{"id":3940,"date":"1992-02-26T14:15:26","date_gmt":"1992-02-26T14:15:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3940"},"modified":"1992-02-26T14:15:26","modified_gmt":"1992-02-26T14:15:26","slug":"datenschutz-und-polizeiliche-datenverarbeitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3940","title":{"rendered":"Datenschutz und polizeiliche Datenverarbeitung"},"content":{"rendered":"<h3>von Claudia Schmid<\/h3>\n<p>Die Diskussion \u00fcber die polizeiliche Datenverarbeitung konzentriert sich derzeit auf den Einsatz verdeckter Ermittler und technischer Mittel, wie &#8222;Wanzen&#8220;, Richtmikrofone und Videokameras. Es bestehen jedoch gerade im Polizeibereich noch eine Reihe anderer datenschutzrechtlicher Probleme.<\/p>\n<p>Aufgabe des Berliner Datenschutzbeauftragten ist es, die Einhaltung des Da-tenschutzes bei Beh\u00f6rden und sonstigen \u00f6ffentlichen Stellen zu kontrollieren. Eine effektive Kontrolle wird dabei nicht nur durch Akteneinsichtsrecht, Zu-trittsrecht in Dienstr\u00e4ume und die Verpflichtung der Beh\u00f6rden, Unterlagen herauszugeben, gew\u00e4hrleistet,1 sie setzt zun\u00e4chst die Kenntnis der vorhandenen Datensammlungen voraus. Deshalb sind alle Beh\u00f6rden und \u00f6ffentliche Stellen des Landes Berlin verpflichtet, die von ihnen betriebenen Dateien und die verwendeten Ger\u00e4te beim Datenschutzbeauftragten anzumelden.2 <!--more-->Das gilt auch f\u00fcr die Dateien der Polizei. Das zuvor \u00fcbliche Verfahren, polizeiliche Dateien pauschal in einem gesonderten Register zu f\u00fchren, das sich auf eine \u00dcbersicht \u00fcber Art und Verwendungsweise beschr\u00e4nkte, wurde aufgehoben. Nur bei Vorliegen eines besonderen \u00f6ffentlichen Interesses an der Geheimhaltung d\u00fcrfen einzelne Dateien der Polizei noch in einem besonderen Register gef\u00fchrt werden. Das am 10.11.90 in Kraft getretene Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) hat mit diesen Regelungen f\u00fcr wesentliche Verbesserungen der Kontrollm\u00f6glichkeiten des Datenschutzbeauftragten gesorgt und ungerechtfertigte Privilegien bei Polizei und Verfassungsschutz beseitigt. Auch die f\u00fcr alle Beh\u00f6rden geltende Regelung, nur automatisch betriebene Dateien anzumelden und \u00fcber Karteien (wie etwa die &#8222;Prostituiertenkartei&#8220; der Berliner Polizei) nicht unterrichten zu m\u00fcssen, ist mit dem neuen BlnDSG entfallen.<\/p>\n<h4>Der lange Weg zum Datenschutz<\/h4>\n<p>Eine erste Verbesserung der Datenschutzkontrolle im Polizeibereich brachte 1983 der Erla\u00df zur \u00c4nderung der Richtlinien \u00fcber Kriminalpolizeiliche Sammlungen (KpS-Richtlinien), nach der auch f\u00fcr manuell gef\u00fchrte Karteien eine Errichtungsanordnung eingef\u00fchrt wurde. Darin sind insbesondere der Zweck, der betroffene Personenkreis sowie Art und Herkunft der zu erfassenden Daten aufzuf\u00fchren. Die Errichtungsanordnung \u00fcber Karteien war allerdings nicht dem Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis zu geben, sondern lediglich der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres. Diese legte dann 1986 ein Verzeichnis der polizeilichen Karteien vor, das erstmals eine Ausgangsbasis f\u00fcr die datenschutzrechtliche Kontrolle bot.<\/p>\n<p>Bis zum novellierten BlnDSG, das f\u00fcr mehr Transparenz bei der polizeilichen Datenverarbeitung sorgte, war es ein beschwerlicher Weg. Erste R\u00fcckschritte deuten sich allerdings schon an.<\/p>\n<p>Im November 1991 wurde von den Koalitionsfraktionen CDU und SPD ein Entwurf zur Novellierung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG)3 im Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht. In diesem Gesetzentwurf werden die datenschutzrechtlichen Errungenschaften des gerade novellierten Datenschutzgesetzes f\u00fcr die Polizei und die Ordnungsbeh\u00f6rden4 im bedenklichen Umfang wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht.<br \/>\nNach dem BlnDSG hat auch die Polizei f\u00fcr jede Datei in einer Beschreibung schriftlich festzulegen<br \/>\n&#8211; die Bezeichnung der Datei und ihre Zweckbestimmung,<br \/>\n&#8211; die Art der gespeicherten Daten und die Rechtsgrundlage ihrer Verarbei<br \/>\ntung,<br \/>\n&#8211; den Kreis der Betroffenen,<br \/>\n&#8211; die Art regelm\u00e4\u00dfig zu ermittelnder Daten, ihre Empf\u00e4nger und die<br \/>\nHerkunft regelm\u00e4\u00dfig empfangener Daten,<br \/>\n&#8211; Fristen f\u00fcr die Sperrung und L\u00f6schung der Daten,<br \/>\n&#8211; die technischen und organisatorischen Datensicherungsma\u00dfnahmen und<br \/>\n&#8211; bei automatisierten Verfahren die Betriebsart des Verfahrens, die Art der<br \/>\nGer\u00e4te, die Stellen, bei denen sie aufgestellt sind und das Verfahren zur<br \/>\n\u00dcbermittlung, Sperrung, L\u00f6schung und Auskunftserteilung.<br \/>\nDiese Dateibeschreibungen sind dem Berliner Datenschutzbeauftragten zur Aufnahme in das Dateienregister zu melden. Hiervon sind nur manuelle Karteien ausgenommen, aus denen keine Daten an Dritte \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<h4>BlnDSG und ASOG-Entwurf im Streit<\/h4>\n<p>Nach dem ASOG-Entwurf soll diese Dateibeschreibungspflicht f\u00fcr die Polizei wieder eingeschr\u00e4nkt und durch Errichtungsanordnungen ersetzt werden, die dem Datenschutzbeauftragten zuzusenden sind.5 Statt der festzulegenden L\u00f6schungs- und Sperrfristen sind in dieser Anordnung nur &#8222;Pr\u00fcffristen&#8220; vorzusehen, d.h. Fristen, zu denen die Notwendigkeit der weiteren Speicherung gepr\u00fcft wird (bei Erwachsenen bis 10 Jahre).<\/p>\n<p>Errichtungsanordnungen &#8211; und damit auch die Unterrichtung des Daten-schutzbeauftragten &#8211; sollen bei polizeilichen Karteien unterbleiben, aus denen &#8222;gelegentlich&#8220; (wann ist das?) personenbezogene Daten an andere Stellen \u00fcbermittelt werden. Dies bedeutet eine ganz erhebliche Einschr\u00e4nkung der Transparenz polizeilicher Datenverarbeitung und der Kontrollm\u00f6glichkeiten des Datenschutzbeauftragten.<\/p>\n<p>Doch dies ist nicht die einzige Abweichung von den Bestimmungen des BlnDSG, die der ASOG-Entwurf f\u00fcr die Polizei vorsieht:<br \/>\nBei der Erhebung von Daten bestehen bestimmte Hinweis- und Aufkl\u00e4rungs-pflichten gegen\u00fcber den betroffenen B\u00fcrgern, die alle \u00f6ffentlichen Stellen zu beachten haben.6 Danach ist z.B. bei Befragungen der Betroffene in geeigneter Weise \u00fcber den Zweck der Datenerhebung, die weitere Verwendung, die Pflicht bzw. die Freiwilligkeit der Auskunft aufzukl\u00e4ren.<br \/>\nVon diesen nicht nur datenschutzrechtlich erforderlichen, sondern auch b\u00fcr-gerfreundlichen Bestimmungen soll im Polizeibereich k\u00fcnftig wieder abgewichen werden.7 Dann sollen B\u00fcrger, die von der Polizei befragt werden, nur noch auf die Freiwilligkeit der Auskunft, eine evtl. bestehende Auskunftspflicht und die Rechtsgrundlage der Befragung hingewiesen werden, wenn sie dies ausdr\u00fccklich verlangen. Wenn dies allerdings die Erf\u00fcllung der polizeilichen Aufgaben erheblich erschweren w\u00fcrde, brauchen auch auf Verlangen des B\u00fcrgers keine Hinweise gegeben zu werden.<\/p>\n<p>Warum gerade die Polizei von der f\u00fcr alle \u00f6ffentlichen Stellen Berlins vorge-sehenen Hinweispflicht entbunden werden soll, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nGerade bei Befragungen durch die Polizei ist die Aufkl\u00e4rung der B\u00fcrger \u00fcber die Freiwilligkeit bzw. die Rechtsgrundlage besonders wichtig, denn diese wissen in der Regel nicht, ob sie der Polizei gegen\u00fcber zur Auskunft ver-pflichtet sind oder nicht. Von solchen Hinweisen darf allenfalls abgesehen werden, wenn anderenfalls die Aufgabenerf\u00fcllung der Polizei &#8211; z.B. bei Eil-ma\u00dfnahmen &#8211; gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Reine Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen d\u00fcrfen nicht zur Einschr\u00e4nkung der Aufkl\u00e4rungsverpflichtungen der Polizei f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Koalitionsentwurf zum ASOG sieht ferner in 46 Abs. 3 eine Einschr\u00e4nkung der \u00dcberpr\u00fcfbarkeit von Online-Abrufen aus polizeilichen Dateien vor. Statt der nach dem Datenschutzgesetz8 vorgesehenen Vollprotokollierung, welche die \u00dcberpr\u00fcfung s\u00e4mtlicher Datenabfragen anderer Polizeibeh\u00f6rden erm\u00f6glicht, ist nun eine Stichproben-Protokollierung geplant. Gerade bei polizeilichen Dateien, in denen besonders sensible Daten gespeichert sein k\u00f6nnen, ist eine Protokollierung aller Abrufe jedoch unerl\u00e4\u00dflich.<\/p>\n<p>Nach dem BlnDSG ist vorgesehen, da\u00df vor der L\u00f6schung ihrer Daten die betroffenen B\u00fcrger anzuh\u00f6ren sind.9<br \/>\nNur so k\u00f6nnen sie in die Lage versetzt werden, z.B. Restitutionsanspr\u00fcche oder andere sch\u00fctzenswerte Interessen vor der L\u00f6schung geltend zu machen. Praktikable Regelungen zur Umsetzung der Anh\u00f6rungsverpflichtung hat die Polizei bereits getroffen. Warum nach dem Gesetzentwurf der Koalitions-fraktionen10 k\u00fcnftig keine Anh\u00f6rungen der Betroffenen mehr durchgef\u00fchrt werden sollen, ist deshalb &#8211; gerade auch im Hinblick auf den vertrauensf\u00f6rdernden Aspekt dieser Ma\u00dfnahme &#8211; unerfindlich.<\/p>\n<p>Die Rechte der B\u00fcrger auf Auskunft und Akteneinsicht, die ihnen nach dem BlnDSG auch gegen\u00fcber der Polizei zustehen, sollen nach dem ASOG-Entwurf wieder eingeschr\u00e4nkt werden. Das Recht auf Akteneinsicht soll k\u00fcnftig in das freie Ermessen der Polizei gestellt werden,11 die Auskunft grunds\u00e4tzlich an bestimmte Darlegungsobliegenheiten gekn\u00fcpft werden,12 und die Be-gr\u00fcndungspflicht bei Auskunftsverweigerungen wird aufgehoben.13 Ferner soll die Polizei k\u00fcnftig Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Zweck, die Rechtsgrundlage und die Herkunft der gespeicherten Daten sowie die Daten\u00fcbermittlungen nicht mehr erteilen.<\/p>\n<p>Die L\u00f6schung personenbezogener Daten soll nach dem ASOG-Entwurf ebenfalls beschr\u00e4nkt werden.14 Im Gegensatz zum BlnDSG soll eine L\u00f6schung von Daten &#8211; auch in Dateien &#8211; unterbleiben, wenn &#8222;wegen der besonderen Art der Speicherung&#8220; eine L\u00f6schung nicht oder mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand verbunden ist. Ungeachtet dessen, da\u00df dieser Begriff zu unbestimmt ist, um erkennen zu lassen, in welchen F\u00e4llen die L\u00f6schung unterbleiben soll, k\u00f6nnen Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen nicht zu einem Au\u00dferkraftsetzen des wichtigen L\u00f6schungsrechts f\u00fchren. Bei der Speicherung in Dateien ist eine Unm\u00f6glichkeit der L\u00f6schung zudem nicht denkbar.<\/p>\n<h4>Wende im Polizeirecht<\/h4>\n<p>Neben den erheblichen Abweichungen von den Schutzrechten des BlnDSG stellt der ASOG-Entwurf eine Wende im bisherigen Polizeirecht dar, indem er die Befugnisse der Polizei zur Verarbeitung personenbezogener Daten weit in das Vorfeld konkreter Gefahr verlagert und den Personenkreis, der von der Polizei erfa\u00dft werden kann, erheblich erweitert.<\/p>\n<p>Die Ausdehnung polizeilicher Befugnisse auf sog. &#8222;andere Personen&#8220; ist eine bedenkliche Entwicklung. Damit wird das hergebrachte Prinzip aufgegeben, polizeiliche Eingriffe au\u00dfer in F\u00e4llen des Notstandes nur gegen &#8222;St\u00f6rer&#8220; zu-zulassen. Hinter diesem Prinzip steht der rechtsstaatliche Grundsatz, da\u00df alle, die sich gesetzestreu verhalten, das Recht haben, &#8222;vom Staat in Ruhe gelassen zu werden&#8220;.15<\/p>\n<p>Die Polizei soll nun zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten die Befugnis erhalten, bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr Ma\u00dfnahmen gegen potentielle Straft\u00e4ter zu ergreifen. D.h., da\u00df bereits eine kriminalistische Bewertung, unabh\u00e4ngig von einer konkreten Gefahrenlage, zu erheblichen Informationseingriffen (Einsatz von &#8222;Wanzen&#8220;, Videoaufnahmen oder verdeckten Ermittlern) und einer jahrelangen Speicherung f\u00fchren kann. Solche Informationseingriffe sollen nicht nur gegen potentielle Straft\u00e4ter eingesetzt werden k\u00f6nnen, sondern auch gegen v\u00f6llig unverd\u00e4chtige Personen.<\/p>\n<p>Der Verfassungsgrundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebietet es, im neuen Po-lizeigesetz die Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen umso enger zu fassen, je intensiver in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen werden soll. Das gilt insbesondere, wenn an der weitgehenden Einbeziehung unverd\u00e4chtiger &#8222;anderer Personen&#8220; festgehalten wird.<\/p>\n<p>Einfache Hinweise auf die Gef\u00e4hrlichkeit von Straftaten mit erheblicher Be-deutung oder auf die Organisierte Kriminalit\u00e4t reichen f\u00fcr die weitgehende Informationssammlung und Ermittlung allein nicht aus. Vielmehr ist von einer Polizei, die diese Befugnisse fordert, detailliert darzulegen, in welchen konkreten Situationen derartige Befugnisse f\u00fcr die Gefahrenabwehr oder zur vorbeugenden Straftatenbek\u00e4mpfung unerl\u00e4\u00dflich sind. Ein novelliertes Poli-zeigesetz darf sich nicht damit begn\u00fcgen, die bisherige Praxis der polizeili-chen Datenverarbeitung uneingeschr\u00e4nkt zu legalisieren.<\/p>\n<h5>Claudia Schmid ist stellvertretende Datenschutzbeauftragte in Berlin.<\/h5>\n<h6>1 28 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz\/BlnDSG<br \/>\n2 25 BlnDSG<br \/>\n3 Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 12\/858<br \/>\n4 Ordnungsbeh\u00f6rden werden in der Folge nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n5 49 ASOG-Entwurf<br \/>\n6 10 Abs. 2 BlnDSG<br \/>\n7 18 Abs. 4 ASOG-Entwurf<br \/>\n8 5 Abs. 6 Nr. 6 BlnDSG<br \/>\n9 17 Abs. 3 Satz 3 BlnDSG<br \/>\n10 48, 51 ASOG-Entwurf<br \/>\n11 50, Abs. 6 ASOG-Entwurf<br \/>\n12 50 Abs. 1 ASOG-Entwurf<br \/>\n13 50, Abs. 3 ASOG-Entwurf<br \/>\n14 48 Abs. 2 ASOG-Entwurf<br \/>\n15 BVerfGE 27, 1<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Claudia Schmid Die Diskussion \u00fcber die polizeiliche Datenverarbeitung konzentriert sich derzeit auf den Einsatz<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,47],"tags":[],"class_list":["post-3940","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-041"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3940","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3940"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3940\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3940"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3940"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3940"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}