{"id":3901,"date":"1992-10-26T13:34:20","date_gmt":"1992-10-26T13:34:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3901"},"modified":"1992-10-26T13:34:20","modified_gmt":"1992-10-26T13:34:20","slug":"profitiert-der-polizeiliche-staatsschutz-von-einer-reduzierung-der-geheimdienste-der-polizeibrief-und-die-folgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3901","title":{"rendered":"Profitiert der polizeiliche Staatsschutz von einer Reduzierung der Geheimdienste? Der &#8218;Polizeibrief&#8216; und die Folgen"},"content":{"rendered":"<h3>von Renate K\u00fcnast<\/h3>\n<p>Nach dem 3. Oktober 1990 und dem &#8218;Zwei-plus-Vier-Vertrag&#8216; vom 12.9.90 stellt sich die Frage nach der Fortgeltung Alliierten Rechts, insbesondere des sog. Polizeibriefes der Milit\u00e4rgouverneure vom 14. April 1949. Welche Bedeutung hat dieser heute noch f\u00fcr die Abgrenzung der T\u00e4tigkeitsfelder zwischen Polizei- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden ?<\/p>\n<p>Kurz vor Abschlu\u00df der Arbeiten am Grundgesetz lehnten die alliierten Mili-t\u00e4rgouverneure in ihrem &#8218;Polizeibrief&#8216; an den Pr\u00e4sidenten des Parlamentari-schen Rates das Dr\u00e4ngen der deutschen Innenminister auf eine Genehmigung zum Neuaufbau einer geheimen politischen Polizei endg\u00fcltig ab und bestimmten hierzu: &#8222;Der Bundesregierung wird (&#8230;) gestattet, eine Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Ausk\u00fcnften \u00fcber umst\u00fcrzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete T\u00e4tigkeiten einzurichten. Diese Stelle soll keine Polizeibefugnisse haben.&#8220;1<!--more--><\/p>\n<h4>Alliiertes Recht<\/h4>\n<p>Zur Auslegung dieses Schreibens ist auf die seinerzeitigen Besatzungsziele hinzuweisen, die darin bestanden, sowohl milit\u00e4rische und sicherheitspoliti-sche Interessen umzusetzen, wie auch die alten NS-Strukturen zu zerschlagen mit dem Ziel, Deutschland zu einem &#8222;demokratischen und friedlichen oder friedliebenden Rechtsstaat zu entwickeln&#8220;.2 Eine Formulierung, die sich in vielen Erkl\u00e4rungen und Reden in dieser oder \u00e4hnlicher Weise wiederfindet und mit zu den Besatzungszielen gez\u00e4hlt wird.<\/p>\n<p>Die im &#8218;Polizeibrief&#8216; aufgestellten Regeln sind somit nicht nur das Resultat von Erfahrungen der NS-Zeit mit der Machtstellung einer zentralstaatlichen Geheimpolizei, sondern stellen auch ein grunds\u00e4tzliches Demokratieprinzip auf, das als Besatzungsziel beim Polizeiaufbau zwingend zu ber\u00fccksichtigen war. In den Artikeln des &#8218;Zwei-plus-Vier-Vertrages&#8216; wird darauf nicht ausdr\u00fccklich eingegangen, dort hei\u00dft es generell in Artikel 7:<\/p>\n<p>&#8222;1) Die Franz\u00f6sische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken , das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwort-lichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenh\u00e4ngenden vierseitigen Verein-barungen, Beschl\u00fcsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Ein-richtungen der vier M\u00e4chte aufgel\u00f6st.<br \/>\n2) Das vereinte Deutschland hat demgem\u00e4\u00df volle Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber seine inneren und \u00e4u\u00dferen Angelegenheiten.&#8220;<\/p>\n<p>Von der urspr\u00fcnglichen Aussage des &#8218;Polizeibriefes&#8216;, da\u00df nach der Zeit der Besatzung die Rechte der Bundesregierung &#8222;auf die durch internationale Ver-einbarungen bestimmten Befugnisse beschr\u00e4nkt&#8220; seien, haben die Alliierten keinen Gebrauch mehr gemacht, sondern die volle Souver\u00e4nit\u00e4t festgestellt. Der den &#8218;Polizeibrief&#8216; rechtlich abl\u00f6sende &#8218;Zwei-plus-Vier-Vertrag&#8216; trifft kei-ne Regelungen \u00fcber den Aufbau der Sicherheitsbeh\u00f6rden. Er stellt vielmehr fest, da\u00df die Rechte und Verantwortlichkeiten ihre Bedeutung aufgrund des demokratischen Aufbaus Deutschlands verlieren: Besatzungsziel erreicht.<\/p>\n<h4>Deutsches Recht<\/h4>\n<p>Die Trennung von Polizei- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden und eine entsprechende Ausstattung mit, bzw. ohne Exekutivbefugnisse hat das Grundgesetz (GG) selbst vollzogen.<br \/>\nIn Art. 87 Absatz 1 Satz 2 GG wird die Erm\u00e4chtigung erteilt, durch Bundes-gesetz Bundesgrenzschutzbeh\u00f6rden, Zentralstellen f\u00fcr das polizeiliche Aus-kunfts- und Nachrichtenwesen, f\u00fcr die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen f\u00fcr Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Gewaltanwendung ausw\u00e4rtige Belange gef\u00e4hrden, einzurichten.<\/p>\n<p>Dem vorausgegangen waren kritische Diskussionen und die Vorgaben der Alliierten. So waren seinerzeit z.B. die Franzosen nur schwer dazu zu bewegen, im Rahmen der Vereinheitlichung der Besatzungszonen zentrale Beh\u00f6rden \u00fcberhaupt zuzulassen und es stellte somit bereits einen besonderen Schritt dar, als sie sich 1947 in einem Memorandum mit einer Anzahl von deutschen Zentralbeh\u00f6rden einverstanden erkl\u00e4rten. Die Debatte folgte diesen Kriterien: f\u00f6derale Strukturen, Herrschaft des Gesetzes und Gewaltenteilung zwischen der Zentralregierung und den L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>In Art. 87 GG regelt das Grundgesetz durch die Trennung von geheimdienstlichem Verfassungsschutz und Polizei nun selbst inhaltsgleich die Vorgaben des &#8218;Polizeibriefes&#8216;. Die Aufz\u00e4hlung von Beh\u00f6rden in Art. 87 I 2 GG wird nach dem eindeutigen Verfassungswortlaut f\u00fcr abschlie\u00dfend gehalten.<\/p>\n<h4>Der sogenannte Verfassungsschutz<\/h4>\n<p>Der Begriffsinhalt selbst fand mit dem 31. \u00c4nderungsgesetz vom 28.7.72 Eingang in das Grundgesetz. Im Text findet sich nun die verfassungsrechtliche Begriffsbestimmung des Schutzes der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes.3<\/p>\n<p>Aus dem eindeutigen Wortlaut des Verfassungstextes ergibt sich, da\u00df das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) keine Exekutivbefugnisse haben kann.4 Es soll vielmehr Zentralstelle f\u00fcr die Sammlung von Unterlagen sein. Damit ist unmittelbar nach au\u00dfen gerichtetes hoheitliches Handeln nicht zul\u00e4ssig.5 Eine Ausnahme bildet nur das Gesetz \u00fcber die Beschr\u00e4nkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Aber auch da hat das BfV selbst keine Befugnisse, die Anordnung erfolgt durch den Minister.<\/p>\n<p>Anders sieht dies der Grundgesetzkommentator Maunz f\u00fcr die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz, wonach die L\u00e4nder durch das Grundgesetz direkt nicht gehindert seien, ihren \u00c4mtern Exekutivbefugnisse zu erteilen.6 Ande-renorts wird diese Frage nicht diskutiert, sondern vielmehr von einem Gesamtsystem der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden ohne Exekutivbefugnisse aus-gegangen. Auch Maunz f\u00fchrt keinerlei Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Unterscheidung an, widerspricht sich hier vielmehr selbst.<\/p>\n<p>So f\u00fchrt der Kommentar unter Art. 87 Rdnr 61 an, da\u00df die Schranken f\u00fcr die Befugnisse des Bundesamtes nicht umgangen werden d\u00fcrfen, auch nicht durch Amtshilfeleistungen des Bundeskriminalamtes (BKA) oder der Polizeien der L\u00e4nder, um so etwa mittelbar hoheitliche Befugnisse auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Davon geht auch der Alternativkommentar aus, der feststellt, da\u00df das Amt organisatorisch und funktionell von anderen Sicherheitsbeh\u00f6rden getrennt zu halten ist und dieses Trennungsgebot auch nicht durch Amtshilfeersuchen unterlaufen werden d\u00fcrfe.7 Anderer Ansicht ist nur der Staatsrechtler Stern, der immerhin eine Zusammenlegung von BKA und BfV f\u00fcr zul\u00e4ssig h\u00e4lt, ohne sich allerdings die M\u00fche zu machen auch nur einen einzigen Satz der Begr\u00fcndung zu formulieren.8<\/p>\n<p>Die heutigen Strukturen der Polizei- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sind damit aufgrund der bereits erw\u00e4hnten Vorgaben der Alliierten entstanden. Danach hat sich der Grundgesetzgeber gerichtet. Da die L\u00e4nder in ihren Verfassungen keinerlei Regelungen \u00fcber die Einrichtung von Landes\u00e4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz getroffen haben, sich deren Existenz vielmehr aus dem Bundesgesetz ableitet, mu\u00df sich auch die Kompetenz dieser \u00c4mter damit aus dem Bundesgesetz und dem Grundgesetz ableiten. Anderenfalls bed\u00fcrfte es einer Regelung des Bundes, mit der eine Vermischung der T\u00e4tigkeiten infolge der Zusammenarbeitspflicht verhindert wird. Wenn aufgrund der jetzigen Fassung des Grundgesetzes eine Zusammenlegung verschiedener Sicherheitsbeh\u00f6rden somit unzul\u00e4ssig ist, Exekutivbefugnisse f\u00fcr den Bundesverfassungsschutz nicht zul\u00e4ssig sind und keine Umgehung z.B. durch eine Zusammenarbeit mit den L\u00e4nderpolizeien erfolgen darf, mu\u00df dieses auch f\u00fcr Exekutivbefugnisse der Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz gelten, die qualitativ nicht anders zu bewerten w\u00e4ren.<\/p>\n<h4>Die Reduzierung der Verfassungschutz\u00e4mter<\/h4>\n<p>Aus der gegenw\u00e4rtig erfolgenden Reduzierung der Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfas-sungsschutz und auch des Bundesamtes kann der polizeiliche Staatsschutz daher f\u00fcr sich keine Kompetenz- oder Personalerweiterungen ableiten.<br \/>\nDer &#8218;Polizeibrief&#8216; der Alliierten und dem folgend das jetzt rechtlich allein relevante Grundgesetz haben eine klare und umfassende Trennung f\u00fcr alle Ebenen vorgenommen, die allenfalls durch eine Grundgesetz\u00e4nderung ab\u00e4nderbar w\u00e4re. Der &#8218;Zwei-plus-Vier-Vertrag&#8216; setzt f\u00fcr eine solche \u00c4nderung des Grundgesetzes jedoch keine Grenzen.<\/p>\n<p>Das hei\u00dft: Der in einer Legitimationskrise steckende Verfassungsschutz mu\u00df angesichts schwindender Feindbilder und knapper \u00f6ffentlicher Mittel Stellen-streichungen hinnehmen, ohne da\u00df der polizeiliche Staatsschutz bei der herr-schenden Rechtslage daraus f\u00fcr sich direkt Profit ziehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Diskutiert werden mu\u00df in Zukunft aber der Umgang und die Kontrolle der Polizei. Da diese nicht mehr nur \u00fcber ihre Aufgabe der Gefahrenabwehr und als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft &#8218;klaren Sachverhalten folgt&#8216;, sondern im Bereich der sog. Pr\u00e4vention t\u00e4tig ist, darf ihr die Definitionsmacht der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mehr allein \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<h5>Renate K\u00fcnast ist Rechtsanw\u00e4ltin, Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin f\u00fcr die Fraktion B\u00dcNDNIS 90\/ GR\u00dcNE (AL), seit 1989 Mitglied des Ausschusses f\u00fcr Verfassungsschutz<\/h5>\n<h6>1 &#8218;Polizeibrief&#8216; v. 14.4.49, Zif. 2; vgl. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 21 (2\/85), S. 129<br \/>\n2 Molotow auf der 2. Au\u00dfenministerkonferenz, Paris 9.7.46, Europa-Archiv 1946, S. 184<br \/>\n3 Art. 73 Nr. 10<br \/>\n4 Art. 87<br \/>\n5 Maunz, D\u00fcrig, Herzog, Scholz, GG, Art. 87 Rdnr 61<br \/>\n6 ebd.<br \/>\n7 Alternativkommentar zum GG, Art. 87 Rdnr. 95, 2. Aufl. Neuwied 1989<br \/>\n8 Stern, Das Staatsrecht in der Bundesrepublik II, M\u00fcnchen 1980<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Renate K\u00fcnast Nach dem 3. 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