{"id":4298,"date":"1990-02-27T22:57:44","date_gmt":"1990-02-27T22:57:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4298"},"modified":"1990-02-27T22:57:44","modified_gmt":"1990-02-27T22:57:44","slug":"australien-ombudsmaenner-und-police-complaints-authorities-als-beschwerdeinstanzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4298","title":{"rendered":"Australien &#8211; Ombudsm\u00e4nner und &#8222;Police Complaints Authorities&#8220; als Beschwerdeinstanzen *)"},"content":{"rendered":"<h3>von M. Brusten<\/h3>\n<p>Ombudsm\u00e4nner und &#8218;Police Complaints Authorities&#8216; stellen kein Patentrezept gegen polizeiliches Fehlverhalten dar. Doch k\u00f6nnen sie dazu beitragen, da\u00df Fehlverhalten und Machtmi\u00dfbrauch der Polizei in b\u00fcrgernaher und demokratischer Weise kontrolliert und damit reduziert werden. Doch wichtiger als ihre Kontrollfunktion im Hinblick auf individuelles Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter ist ihr Einflu\u00df auf die Struktur der Polizei und auf das, was heute h\u00e4ufig mit dem englischen Ausdruck des &#8218;Policing&#8216; bezeichnet wird, d.h. die polizeilichen Strategien und Methoden der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung. Unser Autor, Prof. f\u00fcr Soziologie an der Universit\u00e4t (GHS) Wuppertal, hat in Australien vor Ort dieses System studiert.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Die Entwicklung der Beschwerdeinstitutionen in Australien<\/h4>\n<p>Die Formierung dieser neuen Institutionen ist zwar aufgrund der besonderen politischen Beziehungen des Landes zu Gro\u00dfbritannien vor allem durch die dortige Entwickung (aber auch durch \u00e4hnliche Einrichtungen in den USA und Canada) angeregt worden; doch handelt es sich dennoch keineswegs um Kopien, sondern um Institutionen, die innerhalb Australiens selbst hart erk\u00e4mpft wurden. Besonders gepr\u00e4gt hat den &#8218;Australian way of the civilian oversight of law enforcement&#8217;1) jedoch eine f\u00fcr den Durchschnittsb\u00fcrger der BRD geradezu irritierende politische Kultur, in der Mi\u00dftrauen gegen\u00fcber dem Staat kein Makel ist, sondern Ausdruck b\u00fcrgerlichen Selbstbewu\u00dftseins und &#8211; im Zweifelsfall &#8211; auch B\u00fcrgerpflicht.<\/p>\n<p>Trotz des gemeinsamen kulturellen Hintergrunds ist die Entwicklung der neuen Beschwerde-Institutionen in Australien keineswegs einheitlich verlaufen. Der Startschu\u00df fiel Mitte der 70er Jahre auf Bundesebene: denn dort hatte bereits 1975 die &#8218;Australian Law Reform Commission&#8216; (ALRC) vorgeschlagen, dem f\u00fcr das Bundesterritorium um Canberra und f\u00fcr Bundesangelegenheiten in den austra-lischen Bundesstaaten zust\u00e4ndigen &#8218;Commonwealth Ombudsman&#8216; die Befugnis zur Kontrolle von Beschwerden gegen die Polizei zu \u00fcbertragen. Dennoch beschr\u00e4nkte der neue &#8218;Ombudsman Act&#8216; von 1976 die Zust\u00e4ndigkeit zun\u00e4chst noch &#8211; wie damals \u00fcblich &#8211; auf &#8218;Beschwerden gegen polizeiliche Verwaltungsakte&#8216;. Erst nachdem die ALRC 1978 ihre Forderung wiederholte, da\u00df der &#8218;Commonwealth Ombudsman&#8216; auch f\u00fcr Beschwerden \u00fcber das Verhalten einzelner Polizeibeamter zust\u00e4ndig sein sollte, wurde diesem eigentlichen &#8218;Kernpunkt&#8216; einer demokratischen Kontrolle der Polizei in dem &#8218;Complaints Act&#8216; von 1981 Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Die meisten australischen Staaten folgten in den darauf folgenden Jahren &#8211; wenn auch in unterschiedlicher Weise &#8211; dem Vorbild auf Bundesebene und \u00fcbertrugen die Kompetenzen zur \u00dcberpr\u00fcfung von Beschwerden gegen die Polizei auf die bereits bestehende, geachtete und meist auch einflu\u00dfreiche Institution des &#8218;Ombudsman&#8216; 2); so in New South Wales, Westaustralien, Tasmanien und im Northern Territory. In S\u00fcd-Australien und Victoria wurde diese Aufgabe dagegen neu geschaffenen &#8218;Police Complaints Authorities&#8216; (PCA) \u00fcbertragen: relativ kleinen &#8218;Spezial-Beh\u00f6rden&#8216; f\u00fcr Beschwerden gegen die Polizei, deren Befugnisse und Zust\u00e4ndigkeiten jedoch im gro\u00dfen und ganzen denen des &#8218;Ombudsmann-Modells&#8216; entsprechen. Eine strukturelle Sonderrolle spielte von vornherein lediglich das &#8218;Police Complaints Tribunal&#8216; in Queensland, bei dessen Einrichtung 1982 der damalige Polizeiminister des Landes vor dem Parlament ausdr\u00fccklich hervor-hob, da\u00df dieses &#8218;Tribunal&#8216; als &#8218;Antwort auf die st\u00e4ndigen Angriffe gegen die Rechtschaffenheit der Polizei&#8216; gedacht sei, als jederzeit verf\u00fcgbares und unabh\u00e4ngiges Forum, das sich mit unbewiesenen Behauptungen und Beschwerden gegen &#8218;unsere Polizei&#8216; befa\u00dft 3). Parallel zur Entwick-lung der neuen Beschwerde-Institu-tionen wurden innerhalb der australi-schen Polizei auf Bundes- und Lan-desebene &#8218;Police Internal Investiga-tion Branches&#8216; gebildet.<\/p>\n<h4>1.1 Police Internal Investigation Branches<\/h4>\n<p>Sie fungieren als eine Art Polizei in der Polizei und stellen als solche im Hinblick auf Personal und Kompetenz bestens ausgestattete Spezialabtei-lungen der Polizei dar, deren Hauptaufgabe darin besteht, die polizeilichen Ermittlungen von Disziplinar-, Beschwerde- und Strafverfahren gegen Polizeibeamte durchzuf\u00fchren. Das hei\u00dft, auch innerhalb der Polizei selbst ist die Kontrolle des Fehlverhaltens einzelner Polizeibeamter den jeweiligen Vorgesetzten weitgehend entzogen. Diese polizeiinternen Untersuchungs-Abteilungen stellen damit de facto die entscheidenden Koopera-tions-Partner der neuen Beschwerde-Institutionen dar: denn sie erledigen in der Regel die konkrete Ermitt-lungsarbeit, weil nur sie \u00fcber die hierzu notwendigen Experten und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen. Auch wenn diese polizeiinternen Untersuchungs-abteilungen besser geeignet sind als Vorgesetzte, um Beschwerden gegen Polizeibeamte effizient und scho-nungslos aufzukl\u00e4ren, bleiben selbst-verst\u00e4ndlich dennoch gewisse Zwei-fel, ob Ermittlungen von Polizeibe-amten gegen Polizeibeamte auch wirk-lich ohne bias zugunsten der Polizei durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Andererseits ist jedoch zu bef\u00fcrchten, da\u00df externe Er-mittlungen gegen Polizeibeamte zu einer kollektiven Abwehrhaltung der Polizei und schlie\u00dflich sogar zu einer Unterminierung der polizeiinternen Disziplin f\u00fchren k\u00f6nnten. Die hier getroffenen Konfliktregelungen sind daher eine Art Kompromi\u00df und in den verschiedenen Bundesstaaten sehr un-terschiedlich: von der blo\u00dfen \u00dcber-pr\u00fcfung der polizeilichen Ermitt-lungsberichte \u00fcber das Recht zur Nachforderung weiterer Ermittlungen durch die Polizei bis hin zur Berechtigung, im Konfliktfall auch eigene, polizeiunabh\u00e4ngige Ermitt-lungen durch die jeweilige Beschwer-de-Institution selbst durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen 4).<\/p>\n<h4>1.2 &#8218;Facts and figures&#8216; f\u00fcr ganz Australien<\/h4>\n<p>Um Struktur und Funktion der neuen Kontroll-Institutionen beurteilen zu k\u00f6nnen, sind nicht nur die entsprechenden gesetzlichen Regelungen von Interesse, sondern vor allem auch die praktischen Erfahrungen mit der An-wendung dieser Gesetze. Auch wenn hierzu noch keine einheitlichen stati-stischen Daten vorliegen, so ergeben die Parlamentsberichte der f\u00fcr Be-schwerden \u00fcber die Polizei zust\u00e4ndigen Ombudsm\u00e4nner und Police Complaints Authorities doch zumindest erste Hinweise dar\u00fcber, wie die &#8218;demokratische Kontrolle der Polizei&#8216; in Australien gegenw\u00e4rtig tats\u00e4chlich funktioniert. Dabei ergeben sich f\u00fcr den gesamten Kontinent zur Zeit (1987\/88) etwa folgende Daten: 5)<\/p>\n<p>&#8211; Bev\u00f6lkerung: ca. 16,5 Mio.<br \/>\n&#8211; Polizeipersonal insg. ca. 43.000<br \/>\n&#8211; davon Polizeibeamte ca. 37.300<br \/>\n&#8211; Anzahl der Beschwerden gegen<br \/>\nPolizeibeamte ca. 5.500<br \/>\n(d.h. etwa 1 Beschwerde pro<br \/>\n7 Polizisten)<br \/>\n&#8211; Personal der Ombudsm\u00e4nner u.<br \/>\nPolice Complaints Authorities,<br \/>\ndas sich mit Beschwerden gegen<br \/>\nPolizeibeamte befa\u00dft, ca. 55<br \/>\n&#8211; Personal der polizeiinternen Ab<br \/>\nteilungen, die u.a. die Ermitt<br \/>\nlungen bei Beschwerden aus der<br \/>\nBev\u00f6lkerung durchf\u00fchren, ca. 350.<\/p>\n<h4>2. Die Police Complaints Authority in S\u00fcdaustralien<\/h4>\n<p>Wer die neuen Kontroll-Institutionen nicht nur im Hinblick auf ihre allge-meinen Strukturen und ihre Unterschiedlichkeiten, sondern auch in bezug auf ihre konkrete Praxis kennenlernen will, wird gut tun, sich zu diesem Zweck zun\u00e4chst einmal mit einer dieser Institutionen n\u00e4her vertraut zu machen. Wir wollen uns daher im Folgenden nur noch mit der &#8218;Police Complaints Authority&#8216; in S\u00fcd-Australien befassen. 6)<\/p>\n<p>Zu den strukurellen Rahmendaten der PCA von S\u00fcd-Australien geh\u00f6rt, da\u00df die rund 150-j\u00e4hrige &#8218;Geschichte der Wei\u00dfen&#8216; in diesem Bundesstaat &#8211; im Gegensatz zu anderen Staaten Australiens &#8211; nicht auf die Gr\u00fcndung einer englischen Strafgefangenen-Kolonie zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, sondern ganz wesentlich auf den starken Zustrom deutscher Einwanderer, und da\u00df die Landfl\u00e4che dieses Staates (wenn auch gr\u00f6\u00dftenteils W\u00fcste) etwa das Vierfache der BRD ausmacht. Dennoch leben in diesem Land insgesamt nur knapp 1,5 Millionen Menschen und von diesen wiederum rund 1 Million in der Hauptstadt Adelaide. Die Gesamtst\u00e4rke der Polizei des Landes betr\u00e4gt ca. 3.800 Besch\u00e4ftigte, darunter ca. 3.500 Polizeibeamte. Bei der &#8218;Police Internal Investigation Branch&#8216; sind insgesamt 16 Personen besch\u00e4ftigt, 11 Polizeibeamte und 5 B\u00fcroangestellte.<\/p>\n<p>Im Office der PCA sind neben dem Chef der Institution (der eigentlichen &#8218;Police Complaints Authority&#8216;) seit 1988 noch weitere 5 Personen vollzeit und hauptamtlich mit der Bearbeitung von Beschwerden gegen Polizeibeamte besch\u00e4ftigt. Als Leiter der PCA kommen laut Gesetz nur anerkannte Rechtsanw\u00e4lte oder aber erfahrene Richter eines h\u00f6heren Gerichts in Frage. Die Ernennung der PCA erfolgt durch den Gouverneur des Staates; zun\u00e4chst auf maximal 7 Jahre, eine Vertragsverl\u00e4ngerung ist jedoch m\u00f6glich. Eine vorzeitige Entlassung der PCA ist dem Gouverneur nur aufgrund gesetzlich genau festgelegter Kriterien und nur mit Zustimmung des Landesparla-ments erlaubt. Alle Mitarbeiter im B\u00fcro der PCA werden dagegen vom Leiter dieser Institution selbst ausgew\u00e4hlt und angestellt. Die PCA hat sich im \u00fcbrigen in besonderer Weise gegen\u00fcber dem Landesparla-ment zu verantworten und diesem j\u00e4hrlich einen ausf\u00fchrlichen T\u00e4tigkeitsbericht vorzulegen; unabh\u00e4ngig davon kann sie sich in dringenden Angelegenheiten auch jederzeit unmittelbar mit einem &#8217;special report&#8216; an das Parlament wenden.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Grundlage der &#8218;Police Complaints Authority&#8216; ist der sogenannte &#8218;Police (Complaints and Disziplinary Procedings) Act&#8216;, ein insgesamt rund 30seitiges und sehr detalliertes Gesetzeswerk, das am 1. September 1985 nach jahrelangen Kommissions-Verhandlungen und \u00f6ffentlichen Debatten zwischen Politikern der verschiedenen Parteien, Wissenschaftlern, Vertretern von Polizeibeh\u00f6rden und der Polizeigewerkschaft sowie Repr\u00e4sentanten von B\u00fcrger-rechtsbewegungen endlich in Kraft trat.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt wegen dieser in aller \u00d6ffentlichkeit ausgetragenen Diskussionen \u00fcber die Notwendigkeit und M\u00f6glichkeit einer demokratischen Kontrolle der Polizei wissen die meisten B\u00fcrger in S\u00fcdaustralien, da\u00df sie sich seit 1985 ohne administrative H\u00fcrden kostenlos bei der &#8218;Police Complaints Authority&#8216; in Adelaide \u00fcber Ma\u00dfnahmen der Polizei oder das Verhalten einzelner Polizeibeamter beschweren k\u00f6nnen. Weitere Informationsquellen sind Berichte \u00fcber die PCA in den Massenmedien sowie \u00f6ffentliche Vortr\u00e4ge und Jahresberichte der PCA an das Parlament. Besonders b\u00fcrgerfreundlich ist ein sehr informatives Faltblatt, in dem die PCA den B\u00fcrgern ihre neuen Rechte und die wesentlichen Aspekte des neuen Gesetzes in einer f\u00fcr jedermann verst\u00e4ndlichen Form darstellt. Um die Breitenwirkung dieser Information sicherzustellen, ist dieses Faltblatt nicht nur im &#8218;Office&#8216; oder bei \u00f6ffentlichen Auftritten der PCA zu erhalten, sondern praktisch \u00fcberall dort, wo es gebraucht werden k\u00f6nnte: bei Anw\u00e4lten, kommunalen \u00c4mtern, B\u00fcros von B\u00fcrgerrechtsbewegungen, lokalen Politikern &#8211; und sogar bei der Polizei selbst.<\/p>\n<p>Neben sachdienlichen Informationen \u00fcber Status und Rechte der neuen PCA macht diese Brosch\u00fcre den B\u00fcrgern &#8211; vor allem auch B\u00fcrgern aus unteren sozialen Schichten &#8211; Mut, ihre neuen Rechte auch wahrzunehmen.<\/p>\n<h4>2.1 Erste Erfahrungen mit den neuen Beschwerde-Regeln<\/h4>\n<p>Beschwerden gegen die Polizei sollen zwar m\u00f6glichst schriftlich eingereicht werden. Doch ist die PCA auch bereit, die Angelegenheit vorher erst einmal durchzusprechen und bei der Abfassung der Beschwerde behilflich zu sein. Wenn n\u00f6tig, wird bei Ausl\u00e4ndern\/ ethnischen Minderheiten sogar ein \u00dcbersetzer hinzugezogen. Selbst w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens &#8211; etwa bei Zeugenvernehmungen durch die polizeilichen Untersuchungsbeh\u00f6rden &#8211; steht die PCA dem sich beschwerenden B\u00fcrger auf Verlangen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.<\/p>\n<p>Strafgefangenen und Personen in Polizeigewahrsam mu\u00df von den betreffenden Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit gegeben werden, sich jederzeit direkt an die PCA wenden zu k\u00f6nnen. Die entsprechenden Beh\u00f6rden sind daher verpflichtet, die hierzu notwendigen Hilfsmittel (Papier, Bleistift, Briefumschl\u00e4ge etc.) zur Verf\u00fcgung zu stellen und verschlossene Beschwerdebriefe ohne Verz\u00f6gerung an die PCA weiterzuleiten.<\/p>\n<p>Beschwerden k\u00f6nnen aber auch im Auftrag oder im Namen eines anderen B\u00fcrgers eingereicht werden, was z.B. f\u00fcr B\u00fcrgerrechtsbewegungen wichtig ist, die sich f\u00fcr die Rechte der Ureinwohner Australiens, den &#8218;Aborigines&#8216; einsetzen, da diese selbst in der Regel mit Beh\u00f6rden nichts zu tun haben wollen oder aber nicht mit ihnen zurechtkommen.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich werden die Untersuchungen von Beschwerden strikt vertraulich behandelt: wer dennoch Angst vor Repressalien hat oder aus anderen Gr\u00fcnden lieber anonym bleiben m\u00f6chte, reicht seine Beschwerde damit noch keineswegs sogleich vergeblich ein. Auch wenn die PCA in solchen F\u00e4llen nicht verpflichtet ist, entsprechende Nachforschungen anzustellen, so wei\u00df sie doch auch, da\u00df bestimmte Mi\u00dfst\u00e4nde (wie z.B. Bestechung und Korruption) m\u00f6glicher-weise nur \u00fcber anonyme Anzeigen ans Tageslicht kommen.<\/p>\n<p>Wer indes absichtlich falsche Beschuldigungen gegen die Polizei erhebt, sollte auch wissen, da\u00df es eine Straftat ist, wissentlich eine Beschwerde zu machen, die Unwahrheiten enth\u00e4lt. Es ist allerdings ebenso eine Straftat, jemanden daran zu hindern oder davon abzuhalten, eine Beschwerde gegen die Polizei einzureichen; ein besonders wichtiger Paragraph, der vor allem die Polizei selbst zu gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Vorsicht im Umgang mit B\u00fcrgern mahnt, die sich \u00fcber die Polizei beschweren m\u00f6chten.<\/p>\n<p>Die Erfahrungen der ersten 7 Jahre zeigen folgendes sehr deutlich:<br \/>\n* Die Gesamtzahl der B\u00fcrger S\u00fcd-Australiens, die sich \u00fcber die Polizei be-schwert haben, hat sich inzwischen mehr als verdoppelt (von 334 auf 810),<br \/>\n* Die B\u00fcrger nehmen in zunehmendem Ma\u00dfe die Dienste der PCA unmittelbar in Anspruch (42,5:58,5),<br \/>\n* Sie haben auch mehr Mut, sich bei der Polizei selbst zu beschweren, weil sie wissen, da\u00df auch die Bearbeitung dieser Beschwerden von der PCA \u00fcberwacht wird.<\/p>\n<p><a href=\"\/files\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-1.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4304\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-1.png\" alt=\"CILIP 35 Brusten Tabelle 1\" width=\"448\" height=\"135\" srcset=\"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-1.png 448w, https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-1-300x90.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 448px) 100vw, 448px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Da die relativ rasch ansteigende Zahl der Beschwerden 7) inzwischen kaum noch zu bew\u00e4ltigen ist, sieht sich die PCA trotz gro\u00dfer Bedenken mittlerweile gezwungen, die eingehenden Beschwerden st\u00e4rker nach &#8218;Wichtig-keit&#8216; zu selektieren und zu behandeln 8).<\/p>\n<p>Um unn\u00f6tige Kosten und Verz\u00f6gerun-gen zu vermeiden, k\u00f6nnen sowohl der Chef der Polizei (Commissioner of Police) als auch die PCA vorschlagen, ihnen daf\u00fcr geeignet erscheinende Be-schwerde-F\u00e4lle durch Schlichtung aus der Welt zu schaffen. Voraussetzung eines solchen Versuchs ist jedoch, da\u00df alle Seiten, sowohl der Commissioner als auch die PCA und nat\u00fcrlich der sich beschwerende B\u00fcrger, damit einverstanden sind. Ist dies der Fall, dann kann ein Treffen zwischen den betreffenden B\u00fcrgern und Polizeibe-amten arrangiert und der Anla\u00df zur Beschwerde besprochen werden. Kann der Konflikt auf diese Weise tat-s\u00e4chlich zur Zufriedenheit aller Beteiligten beigelegt werden, kann die PCA entscheiden, da\u00df zu diesem Be-schwerdefall keine weiteren Ermitt-lungen angestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<h4>2.2 Anl\u00e4sse zu Beschwerden \u00fcber Polizeibeamte<\/h4>\n<p>Sehr differenziert registriert die PCA die jeweiligen Anl\u00e4sse, die zu Be-schwerden gef\u00fchrt haben. Tab. 2 gibt hier\u00fcber nur einen relativ groben \u00dcberblick. Auch wenn die quantitative Verteilung der Beschwerden auf die hier unterschiedenen Kategorien auf den ersten Blick &#8211; im nachhinein &#8211; vielleicht wenig \u00fcberraschend ist. Der PCA bietet sie jedenfalls erste Ans\u00e4t-ze, um vor allem die besonders h\u00e4ufig vorgebrachten &#8222;Steine des Ansto\u00dfes&#8220; f\u00fcr die Zukunft auszur\u00e4umen oder doch zumindest zu reduzieren. Neben Beschwerden treffen bei der PCA zahlreiche Anfragen von B\u00fcrgern ein, die sich auf polizeiliche Ma\u00dfnahmen beziehen, die diese B\u00fcrger nicht ver-stehen oder f\u00fcr ungerechtfertigt hal-ten. Im T\u00e4tigkeits-zeitraum 1987\/88 registrierte die PCA insgesamt 304 derartiger Anfragen, immerhin 52 von ihnen veranla\u00dften jedoch die PCA zu &#8222;offiziellen Nachforschungen&#8220; ihrer-seits und dazu, die-se Anfragen zu Beschwerden umzuwerten.<\/p>\n<p><a href=\"\/files\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-2.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4303\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-2.png\" alt=\"CILIP 35 Brusten Tabelle 2\" width=\"464\" height=\"669\" srcset=\"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-2.png 464w, https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-2-208x300.png 208w\" sizes=\"auto, (max-width: 464px) 100vw, 464px\" \/><\/a><\/p>\n<h4>2.3 Nichtverfolgung von Beschwerden<\/h4>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob die B\u00fcrger ihre Beschwerde bei der PCA oder der Polizei einreichen, liegt es laut Gesetz nur im Ermessen der PCA, ob entsprechende Untersuchungen eingeleitet werden oder nicht. Unter welchen Bedingungen die PCA von dem ihr zugestandenen Ermessen Gebrauch machen kann, ist jedoch wiederum im Gesetz genau festgelegt. Insgesamt wurde in den letzten drei Jahren rund ein Drittel der eingegangen Beschwerden aus den verschiedensten Gr\u00fcnden (zumindest vorl\u00e4ufig) nicht weiter verfolgt.<\/p>\n<p><a href=\"\/files\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-3.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4302\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-3.png\" alt=\"CILIP 35 Brusten Tabelle 3\" width=\"458\" height=\"473\" srcset=\"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-3.png 458w, https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-3-290x300.png 290w\" sizes=\"auto, (max-width: 458px) 100vw, 458px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Wie Tab. 3 zeigt, werden Beschwerden, in deren Zusammenhang ein Ge-richtsverfahren ansteht, zun\u00e4chst nicht weiter bearbeitet. Je nach Verlauf des Gerichtsverfahrens ist eine Behandlung der Beschwerde durch die PCA sp\u00e4ter jedoch durchaus noch m\u00f6glich (z.B. dann, wenn der Gegenstand der Beschwerde im Gericht nicht zur Sprache kam). Die Polizei hatte sich im \u00fcbrigen jahrelang gegen die Einf\u00fchrung einer PCA mit dem Argument zur Wehr gesetzt, viele B\u00fcrger w\u00fcrden leichtfertige, schikan\u00f6se und b\u00f6swillige Beschwerden gegen Polzeibeamte einreichen. Die Erfahrungen der PCA in den ersten drei Jahren zeigen jedoch, da\u00df der Anteil derartiger Beschwerden offenbar relativ gering ist.<\/p>\n<p>Es besteht sicherlich kein Zweifel, da\u00df die Einstellungspraxis der PCA trotz gewissenhafter Pr\u00fcfung der jeweiligen Beschwerden nicht zuletzt auch auf subjektive Eindr\u00fccke, Erfahrungen und vorhandene Ressourcen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Um jedoch die hierin liegenden Probleme in Grenzen zu halten, ist die PCA verpflichtet, in diesen F\u00e4llen nicht nur den Chef der Polizeibeh\u00f6rde, sondern auch den jeweiligen Beschwerdef\u00fchrer entsprechend ausf\u00fchrlich zu informieren. Sollte der Beschwerdef\u00fchrer mit der Einstellung des Verfahrens nicht ein-verstanden sein, kann er ohne gro\u00dfe Umst\u00e4nde Widerspruch einlegen und um Neubehandlung seiner Beschwerde bitten.<\/p>\n<p>Ein ganz entscheidender Punkt der neuen Regelung besteht darin, da\u00df die Begutachtung und Bewertung des gesamten Beschwerdeverfahrens letztendlich ausschlie\u00dflich in der Kompetenz und Zust\u00e4ndigkeit der polizeiunabh\u00e4ngigen PCA liegt.<\/p>\n<h4>2.4 Bewertung der Ergebnisse der Beschwerde-Ermittlungen durch die PCA<\/h4>\n<p>Dies gilt nicht nur f\u00fcr den Eingang der Beschwerden im Hinblick auf die Ent-scheidung, ob entsprechende Untersuchungen eingeleitet werden sollen oder nicht, sondern auch &#8211; im Gegensatz zu anderen Staaten &#8211; f\u00fcr die Bewertung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse nach Vorliegen der betreffenden Untersuchungsberichte. Dabei richtet sich die Bewertung nicht nur auf die Ergebnisse der Untersuchung, sondern auch auf das professionelle Vorgehen der Polizei bei derartigen Ermittlungen.<br \/>\nDie bisher vorliegenden Daten (Tab. 4) dokumentieren, da\u00df die polizei-un-abh\u00e4ngige Auswertung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse durch die PCA in rund 2\/3 aller untersuchten Beschwerdef\u00e4lle ergab, da\u00df den betreffenden Polizeibeamten ein vom Gesetz her zu beanstandendes Fehlverhalten nicht nachzuweisen und in weiteren rund 5% der F\u00e4lle eine eindeutige Beurteilung aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse noch nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>In immerhin rund 30% der untersuchten Beschwerdef\u00e4lle haben jedoch die polizeilichen Ermittlungen nach Einsch\u00e4tzung der PCA ohne Zweifel ergeben, da\u00df das Verhalten der betreffenden Polizeibeamten zu Recht beanstandet wurde; auch wenn es sich hierbei nur zu einem geringen Teil um Straftaten oder Disziplinarvergehen handelte.<\/p>\n<p><a href=\"\/files\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-4.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4301\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-4.png\" alt=\"CILIP 35 Brusten Tabelle 4\" width=\"449\" height=\"606\" srcset=\"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-4.png 449w, https:\/\/wp-dev.daten.cool\/wp-content\/uploads\/2015\/02\/CILIP-35-Brusten-Tabelle-4-222x300.png 222w\" sizes=\"auto, (max-width: 449px) 100vw, 449px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen zeigt Tab. 4, da\u00df viele vom Gesetz her vorgesehene Kategorien poli-zeilichen Fehlverhal-tens in der Praxis bislang kaum relevant waren.<br \/>\nNun mag dieses Ergebnis zwar einerseits aus der Sicht der sich beschwerenden B\u00fcrger nicht gerade ermunternd sein; andererseits ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df von vornherein nicht damit gerechnet werden kann, da\u00df sich bei allen Beschwerden gegen Polizeibeamte &#8211; m\u00f6gen sie objektiv oder subjektiv noch so berechtigt gewesen sein &#8211; im nachhinein der Beweis f\u00fcr ein Fehlverhalten der beschuldigten Polizisten erbringen l\u00e4\u00dft. Dabei k\u00f6nnen die Gr\u00fcnde f\u00fcr Fehlanzeigen durchaus unterschiedlich sein:<\/p>\n<p>* In vielen F\u00e4llen wird Aussage gegen Aussage stehen, ohne da\u00df entschieden werden kann, wer Recht hat.<\/p>\n<p>* In anderen F\u00e4llen mag die Beschwerde an sich durchaus berechtigt sein, das Verhalten des betreffenden Polizeibeamten angesichts der konkreten Handlungssituation aber dennoch kaum zu beanstanden.<\/p>\n<p>* In wieder anderen F\u00e4llen werden sich B\u00fcrger aus Unkenntnis der tats\u00e4chlichen Befugnisse der Polizei beschweren, subjektiv also durchaus verst\u00e4ndlich, objektiv aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDoch auch &#8218;Fehlanzeigen&#8216; der beiden letzten Kategorien sind keineswegs &#8218;Pannen&#8216;, sondern sie unterstreichen nur auf andere Weise die Wichtigkeit einer polizei-unabh\u00e4ngigen Beschwerde-Institution f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Polizei und Bev\u00f6lkerung; denn viele Beschwerden bieten nicht zuletzt die beste Gelegenheit, sich \u00fcber Befugnisse und Arbeitsbedingungen von Polizeibeamten genauer zu informieren.<\/p>\n<h4>2.5 Die PCA als Institution struktureller Pr\u00e4vention polizeilichen Fehlverhaltens<\/h4>\n<p>Doch w\u00e4re es nach Ansicht der Vertreter der australischen Beschwerde-Institutionen auch aus anderen Gr\u00fcnden v\u00f6llig falsch, den Erfolg von Be-schwerden nur daran zu messen, ob einzelnen Polizeibeamten Fehlverhalten nachgewiesen werden kann oder nicht. Andere Erfolgskriterien k\u00f6nnten wichtiger sein:<\/p>\n<p>* Da alle Beschwerden statistisch erfa\u00dft werden, werden einzelne Polizeibeamte oder Polizeieinheiten, die immer wieder mit den verschiedensten B\u00fcrgern in Konflikt geraten, \u00fcber kurz oder lang doch als Problem-Polizisten erkannt, auch wenn einzelne Beschwerden nicht durch entsprechende Ermittlungsergebnisse best\u00e4tigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>* Allein die Tatsache, da\u00df B\u00fcrger Beschwerden einreichen k\u00f6nnen, entsprechende Ermittlungen durchgef\u00fchrt werden und die Ermittlungsergebnisse von einer polizei-unabh\u00e4ngigen Instanz \u00fcberpr\u00fcft werden, veranla\u00dft viele Polizeibeamte, ihr Verhalten selbst st\u00e4rker &#8218;unter Kontrolle&#8216; zu halten, sowohl gegen\u00fcber den B\u00fcrgern als auch im Hinblick auf die &#8218;Professionalit\u00e4t&#8216; ihrer Ermittlungsar-beit.<\/p>\n<p>* Die B\u00fcrger wissen, da\u00df sie im Zweifelsfall der Polizei gegen\u00fcber nicht hilflos und ohnm\u00e4chtig sind, auch wenn dies oft mehr von &#8218;psychologischer&#8216; als von tats\u00e4chlicher Bedeutung ist. Beschwerden k\u00f6nnen aber auch ein wichtiges &#8218;Ventil&#8216; zur \u00c4u\u00dferung von Unmut sein, hinter dem die Bedeutung des eigentlichen Beschwerdeanlasses dann oft weit zur\u00fcckf\u00e4llt; und die Existenz dieses &#8218;Ventils&#8216; beeinflu\u00dft nicht nur das Verhalten der B\u00fcrger gegen\u00fcber der Polizei, sondern letztendlich auch das Verhalten der Polizei gegen\u00fcber dem B\u00fcrger, weil sich Konflikte zwischen ihnen weniger schnell &#8218;aufschaukeln&#8216;.<\/p>\n<h4>2.6 Die PCA als Instanz sozialer Kontrolle der Polizei<\/h4>\n<p>Die scheinbar insgesamt relativ geringe Erfolgsquote der Beschwerden wird von vielen B\u00fcrgern allerdings immer noch als Indiz daf\u00fcr gewertet, da\u00df die Polizei trotz der polizei-unabh\u00e4ngigen PCA auch weiterhin in der Lage ist, die Ermittlungen so zu f\u00fchren, da\u00df aus Beschwerden Fehlanzeigen werden. Doch besteht kein Zweifel: unter der Aufsicht der neuen PCA ist ein polizei-interner &#8218;White-Wash&#8216; zumindest ganz erheblich erschwert und f\u00fcr die Polizei mit gro\u00dfem Risiko verbunden. Zu den in diesem Zusammenhang wichtigsten gesetzlichen Regelungen geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>* Die PCA kann den Polizeibericht \u00fcber die Ermittlungen in einem konkreten Beschwerdefall als unzul\u00e4nglich zur\u00fcckweisen, sie kann zus\u00e4tzliche und weitergehende Ermittlungen seitens der Polizei fordern oder &#8211; falls n\u00f6tig &#8211; weitere Untersuchungen sogar selbst durchf\u00fchren; wobei vor allem letzteres eine kaum noch zu \u00fcberbietende M\u00f6glichkeit der Kontrolle der Polizei darstellt.<\/p>\n<p>* Auch im Hinblick auf die Regelung von Konflikten zwischen Polizei und PCA ist die Position der PCA relativ stark. Zwar sendet die PCA ihre Beurteilung der polizeilichen Beschwerde-Ermittlungen zun\u00e4chst zur Stellungnahme dem Chef der Polizei; doch hat dieser damit keineswegs das letzte Wort in der Sache. Denn sollte der Polizeichef mit der Bewertung des Falles nicht einverstanden sein (was bislang in S\u00fcd-Australien nur in ca. 5% der F\u00e4lle vorkam), dann ist vom Gesetz her vorgesehen, da\u00df der Polizeichef zun\u00e4chst mit der PCA R\u00fcck-sprache nimmt. F\u00fchrt auch dies nicht zu einer \u00dcbereinstimmung der Beurteilung, mu\u00df der Fall dem zust\u00e4ndigen Minister zur Entscheidung bzw. Vermittlung vorgelegt werden. Sollte die PCA jedoch auch mit dem Vorschlag des Ministers nicht einverstanden sein, bleibt ihr immer noch der Weg zum Parlament und damit an die \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>* Die PCA ist verpflichtet, nach Abschlu\u00df einer Beschwerde-Untersuchung sowohl den von der Beschwerde betroffenen Polizeibeamten als auch den beschwerdef\u00fchrenden B\u00fcrger \u00fcber den Ausgang des Ermittlungsverfahrens und dessen Beurteilung ausf\u00fchrlich zu informieren. Damit erh\u00e4lt der B\u00fcrger nicht nur ein offizielles Dokument, sondern zugleich auch die M\u00f6glichkeit, auf der Basis dieses Berichts erneut vorstellig zu werden. Es versteht sich fast von selbst, da\u00df auch diese Endkontrolle durch den B\u00fcrger selbst nicht nur die PCA, sondern auch die Polizei zu \u00e4u\u00dferst sorgf\u00e4ltigem Umgang mit der Beschwerde veranla\u00dft.<\/p>\n<h4>2.7 Empfehlungen der PCA im Hinblick auf die zutreffenden Ma\u00dfnahmen<\/h4>\n<p>Der PCA obliegt nicht nur die Aufgabe, die Ermittlungsergebnisse der Polizei in Beschwerdef\u00e4llen daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das Verhalten des betreffenden Polizeibeamten nachweislich zu beanstanden ist oder nicht. Vielmehr soll die PCA dem Chef der Polizei dar\u00fcber hinaus auch empfehlen, welche Ma\u00dfnahmen in jenen F\u00e4llen zu treffen sind, in denen die Beschwerde eines B\u00fcrgers durch die entsprechenden Ermittlungsergebnisse gest\u00fctzt wird. Das neue Gesetz bietet hierzu folgende Empfehlungsm\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>* Die betreffenden Polizeibeamten wegen des Begehens einer Straftat oder eines Disziplinarvergehens zur Rechenschaft zu ziehen,<\/p>\n<p>* eine polizeiliche Entscheidung, die Anla\u00df zu einer Beschwerde gab, nochmals zu \u00fcberdenken, zu \u00e4ndern oder ganz zur\u00fcckzunehmen oder aber entsprechende Gr\u00fcnde f\u00fcr die polizeiliche Entscheidung vorzulegen,<\/p>\n<p>* die Auswirkungen einer polizeilichen Entscheidung, Ma\u00dfnahme oder deren Unterlassung zu beseitigen, zu mildern oder zu kompensieren,<\/p>\n<p>* eine gesetzliche Regelung Vorschrift, Verfahrensweise oder Politik, die zu einer zu beanstandenden Entscheidung, Ma\u00dfnahme oder deren Unterlassung seitens der Polizei gef\u00fchrt hat, zu \u00e4ndern,<\/p>\n<p>* andere Konsequenzen vorzuschlagen bez\u00fcglich der Ausstattung der Polizei, bestimmter Praktiken des Polizeialltags, der Arbeitsbedingungen und der Ausbildung von Polizeibeamten.<\/p>\n<p>Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Praxis der PCA zeigen, da\u00df sich die neue Beschwerde-Institution keineswegs damit begn\u00fcgt, individuelles Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter zu verfolgen. Auch wenn allj\u00e4hrlich etliche Beschwerden in Straf- oder Disziplinarverfahren gegen die betreffenden Polizisten m\u00fcnden 10), so liegt die besondere Bedeutung der PCA doch vor allem darin, da\u00df die aufgrund von Beschwerden eingeleiteten Untersuchungen zu Emp-fehlungen f\u00fchren, die in erster Linie auf strukturelle Ver\u00e4nderungen der Bedingungen polizeilichen Handelns abzielen: auf die Korrektur ungeeigneter Gesetze, Erlasse oder Verf\u00fcgungen, auf \u00c4nderungen bestimmter Polizeipraktiken, Routinen, Arbeitsbedingungen und Ausstattungen sowie auf \u00c4nderungen in der Ausbildung und in der Einstellung von Polizeibeamten. Hierzu geben die Be-schwerden der B\u00fcrger im Einzelfall aber auch &#8211; \u00fcber systematische Regi-strierung und Analyse &#8211; in ihrer Gesamtheit der PCA immer wieder viele \u00e4u\u00dferst wertvolle Anregungen.<\/p>\n<h6>*) Der vorliegende Beitrag geht auf eine &#8218;explorative Recherche&#8216; zur\u00fcck, die ich mit finanzieller Unterst\u00fctzung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) von Oktober 1987 bis Januar 1988 in verschiedenen Bundesstaaten Australiens durchgef\u00fchrt habe. Ausf\u00fchrlichere Informationen \u00fcber das hier zugrunde liegende Forschungsprojekt: Brusten 1988.<\/h6>\n<h6>1) So lautet inzwischen die englische Fachbezeichnung f\u00fcr alle formen institu-tionalisierter B\u00fcrgerkontrolle \u00fcber die Polizei. Seit 1985 bietet die damals gegr\u00fcndete &#8218;International Association for Civilian Oversight of Law Enforcement (IACOLE) allen Interessierten ein professionelles Forum des gegenseitigen Informations- und Meinungsaustauschs. Anfang 1990 hatte IACOLE bereits 133 Mitglieder: 78 &#8218;regular members&#8216; (Vertreter der entsprechenden Kontrollinstitutionen) und 55 &#8218;associate members&#8216; (Wissen-schaftler, Polizeiangeh\u00f6rige). 65 Mitglie-der kommen aus USA, 44 aus Canada, 8 aus Europa (England, Irland, Nordirland, ein BRD-Professor f\u00fcr Soziologie), 8 aus Australien und 8 aus New Zealand, Hongkong, New Guinea und Israel. Wei-tere Information: IACOLE, 12 Wesley Avenue, Evanston, Illinois 60202, USA.<\/h6>\n<h6>2) Im bev\u00f6lkerungsreichsten Bundesland Australiens New South Wales (ca. 5,5 Mio) hatte das B\u00fcro des Ombudsmanns (1974 eingerichtet und seit 1978 auch zu-st\u00e4ndig f\u00fcr Beschwerden gegen Polizeibeamte) im Jahre 1987 bereits einen Personalbestand von insgesamt 65 Besch\u00e4ftigten; davon insgesamt 17 im Bereich Polizei (von diesen wiederum 10 ehemalige Polizisten) zur Bearbeitung von j\u00e4hrlich \u00fcber 2000 Beschwerden.<\/h6>\n<h6>3) Obwohl die unterschiedlichen Strukturen und Entwicklungen dieser neuen In-stitutionen in Australien ein geradezu einmaliges Feld f\u00fcr eine entsprechende vergleichende Institutionen-Analyse und zugleich einen \u00e4u\u00dferst anregenden An-schauungsunterricht im Hinblick auf die institutionellen M\u00f6glichkeiten der Kontrolle polizeilichen Fehlverhaltens bieten, mu\u00df hier selbstverst\u00e4ndlich aus Platzgr\u00fcn-den auf eine differenziertere Analyse der unterschiedlichen &#8218;Modelle&#8216; verzichtet werden. Siehe stattdessen die vergleichende Darstellung in Pidgeon 1986 und Brusten 1988 bzw. die dort angegebene Spezialliteratur zur Entwicklung in den einzelnen Bundesstaaten Australiens. Im \u00fcbrigen wurde die PCA von Victoria &#8211; nach heftigen Kontroversen mit der Polizei &#8211; inzwischen (Mai 1988) wieder aufgel\u00f6st und ihre Funktion &#8211; wie in anderen australischen Staaten &#8211; dem B\u00fcro des zust\u00e4ndigen Ombudsmanns \u00fcbertragen. Auch das Police-Complaints-Tribunal von Queensland wurde (1989) &#8211; infolge der Empfehlungen einer parlamentarischen Untersuchungskommission, (der &#8218;Fitz-gerald Commission Inquiry&#8216;), die sich speziell mit Problemen der Polizei-Korruption in Queensland befa\u00dfte, umstrukturiert.<\/h6>\n<h6>4) Die Ermittlungen bei Beschwerden, die sich gegen Mitglieder der IIB oder gegen hochrangige Polizeibeamte richten, werden von vornherein von den zust\u00e4ndigen Ombudsm\u00e4nnern bzw. PCA selbst durchgef\u00fchrt.<\/h6>\n<h6>5) Ein besonderes organisatorisches Problem der Kontrolle ergibt sich aus der Besiedlungsstruktur des Landes. Da der weitaus gr\u00f6\u00dfte Teil der Australier in den jeweiligen Landes-Hauptst\u00e4dten und deren unmittelbarer Umgebung lebt, sind auch die neuen Beschwerde-Institutionen im wesentlichen auf diese urbanen Zentren beschr\u00e4nkt und f\u00fcr l\u00e4ndliche Gebiete z.T. andere Regelungen vorgesehen.<\/h6>\n<h6>6) Die Entscheidung f\u00fcr eine &#8218;exemplarische Darstellung&#8216; der neuen Beschwerde-Institutionen am Beispiel der PCA in S\u00fcd-Australien erkl\u00e4rt sich zum einen durch die relativ &#8218;modellhafte&#8216; Struktur und Funktionsweise dieser Insti-tution, zum anderen daraus, da\u00df die &#8218;explorative Recherche&#8216; in S\u00fcdaustralien durch mehr Zeit, pers\u00f6nliche Kooperationsbereitschaft der Interviewpartner (PCA, Polizei und &#8218;kritische \u00d6ffentlichkeit&#8216;) sowie durch die vielf\u00e4ltige Unterst\u00fctzung seitens der &#8218;National Police Research Unit&#8216; (NPRV) in Adelaide, die nicht nur den Ansto\u00df zu dieser Recherche gab, sondern zugleich auch f\u00fcr mehrere Wochen den hierzu erforderlichen Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellte, besonders g\u00fcnstig war.<\/h6>\n<h6>7) Dies ist nicht zuletzt ein Indiz daf\u00fcr, in welchem Umfang Beschwerden von B\u00fcrgern durch die &#8218;traditionellen Kontrollsysteme&#8216; (wie etwa in der BRD) &#8218;unterdr\u00fcckt&#8216; werden. Im Vergleich zu den \u00fcbrigen Bundesstaaten Australiens ist jedoch der Anstieg der Beschwerden und die Zahl der Beschwerden in der Relation zur Polizeist\u00e4rke in S\u00fcd-Australien besonders markant und wohl nicht zuletzt auf die hohe Akzeptanz der PCA in Adelaide (und damit auf ihren besonderen Stil im Umgang mit Polizei und B\u00fcrgern) zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/h6>\n<h6>8) Zudem l\u00e4\u00dft sich der Arbeitsanfall nicht unbedingt an der blo\u00dfen Anzahl der eingehenden Beschwerden ablesen, denn in vielen Beschwerden werden gleich meh-rere Beschuldigungen gegen (mehrere) Polzeibeamte vorgebracht, denen dann auch im einzelnen &#8217;nachgegangen&#8216; werden mu\u00df. So enthalten z.B. die 641 Beschwerden des Berichtszeitraums 1987\/88 insgesamt 1.146 Beschuldigungen gegen Polizeibeamte.<\/h6>\n<h6>9) Tab.3 ber\u00fccksichtigt lediglich die Entscheidungen der PCA in bezug auf Be-schwerde-F\u00e4lle, die im jeweiligen Jahr eingereicht wurden (wobei die Angaben f\u00fcr 86\/87 aus dem entsprechenden Jahresbericht der PCA selbst rekonstruiert werden mu\u00dften). Sie ber\u00fccksichtigt nicht, da\u00df zumindest ein Teil der Beschwerdef\u00e4lle, die nur vorl\u00e4ufig von der PCA eingestellt werden, weil in diesen F\u00e4llen auch Gerichtsverhandlungen anstehen, sp\u00e4ter doch noch von der PCA als Beschwerdefall weiterverfolgt werden. Die Zahl der Beschwerden, die seitens der PCA endg\u00fcltig nicht weiter bearbeitet werden, ist also insgesamt geringer als in der Tabelle ausgewiesen.<\/h6>\n<h6>10) So z.B. die Empfehlung zur Einleitung von vier Strafverfahren und insge-samt 26 Disziplinarverfahren gegen 13 Polizeibeamte im Berichtszeitraum 87\/88. Eine differenziertere statistische Analyse \u00fcber den Ausgang dieser Straf- und Disziplinarverfahren liegt z.Z. wegen der insgesamt noch zu geringen Zahl, wegen der L\u00e4nge der Verfahren und der Komplexit\u00e4t der F\u00e4lle noch nicht vor. Zu den von der PCA in S\u00fcd-Australien f\u00fcr derartige F\u00e4lle entwickelten &#8218;Ma\u00dfst\u00e4be und Regeln&#8216; siehe jedoch Ch. Haskett 1989.<\/h6>\n<h4>Literatur:<\/h4>\n<p>Brusten, M., Kriminalit\u00e4t in der Polizei, in: GdP (Hg.). Zwischen Anspruch und Wirklichkeit &#8211; Berufsethos des Polizeibeamten. D\u00fcsseldorf 1986, S. 9-15<\/p>\n<p>Brusten, M., Neue Wege zur demokratischen Kontrolle der Polizei? Die &#8218;Police Complaints Authorities&#8216; in Australien als Anregung und Vorbild f\u00fcr eine kriminal- und polizeipolitische Diskussion in der BRD. In: Kaiser, G.\/Kury, H\/Albrecht, H.J. (Hg.), Kriminologische Forschung in den 80er Jahren. MPI-Eigenverlag, Bd. 35\/1, 1988, S. 157-190<\/p>\n<p>Cunningham, A., Police Complaints Authority, in: The Police Journal of the South Australian Police Association. 11\/1986, S. 38-42<\/p>\n<p>Cunningham, A., (PCA &#8211; South Australia), Oversight of Policing in Remote Areas, in: International Association for Civilian Oversight of Law Enforcement (IACOLE), Proceedings of the Second Annual Conference, Miami Beach, Florida, Dec. 1-4 1986, S. 75 &#8211; 105.<\/p>\n<p>Haskett, C.M., Civilian Oversight in Times of Stormy Weather. The Experience of South Australia. In: Police Complaints Authority Annual Report, 1st July 1987 to 30. June 1988, Adelaide 1989, S. 28-32<\/p>\n<p>Law Reform Commission, Complaints against Police (Report No 1), Australian Government Publishing Service, Canberra 1975<\/p>\n<p>Law Reform Commission, Complaints against Police &#8211; Supplementary Report (No 9), Australian Government Publishing Service, Canberra 1978<\/p>\n<p>Masterman, G.G. (Ombudsman of New South Wales), Special Report to Parliament: The First Three Years of the New Police Complaints System. Sydney 1987<\/p>\n<p>Pidgeon, S., Complaints against Police: Legislation and Issues in Australia. Theseis submitted for the Degree of Master of Public Law of the Australian National University. Canberra 1986<\/p>\n<p>Rowett, G.D. (Senior Sergeant of the South Australian Police Department in Adelaide), Investigation of Complaints against Police in Australia and Overseas, in: Police Journal, 1\/1986, S. 2-13<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von M. Brusten Ombudsm\u00e4nner und &#8218;Police Complaints Authorities&#8216; stellen kein Patentrezept gegen polizeiliches Fehlverhalten dar.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,41],"tags":[],"class_list":["post-4298","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-035"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4298","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4298"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4298\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4298"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4298"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4298"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}