{"id":3826,"date":"2002-02-02T22:47:54","date_gmt":"2002-02-02T22:47:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3826"},"modified":"2002-02-02T22:47:54","modified_gmt":"2002-02-02T22:47:54","slug":"literatur-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3826","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Die Bef\u00fcrchtung, dass aus den neuen Kommunikationstechnologien neue Sicherheitsgefahren und neue Schwierigkeiten f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden resultieren, kennen wir aus der Diskussion \u00fcber die Handy-\u00dcberwachung in der ersten H\u00e4lfte der 90er Jahre. Wenige Jahre sp\u00e4ter sind nicht die Straft\u00e4ter, die sich mit fremden Handys der Polizei entziehen, das Problem, sondern die mobile Telefonie ist zu einer zus\u00e4tzlichen \u00dcberwachungsquelle geworden: Sie erm\u00f6glicht nicht allein das Abh\u00f6ren, sondern erlaubt gleichzeitig die Identifizierung von Telefonanschl\u00fcssen und die Ortung und Verfolgung der Telefonierenden. Die Wandlung vom angeblichen Sicherheitsverlust zum umfassenderen \u00dcberwachungsinstrument steht prototypisch f\u00fcr die realen \u201eEntwicklungschancen\u201c des Telekommunikationszeitalters: Die neuen Informationsfreiheiten machen die B\u00fcrgerInnen vermehrt zum Objekt staatlicher (und privatwirtschaftlicher) Kontrolle. Dank der neuen Technologien geschieht diese Kontrolle unmerklicher f\u00fcr die \u00dcberwachten, sie ger\u00e4t umfassender \u2013 neben den Inhalten werden die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde der Kommunikation \u00fcberwacht \u2013, und sie unterliegt einem technologisch bedingten schnellen Wandel, der Erweiterungen staatlicher Eingriffsm\u00f6glichkeiten nach sich zieht. Insofern gibt auch die Literatur \u00fcber die neuen \u00dcberwachungspraktiken nur eine Momentaufnahme, die teilweise heute schon \u00fcberholt ist. Wir beschr\u00e4nken uns im Folgenden nur auf wenige Beitr\u00e4ge, die die polizeiliche und geheimdienstliche Telekommunikationskontrolle (vornehmlich in Deutschland) betreffen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Schulzki-Haddouti, Christiane (Hg.):<\/strong> <em>Vom Ende der Anonymit\u00e4t. Die Globalisierung der \u00dcberwachung, Hannover 2000 (Heise Verlag), 188 S., EUR 15,\u2013<\/em><\/p>\n<p>Im Zentrum dieses 2001 in einer aktualisierten Fassung erschienenen Sammelbandes aus dem Umfeld des Online-Magazins \u201eTelepolis\u201c steht die Entwicklung der internationalen \u00dcberwachungsgemeinschaft. Nach einem \u00dcberblick des norwegischen Kriminologen Thomas Mathiesen \u00fcber die \u201eGlobalisierung der \u00dcberwachung\u201c folgen Beitr\u00e4ge \u00fcber die Kontrollpotentiale auf EU-Ebene (Europol sowie die unter dem Stichwort \u201eEnfopol\u201c bekannt gewordenen Bem\u00fchungen grenz\u00fcberschreitender Kommunikationskontrolle im Rahmen der Rechtshilfe). Mehrere Beitr\u00e4ge besch\u00e4ftigen sich mit dem von der US-amerikanischen National Security Agency betriebenen und von mehreren westlichen Staaten unterst\u00fctzten Echelon-System, mit dem weltweit Kommunikationsstr\u00f6me (von Satelliten\u00fcbertragungen bis zu Unterseekabeln) \u00fcberwacht werden. F\u00fcr die deutsche Entwicklung ist der Beitrag von Erich Schmidt-Eenboom von Interesse, in dem die Entwicklung und Funktionsweise der Funkspionage des Bundesnachrichtendienstes beschrieben wird. In ganz anderer Weise ist der Beitrag von Detlef Nogala lesenswert, weil er zeigt, wie breit das technologisch machbare \u00dcberwachungsspektrum mittlerweile geworden ist. Die technologische Entwicklung vervielfache nicht nur die Kontrollm\u00f6glichkeiten, sondern \u2013 so die ern\u00fcchternde Diagnose \u2013 sie erh\u00f6he auch deren Akzeptanz.<\/p>\n<p><strong>Germann, Michael:<\/strong> <em>Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet (Schriften zum \u00d6ffentlichen Recht, Bd. 812), Berlin 2000 (Duncker &amp; Humblot), 757 S., EUR 96,\u2013<\/em><\/p>\n<p>Eine Bestandsaufnahme der \u201estaatlichen M\u00f6glichkeiten\u201c zu Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet ist Anliegen dieser dickleibigen juristischen Dissertation. Neben einer Untersuchung des Polizei- und Strafprozessrechts betrachtet der Autor \u2013 wenn auch eher am Rande \u2013 die Befugnisse der Geheimdienste f\u00fcr die Informationsbeschaffung im Internet. Die Rechtsentwicklung ist dabei bis Juni 1999 ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Bevor Germann daran geht, die polizei- und geheimdienstlichen Ma\u00dfnahmen im weltweiten Datennetz auf ihre Rechtsgrundlagen zu \u00fcberpr\u00fcfen, erf\u00e4hrt der\/die LeserIn zun\u00e4chst vergleichsweise anschaulich etwas \u00fcber die Funktionsweise des Internet, die verschiedenen Dienste (WWW, E-Mail, Chat etc.) und welche (Multi-Media-)Gesetze darauf anwendbar sind. Jeweils eigene Kapitel sind den technischen M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im weltweiten Datennetz sowie den Pflichten der Internet-Provider und Inhalteanbieter gewidmet. Schlie\u00dflich analysiert der Autor \u2013 nach Gefahrenabwehr und Strafverfolgung getrennt \u2013 verschiedene Ermittlungsma\u00dfnahmen, angefangen bei der Sperrung von Internetangeboten \u00fcber verdachtsunabh\u00e4ngige Internet-Streifen und Auskunftsverlangen \u00fcber Nutzerdaten bis zur (verdeckten) Informationsbeschaffung durch Teilnahme an der Internetkommunikation und Abh\u00f6rma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sieht Germann \u201eerhebliche Vollzugsdefizite\u201c bei Polizei und Geheimdiensten. Diese seien aber weniger auf rechtliche Befugnisl\u00fccken zur\u00fcckzuf\u00fchren als auf technische Probleme wie z.B. Verschl\u00fcsselung, Anonymisierung oder Verschleierung der Identit\u00e4t im Internet. Diese Analyse ist nur konsequent, da der Autor Polizei- und Strafprozessrecht an vielen Stellen \u201eeingriffsfreundlich\u201c auslegt und daher kaum Schranken sieht. Trotz einiger Einschr\u00e4nkungen ist das Buch gut geeignet, sich gr\u00fcndlich mit der Problematik auseinander zu setzen.<\/p>\n<p>(Martina Kant)<\/p>\n<p><strong>Deutsches Polizeiblatt 19. Jg., 2001, H. 4 (Schwerpunkt: Internet)<\/strong><\/p>\n<p>Das Schwerpunktheft informiert in kurzen Beitr\u00e4gen \u00fcber die wichtigsten Aspekte des Themas \u201ePolizei und Internet\u201c: Kriminalit\u00e4t im Internet (insbes. Politischer Extremismus), \u201eBefugnisse und Grenzen der Ermittlungsbeh\u00f6rden\u201c, kriminalpolizeiliche Ermittlungen und anlassunabh\u00e4ngige Streifen im Internet, \u201eTatmedium E-Mail\u201c sowie das Netz als Medium polizeilicher Au\u00dfendarstellungen. Das Heft gibt insgesamt einen ersten Einblick in die Praxis der polizeilichen Internet\u00fcberwachung sowie deren rechtliche und technische Schwierigkeiten. Mitunter helfen die Hinweise jedoch kaum weiter, etwa wenn in der zusammenfassenden \u201eCheckliste\u201c vermerkt wird: \u201eDas Internet tangiert fast alle Delikte des Strafgesetzbuches\u201c oder: \u201eFinden und Sichern digitaler Spuren erfordert technischen Sachverstand.\u201c<\/p>\n<p><strong>B\u00e4r, Wolfgang:<\/strong> <em>Auf dem Weg zur \u201eInternet-Polizei\u201c?, in: B\u00e4umler, Helmut (Hg.): Polizei und Datenschutz, Neuwied, Kriftel 1999, S. 167-187<\/em><\/p>\n<p>B\u00e4rs Ausf\u00fchrungen gelten zum einen den rechtlichen Grundlagen der Strafverfolgung im Internet, zum anderen beleuchtet er das Internet als Instrument polizeilicher Fahndung. Obwohl der Beitrag noch keine drei Jahre alt ist, ist er von der Rechtsentwicklung l\u00e4ngst \u00fcberholt: Grundlagen f\u00fcr die Fahndung wurden durch das Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz 1999 in die Strafprozessordnung aufgenommen. Und die polizeilichen \u00dcberwachungsbefugnisse der Telekommunikation sind im Dezember 2001 durch die neuen \u00a7\u00a7 100g und 100h der StPO und die j\u00fcngst erlassene Telekommunikations\u00fcberwachungsverordnung erweitert worden.<\/p>\n<p><strong>Weichert, Thilo:<\/strong> <em>Cyber-Crime-Bek\u00e4mpfung und Datenschutz, in: Datenschutz-Nachrichten 24. Jg., 2001, H. 2, S. 5-15<\/em><\/p>\n<p>Aus datensch\u00fctzerischer Perspektive diskutiert Thilo Weichert die Probleme des Cybercrime und deren staatlicher Verfolgung. Nach einem kurzen Blick auf die Besonderheiten der Internet-Kriminalit\u00e4t werden die nationalen und internationalen Regulierungen und Kontrollbefugnisse dargestellt. Auf die deutsche Situation bezogen, diskutiert Weichert den damaligen Entwurf der Telekommunikations-\u00dcberwachungsver\u00adordnung. Dar\u00fcber hinaus werden einige (weiterhin) offene Fragen angesprochen, wie z.B. die Ermittlungst\u00e4tigkeit Verdeckter Ermittler im Netz. Der Zugriff der Sicherheitsbeh\u00f6rden auf personenbezogene Informationen m\u00fcsse an \u201estrenge rechtliche Voraussetzungen\u201c gebunden werden, und den \u201eKontrollforderungen der Sicherheitsbeh\u00f6rden\u201c k\u00f6nne \u201enicht ohne Etablierung rechtsstaatlicher Kontrollverfahren nachgegeben werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>Hetzer, Wolfgang:<\/strong> <em>Neuregelung der Telekommunikations\u00fcberwachung, in: Kriminalistik 55. Jg., 2001, H. 5, S. 347-354<\/em><\/p>\n<p>Der Beitrag des Ministerialrats im Bundeskanzleramt ist eine Erl\u00e4uterung des damals noch in der parlamentarischen Beratung befindlichen neuen G 10-Gesetzes, das erforderlich geworden war, nachdem das Bundesverfassungsgericht mehrere Bestimmungen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte, mit denen die Abh\u00f6rbefugnisse des Bundesnachrichtendienstes ausgeweitet worden waren. Hetzers Aufsatz steht f\u00fcr jene Art von Literatur, mit der die Beteiligten die Gesetzgebungsmaschinerie mit gro\u00dfer rechtsstaatlicher Semantik legitimieren. So wird der Umstand, dass Daten aus der Telekommunikations\u00fcberwachung nur an diejenigen Stellen \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen, die diese Daten zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ben\u00f6tigen, als Beschr\u00e4nkung interpretiert. Wer lesen will, wie die Ausdehnung der \u00dcberwachung begr\u00fcndet und in entgrenzende juristische Formulierungen gegossen wird, der\/die sollte diese Erl\u00e4uterungen des mittlerweile in Kraft getretenen Abh\u00f6rgesetzes gr\u00fcndlich lesen.<\/p>\n<p><strong>Zimmermann, Georg:<\/strong><em> Staatliches Abh\u00f6ren, Frankfurt am Main, Berlin, Bern u.a. 2001 (Peter Lang), 327 S., EUR 50,10<\/em><\/p>\n<p>Die Verrechtlichung des \u201eGro\u00dfen Lauschangriffs\u201c vor wenigen Jahren, der Rechtsstreit \u00fcber das Abh\u00f6ren durch den Bundesnachrichtendienst, das j\u00e4hrliche steigende Ausma\u00df der polizeilichen Telefon\u00fcberwachung \u2013 die Zeit war eigentlich schon lange reif f\u00fcr eine Gesamtsicht \u201estaatlichen Abh\u00f6rens\u201c. Georg Zimmermann hat mit seiner juristischen Dissertation einen wichtigen Beitrag zu einer solchen Bilanz vorgelegt. Im Hauptteil der Untersuchung schildert er in chronologischer Folge die \u201eEntwicklung der gesetzlichen Befugnisse zum hoheitlichen Abh\u00f6ren von Gespr\u00e4chen in der Geschichte der Bundesrepublik\u201c. Innerhalb der drei vom Autor festgestellten Entwicklungsphasen (bis zu den Notstandsgesetzen, die 70er und 80er Jahre, und die 90er Jahre) werden jeweils die strafprozessualen, die polizeirechtlichen sowie die geheimdienstlichen und f\u00fcr die 90er Jahre zollrechtlichen Abh\u00f6rbefugnisse \u201eim Detail referiert\u201c.<\/p>\n<p>Der Horizont des Buches geht jedoch \u00fcber diese rein beschreibende Zielsetzung \u2013 f\u00fcr sich schon ein lobendes und m\u00fchevolles Unterfangen \u2013 hinaus: Zimmermann interessiert sich f\u00fcr die Entwicklung der Abh\u00f6rnormen, weil er vermutet, dass das im Laufe der Jahrzehnte dichter, vielf\u00e4ltiger und un\u00fcbersichtlicher gewordene Normengeflecht nicht zu mehr, sondern zu weniger rechtsstaatlicher Begrenzung gef\u00fchrt hat. Diese These belegt die Studie nachdr\u00fccklich: Zum einen wird an der strafprozessualen Norm zur Telefon\u00fcberwachung (\u00a7 100a StPO) die inflatorische Ausweitung der Einsatzgebiete nachgezeichnet, die nicht allein durch die Aufnahme neuer Katalogtaten entsteht, sondern durch die Ausdehnungen, die jene Taten im Bereich des Strafrechts erfahren. Diese direkten und indirekten Erweiterungen sind, so Zimmermann, nicht durch die Schwere der Taten oder kriminalistische Argumente bestimmt, sondern durch politische Tagesaktualit\u00e4ten. Wenn der Gesetzgeber nicht mehr weiter wei\u00df, so darf man dieses Argument zusammenfassen, dann erweitert er die M\u00f6glichkeiten zum Abh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Zum anderen bieten die verschiedenen Eingriffsnormen des Abh\u00f6rrechts M\u00f6glichkeiten, etwa die Bestimmungen der Strafprozessordung zu umgehen, indem Erkenntnisse der Nachrichtendienste, des Zollkriminalamtes oder polizeirechtlich gewonnene Abh\u00f6rdaten in das Strafverfahren eingef\u00fchrt werden. Um die Bedeutung des Abh\u00f6rens f\u00fcr die Strafverfolgung erfassen zu k\u00f6nnen, reiche der Blick in die Strafprozessordnung nicht aus: \u201evielmehr stellt ein paralleles Verfahrenssystem h\u00e4ufig entsprechende Befugnisse unter erleichterten verfahrensrechtlichen Voraus\u00adsetzungen zur Verf\u00fcgung\u201c.<\/p>\n<h4>Sonstige Neuerscheinungen<br \/>\n<strong>Lisken, Hans; Denninger, Erhard (Hg.): <\/strong><em>Handbuch des Polizeirechts, 3., neubearbeitete und erweiterte Auflage, M\u00fcnchen 2001 (Verlag C.H. Beck), 1279 S., EUR 112,\u2013<\/em><\/h4>\n<p>Nach f\u00fcnf Jahren und um fast 300 Seiten angewachsen ist im Herbst vergangenen Jahres die dritte Auflage von \u201eLisken-Denninger\u201c erschienen. Mittlerweile ist das \u201eHandbuch des Polizeirechts\u201c als Standardwerk kritischer Polizeirechtskommentierung etabliert. Die aktuelle Ausgabe ist um das Kapitel \u201eGefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung\u201c erweitert, in dem die materiellen Polizeiaufgaben des Ausl\u00e4nder-, Bau-, Gewerbe-, Waffen- und Umweltrechts dargestellt werden. Dar\u00fcber hinaus wird den Entwicklungen von Polizeirecht und -praxis der letzten f\u00fcnf Jahre Rechnung getragen. Dazu z\u00e4hlen die Video\u00fcberwachung und die \u201eereignis- und verdachtsunabh\u00e4ngigen\u201c Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfungen. Die Ausf\u00fchrungen zur Schleierfahndung sind von 2 auf 12 Seiten angewachsen. \u201eVieles spricht daf\u00fcr\u201c, so der Autor nach der W\u00fcrdigung der geltenden Bestimmungen, \u201eda\u00df die neuen Kontrollbefugnisse wegen Versto\u00dfes gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz verfassungswidrig sind\u201c (S. 414). Auf die weitere Europ\u00e4isierung der Polizeiarbeit reagiert das Handbuch durch l\u00e4ngere \u2013 und ern\u00fcchternde \u2013 Ausf\u00fchrungen zum Rechtsschutz gegen\u00fcber \u201eEuropol-Eingriffen (S. 994-1004) sowie mit einem im Umfang mehr als verdoppelten Abschlusskapitel \u00fcber die \u201ePolizeiliche Zusammenarbeit in Europa\u201c. In diesem Teil wird nicht nur das un\u00fcbersichtliche Geflecht europ\u00e4ischer Polizeikooperation und Institutionen vorgestellt \u2013 von den direkten Kooperationen mit den Nachbarstaaten bis zur Praxis nach den Schengener Vertr\u00e4gen oder der Arbeit von Europol. Gleichzeitig werden immer wieder die rechtsstaatlich problematischen Elemente benannt, die aus der Europ\u00e4isierung der Polizei resultieren: Rechtsschutz gegen Registrierung im Schengener Informationssystem, Immunit\u00e4t f\u00fcr Europol-Beamte, die notorischen Kontrolldefizite gegen\u00fcber den Praktiken und Instanzen europ\u00e4ischer Innerer Sicherheitswahrung. Das Handbuch bleibt ein aktueller, kritischer und unverzichtbarer Beobachter der rechtlichen und institutionellen Ver\u00e4nderungen des \u201eSystems Innerer Sicherheit\u201c in Deutschland und Europa.<\/p>\n<p><strong>M\u00f6llers, Martin H.W. (Hg.):<\/strong> <em>W\u00f6rterbuch der Polizei, M\u00fcnchen 2001 (Verlag C.H. Beck), 2001 S., EUR 92,\u2013<\/em><\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich kann man dieses Nachschlagewerk nicht angemessen besprechen: 50 AutorInnen, \u00fcber 10.000 erl\u00e4uterte Fachbegriffe auf gut 2.000 dicht beschriebenen Seiten. Das weite Spektrum, das das W\u00f6rterbuch abdeckt, reicht von rechtlichen bis institutionellen, von naturwissenschaftlichen bis kriminologischen, von politischen bis polizei-prak\u00adtischen Begriffen. Nat\u00fcrlich stellt dieses Buch eine hervorragende Quelle f\u00fcr alle dar, die sich schnell und kompetent \u00fcber \u201ePolizei\u201c und Sachverhalte, die in irgendeiner Weise polizeilichen Bezug haben, informieren wollen. Die Vielzahl der Begriffe, die Aufnahme von Synonymen, die vielen Querverweise sowie die Angabe wichtiger Literatur machen aus dem \u201eW\u00f6rterbuch\u201c mehr als ein schlichtes Nachschlagewerk. Und nat\u00fcrlich lassen sich Eintr\u00e4ge unterschiedlicher Qualit\u00e4t in dem Band finden. Das gilt vor allem im Hinblick auf eher kritische oder b\u00fcrgerrechtliche Positionen. So f\u00f6rdern einige Leseproben durchaus Defizite zu Tage: Im Beitrag \u00fcber Pfefferspray wird zwar auf eine \u00f6sterreichische Untersuchung verwiesen, aber Hinweise auf angels\u00e4chsische Studien oder die Berichte von amnesty international fehlen. Die Verve, mit der die Befugnis zum Todesschuss gefordert oder die Rechtswidrigkeit des Kirchenasyls konstatiert wird, fehlt leider an anderer Stelle, etwa bezogen auf die Wachstumsraten bei der Telefon\u00fcberwachung oder hinsichtlich der Rechtsprobleme verdeckter Polizeiarbeit, die zwischen den Stichworten \u201eVerdeckter Ermittler\u201c und \u201enicht offen ermittelnder Polizeibeamter\u201c verharmlost statt auf den Punkt gebracht werden. Auch dass das \u201eW\u00f6rterbuch\u201c unter dem Stichwort \u201eOrganisierte Kriminalit\u00e4t\u201c \u00fcber drei Spalten Deliktsfelder, Paragrafen und Zahlen aus dem Lagebild auflistet, aber die einzige Monografie nicht zu kennen scheint, die den polizeilichen Umgang mit OK thematisiert, deutet darauf hin, dass das Nachschlagwerk mehr informieren als kritisch informieren will. Wer das Buch jedoch zum eigenen Nachdenken und Forschen nutzen wird, dem oder der wird es von gro\u00dfem Nutzen sein.<\/p>\n<p><strong>Witzstrock, Heike:<\/strong><em> Der polizeiliche Todesschuss, Frankfurt am Main, Berlin, Bern u.a. 2001 (Peter Lang), 209 S., EUR 35,30<\/em><\/p>\n<p><strong>Mu\u00dfgnug, Friederike:<\/strong> <em>Das Recht des polizeilichen Schu\u00dfwaffengebrauchs,<\/em> <em>Frankfurt am Main, Berlin, Bern u.a. 2001 (Peter Lang), 287 S., EUR 45,50<\/em><\/p>\n<p>Die beiden juristischen Dissertationen zum Recht des polizeilichen Schusswaffengebrauchs k\u00f6nnten in ihren Schlussfolgerungen kaum unterschiedlicher sein. Die breitere, auf das gesamte polizeiliche Schusswaffengebrauchsrecht angelegte Untersuchung Mu\u00dfgnugs diagnostiziert am Beispiel des nordrhein-westf\u00e4lischen Polizeirechts erhebliche Regelungsl\u00fccken. Zum einen h\u00e4lt sie die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr den Schusswaffeneinsatz gegen Personen f\u00fcr unzureichend. Statt den Verweis auf Verbrechen und Vergehen, die das geltende Recht enth\u00e4lt, schl\u00e4gt sie eine Formulierung vor, die auf eine Ausweitung der Befugnis hinausl\u00e4uft; etwa indem das Schie\u00dfen auf Personen erlaubt werden soll, um \u201edie unbefugte Zerst\u00f6rung &#8230; eines besonders gekennzeichneten Kulturgutes von nationaler Bedeutung\u201c zu verhindern (S. 248). Auch im Hinblick auf den \u201efinalen Rettungsschuss\u201c pl\u00e4diert die Autorin f\u00fcr eine explizite polizeirechtliche Regelung. Zwar sei der gezielte Todesschuss auch in NRW zul\u00e4ssig, aber es sei eine Frage rechtsstaatlicher Klarheit, der F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber den PolizistInnen und der Ehrlichkeit, den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit t\u00f6dlich wirkenden Schuss im Polizeigesetz zu regeln, statt \u2013 wie in NRW \u2013 ihn in einer Verwaltungsvorschrift zu verstecken (S. 92).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend nach der Auffassung von Mu\u00dfgnug die Notwehrrechte als rechtliche Fundierung des gezielten Todesschusses ausscheiden, sieht Witzstrock die Bestimmungen des Strafgesetzbuches \u00fcber Notwehr und Nothilfe als ausreichende und angemessenere Rechtsgrundlage f\u00fcr polizeiliche Todessch\u00fcsse an. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben erlaubten durchaus, den \u201efinalen Rettungsschuss\u201c im Polizeirecht zu verankern. Mit einer Norm, die das staatliche T\u00f6ten auf Befehl legalisiere, w\u00fcrde jedoch rechtspolitisch ein falsches Signal gesetzt. Dass das Notwehrrecht keine Befugnis zur Gewaltanwendung enthalte und somit die Anordnung eines Todesschusses ausschlie\u00dfe, sei angemessen: Denn nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip k\u00f6nne immer nur der Sch\u00fctze entscheiden, ob ein wohl t\u00f6dlich wirkender Schuss das einzige Mittel bleibe. Von dessen pers\u00f6nlicher Verantwortung f\u00fcr sein Handeln werde er auch nicht durch eine polizeirechtliche Erm\u00e4chtigung befreit.<\/p>\n<p>Beiden Arbeiten ist gemeinsam, dass sie von der Wirklichkeit polizeilichen Schusswaffengebrauchs nur rudiment\u00e4r Kenntnis nehmen. Mu\u00df\u00adnug h\u00e4tte dann feststellen m\u00fcssen, dass die rechtlichen L\u00fccken bislang weder negative noch positive Auswirkungen f\u00fcr die Praxis gehabt haben. Und Witzstrock h\u00e4tte ihr Argument noch st\u00e4rker machen k\u00f6nnen, dass nicht das Recht, sondern die polizeiliche Ausbildung und Einsatzlehre \u2013 vielleicht auch allgemeinere politische Entwicklungen \u2013 dar\u00fcber entscheiden, wann und wie es zu gezielten Polizeisch\u00fcssen auf Menschen kommt. Wer realisiert, dass der \u201efinale Rettungsschuss\u201c eine seltene Ausnahme unter den polizeilichen Todessch\u00fcssen darstellt, der\/die wird feststellen m\u00fcssen, dass die Auseinandersetzungen um die Rechtsgrundlagen von den Problemen polizeilicher Gewaltanwendung eher ablenken.<\/p>\n<p>(s\u00e4mtlich: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><strong>Gle\u00df, Sabine; Grote, Reiner; Heine, G\u00fcnter (Hg.): <\/strong><em>Justitielle Einbindung und Kontrolle von EUROPOL, Freiburg im Breisgau 2001 (edition iuscrim), 2 B\u00e4nde, 694 u. 638 S.<\/em>, EUR 66,50<\/p>\n<p>Die Arbeit von EUROPOL unterliegt gegenw\u00e4rtig keiner Kontrolle. Weder die datenverarbeitenden T\u00e4tigkeiten noch die Beteiligungen an gemeinsamen Ermittlungsteams mit den Polizeien der Mitgliedstaaten k\u00f6nnen von Gerichten \u00fcberpr\u00fcft werden. Auch die Parlamente werden nur vorbehaltlich der Geheimhaltungspflicht informiert, unmittelbare Einwirkungsbefugnisse oder Kontrollm\u00f6glichkeiten haben sie nicht. Das vorliegende Gutachten wurde im Auftrag des Bundesjustizministeriums vom Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Strafrecht erstellt. Es sollte pr\u00fcfen, inwieweit eigene Ermittlungsbefugnisse von EUROPOL, wie sie nach Art. 30 Abs. 2 des Europ\u00e4ischen Unionsvertrages vorgesehen sind, gerichtliche und parlamentarische Kontrolle notwendig machen.<\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnis von Staatsanwaltschaft und Polizei in den Mitgliedstaaten bildet einen Schwerpunkt des Gutachtens. Denn die Staatsanwaltschaft hat w\u00e4hrend eines laufenden Ermittlungsverfahrens eine Wei\u00adsungsbefugnis gegen\u00fcber den ermittelnden Polizeibeamten. Die Errichtung einer entsprechenden europ\u00e4ischen Beh\u00f6rde k\u00f6nnte insofern eine Einbindung von EUROPOL bedeuten. Die Diskussionsans\u00e4tze hierzu werden von den Verfassern ausf\u00fchrlich besprochen und kritisch betrachtet. Daran zeigt sich, dass die tats\u00e4chliche Errichtung noch nicht absehbar ist. In Bezug auf die demokratische Einbindung von EUROPOL monieren die VerfasserInnen neben einer st\u00e4rkeren parlamentarischen Kontrolle, vor allem die Immunit\u00e4t der EUROPOL-Beamten, die bei einer Ausweitung der Kompetenzen aufgehoben werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Beurteilung der Beweisverwertung bei Ermittlungsverfahren, die in mehreren Staaten verlaufen. Die Uneinheitlichkeit nationaler Verfahrensregeln kann dazu f\u00fchren, dass Beweise nach den Vorschriften vor Ort erhoben wurden, diese aber im Widerspruch zu den Landesvorschriften stehen, wo das Gerichtsverfahren stattfindet und die Beweise verwertet werden. Die Gefahr ist offenkundig, dass derart Rechte von Beschuldigten nach und nach ausgeh\u00f6hlt werden. Ein europ\u00e4isches Verfahrensrecht, welches hier Abhilfe schaffen k\u00f6nnte, hat noch nicht einmal Konturen angenommen.<\/p>\n<p>Das Gutachten zeigt damit wesentliche Probleme auf und macht deutlich, dass eigene Ermittlungsbefugnisse von EUROPOL grundlegende Strukturver\u00e4nderungen der europ\u00e4ischen Innen- und Justizpolitik notwendig machen. Damit \u00e4u\u00dfern die VerfasserInnen auch offen Kritik an den bestehenden Zust\u00e4nden, die vor allem den Bereich der Datenverarbeitung betreffen. Hier kann EUROPOL frei von Datenschutzbestimmungen und externer Kontrolle fast jede Form der Daten verarbeiten und vor allem mit weiteren Institutionen austauschen.<\/p>\n<p>Ein Manko an dem Gutachten ist, dass die einzelnen L\u00e4nderberichte aufgrund nicht aufeinander abgestimmter Gliederungen nur schwer zu vergleichen sind. Das sollte das Justizministerium nicht hindern, sich dieses Gutachten zu Herzen zu nehmen.<\/p>\n<p>(Olaf Griebenow)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Die Bef\u00fcrchtung, dass aus den neuen Kommunikationstechnologien neue Sicherheitsgefahren und neue Schwierigkeiten f\u00fcr<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[77,148],"tags":[],"class_list":["post-3826","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-071","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3826","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3826"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3826\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3826"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3826"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3826"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}