{"id":3990,"date":"1991-12-26T17:58:49","date_gmt":"1991-12-26T17:58:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3990"},"modified":"1991-12-26T17:58:49","modified_gmt":"1991-12-26T17:58:49","slug":"bericht-des-bundesministers-des-innern-ueber-den-stand-der-beratungen-der-fuer-einwanderungsfragen-zustaendigen-minister-und-der-trevi-minister","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3990","title":{"rendered":"Bericht des Bundesministers des Innern \u00fcber den Stand der Beratungen der f\u00fcr Einwanderungsfragen zust\u00e4ndigen Minister und der TREVI-Minister"},"content":{"rendered":"<p><em>Stand: 26. April 1991<\/em><\/p>\n<p>Vorbemerkung<\/p>\n<p>Die Vorbereitungen zur Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen bis zum Ende des Jahres 1992 sind w\u00e4hrend des Jahres 1990 unter irischer und italienischer Pr\u00e4sidentschaft im Kreise der f\u00fcr die Einwanderung zust\u00e4ndigen Minister und der TREVI-Minister fortgesetzt worden.<\/p>\n<p>Teil I des nachstehenden Berichts befa\u00dft sich mit den Beratungen der f\u00fcr Einwanderungsfragen zust\u00e4ndigen Minister der EG-Mitgliedsstaaten. Schwerpunkte der Arbeiten der Minister waren<\/p>\n<p>&#8211; der Abschlu\u00df eines \u00dcbereinkommens \u00fcber die Bestimmung des Staates, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags zust\u00e4ndig ist, am 15. Juni 1990 in Dublin<\/p>\n<p>&#8211; die Beratungen \u00fcber ein \u00dcbereinkommen \u00fcber das \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenzen der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften.<!--more--><\/p>\n<p>I. Beratungen der Einwanderungsminister<\/p>\n<p>Die f\u00fcr Einwanderungsfragen zust\u00e4ndigen Minister hielten am 7. Dezember 1990 in Rom ihre 9. Tagung ab, der die Treffen von London (Oktober 1986), Br\u00fcssel (April 1987), Kopenhagen (Dezember 1987), M\u00fcnchen (Juni 1988), Athen (Dezember 1988), Madrid (Mai 1989), Paris (Dezember 1989) und Dublin (Juni 1990) vorausgegangen waren.<\/p>\n<p>Bei den Beratungen der Einwanderungsminister und der ihnen zuarbeitenden ad-hoc-Arbeitsgruppe &#8222;Einwanderung&#8220; geht es schwerpunktm\u00e4\u00dfig darum, die notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr die Verwirklichung des europ\u00e4ischen Binnenmarktes auf den Gebieten des Ausl\u00e4nder- und des Asylrechts zu schaffen.<\/p>\n<p>1. Asyl\u00fcbereinkommen<\/p>\n<p>Das &#8222;\u00dcbereinkommen \u00fcber die Bestimmung des zust\u00e4ndigen Staates f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags&#8220; ist am 15. Juni 1990 in Dublin von den f\u00fcr Einwanderungsfragen zust\u00e4ndigen Ministern der EG-Mitgliedstaaten &#8211; mit Ausnahme von D\u00e4nemark &#8211; unterzeichnet worden. D\u00e4nemark hat die Zeichnung des \u00dcbereinkommens f\u00fcr Juni 1991 in Aussicht gestellt.<\/p>\n<p>\u00dcber den Inhalt des \u00dcbereinkommens ist der Innenausschu\u00df des Deutschen Bundestages zuletzt mit Schreiben vom 4. September 1990 eingehend unterrichtet worden.<\/p>\n<p>2. Grenz\u00fcbereinkommen<\/p>\n<p>Unter irischer und italienischer Pr\u00e4sidentschaft ist der von der franz\u00f6sischen Pr\u00e4sidentschaft Mitte 1989 vorgelegte Entwurf eines \u00dcbereinkommens der Mitgliedstaaten \u00fcber das \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenzen (zum wesentlichen Inhalt vgl. die Unterrichtung des Ausschusses vom 27. M\u00e4rz 1990) intensiv beraten worden. Dies geschah insbesondere, um den Auftrag des Europ\u00e4ischen Rates in Paris zu erf\u00fcllen, wonach die Beratungen \u00fcber das \u00dcbereinkommen bis zum Ende 1990 abgeschlossen werden sollten.<\/p>\n<p>\u00dcber weite Bereiche der von dem \u00dcbereinkommen zu regelnden Gegenst\u00e4nde konnte im Verlauf der Beratungen Einigkeit erzielt werden. Dies betrifft namentlich:<\/p>\n<p>&#8211; die Bedingungen f\u00fcr die Einreise von Drittausl\u00e4ndern zu Aufenthalten bis zu drei Monaten<\/p>\n<p>&#8211; die Modalit\u00e4ten der Einreisekontrolle an den Grenz\u00fcberg\u00e4ngen<\/p>\n<p>&#8211; die \u00dcberwachung der gr\u00fcnen und blauen Au\u00dfengrenzen<\/p>\n<p>&#8211; die Kriterien f\u00fcr die Aufstellung einer Liste von Drittausl\u00e4ndern, denen die Einreise aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gestattet werden kann<\/p>\n<p>&#8211; die Voraussetzungen und technischen Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erteilung eines gemeinsamen Visums, das f\u00fcr alle Mitgliedstaaten f\u00fcr Aufenthalte bis zu drei Monaten g\u00fcltig ist<\/p>\n<p>&#8211; die Einrichtungen eines Ausschusses, der f\u00fcr die Anwendung und Auslegung des Abkommens verantwortlich ist.<\/p>\n<p>Au\u00dfer wenigen Fachfragen sind somit noch einige Kernpunkte nicht oder nicht endg\u00fcltig gel\u00f6st:<\/p>\n<p>a) Abbau der Binnengrenzkontrollen<\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen enth\u00e4lt &#8211; im Gegensatz zum Schengener Zusatz\u00fcbereinkommen &#8211; keine Bestimmung \u00fcber einen Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen, da zwischen den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht keine Einigkeit \u00fcber die Auslegung von Artikel 8a EWG-Vertrag besteht. Einige Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, diese Vorschrift verpflichte nicht zu einem Abbau der Binnengrenzkontrollen f\u00fcr Drittausl\u00e4nder.<\/p>\n<p>Um dem Grundsatzstreit auszuweichen, hat die franz\u00f6sische Pr\u00e4sidentschaft Mitte 1989 vorgeschlagen, da\u00df der Vertrag nur die Au\u00dfengrenzkontrollen und Sichtvermerksbestimmungen regelt. Auf dem Treffen der Einwanderungsminister und des Europ\u00e4ischen Rates in Rom im Dezember 1990 konnte eine Einigung \u00fcber die Grundsatzfrage noch nicht gefunden werden. Die Einwanderungsminister haben daher die ad-hoc-Gruppe &#8222;Einwanderung&#8220; gebeten, die noch bestehenden Probleme abschlie\u00dfend zu er\u00f6rtern und dabei zu pr\u00fcfen, welche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Verwirklichung eines Raums ohne Binnengrenzen im Sinne des Artikels 8a des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich sind.<\/p>\n<p>Nach den bisherigen Er\u00f6rterungen kann davon ausgegangen werden, da\u00df demn\u00e4chst eine Entscheidung auf der Ebene des Europ\u00e4ischen Rates fallen wird.<\/p>\n<p>b) Kontrollen auf den Flugh\u00e4fen (Artikel 6)<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den Binnengrenzkontrollen stellt sich auch die Frage, wie die Kontrollen von Binnenfl\u00fcgen und Drittlandsfl\u00fcgen auf den Flugh\u00e4fen gestaltet werden sollen. Das Schengener Zusatz\u00fcbereinkommen sieht dazu vor, da\u00df Binnenfl\u00fcge als \u00dcberschreitung einer Binnengrenze angesehen und daher kontrollfrei gestellt werden sollen, w\u00e4hrend f\u00fcr Drittlandsfl\u00fcge Kontrollmodalit\u00e4ten vereinbart sind, die eine Vermischung von Verkehrsstr\u00f6men und die kontrollfreie Einreise und Ausreise von Drittausl\u00e4ndern auf Drittlandsfl\u00fcgen verhindern sollen. Zur praktischen Verwirklichung dieses Systems sind auf vielen &#8222;Schengener&#8220; Flugh\u00e4fen Umbauten im Gange; davon ist in Deutschland vor allem Frankfurt\/Main betroffen.<\/p>\n<p>Die italienische Pr\u00e4sidentschaft hatte vorgeschlagen, dieses System auch im EG-Rahmen vorzusehen. Einige nicht durch Schengen gebundene MS lehnen dies ab, wobei sowohl die Grundsatzfrage &#8211; Kontrollfreiheit auf Binnenfl\u00fcgen f\u00fcr alle Passagiere &#8211; als auch praktische Erw\u00e4gungen &#8211; Kosten des erforderlichen Umbaus von Flugh\u00e4fen &#8211; ins Feld gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Wie immer die L\u00f6sung in dieser Frage ausf\u00e4llt, sie darf keinesfalls im Verh\u00e4ltnis der Schengener Staaten untereinander das im Schengener Zusatz\u00fcbereinkommen vereinbarte System beeintr\u00e4chtigen oder die dort vereinbarten Erleichterungen f\u00fcr die Flugg\u00e4ste einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>c) Nordische Union<\/p>\n<p>Eine Sonderproblematik stellt sich f\u00fcr D\u00e4nemark aufgrund seiner gleichzeitigen Zugeh\u00f6rigkeit zur EG und zur Nordischen Union. D\u00e4nemark will an der Kontrollfreiheit zwischen den Nordischen Staaten, wie sie seit \u00fcber 30 Jahren besteht, festhalten.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen EG-Mitgliedstaaten bevorzugen eine L\u00f6sung, wonach Personenkontrollen zwischen D\u00e4nemark und den \u00fcbrigen Nordischen Staaten durchzuf\u00fchren sind, gleichzeitig aber &#8211; entsprechend der deutsch-\u00f6sterreichischen Vereinbarung zur Erleichterung der Grenzkontrollen vom 20. August 1984 &#8211; den Angeh\u00f6rigen dieser Staaten Kontrollerleichterungen gew\u00e4hrt werden. Auch die EG-Kommission bef\u00fcrwortet dieses Modell, da es den Vorrang der Kontrollfreiheit der Gemeinschaft wahren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Gespr\u00e4che der italienischen Pr\u00e4sidentschaft und der EG-Kommission mit den Nordischen Staaten haben ergeben, da\u00df die nordischen Partner von D\u00e4nemark dem von den \u00fcbrigen EG-Staaten bef\u00fcrworteten Modell nicht ablehnend gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n<p>d) Datenschutzbestimmungen<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcngliche franz\u00f6sische Entwurf des \u00dcbereinkommens enthielt einen Anhang mit datenschutzrechtlichen Grunds\u00e4tzen, auf die das \u00dcbereinkommen Bezug nahm. Dies wurde von den Mitgliedstaaten als sowohl inhaltlich wie methodisch unzureichend bewertet: Inhaltlich erschienen die Regelungen des Anhangs als l\u00fcckenhaft, h\u00e4tten also intensiver Beratung und erheblicher Verbesserung bedurft. Eine solche Arbeit im Rahmen des Au\u00dfengrenz\u00fcbereinkommens zu leisten, erschien aber nicht sinnvoll, da f\u00fcr die \u00fcbrigen Bereiche der Ausgleichsma\u00dfnahmen, namentlich im TREVI-Bereich, ebenfalls Datenschutzregeln geschaffen werden m\u00fcssen. Daher wurde unter italienischer Pr\u00e4sidentschaft beschlossen, im \u00dcbereinkommen auf die noch zu schlie\u00dfende Datenschutzkonvention zu verweisen, die sich auf das \u00dcbereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten st\u00fctzen wird. Um sicherzustellen, da\u00df das Au\u00dfengrenz\u00fcbereinkommen nicht vor dem Datenschutz\u00fcbereinkommen in Kraft tritt, wird bei Unterzeichnung des Grenz\u00fcbereinkommens eine entsprechende Erkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>e) Reiserecht f\u00fcr Drittausl\u00e4nder innerhalb der EG<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum Schengener Zusatz\u00fcbereinkommen enth\u00e4lt der Entwurf des Au\u00dfengrenz\u00fcbereinkommen bisher keine Regelung \u00fcber ein innergemeinschaftliches Reiserecht von Drittausl\u00e4ndern, die in derr EG rechtm\u00e4\u00dfig ans\u00e4ssig sind. Wir dringen darauf, eine solche Regelung aufzunehmen, da sie die Rechtsstellung von Drittausl\u00e4ndern mit g\u00fcltiger Aufenthaltserlaubnis entscheidend verbessern und zur Integration beitragen w\u00fcrde. Damit w\u00e4re z.B. auch das Problem t\u00fcrkischer Schulkinder bei Klassenfahrten in andere EG-Staaten zu l\u00f6sen, die bisher dem Visazwang unterliegen und damit praktischen und psychologischen Nachteilen ausgesetzt wird.<\/p>\n<p>f) Entscheidungen des Exekutivausschusses<\/p>\n<p>Der Exekutivausschu\u00df fa\u00dft seine Beschl\u00fcsse einstimmig; allerdings kann er eine Liste mit Beratungsgegenst\u00e4nden erstellen, in denen seine Beschl\u00fcsse mit Zweidrittel-Mehrheit gefa\u00dft werden k\u00f6nnen. Zur Klarstellung soll noch hinzugef\u00fcgt werden, da\u00df diese Liste nur einstimmig beschlossen werden kann. Die M\u00f6glichkeit, da\u00df Mitgliedstaaten im Ausschu\u00df \u00fcberstimmt werden k\u00f6nnen, darf nicht geschaffen werden, ohne da\u00df alle Mitgliedstaaten zuvor einvernehmlich die m\u00f6glichen Anwendungsf\u00e4lle definiert haben.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend ist auf die Regelung hinzuweisen, wonach der Ausschu\u00df auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats die Verabschiedung eines vorbereiteten Beschlusses um bis zu 2 Monate vertagen mu\u00df. Diese Vorschrift entspricht Artikel 132 Absatz 3 des Schengener Zusatz\u00fcbereinkommens und gibt den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit, vor der Beschlu\u00dffassung im Ausschu\u00df erforderlichenfalls zun\u00e4chst sich den erw\u00fcnschten parlamentarischen R\u00fcckhalt zu verschaffen.<\/p>\n<p>Seit dem Treffen der Einwanderungsminister in Rom sind die Arbeiten unter luxemburgischem Vorsitz schnell fortgef\u00fchrt worden. Eine Entscheidung \u00fcber die Grundsatzfrage nach der Tragweite von Artikel 8 a des EWG-Vertrages ist aber noch nicht getroffen worden.<\/p>\n<p>3. Sichtvermerkspolitik<\/p>\n<p>Als Ergebnis der intensiven Beratungen und Konsultationen im Fr\u00fchjahr 1990 haben die Mitgliedstaaten einvernehmlich beschlossen, die Visapflicht f\u00fcr B\u00fcrger Ungarns und der CSFR aufzuheben; die Entscheidung ist inzwischen von zehn Mitgliedstaaten umgesetzt worden.<\/p>\n<p>Anfang 1991 haben parallel zu den Verhandlungen der Schengener Staaten auch im EG-Rahmen Konsultationen \u00fcber die Aufhebung der Visapflicht f\u00fcr Polen stattgefunden, die dazu gef\u00fchrt haben, da\u00df neben den Schengener Staaten auch D\u00e4nemark eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.<\/p>\n<p>Die Einwanderungsminister haben bei ihrem Treffen in Dublin auf die Bedeutung hingewiesen, da\u00df ein solches konzertiertes Vorgehen f\u00fcr die Schaffung und Vertiefung der gemeinsamen Visapolitik der Zw\u00f6lf hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stand: 26. 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