{"id":3728,"date":"1994-02-24T22:11:57","date_gmt":"1994-02-24T22:11:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3728"},"modified":"1994-02-24T22:11:57","modified_gmt":"1994-02-24T22:11:57","slug":"bgs-die-bundespolizei-was-lange-waehrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3728","title":{"rendered":"BGS &#8211; Die Bundespolizei &#8211; Was lange w\u00e4hrt&#8230;"},"content":{"rendered":"<p>Tote, so sagt man, leben l\u00e4nger. Diese Eigenschaft haben Scheintote oder Totgesagte, so hat es den Anschein, auch geerbt. Diese Beobachtung gilt insbesondere dann, wenn es sich bei Toten, Scheintoten oder Totgesagten um staatliche Institutionen handelt. Am meisten trifft sie zu, wenn es Institutionen aus dem Umkreis des staatlichen Gewaltmonopols sind.<\/p>\n<p>Das &#8222;Ende aller Sicherheit&#8220; k\u00f6nnte drohen, wenn das Monopol verschlankt w\u00fcrde. M\u00fc\u00dfte der Staat au\u00dferdem nicht einr\u00e4umen, jahrzehntelang behauptete und entsprechend kriminalisierte Gefahren seien nicht mehr gegeben.<!--more--><\/p>\n<p>Er, dieser Staat mit seinem allgemein, wenn auch nicht im gleichen Ma\u00dfe geltenden Monopolanspruch lebt jedoch von entsprechend bezeichneten und verfolgten Gefahren. Ohne Gefahren bliebe auch die Sicherheit auf der Strecke. Gewi\u00df, Gefahren und die Wahrnehmung von Gefahren wandeln sich. Doch Gefahren verengen sich nicht &#8211; staatssichernd betrachtet. Sie weiten sich allenfalls und werden allgemeiner, unfa\u00dflicher. Um so mehr bedarf es, soweit es sich prim\u00e4r um innen entstehende und innengerichtete Gefahren handelt, des polizeilich-geheimdienstlich verbesserten Zugriffverm\u00f6gens weit ins Vorfeld. N\u00e4hmen Gefahren ab, w\u00e4re die Staatssicherheit i. S. von Sicherheit der mit Produktion von Sicherheit besch\u00e4ftigten staatlichen Institutionen gef\u00e4hrdet. So hei\u00dft es denn auch in der Begr\u00fcndung des &#8222;Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften \u00fcber den Bundesgrenzschutz&#8220; vom 10.12.93: &#8222;(&#8230;) Die Gew\u00e4hrleistung einer funktionsf\u00e4higen Strafrechtspflege, die Sicherheit des Staates als verfa\u00dfte Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gew\u00e4hrleistende Sicherheit seiner Bev\u00f6lkerung hat das Bundesverfassungsgericht als Werte von Verfassungsrang anerkannt.&#8220;<\/p>\n<h4>BGS rostet nicht<\/h4>\n<p>Darum bewahrt das alte Wort von Otto Mayer im Vorwort zu seinem einschl\u00e4gigen Verwaltungsrecht, das er nach dem Ende des 1. Weltkriegs formulierte, abgewandelt seine G\u00fcltigkeit. W\u00e4hrend f\u00fcr Mayer das Verfassungsrecht verging, sprich mal kaiserlich, mal republikanisch ausfiel, das Verwaltungsrecht aber kontinuierlich seinen Bestand bewahrte, lautet der Satz f\u00fcr die Sicherheitsorgane, hier den BGS: Auch wenn sich die Wirklichkeit der Gefahren ver\u00e4ndert, wenn die Bundesrepublik wiederaufr\u00fcstet, wenn die Verfassung den Notstandsgesetzen entsprechend ver\u00e4ndert wird, wenn der Kalte Krieg ausgeht und die beiden deutschen Teilstaaten sich zur neuen Bundesrepublik einen &#8230; der BGS bleibt allen ver\u00e4ndernden Gewalten zum Trotz bestehen. Er w\u00e4chst mit den \u00c4nderungen wie seine Aufgaben wechseln und wachsen. Auf diese Weise ist er ein Exempel daf\u00fcr, da\u00df auch der liberaldemokratisch verfa\u00dfte Staat der Bundesrepublik, seinen Monopolkern nicht antasten lassen will. Im Gegenteil. Zusammen mit den ansonsten wachsenden Staatsaufgaben und entsprechend der ver\u00e4ndert bestimmten &#8222;Sicherheitslage&#8220; werden die Kerninstitutionen mobil gestaltet, flexibel zugerichtet, innovativ effektiver gemacht und insgesamt expandiert. Grundrechte und demokratische Kontrolle wirken hierbei bestenfalls wie Kr\u00e4uter auf dem Salat. Sie sind als spezifische Vermittlungen der Sicherheits-&#8222;Substanz&#8220; gewi\u00df wichtig. Sie bestimmen indes nicht, was wie im Sinne von Aufgaben- und Befugnisnormen und deren organisatorischen Konsequenzen in der Hauptsache geschieht. Konstitutiv sind die Sicherheitsaufgaben und die daf\u00fcr statuierten Befugnisse, Grundgesetz und demokratische Kontrolle bleiben allenfalls restriktives Beiwerk.<\/p>\n<p>Werfen wir einen genaueren Blick auf den geplanten Umbau des BGS. Oder genauer: Betrachten wir vor allem an Hand des umf\u00e4nglichen Gesetzentwurfs vom Dezember 1993, was als weithin schon ge\u00fcbte Praxis gesetzlich teils zusammengefa\u00dft, teils neu normiert werden soll. Die Aussichten, da\u00df dieses neue BGS-Gesetz (BGSG) verabschiedet wird, sind gut. Die Wellen der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; schlagen in Wahlzeiten besonders hoch. Die Erw\u00e4gungen des Fraktionsvorsitzenden der CDU\/CSU und vormaligen Innenministers Wolfgang Sch\u00e4uble, die er gegen Ende letzten Jahres anstellte, passen in diesen Zusammenhang. Sollte nicht, so Sch\u00e4ubles lautes Gedankenexperiment, die Bundeswehr zuk\u00fcnftig auch im Innern gegen Terroristen und gegen Fl\u00fcchtlinge eingesetzt werden k\u00f6nnen &#8211; weit \u00fcber das hinaus, was in der sog. Notstandsverfassung von 1968 grundgesetzlich normiert worden ist? Der publizistische Sturm verhaltener Proteste kann nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, da\u00df Sch\u00e4ubles Vorsto\u00df mit gutem Grund auf das Kontinuum aufmerksam machte, das zwischen dem \u00e4u\u00dferen, dem milit\u00e4rischen, und dem inneren, dem polizeilichen Teil des Gewaltmonopols unbeschadet aller rechtlichen Katarakte besteht. Auch d\u00fcrften solche Erw\u00e4gungen dazu beitragen, den genetisch, funktional und organisatorisch-habituell dem Milit\u00e4r am meisten nahekommenden Polizeidienst, den BGS, mit \u00fcberw\u00e4ltigender Mehrheit des Bundestages in seine vergr\u00f6\u00dferten Aufgaben- und Befugnisschuhe zu stellen.<\/p>\n<h4>Mehrfache Ausdehnung<\/h4>\n<p>Der BGS hat die einschneidenden \u00c4nderungen seit dem Zusammenbruch des &#8222;realsozialistischen&#8220; Blocks und der Vereinigung wachsend \u00fcberstanden. Sein Gebiet vergr\u00f6\u00dferte sich. Was f\u00fcr die ostdeutschen L\u00e4nder schon galt, trat am 22.1.92 als &#8222;Gesetz zur \u00dcbertragung der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den BGS&#8220; f\u00fcr die gesamte Republik in Kraft. Diese Gebiets- und Kompetenzzuw\u00e4chse verbinden sich mit den vorhandenen bzw. zugewachsenen Einsatzarten.<\/p>\n<p>&#8211; Der BGS wird zwar vornehmlich als Bundespolizei mit besonderen Aufgaben im Innern, ggf. aber auch zu Zwecken \u00e4u\u00dferer Missionen eingesetzt. Der erste internationale Einsatz unter dem Blauhelm der UNO fand 1989 in Namibia statt. &#8222;Out of area&#8220; stellt offenkundig im Polizeibereich kein Problem dar (siehe S. 36).<br \/>\n&#8211; Der BGS verbindet informationelle und exekutive Funktionen. Er vollzieht an den Grenzen im Einzeldienst unmittelbare exekutive Kontrollaufgaben. Diese werden zugleich informationell im Sinne der Datenaufnahme, der eventuellen Speicherung und der gleichfalls eventuellen Weitergabe benutzt (z. B. an den Bundesverfassungsschutz). \u00c4hnliches gilt f\u00fcr den Einsatz als Truppen- oder Verbandspolizei bei Gro\u00dfereignissen. Au\u00dferdem wird der BGS in seinem Kompetenzbereich strafverfolgerisch und Straftaten verh\u00fctend t\u00e4tig: &#8222;Die Verh\u00fctung von Straftaten ist dadurch gekennzeichnet, da\u00df es um polizeilich relevante Sachverhalte geht, die sich zum einen noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben, zum anderen aber auf Grund einer Prognose den Eintritt eines sch\u00e4digenden Ereignisses (Begehung einer Straftat) erwarten lassen. Die zu verh\u00fctenden Straftaten m\u00fcssen damit nicht unmittelbar bevorstehen, vielmehr reicht es aus, da\u00df auf Grund bestimmter Umst\u00e4nde nach polizeilicher Erfahrung mit der Begehung von Straftaten gerechnet werden mu\u00df&#8220; .<br \/>\n&#8211; Er wirkt als Bundespolizei \u00fcber den L\u00e4ndern und als Bundespolizeireserve f\u00fcr die Polizeien der L\u00e4nder. Dieser Umstand wird in der noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.7.92 entsprechend hervorgehoben:<br \/>\n&#8222;Der Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG, seine durch allierte Vorbehalte gepr\u00e4gte Entstehungsgeschichte sowie der verfassungsrechtliche Gesamtzusammenhang ergeben mithin, da\u00df dem Grundgesetz in Bezug auf die Grenzschutzbeh\u00f6rden ein Trennungsgebot immanent ist, das nur in den von der Verfassung selbst vorgesehenen F\u00e4llen durchbrochen werden darf. Anders gewendet: Der sachlich und damit auch r\u00e4umlich beschr\u00e4nkte Auftrag der Grenzschutzbeh\u00f6rden als GrenzSonderpolizei des Bundes darf nicht beliebig von einer monostrukturierten Aufgabenstellung gel\u00f6st und zur multifunktionalen Polizei des Bundes entwickelt werden. Die Verfassung l\u00e4\u00dft jede Erweiterung nur in den ausdr\u00fccklich geregelten F\u00e4llen zu, die sich durch ihre tempor\u00e4ren und sachlichen Beschr\u00e4nkungen vornehmlich auf die F\u00e4lle des inneren und \u00e4u\u00dferen Notstands qualifizieren&#8220; .<br \/>\n&#8211; Funktionell werden die zuvor aufgelisteten Kombinationen &#8211; innen\/au\u00dfen, Bund\/L\u00e4nder, informationell\/exektutiv &#8211; durch die Verbindung repressiver und pr\u00e4ventiver Aufgabenerf\u00fcllung erg\u00e4nzt.<\/p>\n<h4>Fliegende und flie\u00dfende Grenzen<\/h4>\n<p>All diese sich \u00fcber die Jahrzehnte erstreckenden Expanderbewegungen, die insbesondere seit dem BGSG von 1972 zu beobachten sind und noch einmal einen kr\u00e4ftigen Vereinigungs- und Europa-Schub erhalten haben, besagen, da\u00df aus einer Sonderpolizei (formell) an der Grenze tendenziell eine grenzenlose Bundespolizei geworden ist. Objektschutz- und Personenschutz, quer durch die Republik reisende Bahnpolizei, pr\u00e4sent an allen sicherheitsgef\u00e4hrdeten Orten und allen gr\u00f6\u00dferen Aktionen insbesondere der Luftsicherheit, also an allen Flugh\u00e4fen der Republik usw. Betrachtet man die Geographie der Bundesrepublik unter dem Gesichtspunkt, wo aktuell und potentiell der BGS einzeldienstlich oder truppenpolizeilich repressiv und\/oder pr\u00e4ventiv, informationell und\/oder exekutiv auftreten kann, so mu\u00df festgestellt werden: Der BGS ist fast zur allgemeinen Bundespolizei geworden. So kann die Aussage von Innenstaatssekret\u00e4r Hans Neusel als prototypisch gewertet werden: &#8222;Der Einsatz von BGS-Verb\u00e4nden zur Unterst\u00fctzung der Polizei der L\u00e4nder ist eine der wesentlichen Aufgaben des BGS (&#8230;).&#8220;<\/p>\n<p>Insbesondere die neuen Bundesl\u00e4nder sind auf die Unterst\u00fctzung durch den BGS angewiesen, solange und soweit dort keine voll einsatzf\u00e4hige Bereitschaftspolizei zur Verf\u00fcgung steht&#8220;.<\/p>\n<p>Die Liste der BGS-Eins\u00e4tze in den ostdeutschen L\u00e4ndern beeindruckt entsprechend. Sie reicht vom Schutz der &#8222;Feierlichkeiten zur Wiedervereinigung&#8220; \u00fcber den Einsatz bei der &#8222;R\u00e4umung besetzter H\u00e4user&#8220; und bei &#8222;Demonstrationen rechtsradikaler Kr\u00e4fte&#8220; bis hin zur vielmaligen Fan-Begleitung bei Fu\u00dfballspielen. Neusel fuhr seinerzeit fort: &#8222;Die \u00dcbernahme der neuen BGS-Aufgaben (Bahnpolizei, Luftsicherheit auf den Verkehrsflugh\u00e4fen) hat keine negativen Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft des BGS, sondern kompensiert den Wegfall der Aufgaben an der fr\u00fcheren innerdeutschen Grenze sowie den bevorstehenden Abbau der polizeilichen Kontrollen an den EG-Binnengrenzen.&#8220;<\/p>\n<p>So einfach geht das.<\/p>\n<h4>Catch-all-Bundespolizei<\/h4>\n<p>Das lange und auf Umwegen mit scharfen Kurven angestrebte Ziel ist erreicht. Der Bund besitzt eine eigene Schutzpolizei. Untersucht man deren Aufgaben, deren Kompetenzen und organisatorisch-personelle Ausdehnung f\u00e4llt es sehr viel schwerer herauszufinden, in welcher Hinsicht diese Polizei noch eine Spezial- oder Sonderpolizei genannt werden mu\u00df, als anzugeben, wo diese normativ und faktisch fast allzust\u00e4ndige Bundespolizei auf L\u00e4nderinteressen R\u00fccksicht zu nehmen hat.<\/p>\n<p>Der Schutz der EG-Au\u00dfengrenzen, soweit er von der Bundesrepublik wahrgenommen wird, erfordert, wie immer betont wird, eine besondere Kontrolldichte. Vor allem die neuen Ostgrenzen Richtung Polen und Tschechien machen polizeilich-technisch bis zum umstritteten Einsatz von W\u00e4rmebildger\u00e4ten neue Sicherungsanstrengungen erforderlich. Bundesinnenminister Rudolf Seiters (CDU) hat die neuen Aufgaben, wie sie auch im Umkreis des ver\u00e4nderten Asylrechts auftauchen, vorhergesehen: &#8222;Mit seiner Neuorientierung hinsichtlich Aufgaben und Organisation ist der Bundesgrenzschutz ger\u00fcstet, auch die gestiegenen Anforderungen bei der Bek\u00e4mpfung der illegalen Zuwanderung \u00fcber unsere Ostgrenzen zu bew\u00e4ltigen. (&#8230;) Vor allem wird die gesetzliche Neuregelung des Asylverfahrens zum 1. Juli 1993 zu einem erheblichen Aufgabenzuwachs f\u00fcr den BGS f\u00fchren. Das Gesetz er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit, einen Ausl\u00e4nder, der aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist ist, ohne vorherige gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Abschiebung dorthin zur\u00fcckzuschieben. Dieser zentrale Punkt des neuen Asylverfahrens-rechts setzt aber voraus, da\u00df es auch tats\u00e4chlich gelingt, den illegalen Grenz\u00fcberg\u00e4nger unmittelbar beim illegalen Grenz\u00fcbertritt zu erfassen. (&#8230;)&#8220;.<\/p>\n<p>Die differenzierte Abschaffung des Grundrechts auf Asyl (alter Art. 16 II GG durch einen neuen Art. 16 a GG) kann somit als fast unbegrenzte Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahme f\u00fcr den BGS gelten. Unmittelbar kontrollierende und abschiebende T\u00e4tigkeit im Rahmen der Flugh\u00e4fen und an anderen Grenzkontrollstellen; ausgef\u00e4cherte, technisch verfeinerte Fahndung nach illegalen Grenzg\u00e4ngern, die notfalls auch landeinw\u00e4rts weiter gesucht werden. Nimmt man all die schon erw\u00e4hnten Aufgaben hinzu, wie sie in den Aufgaben des vorgelegten neuen Gesetzes vom generalklauselartigen 1 bis zum 12 normiert werden, der die &#8222;Verfolgung und Fahndung von Ordnungswidrigkeiten&#8220; betrifft, h\u00e4tte man ein Suchbild vor sich: Der wei\u00dfe Fleck nicht potentiell oder aktuell vom BGS bestrittener Sicherheitsaufgaben ist nicht ohne weiteres herauszufinden.<\/p>\n<h4>Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz<\/h4>\n<p>Der Gesetzentwurf vom 10.12.93, der die Einigungs-, Europa- und Asylgewinne summiert und systematisiert, verrechtlicht weithin nur schon praktisch geschehene Landnahmen. F\u00fcr diesen Entwurf gilt also eine \u00e4hnliche Beobachtung, wie sie im Hinblick auf andere Sicherheitsgesetze schon h\u00e4ufig konstatiert werden mu\u00dfte. Verrechtlicht wird detailliert &#8211; und insoweit &#8222;rechtsstaatlich&#8220; &#8211; &#8222;nur&#8220;, was ohnehin schon der Fall ist. Es findet also eine Art Ex-post-Legitimation durch Legalisierung statt. In diesem Sinne ist die in der Begr\u00fcndung des \u00f6fteren auftauchende Formulierung: hat der BGS &#8222;schon in der Vergangenheit wahrgenommen&#8220; zu verstehen.<\/p>\n<p>Die legale Absegnung der Expansion des BGS, seine Entgrenzung oder anders: die Vervielf\u00e4ltigung von Grenzen ins Landesinnere bedeutet einen zus\u00e4tzlichen Wachstums- und Legitimationsring. Von fr\u00fcheren Regelungen f\u00e4llt nahezu nichts weg. Nur der sog. Kombattantenstatus soll beseitigt werden. Der Grundsatz der Grenzschutzdienstpflicht wird jedoch beibehalten. Hinzu kommen vor allem zwei neue, rechtlich zuvor nicht ohne weiteres zu rechtfertigende Merkmale. Zum einen unterl\u00e4\u00dft es der Gesetzentwurf, die Aufgaben des BGS ersch\u00f6pfend zu normieren, weitere Expansion ist also je nach Umst\u00e4nden m\u00f6glich. Zum anderen wird in 20ff. des Entwurfs eine geradezu umfassende Datenerhebungs- und Datenverarbeitungskompetenz begr\u00fcndet. Da\u00df die 1 Abs. 5 (Verh\u00fctung von Straftaten) oder 2 (Grenzschutz) nahezu keine Grenzen mehr kennen, entspricht der Logik dieses zusammenfassend den Umfassungscharakter des BGS legitimierenden Gesetzes.<\/p>\n<p>In Sachen Datenerhebung ( 20ff.) gilt der auch von anderen Sicherheitsge-setzen bekannte Refrain. Die neuen Bestimmungen sind erforderlich, weil dem &#8222;informationellen Selbstbestimmungsrecht&#8220; des B\u00fcrgers Rechnung zu tragen sei, wie es das Bundesverfassungsgericht im sog. Volksz\u00e4hlungsurteil vom 15.12.83 statuiert hat. Und wie die analogen Gesetze sind die gesetzlichen Normierungen und ihre Begr\u00fcndungen voll mit der heute \u00fcblichen Datenschutzrhetorik. Was aber dann i. S. der faktischen Kraft des Normativen folgt, ist die \u00d6ffnung nahezu aller Datenschleusen. Man m\u00f6chte in einem fort zitieren, um zu belegen, da\u00df von den Formulierungen eher ein Mi\u00dfbrauch der Grundrechte unterstellt wird, denn ein Mi\u00dfbrauch des Datenkonsumenten und Informationsproduzenten BGS. Die Vermutung lautet &#8211; notfalls durch die polizeiliche, dem BGS \u00fcbertragene Generalklausel gest\u00fctzt: der BGS darf, der BGS kann, der BGS mu\u00df.<\/p>\n<p>Zum 20 Abs. 1 hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung u. a.: &#8222;Soweit der BGS im Rahmen seiner sonderpolizeilichen (diese Formulierung geh\u00f6rt zur oft gebrauchten Verpackungsformel, Anm. d. V.) Zust\u00e4ndigkeit Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnimmt, ist f\u00fcr Datenerhebungsma\u00dfnahmen des BGS das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich; eine allgemeine Gefahr ist hier vielmehr ausreichend.&#8220; Im Zusammenhang des 20 Abs. 2 hei\u00dft es: &#8222;Der gew\u00e4hlte unbestimmte Rechtsbegriff (&#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220;, Anm. d. V.) l\u00e4\u00dft dem BGS den notwendigen Beurteilungsspielraum, Wertungen nach Ma\u00df der Gef\u00e4hrdung des Rechtsfriedens aufgrund einer einzelfallbezogenen W\u00fcrdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der Begriff &#8222;Straftaten mit erheblicher Bedeutung&#8220; (Wechsel vom &#8222;von&#8220; zum &#8222;mit&#8220; im Original, Anm. d. V.) wird in der neueren Gesetzgebung des \u00f6fteren verwendet, so z. B. in 110 a Abs. 1, 163 e Abs. 1 der Strafproze\u00dfordnung in der Fassung des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungen der Organisierten Kriminalit\u00e4t vom 15.07.92 (OrgKG). Er deckt sich inhaltlich mit den Begriffen &#8222;erhebliche rechtswidrige Taten (&#8230;) Darunter sind im Grundsatz Straftaten zu verstehen, die auf Grund ihrer Begehungsweise oder ihrer Dauer eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellen und geeignet sind, das Gef\u00fchl der Rechtssicherheit der Bev\u00f6lkerung zu beeintr\u00e4chtigen. (&#8230;). Auch Straftaten mittlerer Kriminalit\u00e4t k\u00f6nnen auf Grund ihrer Begehungsart und Intensit\u00e4t &#8222;erhebliche Straftaten&#8220; sein (&#8230;)&#8220;.<\/p>\n<p>Wer in dieser sich wellenhaft dehnenden Sandd\u00fcne der Begriffe noch Halt f\u00e4nde, dem w\u00e4re ein Preis zu stiften. Mit solchen &#8222;grunds\u00e4tzlichen&#8220; Offenheiten geht es weiter. Die Befugnisnormen weiten noch die der Aufgaben. Von neuen Kontrollvorkehrungen ist nicht die Rede. Die bestehenden aber sind wie die parlamentarische ihrerseits vom BGS abh\u00e4ngig; seinen Sicherheitsbegriffen und seinen Informationen. Auf Geheimhaltung verpflichtet und ohne ausreichende Gegeninformationen.<\/p>\n<p>Nimmt man die Reorganisation in regionale Pr\u00e4sidien (die den Einzelvollzug und den truppenf\u00f6rmigen &#8222;an der Basis&#8220; zusammenfassen) und die bundesweite Direktion f\u00fcr allgemeine BGS-Aufgaben hinzu, und interpretiert man normative, technische und organisatorische &#8222;Faktoren&#8220; synergetisch zusammmen, dann wird das vorweggenommene Urteil best\u00e4tigt, ja fast \u00fcberdeterminiert: Sp\u00e4testens die neue Bundesrepublik besitzt eine ausgewachsene multifunktionelle und multiinstitutionelle Bundespolizei: Der BGS wurde erwachsen.<\/p>\n<h4>Der BGS und sein geschichtlicher Schatten<\/h4>\n<p>Sch\u00e4uble ist in seiner Rede zum 40. Jahresring des BGS zuzustimmen: In der Entwicklung dieser Institution l\u00e4\u00dft sich die Geschichte der BRD wie in einem Brennspiegel fassen . Die Hauptetappen 1951, 1956, 1968\/72 und nun 1992-94 demonstrieren, wie oft dem BGS seine Raison d&#8220;etre auszugehen schien. Als Armeeersatz wurde er von der Bundeswehr ersetzt. Als &#8222;Puffer&#8220; zwischen den NATO-Truppen und dem Feind im Osten taugte er nach den Notstandsgesetzen nicht mehr. Sp\u00e4testens mit der Einigung und dem Ende des Kalten Krieges schien er vollends in seinen Aufgaben ersch\u00f6pft, denn die meisten Standorte lagen entlang der einstigen innerdeutschen Grenze. Sie symbolisierten seine Hauptfunktion bis in die Gegenwart. Jedoch der BGS erwies sich als wandlungsf\u00e4higer Protheus auf der Gleitschiene zwischen \u00e4usserer und innerer Sicherheit (siehe S. 6ff.). Und er entpuppte sich nach und nach als das, was er gem\u00e4\u00df seiner bundespolitischen Inauguratoren von Anfang an auch sein sollte: eine eigene Polizei des Bundes. Sp\u00e4testens nach dem Nahezu-Existenzverlust im Zuge der Regelung des Notstandsfalls wurde der BGS mehr und mehr von einer zun\u00e4chst prim\u00e4r milit\u00e4risch gerichteten und aufgebauten Sonderpolizei strikt antikommunistischer Helmbindung zu einer Bundespolizei f\u00fcr Normalf\u00e4lle, einem bundespolizeilichen M\u00e4dchen f\u00fcr alles, das freilich bis heute viel milit\u00e4rt\u00fcmliches Gep\u00e4ck bis in den Habitus und vor allem die Rekrutierung hinein mit sich schleppt.<\/p>\n<h4>B\u00fcrgerrechtliche Bewertung<\/h4>\n<p>1. Man mu\u00df sich gewi\u00df davor h\u00fcten, den formwandelstarken und funktions-vermehrten BGS zu \u00fcbersch\u00e4tzen. Dazu neigte man leicht, verfolgte man nur seine Geschichte und interpretierte man allein den Gesetzentwurf vom 10.12.93 und das, was in diesen an schon bestehenden Aufgaben, Befugnissen und organisatorischen Ressourcen eingegangen ist. In diesem Sinne mag f\u00fcr den BGS analog gelten, was Johannes Gerster (CDU), Mitglied der Parlamentarischen Kommission des Bundestages zur Kontrolle der Geheimdienste, j\u00fcngst \u00fcber den BND feststellte: &#8222;In der Regel ist der Bundesnachrichtendienst bedeutend harmloser als die \u00d6ffentlichkeit annimmt.&#8220; Freilich: Wie w\u00e4re die b\u00fcrgerrechtliche Harmlosigkeit des BGS zu pr\u00fcfen, wenn es selbst seiner Kontrolle an \u00d6ffentlichkeit mangelt? Zu Vertrauen gegen\u00fcber solcherma\u00dfen potent gemachten Sicherheitsinstitutionen besteht kein Grund. Solches Vertrauen w\u00e4re antidemokratisch, antib\u00fcrgerrechtlich. Allein schon die Kompliziertheit und Ungenauigkeit des BGSG und seiner geplanten Novelle lassen Mi\u00dftrauen zur ersten B\u00fcrgertugend werden. Dieser multifunktionale BGS ist in seinen informationellen und exekutiven Eingriffen nicht zureichend rechtssicher berechenbar. Darum ist dem Anspruch des demokratischen Rechtsstaats und seinen Anforderungen an die Rechtsform insbesondere von Sicherheitsgesetzen nicht Gen\u00fcge getan worden.<\/p>\n<p>2. Die neue Vergrenzung der Bundesrepublik und Europas nach au\u00dfen und ihre Entgrenzung nach innen stimmen b\u00fcrgerrechtlich nicht froh. Die b\u00fcrgerrechtlichen Unsicherheiten und die potentiellen Eingriffe nehmen zu. Vor allem die Selektivit\u00e4t w\u00e4chst ungemein.<\/p>\n<p>3. Ohne die zum guten Teil schon erw\u00e4hnten b\u00fcrgerrechtlich-demokratischen Einw\u00e4nde abwerten zu wollen &#8211; der eigentliche Skandal des in diesem Umfang und dieser existentiellen Kompetenzzuspitzung neuen Einsatzes des BGS und seiner verrechtlichen M\u00f6glichkeiten besteht in seiner Rolle als oberstes unmittelbares und rechtswegeblockiertes &#8222;Asylgericht&#8220; der Bundesrepublik. In seinem Einsatz gegen\u00fcber Ausl\u00e4ndern wird er au\u00dferdem tendenziell zu einer offiziellen rassistisch vorgehenden Institution. Ich gebrauche diesen allzu fahrl\u00e4ssig benutzten Begriff &#8222;rassistisch&#8220; z\u00f6gerlich. Doch die Art, wie aufgrund physiognomischer Merkmale an neualten Grenzen sortiert wird bzw. sortiert werden kann, kann nicht anders bezeichnet werden.<\/p>\n<p>4. Die Sicherheit des B\u00fcrgers und der B\u00fcrgerin wird von dieser Bundespolizei nicht erh\u00f6ht. Sie wird vermindert. Mit den Gefahren, die die B\u00fcrger bewegen, hat sie in aller Regel wenig zu tun. Dort, wo es doch der Fall ist, \u00fcbertreffen die sicherheitspolizeilichen Kosten zumeist den b\u00fcrgerlichen Nutzen. Die Logik des &#8222;Systems der Inneren Sicherheit&#8220; seit Anfang der 70er Jahre wird fortentwickelt. Jeder B\u00fcrger als potentieller Gefahrentr\u00e4ger und T\u00e4ter oder jedenfalls Bekannter von T\u00e4tern. Jeder (erkennbare) Ausl\u00e4nder als potentieller Illegaler. Der BGS und der ihm geltende Gesetzesvorschlag sind ein Musterfall daf\u00fcr, wie verh\u00e4ngnisvoll es jedenfalls im Sicherheitsbereich ist, wenn vom Konditionalprogramm aufs Zweckprogramm, auf die pr\u00e4ventive Planung von Sicherheit umgesattelt wird.<\/p>\n<h5>Wolf-Dieter Narr lehrt Politologie an der Freien Universit\u00e4t Berlin und ist Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP<\/h5>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_047.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n<h3>Bild: Wikipedia (gemeinfrei)<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tote, so sagt man, leben l\u00e4nger. 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