{"id":4208,"date":"1990-12-27T21:19:46","date_gmt":"1990-12-27T21:19:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4208"},"modified":"1990-12-27T21:19:46","modified_gmt":"1990-12-27T21:19:46","slug":"das-berliner-datenschutzgesetz-ein-konsequentes-querschnittsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4208","title":{"rendered":"Das Berliner Datenschutzgesetz &#8211; Ein konsequentes Querschnittsgesetz"},"content":{"rendered":"<h3>von Lena Schraut *<\/h3>\n<p>Im Herbst 1988, kurz vor dem Ende der Legislaturperiode, brachte die Berliner SPD im Abgeordnetenhaus einen Entwurf f\u00fcr ein Gesetz zum Schutz der personenbezogenen Daten in der Berliner Verwaltung (kurz: Berliner Datenschutzgesetz\/BlnDSG) ein.<br \/>\nWegen des Zeitablaufes konnte dieses Gesetz seinerzeit nicht mehr beraten werden. F\u00fcr die Alternative Liste war der Gesetzentwurf ohnehin nicht tragbar.<!--more--><\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde richteten sich vor allem gegen die Befugnis zur Datenverarbei-tung, ohne da\u00df Verwendungszweck, Verkn\u00fcpfungsm\u00f6glichkeiten oder Nutzbarkeit der verarbeiteten Daten ausreichend pr\u00e4zise geregelt waren. Dies kann ein allgemeines Daten-schutzgesetz auch nicht leisten, hierzu sind bereichsspezifische Regelungen erforderlich. Als Querschnittsgesetze sollten Datenschutzgesetze daher Pa-rameter aufstellen, innerhalb derer die Datenverarbeitung abzulaufen hat, die Rechte der Betroffenen geregelt sowie Rechtsstellung, Aufgaben und Befug-nisse der Datenschutzbeauftragten festgelegt werden.<br \/>\nWeiterhin bot der seinerzeitige SPD-Entwurf keinen amtshilfefesten Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts wie er vom Bundesverfassungsgericht (BVG) im Volksz\u00e4hlungsurteil gefordert wird. Stattdessen r\u00e4umte er den Beh\u00f6rden die Befugnis ein, Daten sowohl zu erheben wie auch weiterzugeben, wenn sie bei ihrer T\u00e4tigkeit von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfuhren.<\/p>\n<p>Die rot-gr\u00fcne Koalition machte sich denn auch gleich daran, den Entwurf der SPD, der sich bis dahin durchaus auf der Linie der bundesweit bereits verabschiedeten oder beratenen Datenschutzgesetze bewegte, den Vorgaben des Volksz\u00e4hlungsurteils entsprechend &#8222;umzustricken&#8220;.<br \/>\nNach gr\u00fcndlicher Beratung, an der sowohl der Berliner Datenschutzbeauftragte wie auch die Innenverwaltung teilgenommen hatten, verab-schiedete das Abgeordnetenhaus die v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Fassung des Ge-setzes. Am 01.11.1990 trat es in Kraft.<\/p>\n<p>Das Gesetz bildet den Rahmen, in dem die Datenverarbeitung in Berlin ablaufen soll, ohne da\u00df sich aus ihm die sonst \u00fcblichen Befugnisse ableiten lassen. Ein \u00dcbergangsparagraph tr\u00e4gt der Tatsache Rechnung, da\u00df in Berlin &#8211; wie anderswo &#8211; bereichsspezifische Regelungen, z. B. im Sicherheitsbereich, noch fehlen.<\/p>\n<h4>Einzelne Paragraphen<\/h4>\n<p><strong>6: Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><br \/>\nHier weicht das Berliner Gesetz zum ersten Mal von anderen Datenschutzgesetzen ab, indem es die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zul\u00e4\u00dft, wenn bereits ein anderes Gesetz die Verarbeitung gestattet oder die Betroffenen zuvor eingewilligt haben.<br \/>\nAnders als bei\u00a0\u00a0 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kann der\u00a0\u00a0 6 BlnDSG nicht als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Datenverarbeitung herangezogen werden. Die dortige Formulierung &#8222;&#8230;wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt&#8220; fehlt bewu\u00dft.<\/p>\n<p><strong>10: Erheben<\/strong><br \/>\nIn seiner urspr\u00fcnglichen Fassung enthielt dieser Paragraph gleich zwei Erhebungsbefugnisse f\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden. In \u00e4hnlicher Form finden sie sich auch in allen anderen Gesetzen. So erlaubt\u00a0\u00a0 12 BDSG das Speichern, Ver\u00e4ndern und Nutzen personenbezogener Daten, wenn es &#8222;zur Abwehr erheblicher Nachteile f\u00fcr das Gemeinwohl&#8220;, &#8222;zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten&#8220;, oder &#8222;zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung der Rechte einer anderen Person&#8220; erforderlich ist. Solche Regelungen geh\u00f6ren in die Strafproze\u00dfordnung oder das Polizeigesetz, nicht jedoch in ein Datenschutzgesetz. Das Berliner Gesetz verzichtet daher sowohl bei der Datenerhebung wie auch in den anderen Phasen der Verarbeitung darauf. Stattdessen folgt es dem Prinzip der Transparenz und Unmittelbarkeit und legt fest, da\u00df personenbezogene Daten grunds\u00e4tzlich beim Betroffenen selbst zu erheben sind.<br \/>\nVon diesen Prinzipien darf nur abgewichen werden, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht, oder angenommen werden kann, da\u00df durch die Erhebung schutzw\u00fcrdige Belange der Betroffenen nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p><strong>15: Auskunft und Benachrichtigung<\/strong><br \/>\nSo eng das Berliner Gesetz Eingriffe in das informelle Selbstbestimmungs-recht der B\u00fcrgerInnen regelt, so gro\u00df-z\u00fcgig sind andererseits die Rege-lungen beim Auskunftsrecht f\u00fcr die Betroffenen. Da\u00df interessierte B\u00fcrgerInnen mit Inkrafttreten des BlnDSG keine Geb\u00fchren mehr zahlen m\u00fcssen, bevor sie beispielsweise Ausk\u00fcnfte aus dem Informationssystem f\u00fcr Ver-brechensbek\u00e4mpfung (ISVB) der Ber-liner Polizei erhalten, sei nur am Ran-de bemerkt.<br \/>\nEin absolutes Novum ist allerdings, da\u00df weder Polizei noch Verfassungsschutz von der Verpflichtung ausgenommen werden, Auskunft zu erteilen. Auch f\u00fcr sie gilt das Prinzip der Transparenz. Ergibt eine Abw\u00e4gung, da\u00df aus Gr\u00fcnden der Geheimhaltung oder weil durch eine Auskunft die Rechte Dritter ber\u00fchrt werden, keine Ausk\u00fcnfte erfolgen k\u00f6nnen, so sind dem Betroffenen die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr zu benennen.<\/p>\n<p><strong>18: Durchf\u00fchrung des Datenschutzes, Dateibeschreibung und beh\u00f6rdliche Datenschutzbeauftragte und<\/strong><\/p>\n<p><strong>24: Dateienregister<\/strong><br \/>\nIn beiden Paragraphen ist festgelegt, da\u00df seitens der datenverarbeitenden Stellen Register \u00fcber die von ihnen gef\u00fchrten Dateien zu erstellen sind. Neben dem in den Datenbanken er-fa\u00dften Personenkreis sind darin auch die Ger\u00e4teart, das Betriebsverfahren usw. darzulegen. Die solcherma\u00dfen erstellten Listen sind an den Berliner Datenschutzbeauftragten weiterzuleiten und werden dort im Bedarfsfall f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Einsichtnahme bereitgehalten.<br \/>\nSelbst Polizei und Verfassungsschutz sind davon nicht automatisch ausgenommen. Damit ist es einer interessierten \u00d6ffentlichkeit leichter als bisher m\u00f6glich nachzuvollziehen, wie sich die Informations- und Kommunikationstechnologie entwickelt.<\/p>\n<p><strong>33: Besondere Regelungen<\/strong><br \/>\nDieser Paragraph dient als \u00dcbergangsregelung f\u00fcr all jene F\u00e4lle, in denen bereichsspezifische Regelungen bisher noch fehlen. Bis zum 31.12.91 kann die Datenverarbeitung der Sicherheitsbeh\u00f6rden damit auf der Grundlage dieses Paragraphen erfolgen. Dann m\u00fcssen ein Berliner Verfassungsschutzgesetz und ein Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz verabschiedet sein, in denen die noch offenen Fragen zu regeln sind.<br \/>\nR\u00fcckblick<br \/>\nR\u00fcckblickend ist festzustellen, da\u00df die Erarbeitung des Berliner Datencshutz-gesetzes als gutes Beispiel einer rot-gr\u00fcnen Kompromi\u00dffindung gelten kann. Wie so h\u00e4ufig (und dies auch in der Innenpolitik) waren sich SPD und AL \u00fcber die groben Z\u00fcge ihrer Politikvorstellungen einig; in den Detailfragen zeigten sich dann aber oft die g\u00e4nzlich unterschiedlichen Auffas-sungen. In den sehr konstruktiven Be-ratungen, die sich &#8211; mit Unterbre-chungen &#8211; fast ein Jahr lang hinzogen, haben sich die unterschiedlichen Auf-fassungen dann jedoch angen\u00e4hert.<br \/>\nLeider reichte der datensch\u00fctzerische Elan der SPD-Fraktion dann aber nicht mehr aus, auch die notwendige Erg\u00e4nzung des Datenschutzgesetzes, ein allgemeines Akteneinsichtsrecht, auch noch \u00fcber die letzte parlamentarische H\u00fcrde zu bringen. Der Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes wurde nicht mehr verabschiedet.<br \/>\nDennoch mu\u00df man sagen, da\u00df sich die zeitaufwendige Prozedur der Kompro-mi\u00dffindung in den Detailfragen ge-lohnt hat; dies nicht nur bei Fragen des Datenschutzes, sondern in der (Innen-) Politik generell. Die Klippe, an der die rot-gr\u00fcne Koalition schlie\u00df-lich zerschellte, h\u00e4tte sich m\u00f6glicherweise auch wieder umschiffen lassen, wenn der Wille zur Kompromi\u00df-findung &#8211; und die Zeit dazu &#8211; noch vorhanden gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<h4>Die wichtigsten Paragraphen im Vergleich<\/h4>\n<p><a href=\"\/files\/2015\/02\/CILIP-37-Schraut.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4209\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-37-Schraut.png\" alt=\"CILIP 37 Schraut\" width=\"522\" height=\"751\" srcset=\"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-37-Schraut.png 522w, https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-37-Schraut-209x300.png 209w\" sizes=\"auto, (max-width: 522px) 100vw, 522px\" \/><\/a><\/p>\n<h5>* Innenpolitische Sprecherin der AL-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und an der Erarbeitung des Bln-DSG ma\u00dfgeblich beteiligt.<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Lena Schraut * Im Herbst 1988, kurz vor dem Ende der Legislaturperiode, brachte die<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,43],"tags":[],"class_list":["post-4208","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-037"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4208","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4208"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4208\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4208"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4208"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4208"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}