegenheiten. Daraufhin beantragte Weichert im Oktober 1991 beim BfV Auskunft zu dort \u00fcber ihn gespeicherten Daten und Unterlagen. Diese wurde am 28.10.91 in Form einer ver\u00f6ffentlichten Erkl\u00e4rung des BfV gegeben:<\/p>\n<p>&#8222;1. Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz darf an \u00f6ffentliche Stellen zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung auch personenbezogene Daten weitergeben.<br \/>\n2. Das Material ist Frau Fuchs in ihrer Funktion als stellvertretende Innen-ausschu\u00dfvorsitzende, die dem BfV bekannt war, \u00fcbergeben worden. Der In-nenausschu\u00df ist mit der Vorbereitung der Wahl des Datenschutzbeauftragten durch das Parlament befa\u00dft.<br \/>\n3. Die Funktion des Datenschutzbeauftragten ist zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung von au\u00dferordentlicher Bedeutung.<br \/>\n4. Das Material bestand aus Zeitungsartikeln &#8211; z. T. aus eindeutigen \u00f6ffentli-chen \u00c4u\u00dferungen Herrn W&#8217;s, in denen er seine politische Einstellung beschrieb und einer zusammenfassenden Darstellung von Ver\u00f6ffentlichungen. W. ging davon aus, da\u00df diese \u00c4u\u00dferungen von Dritten wahrgenommen wurden. Es bestand daher kein Eingriff in seine Individualrechtssph\u00e4re.&#8220;<\/p>\n<p>Am n\u00e4chsten Tag erhielt Weichert von der Abg. Fuchs erstaunlicherweise die folgende briefliche Antwort: &#8222;Ich m\u00f6chte deshalb feststellen, da\u00df (&#8230;) ich nicht als stellvertretende Vorsitzende des Innenausschusses gehandelt habe (und) zu diesem Zeitpunkt (Anh\u00f6rung in der FDP-Fraktion, Anm. d.V.) die Papiere des Bundesverfassungsschutzes K\u00f6ln noch nicht vorhanden waren.&#8220;<\/p>\n<p>In der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 6.\/7.11.91 antwortete der parlamentarische Staatssekret\u00e4r im Bundesinnenministerium (BMI) Eduard Linter (CDU) auf die Frage der Abg. Ingrid K\u00f6ppe (B\u00dcNDNIS 90\/GR\u00dcNE) im Sinne der Presseerkl\u00e4rung des BfV und f\u00fchrte weiter aus: &#8222;Rechtsgrundlage f\u00fcr die genannte Weitergabe der Informationen ist 19 Abs. 1 des BVerfSchG unter der Voraussetzung, da\u00df das Parlament Empf\u00e4nger der Informationen ist. Das BfV hat in der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Innenausschusses des Landtages, der sich mit der Wahl des Landesdatenschutzbeauftragten befassen soll, ein parlamentarisches Organ im Sinne des 19 BVerfSchG gesehen. (&#8230;)&#8220;<\/p>\n<p>Dieser reinwaschenden Erkl\u00e4rung des BMI mochte der Innenausschu\u00df des Bundestages so nicht folgen. Zwar &#8222;akzeptierten&#8220; CDU\/CSU und FDP den Vorgang, wiesen jedoch darauf hin, da\u00df sich ein solcher Vorgang nicht wiederholen d\u00fcrfe. Der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz, Alfred Einwag, erkl\u00e4rte, das Vorgehen des BfV sei mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar . Er hat deshalb den \u00dcbermittlungsgang zwischen BfV und der Abg. Fuchs f\u00f6rmlich gem. 25 BDSG beanstandet.<\/p>\n<p>Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Weichert selbst noch keine Reaktion des BfV auf die erbetene Auskunft erhalten. Auf seine Mahnung erhielt er am 26.11. ein Telefax, das eine Aufz\u00e4hlung der \u00fcbermittelten Artikel enthielt und als mit\u00fcbergeben ausdr\u00fccklich auch &#8222;eine schriftliche Zusammenfassung von im BfV \u00fcber Sie vorliegenden offenen Erkenntnissen&#8220; nannte sowie u. a. weitere &#8222;Hinweise&#8220; (auf T\u00e4tigkeit als Kontaktperson von regionalen Trainingsgruppen und Trainingskollektiven f\u00fcr das Training gewaltfreier Aktionen, auf Vorstrafen und auf T\u00e4tigkeit als &#8218;Gegenexperte&#8216; zu Fragen der Inneren Si-cherheit, Anm. d. V.). Erst auf nochmalige Nachfrage wurden am 27.12.91 die an Frau Fuchs \u00fcbermittelten Unterlagen selbst zur Kenntnis gegeben.<br \/>\nDer Vorgang hat ein z. T. noch nicht abgeschlossenes juristisches Nachspiel auf mehreren Ebenen:<\/p>\n<h4>Zivilklage gegen die Abg. Fuchs<\/h4>\n<p>Zun\u00e4chst versuchte Weichert auf dem Zivilrechtsweg zu erreichen, der Abg. Fuchs verbieten zu lassen, \u00f6ffentlich weiterhin unwahre aus BfV-Unterlagen gespeiste Behauptungen zu wiederholen, wie sie dies im Parlament getan hatte, als sie sich unter Berufung auf das Material des Verfassungsschutzes gegen ihn als Datenschutzbeauftragten ausgesprochen hatte. Das Antragsverfahren endete zu Ungunsten Weicherts. Nach Ansicht des Kreisgerichts Potsdam-Stadt gingen die \u00c4u\u00dferungen der Abg. Fuchs nicht \u00fcber das hinaus, was im Rahmen einer Parlamentsdebatte hinzunehmen sei. Die \u00c4u\u00dferungen seien zudem zu unbestimmt, als da\u00df man daraus entnehmen k\u00f6nne, da\u00df das Rechtsgut der Ehre tats\u00e4chlich verletzt worden w\u00e4re.<br \/>\nDas Gericht hat dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gerade in der parla-mentarischen Auseinandersetzung einen besonders hohen Wert einger\u00e4umt und deshalb die \u00c4u\u00dferungen der Abg. Fuchs als hiervon gesch\u00fctzt angesehen. Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht allerdings mit der Frage, ob die vorangegangene rechtswidrige \u00dcbermittlung des Dossiers hier zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Im Ergebnis geschah dies wohl zu Recht, weil es im Zivilrecht anders als im Strafproze\u00df und z. T. auch im Verwaltungsrecht kein Verwertungsverbot unzul\u00e4ssig erlangter Daten gibt. Das Recht der Meinungsfreiheit findet seine Grenze allein im &#8211; auch strafrechtlich gesch\u00fctzten &#8211; Tatbestand der Integrit\u00e4ts- und Ehrverletzung, den das Gericht als nicht erf\u00fcllt ansah.<\/p>\n<h4>Der Weg zum Verwaltungsgericht<\/h4>\n<p>Am 16.1.92 hat Weichert gegen das BfV Klage vor dem Verwaltungsgericht K\u00f6ln erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, da\u00df die Daten\u00fcbermittlung rechtswidrig war. Das BfV blieb bei seiner Auffassung, alles sei rechtm\u00e4\u00dfig und von der gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage ( 3 BVerfSchG) sowie der vom Amt so definierten &#8222;Befugnis zur pr\u00e4ventiven T\u00e4tigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr&#8220; umfa\u00dft. Landesgesetze und Landeszust\u00e4ndigkeiten k\u00f6nnten diese Befugnis des BfV nicht einschr\u00e4nken. Die strittigen Informationen seien an die Abg. Frau Fuchs nur in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Vorsitzende des Innenausschu\u00df des Brandenburgischen Landtages \u00fcbermittelt worden. Dabei handle es sich jedoch um eine &#8222;Beh\u00f6rde&#8220; im Sinne von 19 Abs. 1 BVerfSchG. Es m\u00fcsse von einem &#8222;weiten Beh\u00f6rdenbegriff&#8220; ausgegangen werden, da der Innenausschu\u00df nicht ein Organ des Verfassungsrechts sondern eine Beh\u00f6rde der Gefahrenabwehr im weitesten Sinne sei.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat ausgef\u00fchrt, da\u00df ein Parlamentsausschu\u00df niemals Exekutive und damit Beh\u00f6rde im Sinne von 19 Abs. 1 des BVerfSchG sein k\u00f6nne und man sich hier auch nicht auf die Vorschrift des Art. 35 GG (Amtshilfe) berufen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich sei auch nicht festzustellen gewesen, da\u00df die Abg. Fuchs im Auftrag irgendeines Organes des Parlaments von Brandenburg gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdr\u00fccklich auch gegen die Auffassung des BfV gewandt, da\u00df \u00f6ffentlich und allgemein zug\u00e4ngliche Informationen \u00fcber eine Person zu einer gesetzesfreien Verwendung durch die Geheimdienste f\u00fchren d\u00fcrfen. Das Gericht hat in beispielhafter Weise klargestellt: &#8222;Das ergibt sich schon aus der Art und dem konkreten Inhalt der hier an Frau Fuchs weitergeleiteten einzelnen Daten, denn es handelte sich bei diesem Material nicht um jedermann zug\u00e4ngliche Erkenntnisse, die zumindest den im politischen Raum T\u00e4tigen ohne besondere gezielte (auf Vorinformationen gest\u00fctzte) Recherche aus allgemeinen Quellen zug\u00e4nglich waren, sondern um eine spezifische Datensammlung, wie sie gerade f\u00fcr den T\u00e4tigkeitsbereich des BfV gekennzeichnet ist. Tats\u00e4chlich stellt sich das Vorgehen des BfV als Eingriff in die parlamentarische Willensbildung des Brandenburgischen Landesparlamentes dar.&#8220; .<\/p>\n<p>Das BfV hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, einen neuen Sachverhalt pr\u00e4sentiert und nun eine qualitative Aufspaltung der \u00fcbermittelten Daten in das dreiseitige Dossier (Bewertung) und die 25seitige Zusammenstellung mit Beitr\u00e4gen von und \u00fcber den Verfasser (ver\u00f6ffentlichte Tatsachen) vorgenommen. In bisher nicht gekannter Detailfreude wurde pl\u00f6tzlich der Vorgang der Erstellung des Papieres und dessen Weitergabe nachgezeichnet. Die 25seitige Zusammenfassung sei erst &#8222;gegen Mittag&#8220; des 15.10.91 per Telefax an die Au\u00dfenstelle des Bundesamtes in Berlin gesandt worden. Ein Mitarbeiter der Au\u00dfenstelle sollte diese Kopien \u00fcberbringen. Aber bereits am Tage zuvor habe dieser Mitarbeiter anl\u00e4\u00dflich eines dienstlichen Aufenthaltes im Mutterhaus in K\u00f6ln vorab ein kurzes nicht als Verschlu\u00dfsache eingestuftes Papier der Fachabteilung erhalten, in dem im wesentlichen die zu \u00fcbermittelnden Publikationen (25-Seiten-Papier) erl\u00e4utert worden seien. Dieses Papier sei zur internen Information des sachfremden Mitarbeiters bestimmt gewesen. In einem Telefongespr\u00e4ch h\u00e4tte dieser dann Frau Fuchs vorab \u00fcber den Inhalt des zu \u00fcbergebenden Materials ausf\u00fchrlich informiert. Erst gegen 17.00 Uhr habe der Mitarbeiter die 25 Blatt pers\u00f6nlich \u00fcberbracht und, da er mit den Publikationen im einzelnen nicht vertraut gewesen sei, &#8222;f\u00fcr sich&#8220; als Hilfestellung das dreiseitige Dossier mitgenommen. Nach R\u00fcckkehr in die Dienststelle habe er festgestellt, da\u00df sich das Dossier nicht mehr in seinem Besitz befinde. Als er dann am n\u00e4chsten Morgen die Abg. Fuchs erreicht habe, habe er sie eigens auf den ausdr\u00fccklich internen Charakter und die Nichtverwertbarkeit des Papiers hingewiesen, woran sich Frau Fuchs zu halten versprochen habe. Es sei dann ein Termin f\u00fcr die Abholung vereinbart worden. Diesen Sachverhalt habe der Mitarbeiter seinem Vorgesetzten mitgeteilt, der dar\u00fcber dem Bundesinnenminister berichtet habe.<\/p>\n<p>Die Motive f\u00fcr solch ungewohnt detaillierte Darstellung geheimdienstlichen Datentransfers folgen proze\u00dftaktischen Erw\u00e4gungen. Es ist herrschende Auf-fassung und wurde so auch vom BfV in erster Instanz einger\u00e4umt, da\u00df das Bundesamt zwar Daten anliefern darf, sich einer Bewertung aber zu enthalten hat. Hierzu ist allein der Datenempf\u00e4nger befugt. Da das BfV in diesem Fall bei der \u00dcbermittlung eines bewertenden Dossiers in flagranti erwischt wurde und diesen Sachverhalt selbst best\u00e4tigt hat, meint es wenigstens in der rele-vanteren zweiten Instanz das Verdikt offenkundiger Rechtswidrigkeit vermeiden zu k\u00f6nnen. (Doch wozu braucht ein schlichter Bote \u00fcberhaupt ein erl\u00e4uterndes Dossier?) Seine Brisanz bekommt der Sachverhalt dadurch, da\u00df hier der Pr\u00e4sident des Amtes selbst die Daten\u00fcbermittlung anordnete. Damit von diesem aber jeder Schatten einer rechtswidrigen Anordnung genommen wird, l\u00e4\u00dft das BfV seine Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten nun vortragen, das dreiseitige Dossier sollte, obwohl es lediglich offene Informationen enthielte, sogar &#8222;laut ausdr\u00fccklicher Weisung des BfV-Pr\u00e4sidenten als internes Papier behandelt und nicht der stv. Ausschu\u00dfvorsitzenden \u00fcbermittelt werden.&#8220; Es war also wieder ein unaufmerksamer Untergebener&#8230;! Es bleibt abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sich mit solcher Tatbestands-Kosmetik zufrieden gibt.<\/p>\n<h4>Strafrechtliche Seite<\/h4>\n<p>Die Datenschutzgesetze stellen die illegale rechtswidrige Daten\u00fcbermittlung unter Strafe. Wenn aber Amtstr\u00e4ger Amtsgeheimnisse (das sind alle nicht of-fenkundigen Daten) unbefugt an Personen oder Stellen au\u00dferhalb des Amtes \u00fcbermitteln, dann ist dies zus\u00e4tzlich unter Strafe gestellt ( 353b StGB, Bruch des Amtsgeheimnisses).<br \/>\nWeichert hatte im Juli 1993 Strafantrag\/Strafanzeige gegen den Pr\u00e4sidenten des BfV und die Abg. Fuchs gestellt. Zur Jahreswende wurde nun bekannt, da\u00df der Bundesinnenminister die gem. 353 b Abs. 4 StGB vom Dienstherrn zu erteilende Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung gegeben hat. Es darf gemutma\u00dft werden, da\u00df die Erlaubnis zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen\u00fcber dem BfV-Pr\u00e4sidenten h\u00f6chstpers\u00f6nlich der eigentliche Grund daf\u00fcr ist, da\u00df nach nun zweieinhalb Jahren unangefochtener Behauptung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Datentransfers pl\u00f6tzlich eine &#8222;ausdr\u00fcckliche Weisung&#8220; des BfV-Chefs pr\u00e4sentiert wird, an die sich der Bote &#8222;versehentlich&#8220; nicht gehalten hat. Ein Schelm, wer Schlimmes dabei denkt!<\/p>\n<h5>Udo Kau\u00df ist Rechtsanwalt in Freiburg und Mitarbeiter und Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/ CILIP sowie Proze\u00dfvertreter in o.g. Verfahren<\/h5>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_047.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Udo Kau\u00df 1991 stand erstmals die Wahl eines Landesdatenschutzbeauftragten in Brandenburg an. 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