{"id":4053,"date":"1991-09-26T19:15:58","date_gmt":"1991-09-26T19:15:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4053"},"modified":"1991-09-26T19:15:58","modified_gmt":"1991-09-26T19:15:58","slug":"zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-bekaempfung-der-organisierten-kriminalitaet-keine-prinzipiellen-einwaende-im-bundesrat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4053","title":{"rendered":"Zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; &#8211; keine prinzipiellen Einw\u00e4nde im Bundesrat"},"content":{"rendered":"<h3>von Edda We\u00dflau<\/h3>\n<p>Wer in den letzten Jahren die rechtspolitische Diskussion auf dem Sektor der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; verfolgt hat, ahnt nichts Gutes, wenn ein Gesetzesvorhaben schon im Titel die &#8222;Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; zu seinem Hauptanliegen erkl\u00e4rt. Immer dann, wenn problematische Befugniserweiterungen von Polizei und Staatsanwaltschaft durchgesetzt oder eine &#8222;dritte Dimension&#8220; der Verbrechensbek\u00e4mpfung &#8211; verharmlosend Gewinn-absch\u00f6pfung genannt &#8211; etabliert werden sollte, wurde zur Begr\u00fcn-dung auf ein bedrohliches Anwachsen der Organisierten Krimina-lit\u00e4t verwiesen. Vieles von dem, was in den letzten Jahren h\u00e4pp-chenweise in verschiedenen Entw\u00fcrfen oder in schon realisierten Landespolizeigesetzen enthalten war bzw. in Tagungsbe-richten als Forderung formuliert wurde, ist zu einem schwer verdaulichen Gericht zusammenr\u00fchrt worden.<!--more--><\/p>\n<p>In seiner Sitzung vom 26. April dieses Jahres hat der Bundesrat beschlossen, den &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; in den Bundestag einzubringen und dort verabschieden zu lassen. 1 Der Gesetzentwurf &#8222;OrgKG&#8220; &#8211; so die offizielle Abk\u00fcrzung &#8211; schl\u00e4gt u.a. vor:<br \/>\n&#8211; Einf\u00fchrung einer Verm\u00f6gensstrafe f\u00fcr alle T\u00e4ter aus dem Bereich der Orga-<br \/>\nnisierten Kriminalit\u00e4t,<br \/>\n&#8211; Einf\u00fchrung von Herkunftsvermutungen beim Verfall von Gewinnen aus der<br \/>\nOrganisierten Kriminalit\u00e4t,<br \/>\n&#8211; generelle Einf\u00fchrung des sog. Bruttoprinzips beim Verfall von Verm\u00f6gens-<br \/>\ngegenst\u00e4nden,<br \/>\n&#8211; Hochstufung verschiedener typischer Delikte aus dem Bereich der Organi-<br \/>\nsierten Kriminalit\u00e4t zu Verbrechen mit der Folge, da\u00df die Strafbarkeits-<br \/>\nschwelle vorverlegt wird,<br \/>\n&#8211; Einf\u00fchrung des Straftatbestandes der Geldw\u00e4sche,<br \/>\n&#8211; Legalisierung verdeckter Ermittlungsmethoden (Verdeckte Ermittler, pol.<br \/>\nBeobachtung, Rasterfahndung, akust. und opt. \u00dcberwachungsger\u00e4te<br \/>\n&#8211; Ma\u00dfnahmen des sog. Zeugenschutzes, d.h. Geheimhaltung von Identit\u00e4t<br \/>\nund Aufenthaltsort von Zeugen, ggf. Ausstattung Personen mit falscher<br \/>\nIdentit\u00e4t u.\u00e4.<\/p>\n<h4>Legalisierung verdeckter Ermittlungen<\/h4>\n<p>Deutlich hat bei diesem Katalog polizeiliches Effektivit\u00e4tsdenken gegen\u00fcber rechtsstaatlichen Begrenzungen die Oberhand gewonnen, auch wenn es namentlich Bremen und Niedersachsen zu verdanken ist, da\u00df der urspr\u00fcngliche Entwurf in einzelnen Regelungsbereichen ver\u00e4ndert wurde. So soll bspw. der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (VE) nun zus\u00e4tzlich davon abh\u00e4ngig gemacht werden, da\u00df die Ermittlung &#8222;auf andere Weise erheblich weniger er-folgversprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re&#8220;. Au\u00dferdem wurde eine richterliche Anordnungs-kompetenz auch bei der polizeilichen Beobachtung geschaffen. Besonders gro\u00dfen Wert legten die genannten und einige weitere L\u00e4nder auf die auch in den meisten Landespolizeigesetzen gew\u00e4hlte Rege-lungstechnik, wonach f\u00fcr besonders eingriffsintensive bzw. mi\u00dfbrauchsan-f\u00e4llige Ermittlungsmethoden &#8211; wie den Einsatz von VE und die Raster-fahndung &#8211; Straftatkataloge geschaffen werden. Hierdurch soll ein Einsatz dieser Methoden auf die Aufkl\u00e4rung schwerer und typischer Delikte der sog. Organisierten Kriminalit\u00e4t beschr\u00e4nkt werden. <\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich sollte das Gesetz lediglich eine unbestimmte Formulierung enthalten, die den Anwendungs-bereich auf alle &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220; ausdehnte. Meines Erachtens wird der &#8222;rechtsstaatliche Gewinn&#8220;, den die genaue Festlegung von Straftatkatalogen gegen\u00fcber dem unbestimmten Rechtsbegriff bringen soll, jedoch \u00fcbersch\u00e4tzt. Zum einen m\u00fcssen die Kataloge sehr weit sein, wenn sie alle typischen Delikte erfassen sollen. Die abstrakten Tatbest\u00e4nde des Strafgesetzbuches n\u00e4mlich sind auf das kriminologische Ph\u00e4nomen &#8222;Organisierte Kriminalit\u00e4t (OK)&#8220; nicht zugeschnitten, so da\u00df letzten Endes alle m\u00f6glichen Delikte aufgenommen werden k\u00f6nnten, die auch von Personen aus dem Bereich der OK begangen werden. Zweitens handelt es sich bei den fraglichen Normen um Aufkl\u00e4rungsbefugnisse; Tatbestandsvoraussetzung ist somit nur ein f\u00fcr die Aufnahme von Ermittlungen ausreichender Anfangsverdacht. In diesem Stadium sind die Erkenntnisse der Strafverfolgungsh\u00f6rden indes meist so vage, da\u00df es geradezu an Augenwischerei grenzt, durch genaue Festlegung auf bestimmte Delikte eine Einengung des Anwendungsbereiches erreichen zu wollen. Ein auf eine Katalogstraftat gerichteter Verdacht wird sich im Zweifel immer &#8222;konstruieren&#8220; lassen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung spezieller Ermittlungsbefugnisse, die an den Verdacht einer Straftat gem.    129, 129a StGB (kriminelle bzw. terroristische Vereinigung) ankn\u00fcpfen, haben dies hinreichend gezeigt.<\/p>\n<p>Hier wird denn auch besonders deutlich, da\u00df die Meinungsverschiedenheiten im Bundesrat nur noch Einzelfragen der gesetzlichen Ausgestaltung betreffen. Auch die Polizeigesetzgebung (in der Kompetenz der L\u00e4nder) best\u00e4tigt, da\u00df prinzipielle Bedenken in den ma\u00dfgeblichen politischen Gremien keine Rolle (mehr?) spielen: In den Polizeigesetzen ist die Legalisierung verdeckter Ermittlungsmethoden f\u00fcr operatives Vorgehen im Vorfeld eines strafprozessualen Anfangsverdachts bereits weitgehend abgeschlossen.<\/p>\n<p>Vor der Problematik, die sich mit einer Anwendung verdeckter Ermittlungs-methoden und geheimdienstlicher Arbeitsweisen verbindet, verschlo\u00df man auch bei der Debatte im Bundesrat wieder einmal die Augen. Auch durch das Statement des nieders\u00e4chsischen Ministers f\u00fcr Bundes- und Europaangelegen-heiten, J\u00fcrgen Trittin (GR\u00dcNE), lie\u00dfen sich die Vertreter der anderen L\u00e4n-der nicht irritieren. F\u00fcr ihn sei klar, hatte Trittin gesagt, was verdeckte Er-mitt-lungen im Kern bedeuten: Da\u00df Menschen, die sonst gehalten sind, das Recht zu wahren, auf diese Weise erlaubt wird, sich von Staats wegen an der Begehung von Straftaten zu beteiligen. In diesem Zusammenhang verwies er u.a. auf die Machenschaften des privaten Agenten Werner Mauss und dessen Zusammenarbeit mit Polizeibeh\u00f6rden, die er als damaliger Abgeordneter im &#8222;Celler Loch&#8220;-Untersuchungsausschu\u00df mit aufgedeckt hatte.3<\/p>\n<p>In den \u00fcbrigen Stellungnahmen wurde dann heftigst betont, da\u00df verdeckten Ermittlern keineswegs gestattet werden solle, Straftaten zu begehen. Man h\u00e4lt also weiterhin an der (unrealistischen) Vorstellung fest, Verdeckte Ermittler k\u00f6nnten im kriminellen Milieu zwar agieren, sich aus der Begehung von Straftaten aber heraushalten. Da\u00df jedoch auch in dieser Hinsicht das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen ist, zeigt die \u00c4u\u00dferung des bayerischen In-nenministers Stoiber, da\u00df es f\u00fcr den Verdeckten Ermittler zur Aufrechter-haltung seiner &#8222;Legende&#8220; u.a. lebensnotwendig sei, sich &#8222;milieugerecht&#8220; verhalten zu k\u00f6nnen. &#8222;Nachbesserungen&#8220; an dem Entwurf seien dringend erforderlich.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Legalisierung des Einsatzes verdeckter Ermittler m\u00fcssen auch die geplanten &#8222;Verbesserungen des Zeugenschutzes&#8220; gesehen werden. Die Identit\u00e4t eines V-Mannes oder eines Verdeckten Ermittlers soll sogar dem Gericht verheimlicht werden, wenn &#8222;Anla\u00df zu der Besorgnis besteht, da\u00df durch Offenbarung der Identit\u00e4t oder des Wohn- bzw. Aufenthalts-ortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gef\u00e4hrdet wird&#8220;.4 Damit wird einerseits zwar die bisherige ausufernde Praxis, solche Zeugen durch Sperrerkl\u00e4rungen gem.   96 StPO einer Vernehmung in der Hauptverhandlung v\u00f6llig zu entziehen, in einigen F\u00e4llen einged\u00e4mmt: Wenn die Gef\u00e4hrdung des Zeugen durch die Geheimhaltung seiner Identit\u00e4t beseitigt werden kann, so darf eine Sperrerkl\u00e4rung nicht abgegeben werden. Andererseits aber wird das bisherige &#8222;Risiko&#8220; vermieden, da\u00df ein Gericht die nur mittelbar ins Verfahren eingef\u00fchrte Aussage des &#8222;gesperrten&#8220; Zeugen nicht f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt, um darauf eine Verurteilung zu st\u00fctzen. Es steht zu bef\u00fcrchten, da\u00df Gerichte dazu neigen werden, von der Neuregelung gro\u00dfz\u00fcgig Gebrauch zu machen, um so eine ansonsten zu erwartende Sperrerkl\u00e4rung zu vermeiden. In jedem Fall werden Konflikte \u00fcber die Frage, ob eine tats\u00e4chliche Gef\u00e4hrdung des Zeugen i.S. der neuen Vorschrift besteht, k\u00fcnftig  in die Hauptverhandlung selbst hineingetragen, mit allen &#8211; auch revisionsrechtlichen &#8211; Konsequenzen.<\/p>\n<h4>Verm\u00f6gensstrafe und Erweiterter Verfall<\/h4>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung der Verm\u00f6gensstrafe sollen T\u00e4ter, die wegen bestimmter Straftaten aus dem Bereich Organisierter Kriminalit\u00e4t eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erhalten, zus\u00e4tzlich noch zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt werden k\u00f6nnen, dessen H\u00f6he nur durch das Verm\u00f6gen selbst begrenzt ist. Daneben soll durch den sog. Erweiterten Verfall ein Zugriff auf Verm\u00f6gen von Straft\u00e4tern erleichtert werden, wenn die Taten der Organisier-ten Kriminalit\u00e4t zugerechnet werden. Dieser Verm\u00f6genszugriff ist allerdings nicht als Strafe, sondern als eine vom strafrechtlichen Schuldvorwurf losge-l\u00f6ste Ma\u00dfnahme der &#8222;Gewinnabsch\u00f6pfung&#8220; gedacht. Im Unterschied zum geltenden Recht soll die Anordnung des Verfalls schon dann erfolgen k\u00f6n-nen, wenn &#8222;Umst\u00e4nde die Annahme rechtfertigen&#8220;, da\u00df Verm\u00f6gensgegen-st\u00e4nde aus rechtswidrigen Taten stammen. Ferner soll die bisherige Vorschrift \u00fcber den Verfall in Zukunft nicht mehr nur Tatgewinne erfassen, sondern das aus der Tat &#8222;Erlangte&#8220;.<\/p>\n<p>Schon die scheinbar minimale \u00c4nderung im allgemeinen Verfallsrecht &#8211; die Einf\u00fchrung des sog. Bruttoprinzips &#8211; l\u00e4\u00dft sich mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Eigentumssanktionen nicht harmonisieren. Die Gewinnab-sch\u00f6pfung soll einhelliger Auffassung unter Juristen zufolge eine Ausgleichs-ma\u00dfnahme darstellen: Die ungerechtfertigte Bereicherung soll wieder r\u00fcck-g\u00e4ngig gemacht werden. Dieser auch im Zivilrecht anzutreffende Gedanke vertr\u00e4gt sich jedoch nicht mit dem sog. Bruttoprinzip, da dieses nicht nur die eingetretene Berei-cherung r\u00fcckg\u00e4ngig macht, sondern eine Verschlechterung der Verm\u00f6gensposition herbeif\u00fchrt. W\u00e4hrend nach geltendem Recht von dem Erl\u00f6s die Ausgaben und Verbindlichkeiten abgezogen werden, so da\u00df tats\u00e4ch-lich nur der eigentliche Gewinn abgesch\u00f6pft wird, stellt die vollst\u00e4ndige Ent-ziehung des &#8222;Erlangten&#8220; einen \u00fcber die blo\u00dfe Gewinnabsch\u00f6pfung hinaus-gehenden Eingriff in die Eigentumssituation des Betroffenen dar. Dadurch bekommt die Ma\u00dfnahme aber \u00dcbels-Charakter und lie\u00dfe sich nur noch in Verbindung mit einem strafrechtlichen Schuldvorwurf rechtfertigen. Ein Schuldnachweis aber soll nach den gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht mehr erforderlich sein.<\/p>\n<p>Noch eklatanter verst\u00f6\u00dft die Vorschrift \u00fcber den &#8222;Erweiterten Verfall&#8220; gegen die Eigentumsgarantie und den Schuldgrundsatz. Abgesehen davon, da\u00df auch hier das Bruttoprinzip herrschen soll, wird dar\u00fcber hinaus der Zugriff auf das Verm\u00f6gen eines T\u00e4ters auf blo\u00dfe Herkunftsvermutungen gest\u00fctzt. Der ver-fassungsrechtliche Schutz von Eigentum gestattet die Entziehung von Ver-m\u00f6gensgegenst\u00e4nden aber nur dann, wenn ein Mi\u00dfbrauchstatbestand vorliegt. Dieser Mi\u00dfbrauch kann darin liegen, da\u00df der betreffende Verm\u00f6gens-gegenstand als Gewinn aus einer rechtswidrigen Tat hervorgegangen ist. Wenn der Staat also in eine grundrechtlich gesch\u00fctzte Position eingreifen will, mu\u00df er beweisen, da\u00df ein Entziehungsgrund auch wirklich vorliegt. Auf den blo\u00dfen Verdacht darf der Staat sich nur dann st\u00fctzen, wenn es um verl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen geht, die eine k\u00fcnftige Entscheidung erm\u00f6glichen sollen (z.B. Strafverfolgungsma\u00dfnahmen) oder eine Gefahr abgewehrt werden soll (je nach Gr\u00f6\u00dfe der Gefahr gen\u00fcgt hier auch die Wahr-scheinlichkeit, da\u00df von einer Person oder einem Zustand Gefahr ausgeht). Die Begr\u00fcndung des Entwurfs &#8222;OrgKG&#8220; stellt nun auf den Gedanken der Gefahrenabwehr ab: Es soll verhindert werden, da\u00df aus illegalen Gesch\u00e4ften erzielte Gewinne als Investitionskapital f\u00fcr die Begehung weiterer Straftaten genutzt werden. Diese Gefahr ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Im geltenden Recht werden jedoch pr\u00e4ventiv motivierte Eingriffe in Grundrechtspositionen nur unter der Voraussetzung zugelassen, da\u00df in bezug auf einen einzelnen T\u00e4ter die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten festgestellt werden kann. In jedem Falle mu\u00df die Beschr\u00e4nkung aufgehoben werden, sobald eine Pr\u00fcfung ergibt, da\u00df die Gef\u00e4hrlichkeitsprognose nicht mehr aufrechterhalten werden kann. <\/p>\n<p>Im Gegensatz hierzu ist der Erweiterte Verfall als vergangenheitsbezogene Folge mutma\u00dflicher Straftaten aus-gestaltet und nicht als Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahme zur Verhinderung k\u00fcnftigen Mi\u00dfbrauchs. Eine Gef\u00e4hrlichkeitsbeurteilung im Einzelfall ist ebensowenig vorgesehen wie die eventuelle R\u00fcckgabe der verfallenen Verm\u00f6-gensgegenst\u00e4nde. Als vergangenheitsbezogene Ma\u00dfnahme ist der Verfall aber nur dann zu recht-fertigen, wenn ein Eigentumsmi\u00dfbrauch nachweislich vorlag.<br \/>\nEbenso haben wir es bei der geplanten Verm\u00f6gensstrafe mit einem Etiket-tenschwindel zu tun. Diese Strafart ist mit den in   46 StGB verankerten Strafzwecken und den daran ausgerichteten Strafzumessungsgesichtspunkten offenkundig nicht vereinbar. Es liegt daher auf der Hand, da\u00df unter dem Eti-kett &#8222;Strafe&#8220; in Wirklichkeit die Absch\u00f6pfung von &#8211; mutma\u00dflich illegal erworbenem &#8211; Verm\u00f6gen betrieben werden soll. Damit umgeht man in unzu-l\u00e4ssiger Weise die engen verfassungsrechtlichen Grenzen, die einem Zugriff auf Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde durch das Erfordernis eines konkreten Tatzusam-menhangs gezogen sind.<\/p>\n<p>\u00dcber diese h\u00f6chst problematischen Vorschriften zur Verm\u00f6gensstrafe und zum sog. Erweiterten Verfall bestanden im Bundesrat von vornherein kaum Meinungsverschiedenheiten. Das ist um so erstaunlicher, als beide Institute, die schon in anderem Zusammenhang Eingang in Regierungsentw\u00fcrfe der letzten Legislaturperiode fanden, in der Fach\u00f6ffentlichkeit bereits sehr kritisch kommentiert wurden. 5<\/p>\n<h4>Geldw\u00e4sche<\/h4>\n<p>Ebenso wie die Gewinnabsch\u00f6pfung soll auch die Strafbarkeit der Geldw\u00e4sche eine effektive Bek\u00e4mpfung Organisierter Kriminalit\u00e4t erm\u00f6glichen, indem die f\u00fcr das illegale Gesch\u00e4ft wichtigen finanziellen Transaktionen erschwert werden. Statt aber durch effektive bank- und\/oder steuerrechtliche Kontroll-befugnisse und Meldepflichten die Ermittlungsm\u00f6glichkeiten \u00fcber Geldfl\u00fcsse und Geldverwendungen zu verbessern bzw. illegale Transaktionen zu verhindern, wird der falsche Weg, der im Wirtschaftsstrafrecht schon seit langem eingeschlagen wird, fortgesetzt: Es wird ein weitgefa\u00dfter Straftatbestand geschaffen, der z.T. ganz offen allein mit Beweisschwierigkeiten legitimiert wird. Danach macht sich z.B. strafbar, wer versucht (!), einen Verm\u00f6gensgegenstand (auch Bargeld) f\u00fcr sich oder einen Dritten zu verwenden, entgegenzunehmen, anzunehmen, anzulegen oder zu verwahren, und leichtfertig nicht erkennt (!), da\u00df der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herr\u00fchrt. Man male sich einmal aus, wie sich beispielsweise ein Rechtsanwalt verhalten soll, der von seinem Mandanten in einer Bet\u00e4ubungsmittel-Strafsache das Verteidigerhonorar \u00fcberreicht bekommt. <\/p>\n<p>Er m\u00fc\u00dfte das Geld wohl ablehnen, sollte das neue Geldw\u00e4sche-Gesetz in Kraft treten. Unter Umst\u00e4nden war aber schon die Vereinbarung des Honorars bei \u00dcbernahme des Mandates strafbar, da hierin der Versuch liegen k\u00f6nnte, einen inkriminierten Verm\u00f6gensgegenstand entgegenzunehmen? Schon dieses Beispiel zeigt, da\u00df Rechtswissenschaft und Gerichte ihre M\u00fche haben werden, durch Topoi wie &#8222;\u00fcbliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit&#8220;, &#8222;sozialad\u00e4quates Verhalten&#8220; oder &#8222;erlaubtes Risiko&#8220; den viel zu weit geratenen Straftatbestand wieder einzusch\u00e4nken. Die Grenze der Strafbarkeit wird dann nicht durch das Gesetz selbst in abstrakter Weise im voraus festgelegt, sondern erst der Richter bestimmt nachtr\u00e4glich und im Einzelfall die Strafw\u00fcrdigkeit mit Hilfe der genannten Kriterien. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz der Bestimmtheit von Straftatbest\u00e4nden wird hier geradezu eklatant verletzt.<\/p>\n<h4>Ausblick<\/h4>\n<p>Da\u00df sich der Gang der Gesetzgebung durch solche Kritik aufhalten lassen wird, sollte man nicht erwarten. Die Weichen sind &#8211; nicht zuletzt durch in-ternationale Abkommen zur Bek\u00e4mpfung der Drogenkriminalit\u00e4t &#8211; l\u00e4ngst gestellt. Die im Entwurf &#8222;OrgKG&#8220; enthaltenen \u00c4nderungen sind dar\u00fcber hinaus auch in anderen Gesetzesvorhaben z. T. schon enthalten, die aus verschiedenen Gr\u00fcnden bisher allerdings nicht verwirklicht wurden. Zu nennen ist hier insbesondere der Entwurf zum Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz, der u.a. ebenfalls verdeckte Ermittlungsbefugnisse zum Gegenstand hat. Der Beschlu\u00df des Bundesrates, den Entwurf &#8222;OrgKG&#8220; ins Parlament einzubringen, k\u00f6nnte daher in erster Linie eine beschleunigte Durchsetzung ohnehin geplanter Gesetzes\u00e4nderungen bewirken. Au\u00dferdem ist die Rechnung der Initiatoren in Baden-W\u00fcrttemberg und Bayern im wesentlichen aufgegangen, auch wenn der urspr\u00fcngliche Entwurf in einzelnen Punkten entsch\u00e4rft werden konnte: Es ist gelungen, auf L\u00e4nderebene einen Zwang zum Konsens zu erzeugen, so da\u00df die Oppositionsparteien im Parlament aus politischen Gr\u00fcnden eigentlich gar nicht mehr querschie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h5>Dr. Edda We\u00dflau, Hochschulassisten-tin am FB Rechtswissenschaft I, Ham-burg. Ver\u00f6ffentlichungen: Vorfelder-mittlungen, Duncker &amp; Humblot, Ber-lin; Neue Methoden der Gewinnab-sch\u00f6pfung, StV 1991, 226.<\/h5>\n<h6>\n1 Bundesrats-Drs. 219\/91 &#8211; Beschlu\u00df<br \/>\n2 Vgl. Estermann\/Koll, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 22, 3\/1985, S. 39 ff.<br \/>\n3 Vgl. B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 27, 2\/1987, S. 69 ff. und B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 34, 3\/1989, S. 27 ff.<br \/>\n4 Art. 4 Ziff. 1 des Entwurfs<br \/>\n5 Vgl. u.a. Pieth, Strafverteidiger 1990, S. 558; Herzog, Kritische Justiz 1987, S. 342; We\u00dflau, Strafverteidiger 1991, S. 226.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Edda We\u00dflau Wer in den letzten Jahren die rechtspolitische Diskussion auf dem Sektor der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,45],"tags":[],"class_list":["post-4053","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-039"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4053","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4053"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4053\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4053"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4053"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4053"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}