{"id":4085,"date":"1991-02-26T19:45:01","date_gmt":"1991-02-26T19:45:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4085"},"modified":"1991-02-26T19:45:01","modified_gmt":"1991-02-26T19:45:01","slug":"geheimdienstgesetze-niederlage-fuer-die-buergerrechte-und-spott-auf-den-datenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4085","title":{"rendered":"Geheimdienstgesetze &#8211; Niederlage f\u00fcr die B\u00fcrgerrechte und Spott auf den Datenschutz"},"content":{"rendered":"<p>Nach vierj\u00e4hriger Auseinandersetzung um neue Geheimdienstgesetze und ein Datenschutzgesetz sowohl inner- wie au\u00dferhalb des Parlaments einigten sich die Bonner Koalitionsparteien und die SPD am 12. September vergangenen Jahres im Vermittlungsausschu\u00df auf ein Verfahren, das der SPD f\u00fcr die Zustimmung reichte. Der Bundestag billigte den gefundenen Kompromi\u00df am 19. September 1990, der Bundesrat zwei Tage sp\u00e4ter. Es dauerte dann noch einmal \u00fcber drei Monate, bis die Gesetze als Artikelgesetz &#8222;zur Fortentwicklung des Datenschutzes und der Datenverarbeitung&#8220; am 29. Dezember im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht wurden und damit in Kraft traten.<!--more--><\/p>\n<h4>Die Geschichte dieses Gesetzes<\/h4>\n<p>Bis zu dieser Verabschiedung verf\u00fcgte von den bundesdeutschen Geheimdiensten &#8211; Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst (BND) und Milit\u00e4rischer Abschirmdienst (MAD) &#8211; nur der erste \u00fcber eine rechtliche Grundlage. Das &#8222;Gesetz \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes&#8220; (BVerfSchG) von 1950 war letztmalig 1972 ge\u00e4ndert worden. Regeln zur Datenerhebung und -verarbeitung gab es in dem Gesetz nicht. Genau diese Regeln aber waren nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil (VZ-Urteil) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1983 unumg\u00e4nglich geworden. Das Gericht sah im Grundgesetz das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verankert. Jede Datenverarbeitung kam damit einem Eingriff in dieses Recht gleich und bedurfte daher &#8211; nach einer dem Gesetzgeber zugestandenen \u00dcbergangszeit &#8211; einer ausreichenden rechtlichen Grundlage.<\/p>\n<p>Dies bedeutete u.a., da\u00df f\u00fcr die Geheimdienste neue Gesetze geschaffen werden mu\u00dften. Das VZ-Urteil f\u00fchrte in der Folgezeit zu einer Lawine von &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220;, f\u00fcr die das Urteil selbst aber eher einen nur \u00e4u\u00dferlichen Anla\u00df darstellte. Kennzeichnend ist vielmehr, da\u00df sie den seit den 70er Jahren in Organisation und Konzepten gewandelten und personell wie technisch ausgebauten Polizeien und Geheimdiensten den Mantel neuer Paragraphen umh\u00e4ngten, die statt einer Begrenzung die rechtliche \u00d6ffnung des Handlungsspielraums darstellten. Das Zusammenr\u00fccken von Polizei und Diensten zu einem &#8211; wenn auch funktional getrennten &#8211; &#8222;System der Inneren Sicherheit&#8220;, dessen Zusammenhalt vor allem in einem nicht beschr\u00e4nkten Austausch von Daten besteht, bildete einen zentralen Gesichtspunkt der &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220;.<\/p>\n<p>Eine erste Vorlage des BVerfSchG datierte vom M\u00e4rz 1985, weitere Entw\u00fcrfe folgten im Sommer desselben Jahres. Darunter u.a. Entw\u00fcrfe eines MAD-Gesetzes und eines Zusammenarbeitsgesetzes (ZAG), die Informationsbeziehungen zwischen den Geheimdiensten, der Staatsanwaltschaft und der Polizei regeln und gleichzeitig dem BND gesetzliche Weihe geben sollten.<\/p>\n<p>Im Januar 1986 wurden die Entw\u00fcrfe der &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220; im Bundestag eingebracht. Tats\u00e4chlich verabschiedete der Bundestag am 28.2.1986 das Gesetz \u00fcber den maschinenlesbaren Personalausweis, das \u00fcber den maschinenlesbaren Europa\u00df sowie den Paragraphen 163 d StPO \u00fcber die Schleppnetzfahndung. Zur\u00fcckgezogen wurde das Gesetz \u00fcber das zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS (das im Dezember zusammen mit einer Versch\u00e4rfung des 129a StGB &#8211; terroristische Vereinigung &#8211; \u00fcber die B\u00fchne ging), das Bundesdatenschutzgesetz und entsprechende Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die gesamten Geheimdienstgesetze.<\/p>\n<p>In der Koalitionsvereinbarung nach den Wahlen 1987 legten sich die Regierungsparteien darauf fest, in der 11. Legislaturperiode &#8222;Folgerungen aus dem VZ-Urteil&#8220; zu ziehen, das hie\u00df u.a., den Geheimdiensten entsprechende gesetzliche Grundlagen zu geben. Vom November 1987 datierten eine Reihe von Entw\u00fcrfen, die nach den Sch\u00fcssen an der Startbahn West gemeinsam mit einem Artikelgesetz zur &#8222;Vermummung&#8220; ins Spiel gebracht wurden. In diesen Entw\u00fcrfen war das Zusammenarbeitsgesetz zu einem &#8222;Verfassungsschutzmitteilungsgesetz&#8220; mutiert. Es enthielt wiederum einen Passus \u00fcber den BND, war aber, was die Zusammenarbeitspflichten betrifft, erheblich weniger verr\u00e4terisch, weil nicht so detailliert wie das ZAG von 1986. Es blieb jedoch bei Referentenentw\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Den n\u00e4chsten Anlauf bildete 1989 ein Artikelgesetz1, das Entw\u00fcrfe f\u00fcr ein Datenschutzgesetz, Ver\u00e4nderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz, ein Verfassungsschutzgesetz, ein MAD-Gesetz und ein BND-Gesetz enthielt. ZAG\/ VfS-Mitteilungsgesetz schienen verschwunden. Schienen, denn im Bundesverfassungsschutzgesetz-Entwurf waren s\u00e4mtliche Regelungen der alten Entw\u00fcrfe wieder aufgez\u00e4hlt. BND-G und MAD-G verwiesen jeweils auf die ent-sprechenden Paragraphen. Geschminkt wurden die Befugnisse mit Jugendschutzregelungen, die als Zugest\u00e4ndnis an den liberalen Koalitionspartner galten. Neu auch der Titel: &#8222;Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbei-tung und des Datenschutzes&#8220;. Die Entw\u00fcrfe wurden in die Aussch\u00fcsse verwiesen und blieben dort zun\u00e4chst fast ein Jahr liegen.<\/p>\n<p>Erst am 13.3.1990 wurde ein neuerlicher Kompromi\u00df zwischen den Koalitionsparteien ausgehandelt, der die Bonner Gesetzgebungsm\u00fchle wieder in Bewegung setzte. Inzwischen waren n\u00e4mlich durch den beginnenden deutschen Vereinigungsproze\u00df neue Fakten gesetzt worden. Zudem r\u00fcckte mit dem Ende der Legislaturperiode das Ende des &#8222;\u00dcbergangsbonus&#8220;, den das BVerfG dem Gesetzgeber zugestanden hatte, heran. Was sich jahrelang hingezogen hatte, wurde nun zur eiligen Angelegenheit. Am 31.5.1990 verabschiedete der Bundestag den Entwurf.<\/p>\n<p>Was fehlte, war die Zustimmung des Bundesrats, in dem die Bundesregierung nach den Wahlen in Niedersachsen die Mehrheit verloren hatte. Am 22. Juni entschied dieser gegen das Gesetz, rief den Vermittlungsausschu\u00df an und begab sich in die Sommerpause. Der Versuch, die Geheimdienstgesetze in der 11. Legislaturperiode \u00fcber die B\u00fchne zu bringen, w\u00e4re gescheitert, h\u00e4tte sich nicht die SPD auf ihre staatstragenden Tugenden besonnen. Am 12. September nahm der Vermittlungsausschu\u00df den ausgehandelten &#8222;Kompromi\u00df&#8220; an. Er bestand in kleinen \u00c4nderungen der Gesetzestexte sowie einer gemeinsamen Resolution, welche die Bundesregierung aufforderte, einen Gesetzentwurf f\u00fcr Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen vorzulegen, mit den alliierten Stationierungsstreitkr\u00e4ften Vereinbarungen \u00fcber Daten\u00fcbermittlungen auszuhandeln und zu pr\u00fcfen, ob die \u00dcberpr\u00fcfung von Wehrpflichtigen dem Verfassungsschutz anstelle des MAD zu \u00fcbertragen w\u00e4re. Der Bundestag stimmte am 19. September, der Bundesrat zwei Tage sp\u00e4ter zu. Auf die Ausarbeitung als Drucksache wurde verzichtet. Nur die an den Verhandlungen beteiligten Abgeordneten kannten damit die \u00c4nderungen, der Rest stimmte blind ab.<\/p>\n<p>Von der Erarbeitung der ersten geheimen Entw\u00fcrfe 1985 bis zur Verabschiedung der Gesetze sind mehr als f\u00fcnf Jahre vergangen. Entw\u00fcrfe um Entw\u00fcrfe wurden vorgelegt, im Kern \u00e4nderte sich nichts. 1990 hie\u00df es dann selbst in der taz: &#8222;Kompromi\u00df zum Datenschutzgesetz&#8220;2. Nur die FAZ wu\u00dfte noch, worum es ging: &#8222;Koalition und SPD verst\u00e4ndigen sich \u00fcber die Sicherheitsgesetze&#8220;3.<\/p>\n<h4>Das BVerfSchG<\/h4>\n<p>Der folgende Kommentar bezieht sich nahezu ausschlie\u00dflich auf das BVerf-SchG, das Leitfunktion besitzt. Den zentralen Unterschied der Gesetze bilden nur die Aufgabenbeschreibungen, die den \u00c4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz (\u00c4fV) die Funktion des Inlandsgeheimdienstes, dem MAD die eines &#8222;Verfassungsschutzes im Bereich des Bundesministers f\u00fcr Verteidigung&#8220; und dem BND die des Auslandsgeheimdienstes zuweisen. Alle drei haben jedoch (auch) Befugnisse im Innern der Republik.<\/p>\n<p>Das erste, was beim Vergleich von altem und neuem BVerfschG auff\u00e4llt, ist sein Umfang. Kam das Gesetz von 1972 noch mit sechs Paragraphen aus, so bilden diese Paragraphen nun die Grundlage der sieben Paragraphen des 1. Abschnittes des neuen Gesetzes: &#8222;Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden&#8220;. Auch diese Regelungen wurden reichlich aufgebl\u00e4ht. Da\u00df das Gesetz nun insgesamt 28 Paragraphen enth\u00e4lt, ist im wesentlichen der neuen Verklausulierung der Befugnisse entsprechend der datenschutzrechtlichen Rhetorik geschuldet. Abschnitt 2 regelt die Befugnisse des Bundesamtes (BfV) mit Hilfe von Kategorien, die ebenfalls dem Datenschutzrecht entlehnt sind: Erhebung, Speicherung, Nutzung, Berichtigung etc. von Daten. Abschnitt 3 (&#8222;\u00dcbermittlungsvorschriften&#8220;) enth\u00e4lt den Inhalt des gescheiterten ZAG-Entwurfs von 1986. Diese Regelungen waren bisher nur in Form verwaltungsinterner Richtlinien gefa\u00dft. Jetzt ist auch hieraus eine &#8222;bereichsspezifische Datenschutzregelung&#8220; geworden.<\/p>\n<h4>Erster Abschnitt: Zusammenarbeit und Aufgabendefinition<br \/>\nAufgabendefinition und fdGO ( 3 und 4)<\/h4>\n<p>Ver\u00e4nderungen und Erweiterungen, die in der Aufgabennorm f\u00fcr die \u00c4fV vorgenommen wurden, bezeugen einmal mehr die Unm\u00f6glichkeit, die Aufgabe des amtlichen Verfassungsschutzes rechtlich klar zu fassen.<br \/>\nDie Bandbreite der zu beobachtenden Bestrebungen ist dieselbe wie die im Gesetz von 1972. Die sozialliberale Koalition verrechtlichte damals den seit der Gr\u00fcndung der \u00c4mter 1950 erfolgten Aufgabenzuwachs: Neben dem sog. administrativen Verfassungsschutz (Bestrebungen gegen die fdGO &#8211; Links- und Rechtsextremismus) waren bereits in den 50er Jahren Spionageabwehr und Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen, sowie in den 60er Jahren die \u00dcberwachung des &#8222;Ausl\u00e4nderextremismus&#8220; zur Aufgabe der \u00c4fV geworden. An dieser Aufgabenbeschreibung \u00e4ndert sich auch mit dem neuen Gesetz nichts.<br \/>\nDer neue 4 mag dem unbefangenen Leser den Eindruck vermitteln, der Gesetzgeber habe versucht, rechtliche Unklarheiten aus fr\u00fcheren Jahren durch Legaldefinitionen auszuschalten. Dies betrifft insbesondere die Begriffe &#8222;Bestrebung&#8220; ( 4 Abs. 1) und &#8222;freiheitliche demokratische Grundordnung&#8220; ( 4 Abs. 2).<\/p>\n<p>&#8211; Als &#8222;politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder f\u00fcr einen Personenzusammenschlu\u00df&#8220; waren die &#8222;Bestrebungen&#8220; bereits bisher aufgefa\u00dft worden . Was bisher administrative Auslegungsakrobatik von Juristen war, ist nun in Gesetzesform gegossen. Die Definition beinhaltet, da\u00df weiterhin nicht nur die Daten f\u00fchrender Personen einer &#8222;Bestrebung&#8220; erfa\u00dft werden k\u00f6nnen, sondern auch die einfacher Mitglieder. Auch mu\u00df es sich nicht um Organisationen im strengen Sinne handeln. Ebensowenig mu\u00df die Person oder Gruppe Mitglied oder Teil der &#8222;Bestrebung&#8220; sein, die &#8222;nachdr\u00fcckliche Unterst\u00fctzung&#8220; reicht f\u00fcr eine Beobachtung. Die Einschr\u00e4nkung, nur &#8222;tats\u00e4chliche Anhaltspunkte&#8220; rechtfertigten die Sammlung und Auswertung, ist nichts substantiell Neues, auch bisher erfolgte eine Beobachtung erst, nachdem ein &#8222;Anfangsverdacht&#8220; vorlag. Mit Ausnahme gewaltsamer Handlungen, die strafrechtlich relevant und deren Verfolgung damit auch Aufgabe von Polizei und Justiz sind, handelt es sich zumeist um durchaus legale Verhaltensweisen. Der Begriff der &#8222;tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte&#8220; bringt daher nur eine Scheinkonkretion.<\/p>\n<p>&#8211; Absurd ist auch der Versuch, per Gesetz die fdGO definieren zu wollen: so werden einige Merkmale aufgez\u00e4hlt, die seit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zum Verbot der SRP (1952) und der KPD (1956) als Bestandteile der fdGO verstanden werden.<br \/>\nDas eigentliche Problem liegt jedoch nicht in der fdGO-Formel, die unbestimmt und in ihrem Rechtscharakter umstritten ist, sondern darin, da\u00df das Feld, das der VfS beobachten soll, den Rechtsnormen und einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfbarkeit vorgelagert ist. Das Parteienverbot, so undemokratisch es ist, bleibt zumindest noch an die Entscheidung des BVerfG gebunden, das die &#8222;Verfassungswidrigkeit&#8220; einer Partei festzustellen hat. Auch mittels politi-schem Strafrecht kriminalisierte Meinungen bed\u00fcrfen am Ende einer richterlichen Entscheidung. Die Klassifikation als &#8222;verfassungsfeindlich&#8220;, &#8222;extremistisch&#8220;, &#8222;gegen die fdGO&#8220; gerichtet jedoch liegt ausschlie\u00dflich im Ermessen der \u00c4mter und &#8211; mittelbar &#8211; des Bundesinnenministers.<\/p>\n<p>Diese fehlende rechtliche Konkretion kann weder durch die Bindung an &#8222;tats\u00e4chliche Anhaltspunkte&#8220; noch durch die Scheindefinitionen des 4 ausgeglichen werden. Die Situierung im Vorfeld des Rechts bewirkt, da\u00df alle Definitionen letztlich dem Versuch gleichkommen, einen Pudding an die Wand zu nageln.<\/p>\n<p>Einzig in Bezug auf Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen wurden Fortschritte erzielt: F\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung, die \u00fcber eine Dateianfrage hinaus geht, und f\u00fcr die Einbeziehung der Partner oder Ehegatten in die \u00dcberpr\u00fcfung ist anders als in fr\u00fcheren Entw\u00fcrfen nun die Zustimmung und nicht mehr nur die Kenntnisnahme der Betroffenen erforderlich.<\/p>\n<h4>Bundesamt und Landesamt ( 1, 2, 5 und 7)<\/h4>\n<p>Bei der Verabschiedung des ersten BVerfschG (1950) wollten s\u00fcddeutsche CDU- und CSU-Abgeordnete die Funktion des Bundesamtes noch auf die einer Zentralstelle begrenzen. Das Hauptgewicht sollte bei den Landesbeh\u00f6rden liegen. Mit dieser Haltung konnten sie sich nicht durchsetzen. Im Bereich des Verfassungsschutzes hat eindeutig der Bund den Vorrang. Im Gesetz von 1950 war schon eine Weisungsbefugnis der Bundesregierung gegen\u00fcber den Landes\u00e4mtern vorgesehen. Sie war und ist ( 7, n.F.) auf den Fall des &#8222;Angriffs auf die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung des Bundes&#8220;, d.h. auf den Notstandsfall, beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDas Weisungsrecht des Bundesinnenministeriums gegen\u00fcber den Landes\u00e4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz, das noch in 5 Abs. 2 der Fassung von 1972 enthalten war, ist bisher nicht angewendet worden und schien &#8211; so der Kommentar von Roewer (S. 166) &#8211; &#8222;verfassungsrechtlich bedenklich&#8220;. Im neuen Gesetz ist diese Regelung entfallen.<\/p>\n<p>In der Realit\u00e4t ist das Verh\u00e4ltnis von BfV und LfV das eines &#8222;kooperativen F\u00f6deralismus&#8220; als gro\u00dfe Koalition der Inneren Sicherheit gewesen. Das Anwachsen der T\u00e4tigkeitsbereiche der \u00c4fV seit den 70er Jahren und die damit gewachsene Zusammenarbeit k\u00f6nnte allerdings problemtr\u00e4chtig werden. Der neue 5 grenzt deshalb die Zust\u00e4ndigkeiten zwischen Bund und Land ab. Er r\u00e4umt dem BfV die M\u00f6glichkeit ein, in den einzelnen L\u00e4ndern &#8222;im Benehmen&#8220; mit den LfV selbst t\u00e4tig zu werden. Verhindert wird damit auch, da\u00df ein Landesamt aus diesem &#8222;kooperativen F\u00f6deralismus&#8220; ausschert.<\/p>\n<h4>Gegenseitige Unterrichtung &#8211; NADIS-PZD u.a. Dateien ( 6)<\/h4>\n<p>Eine Verpflichtung zu gegenseitiger Unterrichtung war bereits in den vorherigen Gesetzen enthalten. Der neue 6 ist &#8211; wie in vorhergehenden Entw\u00fcrfen &#8211; eine Bestimmung \u00fcber das gemeinsame Datensystem NADIS, das beim BfV gef\u00fchrt wird und auf das die LfV direkten Zugriff haben. BND und MAD unterhalten eigene Datensysteme, speichern aber in der Personenzentraldatei (PZD) von NADIS zus\u00e4tzlich Fundstellenhinweise. Die PZD ist ein Hinweissystem, um Informationen \u00fcber den Inhalt einer Akte m\u00fcssen die \u00c4mter jeweils ersuchen.<br \/>\nNeben der PZD werden seit einigen Jahren auch Textdateien gef\u00fchrt, die \u00e4hnlich aufgebaut sein d\u00fcrften wie die PIOS-Dateien des BKA. Die Zahl dieser Dateien ist begrenzt, eine Ausweitung auf den gesamten Arbeitsbereich des VfS war nie geplant. Genauso beschr\u00e4nkt ist der Zugang zu ihnen. Das Prinzip geheimdienstlicher Informationssammlung und -auswertung besteht nun einmal darin, die Zahl der Personen, die zu einem bestimmten Bereich Zugriff haben, m\u00f6glichst gering zu halten.<\/p>\n<p>Trotz seiner restriktiven Sprache enth\u00e4lt 6 jedoch keine wirkliche Beschr\u00e4nkung. Vielmehr werden die bestehenden Formen der Geheimdienstarbeit beschrieben. Ein datensch\u00fctzerischer Zugewinn besteht bestenfalls darin, da\u00df dem BKA in Zukunft das F\u00fchren von &#8222;staatssch\u00fctzerischen&#8220; Fundstellenhinweisen in der NADIS-PZD endg\u00fcltig verwehrt wird. Mit dem Aufbau von APIS, dem Spezialsystem der polizeilichen Staatsschutzabteilungen, d\u00fcrfte hieran auch kein gr\u00f6\u00dferes Interesse mehr bestehen.<\/p>\n<h4>Zweiter Abschnitt: BfV<br \/>\nDatenschutzvokabular ohne inhaltliche Qualit\u00e4t<\/h4>\n<p>Wie vorstehend angedeutet, sind die Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes bis auf wenige Ausnahmen in datenschutzrechtlichen Begriffen gefa\u00dft. Schon vor dem Volksz\u00e4hlungsurteil des BVerfGs hatten vor allem die Datenschutzbeauftragten sog. bereichsspezifische Regelungen favorisiert. Statt des allgemeinen Datenschutzrechts sollten jeweils Einzelregelungen geschaffen werden, durch die auf die jeweiligen Arbeits- und Informationsverarbeitungsformen der B\u00fcrokratien besser und gezielter Einflu\u00df genommen werden konnte. Durch das BVerfG-Urteil wurde diese Strategie verbindlich. Von der Erhebung \u00fcber die Verarbeitung und Nutzung bis zur \u00dcbermittlung sollten alle Informationseingriffe eine ausreichende rechtliche, in der Regel also eine gesetzliche Grundlage haben. Gegen diese Forderung einer spezifischen Festlegung von Befugnissen w\u00e4re nicht viel einzuwenden, wenn sie tats\u00e4chlich restriktiv w\u00e4re und nicht nur die bisherige T\u00e4tigkeit in Datenschutzvokabular kleidete. Gesetze machen nur dann Sinn, wenn sie etwas tats\u00e4chlich verbieten, das sonst technisch und praktisch machbar ist.<\/p>\n<h4>Allgemeine Erhebung ( 8 Abs. 1) und Speicherung ( 10 Abs. 1 Nrn. 1, 2)<\/h4>\n<p>Die allgemeine Regel der Erhebung ist nahezu identisch mit denen anderer Erhebungsnormen in Datenschutzregelungen. Nur solche Informationen d\u00fcrfen erhoben werden, die &#8222;zur Erf\u00fcllung der Aufgaben erforderlich&#8220; sind. Dies klingt gut, ist aber nicht der Fall. Die Aufgabe des VfS im Vorfeld des Strafrechts bedingt, da\u00df es eine scharfe Grenze, die die Erforderlichkeit von Informationen bestimmbar machen w\u00fcrde, nicht gibt. Begriffe wie &#8222;Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit&#8220; und &#8222;Erforderlichkeit&#8220; stammen aus dem polizeilichen Gefahrenabwehrrecht. Die Bindung an eine konkrete Gefahr, d.h. ein klar erkennbares Ereignis, macht es dort m\u00f6glich, den Eingriff ins Verh\u00e4ltnis zu setzen zum Grad der Gefahr. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr das Strafproze\u00dfrecht, wo ein Verh\u00e4ltnis zwischen der Schwere des Verdachts und dem notwendigen Eingriff hergestellt werden mu\u00df. Bezogen auf die \u00c4fV bedeuten &#8222;Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit&#8220; und &#8222;Erforderlichkeit&#8220; nur, da\u00df nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden soll.<\/p>\n<p>Auch die Speicherung ( 10) ist nur an die allgemeine Aufgabenbeschreibung des 3 gekn\u00fcpft. Einschr\u00e4nkungen gibt es nur hinsichtlich der Speicherung von Daten Minderj\u00e4hriger. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres d\u00fcrfen \u00fcber sie keine Daten in Dateien und nur in (absurden) Ausnahmef\u00e4llen in Akten gespeichert werden. Ab dem 16. Lebensjahr, also just ab dem Zeitpunkt, da politisches Engagement u.U. zu erwarten ist, soll eine Speicherung m\u00f6glich, aber nach zwei Jahren \u00fcberpr\u00fcft werden und maximal f\u00fcnf Jahre dauern. F\u00e4llt der oder die Jugendliche in den zwei Jahren, die bis zur Vollendung der Vollj\u00e4hrigkeit bleiben, noch einmal auf, so bleibt auch die &#8222;Jugends\u00fcnde&#8220; gespeichert. In der Realit\u00e4t d\u00fcrfte diese Jugendschutzregelung somit wenig Bedeutung haben, sie ist vor allem symbolischer Natur.<\/p>\n<h4>Erhebung und Speicherung bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen ( 8 Abs. 4 und 10 Abs. 1, Nr. 3 und Abs. 2)<\/h4>\n<p>Die Erhebung &#8222;beim Betroffenen mit dessen Kenntnis&#8220; ( 8 Abs. 4) ist die Form der Datenerhebung, die Datensch\u00fctzern am ehesten behagt. Die Befragten k\u00f6nnen \u00fcber das, was sie dem Staat an Informationen geben wollen, selbst entscheiden und tats\u00e4chlich ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht aus\u00fcben. Dieser Regelfall ist im Bereich der Geheimdienste ein Ausnahmefall und beschr\u00e4nkt sich auf Befragungen bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen. Der Versuch, die \u00c4fV auf eine offene Erhebung beim Betroffenen festzulegen und die verdeckte Erhebung damit einzuschr\u00e4nken, ist damit nicht gewollt.<br \/>\nNeben den Referenzpersonen, die die zu \u00dcberpr\u00fcfenden selbst angeben und die daher \u00fcber den Zweck der Befragung unterrichtet sind, trifft die Bestimmung, die Befragten seien \u00fcber den Erhebungszweck und die Freiwilligkeit ihrer Angaben aufzukl\u00e4ren also nur auf die weiteren Auskunftspersonen zu. Die \u00dcberpr\u00fcfungspersonen und ihre LebenspartnerInnen werden dagegen mit sanftem Zwang auf &#8222;dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht&#8220; hingewiesen. Daten \u00fcber die \u00dcberpr\u00fcften und ihre Partner d\u00fcrfen nach 10 auch in Dateien gespeichert werden.<\/p>\n<h4>Nachrichtendienstliche Mittel ( 8 Abs. 2, 9)<\/h4>\n<p>1972 kam das Gesetz hier noch mit einem einzigen Satz aus: &#8222;Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach ( 3) Abs. 1 und 2 ist es (das BfV) befugt, nachrichtendienstliche Mittel anzuwenden&#8220; ( 3 Abs. 3 Satz 2). Die erheblich gr\u00f6\u00dfere Regelung des neuen Gesetzes verspricht gewichtige Einschnitte in diese Pauschalbefugnis.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig ist zun\u00e4chst, da\u00df der Begriff &#8222;nachrichtendienstliche Mittel&#8220; nicht mehr auftaucht. Statt dessen ist die Rede von &#8222;Methoden, Gegenst\u00e4nden und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung&#8220; ( 8 Abs. 2) oder gar von &#8222;besonderen Formen der Datenerhebung&#8220; ( 9). Mit letzterem Terminus wurde ein Begriff aus dem neueren Polizeirecht in das Recht der Geheimdienste \u00fcbernommen. Unter &#8222;besonderen Formen &#8230;&#8220; wird in den Polizeigesetzen seit dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes von 1986 Observation (auch mit technischen Mitteln) sowie der Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern verstanden. Bisher haben sich Polizeibeamte und Sicherheitspolitiker stets heftig gegen die Behauptung gewehrt, der Polizei w\u00fcrden damit nachrichtendienstliche Mittel zugestanden. Verdeckte Polizeiarbeit und nachrichtendienstliche T\u00e4tigkeit, so hie\u00df es, seien nicht dasselbe. Dieses (Schein)Argument d\u00fcrfte mit der \u00dcberschrift des 9 BVerfschG nun erledigt sein.<\/p>\n<p>Was das Gesetz von den neueren Polizeigesetzen allerdings nach wie vor unterscheidet, ist, da\u00df in den Polizeigesetzen die nachrichtendienstlichen\/ verdeckten Methoden abschlie\u00dfend aufgelistet sind. Der 8 Abs. 2 BVerfSchG enth\u00e4lt zwar ebenfalls eine Liste, diese hat aber nur illustrativen Charakter (&#8222;&#8230; Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie den Einsatz von &#8230;&#8220;). Eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung soll es zwar geben, allerdings nicht zur Kenntnis des Publikums. Sie wird in einer geheimen Dienstvorschrift festgehalten. Eine solche begrenzt dann zwar den geheimdienstlichen Wildwuchs und sorgt wohl f\u00fcr eine gewisse Standardisierung. Eine wirkliche Kontrolle allerdings m\u00fc\u00dfte \u00f6ffentlich sein. Die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK), als einzig vorgesehenes Kontrollorgan, versammelt nur die Spitzen der etablierten Parteien und ist zudem zur Geheimhaltung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ( 9) wird an die Beobachtung der in 3 Abs. 1 genannten Bestrebungen gekn\u00fcpft. Immerhin wird damit ihr Gebrauch im Rahmen der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Sofern es sich nicht um einen Lauschangriff oder um Bildaufnahmen auf bzw. in einer Wohnung handelt, gelten f\u00fcr die Methoden der geheimen Ausforschung weitgehend dieselben Bedingungen wie f\u00fcr die allgemeine Informationserhebung. Wann &#8222;Erkenntnisse \u00fcber Bestrebungen &#8230;&#8220; erlangt werden k\u00f6nnen, ist weitgehend aber an die Entscheidung der \u00c4mter selbst gebunden. Der Zusatz, der Einsatz m\u00fcsse im Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Ergebnis stehen, ist redundant, denn die Erhebung darf nach 8 Abs. 5 ohnehin nur durch Einsatz des geringsten Mittels erfolgen.<\/p>\n<p>Der Lauschangriff auf eine Wohnung (Abs. 2) ist scheinbar restriktiver geregelt. Eine erforderliche &#8222;gegenw\u00e4rtige gemeine Gefahr oder eine gegenw\u00e4rtige Lebensgefahr&#8220; d\u00fcrfte regelm\u00e4\u00dfig dann gegeben sein, wenn irgendwo ein V-Mann eingeschleust wurde. Die Anl\u00e4sse werden also nicht durch ein von au\u00dfen kommendes Ereignis gesetzt, sondern durch das Amt selbst. Auch die Hinzuziehung der Polizei wird in der Realit\u00e4t vom VfS selbst bestimmt.<br \/>\n9 Abs. 3 f\u00fchrt f\u00fcr Lauschangriffe u.\u00e4. die Verpflichtung ein, den Betroffenen im nachhinein zu informieren, sobald der Zweck des Eingriffes nicht mehr gef\u00e4hrdet ist. Ferner soll die PKK unterrichtet werden. F\u00fcr den Lauschangriff wird damit ein der geheimdienstlichen Telefon\u00fcberwachung (sog. G 10-Gesetz) entsprechendes Verfahren geschaffen.<\/p>\n<h4>Berichtigung, L\u00f6schung und Speicherungsdauer, Auskunft<\/h4>\n<p>Auch in dieser Hinsicht folgt das BVerfSchG den \u00fcblichen datenschutzrechtlichen Schemata. Die Forderung, unrichtige Daten zu l\u00f6schen, zumindest nicht weiter zu \u00fcbermitteln, der Zwang zu Dateianordnungen und die Einf\u00fchrung fester Fristen f\u00fcr die Pr\u00fcfung weiterer Erforderlichkeit haben vor allem inneradministrativen Charakter. Sie bewirken allenfalls, da\u00df nicht jedes unwichtige Datum auf ewige Zeiten gespeichert wird und die Speicherungspraxis nicht v\u00f6llig ausufert.<\/p>\n<p>Im bisherigen Gesetz gab es keine Regelung f\u00fcr ein Auskunftsrecht. Im Datenschutzgesetz waren Geheimdienste von der Auskunftsverpflichtung generell ausgenommen. Die Entw\u00fcrfe seit 1986 hatten darauf ebenfalls verzichtet. Die nun verabschiedete Fassung weist eine Auskunftsregelung auf. Allerdings enth\u00e4lt diese eine Serie von Restriktionen, die in der Praxis dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, da\u00df Auskunftserteilung eher die Ausnahme bleibt. Die Herkunft der Daten und die Empf\u00e4nger, an die sie \u00fcbermittelt wurden, d\u00fcrfen ohnehin nicht genannt werden; eine Ablehnung mu\u00df nicht begr\u00fcndet werden. Die Betroffenen haben dann das Recht, den Datenschutzbeauftragten anzurufen, und diesem m\u00fcssen die Daten auch mitgeteilt werden, er darf sie an den Betroffenen aber nicht weitergeben.<br \/>\nNicht die B\u00fcrgerInnen sind die Subjekte dieses Datenschutzes, sondern die Beh\u00f6rden selbst. Der Datenschutzbeauftragte hat hier zwar einige Kompetenzen erhalten, im gro\u00dfen und ganzen bleibt es aber dabei, da\u00df die \u00c4mter sich nicht in die Karten schauen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<h4>Dritter Abschnitt: \u00dcbermittlungsregeln &#8211; Der Skandal wird zum Gesetz<\/h4>\n<p>Die Trennung von Polizei und Geheimdienst war den deutschen Beh\u00f6rden von den Alliierten Milit\u00e4rgouverneuren im sog. Polizeibrief vom 14.4.1949 diktiert worden. Der Bundesrepublik wurden dann zwar Befugnisse zum Aufbau eines eigenen Inlandsnachrichtendienstes gew\u00e4hrt, allerdings mit der Auflage, diesen weder der Polizei anzugliedern, noch mit polizeilichen Zwangsbefugnissen auszustatten. Mit dem \u00dcbergang in die Souver\u00e4nit\u00e4t haben Juristen bereits angezweifelt, ob diese Bestimmung nun noch zwingend ist. (In ersten Entw\u00fcrfen nach 1986 hat sie tats\u00e4chlich gefehlt.) In 2 Abs. 1 Satz 3 und 8 Abs. 3 ist sie jetzt wieder enthalten.<\/p>\n<p>Mit dem zunehmenden Austausch von Informationen zwischen Polizei und Verfassungsschutz, die in den \u00dcbermittlungsregelungen eine gesetzliche Grundlage erhalten, wurde die &#8222;sicherheitspolitische Wiedervereinigung&#8220; aber auf andere Art vollzogen.<\/p>\n<p>Diese \u00dcbermittlungsklauseln haben seit 1986 vielfache Umstellungen erfahren, die Inhalte sind jedoch geblieben. Die Entw\u00fcrfe f\u00fcr das ZAG und das Verfassungsschutzmitteilungsgesetz fa\u00dften die Informationsbeziehungen unter den Sicherheitsbeh\u00f6rden noch in ein eigenst\u00e4ndiges Gesetzeswerk. Mittlerweile m\u00fcssen drei Geheimdienstgesetze im Auge behalten werden, um die Bandbreite des zugelassenen Informationsaustauschs zu erkennen (BVerfschG 17-26, MAD-G 3 Abs. 3, 10-12, BND-G 8-10).<\/p>\n<p>\u00dcbermittelt werden soll sowohl freiwillig wie auf Ersuchen. Die eigenst\u00e4ndige \u00dcbermittlung bedarf deshalb einer Regelung, weil mit ihr das Gebot der Zweckbindung von Daten durchbrochen wird. Eine freiwillige Denunziation ohne Rechtsgrundlage w\u00fcrde sonst dazu f\u00fchren, da\u00df sich die Denunzianten strafbar machten.<\/p>\n<p>Einbezogen in das Informationskartell sind neben den Geheimdiensten aber auch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden: Staatsanwaltschaften, Polizei und Zoll erhalten von den Geheimdiensten dann Informationen, wenn es um sog. Staatsschutzdelikte ( 74 und 120 Gerichtsverfassungsgesetz) und andere Delikte mit politischem Bezug geht. Sie k\u00f6nnen jedoch auch selbst um Informationen ersuchen. Ihrerseits sind sie verpflichtet, den Geheimdiensten je nach deren Aufgabenstellung Informationen zu \u00fcbermitteln. Zoll und BGS haben dabei nicht nur die Daten abzugeben, \u00fcber die sie selbst verf\u00fcgen; sie m\u00fcssen auch Daten erheben. Diese Praxis der Beobachtung von Grenz\u00fcbertritten zu geheimdienstlichen Zwecken ist ohnehin seit langem gang und g\u00e4be. Was fr\u00fcher Skandal war, wird nun aber Gesetz.<\/p>\n<p>Zur Mitteilung an die Dienste verpflichtet sind auch die Beh\u00f6rden, die nicht dem &#8222;Sicherheits&#8220;bereich angeh\u00f6ren. Bundesbeh\u00f6rden einschlie\u00dflich bundesunmittelbarer Stiftungen (z.B. der Deutschlandfunk) &#8222;\u00fcbermitteln von sich aus&#8220; Informationen, dar\u00fcber hinaus haben alle Beh\u00f6rden &#8211; ob Bund oder Land &#8211; auf Ersuchen der Geheimdienste zu antworten. In Sachen Spionageabwehr, Ausl\u00e4nder&#8220;extremismus&#8220; und Terrorismus kann das BfV auch selbst in Akten oder Dateien Einblick nehmen. Die allgemeine Verwaltung erh\u00e4lt Daten der Geheimdienste, wenn diese die \u00dcbermittlung f\u00fcr ihre Zwecke f\u00fcr sinnvoll halten.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr ausl\u00e4ndische und zwischenstaatliche Stellen. Zu denken ist hierbei vor allem an die &#8222;befreundeten Dienste&#8220; und politischen Polizeien. Im Rahmen von TREVI beispielsweise tauschen die Geheimdienste und politischen Abteilungen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen der EG-Staaten Daten untereinander aus.<\/p>\n<p>Ferner werden die Stationierungsstreitkr\u00e4fte der NATO mit Informationen versorgt, um Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen des deutschen Personals vorzunehmen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist eine \u00dcbermittlung durch das BfV und den BND an andere Stellen, d.h. auch an Private, m\u00f6glich; allerdings mu\u00df hierzu der Bundesinnenminister dem BfV und der Chef des Bundeskanzleramtes dem BND die Zustimmung erteilen.<\/p>\n<h4>Abschlie\u00dfende Bemerkungen:<\/h4>\n<p>Die Verabschiedung der Geheimdienstgesetze markiert einen vorl\u00e4ufigen Endpunkt. Der in den 70er Jahren vollzogene Ausbau der Geheimdienste und die Verzahnung des Informationsverbundes im &#8222;System der Inneren Sicherheit&#8220; erh\u00e4lt nunmehr seine gesetzliche Grundlage. Diese Gesetze sind Beispiel eines sicherheitspolitischen Doublespeak, wie ihn Orwell in &#8222;1984&#8220; charakterisierte. Der Datenschutz und seine Begrifflichkeiten, die seit den 70er Jahren die Begrenzung administrativer und insbesondere polizeilicher und geheimdienstlicher Wi\u00dfbegier verhie\u00dfen, verkommen zu blo\u00dfer Symbolik und Camouflage f\u00fcr den Eingriff in B\u00fcrgerrechte. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Volksz\u00e4hlungsurteil 1983 im Grundgesetz verankert sah, reicht allenfalls, die Notwendigkeit neuer Gesetze zu begr\u00fcnden und amtliche Begr\u00fcndungen zu verzieren. Es ist offenkundig zu keinem Zeitpunkt wirklich ernst genommen worden. Im besten Falle k\u00f6nnen Klauseln dieses Gesetzes eine Standardisierung geheimdienstlicher Praxis bewirken und eine Ausuferung in Skandale verhindern. Um die Verwirklichung des kargen Auskunftsrechts mu\u00df erst noch in der Praxis gerungen werden.<\/p>\n<p>Vorl\u00e4ufiger Endpunkt bedeutet daher auch Niederlage f\u00fcr die um B\u00fcrgerrechte bem\u00fchten Teile der bundesdeutschen \u00d6ffentlichkeit; (hoffentlich nur vorl\u00e4ufig) zerronnen ist der Enthusiasmus des Streitens gegen staatliche \u00dcberwachung, der die Volksz\u00e4hlungsboykott-Bewegung 1987 kennzeichnete. Nicht genutzt werden konnte auch die Chance, die das Zusammenbrechen der DDR und des gesamten &#8222;Ostblocks&#8220; zu bedeuten schien. Die Tatsache, da\u00df der zentrale Gegenstand der staatssch\u00fctzerischen Legitimation wegfiel, \u00e4nderte nichts daran, da\u00df Geheimdienste in ihren Praktiken rechtlich best\u00e4tigt wurden.<\/p>\n<h6>Mit Fu\u00dfnoten im <a href=\"http:\/\/archiv.cilip.de\/Hefte\/CILIP_038.pdf\">PDF der Gesamtausgabe<\/a>.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach vierj\u00e4hriger Auseinandersetzung um neue Geheimdienstgesetze und ein Datenschutzgesetz sowohl inner- wie au\u00dferhalb des Parlaments<\/p>\n","protected":false},"author":9,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,44],"tags":[301,320,667,932,978,1056,1471],"class_list":["post-4085","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-038","tag-bfv","tag-bnd","tag-geheimdienste","tag-mad","tag-nadis","tag-parteien","tag-v-leute"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4085","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/9"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4085"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4085\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4085"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4085"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4085"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}