{"id":4291,"date":"1990-02-27T22:52:26","date_gmt":"1990-02-27T22:52:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4291"},"modified":"1990-02-27T22:52:26","modified_gmt":"1990-02-27T22:52:26","slug":"polizeirecht-der-laender-der-aktuelle-stand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4291","title":{"rendered":"Polizeirecht der L\u00e4nder &#8211; Der aktuelle Stand"},"content":{"rendered":"<p>Ende 1989\/Anfang 1990 sind in den L\u00e4ndern NRW, Saarland und Hessen Neuregelungen im Bereich des Polizeirechts in Kraft getreten. Sie orientieren sich allesamt an der letzten Fassung des Musterentwurfs f\u00fcr ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der L\u00e4nder (MEPolG; Stand 12.3.1986; dokumentiert in: Cilip 24). In Berlin liegt von Seiten der rosa\/gr\u00fcnen Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres ein bisher nicht ver\u00f6ffentlichter, v\u00f6llig neuer Entwurf zur \u00c4nderung des ASOG vor (\u00c4ndG-ASOG). Kernst\u00fccke der Novellierungen sind die Befugnisse zur pr\u00e4ventiven Datenerhebung und -speicherung, zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, sowie die Aufgabenzuweisung im Bereich der vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Eine generelle Bewertung<\/h4>\n<p>Im Anschlu\u00df an das Volksz\u00e4hlungsurteil des BVerfG (VZU) waren die Gesetzgeber der L\u00e4nder in der Pflicht, die illegale und nur vom sogenanten \u00dcbergangsbonus gedeckte Praxis der Polizei im Bereich der Datenerfassung entsprechend den Anforderungen des Urteils nachtr\u00e4glich zu legitimieren. Die breit gef\u00fchrte Diskussion um die Problematik der Datensammelei, die fortschreitende Ausstattung der Polizei mit nachrichtendienstlichen Befugnissen und ihre damit verbundene Entwicklung zu einer &#8222;Geheimpo-lizei&#8220; haben in den verabschiedeten Gesetzen jedoch keinen restriktiv wirksamen Niederschlag gefunden. Befugnisse und Zust\u00e4ndigkeiten sind mit der Begr\u00fcndung wachsender orga-nisierter Kriminalit\u00e4t generell erwei-tert worden, alternativen Konzepten wurde eine klare Absage erteilt.<\/p>\n<h4>2. Die Aufgabenerweiterung<\/h4>\n<p>Alle \u00c4nderungsgesetze (einschlie\u00dflich des Berliner Entwurfs) erm\u00f6glichen es den Polizeibeh\u00f6rden, zuk\u00fcnftig im Bereich der vorbeugenden Verbre-chensbek\u00e4mpfung und damit unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr t\u00e4tig zu werden ( 4 Abs.4 \u00c4ndG-ASOG; 44 Abs.1 Nr. 3 SOG, 1 Abs.1 PolG NW). Einzig das Saarl\u00e4ndische PolG regelt diese Zust\u00e4ndigkeit nicht in Form einer generellen Aufgabenzuweisung, sondern jeweils einzeln in den erweiterten Standardbefugnissen, z.T. mit der Beschr\u00e4nkung auf enumerativ aufgez\u00e4hlte Straftatbest\u00e4nde ( 26 ff. SPolG).<\/p>\n<h4>3. Datenerhebung<\/h4>\n<p>Die offene Erhebung peronenbezogener Daten ist grunds\u00e4tzlich erm\u00f6glicht, die z.T. sehr weit formulierten allgemeinen Regeln der Datenerhebung lassen sie ohne besondere Beschr\u00e4nkung zu ( 14c \u00c4ndG-ASOG; 44a SOG, 9 Abs. 4 und 5 PolG NW; 25 SPolG). Lediglich die verdeckte Erhebung ist auf alle F\u00e4lle be-schr\u00e4nkt, in denen ohne diese Erhebungsform die Erf\u00fcllung der ord-nungsbeh\u00f6rdlichen Aufgabe der Polizei nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re &#8211; eine sehr schwache Einschr\u00e4nkung, die den Beh\u00f6rden weite Ermessensspielr\u00e4ume er\u00f6ffnet.<\/p>\n<h4>4. Standardbefugnisse<\/h4>\n<p>Das f\u00fcr die Datenerhebung zur Verf\u00fcgung stehende Instrumentarium wurde erheblich erweitert bzw. die bisher rechtlich zumindest zweifelhafte Praxis legitimiert.<br \/>\n\u00dcber die Standardbefugnisse hinaus wurde eine generelle Auskunfts- und Befragungspflicht ( 14a \u00c4ndG-ASOG; 16a SOG, 9 PolG NW; 11 SPolG), sowie die M\u00f6glichkeit der Datenerhebung auf \u00f6ffentlichen Veranstaltungen festgeschrieben ( 15a \u00c4ndG-ASOG; 44b SOG, 15 PolG NW; 27 SPolG).<\/p>\n<p>Als besondere Formen der Erhebung sind vorgesehen die Observation und der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und zur Aufzeichnung des gesprochenen Wortes ( 15b \u00c4ndG-ASOG; 44c SOG, 16,17,18 PolG NW; 28 SPolG). Die in langen Vorschriften z.T. sehr detailliert formulierten Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel der Datenerhebung erlauben ihren Einsatz in fast allen denkbaren Situationen. Die Anordnung des Einsatzes der besonderen Mittel zur Datenerhebung erfolgt durch den Beh\u00f6rdenleiter bzw. Landeskriminalpolizeidirektor (Berlin). F\u00fcr das Abh\u00f6ren und Aufzeichnen des nicht-\u00f6ffentlich gesprochenen Wortes bedarf es der Anord-nung des Richters.<\/p>\n<p>Alle Gesetze sehen den Einsatz von V-Leuten vor, den Einsatz verdeckter Ermittler regeln nur Berlin, NRW und das Saarland ( 15c \u00c4ndG-ASOG; 44d SOG, 19 u. 20 PolG NW; 28 Abs 2 SPolG). W\u00e4hrend in Hessen der Einsatz von V-Leuten, in NRW von V-Leuten und verdeckten Ermittlern auf die vorbeugende Bek\u00e4mpfung enumerativ aufgez\u00e4hlter Straftaten von erheblicher Bedeutung be-schr\u00e4nkt ist ( 44d Abs.1 Nr. 1-4 SOG, 19 Abs.1 Nr. 2 in Verbindung mit 8 Abs.3 PolG NW), ist der Einsatz im Saarland und in Berlin nicht durch einen Katalog von Straftaten beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>In NRW, Hessen und dem Saarland wird der Polizei die Befugnis verliehen, personenbezogene Daten zur polizeilichen Beobachtung zu speichern ( 44e SOG, 21 PolG NW; 29 SPolG), die Befugnis zur Rasterfahndung ist lediglich im PolG-NW vorgesehen ( 31 PolG NW).<br \/>\nDurch erkennungsdienstliche Behandlung gewonnene Daten sollen zuk\u00fcnftig in allen vier L\u00e4ndern aufbewahrt und zur vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung verwandt werden k\u00f6nnen ( 16 Abs.2 \u00c4ndG-ASOG; 44f Abs.3 SOG, 14 Abs.2 PolG NW; 10 Abs.2 SPolG). Diese bisher zwar vom Bundesverwaltungsgericht \u00fcber 81 b 2. Alternative StPO legitimierte (BVerGE 26, 179; 66, 202), von einigen unterinstanzlichen Gerichten nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil aber bereits angezweifelte Praxis (VG Frankfurt NJW 87, 2248) erh\u00e4lt so ihre gesetzliche Grundlage.<\/p>\n<p>Alle \u00c4nderungen normieren mit allgemeinen Regeln die Voraussetzungen der Speicherung, Ver\u00e4nderung und Nutzung von erhobenen Daten ( 17 \u00c4ndG-ASOG; 44g SOG, 22, 23, 24 PolG NW; 30 SPolG). Die Regelungen beziehen sich auf die Dauer der Speicherung, die Zweckbindung ihrer Nutzung sowie auf die Vor-gangsverwaltung und den Datenabgleich ( 17e \u00c4ndG-ASOG; 44l und m SOG, 25 PolG NW; 36, 37 SPolG).<\/p>\n<p>Einheitliche Normen bestehen auch hinsichtlich der Daten\u00fcbermittlung im \u00f6ffentlichen Bereich und an Stellen au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Bereichs ( 17a \u00c4ndG-ASOG; 44h-j SOG, 26, 27, 28 PolG NW; 32, 33, 34 SPolG).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Errichtung von automatisierten Dateien sind einheitliche Errich-tungsanordnungen vorgeschrieben, die in Berlin und im Saarland an im Gesetz selbst geregelte Mindeststandards gebunden sind ( 17g \u00c4ndG-ASOG; 39 SPolG), w\u00e4hrend in NRW und Hessen auf die Landesdatenschutzgesetze verwiesen wird ( 44o SOG, 33 PolG NW). Berlin, Hessen und das Saarland gew\u00e4hren dem Betroffenen ein Akteneinsichtsrecht, soweit \u00f6ffentliche Belange den schutzw\u00fcr-digen Interessen nicht vorgehen ( 17h \u00c4ndG-ASOG; 44p SOG, 40 SPolG). Auch dies ist also eine Ermessensvorschrift, die die bisherige Auskunftspraxis sicherlich nicht gro\u00df ver\u00e4ndern wird.<\/p>\n<h6>Quellen und Abk\u00fcrzungen:<br \/>\n&#8211; Gesetzentwurf zur \u00c4nderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen [PolG NW], Landtags-Drs.: 10\/3997 vom 24.1.89 in Verbindung mit der Drs.: 10\/5071 vom 15.1.90;<br \/>\n&#8211; Gesetz Nr. 1252 zur Neuordnung des Saarl\u00e4ndischen Polizeirechts vom 8.11.1989 [SPolG]<br \/>\n&#8211; Gesetz zur \u00c4nderung des hessischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung [SOG], GVBl. Hessen 1989 Teil I, S. 469ff.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ende 1989\/Anfang 1990 sind in den L\u00e4ndern NRW, Saarland und Hessen Neuregelungen im Bereich des<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,41],"tags":[],"class_list":["post-4291","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-035"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4291","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4291"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4291\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4291"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4291"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4291"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}