{"id":4055,"date":"1991-09-26T19:17:46","date_gmt":"1991-09-26T19:17:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4055"},"modified":"1991-09-26T19:17:46","modified_gmt":"1991-09-26T19:17:46","slug":"entwurf-eines-gesetzes-zur-bekaempfung-des-illegalen-rauschgifthandels-und-anderer-erscheinungsformen-der-organisierten-kriminalitaet-orgkg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4055","title":{"rendered":"Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalit\u00e4t (OrgKG)"},"content":{"rendered":"<p>Am 24. Juli 1991 hat man sich im Bundeskabinett nach langem Hin und Her \u00fcber die zwischen den Regierungsparteien bis dato noch strittigen Punkte verst\u00e4ndigt. Herausgekommen ist dabei eine 33seiti-ge Stellungnahme, die unterdessen dem Bundesrat zugeleitet wurde. 33 Seiten, das suggeriert grundlegende Ver\u00e4nderungen am bisherigen Entwurf. Doch dieser Eindruck t\u00e4uscht.<!--more--><br \/>\nN\u00e4her betrachtet handelt es sich \u00fcberwiegend um Zustimmungen, redaktionelle Umstellungen und aufgebl\u00e4hte Begr\u00fcndungen. Dort, wo die Stellungnahme inhaltlich wird, betrifft dies haupts\u00e4chlich Strafversch\u00e4rfungen (insbesondere beim BtmG). Offenkundig war das der Preis, der der FDP f\u00fcr die substantiellen \u00c4nderungen z.B. bei den Verdeckten Ermittlern (u.U. Aufdeckung der Identit\u00e4t) abverlangt wurde. Nachstehend dokumentieren wir das OrgKG auszugsweise in seinen wesentlichen Teilen. Wichtige \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge der Bundesregierung sind den entsprechenden Artikeln\/Paragraphen in kursiver Schrift angeh\u00e4ngt. Auslassungen sind durch (&#8230;) kenntlich gemacht.<br \/>\nDokumentation (Auszug)<\/p>\n<p>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:<\/p>\n<p>Artikel 1<br \/>\n\u00c4nderung des Strafgesetzbuches<\/p>\n<p>Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom<br \/>\n10. M\u00e4rz 1987 (BGBl.I S. 945), zuletzt ge\u00e4ndert durch &#8230;, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>43a<br \/>\nVerh\u00e4ngung der Verm\u00f6gensstrafe<\/p>\n<p>(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen H\u00f6he durch den Wert des Verm\u00f6gens des T\u00e4ters begrenzt ist (Verm\u00f6gensstrafe). Verm\u00f6gensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Verm\u00f6gens au\u00dfer Ansatz. Der Wert des Verm\u00f6gens kann gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0 42 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Verm\u00f6gensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das H\u00f6chstma\u00df der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestma\u00df ein Monat.<\/p>\n<p>52 Abs.4 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>(4) L\u00e4\u00dft eines der anwendbaren Gesetze die Verm\u00f6gensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im \u00fcbrigen mu\u00df oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Ma\u00dfnahmen (\u00a0 11 Abs.1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>53 Abs.3 und 4 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>(3) Hat der T\u00e4ter nach dem Gesetz, nach welchem\u00a0\u00a0 43 a Anwendung findet, oder im Fall des\u00a0\u00a0 52 Abs.4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Verm\u00f6gensstrafe verh\u00e4ngen; soll in diesen F\u00e4llen wegen mehrerer Straftaten Verm\u00f6gensstrafe verh\u00e4ngt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtverm\u00f6gensstrafe erkannt.\u00a0\u00a0 43 a Abs.3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0 52 Abs.3 und 4 Satz 2 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>54 Abs.2 Satz 2 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen f\u00fcnfzehn Jahre, bei Verm\u00f6gensstrafen den Wert des Verm\u00f6gens des T\u00e4ters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagess\u00e4tze nicht \u00fcbersteigen;\u00a0\u00a0 43a Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>55 Abs.2 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>(2) Verm\u00f6gensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Ma\u00dfnahmen (\u00a0 11 Abs.1 Nr. 8), auf die in der fr\u00fcheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die H\u00f6he der Verm\u00f6gensstrafe, auf die in der fr\u00fcheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Verm\u00f6gens des T\u00e4ters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>73 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Absatz 1 wird wie folgt gefa\u00dft:<\/p>\n<p>(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der T\u00e4ter oder Teilnehmer f\u00fcr die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erf\u00fcllung dem T\u00e4ter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>b) In Absatz 3 werden die Worte &#8222;den Verm\u00f6gensvorteil&#8220; ersetzt durch das Wort &#8222;etwas&#8220;.<\/p>\n<p>c) Absatz 4 wird wie folgt gefa\u00dft:<\/p>\n<p>(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten geh\u00f6rt oder zusteht, der ihn f\u00fcr die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumst\u00e4nde gew\u00e4hrt hat.<\/p>\n<p>73b wird wie folgt gefa\u00dft:<\/p>\n<p>73b<br \/>\nSch\u00e4tzung<\/p>\n<p>Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die H\u00f6he des Anspruchs, dessen Erf\u00fcllung dem T\u00e4ter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen w\u00fcrde, k\u00f6nnen gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>73d<br \/>\nErweiterter Verfall<\/p>\n<p>(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenst\u00e4nden des T\u00e4ters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umst\u00e4nde die Annahme rechtfertigen, da\u00df diese Gegenst\u00e4nde f\u00fcr rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem T\u00e4ter oder Teilnehmer nur deshalb nicht geh\u00f6rt oder zusteht, weil er den Gegenstand f\u00fcr eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.\u00a0\u00a0 73 Abs.2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unm\u00f6glich geworden, so finden insoweit die\u00a0\u00a0\u00a0 73a und 73b sinngem\u00e4\u00df Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der T\u00e4ter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut \u00fcber den Verfall von Gegenst\u00e4nden des T\u00e4ters oder Teilnehmers zu entscheiden, so ber\u00fccksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0 73c gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>181c<br \/>\nVerm\u00f6gensstrafe und Verfall<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der\u00a0\u00a0\u00a0 181 und 181a Abs.1 Nr. 2 sind die\u00a0\u00a0\u00a0 43a, 73d anzuwenden, wenn der T\u00e4ter gewerbsm\u00e4\u00dfig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>244a<br \/>\nSchwerer Bandendiebstahl<\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in\u00a0\u00a0 243 Abs.1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den F\u00e4llen des\u00a0\u00a0 244 Abs.1 Nr. 1 oder 2 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.<\/p>\n<p>(2) In minder schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p>(3) Die\u00a0\u00a0\u00a0 43a, 73d sind anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>260<br \/>\nGewerbsm\u00e4\u00dfige Hehlerei, Bandenhehlerei<\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei<br \/>\n1. gewerbsm\u00e4\u00dfig oder<br \/>\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.<\/p>\n<p>(2) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(3) Die\u00a0\u00a0\u00a0 43a, 73d sind anzuwenden.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>260a<br \/>\nGewerbsm\u00e4\u00dfige Bandenhehlerei<\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsm\u00e4\u00dfig begeht.<\/p>\n<p>(2) In minder schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p>(3) Die\u00a0\u00a0 43 a, 73d sind anzuwenden.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>261<br \/>\nGeldw\u00e4sche<\/p>\n<p>(1) Wer einen Verm\u00f6gensgegenstand, der aus einem<\/p>\n<p>1. Verbrechen eines anderen,<br \/>\n2. Vergehen eines anderen nach\u00a0\u00a0 29 Abs.1 Nr. 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes oder<br \/>\n3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen<\/p>\n<p>herr\u00fchrt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gef\u00e4hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand<\/p>\n<p>1. sich oder einem Dritten verschafft oder<br \/>\n2. f\u00fcr sich oder einen Dritten verwendet, entgegennimmt, annimmt, anlegt, verwahrt, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.<\/p>\n<p>(3) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(4) ln besonders schweren F\u00e4llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T\u00e4ter gewerbsm\u00e4\u00dfig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldw\u00e4sche verbunden hat.<\/p>\n<p>(5) Wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, da\u00df der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen herr\u00fchrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.<\/p>\n<p>(7) Gegenst\u00e4nde, auf die sich die Straftat bezieht, k\u00f6nnen eingezogen werden.\u00a0\u00a0 74a sowie\u00a0\u00a0\u00a0 43a, 73d sind anzuwenden.<\/p>\n<p>(8) Den in den Abs\u00e4tzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenst\u00e4nden stehen solche gleich, die aus au\u00dferhalb des r\u00e4umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Taten herr\u00fchren, wenn die Taten auch am Tatort mit Strafe bedroht sind.<\/p>\n<p>(9) Wegen Geldw\u00e4sche wird nicht bestraft, wer<\/p>\n<p>1. die Tat freiwillig bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranla\u00dft, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der T\u00e4ter dies wu\u00dfte oder bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage damit rechnen mu\u00dfte, und<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.<\/p>\n<p>(10) Das Gericht kann in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (\u00a0 49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der T\u00e4ter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, da\u00df die Tat \u00fcber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.<br \/>\n(&#8230;)<br \/>\nArtikel 4<br \/>\n\u00c4nderung der Strafproze\u00dfordnung<\/p>\n<p>Die Strafproze\u00dfordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl.I S. 1074), zuletzt ge\u00e4ndert durch &#8230;, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>68<\/p>\n<p>(1) Die Vernehmung beginnt damit, da\u00df der Zeuge \u00fcber Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, k\u00f6nnen statt des Wohnortes den Dienstort angeben.<\/p>\n<p>(2) Besteht Anla\u00df zu der Besorgnis, da\u00df durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gef\u00e4hrdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Gesch\u00e4fts\u2500 oder Dienstort oder eine andere ladungsf\u00e4hige Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.<\/p>\n<p>(3) Besteht Anla\u00df zu der Besorgnis, da\u00df durch die Offenbarung der Identit\u00e4t oder des Wohn\u2500 oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gef\u00e4hrdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur \u00fcber eine fr\u00fchere Identit\u00e4t zu machen. Die Unterlagen, die die Feststellung der Identit\u00e4t des Zeugen gew\u00e4hrleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gef\u00e4hrdung entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen \u00fcber solche Umst\u00e4nde, die seine Glaubw\u00fcrdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere \u00fcber seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>Die Bundesregierung schl\u00e4gt (&#8230;) vor, in\u00a0\u00a0 68 Abs.3 folgenden Satz 2 einzuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>&#8222;Er hat jedoch in der Hauptverwaltung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.&#8220;<\/p>\n<p>Dies bedeutet, da\u00df ein Verdeckter Ermittler, soweit er besondere einsatzbezogene Feststellungen getroffen hat, grunds\u00e4tzlich offenbaren mu\u00df, da\u00df er seine Beobachtungen in seiner Eigenschaft als Verdeckter Ermittler getroffen hat. Die vorgeschlagene Regelung betrifft jedoch nicht den Fall, da\u00df er seine Beobachtungen nur zuf\u00e4llig, bei Gelegenheit des Einsatzes getroffen hat.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, die Anwendung dieser vorgeschlagenen Regelung auf die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zu beschr\u00e4nken; sie soll daher &#8211; anders als\u00a0\u00a0 68 Abs.3\u00a0 Satz 1 &#8211; nicht im Ermittlungsverfahren gelten, um der Gefahr zu begegnen, da\u00df ein Verdeckter Ermittler w\u00e4hrend eines laufenden Einsatzes enttarnt wird. Die berechtigten Interessen der Verteidigung, die Glaubw\u00fcrdigkeit des anonymen Zeugen und seine Bekundungen \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, werden mit den Sicherheitsbelangen gef\u00e4hrdeter Auskunftspersonen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht.<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>98a<\/p>\n<p>Begr\u00fcnden bestimmte Tatsachen den Verdacht, da\u00df jemand<\/p>\n<p>1. eine der in\u00a0\u00a0 100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Straftaten,<\/p>\n<p>2. gewerbsm\u00e4\u00dfig oder als Mitglied einer Bande einen Raub oder eine r\u00e4uberische Erpressung (\u00a0\u00a0 249 bis 251,\u00a0\u00a0 255 des Strafgesetzbuches), eine Erpressung (\u00a0 253 des Strafgesetzbuches), einen Menschenhandel nach\u00a0\u00a0 181 Nr. 2 des Strafgesetzbuches, eine Zuh\u00e4lterei (\u00a0 181a des Strafgesetzbuches) oder eine unerlaubte Veranstaltung eines Gl\u00fccksspiels (\u00a0 284 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>3. einen Bandendiebstahl (\u00a0 244 Abs.1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches), einen schweren Bandendiebstahl (\u00a0 244a des Strafgesetzbuches), eine gewerbsm\u00e4\u00dfige Hehlerei, Bandenhehlerei (\u00a0 260 des Strafgesetzbuches), eine gewerbsm\u00e4\u00dfige Bandenhehlerei (\u00a0 260a des Strafgesetzbuches) oder eine Geldw\u00e4sche (\u00a0 261 des Strafgesetzbuches),<\/p>\n<p>4. eine Straftat nach\u00a0\u00a0 129a Abs.1 und 2 des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder<\/p>\n<p>5. einen sexuellen Mi\u00dfbrauch von Kindern (\u00a0 176 des Strafgesetzbuches), eine Vergewaltigung (\u00a0 177 des Strafgesetzbuches) oder eine sexuelle N\u00f6tigung<br \/>\n(\u00a0 178 des Strafgesetzbuches)<\/p>\n<p>begangen hat, so d\u00fcrfen, unbeschadet\u00a0\u00a0\u00a0 94, 110, 161 personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den T\u00e4ter vermutlich zutreffende Pr\u00fcfungsmerkmale erf\u00fcllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverd\u00e4chtige auszuschlie\u00dfen oder Personen festzustellen, die weitere f\u00fcr die Ermittlungen bedeutsame Pr\u00fcfungsmerkmale erf\u00fcllen. Die Ma\u00dfnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die f\u00fcr den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbest\u00e4nden auszusondern und den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Soweit die zu \u00fcbermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand getrennt werden k\u00f6nnen, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu \u00fcbermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchf\u00fchrt, zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0 95 Abs.2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>Bei der Rasterfahndung handelt es sich um eine neuartige, die automatisierte Datenverarbeitung und -speicherung nutzende Ermittlungsmethode. Der Ansatz der Rasterfahndung, da\u00df bestimmte, nach kriminalistischen Erfahrungen festgelegte Pr\u00fcfungsmerkmale den Ausgangspunkt der Ma\u00dfnahme bilden und hierf\u00fcr personenbezogene Daten herangezogen werden k\u00f6nnen, die zu ganz anderen Zwecken erhoben worden sind, kann zur Folge haben, da\u00df Daten eines unter Umst\u00e4nden recht gro\u00dfen Kreises von Personen herangezogen werden, die sich nicht verd\u00e4chtig gemacht haben, sondern die nur &#8211; zuf\u00e4llig &#8211; bestimmte t\u00e4tertypische Merkmale erf\u00fcllen. Im Hinblick hierauf begr\u00fc\u00dft die Bundesregierung den Vorschlag, die Zul\u00e4ssigkeit der Ermittlungsma\u00dfnahme Rasterfahndung an den Bed\u00fcrfnissen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden orientiert eng zu begrenzen auf den Zweck der Verfolgung bestimmter, enumerativ aufgez\u00e4hlter Straftaten, die f\u00fcr die organisierte Kriminalit\u00e4t typisch bzw. nach Art ihrer Ausf\u00fchrung oder ihrer Auswirkung besonders schwerwiegend sind.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung schl\u00e4gt jedoch vor, zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus auch\u00a0\u00a0 129a Abs.3 des Strafgesetzbuches in den Katalog, der die Ma\u00dfnahme einer Rasterfahndung rechtfertigenden Straftat aufzunehmen, um den Einsatz dieser Ma\u00dfnahme auch gegen die sog. &#8222;Nahtstellenpersonen&#8220; zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Sie gibt desweiteren zu erw\u00e4gen, auch\u00a0\u00a0 129 StGB in den Katalog aufzunehmen.<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>100c<\/p>\n<p>(1) Ohne Wissen des Betroffenen<br \/>\n1. d\u00fcrfen<\/p>\n<p>a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt sowie besondere Sichthilfen eingesetzt werden,<br \/>\nb) sonstige besondere f\u00fcr Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist,<\/p>\n<p>2. darf das nicht\u00f6ffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgeh\u00f6rt und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr\u00fcnden, da\u00df jemand eine in\u00a0\u00a0 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Das in einer Wohnung nicht\u00f6ffentlich gesprochene Wort darf nach Absatz 1 Nr. 2 abgeh\u00f6rt und aufgezeichnet werden, soweit es im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten ge\u00e4u\u00dfert wird. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen d\u00fcrfen in einer Wohnung auch Lichtbilder und Bildaufzeichnungen von Personen und von Beweismitteln hergestellt werden.<\/p>\n<p>(3) Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen technische Mittel, die dem Abh\u00f6ren, der Aufzeichnung oder der Bildaufnahme dienen, w\u00e4hrend des Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten zu dessen Sicherung verwendet werden. Personenbezogene Informationen, die hieraus erlangt wurden, d\u00fcrfen zu Beweiszwecken nur zur Aufkl\u00e4rung einer in\u00a0\u00a0 100a bezeichneten Straftat verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so d\u00fcrfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit es sich um einen Mord oder Totschlag (\u00a0\u00a0 211, 212 des Strafgesetzbuches), einen erpresserischen Menschenraub oder eine Geiselnahme (\u00a0\u00a0 239a, 239b des Strafgesetzbuches), einen Angriff auf den Luftverkehr (\u00a0 316c des Strafgesetzbuches) oder eine der in\u00a0\u00a0 100a Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Straftaten nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz handelt. Die Beschr\u00e4nkungen des Satzes 2 gelten nicht f\u00fcr Lichtbilder und Bildaufzeichnungen.<\/p>\n<p>(4) Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 d\u00fcrfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zul\u00e4ssig, wenn anzunehmen ist, da\u00df sie zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters geeignet sind. Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Absatz 2 d\u00fcrfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da\u00df sie mit dem T\u00e4ter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, da\u00df die Ma\u00dfnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters f\u00fchren wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(5) Die Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfen auch durchgef\u00fchrt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>Sie (die Bundesregierung) schl\u00e4gt (&#8230;) vor,\u00a0\u00a0 100c Abs.1 Nr. 1 wie folgt zu fassen:<\/p>\n<p>&#8222;(1) Ohne Wissen des Betroffenen<\/p>\n<p>1. d\u00fcrfen<\/p>\n<p>a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,<br \/>\nb) sonstige besondere f\u00fcr Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und<\/p>\n<p>wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert w\u00e4re,&#8220;<\/p>\n<p>Die Bundesregierung schl\u00e4gt desweiteren vor,\u00a0\u00a0 100c Abs.4 wie folgt zu fassen:<\/p>\n<p>&#8222;(4) Ma\u00dfnahmen nach Abs.1 d\u00fcrfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zul\u00e4ssig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 buchstabe b, Nr. 2 d\u00fcrfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da\u00df sie mit dem T\u00e4ter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, da\u00df die Ma\u00dfnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters f\u00fchren wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re.&#8220;<\/p>\n<p>Die Bundesregierung ist der Auffassung, da\u00df der Einsatz gebr\u00e4uchlicher Sichthilfen (z.B. Fernglas) durch\u00a0\u00a0\u00a0 161, 163 StPO erfa\u00dft wird und daher keiner Regelung in\u00a0\u00a0 100c bedarf. Der Einsatz besonderer Sichthilfen (z.B. Nachtsichtger\u00e4te) unterf\u00e4llt nach Auffassung der Bundesregierung der vorgeschlagenen Regelung des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Nicht zuzustimmen vermag die Bundesregierung dem Vorschlag zum Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Der Vorschlag begegnet Bedenken sowohl hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit des Abh\u00f6rens und Aufzeichnens des nicht \u00f6ffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen als auch hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen in Wohnungen. Sie schl\u00e4gt daher im Interesse des Gesetzgebungsvorhabens als Ganzem vor, Absatz 2 zu streichen.<br \/>\nSoweit Absatz 3 des\u00a0\u00a0 100c die Zul\u00e4ssigkeit des Einsatzes technischer Mittel allein zur Einsatzsicherung eines nicht offen ermittelnden Beamten regelt, d\u00fcrfte es sich um eine Ma\u00dfnahme der Pr\u00e4vention handeln, die in den Polizeigesetzen zu regeln w\u00e4re.<\/p>\n<p>______________________________<br \/>\n(&#8230;)<\/p>\n<p>101 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Absatz 1 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>(1) Von den getroffenen Ma\u00dfnahmen (\u00a0\u00a0 99, 100a, 100b, 100c Abs.1 Nr. 2, Abs.2, Abs.3,\u00a0\u00a0 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks, der \u00f6ffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der M\u00f6glichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann.<\/p>\n<p>b) Es wird folgender Absatz 4 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen \u00fcber Ma\u00dfnahmen nach\u00a0\u00a0 100c Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Absatz 2 werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>Die Bundesregierung schl\u00e4gt vor, auch f\u00fcr besondere f\u00fcr Observationszwecke bestimmte technische Mittel (\u00a0 100c Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b) eine nachtr\u00e4gliche Benachrichtigung des Betroffenen vorzusehen. Absatz 1 des\u00a0\u00a0 101 sollte folgende Fassung erhalten:<\/p>\n<p>&#8222;(1) Von den getroffenen Ma\u00dfnahmen (\u00a0\u00a0 99, 100a, 100b, 100c Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2,\u00a0\u00a0 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks, der \u00f6ffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der M\u00f6glichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten, nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann.&#8220;<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>110a<\/p>\n<p>(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, da\u00df eine der in\u00a0\u00a0 98a Abs.1 bezeichneten Straftaten begangen wurde und wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver\u00e4nderten Identit\u00e4t (Legende) ermitteln. Sie d\u00fcrfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.<\/p>\n<p>(3) Soweit es f\u00fcr den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerl\u00e4\u00dflich ist, d\u00fcrfen entsprechende Urkunden hergestellt, ver\u00e4ndert und gebraucht werden.<\/p>\n<p>110b<\/p>\n<p>(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zul\u00e4ssig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverz\u00fcglich herbeizuf\u00fchren; die Ma\u00dfnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung ist zu befristen. Eine Verl\u00e4ngerung ist zul\u00e4ssig, solange die Voraussetzungen f\u00fcr den Einsatz fortbestehen.<\/p>\n<p>(2) Eins\u00e4tze,<br \/>\n1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder<br \/>\n2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zug\u00e4nglich ist,<\/p>\n<p>bed\u00fcrfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug gen\u00fcgt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverz\u00fcglich herbeizuf\u00fchren. Die Ma\u00dfnahme ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Identit\u00e4t des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zustimmung zu dem Einsatz zust\u00e4ndig sind, k\u00f6nnen verlangen, da\u00df die Identit\u00e4t ihnen gegen\u00fcber offenbart wird. Im \u00fcbrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identit\u00e4t nach Ma\u00dfgabe des\u00a0\u00a0 96 zul\u00e4ssig, insbesondere dann, wenn Anla\u00df zu der Besorgnis besteht, da\u00df die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die M\u00f6glichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>110c<\/p>\n<p>Verdeckte Ermittler d\u00fcrfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverst\u00e4ndnis des Berechtigten betreten. Das Einverst\u00e4ndnis darf nicht durch ein \u00fcber die Nutzung der Legende hinausgehendes Vort\u00e4uschen eines Zutrittsrechts herbeigef\u00fchrt werden. Im \u00fcbrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.<\/p>\n<p>110d<\/p>\n<p>(1) Personen, deren nicht allgemein zug\u00e4ngliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks, der \u00f6ffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der M\u00f6glichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.<\/p>\n<p>(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen \u00fcber den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt sind.<br \/>\n______________________________<\/p>\n<p>Das Erfordernis f\u00fcr den Einsatz Verdeckter Ermittler ergibt sich aus der Tatsache, da\u00df sich in den letzten Jahrzehnten Kriminalit\u00e4tsformen entwickelt haben, die mit hergebrachten Methoden nicht mehr erfolgversprechend aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Insbesondere organisierte Kriminalit\u00e4t, zumal dann, wenn sie international verflochten ist, l\u00e4\u00dft sich mit offen ermittelnden Polizeibeamten &#8211; dies hat sich in der Vergangenheit gezeigt &#8211; nicht mehr wirkungsvoll bek\u00e4mpfen. Aus diesem Grunde werden, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Strafverfolgungsanspruch auch dort zu gen\u00fcgen, wo die Aufkl\u00e4rung besonders schwierig und der Rechtsfrieden in besonderer Weise bedroht ist, von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder seit Jahren Verdeckte Ermittler eingesetzt.<\/p>\n<p>Dem Vorschlag des Bundesrates, die Zul\u00e4ssigkeit des Einsatzes Verdeckter Ermittler &#8211; wie auch die Rasterfahndung &#8211; an einen Deliktskatalog zu kn\u00fcpfen, stimmt die Bundesregierung grunds\u00e4tzlich zu. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Rasterfahndung verwiesen. Sie gibt im \u00fcbrigen zu bedenken, da\u00df der Deliktskatalog m\u00f6glichst mit den Polizeigesetzen harmonisiert sein sollte.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Subsidiarit\u00e4tsklausel f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Einsatzes Verdeckter Ermittler enger gefa\u00dft werden (&#8222;aussichtslos oder wesentlich erschwert&#8220;). Desweiteren sollte klarstellend geregelt werden, da\u00df die Zustimmung zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers schriftlich zu erteilen ist.<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>163e<\/p>\n<p>(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anl\u00e4\u00dflich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr\u00fcnden. da\u00df eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen ist die Ma\u00dfnahme zul\u00e4ssig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, da\u00df sie mit dem T\u00e4ter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, da\u00df die Ma\u00dfnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des T\u00e4ters f\u00fchren wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolg-versprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug f\u00fcr eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit erheblicher Bedeutung verd\u00e4chtig ist.<\/p>\n<p>(3) Im Falle eines Antreffens k\u00f6nnen auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des F\u00fchrers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.<\/p>\n<p>(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (\u00a0 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich die richterliche Best\u00e4tigung der Anordnung. Die Anordnung tritt au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter best\u00e4tigt wird. Die Anordnung ist auf h\u00f6chstens ein Jahr zu befristen.\u00a0\u00a0 100b Abs.2 Satz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>______________________________<\/p>\n<p>Die Bundesregierung begr\u00fc\u00dft, da\u00df der Vorschlag die Ma\u00dfnahme einer polizeilichen Beobachtung unter einen grunds\u00e4tzlichen Richtervorbehalt stellt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren erscheint indes pr\u00fcfungsbed\u00fcrftig, ob es der Eilkompetenz der Hilfsbeamten bedarf. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hin, da\u00df eine polizeiliche Beobachtung auch anl\u00e4\u00dflich einer Grenzkontrolle, bei der stets die Feststellung der Personalien erlaubt ist, erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung schl\u00e4gt vor, die Zul\u00e4ssigkeit der Ma\u00dfnahme an das Vorliegen des Anfangsverdachts (\u00a0 152 Abs.2 StPO) anzukn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Ma\u00dfnahme, soweit sie sich gegen Beschuldigte richtet, dem Erfordernis einer Subsidiarit\u00e4t unterstellt werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird auch zu pr\u00fcfen sein, ob die Zul\u00e4ssigkeit einer polizeilichen Beobachtung gegen andere Personen an engere Subsidiarit\u00e4tserfordernisse zu binden ist.<br \/>\n______________________________<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>200 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>In Absatz 1 werden folgende S\u00e4tze 3 und 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Bei der Benennung von Zeugen gen\u00fcgt in den F\u00e4llen des\u00a0\u00a0 68 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 die Angabe der ladungsf\u00e4higen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identit\u00e4t ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; f\u00fcr die Geheimhaltung des Wohn\u2500 oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Achtes Buch. Vorgangsverwaltung<br \/>\n474<\/p>\n<p>(1) Die Staatsanwaltschaft darf personenbezogene Informationen in Dateien speichern, ver\u00e4ndern und nutzen, soweit dies f\u00fcr Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung f\u00fcr Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die personenbezogenen Daten d\u00fcrfen f\u00fcr mehrere Staatsanwaltschaften in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.<\/p>\n<p>475<\/p>\n<p>(1) Die nach\u00a0\u00a0 474 gespeicherten personenbezogenen Daten d\u00fcrfen f\u00fcr Zwecke der Rechtspflege an Gerichte, Staatsanwaltschaften, andere Justizbeh\u00f6rden und die Polizei \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten durch Abruf einer Staatsanwaltschaft erm\u00f6glicht, ist zul\u00e4ssig. Dabei ist sicherzustellen, da\u00df die zur Sicherung gegen Mi\u00dfbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen, insbesondere durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Stellen und die Datenendger\u00e4te, ergriffen werden. Die speichernde Stelle hat durch Aufzeichnungen \u00fcber die Abrufe zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten festgestellt und ihre Zul\u00e4ssigkeit zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren \u00fcberpr\u00fcft werden kann.<\/p>\n<p>476<\/p>\n<p>(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.<\/p>\n<p>(2) Die Daten sind zu l\u00f6schen, soweit ihre Speicherung unzul\u00e4ssig oder ihre Kenntnis f\u00fcr Zwecke der Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) An die Stelle einer L\u00f6schung tritt eine Sperrung, soweit<\/p>\n<p>1. Grund zu der Annahme besteht, da\u00df schutzw\u00fcrdige Belange einer betroffenen Person beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden, oder<br \/>\n2. eine L\u00f6schung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr den Zweck verwendet werden, f\u00fcr den sie gesperrt worden sind.<\/p>\n<p>(4) Stellt die zu speichernde Stelle fest, da\u00df unrichtige, zu l\u00f6schende oder zu sperrende personenbezogene Daten \u00fcbermittelt worden sind, so ist dem Empf\u00e4nger die Berichtigung, L\u00f6schung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzw\u00fcrdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Mitteillung kann unterbleiben, wenn sie einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>478<\/p>\n<p>Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft \u00fcber die Speicherung zu erteilen. Die Auskunft unterbleibt, wenn sie den Untersuchungszweck gef\u00e4hrden kann. Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede speicherungsberechtigte Stelle wenden. Diese erteilt im Einvernehmen mit der speichernden Stelle Auskunft.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Artikel 7<br \/>\n\u00c4nderung des Personenstandsgesetzes<\/p>\n<p>Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl.I S. 1125), zuletzt ge\u00e4ndert durch &#8230;, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>27a<\/p>\n<p>Wenn und soweit der Schutz einer Person, die Zeuge ist oder war, oder einer anderen Person vor einer konkreten Gef\u00e4hrdung ihres Lebens, einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung der Gesundheit oder der pers\u00f6nlichen Freiheit nicht durch andere Ma\u00dfnahmen m\u00f6glich ist, kann die von der Landesregierung bestimmte Stelle den Geburtsort, das Geburtsdatum, die Abstammung oder einzelne Bestandteile des Personenstands sowie Vor\u2500 und Familienname neu bestimmen. Der Standesbeamte nimmt auf ihre Anordnung in dem jeweils bestimmten Personenstandsbuch die Eintragungen vor. Die nach Satz 2 vorgenommenen Eintragungen in Personenstandsb\u00fcchern k\u00f6nnen nur auf Anordnung der in Satz 1 genannten Stelle ge\u00e4ndert oder gel\u00f6scht werden. Mitteilungen sind nur vorzunehmen, wenn sie von dieser Stelle angeordnet werden.<\/p>\n<p>61 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>Es wird folgender Absatz 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr in\u00a0\u00a0 27a genannte Personen kann die von der Landesregierung bestimmte Stelle anordnen, da\u00df in Personenstandsb\u00fcchern von dieser bestimmte Sperrvermerke eingetragen werden.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Artikel 9<br \/>\n\u00c4nderung des Fernmeldeanlagengesetzes<\/p>\n<p>Das Gesetz \u00fcber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl.I S. 1455), zuletzt ge\u00e4ndert durch &#8230;, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>12a<\/p>\n<p>(1) Die \u00dcberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs darf angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leben, Leib oder Freiheit einer Person erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcberwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs wird auf Antrag der zust\u00e4ndigen Polizeidienststelle durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Stelle treffen. Die Eilanordnung tritt au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der zu \u00fcberwachende Anschlu\u00df liegt.\u00a0\u00a0 100b Abs.2 bis 5,\u00a0\u00a0 101 Abs.1 der Strafproze\u00dfordnung gelten sinngem\u00e4\u00df. Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.<\/p>\n<p>12b<\/p>\n<p>(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach\u00a0\u00a0 12a \u00fcberwacht, so darf diese Tatsache von Personen, die eine f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb t\u00e4tig sind, anderen nicht mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die Tatsache der \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs einem anderen mitteilt.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 24. Juli 1991 hat man sich im Bundeskabinett nach langem Hin und Her \u00fcber<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,45],"tags":[],"class_list":["post-4055","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-039"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4055","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4055"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4055\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4055"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4055"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4055"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}