{"id":3915,"date":"1992-08-26T13:45:10","date_gmt":"1992-08-26T13:45:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3915"},"modified":"1992-08-26T13:45:10","modified_gmt":"1992-08-26T13:45:10","slug":"sicherheitspolizeilicher-staatsschutz-in-oesterreich-neuordnung-und-grundzuege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3915","title":{"rendered":"Sicherheitspolizeilicher Staatsschutz in \u00d6sterreich &#8211; Neuordnung und Grundz\u00fcge"},"content":{"rendered":"<h3>von Benjamin Davy<\/h3>\n<p>Innerhalb weniger Jahre hat sich die Einsch\u00e4tzung der Staatspolizei in \u00d6sterreich fast v\u00f6llig ver\u00e4ndert: Noch 1987 widersprach der Bundesminister f\u00fcr Inneres bei der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage dem Vorwurf fehlender rechtsstaatlicher Grundlagen f\u00fcr die Staatspolizei und lobte das &#8222;bew\u00e4hrte System&#8220;. Doch bereits 1989 forderte ein parlamentarischer Untersu-chungsausschu\u00df, der sich auch mit der Rolle der Staatspolizei in der Aff\u00e4re &#8218;Lucona&#8216; besch\u00e4ftigte, eine genaue und grundrechtskonforme gesetzliche Regelung f\u00fcr staatspolizeiliche Befugnisse. 1991 wurde diese Regelung, das &#8222;Bundesgesetz \u00fcber die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Aus\u00fcbung der Sicherheitspolizei&#8220; (Sicherheitspolizeigesetz, SPG), beschlossen.<\/p>\n<p>Das SPG bricht mit zahlreichen Traditionen der Staatspolizei: Der sicher-heitsbeh\u00f6rdliche Staatsschutz darf nur mehr strafrechtsakzessorisch* sein. Staatspolizeiliche Gef\u00e4hrdungsbilder d\u00fcrfen nicht mehr nach dem freien Er-messen der Verwaltung festgelegt werden; blo\u00dfe Vermutungen der Staats-feindlichkeit von Personen, Gruppen oder &#8218;Szenen&#8216; rechtfertigen keine staats-polizeilichen Ma\u00dfnahmen. \u00dcberdies sind staatspolizeiliche Datensammlungen auf Vorrat oder ohne konkrete Nahebeziehung zu drohenden gerichtlich straf-baren Handlungen unzul\u00e4ssig. Die bestehenden Datensammlungen sind, so-fern sie diesen Anforderungen nicht entsprechen, sp\u00e4testens bis 1. 5. 1994 zu vernichten.1 Au\u00dferdem wird der sicherheitsbeh\u00f6rdliche Staatsschutz einer umfassenden externen Kontrolle durch ein Auskunftsrecht,2 durch die unabh\u00e4ngigen Verwaltungssenate,3 durch die Datenschutzkommission4 und durch einen st\u00e4ndigen Unterausschu\u00df des Nationalrates5 unterworfen.<!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr sich betrachtet, scheint der Anla\u00df f\u00fcr die Neuordnung der Staatspolizei, n\u00e4mlich die \u00dcberwachung eines Privatdetektivs und eines Schriftstellers, harmlos. Weniger harmlos erschien, was der parlamentarische Untersu-chungsausschu\u00df zur Aff\u00e4re &#8218;Noricum&#8216; \u00fcber staatspolizeiliche Sicherheits-\u00fcberpr\u00fcfungen auf Anforderung von Industrieunternehmen bekannt werden lie\u00df. Beachtlich und \u00e4u\u00dferst problematisch war schlie\u00dflich, als sich aufgrund des Berichtes einer Untersuchungskommission und von Ausk\u00fcnften durch das Bundesministerium f\u00fcr Inneres erwies, da\u00df Menschen aufgrund ihrer politischen Haltung auch ohne Anhaltspunkte f\u00fcr sicherheitspolizeiliche Gef\u00e4hrdungen \u00fcberwacht und \u00fcber sie &#8222;Vormerkungen&#8220; gef\u00fchrt wurden. In einigen Entscheidungen der Datenschutzkommission wurde die Verfassungsrechtswidrigkeit dieser B\u00fcrger\u00fcberwachung formell festgestellt.<\/p>\n<h4>Zwischen Mi\u00dfbrauch und Mi\u00dftrauen<\/h4>\n<p>L\u00e4\u00dft man den verfassungsrechtlichen Aspekt einmal beiseite, rechtfertigen die festgestellten Ereignisse aber kaum, die \u00f6sterreichische Staatspolizei als au\u00dfergew\u00f6hnliche Erscheinung staatlichen Unrechts &#8211; etwa als &#8222;Alpen-STASI&#8220; &#8211; anzuprangern. Gesetzwidrigkeiten der Sicherheits- oder Staatspolizei wiegen als solche nicht schwerer als Gesetzwidrigkeiten bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Gr\u00fcnland, bei der Vergabe von \u00f6ffentlichen F\u00f6r-derungsmitteln oder bei der (Nicht\u2500)Vollziehung des Stra\u00dfenpolizeirechts in Heurigen-Gebieten. Im demokratischen Rechtsstaat sind Gesetzwidrigkeiten grunds\u00e4tzlich abzulehnen. Die Benutzung des Klischees einer besonders heimt\u00fcckischen, brutalen oder skrupellosen &#8218;politischen Polizei&#8216; kann diese Ablehnung nicht begr\u00fcnden, sondern nur verunsichern. Gerade im Vergleich zu historischen und ausl\u00e4ndischen Beispielen &#8211; wie etwa den Metternich&#8216; schen Spitzeln, der Gestapo, der DDR-STASI oder der rum\u00e4nischen Securi-tate &#8211; wird das rechtspolitische Problem der T\u00e4tigkeit der \u00f6sterreichischen Staatspolizei der letzten Jahrzehnte nicht deutlich. In \u00d6sterreich haben sich, soweit das \u00fcberhaupt feststellbar ist, F\u00e4lle von Folter durch Angeh\u00f6rige der Staatspolizei, von politischer Pr\u00e4ventivhaft, von illegaler \u00dcberwachung des Brief- oder Fernmeldeverkehrs oder von systematischen Existenzvernichtungen durch gezielte Verleumdungen nicht oder kaum ereignet.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung, weshalb sich vor dem Hintergrund des &#8218;Lucona&#8216;-Untersu-chungsausschusses eine breite und beinahe einhellige Auffassung von der Re-gelungsbed\u00fcrftigkeit der Staatspolizei gebildet hat, d\u00fcrfte auch weniger im tats\u00e4chlichen Mi\u00dfbrauch durch die Staatspolizei als im tiefen Mi\u00dftrauen der \u00d6ffentlichkeit zu finden sein. Dieses Mi\u00dftrauen hat verschiedene Ursachen. \u00dcber die T\u00e4tigkeit der Staatspolizei war nur wenig bekannt. Vieles von dem, was bekannt wurde, war juristisch nicht zu rechtfertigen. Gesetzliche Rege-lungen, wie sie nicht nur vom verfassungsrechtlichen Legalit\u00e4tsprinzip6 ge-fordert werden, sondern auch in den meisten anderen Verwaltungsbereichen ganz \u00fcblich sind, fehlten f\u00fcr die Staatspolizei. Statt dessen berief man sich &#8211; gleicherma\u00dfen skurril wie fragw\u00fcrdig &#8211; auf Rechtsgrundlagen aus der Zeit der Monarchie und lobte ein &#8222;bew\u00e4hrtes System&#8220;. Mit dieser Erkl\u00e4rung wird auch eine Deutung f\u00fcr die Neuregelung der staatspolizeilichen T\u00e4tigkeit durch das SPG angeboten: Sie dient vor allem dazu, durch eine klare Regelung und ein l\u00fcckenloses Rechtsschutzsystem die Voraussetzungen zu schaffen, um das entstandene Mi\u00dftrauen gegen die Staatspolizei abzubauen.<\/p>\n<h4>Staatsschutz als sicherheitspolizeiliche Aufgabenerf\u00fcllung<\/h4>\n<p>Das SPG wird auch f\u00fcr die Staatspolizei gelten, also den Staatsschutz nicht als Sonderaufgabe der Polizei, sondern als Teil der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerf\u00fcllung regeln. Allerdings wird die Bildung von &#8222;Sonderein-heiten&#8220; durch Verordnungen des Bundesministers f\u00fcr Inneres erm\u00f6glicht.7 Solche Sondereinheiten dienen der &#8222;wirksameren Bek\u00e4mpfung organisierter Kriminalit\u00e4t&#8220; (z.B. EBT &#8211; Einsatzgruppe zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit gibt es grund-s\u00e4tzlich zwei Teilaufgaben, die (auch) dem Staatsschutz dienen, n\u00e4mlich die Gefahrenabwehr8 und den vorbeugenden Schutz von Rechtsg\u00fctern.9<\/p>\n<p>Unter der Gefahrenabwehr ist die Beendigung von gef\u00e4hrlichen Angriffen zu verstehen.10 Ein gef\u00e4hrlicher Angriff liegt vor, wenn bestimmte gerichtlich strafbare Handlungen bereits begangen oder in engem zeitlichen Zusammenhang vorbereitet werden11 oder sobald sich drei oder mehr Menschen zur bandenm\u00e4\u00dfigen oder organisierten Kriminalit\u00e4t verbinden.12 F\u00fcr den sicher-heitspolizeilichen Staatsschutz sind hier drei Gruppen von Delikten in Be-tracht zu ziehen: Erstens, alle Delikte des StGB, die mit politischer Motivie-rung begangen werden (z.B. terroristischer Mordanschlag auf ein Regie-rungsmitglied &#8211; 75 StGB); zweitens, alle Delikte des StGB, die im besonderen dem Schutz des Staates und der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Einrichtungen dienen (z.B. Hochverrat &#8211; 242 StGB; staatsfeindliche Verbindungen &#8211; 246 StGB); und drittens, die nach dem Verfassungsgesetz \u00fcber das Verbot der NSDAP (&#8222;Verbotsgesetz&#8220;) strafbaren Handlungen (z.B. nationalsozialistische Wiederbet\u00e4tigung &#8211; 3g Verbotsgesetz). Der vorbeugende Schutz von Rechtsg\u00fctern umfa\u00dft unter anderem den besonderen sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Einrichtungen und ihrer Handlungsf\u00e4higkeit13 sowie nach einem gef\u00e4hrlichen Angriff die Kl\u00e4rung der Umst\u00e4nde und der Identit\u00e4t des Verantwortlichen, soweit dies zur Vorbeugung weiterer ge-f\u00e4hrlicher Angriffe erforderlich ist.14<\/p>\n<p>Vom vorbeugenden Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Einrichtungen abgesehen, werden die Aufgaben des sicherheitspolizeilichen Staatsschutzes streng strafrechtsakzessorisch festgelegt. Das SPG verkn\u00fcpft die sicherheitspolizei-liche Gefahrenbeurteilung eng mit den Tatbildern des Justizstrafrechts: Eine sicherheitspolizeiliche Gefahr kann nur in einem Verhalten erblickt werden, das &#8211; ungehindert &#8211; in die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung m\u00fcndet.15 Allerdings ist nicht jede beliebige Zuordnung eines Verhaltens zum gerichtlichen Strafrecht bereits ein tauglicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine sicherheitspolizeiliche Gefahrenbeurteilung. Die Straftat mu\u00df n\u00e4mlich bereits begangen oder in engem zeitlichen Zusammenhang vorbereitet werden, oder es mu\u00df eine Form der bandenm\u00e4\u00dfigen oder organisierten Kriminalit\u00e4t vorliegen, oder drittens, es m\u00fcssen nach einer begangenen Straftat k\u00fcnftig weitere Straftaten wahrscheinlich sein. Auf den ersten Blick scheint die Neuregelung dem Staatsschutz enge Grenzen zu ziehen. Da der strafgesetzliche Staatsschutz aber nicht nur Verletzungsdelikte (z.B. Hochverrat &#8211; 242 StGB), sondern auch Vorbereitungsdelikte (z.B. Vorbereitung eines Hochverrates &#8211; 244 StGB) umfa\u00dft, wird auch der sicherheitspolizeiliche Staatsschutz weit in das Vorfeld einer Verletzung der Sicherheit des Staates vorverlagert.<\/p>\n<p>Wenngleich sich die (zus\u00e4tzliche) Aufgabe des vorbeugenden Schutzes der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Einrichtungen und ihrer Handlungsf\u00e4higkeit16 nicht nur auf die Gef\u00e4hrdungsbilder des Justizstrafrechts bezieht, ist darin lediglich eine geringf\u00fcgige Abweichung von der strafrechtsakzessorischen Konzeption des SPG zu erblicken. Zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe werden die Sicherheitsbeh\u00f6rden und ihre Organe n\u00e4mlich weder zum Eingriff in die Rechte von Menschen, noch zur Verwendung von Daten erm\u00e4chtigt. Der vorbeugende Staatsschutz ist daher &#8211; wenn keine Anhaltspunkte f\u00fcr die drohende Begehung strafbarer Handlungen vorliegen &#8211; ohne Eingriff in die Rechte von Menschen17 zu leisten. Praktisch ist hier an die Sammlung von nicht personenbezogenen Daten oder an die Bewachung mit Zustimmung der bewachten Menschen zu denken. Lediglich bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung wird an die Aufgabe des 22 Abs 1 Z 2 SPG angekn\u00fcpft. Gem\u00e4\u00df 55 Abs 1 und 3 SPG d\u00fcrfen die Sicherheitsbeh\u00f6rden personenbezogene Daten \u00fcber Menschen, die sich im r\u00e4umlichen Umfeld der Gesch\u00fctzten aufhalten, f\u00fcr Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsm\u00e4\u00dfiger Einrichtungen verarbeiten. Die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung hat sich allerdings auf die Verarbeitung von Daten zu beschr\u00e4nken, die die Sicherheitsbeh\u00f6rden bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben.<\/p>\n<p>Anzumerken ist, da\u00df sich Zust\u00e4ndigkeiten des sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Staats-schutzes noch aus zwei anderen Aufgabenbereichen ergeben. Das ist zum einen &#8211; bei Gefahr im Verzuge &#8211; das selbst\u00e4ndige sicherheitsbeh\u00f6rdliche Einschreiten im Dienste der Strafrechtspflege18 und zum anderen die Vollziehung von sicherheitspolizeilichen Sondergesetzen (z.B. Vereins- und Versammlungsrecht, Fremdenpolizeirecht). Hervorzuheben ist au\u00dferdem, da\u00df das SPG den vorbeugenden Staatsschutz &#8222;im Inneren&#8220; als ausschlie\u00dfliche Aufgabe der Sicherheitsbeh\u00f6rden regelt. T\u00e4tigkeiten anderer Verwaltungsorgane, etwa von Organen des \u00f6sterreichischen Bundesheeres, sind von diesem Bereich daher ausgeschlossen.<\/p>\n<h4>Staatssicherheit und Rechtsstaat: Ein unvers\u00f6hnbarer Widerspruch?<\/h4>\n<p>Die Verfassungs- und Sozialvertr\u00e4glichkeit des sicherheitspolizeilichen Staatsschutzes h\u00e4ngt von vielen Bestimmungsgr\u00f6\u00dfen ab, unter denen Gesetze nur eine, vielleicht sogar eine eher untergeordnete Rolle spielen. Die Quali-fikation sowie die Aus- und Weiterbildung der StaatspolizistInnen, die Bud-getmittel zur Finanzierung von Datenbeschaffung und Datenverarbeitung, der Leistungsdruck durch die organisatorische Verselbst\u00e4ndigung von staatspoli-zeilichen Dienststellen, das Ausma\u00df an gesellschaftlichem Interesse gegen\u00fcber staatspolizeilichen T\u00e4tigkeiten oder die Verbreitung der Bereitschaft zur Ausgrenzung politisch Andersdenkender beeinflussen die konkrete staatspoli-zeiliche T\u00e4tigkeit gewi\u00df viel st\u00e4rker als jedes Gesetz, ja diese Bestimmungs-gr\u00f6\u00dfen bilden Elemente einer staatspolizeilichen Eigendynamik, die nicht von gesetzlichen Bindungen abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Diese Eigendynamik trifft sich mit einem verbreiteten Vorurteil. F\u00fcr die Staatspolizei wird gerne beansprucht, was von der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr allgemein h\u00e4ufig behauptet wird: Da\u00df eine gesetzliche Regelung der Natur der (polizeilichen?) Sache nach unm\u00f6glich sei. Damit wird freilich auch behauptet, da\u00df zwischen den Anforderungen der Staatssicherheit und des demokratischen Rechtsstaates ein &#8211; wom\u00f6glich unvers\u00f6hnbarer &#8211; Widerspruch besteht.<\/p>\n<p>Eine Antwort des \u00f6sterreichischen Gesetzgebers, wie mit diesem Widerspruch umzugehen ist, war l\u00e4ngst dringend geboten. Sie liegt nun in der Form des SPG vor, das gerade auch der staatspolizeilichen Eigendynamik durch seine Konzeption der Strafrechtsgebundenheit der sicherheitspolizeilichen Gefahrenbeurteilung, der abschlie\u00dfenden Befugniserm\u00e4chtigungen und der weitreichenden externen Kontrolle wesentlich an Schwungkraft nimmt. Welche Auswirkungen davon auf die Staatssicherheit, die Sicherheitsverwaltung und die Gesellschaft ausgehen, wird ab dem Inkrafttreten des SPG am 1.5.1993 genau zu beobachten sein.<\/p>\n<h5>Benjamin Davy ist Assistenzprofessor am Institut f\u00fcr Rechtswissenschaften der Technischen Universit\u00e4t Wien<\/h5>\n<h4>Literatur:<\/h4>\n<p>Davy, Benjamin: Neuerungen im \u00f6sterreichischen Sicherheitspolizeirecht. Schwerpunkte der zweiten Regierungsvorlage zu einem Sicherheitspolizeigesetz, Zeitschrift f\u00fcr Verwaltung 1991, S. 373<br \/>\nDavy, Benjamin\/ Davy, Ulrike: Gez\u00e4hmte Polizeigewalt? Aufgaben und Neuordnung der Sicherheitspolizei in \u00d6sterreich, Wien (Service Fachverlag) 1991<br \/>\nDavy, Ulrike: Die Geheime Staatspolizei in \u00d6sterreich. Organisation und Aufgaben der Geheimen Staatspolizei im &#8222;Dritten Reich&#8220; und die Weiterf\u00fchrung ihrer Gesch\u00e4fte durch \u00f6sterreichische Sicherheitsbeh\u00f6rden, Wien (Manz) 1990<br \/>\nFuchs, Helmut\/ Funk, Bernd-Christian\/ Szymanski, Wolf (Hg): Sicherheits-polizeigesetz, Wien (Manz) 1991<br \/>\nNoll, Alfred J. (Hg): Sicherheitspolizeigesetz Wien\/New York (Springer) 1991<br \/>\nPernthaler, Peter: Das \u00f6sterreichische Staatsschutzrecht in seinen Grundz\u00fcgen, in: Verfassungsschutz, K\u00f6ln (Heymann) 1966, S. 187.<br \/>\nSzirba, Rudolf: Staatspolizei. Institution, Aufgaben, Kompetenzen, Befugnisse, Zeitschrift f\u00fcr Verwaltung 1989, S. 464.<br \/>\nZeger, Hans G. u.a.: Alpen-Stasi. Die II. Republik im Zerrspiegel der Staatspolizei, Linz (ed. sandkorn) 1990<\/p>\n<h6>* akzessorisch: hinzutretend, nebens\u00e4chlich, weniger wichtig<br \/>\n1 96 SPG<br \/>\n2 62 SPG<br \/>\n3 88 SPG<br \/>\n4 90 SPG<br \/>\n5 Art 52a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)<br \/>\n6 Art 18 B\u2500VG<br \/>\n7 6 Abs 3 SPG<br \/>\n8 21 SPG<br \/>\n9 22 SPG<br \/>\n10 21 Abs 2 SPG<br \/>\n11 16 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SPG<br \/>\n12 16 Abs 1 Z 2 SPG<br \/>\n13 22 Abs 1 Z 2 SPG<br \/>\n14 22 Abs 3 SPG<br \/>\n15 16 Abs 2 SPG<br \/>\n16 22 Abs 1 Z 2 SPG<br \/>\n17 28 Abs 2 SPG<br \/>\n18 vgl vor allem 24 StPO<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Benjamin Davy Innerhalb weniger Jahre hat sich die Einsch\u00e4tzung der Staatspolizei in \u00d6sterreich fast<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,48],"tags":[],"class_list":["post-3915","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-042"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3915","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3915"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3915\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3915"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3915"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3915"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}