{"id":3880,"date":"1992-08-26T13:04:06","date_gmt":"1992-08-26T13:04:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3880"},"modified":"1992-08-26T13:04:06","modified_gmt":"1992-08-26T13:04:06","slug":"polizeilicher-staatsschutz-und-strafverfahren-erfahrungen-aus-20-jahren-strafverteidigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3880","title":{"rendered":"Polizeilicher Staatsschutz und Strafverfahren &#8211; Erfahrungen aus 20 Jahren Strafverteidigung"},"content":{"rendered":"<h3>von Hartmut W\u00e4chtler<\/h3>\n<p>W\u00e4hrend des Studiums kamen Staatsschutzdelikte nicht vor. Man erfuhr zwar am Rande, da\u00df es au\u00dfer den Diebstahls-, Raub- und Unterschlagungsdelikten, mit denen man sich haupts\u00e4chlich herumschlagen mu\u00dfte, auch noch Vorschriften im Strafgesetzbuch gab, die so abenteuerliche \u00dcberschriften wie &#8222;Landfriedensbruch&#8220;, &#8222;Widerstand gegen die Staatsgewalt&#8220; oder &#8222;Hochverrat&#8220; f\u00fchrten, dar\u00fcber wurde jedoch in den Vorlesungen nicht gesprochen und so hielt man diese Paragraphen f\u00fcr Restbest\u00e4nde des Mittelalters. Die gro\u00dfe Welle der Kommunistenprozesse aus den 50er und fr\u00fchren 60er Jahren war verdr\u00e4ngt und vergessen, die Professoren waren froh, da\u00df \u00fcber die Vorschriften des politischen Strafrechts niemand redete; sie selbst hatten in der Regel allen Grund das Thema auszuklammern.<!--more--><\/p>\n<p>Die Situation \u00e4nderte sich schlagartig mit den ersten gr\u00f6\u00dferen Demonstrationen der Studentenrevolte 1966\/67. Als Benno Ohnesorg am 2. Juni 1967 von einem Berliner Polizisten erschossen wurde, gab es schon erste Erfahrungen mit dem polizeilichen Staatsschutz. Die Osterunruhen 1968 hatten in M\u00fcnchen dazu gef\u00fchrt, da\u00df eine Rechtshilfe der APO aufgebaut wurde, indem man begann, die einschl\u00e4gigen F\u00e4lle systematisch zu sammeln und den Betroffenen Rechtsschutz zu vermitteln. Die juristischen Kenntnisse mu\u00dfte man sich im wesentlichen selbst aneignen. Man lernte, da\u00df im 1.-5. und im 7. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) die einschl\u00e4gigen materiellen Vorschriften versammelt sind und da\u00df man unterscheidet zwischen dem Staatsschutz nach au\u00dfen (z.B. Hochverrat o.\u00e4.) und dem Staatsschutz nach innen. Dieser innere Staatsschutz bot ein vielf\u00e4ltiges Bild. Nicht immer sah man den Paragraphen an, ob sie &#8218;politisch&#8216; waren oder nicht. Die Vorschriften der 74a und 120 VG, die die Zust\u00e4ndigkeit der Staats-schutzkammern bei den Landgerichten und der Staatsschutzsenate bei den Oberlandesgerichten regeln, z\u00e4hlen die Vorschriften, die materielles Staats-schutzrecht enthalten k\u00f6nnen, nicht abschlie\u00dfend auf.<\/p>\n<p>Die gro\u00dfen Demonstrationen Ende der 60er Jahre schlie\u00dflich f\u00fchrten zu einer Flut von Prozessen wegen Landfriedensbruch ( 125 StGB), Widerstand gegen die Staatsgewalt ( 113 StGB), Hausfriedensbruch ( 123 StGB), Sachbesch\u00e4digung ( 303 StGB) und N\u00f6tigung ( 240 StGB), die allesamt keine klassischen Staatsschutznormen sind und infolgedessen auch nicht von den besonderen Staatsschutzgerichten beim Landgericht und Oberlandesgericht abgehandelt wurden. Je nach Bedeutung aus Sicht der Staatsanwaltschaft wurden solche F\u00e4lle beim Amtsgericht oder Landgericht vor den buchstabenm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rpern angeklagt. Dies f\u00fchrte dazu, da\u00df Strafrichter, die sich zuvor nicht besonders f\u00fcr das Staatsschutzrecht interessiert hatten, auf die nun beginnenden, von allen Seiten politisch gef\u00fchrten Prozesse nicht vorbereitet waren. Mehrheitlich reagierten diese Richter, die meist ihre juristische Ausbildung in den 40er und 50er Jahren erhalten hatten, hilflos-autorit\u00e4r auf den neuen Typ von Angeklagten, der sich aktiv und z.T. unter Verletzung der hergebrachten Spielregeln zur Wehr setzte.<\/p>\n<p>Von den akademischen Lehrern war keinerlei Unterst\u00fctzung zu erwarten. Ungebrochen in der Tradition des Reichsgerichts stehend, referierte etwa der damalige Strafrechtspapst der M\u00fcnchner Juristischen Fakult\u00e4t, Reinhard Maurach, zum Thema Hausfriedensbruch u.\u00e4. die herrschende Meinung dergestalt, da\u00df er von einer an sich gef\u00e4hrlichen Masse Mensch ausging, die mit polizeilichen Mitteln im Zaum gehalten werden m\u00fcsse. Versammlungsrecht und Meinungsfreiheit kamen in solchen Theorien selbstverst\u00e4ndlich nicht vor.<\/p>\n<h4>Die erste Phase<\/h4>\n<p>In dieser Zeit begann auch der Aufbau des modernen polizeilichen Staats-schutzes, wie man ihn heute kennt. Auf die ersten Eruptionen der Studenten-bewegung hatte die Polizei noch hilflos reagiert. Sie war noch traditionell milit\u00e4risch organisiert und unf\u00e4hig, flexibel auf die neuen Lagen zu reagie-ren. Die (zivile) politische Polizei war noch an ihrem hierarchisch organi-sierten Feind der 50er und fr\u00fchen 60er Jahre, den Kommunisten, orientiert. Mit den antiautorit\u00e4ren Studentengruppen konnte sie zun\u00e4chst nichts anfangen. Das \u00e4nderte sich jedoch schnell. Fr\u00fchzeitig wurden in den Strafakten Meldekarten entdeckt, die nach dem Lochkartenprinzip &#8211; einer Vorform der EDV &#8211; aufgebaut waren. Jedes Delikt, das von der Polizei als &#8222;politisch motiviert&#8220; angesehen wurde, wurde so mindestens regional gesammelt und der Betroffene registriert. Auf diese Weise entstanden die ersten brauchbaren Karteien der &#8218;politischen Polizei&#8216;, die eine zunehmende Bedeutung erhalten sollten. Da sich die hierarchisch gegliederte Polizei eine politische Bewegung nur als ebenfalls hierarchisch gegliedert vorstellen konnte, entstand die Theorie von den R\u00e4delsf\u00fchrern, zu denen dann einzelne Angeh\u00f6rige der Studentenbewegung erkl\u00e4rt wurden. Gegen sie fanden dann die von der Staatsschutzabteilung der Polizei vorbereiteten und von der entsprechenden Abteilung der Staatsanwaltschaft vor besonderen herausgehobenen Spruchk\u00f6rpern (z.B. erweiteren Sch\u00f6ffengerichten) angeklagten sog. R\u00e4delsf\u00fchrerprozesse statt, deren wesentliche Funktion in der Einsch\u00fcchterung des politischen Umfelds bestand. Der jeweilige Anla\u00df war nahezu beliebig. In M\u00fcnchen beispielsweise wurde Alois Aschenbrenner zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung verurteilt, weil er mit anderen die Stra\u00dfe vor dem amerikanischen Konsulat blockiert hatte (Landfriedensbruch) und in einer ausgeliehenen Polizeiuniform in eine Vorlesung eingedrungen war, um gegen die st\u00e4ndige Bespitzelung der Studenten innerhalb der Universit\u00e4t zu protestieren (Hausfriedensbruch). Das gleiche widerfuhr Reinhard Wetter wegen einer Demonstration gegen den Vietnamkrieg, bei dem dubiose Zeugen be-haupteten, er habe eine Scheibe eingeworfen, und dem damaligen ASTA-Vorsitzenden Rolf Pohle, der 15 Monate Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung erhielt, weil er angeblich wenige Sekunden auf einem Polizeifilm zu sehen war, als er eine Aschentonne auf die Stra\u00dfe rollte, um w\u00e4hrend einer Anti-Springer-Demonstration eine Barrikade zu bauen (schwerer Landfriedens-bruch). Schaupl\u00e4tze dieser Prozesse waren jeweils die ordentlichen Amts- und Land-gerichte, nicht etwa besondere Staatsschutzkammern. Allerdings hatte die Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben. Solche Prozesse wurden auch von der Seite der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden als politische Prozesse begriffen und mit allgemeiner, n\u00e4mlich auf Abschreckung und Einsch\u00fcchterung zielender Wirkung gef\u00fchrt. Dieser politischen Sto\u00df-richtung ordneten sich die agierenden Richter durchwegs unter.<\/p>\n<h4>Der Zerfall der Studentenrevolte<\/h4>\n<p>Nach dem Zerfall der Studentenrevolte diversifizierte sich auch der polizeili-che Staatsschutz. Die neu entstandene SED-nahe DKP und die Organisationen in ihrem politischem Umfeld waren von Anbeginn an Objekt des polizeilichen Staatsschutzes. Sie wurden observiert und so weit wie m\u00f6glich in polizeilichen und geheimdienstlichen Karteien erfa\u00dft &#8211; notwendige Vorarbeit f\u00fcr die ab 1972 systematisch einsetzenden Berufsverbote. Strafrechtlich boten die Mitglieder dieser Organisationen, die im allgemeinen streng legalistisch arbeiteten, kaum Angriffsfl\u00e4chen. Ein weiteres Spaltprodukt der Studentenbewegung waren die zahlreichen K-Gruppen sowie jene linksradikalen Gruppierungen, die einen revolution\u00e4ren Proze\u00df anstrebten, ohne sich in Richtung einer Partei entwickeln zu wollen. In den Prozessen trat auf Seiten der Angeklagten eine gro\u00dfe Riege von VerteidigerInnen auf, die aus demselben politischen Umkreis wie ihre MandantInnen stammten und oft unter gro\u00dfen pers\u00f6nlichen Opfern f\u00fcr geringes Entgelt tausende von politischen Prozessen bis zur k\u00f6rperlichen Ersch\u00f6pfung f\u00fchrten. Die strafrechtlichen Vorw\u00fcrfe, um die es ging, waren z.T. dieselben wie zuvor anl\u00e4\u00dflich der Demonstrationen der APO-Zeit, doch es wurden auch neue strafrechtliche Bestimmungen ausgegraben, die sich in erster Linie gegen politische Meinungs\u00e4u\u00dferungen richteten. Dabei kam es zu grotesken Vorg\u00e4ngen. Hunderte von Prozessen wurden allein wegen des Wortes &#8222;Polizeiterror&#8220; im Zusammenhang mit dem Tode G\u00fcnther Routhiers angestrengt, der als Besucher eines Duisburger Arbeitsgerichtsprozesses 1974, bei dem es um die politisch motivierte K\u00fcndigung eines revolution\u00e4ren Aktivisten ging, im Verlauf einer gewaltsamen polizeilichen R\u00e4umung des Gerichtssaales zu Tode gekommen war. Vor Gericht standen presserechtlich Verantwortliche, Drucker, Verleger, Flug-blattverteiler und Brosch\u00fcrenverk\u00e4ufer, in deren Texten das inkriminierte Wort vorkam. Juristisches Vehikel dieser gr\u00f6\u00dften polizeilichen und straf-rechtlichen Verfolgung politischer Meinungs\u00e4u\u00dferung seit der Kom-munistenverfolgung der fr\u00fchen 50er und 60er Jahre, war der 90 a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), der bis dahin ein reines Schattendasein gefristet hatte. Da\u00df die Justiz von Flensburg bis Passau wie auf Kommando diesen Paragraphen entdeckte und gezielt verwendete, um die unerw\u00fcnschte Darstellung eines wirklich stattgefundenen Todesfalles aus der \u00f6ffentlichen Diskussion zu verbannen, ist ein beredtes Beispiel daf\u00fcr, was politische Justiz leisten kann.<\/p>\n<h4>129\/ 129a StGB<\/h4>\n<p>Noch keine Rolle spielte der 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereini-gung). In den 50er Jahren waren nach dem Verbot der alten KPD zun\u00e4chst die Anh\u00e4nger und Mitglieder der Umfeld-Organisationen nach dieser Vorschrift verfolgt worden, die auch schon in der Weimarer Zeit und im Kaiserreich eine unselige Rolle bei der Verfolgung der politischen Opposition gespielt hatte. Nachdem auf der politischen Ebene entschieden worden war, die DKP als Partei zuzulassen und sie nicht als Nachfolge-Organisation der verbotenen KPD zu behandeln, flackerte das Problem noch einmal kurz auf, als die K-Gruppen sich ihrerseits zu neuen (maoistischen) KPDen zu formieren begannen. Fr\u00fchzeitig jedoch stellte der Bundesgerichtshof klar, da\u00df es sich hier um Parteien handelte, die nicht unter das KPD-Verbot von 1956 fielen. Damit war der Weg abgeschnitten, diese Parteien und ihre Umfeld-Organisationen mit der organisationsrechtlichen Waffe des 129 StGB zu verfolgen. Umso mehr wurde dieses Mittel auf dem Gebiet des sog. Terrorismus und seines politischen Umfeldes strapaziert. Unter 129 StGB fiel die &#8222;Baader-Meinhof-Bande&#8220; (sp\u00e4ter RAF), ebenso wie der &#8222;2. Juni&#8220; und die &#8222;Revolutio-n\u00e4ren Zellen&#8220;. Dar\u00fcber hinaus wurde versucht, die Vorschrift auch auf Haus-besetzerszenen, Gefangenenhilfsorganisationen und kleine, oft nur aus weni-gen Personen bestehende autonom operierende militante Gruppen auszudeh-nen. Die Vorschrift des 129 StGB und seines Nachfolgers von 1976, dem 129 a StGB (Terroristische Vereinigung) erwies sich dabei als wahres &#8218;Se-sam-\u00f6ffne-Dich&#8216; f\u00fcr den polizeilichen Staatsschutz. Ist ein Ermittlungsverfah-ren mit dem Vorwurf des Versto\u00dfes gegen 129 \/129a StGB er\u00f6ffnet, k\u00f6n-nen richterliche Beschl\u00fcsse \u00fcber das Abh\u00f6ren von Telefonen, das \u00d6ffnen von Briefen und die Durchsuchung von Wohnungen erwirkt werden, die auf andere Weise nicht oder nur schwer zu erreichen w\u00e4ren. Unter dieser rechtlichen Flagge segelten auch die ersten massenhaften Datenabgleiche, Rasterfahndungen und Stra\u00dfenkontrollen in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Schwammigkeit seiner Tatbest\u00e4nde erm\u00f6glichte es den Staatsschutzbeh\u00f6rden zudem auch, das jeweilige politische und soziale Umfeld der Beschuldigten in einer vorher nicht gekannten Tiefe und Systematik auszuleuchten und datenm\u00e4\u00dfig zu erfassen. Die dabei oft erreichte diskriminierende und isolierende Wirkung war erw\u00fcnscht. Ob am Ende des Verfahrens wirklich noch eine Anklage und eine Verurteilung folgte, war demgegen\u00fcber oft unerheblich. Aus Statistiken geht hervor, da\u00df es lediglich in 5% der Ermittlungsverfahren nach 129 \/ 129a StGB zu Anklagen und \u00f6ffentlichen Hauptverhandlungen gekommen ist &#8211; der Rest wurde ergebnislos eingestellt.1<\/p>\n<p>Kam es jedoch zu Prozessen nach den Vorschriften der 129 \/ 129a StGB, wirkten die auslegungsf\u00e4higen Tatbest\u00e4nde h\u00e4ufig genug als Beweisersatz und Kr\u00fccken in einer unzul\u00e4nglichen Beweiskette. Fehlende Tatsachen wurden durch vermeintliche Erkenntnisse oder Mutma\u00dfungen \u00fcber die politische Gesinnung der Beschuldigten ersetzt. Diese Tendenz zeigte sich schon bei den ersten RAF-Prozessen Anfang der 70er Jahre. Diese Verfahren fanden noch vor den Staatsschutzkammern der Landgerichte statt. Sie waren Vor\u00fcbungen f\u00fcr das, was sich ab 1975 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Proze\u00dffestung Stammheim abspielen sollte. Unter der Wirkung des Traumas dieser Prozesse stehen wir noch heute. Da\u00df es m\u00f6glich war, mit den Stimmen aller im Parlament damals vertretenen Parteien Ma\u00dfnahme-Gesetze zu erlassen, die die Verteidigung zerschlugen, die Angeklagten wesentlicher Verteidigungsmittel beraubten und es zulie\u00dfen, monatelang mit durch die Isolationshaft proze\u00dfunf\u00e4hig gemachten Angeklagten zu verhandeln, stellt einen nachhaltigen Einschnitt in der westdeutschen Rechtsgeschichte dar, dessen Folgen nach wie vor anhalten.<\/p>\n<h5>Hartmut W\u00e4chtler ist Rechtsanwalt in M\u00fcnchen.<\/h5>\n<h6>1 G\u00f6ssner, Das Anti-Terror-System (Terroristen und Richter, Bd. 2), Hamburg (VSA) 1991, S. 51<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Hartmut W\u00e4chtler W\u00e4hrend des Studiums kamen Staatsschutzdelikte nicht vor. 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