{"id":4026,"date":"1991-12-26T18:34:35","date_gmt":"1991-12-26T18:34:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4026"},"modified":"1991-12-26T18:34:35","modified_gmt":"1991-12-26T18:34:35","slug":"europol-und-datenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4026","title":{"rendered":"EUROPOL und Datenschutz"},"content":{"rendered":"<h3>von Thilo Weichert<\/h3>\n<p>&#8222;Es w\u00e4chst zusammen, was zusammen geh\u00f6rt&#8220;, dieses gefl\u00fcgelte Wort, hier einmal angewendet auf die Polizeien der EG-Staaten, mu\u00df zu der Erkenntnis f\u00fchren, da\u00df diese Institutionen Europas nicht zusammengeh\u00f6ren. Dies hindert &#8222;weitsichtige&#8220; Sicherheitspolitiker jedoch nicht daran, das Zuchtpfl\u00e4nzchen Europa-Polizei &#8211; kurz EUROPOL &#8211; besonders zu hegen und zu pflegen. Wieder einmal tun sich hierbei deutsche Politiker hervor. Technisch l\u00e4\u00dft sich die polizeiliche Kooperation relativ leicht realisieren, ohne da\u00df nationale Pfr\u00fcnde dabei angetastet werden. Die informationelle Zusammenarbeit erleichert dabei den Weg.<!--more--><\/p>\n<p>Diese informationelle Kooperation der EG-Staaten erfolgt durch<br \/>\n&#8211; konventionellen Informationsaustausch \u00fcber Taten, T\u00e4ter und Tatbegehungsformen,<br \/>\n&#8211; Austausch \u00fcber polizeiliches Know-how, Kooperation bei polizeitechnischen Forschungsvorhaben,<br \/>\n&#8211; informelle Vernetzung durch Verbindungsbeamte, die u.a. auch einen direkten Zugang zu den fremden Informationsbest\u00e4nden erhalten sollen,<br \/>\n&#8211; Angleichung der Fahndungsmethoden (z.B. Muster f\u00fcr Fahndungsausschreibungen, Polizeitechnik, Kriminalwissenschaft),<br \/>\n&#8211; Austausch von Informationen \u00fcber kriminelle Infrastrukturen (z.B. bei Drogen \u00fcber Erzeuger-, Konsum- und Transitl\u00e4nder),<br \/>\n&#8211; Austausch von Fahndungsplakaten,<br \/>\n&#8211; gemeinsame Ausbildungsma\u00dfnahmen,<br \/>\n&#8211; Verbesserung des Informationsaustausches im kleinen Grenzverkehr (Binnengrenzen) mit gemeinsamen polizeilichen Funkfrequenzen, Austausch von Funkger\u00e4ten und Standleitungen (Telex, Telefon u.a.),<br \/>\n&#8211; Normung der Informations-  und Kommunikationstechnik, sog. IuK-Sicherheitstechnik.<\/p>\n<p>Diese Aktivit\u00e4ten betreffen nichtpersonenbezogene ebenso wie personenbezogene Daten. Die \u00dcbermittlung von Personendaten ist zugelassen &#8222;wenn sie zur Erf\u00fcllung (polizeilicher) Aufgaben erforderlich sind&#8220; oder &#8222;der Empf\u00e4nger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu \u00fcbermittelnden Daten glaubhaft darlegt&#8220;.1<\/p>\n<h4>Automatisierte Informationsstrukturen<\/h4>\n<p>Schon in den 70er Jahren richteten einige europ\u00e4ische Staaten grenz\u00fcberschreitende Anschl\u00fcsse an die nationalen Sachfahndungsdateien ein.2<\/p>\n<p>Auf der TREVI-Konferenz am 25.9.1986 wurde dann ein schnelles gesichertes TREVI-Kommunikationssystem beschlossen, das den polizeilichen Informationsaustausch verbessert. Au\u00dferdem erstellen die EG-Staaten gemeinsam mit Schweden und Norwegen ein System zur Verschl\u00fcsselung zu \u00fcbermittelnder Dokumente (Telekopiersystem), an welches auch die zentralen nationalen Nachrichtendienste angeschlossen werden.3<\/p>\n<p>Ein n\u00e4chster Schritt zur Zentralisierung polizeilicher Datenverarbeitung zielt auf die Schaffung einer Europ\u00e4ischen Fahndungsunion.4 Das Kernst\u00fcck, die &#8222;conditio sine qua non&#8220; f\u00fcr den Abbau der Binnengrenzkontrollen, soll dabei das als Verbunddatei geplante Schengen-Informationssystem (SIS) sein. Die zentrale Recheneinheit hierf\u00fcr wird in Stra\u00dfburg errichtet &#8211; parallel zu nationalen Datenbest\u00e4nden in den Schengen-Mitgliedsstaaten (in der Bundesrepu-blik die INPOL Personen- und Sachfahndung, incl. Polizeiliche Beobachtung). Daraus soll sich schlie\u00dflich ein Europ\u00e4isches Informationssystem (EIS) entwickeln. Die online-Zugriffsbefugnis darauf wird allen Sicherheits- und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden einger\u00e4umt werden. Acht bis zw\u00f6lf Anfragen pro Sekunde soll das System bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen.<br \/>\nVorgesehen sind folgende Datenkategorien:<br \/>\n&#8211; Festnahme,5<br \/>\n&#8211; Einreiseverweigerung,6<br \/>\n&#8211; Vermi\u00dfte, Gefahrenanwehr,7<br \/>\n&#8211; verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle.8<\/p>\n<p>Die Personenfahndung soll dar\u00fcber hinaus durch die Fahndung nach bestimmten alpha-numerisch erfa\u00dften Sachen erg\u00e4nzt werden.9<\/p>\n<p>Ende 1991 wurden die Auftr\u00e4ge f\u00fcr die n\u00f6tige Hard- und Software vergeben. Ende 1992 soll das System funktionsbereit sein. W\u00e4hrend die Schaffung der Zentraleinheit keine besonderen Schwierigkeiten zu machen scheint, ist der Aufwand zur Herstellung der Pa\u00dff\u00e4higkeit der nationalen Fahndungsregister noch nicht absehbar, in jedem Fall jedoch sehr gro\u00df.<\/p>\n<p>Das SIS bzw. EIS ist noch nicht der polizeilichen Weisheit letzter Schlu\u00df. Diskutiert wird \u00fcber europaweite Erkennungsdienst- (ED-), Haft-, und Straf-taten\/Straft\u00e4ter-Dateien, \u00fcber gemeinsame Muster-, Proben- und Tatmittel-Datenbanken.10<\/p>\n<p>Mit besonderer Dringlichkeit wird die Schaffung eines einheitlichen automatisierten ED-Systems propagiert, welches nicht nur polizeilichen, sondern auch ausl\u00e4nder- und asylrechtlichen Zwecken dienen soll.<br \/>\nSchon 1988 urteilte der damalige Generalbundesanwalt Rebmann \u00fcber ein europaweites Lichtbild-Fahndungssystem: &#8222;Wir brauchen eine solche Fahndung vom Nordkap bis Sizilien und von Lissabon bis zum eisernen Vorhang&#8220;.11<\/p>\n<h4>Polizeiliche Zentralstellen<\/h4>\n<p>Alle informationellen Ma\u00dfnahmen haben erkl\u00e4rterma\u00dfen das Ziel, gemeinsame organisatorische Einheiten mit letztlich auch exekutiven Zwangsbefugnissen zu schaffen. Hierf\u00fcr gibt es derzeit noch sehr disparate Ans\u00e4tze:<br \/>\n&#8211; Zur Bek\u00e4mpfung von speziellen EG-Subventionsbetr\u00fcgereien besteht die EG-Ermittlungs-Einheit UCLAF (Unit\u00e9 de coordination de la lutte antifraude).<br \/>\n&#8211; Beim Generalsekretariat von IKPO-Interpol wurde Ende 1987 ein Europ\u00e4isches Regionalsekretariat eingerichtet (EuSec).12<br \/>\n&#8211; Die Einrichtung eines st\u00e4ndigen TREVI-Sekretariats mit festem Mitarbei-terstamm und Sitz wahrscheinlich in Br\u00fcssel.<br \/>\n&#8211; Im Juni 1990 beschlo\u00df der europ\u00e4ische Rat in Dublin die Einrichtung einer zentralen europ\u00e4ischen Stelle zur Erfassung des Drogenmi\u00dfbrauchs und der Drogenkriminalit\u00e4t, die &#8222;European Drug Intelligence Unit (EDIU)&#8220;.<br \/>\n&#8211; 1990 wurde im &#8222;Dokument von Palma&#8220; zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus eine weitere zentrale Nachrichtensammel- und Auswertungsstelle f\u00fcr w\u00fcnschenswert erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Das Streben in Richtung auf zentrale Polizei-Einheiten, welches bei den nationalen Polizeien der EG-Staaten zumeist durch eine Zentralisierung von Informationen und Entscheidungen eingeleitet wurde, zeigt sich nunmehr auch im gr\u00f6\u00dferen europ\u00e4ischen Zusammenhang. Ebenso wie die Zentralisierung auf staatlicher Ebene nicht ohne Konflikte und Verz\u00f6gerungen vonstatten geht, sind solche Konflikte im supra-staatlichen Kontext festzustellen, ohne da\u00df dies jedoch zu einer Ver\u00e4nderung der Gesamtentwicklung f\u00fchren w\u00fcrde.13<\/p>\n<p>Dabei hat die Zentralisierung auch auf die dezentralen Einheiten eine pr\u00e4gende Wirkung, indem die polizeilichen Ma\u00dfnahmen kompatibel gemacht und auf den jeweils vorhandenen h\u00f6chsten technischen Standard gebracht werden. Dieser Harmonisierungsdruck auf der jeweils h\u00f6chsten Ebene steht in verbl\u00fcffender Diskrepanz zur Beibehaltung rechtlicher Kleinstaaterei durch st\u00e4ndige Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, ohne da\u00df dabei jedoch rechtliche Mindeststandards definiert w\u00fcrden.<\/p>\n<h4>Der europ\u00e4ische Pr\u00e4ventivverbund<\/h4>\n<p>Die Anwendung der Informationstechniken zeigt neben dem Trend zu Internationalisierung und Zentralisierung in praktisch allen europ\u00e4ischen Staaten eine gleichgerichtete Konsequenz f\u00fcr die polizeiliche Arbeit: Die massive Vereinfachung und Beschleunigung der Datenverarbeitung l\u00e4\u00dft nicht nur die umgesetzte Informationsmenge und die Verarbeitungsgeschwindigkeit ansteigen, sondern f\u00fchrt auch zur Ausweitung speicherungsrelevanter Sachverhalte im sog. Pr\u00e4ventivbereich. Dieser Trend findet im Schengenvertrag seine europarechtliche Absicherung. Dort finden sich informationelle Eingriffsbefugnisse, die losgel\u00f6st sind von gerichtlich feststellbaren konkreten Gefahren- oder Verdachtsmomenten. Damit befreit sich die Polizei auch im internationalen Rahmen von rechtlich definierten Konditionen zugunsten einer verwaltungsinternen Selbststeuerung.14 Die Ausschreibung von Personen zur &#8222;Beobachtenden Fahndung&#8220; alias &#8222;Polizeilichen Beobachtung&#8220; alias &#8222;ver-deckte Registrierung, gezielte Kontrolle&#8220; durch &#8222;die f\u00fcr die Staatssicherheit zust\u00e4ndigen Stellen&#8220;15 im SIS h\u00e4tte zur Konsequenz, da\u00df der Stra\u00dfburger Computer nebenbei auch als internationales Geheimdienstsystem verwendet werden k\u00f6nnte und damit das bundesdeutsche Verfassungsrecht der Trennung von Polizei und Geheimdiensten \u00fcber den Europa-Umweg aufgehoben w\u00fcrde. In den Bereich der Vorfeldermittlungen geh\u00f6rt auch die Spontan\u00fcbermittlung von Daten (ohne Ersuchen) au\u00dferhalb des SIS &#8222;im Einzelfall (&#8230;) zur Unterst\u00fctzung bei der Bek\u00e4mpfung zuk\u00fcnftiger Straftaten, zur Verh\u00fctung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren&#8220;.16 Die Vorverlagerung der polizeilichen T\u00e4tigkeit ist zwangsl\u00e4ufig mit der Entrechtlichung polizeilicher Informationsverarbeitung verbunden, da materielle Kriterien f\u00fcr diese Anwendung wie f\u00fcr deren Kontrolle nicht mehr aufgestellt werden k\u00f6nnen. Damit dr\u00e4ngt sich der Polizei ein konspiratives Vorgehen geradezu auf. Dem-entsprechend sind in Schengen II keinerlei Informationspflichten f\u00fcr die Polizeien vorgesehen. Auskunftsrechte der Betroffenen stehen unter dem Sicherheitsvorbehalt, wonach die &#8222;Durchf\u00fchrung einer rechtm\u00e4\u00dfigen Aufgabe&#8220; nicht beeintr\u00e4chtigt werden darf.17<\/p>\n<h4>Euro-Staatsschutz<\/h4>\n<p>Der sp\u00e4testens seit dem Anschlu\u00df der DDR an die Bundesrepublik diskreditierte Begriff der &#8222;Staatssicherheit&#8220; erh\u00e4lt f\u00fcr die Europapolizei eine neue\/alte Bedeutung. Besonders deutlich wurde dies bei dem noch im Entwurf vom Dezember 1989 enthaltenen, inzwischen aber fallengelassenen Art. 48 Schengen II, wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, einander mit ihren Geheimdiensten &#8222;bei der Abwehr von Nachteilen f\u00fcr die Staatssicherheit&#8220; Hilfe zu leisten.<\/p>\n<p>War bisher milit\u00e4rische und politische (Straf-) Verfolgung aus internationalen Abkommen ausgenommen,18 so gilt dies nicht mehr f\u00fcr Europa.19<\/p>\n<h4>Kontrolldichte<\/h4>\n<p>Als zentrale Ausgleichsma\u00dfnahme f\u00fcr den Wegfall der Grenzkontrollen wird von der Polizei immer wieder die Erh\u00f6hung der Kontrolldichte innerhalb des Binnenmarktes gefordert. Diese verst\u00e4rkten Kontrollen treffen zun\u00e4chst vor-rangig Drittausl\u00e4nder, die umfassenden Meldepflichten unterworfen werden sollen.20 Doch auch die EG-Inl\u00e4nder bleiben nicht verschont. Wichtiges Instrument dabei sind die vorgeblich f\u00e4lschungssicheren, in jedem Fall aber europaweiten maschinenlesbaren Ausweise, insbesondere der Euro-Reisepa\u00df. Mit Hilfe dieses Passes sind zumindest theoretisch an beliebigen Stellen Mas-senkontrollen m\u00f6glich. Die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Einrichtung solcher Kontrollstellen bestehen in der Bundesrepublik mit den 111, 163d StPO schon seit l\u00e4ngerem (1978 bzw. 1986). Noch weitergehende Kontrollbefugnisse sind in den Polizeigesetzen und in einer geplanten Novellierung der Strafproze\u00dfordnung vorgesehen, wo polizeiliche \u00dcberpr\u00fcfungen an zu sichernden Objekten, an Risikoorten usw. zugelassen werden. Auch damit scheinen Teile der Polizei nicht zufrieden. So forderte der Leiter des bayerischen Landeskriminalamtes, Heinz Lenhard, die europaweite &#8222;ereignisunabh\u00e4ngige Fahndung im Raum durch st\u00e4ndig wechselnde Kontrollstellen&#8220;.21<\/p>\n<h4>Datenschutz in Europa<\/h4>\n<p>So chaotisch die Polizeistrukturen in Europa auf den ersten Blick erscheinen, so un\u00fcbersichtlich sind die europ\u00e4ischen Datenschutzregelungen tats\u00e4chlich. Dies ist dem Umstand geschuldet, da\u00df es sich beim Datenschutz um eine Querschnittsmaterie handelt, welche die unterschiedlichsten Rechts- und Lebensbereiche ber\u00fchrt. Lange wurde deshalb die Ansicht vertreten, der Datenschutz falle \u00fcberhaupt nicht in den Kompetenzbereich der EG. Tats\u00e4chlich gilt f\u00fcr die weiterhin nationalen Polizeien bisher ausschlie\u00dflich das nationale Datenschutzrecht, welches allerdings in einigen EG-Staaten noch gar nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p>Um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, man vernachl\u00e4ssige den Grundrechts- und Pers\u00f6nlichkeitsschutz, verwies man lange Zeit auf eine Empfehlung der EG, eine europ\u00e4ische Datenschutzkonvention zu unterzeichnen. Diese l\u00e4\u00dft allerdings zentrale Fragen des Datenschutzes ungeregelt und enth\u00e4lt teilweise, insbesondere im Bereich des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs, weniger Datenschutz-, sondern eher Datenfreigaberegelungen. Nachdem selbst diese dezente EG-Empfehlung ohne wesentliche Resonanz verklang und damit die Gefahr immer realistischer wurde, da\u00df mit dem Hinweis auf unzureichende Datenschutzstandards der grenz\u00fcberschreitende Datenflu\u00df behindert werden k\u00f6nnte, legte die EG Ende 1990 den Entwurf einer EG-Datenschutzrichtlinie vor.22 Diese EG-Richtlinie kann aber nur f\u00fcr Bereiche gelten, f\u00fcr welche die EG zust\u00e4ndig ist, also nicht f\u00fcr die Ausl\u00e4nder-, Asyl-, Polizei- und Sicherheitsangelegenheiten, welche in Schengen II geregelt sind. Um diesen Mi\u00dfstand zu beheben, schl\u00e4gt die EG-Kommission zus\u00e4tzlich eine Entschlie\u00dfung der Regierungen vor, wonach die Grunds\u00e4tze dieser Richtlinie in den Bereichen gelten sollen, die nicht unter die EG-Kompetenz fallen. Als Kontrollinstanzen sehen die Art. 26 ff nationale Datenschutzbeh\u00f6rden, eine beratende &#8222;Gruppe f\u00fcr den Schutz personenbezogener Daten&#8220;, bestehend aus Vertretern der nationalen Datenschutzbeh\u00f6rden, sowie einen beratenden Ausschu\u00df vor. Parallel dazu enth\u00e4lt Schengen II noch in letzter Minute eingef\u00fcgte Datenschutzregelungen,23 die nach Ansicht der Bundesregierung &#8222;von hohem Niveau&#8220; sind.24 Danach wird zun\u00e4chst von allen Vertragsstaaten verlangt, nationale Datenschutzbestimmungen zu erlassen sowie die Europ\u00e4ische Datenschutzkonvention zu ratifizieren. Einige \u00e4u\u00dferst d\u00fcrftige materiellrechtliche Regelungen (Zweckbindung, Berichtigung, Schadensersatz, \u00dcbermittlung), die weitgehend auf das jeweilige nationale Recht verweisen, werden erg\u00e4nzt durch den Verweis auf die unverbindlichen Empfehlungen des Ministerausschusses des Europarates \u00fcber die Datennutzung im Polizeibereich vom 17.9.1987. In Art. 114 ff Schengen II sind zus\u00e4tzlich spezielle Datenschutzvorschriften f\u00fcr das SIS vorgesehen, incl. einer gemeinsamen Kontrollinstanz, die sich aus je zwei Vertretern der nationalen Kontrollinstanzen zusammensetzt.<\/p>\n<p>Die Konsequenz ist, da\u00df mehrere Kontrollinstanzen bestehen, die aufgrund verschiedenster materieller Regelungen (L\u00e4ndergesetze, Bundesgesetze, EG-Richtlinie analog, Europ\u00e4ische Datenschutzkonvention, Europaratsempfehlung zum Polizeidatenschutz und Schengen II) die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung beurteilen sollen. Bei einem derartigen Regelungs-Wirrwarr tendiert die Regelungsdichte zwangsl\u00e4ufig gegen Null.<\/p>\n<h4>Kontrollfreie Strukturen<\/h4>\n<p>TREVI, Schengen I (1985), der polizeiliche kleine Grenzverkehr, die Vielzahl bi- und multinationaler Polizeiverbindungen, ja selbst die Kooperation \u00fcber IKPO-Interpol wurde bisher noch von keinem deutschen Parlament gesetzlich sanktioniert. Eine Koordination der verschiedenen Ans\u00e4tze hat bis heute nicht stattgefunden. Dementsprechend un\u00fcbersichtlich, ja chaotisch, redundant und teilweise widerspr\u00fcchlich sind die bestehenden Gremien und Aktivit\u00e4ten. In jedem Fall unzust\u00e4ndig ist das Europaparlament, da keine der Kooperationsformen (Ausnahme UCLAF) im Scho\u00dfe der EG stattfindet.25 Den nationalen Parlamenten bleibt zumeist nur die Zuschauerrolle. Die von den Regierungen gesetzten Fakten, z.B. in Form bestimmter Kooperationen oder m\u00fchsam ausgehandelter Vertragstexte, sind f\u00fcr die Parlamente ohne Alternative. Ist schon keine parlamentarische Kontrolle m\u00f6glich, so gilt dies in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe f\u00fcr eine Kontrolle durch die \u00d6ffentlichkeit und die betroffene Bev\u00f6lkerung. Die daf\u00fcr n\u00f6tige Transparenz wird zus\u00e4tzlich durch Geheimhaltungsvorschriften sowie die faktische Verhinderung des Informationszugangs verhindert.<\/p>\n<p>Damit wird ein im nationalen Bereich festzustellender Trend auf europ\u00e4ischer Ebene nochmals versch\u00e4rft &#8211; der Trend zur &#8222;Exekutivierung der Polizei&#8220;.<\/p>\n<h4>Der Binnenmarkt als rechtsfreier Raum f\u00fcr die Polizei<\/h4>\n<p>Bisher gibt es f\u00fcr die meisten polizeilichen Kooperationsformen keine gesetzliche Grundlage. Dies wird sich mit Schengen II nur formal \u00e4ndern. Der materielle Rechtsschutz wird sich wegen der Vereinfachung und Intensivierung des polizeilichen Austausches eher verschlechtern. Neben den rein informationellen Eingriffen wird es auf der Grundlage von Schengen II eine Verst\u00e4rkung der Rechtshilfe geben, z.B. in Form von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen.26<\/p>\n<p>Der Bedarf an grenz\u00fcberschreitendem Rechtsbeistand wird f\u00fcr all diese F\u00e4lle sicherlich zunehmen, ohne da\u00df die rechtlichen wie tats\u00e4chlichen Voraussetzungen (z.B. Zulassung zur Verteidigung in einem anderen Land, Kooperationen von Verteidigern) zu dessen Deckung best\u00fcnden. Der Kontrolle der Rechtshilfe-Ma\u00dfnahmen ist in Schengen II keine Aufmerksamkeit gewidmet.27 Eine Unterrichtung der Verteidigung \u00fcber Rechtshilfema\u00dfnahmen ist nicht vorgesehen. Selbst ein Mindeststandard (z.B. M\u00f6glichkeit auf ausreichende Vorbereitung der Verteidigung, Anspruch auf Rechtsbeistand bei Ingewahrsamnahme) f\u00fcr von Rechtshilfema\u00dfnahmen Betroffene ist auf der supranationalen Ebene nicht gew\u00e4hrleistet.28 Weitgehend ungekl\u00e4rt sind bis heute die m\u00f6glichen Wege der Rechtskontrolle. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat bisher keinerlei Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Bereich der europ\u00e4ischen Innenpolitik, obwohl dieser, ebenso wie der Europ\u00e4ische Menschenrechtsgerichtshof, in Fragen des Pers\u00f6nlichkeits- und Grundrechtsschutzes gemeinsame Standards festzulegen versucht.<\/p>\n<p>Der direkte Rechtsweg zu diesen Gerichten ist nicht er\u00f6ffnet, lediglich der zu den nationalen Gerichten bei Klagen gegen die konkret handelnde Polizeidienststelle. Ist es schon schwierig, sich im Dschungel der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu orientieren, so ist es geradezu unm\u00f6glich, im Rahmen des Gerichtsverfahrens Fragen der Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit der Polizeikooperation zu thematisieren. Besonders die sinnlich nicht wahrnehmbare informationelle Zusammenarbeit der Polizei  &#8211; wahrnehmbar sind nur die darauf basierenden exekutiven Ma\u00dfnahmen &#8211; ist anhand nationaler Akten oft nicht nachvollziehbar. Den polizeilichen Vorg\u00e4ngen im jeweils anderen Staat kommt dabei eine gerichtlich nicht \u00fcberpr\u00fcfbare Tatbestandsqualit\u00e4t zu.29 Dem Betroffenen bleibt somit nichts anderes \u00fcbrig, als in einem ihm fremden Rechtssystem durch eine Klage vor Ort diesen Tatbestand zu beseitigen &#8211; zumeist ein Ding der Unm\u00f6glichkeit.<\/p>\n<p>Anders als bei den exekutiven Ma\u00dfnahmen scheint Schengen II im Bereich der informationellen Ma\u00dfnahmen bzgl. Auskunfts-, Berichtigungs- und Klagerechte eine \u00e4u\u00dferst b\u00fcrgerfreundliche L\u00f6sung gefunden zu haben: Jede B\u00fcrgerIn hat das Recht, Rechtsschutz im Land ihrer Wahl zu suchen. Vollstreckbare gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Entscheidungen werden von den anderen L\u00e4ndern anerkannt. \u00c4hnliches gilt auch f\u00fcr die Anrufung der Datenschutzkontrolle. Diese Datenschutzfreundlichkeit besteht hingegen nur scheinbar: F\u00fcr Kollissionsregelungen, also den Fall sich widersprechender nationaler Entscheidungen, ist kein Verfahren vorgesehen. Nur ein international juristisch Versierter d\u00fcrfte in der Regel auf die Idee kommen, in dem Land um Rechtsschutz nachzusuchen, in welchem dieser am besten ausgestaltet ist. Selbst in den L\u00e4ndern mit dem jeweils h\u00f6chsten Datenschutzstandard stehen praktisch alle Betroffenenrechte zudem unter einem Gemeinwohl- oder Sicherheitsvorbehalt. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrften bei dem als reine Fahndungsdatei konzipierten SIS die Betroffenenrechte nur selten in Anspruch genommen werden. Gespeicherte Drittausl\u00e4nder sind so praktisch an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert. Sonstige zur Fahndung ausgeschriebene Personen werden ebenfalls nur selten die Gefahr eingehen ihre Rechte um den Preis der damit zwangsl\u00e4ufig verbundenen Ergreifung einzufordern.30<\/p>\n<h5>Thilo Weichert ist Vorstandsmitglied der &#8222;Deutschen Vereinigung f\u00fcr Datenschutz (DVD)&#8220;<\/h5>\n<h6>1 vgl.   16 BDSG, \u00e4hnlich die Landespolizeigesetze, eine bundespolizeigesetzliche Regelung gibt es noch nicht.<br \/>\n2 vgl. Weichert in: Geheim Nr. 2\/89, S. 18 mit weiteren Nachweisen.<br \/>\n3 BKA-Vortragreihe Bd. 35 &#8211; Polizeitechnik, S. 158; Aktionsprogramm &#8230;, S. 3 (vgl. Dokumentation in diesem Heft)<br \/>\n4 vgl. Weichert in: Computer und Recht 1\/90, S. 63 f.<br \/>\n5 Art. 95 Schengen II<br \/>\n6 Art. 96 Schengen II<br \/>\n7 Art. 97 Schengen II,<br \/>\n8 Art. 99 Schengen II<br \/>\n9 BKA-Vortragsreihe Bd. 35 &#8211; Polizeitechnik, S. 158 ff.; Europol &#8211; Die Bullen greifen nach den Sternen, 1990, S. 10 f., S. 16 f., S. 63 f.<br \/>\n10 BKA-Vortragsreihe, Bd. 35 &#8211; Polizeitechnik, S. 163; Bundestagsdrucksache 11\/5023; Kritische Justiz, 1\/90, S. 11.<br \/>\n11 zit. nach G\u00f6ssner, in: Neue Kriminalpolitik 3\/90, S. 28<br \/>\n12 vgl. Weichert, in: Geheim 1\/89, S. 19<br \/>\n13 Busch, Heiner: Polizeiliche Zusammenarbeit in Europa, Manuskript Berlin Dez. 90, S. 96 f.<br \/>\n14 ebd.<br \/>\n15 Art. 99 Schengen II<br \/>\n16 Art. 46 Abs. 1 Schengen II<br \/>\n17 Art. 109 Abs. 2 Schengen II<br \/>\n18 vgl.    6, 7, Gesetz \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)<br \/>\n19 Weichert in: Janssen\/Schubert (Hg.) Staatssicherheit, Bielefeld 1990, S. 80-83<br \/>\n20 Art. 22, 45 Schengen II; vgl. Weichert in: Informationsbrief Ausl\u00e4nderrecht, 1990, S. 259 f., insbes. S. 262<br \/>\n21 Schriftenreihe der PFA, 3-4\/89, S. 42<br \/>\n22 KOM (90) 314 eng.-SYN 287-288 Ratsdok. 8460\/90 = Bundesratsdrucksache 690\/90<br \/>\n23 Titel VI, Art. 126-130<br \/>\n24 Innere Sicherheit Nr. 3 v. 12.7.1991, S. 35<br \/>\n25 Busch, Heiner: Polizeiliche Zusammenarbeit in Europa, Manuskript, Berlin Dez. 1990, S. 143 f.<br \/>\n26 Art. 48 f. Schengen II.<br \/>\n27 Neue Kriminalpolitik, 3\/90, S. 31 f.<br \/>\n28 vgl. ndl. Staatsrat vom 8.4.1991 deutsche Abschrift S. 23<br \/>\n29 Gutachten des st\u00e4ndigen Ausschusses von Experten im internationalen Ausl\u00e4nder-, Fl\u00fcchtlings- und Strafrecht, September 1991, \u00dcbersetzung S. 15<br \/>\n30 vgl. Weichert in: Computer und Recht 1\/90, S. 65<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Thilo Weichert &#8222;Es w\u00e4chst zusammen, was zusammen geh\u00f6rt&#8220;, dieses gefl\u00fcgelte Wort, hier einmal angewendet<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,46],"tags":[],"class_list":["post-4026","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-040"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4026","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4026"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4026\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4026"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4026"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4026"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}