{"id":3975,"date":"2002-08-26T17:07:52","date_gmt":"2002-08-26T17:07:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3975"},"modified":"2002-08-26T17:07:52","modified_gmt":"2002-08-26T17:07:52","slug":"auflagen-verbote-schikanen-demonstrationsfreiheit-unter-polizeivorbehalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3975","title":{"rendered":"Auflagen, Verbote, Schikanen &#8211; Demonstrationsfreiheit unter Polizeivorbehalt"},"content":{"rendered":"<h3>von Wolfgang Kaleck<\/h3>\n<p><strong>Der bis heute wegweisende Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.5.1985 liest sich vielversprechend.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die Demonstrationsfreiheit sei ein \u201eunentbehrliches Funktionselement eines demokratischen Gemein\u00adwesens\u201c. Was ist aus den Versprechungen geworden?<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Beschluss sind die staatlichen Beh\u00f6rden gehalten, \u201eversammlungsfreundlich zu verfahren\u201c. Demnach seien bei Verletzung der Anmeldepflicht Spontandemonstrationen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden, nicht schematisch zu verbieten oder aufzul\u00f6sen. Verbote und Aufl\u00f6sungen sollen nur \u201ezum Schutz gleichwertiger Rechts\u00adg\u00fcter unter strikter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umst\u00e4nden herleitbaren Gef\u00e4hrdung dieser Rechtsg\u00fcter erfolgen\u201c. Wenn einzelne Teilnehmer oder eine Minderheit unfriedlich werden, d\u00fcrften nicht ganze Demonstrationen den Schutz der Versammlungsfreiheit verlieren.<!--more--><\/p>\n<p>Geschickte Versammlungsleiter und Verhandlungsf\u00fchrer der Demonstranten erreichen heute \u00f6fters als zuvor die Anerkennung einer Spontandemonstration. Zumindest verbal akzeptieren Versammlungsbeh\u00f6rden und Gerichte, dass die Veranstalter Zeit und Ort der Demonstration selbst bestimmen k\u00f6nnen und dass dabei die inhaltliche Verkn\u00fcpfung von Demonstrationsort und Gegenstand von besonderer Bedeutung ist. Nach Ma\u00dfgabe des BVerfG-Beschlusses kommt es nunmehr regelm\u00e4\u00dfig zu Gespr\u00e4chen zwischen Polizei und Veranstaltern. Die Polizei stellt Kontaktbeamte f\u00fcr die Demonstration ab. Allerdings dient diese Verfahrensweise nicht unbedingt nur der besseren Durchsetzung der Versammlungsfreiheit. Vielmehr gelangt die Polizei dadurch an Informationen und Einsch\u00e4tzungen \u00fcber Demonstration, Veranstalter- und TeilnehmerInnen, die sie sonst nur m\u00fchsam gewinnen kann. Die Gespr\u00e4che haben zudem einen Geschmack von repressiver Toleranz. Bei Konflikten w\u00e4hrend der Demonstrationen, bei drohendem Einschreiten oder Aufl\u00f6sung durch die Polizei sind die Einsatzleiter dann f\u00fcr besorgte Versammlungsleiter schwer zu erreichen, geschweige denn zu beeinflussen. Der wohlgesetzte Ton beim Vorbereitungsgespr\u00e4ch muss dem Befehlston der autorit\u00e4r auftretenden Staatsmacht weichen.<\/p>\n<h4>Demonstrationsfreie Zonen<\/h4>\n<p>Die Realit\u00e4t von Demonstrationen sah schon in den 80er Jahren betr\u00fcblicher aus, als es der BVerfG-Beschluss erhoffen lie\u00df. In den letzten Jahren versuchten nun Polizei und Innenpolitiker, gr\u00f6\u00dfere friedliche und phantasievolle Aktionen durch neue Instrumente zu verhindern. Neben dem hergebrachten Mittel des Demonstrationsverbotes wurden de\u00admonstrationsfreie Zonen und Zeitr\u00e4ume dekretiert. Vielen einzelnen DemonstrantInnen wurde es durch neue polizeiliche Vorgehensweisen unm\u00f6glich gemacht, zu demonstrieren.<\/p>\n<p>Prototyp hierf\u00fcr ist sicherlich das Vorgehen der nieders\u00e4chsischen Polizei gegen die Anti-Castor-Proteste im Wendland. Hier wurde regelm\u00e4\u00dfig per Allgemeinverf\u00fcgung das Demonstrieren in einem ganzen Landkreis f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum verboten. Erschreckend ist, dass die Gerichte bis hin zum BVerfG das polizeiliche Vorgehen stets rechtfertigten. Im Wendland gelang es der Polizei aufgrund der langen Widerstandstradition \u2013 auch eines Gro\u00dfteils der ortsans\u00e4ssigen Bev\u00f6lkerung \u2013 jedoch nicht, Demonstrationen zu verhindern.<\/p>\n<p>Das Vorgehen der bayrischen Polizei ist ungleich effektiver. W\u00e4hrend der M\u00fcnchner Sicherheitskonferenz vom 1.-3.2.2002 verbot das M\u00fcnchner Kreisverwaltungsreferat \u2013 wohl auf Anweisung des bayrischen Innenministeriums \u2013 jede Demonstration in der Innenstadt. Der Polizeipr\u00e4sident begr\u00fcndete die Verbotsverf\u00fcgungen mit Verfassungsschutzerkenntnissen: \u201eNach vorsichtiger Sch\u00e4tzung\u201c seien \u201e2.500-3.000 gewaltbereite autonome Kr\u00e4fte\u201c zu erwarten. Von den Anmeldern sei \u201ejegliche klare Distanzierung von Gewalt\u201c ausgeblieben.<\/p>\n<p>Dementsprechend ging die Polizei gegen Proteste vor: Im Vorfeld wurde ein Infoladen durchsucht, verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen sollten anreisende DemonstrantInnen abschrecken. An den Grenzen zur Schweiz und zu \u00d6sterreich wurden potenzielle DemonstrantInnen abgewiesen. Zahlreichen Personen wurde selbst die Teilnahme an nicht verbotenen Saalveranstaltungen untersagt. Jegliche Demonstration wurde schon im Ansatz unm\u00f6glich gemacht, insbesondere durch Ingewahrsamnahme von \u2013 laut Ermittlungsausschuss \u2013 ca. 850 Personen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Erst vor wenigen Tagen erlie\u00df das Kreisverwaltungsreferat Bu\u00dfgeldbescheide gegen verhaftete Personen. Die M\u00fcnchner Vorg\u00e4nge sind noch gerichtlich anh\u00e4ngig. Klagen richten sich sowohl gegen die Ingewahrsamnahmen als auch gegen einzelne besonders fragw\u00fcrdige Polizeiaktionen wie Einkesselungen und die Versammlungsverbote selbst.<\/p>\n<p>Die bayrischen Beh\u00f6rden differenzierten in keiner Weise zwischen \u201efriedlichen\u201c und \u201eunfriedlichen\u201c DemonstrantInnen, um gem\u00e4\u00df der Vorgabe des Brokdorf-Beschlusses die Gro\u00dfdemonstrationen und damit eine Aus\u00fcbung des Demonstrationsrechtes m\u00f6glich zu machen. Eine zweifelhafte Gefahrenprognose bem\u00fchte vor allem gewaltt\u00e4tige Ausein\u00adandersetzungen bei Gipfelereignissen im Jahre 2001, ohne zwischen Ursache und Wirkung, zwischen staatlicher Gewalt \u2013 gerade im Falle Genua \u2013 und Reaktionen der DemonstrantInnen sowie zwischen den verschiedenen Spektren der GlobalisierungskritikerInnen zu differenzieren. Das Versammlungsrecht war insgesamt f\u00fcr alle w\u00e4hrend der Tage der M\u00fcnchner Konferenz au\u00dfer Kraft gesetzt.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Etwas zielgerichteter geht die Berliner Polizei vor. Anl\u00e4sslich des Besuches des chinesischen Staatspr\u00e4sidenten Jiang Zemin im April 2002 wurde der chinesischen Opposition, namentlich der Falun Gong, zwar erlaubt zu demonstrieren. Die Polizei achtete jedoch darauf, dass der Staatspr\u00e4sident im Umfeld des in der Berliner Innenstadt gelegenen Hotels Adlon den Protest weder sehen noch h\u00f6ren musste. In Sichtweite des Hotels wurden durch nachtr\u00e4gliche m\u00fcndliche Auflagen auff\u00e4llige gelbe T-Shirts und Transparente trotz erlaubter Proteste von der Polizei verboten. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass der Staatsgast solche T-Shirts nicht sehen m\u00f6chte. Chinesische und deutsche Sicherheitsbeamten arbeiteten im Hotel Adlon Hand in Hand und verwiesen potentielle Oppositionelle teilweise gewaltsam des Hotels, obwohl sie dort ordnungsgem\u00e4\u00df gebucht hatten und bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen waren. Gerichtliche Verfahren sind hierzu noch nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Staatsbesuches des US-Pr\u00e4sidenten Bush am 22. und 23. Mai 2002 in Berlin wurde dann \u201eaufgrund der immensen Gef\u00e4hrdung des Staatsgastes\u201c ein sogenannter Sicherheitsbereich eingerichtet. Dieser erfasste erneut den zentralen Berliner Innenstadtbereich um das Brandenburger Tor und den Reichstag. Nur Sicherheitskr\u00e4fte und AnwohnerInnen sollten hier Zutritt erhalten. Eine zun\u00e4chst vor dem Ostportal des Reichstagsgeb\u00e4udes und sp\u00e4ter an der Stra\u00dfe des 17. Juni angemeldete Demonstration von 50 bis 100 Personen verbot das Referat \u201eOrdnungsbeh\u00f6rdlicher Staatsschutz\u201c mit der Begr\u00fcndung, der Pr\u00e4sident sei \u201eeiner der gef\u00e4hrdetsten Staatsm\u00e4nner der Welt, wenn nicht sogar der gef\u00e4hrdetste Staatsmann \u00fcberhaupt\u201c. F\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden bedeute dies, \u201edass bei seinem Auftreten jederzeit mit Anschl\u00e4gen auf seine Person, sei es durch Heckensch\u00fctzen, Bombenexplosionen oder durch Selbstmordattentate zu rechnen ist\u201c. Daher stehe der Sicherheitsbereich f\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel \u201ew\u00e4hrend der Dauer des Staatsbesuches de facto nicht zur Verf\u00fcgung\u201c.<\/p>\n<p>Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Berlin hielt zwar ausdr\u00fccklich fest, dass von der Veranstaltung \u201eselbst offensichtlich keine Gef\u00e4hrdung des amerikanischen Pr\u00e4sidenten ausgeht\u201c. Aber: \u201eEs bedarf keiner n\u00e4heren Darlegung, dass es f\u00fcr etwaige Gewaltt\u00e4ter, die sich unter die Teilnehmer der Versammlung oder einer Ansammlung interessierter Passanten mischen k\u00f6nnten, im Schutze einer un\u00fcbersichtlichen Menschenmenge sehr viel leichter w\u00e4re, Anschl\u00e4ge zu ver\u00fcben.\u201c Das Oberverwaltungsgericht (OVG) best\u00e4tigte das Verbot. Es sei \u201enicht auszuschlie\u00dfen, dass sich potenzielle Attent\u00e4ter unerkannt entweder unter die Versammlungsteilnehmer selbst oder aber unter eine Ansammlung an der Kundgebung interessierter Passanten begeben, um von dort aus zu agieren.\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Mit diesem Argument kann jede Demonstration zu jeder Zeit und an jedem Ort unm\u00f6glich gemacht werden. Auf die Darlegung einer konkreten Gefahr, die von der Versammlung ausgehen k\u00f6nnte, wurde verzichtet. Es reichte eine abstrakte Gef\u00e4hrdungslage, die weder von der Polizei noch von den Gerichten n\u00e4her dargestellt wurde.<\/p>\n<p>Schon beim Verbot einer antifaschistischen Demonstration in Berlin-Hohensch\u00f6nhausen hatten Versammlungsbeh\u00f6rde und Gerichte juristische Phantasie bewiesen.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Obwohl eine bezirkliche Initiative Monate vor dem 1. Mai vorausschauend eine antifaschistische Kundgebung angemeldet hatte und damit das Erstanmelderprinzip h\u00e4tte zum Tragen kommen m\u00fcssen, wurde die Demonstration untersagt. Die Begr\u00fcndung zitierte Aufrufe der Antifaschistischen Aktion Berlin (\u201eNaziaufmarsch verhindern\u201c), die sich allgemein auf einen angek\u00fcndigten NPD-Aufmarsch am 1. Mai in Berlin bezogen. Gewaltt\u00e4tige Auseinandersetzungen seien zu bef\u00fcrchten, so die Versammlungsbeh\u00f6rde und ihr folgend die Verwaltungsgerichte. Deshalb sollte die NPD ungest\u00f6rt von \u00f6rtlichem Protest durch Hohensch\u00f6nhausen marschieren d\u00fcrfen. Die Polizei bewies dann am 1. Mai mehr Flexibilit\u00e4t. Wie im Vorjahr lie\u00df sie den Protest unmittelbar am Rand der NPD-Demonstration zu. Gr\u00f6\u00dfere Auseinandersetzungen gab es nicht.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<h4>Kurzes Fazit<\/h4>\n<p>Schon das \u201eVermummungsverbot\u201c erm\u00f6glicht es Polizeieinsatzleitern, wegen einzelner Pal\u00e4stinensert\u00fccher mit Polizeitrupps in Demonstrationen zu sto\u00dfen, Ausschreitungen zu provozieren, gr\u00f6\u00dfere Gruppen von Menschen festnehmen zu lassen und so Erscheinungsbild und Wirkung von Demonstrationen zu st\u00f6ren. Die Teilnahme an bestimmten Demonstrationen war ohnehin immer ein Risiko, k\u00f6rperlichen Schaden zu erleiden, kurzfristig festgenommen oder strafrechtlich verfolgt zu werden. Wenn neuerdings Ordnungsbeh\u00f6rden und Verwaltungsgerichte vom Erfordernis einer konkreten von der Versammlung ausgehenden Gefahr absehen und sich mit allgemeinen Gef\u00e4hrdungsanalysen begn\u00fcgen, bleibt es der Polizei \u00fcberlassen, Versammlungen ganz oder teilweise stattfinden oder durch Auflagen ins Leere laufen zu lassen. Die Demonstrationsfreiheit steht damit mehr denn je unter Polizeivorbehalt.<\/p>\n<h5>Wolfgang Kaleck ist Rechtsanwalt in Berlin und Bundesvorsitzender des Republikanischen Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4ltevereins.<\/h5>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Bundesverfassungsgericht 1 BvR 233, 341\/81 in: Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 2395 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00c4hnlich bei den M\u00fcnchner \u201eChaostagen\u201c: 2.000 Polizisten belagerten die Innenstadt, um M\u00fcnchen wurden 664 Personen kontrolliert, 477 sofort nach Hause geschickt. Es gab 559 Platzverweise und 133 vorl\u00e4ufige Festnahmen; S\u00fcddeutsche Zeitung v. 5.8.2002.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> s. insgesamt: www.linkeseite.de\/sonderseiten\/muenchen2002.htm<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> VG-Beschluss v. 22.5.2002, Az.:1 A 142\/02; OVG-Beschluss v. 23.5.2002, Az.: 1 S 30\/02<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> VG-Beschluss v. 30.4.2002, Az.: 1A 124\/02; OVG-Beschluss v. 30.4.2002, Az.: 1 S 26\/02<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Gegen die urspr\u00fcngliche Verbotsverf\u00fcgung wurde Fortsetzungsfeststellungsklage beim VG Berlin eingelegt.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Wolfgang Kaleck Der bis heute wegweisende Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.5.1985 liest sich<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,78],"tags":[280,284,332,429,1502],"class_list":["post-3975","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-072","tag-bayern","tag-berlin","tag-brokdorf-urteil","tag-demonstrationen","tag-versammlungsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3975","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3975"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3975\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3975"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3975"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3975"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}