{"id":3906,"date":"1992-10-26T13:37:45","date_gmt":"1992-10-26T13:37:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3906"},"modified":"1992-10-26T13:37:45","modified_gmt":"1992-10-26T13:37:45","slug":"polizeilicher-staatsschutz-in-konkurrenz-zum-verfassungsschutz-gedanken-zur-aufweichung-von-zustaendigkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3906","title":{"rendered":"Polizeilicher Staatsschutz in Konkurrenz zum Verfassungsschutz &#8211; Gedanken zur Aufweichung von Zust\u00e4ndigkeiten"},"content":{"rendered":"<h3>von Lothar Jachmann<\/h3>\n<p>1928 pl\u00e4dierte der Berliner Polizeivizepr\u00e4sident Bernhard Wei\u00df f\u00fcr eine enge Verbindung zwischen politischem Nachrichtendienst und der Polizei, da ein getrennt existierender Nachrichtendienst ansonsten leicht falschen Informationen seiner &#8222;Spitzel&#8220; (heute nennen wir sie V-Leute) aufsitzen k\u00f6nne. Auf welche Erfahrungen er diese Auffassung auch st\u00fctzen mochte, dieser Grundsatz gilt, mutatis mutandis, auch heute noch f\u00fcr die Organisationsstrukturen des polizeilichen Staatsschutzes in nahezu allen demokratisch verfa\u00dften Staaten. Sowohl aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen wie auch aus Effektivit\u00e4tsgr\u00fcnden ist diese L\u00f6sung generell gew\u00e4hlt worden, ohne auf rechtsstaatliche Bedenken zu sto\u00dfen.<br \/>\nF\u00fcr totalit\u00e4re Systeme, die jede Gewaltenteilung, -trennung und -hemmung verachten, ist eine Zusammenfassung von Geheimdienst und Polizei ohnehin obligatorisch.<!--more--><\/p>\n<p>Die verheerende zw\u00f6lfj\u00e4hrige Terrorherrschaft der Nationalsozialisten in Deutschland ist nicht zuletzt auch dem systemstabilisierenden Repressionsap-parat Ihrer &#8222;Geheimen Staatspolizei &#8220; (Gestapo) anzulasten, der mit nachrich-tendienstlichen Mitteln und &#8211; das darf nat\u00fcrlich nicht unterschlagen werden &#8211; die mit Foltermethoden gewonnenen Erkenntnisse schrankenlos in exekutive Vollzugshandlungen umsetzen konnte. Ohne damit eine Gleichsetzung der beiden zentralistischen Zwangssysteme, die wir auf deutschem Territorium in j\u00fcngster Zeit erlebt haben, vornehmen zu wollen, wiesen die mehr als 40 Jahre Einparteienherrschaft in der ehemaligen DDR doch zumindest in den Strukturen ihres Sicherheitsapparates ebenfalls diese Einf\u00f6rmigkeit auf.<\/p>\n<p>Die in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommene Trennung zwischen Polizeibeh\u00f6rden und nachrichtendienstlichen Institutionen zum Schutz des Kernbereichs der von unserem Grundgesetz statuierten verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung ist in der Bundesrepublik freilich keine origin\u00e4re Festlegung des Parlamentarischen Rates gewesen, sondern kann getrost als Oktroi der We-stalliierten bezeichnet werden, die in dem sog. Polizeibrief an den Verfas-sungsgesetzgeber vom 14.04.49 dieses Trennungsgebot bestimmten. Es besitzt damit, ohne im materiellen Sinne Verfassungsrecht zu sein, einen ver-fassungsrechtlichen Charakter und wurde in allen Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder seit 1950 festgeschrieben. Diese &#8222;informationelle Gewaltenteilung&#8220; im Staatsschutzbereich erforderte so zwingend einen Verzicht des Verfassungsschutzes auf polizeiliche Befugnisse und &#8211; die andere Seite der Medaille &#8211; ein Verbot der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel durch den polizeilichen Staatsschutz. Das fundamentale Prinzip jeder rechtsstaatlichen Organisation von Staatsgewalt ist die Gliederung in eine feste pr\u00e4zise Zust\u00e4ndigkeitsordnung. Dies ist ein zwar unscheinbares, aber zugleich bedeutsames Merkmal des Rechtsstaates. Dies gilt besonders f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Verfassungsschutz und Polizei.<\/p>\n<h4>Anfang ohne Probleme<\/h4>\n<p>In den ersten beiden Jahrzehnten nach der Gr\u00fcndung der Bundesrepublik ge-staltete sich das Verh\u00e4ltnis zwischen Verfassungsschutz und polizeilichem Staatsschutz, der f\u00fcr die strafrechtliche Verfolgung der sog. Staatsschutzde-likte zust\u00e4ndig ist, auch weitgehend unproblematisch. Allenfalls bei den Er-mittlungen gegen die illegalen Aktivit\u00e4ten der 1951 verbotenen rechtsextre-mistischen SRP und der 1956 verbotenen linksextremistischen KPD gab es \u00fcberhaupt ein &#8211; allerdings konfliktfreies &#8211; Zusammenwirken beider Beh\u00f6rden. Konkurrenzbedingte Spannungsfelder aus diesem Zeitabschnitt sind jedenfalls nicht \u00fcberliefert.<\/p>\n<p>In der Spionageabwehr, seit Mitte der 50er Jahre auch Aufgabe der Verfas-sungsschutzbeh\u00f6rden, waren die Aufgabenbereiche ebenfalls sauber abgegrenzt: Vorfeldaufkl\u00e4rung einschlie\u00dflich Gegenspionage hier, strafrechtliche Ermittlungst\u00e4tigkeit dort. Problemzonen traten kaum auf. Erst der gewaltori-entierte Linksextremismus in den Erscheinungsformen des Terrorismus und der militanten Aktionen von Autonomen, zwischenzeitlich auch die gewaltin-volvierenden Demonstrationsformen der sog. K-Gruppen, haben die bis dato klaren \u00dcberschneidungen ausschlie\u00dfender Zust\u00e4ndigkeiten aufgeweicht.<\/p>\n<p>Auch die terroristischen Aktionsformen von Neonazis seit Anfang der 80er Jahre f\u00fchren inzwischen dazu, da\u00df Staatsschutz und Verfassungsschutz sich ins Gehege kommen und sich nicht selten Doppelzust\u00e4ndigkeiten ergeben.<\/p>\n<h4>Verschiebungen<\/h4>\n<p>Die Ursachen liegen blank. Um gewaltt\u00e4tige Demonstrationen polizeilich be-herrschen zu k\u00f6nnen, bzw. um terroristische Anschl\u00e4ge zu verhindern oder wenigstens aufzukl\u00e4ren, ben\u00f6tigen die Polizeibeh\u00f6rden Informationen, die es ihnen erm\u00f6glichen, rechtzeitig die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen. Die Prognosef\u00e4higkeit des hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Verfassungsschutzes reicht objektiv betrachtet jedoch selten aus, diese berechtigten Erwartungen der Polizei zu erf\u00fcllen. Polizeif\u00fchrer versuchen aus dieser Not eine Tugend zu machen und \u00fcber rechtliche Hilfskonstruktionen polizeiliche Arbeitseinheiten zu ge-stalten, die eine Informationssammlung im extremistischen Vorfeld betreiben. Sie unterlaufen damit allerdings ganz eindeutig das Trennungsgebot, auch wenn diese Aktivit\u00e4ten h\u00e4ufig als Aufkl\u00e4rungen innerhalb bestehender Ermittlungsverfahren unter staatsanwaltschaftlicher Sachleitung kaschiert werden. Vergleichbare Vorgehensweisen d\u00fcrfen mit einiger Wahrscheinlichkeit auch bei einem Teil der im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen des polizeilichen Staatsschutzes zur Post- und Telefonkontrolle nach 100 a StPO vermutet werden.<\/p>\n<p>Nun soll keineswegs behauptet werden, da\u00df diese Praktiken der Polizei sich bei der Verfolgung von extremistischen Straft\u00e4tern nachrichtendienstlicher Mittel zu bedienen, durchg\u00e4ngig in allen Bundesl\u00e4ndern ungez\u00fcgelt sind. Ein Zusammenhang zwischen Informationsdefiziten des Verfassungsschutzes und der Neigung der Polizeien, diese ihre Arbeit behindernden L\u00fccken durch eigene Informationssammlungen &#8211; auch durch den trennungsgebotswidrigen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel &#8211; zu f\u00fcllen, ist jedoch evident.<\/p>\n<p>F\u00e4lle, in denen der Verfassungsschutz solche &#8218;Betriebsunf\u00e4lle&#8216;, deren Sprengkraft den politisch Verantwortlichen offenbar geworden war, durch die \u00dcbernahme dieser &#8222;nachrichtendienstlichen Quellen&#8220; der Polizei ausbaden mu\u00dfte, sind zumindest in Bremen1 und Berlin2 \u00f6ffentlich geworden: Mit negativen Folgen f\u00fcr alle Beteiligten.<\/p>\n<h4>Weiter wie bisher?<\/h4>\n<p>F\u00fcr die Arbeit des polizeilichen Staatsschutzes ist bei der gegenw\u00e4rtigen Sachlage zun\u00e4chst eine parlamentarische Kontrolle zu fordern, wie sie f\u00fcr die Nachrichtendienste inzwischen installiert ist.<\/p>\n<p>Diese zus\u00e4tzliche Reglementierungsinstanz sollte nun keineswegs die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel durch die Staatsschutzpolizeibeh\u00f6rden salvieren, sondern dazu beitragen, sie nachhaltig zu vermeiden. Eine scharfe Einhaltung des Trennungsgebots und der speziellen \u00dcbermittlungsregelungen bei personenbezogenen Daten in beide Richtungen m\u00fc\u00dfte das Hauptziel dieser parlamentarischen Kontrolle sein, die dann dual ansetzen k\u00f6nnte. Innen-ministerielle Zusammenarbeitsweisungen f\u00fcr Staatsschutz und Verfassungsschutz, die sich nach politisch motivierten Kapitalverbrechen wiederholen, k\u00e4men so hinsichtlich ihrer Rechtsstaatlichkeit auf den parlamentarischen Pr\u00fcfstand. Der Rechtsstaat darf kein Sch\u00f6nwetterstaat sein; er bew\u00e4hrt sich vornehmlich in kritischen Phasen. Der Erfolg allein hat keinen Rechtswert.<\/p>\n<h4>Kein Denkverbot<\/h4>\n<p>Wer jedoch fundiert der Auffassung zuneigt, das Trennungsgebot sei \u00fcberholt und dabei nicht vordergr\u00fcndig nur die Abschaffung des Verfassungsschutzes verfolgt, dem darf kein Denkverbot erteilt werden. Es gibt sicherlich auch bedenkenswerte Argumente, sich andere Organisationsformen bei einer ver\u00e4nderten politischen Gesamtlage vorzustellen, als sie gegenw\u00e4rtig gegeben sind. Die historischen, speziellen deutschen Erfahrungen mit allm\u00e4chtigen Staatsschutzpolizeien unterschiedlicher Provenienz, sollten nicht den Blick daf\u00fcr verstellen, da\u00df Bonn (oder in Zukunft Berlin) weder Weimar noch Pankow ist. Innerhalb eines gefestigten demokratischen Rechtsstaates wie der Bundesrepublik Deutschland sollten auch Reformen von Zust\u00e4ndigkeiten m\u00f6glich sein, die in besonderen geschichtlichen Phasen festgelegt wurden.<br \/>\nIn anderen tradierten Demokratien der westlichen Welt bestehen Staats-schutzpolizeien mit nachrichtendienstlichen Befugnissen, die offensichtlich nicht zu staatsterroristischen Erscheinungsformen f\u00fchren. Ohnehin ist landauf, landab eine zunehmende Tendenz zu erkennen, den deutschen Polizeibeh\u00f6rden zumindest bei der Drogenbek\u00e4mpfung und bei der Aufkl\u00e4rung der organisierten Kriminalit\u00e4t den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln bis hin zum &#8222;gro\u00dfen Lauschangriff&#8220; zuzugestehen. Warum dann nicht, so k\u00f6nnte man fragen, auch bei der Bek\u00e4mpfung politisch motivierter Gewalttaten.<\/p>\n<p>Ein &#8218;weiter wie bisher&#8216; darf es bei dieser Sachlage nicht geben. So oder so, eine sachliche Diskussion dieses Problems sollte ohne Tabuisierung des Trennungsgebotes m\u00f6glich sein und eine L\u00f6sung erbringen, die die gegenw\u00e4rtige Konkurrenzsituation zwischen dem polizeilichen Staatsschutz und dem Verfassungsschutz beendet.<\/p>\n<h5>Lothar Jachmann ist stellvertretender Amtsleiter des Landesamtes f\u00fcr Verfas-sungsschutz (LfV) in Bremen. Von 1963 bis 1982 war er beim LfV Berlin zun\u00e4chst als Sachbearbeiter in der Spionageabwehr, ab 1975 als Referats-leiter f\u00fcr Terrorismusaufkl\u00e4rung t\u00e4tig; 1982 Wechsel nach Bremen. Von 1975 bis 1989 war er Sprecher der Bundes-fachgruppe Verfassungsschutz in der \u00d6TV. In dieser Funktion ist er 1988 als Verfasser der &#8222;Thesen zur Entmy-thologisierung des Verfassungsschut-zes&#8220; hervorgetreten.<\/h5>\n<h6>1 vgl. Frankfurter Rundschau v. 5.10.84; die tageszeitung v. 5.10.84, 6.10.84, 11.10.84, 16.10.84; Weserkurier v. 5.10.84, 13.10.84; Nordsee-Zeitung v. 6.10.84; Bremer Blatt 11\/84<br \/>\n2 vgl. Bericht der &#8218;Projektgruppe Verfassungsschutz&#8216; des Berliner Innensenators: &#8222;Betr.: Aufgaben von Verdeckten Ermittlern&#8220; v. 7.6.89; Der Tagesspiegel v. 27.1.89, 16.2.90, 22.5.91; die tageszeitung v. 16.2.90; Stadtillustrierte zitty v. 9.2.89; &#8222;EA informiert&#8220;, ohne Datum, ca. 1991<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Lothar Jachmann 1928 pl\u00e4dierte der Berliner Polizeivizepr\u00e4sident Bernhard Wei\u00df f\u00fcr eine enge Verbindung zwischen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,48],"tags":[],"class_list":["post-3906","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-042"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3906","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3906"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3906\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3906"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3906"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3906"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}