{"id":4189,"date":"1990-12-27T20:56:13","date_gmt":"1990-12-27T20:56:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4189"},"modified":"1990-12-27T20:56:13","modified_gmt":"1990-12-27T20:56:13","slug":"der-mordfall-schmuecker-ein-verfahren-ohne-ende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4189","title":{"rendered":"Der Mordfall Schm\u00fccker &#8211; Ein Verfahren ohne Ende"},"content":{"rendered":"<p>In der Nacht des 04. Juni 1974 wurde im Berliner Grunewald der Student Ulrich Schm\u00fccker als mutma\u00dflicher Verfassungsschutzspitzel erschossen. Seit nunmehr 16 Jahren wird dieser Fall seither von der Berliner Justiz verhandelt &#8211; mittlerweile im vierten Durchgang. Damit ist der Schm\u00fccker-Proze\u00df der l\u00e4ngste und teuerste Proze\u00df in der deutschen Justizgeschichte.<!--more--><\/p>\n<p>Wesentlichen Anteil an der Verfahrensdauer hat dabei das Berliner Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (LfV), das \u00fcber seine V-Leute unmittelbar in das engere Tatgeschehen involviert ist.<\/p>\n<p>Die immer neuen Versuche des LfV, seine Rolle in diesem Mordfall zu verschleiern, haben das Strafverfahren nahezu ins Unendliche verl\u00e4ngert, so da\u00df ein rechtsstaatlicher Abschlu\u00df heute kaum noch zu gew\u00e4hrleisten ist. Den ganzen Vorgang v\u00f6llig zu unterdr\u00fccken, dies vermochte der Verfassungsschutz indes nicht. Auch CILIP hat bereits mehrfach dar\u00fcber berichtet (vgl. Nr. 28 und 34).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich in der Vergangenheit die Enth\u00fcllungen von Verteidigung und Presse zun\u00e4chst in erster Linie auf die Machenschaften des Berliner Amtes selbst sowie dessen Zusammenwirken mit der Staatsschutzabteilung der Berliner Polizei konzentrierten, sind unterdessen l\u00e4ngst auch die ermittelnden Staatsanw\u00e4lte ins Blickfeld geraten.<\/p>\n<p>Durch die Arbeit eines vom Berliner Abgeordnetenhauses im Oktober 1989 eingesetzten Untersuchungsausschusses hat die Vergangenheit nunmehr auch die gesamte Berliner Justizverwaltung und selbst einige fr\u00fchere Richter dieses Verfahrens eingeholt.<br \/>\nCILIP dokumentiert die entsprechenden Passagen dieses Berichtes sowie einen bisher unver\u00f6ffentlichten Vermerk des LfV Berlin.<\/p>\n<h4>Auszug aus dem Untersuchungsbericht:<\/h4>\n<p>3.6 Komplex I, Frage 4 Satz 3:<br \/>\nWurde das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz an den strafprozessualen Ermittlungen beteiligt; wenn ja, auf welcher Grundlage?<\/p>\n<p>Hier ist zun\u00e4chst einmal auf die Rechtslage zu verweisen. Die &#8222;Projektgruppe Verfassungsschutz&#8220; (1989 von Innensenator P\u00e4tzold eingesetzte f\u00fcnfk\u00f6pfige Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung der sog. Fehlentwicklungen beim Berliner Verfassungsschutz &#8211; Anm.d.R.) f\u00fchrt in ihrem Bericht hinsichtlich der Be-wertung des operativen Vorgehens des Berliner Landesamtes f\u00fcr Verfassungschutz aus:<\/p>\n<p>&#8220;\u00a0 2 Bln VSG bestimmt u.a. als Aufgabe des LfV die Sammlung und Auswertung von Ausk\u00fcnften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen \u00fcber Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.<\/p>\n<p>(&#8230;) Dabei ist vorliegend erg\u00e4nzend zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df mit dem V-Mann &#8222;Wien&#8220; ein geheimer Mitarbeiter des LfV von der terroristischen Gruppierung zu der Mordtat an Schm\u00fccker in Beziehung gesetzt worden ist. Die vom LfV urspr\u00fcnglich gehegte naheliegende Vermutung (&#8230;), der V-Mann sei einer ge-zielten Verstrickung zu Lasten des Amtes aufgesessen, rechtfertigt f\u00fcr sich allein betrachtet schon die weitere Befassung des LfV. Die nachrichtendienstliche Abkl\u00e4rung und gegebenenfalls Neutralisierung dieser vermuteten &#8222;Gegenoperation&#8220; einer terroristischen Gruppierung ist zumindest auch Sache desjenigen Verfassungsschutzamtes, das zum Ziel einer solchen Aktion auszuerkoren sein k\u00f6nnte.<br \/>\nDer rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit einer weiteren nachrichtendienstlichen Befassung steht nicht entgegen, da\u00df mit Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen neben dem LfV auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamtenim wesentlichen mit gleichgerichteter Aufkl\u00e4rungszielsetzung, jedoch mit jeweils andersartigem Gesetzesauftrag deren Aufgaben nachzukommen hatten. Diese Aufgaben\u00fcber-schneidung ist bei sich gegen die Verfassung richtenden terroristischen Ka-pitaldelikten zwangsl\u00e4ufig und unvermeidbar. Dies macht scharfe Zust\u00e4ndig-keitsabgrenzungen im Sinne eines &#8222;entweder Verfassungsschutz oder Polizei&#8220; h\u00e4ufig &#8211; wie auch hier &#8211; unm\u00f6glich (Borgs, das Recht der Geheimdienste,\u00a0\u00a0 3 Randnote 120). Sie f\u00fchrt damit nicht zur Ausgrenzung und zur Unzul\u00e4ssigkeit gleichzeitiger nachrichtendienstlicher Arbeit.<br \/>\nEtwas anderes l\u00e4\u00dft sich auch nicht aus dem sog. Trennungsgebot herleiten. Dieses in Berlin nicht ausdr\u00fccklich normierte Gebot ist nach jedenfalls herr-schender Meinung ausschlie\u00dflich organisatorischen Inhalts und verbietet le-diglich die Vermischung von Polizei- und Verfassungsschutzbeh\u00f6rden (Roewer, Nachrichtendienstrecht der Bundesrepublik Deutschland, Randnote 187 ff.; Borgs, Das Recht der Geheimdienste,\u00a0\u00a0 3 Randnote 130).&#8220;(&#8230;)<\/p>\n<p>Um diesen Komplex st\u00e4rker von der bereits abgehandelten Frage nach einer et-waigen &#8222;Zusammenarbeit&#8220; (&#8230;) der einschl\u00e4gigen Beh\u00f6rden abgrenzen zu k\u00f6n-nen, wurde die Frage nach einer &#8222;Beteiligung&#8220; konsequenterweise um den As-pekt der Einflu\u00dfnahme erg\u00e4nzt, so da\u00df die Zeugen in der Tendenz eindeutig Stellung zu nehmen vermochten.<\/p>\n<p>Der Zeuge Natusch (seinerzeit Referatsleiter der Zentralen Auswertung; wegen Abwesenheit des Amtsleiters und l\u00e4ngerer Krankheit des zust\u00e4ndigen Unter-abteilungsleiters mit der Wahrnehmung der Amtsgesch\u00e4fte beauftragt; von 1975-86 Amtsleiter &#8211; Anm.d.R.) sah f\u00fcr das LfV hier durchaus M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>&#8222;Wenn im Terrorismusbereich diese drei Institutionen nicht ganz eng zusam-menarbeiten, dann l\u00e4\u00dft sich ein V-Mann in einer terroristischen Gruppe \u00fcber-haupt nicht f\u00fchren. (&#8230;) Das l\u00e4uft dann nat\u00fcrlich nicht so, da\u00df man sagt: Wir haben da einen V-Mann, und nun macht dies oder macht jenes! Aber die nach-richtendienstlichen Beh\u00f6rden bringen durchaus in diesem und jenem Fall &#8211; na, der Ausdruck hei\u00dft so &#8211; operatives Interesse zum Ausdruck.&#8220;<\/p>\n<p>und meinte abschlie\u00dfend:<\/p>\n<p>&#8222;Wenn die Zusammenarbeit gut ist, dann wird das ausreichen.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Die weiteren Betrachtungen dieses Komplexes m\u00fcssen somit auch stets unter diesem Blickwinkel betrachtet werden.<\/p>\n<p>Angeschnitten wurde die Frage eines eventuellen weiteren T\u00e4tigwerdens des LfV nach der T\u00f6tung des Ulrich Schm\u00fccker (Anarchist, unter dem Tarnnahmen &#8222;Kette&#8220; zeitweilig Informant des Berliner Verfassungsschutzes &#8211; Anm.d.R.), auch w\u00e4hrend der &#8222;B\u00fcrgermeisterbesprechungen&#8220;. Ein Vermerk vom 24.07.1974 h\u00e4lt (&#8230;) hierzu fest:<\/p>\n<p>&#8222;In Anwesenheit von J. Grimmig fand eine Besprechung zwischen Herrn B\u00fcr-germeister, Leiter Unterabteilung (2) und Unterzeichner statt, ob Abteilung IV beim derzeitigen Erkenntnisstand bez\u00fcglich des Fememordes an Schm\u00fccker in der bisherigen Form weiter operativ arbeiten kann oder ob wegen der m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung des Lebens weiterer Personen der operativen T\u00e4tigkeit der Quelle eine Grenze gesetzt werden mu\u00df. Herr B\u00fcrgermeister Neubauer erhielt einen schriftlichen Bericht \u00fcber den derzeitigen Stand der Erkenntnisse und wollte sich die Angelegenheit \u00fcber das Wochenende reiflich \u00fcberlegen. Von allen Besprechungsteilnehmern wurde die Frage gepr\u00fcft, ob der Rat irgendeiner dritten Person eingeholt werden k\u00f6nnte. Es wurde dabei an Herrn Derge von Justiz und an Herrn Kittlaus gedacht. Entscheidend f\u00fcr die Hinzuziehung einer dritten Person ist es nach Meinung der Besprechungsteilnehmer, da\u00df diese dritte Person, selbst wenn sie an das Legalit\u00e4tsprinzip gebunden ist, sich mit einer lediglichen Kenntnisnahme des Ermittlungsstandes begn\u00fcgt. Da beide in Frage kommenden Herren sich noch im Urlaub befinden, sind zur Zeit keine M\u00f6glichkeiten in dieser Richtung gegeben.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Ob zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt diese Frage hier noch einmal aufgegriffen wurde, ist nicht feststellbar. Der Zeuge Kittlaus hat in seiner Vernehmung eine solche, nicht zul\u00e4ssige Absprache bestritten:<\/p>\n<p>&#8222;Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich war an dieser Verabredung nicht be-teiligt.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Unstreitig und vielfach best\u00e4tigt ist der Umstand, da\u00df die Ermittlungst\u00e4tigkeit der Polizei durch Hinweise des LfV bereits kurz nach der Tat auf die &#8222;Wolfsburger Kommune&#8220; konzentriert worden ist. Die Frage, wie denn die &#8222;Wolfsburger Kommune&#8220; in Verdacht geraten sei und inwieweit die Ermittlun-gen durch Hinweise des LfV in eine bestimmte Richtung gelenkt worden seien, antwortete der Zeuge J\u00e4ger (Mitglied der polizeilichen Sonderkommission zur Aufkl\u00e4rung des Mordes an Schm\u00fccker &#8211; Anm.d.R.):<\/p>\n<p>&#8222;Durch dieses Schreiben (des LfV) haben wir nat\u00fcrlich erst erfahren von dieser Wolfsburger Gruppe, so wie ich mich erinnern kann, sonst w\u00e4ren wir ja gar nicht mit dieser Sache weitergekommen \u00fcberhaupt. Also, wenn man das als Beeinflussung nehmen will, dann war das schon eine Beeinflussung gewesen. Aber nat\u00fcrlich war das ja sachdienlich gewesen in meinen Augen, es war ja nicht irgendwie &#8212; &#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Auch der ehemalige Staatsschutzbeamte Warias (Mitglied der Sonderkommission &#8211; Anm.d.R.) meinte auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Ermittlungst\u00e4tigkeit durch die Schreiben des LfV in konkrete Richtungen gelenkt worden seien:<\/p>\n<p>&#8222;Ja, mit Sicherheit, denn wir waren ja praktisch auf diese Quellen angewiesen. Uns stand ja im Grunde genommen nur nachher das Hintergrundwissen \u00fcber die Leute, die uns benannt wurden, zur Verf\u00fcgung, und ansonsten war diese Quelle f\u00fcr uns etwas Unverzichtbares.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Ebenso \u00e4u\u00dferte sich der Zeuge M\u00fcllenbrock (Mitarbeiter des ermittelnden Staatsanwaltes Przytarski w\u00e4hrend des 1. Prozesses; Anklagevertreter im 2. Durchgang; danach in der Justizverwaltung t\u00e4tig; von 1985-89 Innenstaatsse-kret\u00e4r &#8211; Anm.d.R.):<\/p>\n<p>&#8222;Es gab ganz gezielte Hinweise auf eine vermeintliche T\u00e4tergruppe aus dem Raum Wolfsburg um Ilse Jandt &#8211; damals hie\u00df sie so. Ich meine, mich daran zu erinnern, da\u00df unmittelbar nach Durchf\u00fchrung dieses Mordes das Landes-amt f\u00fcr Verfassungsschutz entweder an die Polizei, Abt. Staatsschutz oder aber an die Staatsanwaltschaft verschiedene Briefe geschrieben hatte, die sich eigentlich in den Akten befinden m\u00fc\u00dften.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Gleichwohl ist dieses Vorgehen bis zu diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Projektgruppe Verfassungsschutz erkl\u00e4rt hierzu:<\/p>\n<p>Keine Vermischung bzw. Angliederung, sondern ein Fall von Amtshilfe liegt daher vor, wenn Polizei und Verfassungsschutz einen gemeinsamen Einsatz (z.B. bei einer Observation) bestreiten (vgl. Borgs). Zu beachten ist dabei le-diglich, da\u00df Polizeikr\u00e4fte nicht einer vom Verfassungsschutz gebildeten Ein-satzleitung unterstellt werden. Dies folgt aus\u00a0\u00a0 2 Abs. 4 Satz Bln VSG, wonach ein Weisungsrecht gegen\u00fcber Polizeibeh\u00f6rden dem LfV nicht zusteht. Desgleichen sind polizeiliche Befugnisse dem LfV versagt. Im \u00fcbrigen ist eine weitest-gehende Kooperation, mithin auch ein dementsprechender Informationsaustausch zwischen LfV und der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft zul\u00e4ssig. Dies folgt zum einen aus den Amtshilfegrunds\u00e4tzen des Art. 35 GG und der &#8220;\u00a0 4 ff.&#8220; Verwaltungsverfahrensgesetz.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Als rechtlich nicht unproblematisch mu\u00df hingegen die \u00dcbermittlung des anonymen Briefes an die K\u00f6lner Polizei, das der Identifizierung des J\u00fcrgen Bodeux (&#8222;Kronzeuge&#8220; der Anklage; ist in Verfassungsschutzakten an einigen Stellen auch mit dem Tarnnamen &#8222;Gasse&#8220; erfa\u00dft &#8211; Anm.d.R.) dienen sollte, die &#8222;Aktion Br\u00fccke&#8220; angesehen werden. Zum gleichen Ergebnis kommt die Projektgruppe Verfassungsschutz (&#8230;).<\/p>\n<p>Zur &#8222;Aktion Br\u00fccke&#8220; \u00e4u\u00dferte sich der Zeuge Zachmann (von 1966-75 Amtsleiter des LfV Berlin &#8211; Anm.d.R.) hier in aller Deutlichkeit:<\/p>\n<p>&#8222;Also, uns war vollkommen klar, die Staatsanwaltschaft &#8230; Die sagten im Juli, Beweise reichen nicht aus, wir k\u00f6nnen gegen die Gruppe nichts unternehmen. Da mu\u00dfte ein anderer Weg gefunden werden, und das ist ja geschehen dann. Ich glaube, es war Ende August bei einem Unfall, den unser V-Mann-F\u00fchrer hatte, mit einem Wagen, in dem also brisantes Material lag, (&#8230;)<br \/>\nDie nieders\u00e4chsische Polizei hat dann den Wagen ge\u00f6ffnet und hat das Material gefunden, unter anderem auch &#8211; und das ist das Entscheidende &#8211; ein Sparbuch von Herrn Bodeux.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine unmittelbare Einflu\u00dfnahme auf die Ermittlungst\u00e4tigkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden wurde mehrfach die Frage diskutiert, ob aus taktischen Gr\u00fcnden &#8211; durch das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz angeregt &#8211; trotz bereits bestehenden Tatverdachts die Mitglieder der &#8222;Wolfsburger Kom-mune&#8220; lediglich als Zeugen behandelt worden seien, um unter Umgehung der st\u00e4rkeren Beschuldigtenrechte im Ermittlungsverfahren die Betroffenen rechts-widrig zu benachteiligen.<\/p>\n<p>Der Zeuge Zachmann hatte hierzu 1975 in seiner Rede erkl\u00e4rt:<\/p>\n<p>&#8222;Diese Taktik der Staatsanwaltschaft, diesen Kreis nicht als Beschuldigte, sondern als Zeugen zu vernehmen, erwies sich sehr schnell als richtig.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Sowohl der Zeuge Ribbeck, als Leiter der polizeilichen Sonderkommission, wie auch sein Dienstvorgesetzter, der Zeuge Kittlaus, wollten eine derartige Absprache nicht gelten lassen und schlossen eine Beteiligung daran f\u00fcr die ei-gene Person kategorisch aus (&#8230;).<\/p>\n<p>Der damals in der Verantwortung stehende Polizeipr\u00e4sident, der Zeuge H\u00fcbner, antwortete auf diese Frage differenzierter:<\/p>\n<p>&#8222;Also, ich will nicht das Wort &#8222;Taktik&#8220; vertiefen, das Herr Zachmann, wie sie eben sagten, in seinem Vortrag gebraucht hat &#8211; die man miteinander abgespro-chen h\u00e4tte -, sondern ich w\u00fcrde sagen, ein im Sinne der Beh\u00f6rdenteilung ar-beitsteiliges Vorgehen, das ist sicher des \u00f6fteren abgesprochen worden. Ich kann mir auch vorstellen, da\u00df immer wieder an der Grenze der Strafproze\u00df-ordnung die Frage gestellt worden ist: Kann man nicht, insbesondere auch aus dem Aspekt des Quellenschutzes &#8211; hier meine ich jetzt der Versch\u00fcttung der Quelle, da\u00df man sagt: Nun versucht doch erst einmal, die als Zeugen zu ver-nehmen. &#8211; Blo\u00df, da mu\u00df nat\u00fcrlich der pflichtbewu\u00dfte Kriminalbeamte sagen: Das kann ich nicht. (&#8230;)<br \/>\nDa\u00df in solchen Gespr\u00e4chen &#8211; und nichts ist ja auszuschlie\u00dfen, was man mitein-ander besprechen kann &#8211; solche Gedanken, ich nenne sie mal, der Arbeitsteilung und nicht so sehr der Taktik gef\u00fchrt wurden, halte ich f\u00fcr m\u00f6glich. Das k\u00f6nnte sein auf der Ebene der Sonderkommission. (&#8230;)<br \/>\nDort wird man, wenn das \u00fcberhaupt zum Tragen gekommen w\u00e4re, sicherlich davon Kenntnis gehabt haben, aber die ersten Gespr\u00e4che, um eine solche Ar-beitsteilung zu erreichen, die werden eben unter denen gef\u00fchrt worden sein &#8211; wenn sie gef\u00fchrt worden sind &#8211; die unmittelbar in der Arbeit standen, als die Kommissionsmitglieder, das Referat, das daf\u00fcr zust\u00e4ndig gewesen ist. Aber wie gesagt, ich mu\u00df immer wieder darauf hinweisen &#8211; das ist mir sehr wichtig &#8211; da\u00df der Kriminalbeamte dann eben genau auf der Linie der Strafproze\u00dfordnung wu\u00dfte, wo er Halt zu machen hat, &#8230;&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Neben der Er\u00f6rterung der Vorgehensweise hinsichtlich der Einvernahme der &#8222;Wolfsburger Kommune&#8220; spielte auch h\u00e4ufig die Frage eine Rolle, ob das LfV versucht hat, Einflu\u00df darauf zu nehmen, ob, wann und gegen wen Haftbefehl zu erlassen sei.<\/p>\n<p>Da\u00df derartige Vorst\u00f6\u00dfe durch den Berliner Verfassungsschutz unternommen wurden, belegt ein Vermerk aus der sog. B\u00fcrgermeisterbesprechung v. 22.10.1974, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Betr.: Weiterer Einsatz der Quelle &#8222;Wien&#8220; (Tarnname des Volker von Weingraber, Edler von Grodeck; VM seit 1972 &#8211; Anm.d.R.).<br \/>\nSenDir wurde \u00fcber den Besuch des GBA-Vertreters Dr. Wunder unterrichtet. Desgleichen dar\u00fcber, da\u00df GBA vorl\u00e4ufig die Fahndung in dieser Angelegenheit ausgesetzt hat.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Dabei spielte es zwangsl\u00e4ufig eine nicht unbetr\u00e4chtliche Rolle, ob und wann, Polizei und Staatsanwaltschaft davon informiert waren oder wurden, da\u00df es sich bei der Persondes von Weingrabers um einen VM des Verfassungsschutzes handelte &#8211; der aus Sicht des LfV durch justitielles Handeln nicht enttarnt werden sollte. Diese Haltung wurde seinerzeit auch durch Innensenator Neubauer geteilt:<\/p>\n<p>&#8222;Aber dieser Tatbestand, da\u00df der V-Mann auf jeden Fall zu sch\u00fctzen ist, das war mehrfach Gegenstand der Unterredung. Das hat auch meine volle Billigung gefunden.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Der Zeuge Ribbeck beantwortete die Frage, ob er bereits bei Aufnahme der Ermittlungen von der V-Mann-Eigenschaft des von Weingraber gewu\u00dft habe, mit einem eindeutigen &#8222;Ja&#8220;, denn<\/p>\n<p>&#8222;Herr Weingraber hatte uns urspr\u00fcnglich seine Dienste angedient und wir haben ihn dem Landesamt angedient &#8211; wenn ich das mal so bemerken darf.&#8220;<\/p>\n<p>Die Ermittlungen habe das schon beeinflu\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Das ist ja dann nachher auch durch die Staatsanwaltschaft betrieben worden. Darauf hatte ich keinen Einflu\u00df. Nat\u00fcrlich sind Informationen, die f\u00fcr uns er-kennbar aus genau diesem Hintergrund kamen, relevanter gewesen, weil sie von gr\u00f6\u00dferem Wissen getragen wurden als anderes, was einfach so daherkam.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Allerdings schr\u00e4nkte der Zeuge Ribbeck bei der Frage nach dem Haftbefehl gegen von Weingraber ein:<\/p>\n<p>&#8222;Das wei\u00df ich nicht, inwieweit das Landgericht das beeinflu\u00dft hat.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Der Zeuge Kittlaus vermochte sich dagegen an den Zeitpunkt seiner Kenntnis von der V-Mann-T\u00e4tigkeit des von Weingraber nicht zu erinnern. (&#8230;)<\/p>\n<p>Der Zeuge Przytarski (seinerzeit ermittelnder Staatsanwalt und Anklagever-treter; von 1985-88 stellvertretender Amtsleiter des LfV Berlin &#8211; Anm.d.R.), auf diese Frage angesprochen, erkl\u00e4rte sinngem\u00e4\u00df, er habe dies seinerzeit nicht gewu\u00dft. \u00dcber den Kenntnisstand der Polizei k\u00f6nne er allerdings nichts sagen, da er dies nicht wisse. Auch k\u00f6nne er den Zeitpunkt der Haftbefehle zeitlich nicht mehr konkret einordnen. Allerdings, so erkl\u00e4rte der Zeuge, sei es richtig, da\u00df zu irgendeinem Zeitpunkt eine Unterredung bei der Staatsanwaltschaft stattgefunden habe, an der neben ranghohen Staatsanw\u00e4lten auch die Verfassungsschutzbeamten Zachmann und Natusch teilgenommen h\u00e4tten. In diesem Zusammenhang sei auch, so der Zeuge Przytarski, \u00fcber den Erla\u00df von Haftbefehlen gesprochen worden; konkrete Erinnerungen habe er hieran jedoch nicht mehr (&#8230;).<\/p>\n<p>Bewu\u00dft Kenntnis genommen habe er von der V-Mann-T\u00e4tigkeit von Weingrabers erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, als bei der Staatsanwaltschaft im Fr\u00fchsommer 1975 das anonyme Schreiben eingegangen sei (&#8230;).<\/p>\n<p>Auch der Zeuge M\u00fcllenbrock, der neben dem Zeugen Przytarski im Schm\u00fccker-Verfahren die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durchgef\u00fchrt hat, ver-bindet seine diesbez\u00fcglichen Kenntnisse mit jenem Schreiben an die CDU (&#8230;).<br \/>\nEine konkrete Erinnerung an Vorg\u00e4nge, die darauf hindeuteten, da\u00df das LfV auf die Ausstellung von Haftbefehlen Einflu\u00df genommen h\u00e4tte, hatte der Zeuge M\u00fcllenbrock jedoch nicht. (&#8230;)<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang auch auf Anordnung der Fortdauer der Haft im Rahmen von Haftpr\u00fcfungsterminen danach befragt, ob diese Entscheidung m\u00f6glicherweise durch \u00fcbermittelte Erkenntnisse des LfV gepr\u00e4gt worden sei, antwortete der Zeuge:<\/p>\n<p>&#8222;Also, ich sag mal: nicht ma\u00dfgeblich! &#8211; Sicherlich sind Einsch\u00e4tzungen aller Sicherheitsorgane von Bedeutung, die man dann zusammenfassen und subsummieren mu\u00df. Und wenn Erkenntnisse aus dem Bereich des Verfassungsschutzes in Bezug auf Fluchtgefahr auf einen Angeklagten oder mehrere Angeklagte von Relevanz gewesen w\u00e4ren, dann habe ich diese bestimmt mit in meine Entscheidungen einbezogen. Aber ob das nun konkret geschehen ist: Ich wei\u00df es beim besten Willen nicht.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>\u00c4hnlich \u00e4u\u00dferte sich auch der Zeuge Przytarski. Ausweislich der Aktenlage ist zumindest die Zusammenarbeit des Zeugen Przytarski mit dem Verfassungsschutz hier intensiver gewesen, als der Zeuge dies aus seiner Erinnerung wie-derzugeben vermochte (&#8230;).<\/p>\n<p>Betreffend den V-Mann &#8222;Flach&#8220; (Tarnname des Christian Hain; VM seit 1975 &#8211; Anm.d.R.) des Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz gibt der Bericht der PG Verfassungsschutz einen Vermerk des Landesamtes vom Mai 1975 wieder, dessen Ausgangslage in Er\u00f6rterungen zwischen LfV und dem V-Mann &#8222;Flach&#8220; zu suchen ist, zur Verhinderung einer m\u00f6glichen Enttarnung &#8222;Flachs&#8220; durch fehlende Aussagen des Belastungszeugen J\u00fcrgen Bodeux. Auszugsweise wird dort folgendes vermerkt:<\/p>\n<p>&#8230;&#8220;Ein Gespr\u00e4ch \u00fcber diesen Komplex mit Staatsanwalt Przytarski ergab, da\u00df er Anfang Mai 1975 Bodeux abschlie\u00dfend vernehmen und ihn \u00fcber verschiedene Personen noch befragen werde, die im Zuge der Ermittlungen aufgetaucht seien. Bei dieser Gelegenheit w\u00fcrde er auch nach J. fragen k\u00f6nnen, dessen Telefonnummer bei Ilse Jandt gefunden worden sei.&#8220;<\/p>\n<p>&#8230; Ich schlage vor, Herrn Przytarski zu bitten, den Bodeux bei der Abschlu\u00df-vernehmung nach J. zu fragen. Wenn der VM in dieser Frage aus seinem eigenen Sicherheitsgef\u00fchl hieraus dies f\u00fcr richtig h\u00e4lt, wobei er sich auch \u00fcber m\u00f6gliche Konsequenzen im klaren ist, sollte seinem Wunsch ent-<br \/>\nsprochen werden. Da VM Flach von der Tat selbst vorher nach eigenen Angaben des Bodeux offensichtlich nichts gewu\u00dft hat, wird ein Verfahren gegen ihn vermutlich nicht eingeleitet werden (so Herr Przytarski).&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Auch \u00fcber Erkenntnisse des LfV \u00fcber Verhalten und Absichten der Verteidigung im Mordfall Schm\u00fccker (&#8230;), die durch die Kontakte des VM &#8222;Flach&#8220; in das B\u00fcro des Verteidigers der Hauptangeklagten Ilse Schwipper gewonnen wurden, erhielt die Staatsanwaltschaft des \u00f6fteren Kenntnis (&#8230;).<\/p>\n<p>Der Zeuge Przytarski, hiernach befragt, bekundete, er habe \u00fcber die Identit\u00e4t des VM &#8222;Flach&#8220; seinerzeit keinerlei Kenntnisse besessen; soweit er Informa-tionen bezgl. der Verteidigerstrategien erhalten haben sollte, so sei dies f\u00fcr ihn ohne jeden Belang gewesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Asservierung der mutma\u00dflichen Tatwaffe durch das LfV Berlin ist eine Einordnung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit umstritten, da hiermit dem Strafproze\u00df zweifelsfrei ein wichtiges Beweismittel entzogen wurde.<\/p>\n<p>Die zugrundeliegende Motivation des LfV, damit die Enttarnung des VM &#8222;Wien&#8220; zu verhindern, wird von der Projektgruppe Verfassungsschutz als im Ursprung gerechtfertigt anerkannt:<\/p>\n<p>&#8222;Eine denkbare sofortige Einschaltung der Kriminalpolizei war (&#8230;) nicht m\u00f6glich. Als Alternative verblieb damit nur der ungesicherte Verbleib der Waffe beim V-Mann.<br \/>\nBer\u00fccksichtigt man bezogen auf die Waffe den noch relativ unpr\u00e4zisen Er-kenntnisstand des LfV am 5. bzw. 6 Juni 1974, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Immerhin war es aus der damaligen Sicht keineswegs zwingend, da\u00df es sich tats\u00e4chlich um die Tatwaffe und damit um ein Beweismittel handeln w\u00fcrde. Insoweit stellt sich die Inverwahrnahme urspr\u00fcnglich als eine pro-phylaktische auf eine evtl. Beweissicherung abzielende Ma\u00dfnahme dar.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Gleichwohl kommt auch die Projektgruppe in ihren weiteren Betrachtungen zu dem Ergebnis:<\/p>\n<p>&#8222;Die urspr\u00fcnglich auf Sicherung eines m\u00f6glichen Beweismittels abzielende Ma\u00dfnahme des LfV wurde in dem Augenblick inhaltlich ver\u00e4ndert, als f\u00fcr das LfV offenbar wurde, da\u00df es sich bei der 80 Parabellum tats\u00e4chlich um die mutma\u00dfliche Tatwaffe handelte, und damit eine R\u00fcckf\u00fchrung an den V-Mann ausgeschlossen war. Nunmehr stellt sich die weitere Verwahrung der Waffe als notwendige Folge der urspr\u00fcnglichen Quellenschutz\u00fcberlegungen dar und ist insoweit grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt.<br \/>\nZu beanstanden sind demgegen\u00fcber jedoch die oben bereits beschriebenen Unterlassungen im Bereich einer kriminaltechnischen Untersuchung. Diese h\u00e4tten z.B. \u00fcber das BfV und das BKA im Wege einer Amtshilfe erfolgen k\u00f6nnen, ohne da\u00df es zu einer Gef\u00e4hrdung des V-Mannes h\u00e4tte kommem m\u00fcssen.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>und stellt abschlie\u00dfend hierzu fest:<\/p>\n<p>&#8222;Ob diese nunmehr einsetzenden letztlich auch auf die Aufkl\u00e4rung eines Kri-minalfalles gerichteten Aktivit\u00e4ten \u00fcberhaupt durch den dem LfV gesetzlich zu-gewiesenen Aufgabenbereich (vgl.\u00a0\u00a0\u00a0 1 und 2 des Gesetzes \u00fcber das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz Berlin &#8211; Bln VSG) abgedeckt wurde, ist ausweislich der Akten uner\u00f6rtert geblieben. Das gleiche gilt f\u00fcr die Frage, ob sich die eine oder andere Einzelma\u00dfnahme im Rahmen der sonstigen Rechtsordnung h\u00e4lt und damit rechtlich zul\u00e4ssig ist.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Im Rahmen seiner Beweisaufnahme und Zeugenvernehmungen sind dem Un-tersuchungsausschu\u00df drei Vorf\u00e4lle aus der Justiz bekanntgeworden, die als un-mittelbare Versuche der Einflu\u00dfnahme gewertet werden m\u00fcssen. Hierbei handelt es sich zum einen um einen Vorgang aus dem Jahr 1980, betreffend die unzul\u00e4ssige Abkl\u00e4rung m\u00f6glicher Revisionsgr\u00fcnde beim Bundesgerichtshof durch den damaligen Senatsdirektor im Berliner Justizsenat, Alexander von Stahl (w\u00e4hrend des gesamten in Frage stehenden Zeitraumes Senatsdirektor in der Justizverwaltung; seit 1990 Generalbundesanwalt &#8211; Anm.d.R.) (&#8230;).<\/p>\n<p>Zum anderen einen \u00e4hnlich gelagerten Vorgang, datierend aus dem Oktober 1985. An den Rand eines Vermerkes betr. das Schm\u00fccker-Verfahren, der zur Vorlage an die &#8222;Hausspitze&#8220; vorgesehen war, hatte der seinerzeitig zust\u00e4ndige Abteilungsleiter Spletzer notiert:<\/p>\n<p>&#8222;Bei allem notwendigen Respekt vor der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit scheint mir ein Gespr\u00e4ch mit dem Pr\u00e4sidenten des Landgerichts und Generalstaatsan-waltschaft beim Landgericht mehr als sinnvoll zu sein. Die Taktik der Vertei-digung scheint mir so offenkundig, da\u00df es m\u00f6glich sein sollte, sie mit prozes-sual zul\u00e4ssigen Mitteln zu durchbrechen. Der Proze\u00df ist doch derzeit nur noch eine Farce.&#8220; (&#8230;)<\/p>\n<p>Dieser Vermerk wurde vom Senatsdirektor am 02.11.1985 kommentarlos ab-gezeichnetund damit zustimmend zur Kenntnis genommen. Da\u00df ein Gespr\u00e4ch in diesem Sinne stattgefunden haben mu\u00df, wird durch einen weiteren Vermerk v. 15.11.1985 belegt (&#8230;).<\/p>\n<p>Der Zeuge von Stahl, zu diesen Vorg\u00e4ngen befragt, stellte die Richtigkeit der Vermerke nicht in Abrede, hatte an die konkreten Abl\u00e4ufe jedoch keine Erin-nerungen mehr. Als einen Versuch der Einflu\u00dfnahme auf das Strafverfahren wollte er dies allerdings nicht gewertet wissen. Da die Protokolle der Befra-gung des Zeugen von Stahl bei der Abfassung dieses Zwischenberichtes noch nicht vorliegen, kann seine Einlassung an dieser Stelle nur sinngem\u00e4\u00df wieder-gegeben werden.<\/p>\n<p>Der dritte Vorgang kann hier nur kurz erw\u00e4hnt werden. Die Richtigkeit eines Vermerkes in der VM-Akte &#8222;Wien&#8220; unterstellt, handelt es sich dabei um eine massive Unterdr\u00fcckung von Beweismitteln. Da \u00fcber die vom Ausschu\u00df erbetene Aufhebung der &#8222;Geheim&#8220;-Einstufung dieses Vermerkes (&#8230;) zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden ist, kann er in diesen Bericht inhaltlich nicht eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<h4>Auf Dr\u00e4ngen der Fraktion GR\u00dcNE\/ALTERNATIVE LISTE ist nunmehr auch dieser Vorgang \u00f6ffentlich geworden. Am 29.10.90 hob Innensenator P\u00e4tzold die Geheimhaltung auf. Der nachfolgend wiedergegebene Vermerk des Berliner LfV schlug in der Justiz wie eine Bombe ein.<\/h4>\n<p>IV (2) F 1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 15. Dezember 1978<br \/>\nV e r m e r k<\/p>\n<p>Betr.: VM WIEN<\/p>\n<p>Staatsanwalt M\u00dcLLENBROCK, der fernm\u00fcndlich um meinen soforti-gen Besuch gebeten hatte, teilte mir am heutigen Tage nachfolgend aufgef\u00fchrten Sachverhalt mit:<\/p>\n<p>1. Am Vormittag des 14.12.1978 habe er erst mit dem Richter BARTHELDES (Richter am Landgericht und im SCHM\u00dcCKER-Verfahren Ersatzrichter) und danach mit dem Vorsitzenden des Gerichts im SCHM\u00dcCKER-Verfahren FITZNER gesprochen. Anla\u00df f\u00fcr beide Gespr\u00e4che waren Differenzen zwischen den beiden genannten Richtern, in deren Verlauf in der vorigen Woche FITZNER innerhalb des Gerichts eine Abstimmungsniederlage erlitten hatte.<\/p>\n<p>Herr BARTHELDES erz\u00e4hlte Staatsanwalt M\u00dcLLENBROCK, da\u00df er vor Wochen vom Vorsitzenden FITZNER den Auftrag erhalten habe, &#8222;inoffiziell&#8220; herauszufinden, was in der dem Gericht nicht zug\u00e4ngli-chen VS-Akte stehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Anmerkung: Es handelt sich hierbei um die Akte, in der auch der CDU-Brief, der VM WIEN betrifft, enthalten ist.<\/p>\n<p>BARTHELDES sei zuf\u00e4llig in eine Feier innerhalb der Abteilung P geraten und habe dabei gefragt, ob er nicht einmal in die Akte Einsicht nehmen k\u00f6nne. Da der Richter als \u00e4u\u00dferst zuverl\u00e4ssig bekannt sei, haben Staatsanwalt KIENBAUM und PRIESDORF nach R\u00fcckfrage bei Oberstaatsanwalt NAGEL Herrn BARTHELDES die Akte gezeigt. Herr NAGEL hatte Herrn KIENBAUM gefragt, ob es sich um die Akten handele, &#8222;wo die LfV-Sache oder die VM-Sache&#8220; enthalten sei. Diese Bemerkung hatte Herr BARTHELDES geh\u00f6rt. Er las sich dann die Akte durch und erkl\u00e4rte in Bezug auf das CDU-Schreiben, das dies doch dem Gericht durchaus zur Kenntnis gebracht werden k\u00f6nnte. Hierbei haben Herr KIENBAUM bzw. Herr Oberstaatsanwalt NAGEL, genau ist das aus dem Gespr\u00e4ch des Herrn BARTHELDES nicht mehr rekonstruierbar, darauf hingewiesen, da\u00df die Akte auf keinen Fall offengelegt werden d\u00fcrfte, insbesondere das Schriftst\u00fcck mit dem vermutlichen Hinweis &#8222;na, Sie k\u00f6nnen sich ja schon denken warum&#8220;.<\/p>\n<p>Herr BARTHELDES habe sich verpflichtet gef\u00fchlt, den Vorsitzenden des Gerichts, Herrn FITZNER, sowie die beiden Beisitzer HANDKE und WEISS, &#8222;inoffiziell informell zu unterrichten&#8220;. Er habe aber auch darauf hingewiesen, da\u00df dies auf jeden Fall vertraulich behandelt werden m\u00fc\u00dfte. Dies h\u00e4tten ihm auch die Herren zugesagt. Herr BARHTELDES erkl\u00e4rte Herrn M\u00dcLLENBROCK in dem Gespr\u00e4ch ab-schlie\u00dfend, da\u00df er sich in dieser Sache keine Sorgen zu machen brauche.<\/p>\n<p>Danach f\u00fchrte Herr M\u00dcLLENBROCK ein Gespr\u00e4ch mit dem Vorsitzenden, Herrn FITZNER. Im Verlaufe des Gespr\u00e4chs erkl\u00e4rte der Richter von sich aus, da\u00df er in den letzten Wochen schlaflose N\u00e4chte gehabt habe, und fragte Staatsanwalt M\u00dcLLENBROCK direkt, ob die in dem CDU-Schreiben genannte Person VM des LfV Berlin sei. Herr M\u00dcLLENBROCK erkl\u00e4rte dazu, da\u00df er dies nicht wisse, er sei ja schlie\u00dflich kein Mitarbeiter des LfV. FITZNER sagte dazu, da\u00df f\u00fcr ihn ziemlich sicher sei, da\u00df es sich um einen VM handele, denn sonst h\u00e4tte die Begr\u00fcndung, warum die Akte in das Verfahren nicht eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne, kaum einen Sinn. Im \u00fcbrigen sei der Inhalt des entsprechenden Schriftst\u00fcckes doch gar nicht so brisant, er s\u00e4he es jedenfalls so nicht an. Herr M\u00dcLLENBROCK wiederholte noch einmal, da\u00df er kein Wissen \u00fcber eine VM-T\u00e4tigkeit habe, gab jedoch zu bedenken, da\u00df \u00e4uerste Vorsicht geboten sei, wenn doch etwas an der Hypothese des Herrn FITZNER dran sei. Denn dann sei dieser Mann au-\u00dferordentlich gef\u00e4hrdet. Im Verlaufe des Gespr\u00e4ches \u00e4u\u00dferte Herr FITZNER noch einmal seine Vermutung in bezug auf den VM mit dem Hinweis, &#8222;an dem Auto-Unfall war der doch auch beteiligt, das war doch der Fahrer&#8220;. Danach sagte er, &#8222;wenn das ein VM ist, dann w\u00fcrde es mich nicht wundern, wenn die auch die Mordwaffe haben&#8220;. Weiter erkl\u00e4rte FITZNER, da\u00df ihm nun manches klar sei, denn f\u00fcr ihn h\u00e4tte nie zur Debatte gestanden, da\u00df es sich bei Bodeux um einen VM gehandelt hat.<\/p>\n<p>Im weiteren Verlauf dieses Gespr\u00e4ches erkl\u00e4rte FITZNER, da\u00df die in dem CDU-Schreiben genannte Person ja gesucht w\u00fcrde und man ihr kaum habhaft werden k\u00f6nne. Staatsanwalt M\u00dcLLENBROCK bat Herrn FITZNER eindringlich, die ganze Angelegenheit im Interesse der Sicherheit dieser Person zu vergessen, denn er k\u00f6nne die Garantie f\u00fcr den Schutz eines solchen Mannes gar nicht \u00fcbernehmen. FITZNER erwiderte daraufhin, da\u00df seine schlaflosen N\u00e4chte vorbei seien und er an dieser Sache nicht mehr r\u00fchren werde.<\/p>\n<p>In einem Gespr\u00e4ch zwischen Herrn M\u00dcLLENBROCK und Herrn NAGEL stritt dieser den von Herrn BARTHELDES geschilderten Sachverhalt ab, r\u00e4umte sp\u00e4ter jedoch ein, da\u00df er sich an die ganze Sache nicht erinnern k\u00f6nne und es sich au\u00dferdem bei dem genannten Richter um einen au\u00dferordentlich zuverl\u00e4ssigen Mann handele.<\/p>\n<p>Einsch\u00e4tzung: Herr M\u00dcLLENBROCK erkl\u00e4rte mir gegen\u00fcber, da\u00df er tats\u00e4chlich glaube, da\u00df Herr FITZNER auf die Sache nicht mehr zu-r\u00fcckkommen werde, zumal er die Nichteinf\u00fchrung des VS-Vorganges akzeptiert habe. Die anderen drei Richter seien zuverl\u00e4ssig. Die Ge-schworenen bzw. Sch\u00f6ffen h\u00e4tten von dem Vorfall keine Kenntnis erhalten. Staatsanwalt M\u00dcLLENBROCK glaubt deshalb, und diese Meinung teilt auch Herr KIENBAUM, da\u00df diese Angelegenheit erledigt sei. Er h\u00e4tte es aber als seine Pflicht angesehen, mich sofort von die-sem Sachverhalt zu unterrichten.<\/p>\n<p>2. Staatsanwalt M\u00dcLLENBROCK gab mir den in der Anlage beigef\u00fcgten Be-weisantrag. Die Verteidiger im SCHM\u00dcCKER-Verfahren wollen nachweisen, da\u00df sich SCHM\u00dcCKER am Tattage mit Angeh\u00f6rigen des LfV getroffen h\u00e4tte. In diesem Zusammenhang ist auch wieder der Zeuge Peter R\u00dcHL (&#8230;) geladen.<\/p>\n<h6>Anmerkung der Redaktion:<br \/>\nBei &#8222;Peter R\u00fchl&#8220; handelt es sich um einen der zahlreichen Decknamen des Verfassungsschutzbeamten Michael Gr\u00fcnhagen. Gr\u00fcnhagen war u.a. V-Mann-F\u00fchrer von Ulrich Schm\u00fccker (VM &#8222;Kette&#8220;), Volker von Weingraber (VM &#8222;Wien&#8220;) und Christian Hain (VM &#8222;Flach&#8220;).<br \/>\nGr\u00fcnhagen ist ebenfalls der Verfasser des vorstehend wiedergegebenen Vermerkes.<\/h6>\n<p>Der Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses (Drucksache 11\/1224) ist \u00fcber das Berliner Abgeordnetenhaus, John-F.-Kennedyplatz 2, 1000 Berlin 62 zu beziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Nacht des 04. 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