{"id":3985,"date":"1991-12-26T17:51:03","date_gmt":"1991-12-26T17:51:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3985"},"modified":"1991-12-26T17:51:03","modified_gmt":"1991-12-26T17:51:03","slug":"dokumentation-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3985","title":{"rendered":"Dokumentation"},"content":{"rendered":"<p>Stand: Juni 1990<\/p>\n<p><strong>Aktionsprogramm zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bem\u00fchungen bei der Bek\u00e4mpfung des Terrorismus oder anderer Formen des organisierten Verbrechens<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Dokument schl\u00e4gt eine Synthese der zwischen den Polizei- und Sicherheitsdiensten erwogenen Vorkehrungen vor, damit diese eine wirksamere Vorbeugung und Strafverfolgung im Bereich des Terrorismus, des Drogenhandels oder aller Formen des Verbrechens, einschlie\u00dflich der organisierten illegalen Einwanderung, durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten sind von der Notwendigkeit neuer Anforderungen f\u00fcr verbesserte Zusammenarbeitsvereinbarungen im Zuge der Umsetzung der Einheitlichen Europ\u00e4ischen Akte und von der Notwendigkeit einer Verst\u00e4rkung der Sicherheit an ihren Au\u00dfengrenzen \u00fcberzeugt und w\u00fcnschen eine Zusammenarbeit, um zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df die sich aus dieser Zusammenarbeit ergebenden Aufgaben gleichm\u00e4\u00dfig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden.<\/p>\n<p>Dieses von den zust\u00e4ndigen Ministern der Mitgliedstaaten angenommene zu-sammenfassende Dokument ist ein Bezugstext, der die verschiedenen Ma\u00dfnahmen darstellt, die zu ihrer Umsetzung durch die TREVI-Arbeitsgruppen weiter gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, unbeschadet der rechtlichen Aspekte, die sich sp\u00e4ter f\u00fcr die Umsetzung ergeben k\u00f6nnten. Es wird davon ausgegangen, da\u00df verschiedene dieser Ma\u00dfnahmen nicht ohne internationale Abstimmung eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Kapitel I &#8211; Bereiche der Zusammenarbeit<br \/>\nArtikel 1<\/p>\n<p>1.1 Unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und unbe-schadet der internationalen Abkommen &#8211; insbesondere bez\u00fcglich der interna-tionalen Kriminalpolizeiorganisation (IKPO-Interpol) verpflichten sich die Mitgliedstaaten hiermit, eine multilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren Polizei- und Sicherheitsdiensten in den folgenden Bereichen zu entwickeln, unbeschadet dessen, da\u00df die Sicherheitsdienste ihre Verbindungen weiter auf-rechterhalten.<\/p>\n<p>Artikel 2<br \/>\nTerrorismusbek\u00e4mpfung<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Terrorismusbek\u00e4mpfung wird die multilaterale Zusam-menarbeit zwischen den EG-Mitgliedstaaten durch folgende Vorkehrungen intensiviert:<\/p>\n<p>2.1 Die entsprechenden zentralen Dienststellen intensivieren ihren regelm\u00e4-\u00dfigen Austausch und ihre st\u00e4ndige Aktualisierung genauer Informationen \u00fcber die Aktivit\u00e4t terroristischer Gruppen, \u00fcber ihre Techniken, ihre Logistik, ihre Finanzierung und die von ihnen verursachten Anschl\u00e4ge. Die Zu-sammenfassung dieser Informationen wird Gegenstand eines st\u00e4ndigen Verfahrens der Beurteilung der gegen die Mitgliedstaaten gerichteten terroristischen Bedrohung.<\/p>\n<p>2.2 Zur Verbesserung der gegenw\u00e4rtigen Sicherheitsstandards in besonders von Terroranschl\u00e4gen bedrohten Gebieten, insbesondere Flugh\u00e4fen, Bahnh\u00f6fe, H\u00e4fen und m\u00f6glicherweise F\u00e4hren, und zur Anpassung dieser Standards an die Entwicklung der terroristischen Bedrohung kommen die entsprechenden Dienststellen regelm\u00e4\u00dfig zusammen, um ihre Erfahrungen und ihr Wissen \u00fcber den Schutz von Land-, Luft- und Seetransporten gemeinsam anzubringen.<\/p>\n<p>2.3 Zur Erleichterung der Fahnung nach Terroristen vereinbaren die Mit-gliedstaaten hiermit unter Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze und der Bestimmungen des V\u00f6lkerrechts die Annahme folgender Ma\u00dfnahmen:<br \/>\n&#8211; Soweit es die Mitgliedstaaten f\u00fcr erforderlich halten, benennen sie Verbin-dungsbe-amte, deren Mandat und Status in Artikel 9 festgelegt wird.<br \/>\n&#8211; Von den Mitgliedstaaten verwendete Fahndungsplakate k\u00f6nnen an den Grenz\u00fcber-gangsstellen ausgeh\u00e4ngt werden sowie erforderlichenfalls nach ihrer \u00dcbersetzung an \u00f6ffentlichen Orten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Staaten, wenn diese damit einverstanden sind.<br \/>\n&#8211; Sollten die zust\u00e4ndigen Dienste eines Mitgliedstaates Informationen \u00fcber einen Terroranschlag oder eine Gruppe erhalten, die bei den Ermittlungen hilfreich sein k\u00f6nnten, die von Dienststellen in einem oder mehreren anderen Staaten gef\u00fchrt werden, werden ihnen diese Informationen unverz\u00fcglich \u00fcbermittelt.<br \/>\n&#8211; Polizeiexperten aus den Mitgliedstaaten erarbeiten Muster und Methoden f\u00fcr die Verwendung gemeinsamer internationaler Fahndungsausschreibungen.<br \/>\n&#8211; Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Unterst\u00fctzung bei den Ermittlungen, die von ihren entsprechenden Dienststellen im Hinblick auf terroristische Aktivit\u00e4ten gef\u00fchrt werden, die direkt gegen die Interessen mehrerer Mitgliedstaaten gerichtet sind. In diesem Fall erleichtern sie die Aufgaben und Kontakte der f\u00fcr die Ermittlungen verantwortlichen Beamten, und diese Zusammenarbeit wird unbeschadet der schon praktizierten Verfahren der Rechtshilfe durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.4 Das schnelle, gesicherte TREVI-Kommunikationssystem, dessen Schaffung die TREVI-Ministerkonferenz in London am 25. September 1986 beschlo\u00df, r\u00e4umt der \u00dcbermittlung der in den Abs\u00e4tzen 2.1 und 2.3 vorstehend genannten Informationen Priorit\u00e4t ein. Die Mitgliedstaaten erstellen ebenfalls ein System zur Verschl\u00fcsselung der \u00fcbermittelten Dokumente.<\/p>\n<p>2.5 Die Mitgliedstaaten versuchen, zentrale Koordinationsstrukturen zu schaffen, die als Ansprechstellen f\u00fcr die anderen Staaten im Bereich der Ter-rorismusbek\u00e4mpfung dienen.<\/p>\n<p>2.6 Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen die erforderlichen gesetzlichen Ma\u00dfnahmen, damit die entsprechenden Polizeistellen Ermittlungen \u00fcber die Finanzierung terroristischer Aktivit\u00e4ten durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Artikel 3<br \/>\nBek\u00e4mpfung des Drogenhandels<\/p>\n<p>3.1 Im Bereich der Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels intensivieren die Mit-gliedstaaten ihre Zusammenarbeit wie folgt:<br \/>\n&#8211; Sie intensivieren den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch und die st\u00e4ndige Aktualisierung detaillierter Informationen \u00fcber den Drogenhandel, die Methoden zu seiner Verh\u00fctung und die rechtliche Umsetzung sowie aller Daten bez\u00fcglich des Drogenph\u00e4nomens \u00fcber die Kan\u00e4le der entsprechenden nationalen Gremien und Dienststellen.<br \/>\nSie errichten in den Mitgliedstaaten ein Netz von Drogenverbindungsbeamten, deren Aufgabe und Status in Artikel 9 festgelegt wird.<br \/>\n&#8211; Sie verst\u00e4rken und koordinieren die \u00dcberwachung an ihren Au\u00dfengrenzen zur See, Land und Luft unter den in Artikel 11 vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>3.2 Die Mitgliedstaaten, die noch nicht \u00fcber derartige Einheiten verf\u00fcgen, pr\u00fcfen die Methoden, mit deren Hilfe nationale Drogen-Intelligence-Einheiten eingerichtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten f\u00fchren eine Studie \u00fcber die Notwendigkeit und die Be-dingungen durch, unter denen es m\u00f6glich w\u00e4re, eine europ\u00e4ische Drogen-In-telligence-Einheit einzurichten.<\/p>\n<p>3.3 Zus\u00e4tzlich versuchen die Mitgliedstaaten auf dem Weg \u00fcber bilateriale oder multilaterale Abkommen, andere Formen der Zusammenarbeit zur Drogenbek\u00e4mpfung umzusetzen, wie in der Konvention der Vereinten Nationen zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Substanzen vorgesehen, die in Wien am 19.12.1988 verabschiedet wurde, insbesondere deren Artikel 9.<\/p>\n<p>In diesem Rahmen intensivieren sie vor allem:<br \/>\n&#8211; Die Zusammenarbeit bei den unter Punkt (b) von Artikel 9 der Wiener Konvention genannten Ermittlungen,<br \/>\n&#8211; erforderlichenfalls den Einsatz gemeinsamer Teams,<br \/>\n&#8211; Ausbildungs- und Forschungsprogramme f\u00fcr ihr spezialisiertes Personal.<\/p>\n<p>3.4 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander gegenseitige Unterst\u00fctzung bei polizeilichen Ermittlungen im Bereich des Drogenhandels zu leisten, bei denen Interessen verschiedener Mitgliedstaaten unmittelbar betroffen sind.<\/p>\n<p>Diese Zusammenarbeit wird unbeschadet der Verfahren durchgef\u00fchrt, die be-z\u00fcglich der gegenseitigen Rechtshilfe schon in Kraft sind.<\/p>\n<p>3.5 Die EG-Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um in angemessener Weise kontrollierte Lieferungen auf ihren Hoheitsgebieten aus-zuf\u00fchren, um die Zerschlagung von Netzen zu erleichtern, die in derartige Operationen verwickelt sind. Jede kontrollierte Lieferung ist an eine beson-dere Entscheidung gebunden, die von den Mitgliedstaaten getroffen und in \u00dcbereinstimmung mit den von ihren zust\u00e4ndigen Dienststellen getroffenen Vereinbarungen ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>3.6 Die EG-Mitgliedstaaten tauschen Informationen \u00fcber die Aktionen und Pro-gramme aus, die mit den Erzeuger-, Konsum- und Transitl\u00e4ndern durchgef\u00fchrt werden, sowie \u00fcber die von diesen Staaten gestellten Ersuchen. Sie tun ihr m\u00f6glichstes, um die Programme der Zusammenarbeit, Polizeitechnik und Ausbildung spezialisierten Personals und Benennung von Verbindungsbeamten in diesen L\u00e4ndern zu koordinieren.<\/p>\n<p>Artikel 4<br \/>\nBek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens<\/p>\n<p>4.1 Im Hinblick auf die Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens nehmen die treffenden zentralen Dienste innerhalb des Rahmens der organisierten multilateralen Zusammenarbeit und unbeschadet des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit vorher getroffenen Vereinbarungen einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch und eine st\u00e4ndige Aktualisierung kurzfristig gewonnener und ausf\u00fchrlicher Informationen vor, die folgendes betreffen:<br \/>\n&#8211; Verschiedene Formen des organisierten Verbrechens, insbesondere im Hinblick auf bewaffnete Anschl\u00e4ge und Verbrechen im Zusammenhang mit dem Handel mit Menschen, Waffen und Sprengstoffen oder gef\u00e4hrlichen Produkten, wertvollen Bildern und Kunstwerken, Kulturg\u00fctern, Falschgeld und Fahrzeugen, sowie das Waschen illegaler Profite.<br \/>\n&#8211; F\u00e4lle des organisierten Verbrechens, bei denen die Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unmittelbar betroffen sind.<\/p>\n<p>Artikel 5<br \/>\nBek\u00e4mpfung der illegalen Einwanderung<\/p>\n<p>5.1 Bei der Bek\u00e4mpfung der illegalen Einwanderung umfa\u00dft die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Dienststellen, insbesondere den Informationsaustausch, um das Ausma\u00df des Ph\u00e4nomens zu beurteilen: Entwicklung der Wanderungsstr\u00f6me, Aufdekken von Schlepperorganisationen, Identifizierung von Ausl\u00e4ndern, die zur Einreiseverweigerung in einem Mitgliedstaat ausgeschrieben sind und von Ausl\u00e4ndern, die als St\u00f6rer der \u00f6ffentlichen Ordnung betrachtet werden, verwendete Techniken zur Herstellung von Reiseausweisen.<\/p>\n<p>Artikel 6<br \/>\nPolizeitechnik<\/p>\n<p>6.1 Um die Wirksamkeit der Ma\u00dfnahmen zu verbessern, die zur Bek\u00e4mpfung der verschiedenen Formen der Illegalit\u00e4t und Kriminalit\u00e4t getroffen werden, wie sie in diesem Abkommen genannt sind, treffen die zust\u00e4ndigen Dienststellen Vorkehrungen f\u00fcr die Zusammenarbeit im Bereich der Polizeitechnik und -wissenschaft. Sie sorgen f\u00fcr einen Informations- und Erfahrungsaustausch \u00fcber die in diesem Bereich entwikkelten Techniken, Methoden sowie die einschl\u00e4gige kriminalwissenschaftliche Forschung.<\/p>\n<p>Der Austausch bezieht sich insbesondere auf die Methoden zur Bek\u00e4mpfung neuer Formen der Kriminalit\u00e4t (betr\u00fcgerische Verwendung gestohlener und gef\u00e4lschter Kreditkarten und Schecks, Computerbetrug, usw.)<\/p>\n<p>6.2 Die zust\u00e4ndigen Dienststellen beteiligen sich an der Erstellung zentraler Sammlungen von Objekten, Substanzen, Erzeugnissen und Dokumenten: Sie haben Zugang zu diesen Sammlungen.<\/p>\n<p>Artikel 7<br \/>\nZusammenarbeit im Bereich der Ausbildung<\/p>\n<p>7.1 Mit dem Ziel der Entwicklung einer verbesserten gegenseitigen Information \u00fcber die Organisation und Methoden der Polizeidienste oder \u00fcber die Gesetzgebungsverfahren und Verwaltungsvorschriften der entsprechenden Staaten sorgen die Polizeischulen und -Akademien f\u00fcr einen regelm\u00e4\u00dfigen Austauch von Sch\u00fclern und Ausbildern. Dieser Austausch bezieht sich sowohl auf Programme der Grundausbildung als auch der Fortbildung.<\/p>\n<p>7.2 Mit demselben Ziel werden Vorkehrungen getroffen, um Beamte zu Studien- und Ausbildungszwecken innerhalb der entsprechenden Verwaltungen und Dienste auszutauschen.<\/p>\n<p>Artikel 8<br \/>\nErweiterung der Zusammenarbeit<\/p>\n<p>8.1 Die Mitgliedstaaten erweitern, wo zweckm\u00e4\u00dfig, die vereinbarte Zusam-menarbeit, um weitere Themen zu erfassen, die ihre \u00f6ffentliche Ordnung und ihre innere Sicherheit betreffen. Eine solche Zusammenarbeit kann beispiels-weise einen Informationsaustausch \u00fcber Methoden zur Bek\u00e4mpfung ernster St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Ordnung beinhalten.<\/p>\n<p>Kapitel 2 &#8211; Methoden der Zusammenarbeit<\/p>\n<p>Artikel 9<br \/>\nAustausch von Experten- und Verbindungsbeamten<\/p>\n<p>9.1 Im Rahmen der in diesem Dokument festgelegten Zusammenarbeit wird je nach Bedarf ein Austausch von Experten zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere auf dem Weg \u00fcber bilaterale Vereinbarungen vorgenommen.<\/p>\n<p>9.2 Die Mitgliedstaaten, die dies w\u00fcnschen, k\u00f6nnen Verbindungsbeamte austau-schen, die Dienststellen zugewiesen werden, die in gegenseitiger Absprache benannt werden. Die Einzelheiten der Verfahren dieses Austauschs k\u00f6nnen in bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen den betreffenden Staaten aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten f\u00fchren eine Studie \u00fcber die Bedingungen eines solchen Austauschs durch.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Verbindungsbeamten besteht darin, Informationen zwischen den entsprechenden Diensten des Staates, in den sie entsandt sind, und dem entsendenden Staat auszutauschen und Dienste zu unterst\u00fctzen, wobei sie be-ratend und unterst\u00fctzend t\u00e4tig werden, jedoch keine Exekutivbefugnis haben.<\/p>\n<p>Bei der Durchf\u00fchrung dieser Aufgaben unterstehen die Beamten der Hoheitsgewalt ihrer eigenen nationalen Verwaltung. Sie halten bei ihrer T\u00e4tigkeit die Gesetze und allgemeinen Weisungen des Aufnahmestaates streng ein. Auf Ersuchen des Entsendestaates kann ihnen der Status von Mitgliedern des administrativen und technischen Personals der diplomatischen Mission ihres Landes gew\u00e4hrt werden. In derartigen F\u00e4llen genie\u00dfen sie die Vorrechte und Immunit\u00e4ten dieses Status gem\u00e4\u00df der Wiener Konvention, insbesondere Artikel 37.2, vom 18. April 1961 \u00fcber die diplomatischen Beziehungen.<\/p>\n<p>9.3 Die Mitgliedstaaten, die Verbindungsbeamte austauschen, k\u00f6nnen, wenn sie dies w\u00fcnschen, diesen Beamten &#8211; unter Einhaltung der internationalen Konventionen und in \u00dcbereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren jedes Staates &#8211; direkten oder indirekten Zugriff zu den Daten in den Dateien der Dienststellen gew\u00e4hren, denen sie zugewiesen sind: Der Zugriff wird \u00fcber die legal vorgesehenen Kan\u00e4le des Aufnahmestaates gew\u00e4hrt. Der Verbindungsbeamte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df die Sicherheit der Information gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Der Verbindungsbeamte und erforderlichenfalls der Staat, der die gesammelten Informationen nutzt, verpflichten sich, alle besonderen Bedingungen zu achten, die von dem Staat, der den Verbindungsbeamten aufnimmt, bez\u00fcglich der Verwendung der Information festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten, die diese Verfahren annehmen, spezifizieren ihre Durchf\u00fchrungsmethoden in bilateralen Vereinbarungen.<\/p>\n<p>9.4 Um die Ziele zu erreichen, die f\u00fcr die verschiedenen in diesem Artikel aufgef\u00fchrten Gebiete der Zusammenarbeit festgelegt sind, pr\u00fcfen die Mit-gliedstaaten unter Bezugnahme auf die geltenden Rechtsvorschriften die Frage des Zugriffs und der Nutzung der automatischen Informationssysteme, die von ihren Polizeidienststellen eingerichtet werden. Hierbei ber\u00fccksichtigen sie die in diesem Bereich des Austauschs von Daten schon durchgef\u00fchrten Arbeiten im Rahmen anderer internationaler Abkommen, die zwischen zwei oder mehreren Parteien geschlossen wurden.<\/p>\n<p>Artikel 10<br \/>\nVerbindungsbeamte, die in Nicht-EG-Staaten stationiert werden.<\/p>\n<p>10.1 Nach Bedarf unternehmen die Mitgliedstaaten Schritte, um in den Nichtmit-gliedstaaten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft ein Netz von Verbindungsbeamten einzurichten, die \u00e4hnliche Aufgaben durchf\u00fchren wie die in Artikel 9.2 beschriebenen. Die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander \u00fcber ihre Pl\u00e4ne, bevor sie Verbindungsbeamte stationieren, deren Aufgabe und Status an besondere Vereinbarungen zwischen allen betroffenen Staaten gebunden werden.<\/p>\n<p>10.2 Die von Mitgliedstaaten in einem Nichtmitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft stationierten Beamten unterst\u00fctzen sich gegenseitig bei der Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben in \u00dcbereinstimmung mit den Abkommen, die jeder Staat mit dem betreffenden Nichtmitgliedstaat geschlossen hat.<\/p>\n<p>10.3 Wenn ein Mitgliedstaat in einem Nichtmitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft keinen eigenen Verbindungsbeamten hat, kann er darum ersuchen, da\u00df der Verbindungsbeamte des anderen Mitgliedstaats erm\u00e4chtigt wird, auch f\u00fcr ihn t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>Derartige Vereinbarungen werden mit Zustimmung des Staates getroffen, in den der Verbindungsbeamte entsandt ist, und sie w\u00fcrden an Bestimmungen gebunden, die in einer von allen betreffenden Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung festgelegt sind.<\/p>\n<p>Artikel 11<br \/>\nKontrolle an den Au\u00dfengrenzen<\/p>\n<p>11.1 Zur Gew\u00e4hrleistung einer einheitlichen und wirksamen Kontrolle an den Au-\u00dfengrenzen k\u00f6nnen die Vertragsstaaten auf dem Wege \u00fcber Sonderabkommen den Einsatz ihres Personals und ihrer Ausstattung koordinieren und geeignete Formen ihrer Zusammenarbeit entwickeln. Eine solche Zusammenarbeit k\u00f6nnte z.B. im Austausch von Beamten bestehen, die auf Einwanderungsfragen spezialisiert sind.<\/p>\n<p>11.2 W\u00e4hrend der in diesem Artikel aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten halten sich die entsandten Bediensteten streng an die Gesetze und allgemeinen Vorschriften des Landes, in das sie entsandt wurden.<\/p>\n<p>Artikel 12<br \/>\nPolizeiliche Zusammenarbeit in den gemeinsamen Grenzgebieten<\/p>\n<p>12.1 Zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und der \u00dcberwachung der gemeinsamen Grenzgebiete pr\u00fcfen die Mitgliedstaaten weiterhin die M\u00f6glichkeiten:<br \/>\n&#8211; die Verbesserung der Effektivit\u00e4t der grenz\u00fcberschreitenden Kontrollen,<br \/>\n&#8211; des Informationsaustauschs \u00fcber alle die \u00f6ffentliche Ordnung im Grenzgebiet betreffenden Ereignisse,<br \/>\n&#8211; die Koordinierung der Streifenf\u00e4higkeit in jedem der angrenzenden Staaten,<br \/>\n&#8211; der Schaffung einer konkreten Grundlage f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung illegaler Schlepperorganisationen.<\/p>\n<p>12.2 Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen beschlie\u00dfen:<br \/>\n&#8211; Bilaterale Vereinbarungen zu treffen zur Einrichtung gemeinsamer Abferti-gungsan-lagen mit Vertretern der Polizeikr\u00e4fte beider Staaten, die insbeson-dere f\u00fcr die Er-leichterung des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs zust\u00e4ndig sind,<br \/>\n&#8211; unter gleichen Bedingungen mobile gemeinsame Kontrolleinheiten einzurichten, die unter der Aufsicht des Staates t\u00e4tig werden, auf dessen Hoheitsgebiet sie zum Einsatz kommen und ihre Anweisungen von den Einheiten bekommen, denen sie zugewiesen sind.<\/p>\n<p>12.3 Die entsandten Beamten, die in den in 12.2 beschriebenen gemeinsamen Ein-heiten t\u00e4tig sind, halten sich streng an die Gesetze und allgemeinen Vor-schriften des Staates, in den sie entsandt sind.<\/p>\n<p>Artikel 13<br \/>\nGrenz\u00fcberschreitende Observation und Recht der Nacheile<\/p>\n<p>Die betreffenden Mitgliedstaaten pr\u00fcfen den Grundsatz und die Bedingungen, unter denen ihren jeweiligen Polizeikr\u00e4ften das Recht einger\u00e4umt werden k\u00f6nnte, die gemeinsamen Landgrenzen zu \u00fcberschreiten. Diese Pr\u00fcfung betrifft vor allem die Bedingungen, unter denen Personen wegen flagranter Ge-setzesverst\u00f6\u00dfe verfolgt werden, und die Umst\u00e4nde, unter denen die Urheber oder mutma\u00dflichen Urheber schwerer Straftaten observiert werden.<\/p>\n<p>Die Verfahren bei derartigen Grenz\u00fcbertritten werden Gegenstand besonderer bilateraler oder mulilateraler Vereinbarungen.<\/p>\n<p>Artikel 14<br \/>\nKommunikationswege<\/p>\n<p>14.1 Die Mitgliedstaaten richten in \u00dcbereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Abkommen und unter Ber\u00fccksichtigung der lokalen Vor-aussetzungen und technischen M\u00f6glichkeiten in den Grenzgebieten direkte Verbindungswege wie Telefone, Funk und Telex und andere Kommunkationsmittel ein.<\/p>\n<p>14.2 Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Zuteilung einer gemeinsamen Frequenz f\u00fcr die Polizeidienste innerhalb Europas.<\/p>\n<p>Artikel 15<br \/>\nPr\u00fcfung eines gemeinsamen Fahndungs- und Informationssystems<\/p>\n<p>15.1 Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen die Schaffung eines gemeinsamen Informati-onssstems zum Sammeln von Daten und Beschreibungen von Personen und Gegen-st\u00e4nden f\u00fcr die in diesem Papier festgelegten Zwecke.<br \/>\nDie Fragen der Dienste, die in den einzelnen Mitgliedstaaten Zugriff zu diesem System haben, wird im Laufe dieser Untersuchung er\u00f6rtert und abgestimmt.<\/p>\n<p>15.2 Die Verfahren beim Betrieb, der Kontrolle und \u00dcberwachung des Systems ge-w\u00e4hrleisten mit Hilfe entsprechend vereinbarter Methoden die der Bev\u00f6lkerung gegebenen Garantien des Schutzes der pers\u00f6nlichen Freiheiten und der Privatsph\u00e4re im Hinblick auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Vorschriften beziehen sich besonders auf den Gegenstand und die Bedingungen f\u00fcr die Verwendung der Daten, das Recht auf Zugriff und Berichtigung, die Einrichtung von Kontrollbeh\u00f6rden, das Recht, Berufung einzulegen, Fristen f\u00fcr die Aufbewahrung der Daten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>In der Studie, auf die in Art. 15.1 Bezug genommen wird, sind die vom Eu-rop\u00e4ischen Rat auf seiner Sitzung im Dezember 1989 in Stra\u00dfburg angenommenen Grunds\u00e4tze zu beachten, da\u00df die Verfahren f\u00fcr die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zun\u00e4chst den Schutz des Einzelnen im Hinblick auf die Nutzung personenbezogener Daten sicherstellen sollten. In gleicher Weise zu beachten sind die Bestimmungen des \u00dcbereinkommens des Europarats zum Schutz des Einzelnen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 sowie die Bestimmungen der Empfehlung R (87) 15 zur Regelung der Nutzung personenbezogener Daten im Polizeisektor, die am 17. September 1987 verabschiedet wurde.<\/p>\n<p>15.3 Die Mitgliedstaaten, die noch keine nationale Gesetzgebung zur Regelung der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten haben, verpflichten sich, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Kapitel 3 &#8211; Praktische Durchf\u00fchrung der Zusammenarbeit<\/p>\n<p>Artikel 16<br \/>\nTREVI-Ministerkonferenz<\/p>\n<p>16.1 Die Durchf\u00fchrung der in\u00a0 diesem Papier dargestellten Zusammenarbeit wird jedes halbe Jahr w\u00e4hrend der TREVI-Ministerkonferenz \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Die TREVI-Ministerkonferenz wird ebenfalls einberufen, wenn die Umst\u00e4nde ver-langen, da\u00df besonders dringende Fragen behandelt werden.<\/p>\n<p>Nach Abschlu\u00df jeder Konferenz werden die Fortschritte und Ergebnisse der in diesem Papier dargestellten Zusammenarbeit den Au\u00dfenministern der Mit-gliedstaaten im Rahmen der europ\u00e4ischen politischen Zusammenarbeit zur Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p>Artikel 17<br \/>\nTechnische Methoden<\/p>\n<p>17.1 Die technischen Methoden zur Durchf\u00fchrung dieses Papiers k\u00f6nnen an bilateriale oder multilaterale Verwaltungsabkommen zwischen den Mitglied-staaten gebunden werden.<\/p>\n<p>Artikel 18<br \/>\nSchlu\u00dfbestimmung<\/p>\n<p>18.1 Sollte einer der Mitgliedstaaten der Auffassung sein, da\u00df die in diesem Dokument beschriebene Zusammenarbeit seine \u00f6ffentliche Ordnung, Sicherheit oder nationale Unabh\u00e4ngigkeit beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte, kann dieser f\u00fcr einen festgesetzten Zeitraum beschlie\u00dfen, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise auszusetzen oder sie an bestimmte Bedingungen oder Verpflichtungen zu kn\u00fcpfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stand: Juni 1990 Aktionsprogramm zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bem\u00fchungen bei der Bek\u00e4mpfung<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[46,140],"tags":[],"class_list":["post-3985","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-040","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3985","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3985"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3985\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3985"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3985"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3985"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}