{"id":4312,"date":"1990-02-27T23:07:49","date_gmt":"1990-02-27T23:07:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4312"},"modified":"1990-02-27T23:07:49","modified_gmt":"1990-02-27T23:07:49","slug":"sicherheitsgesetze-4-fortsetzung-fakten-schaffen-fuer-den-anschluss-die-neuen-entwuerfe-eines-verfassungsschutz-und-bundesdatenschutzgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4312","title":{"rendered":"&#8222;Sicherheitsgesetze&#8220;: 4. Fortsetzung &#8211; Fakten schaffen f\u00fcr den Anschlu\u00df: Die neuen Entw\u00fcrfe eines Verfassungsschutz- und Bundesdatenschutzgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Vor vier Jahren publizierte CILIP die ersten Schubladenentw\u00fcrfe zu den &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; (vgl. Nr. 23), vor zehn Monaten brachte die Bundesregierung erneut Entw\u00fcrfe eines Bundesdatenschutz- und eines Verfassungsschutzgesetzes in die parlamentarische Beratung ein (vgl. Nr. 32) &#8211; nun haben sich CDU und FDP am 12. M\u00e4rz d.J. auf erneute \u00c4nderungen an diesen Entw\u00fcrfen geeinigt, ausgehandelt von Burkhard Hirsch (FDP) und Heribert Blens von des CDU\/CSU-Fraktion. Offensichtlich sollen im Windschatten deutsch-deutscher Vereinigungspolitik noch schnell die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die sicherheitspolitische Landnahme fixiert werden &#8211; wird doch von der Bundesregierung angestrebt, die Entw\u00fcrfe noch in dieser Legislaturperiode vom Bundestag verabschieden zu lassen.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Ein neu gef\u00fclltes Paket?<\/h4>\n<p>Fast ein Jahr nachdem die Bundesregierung in einem Artikelgesetz Entw\u00fcrfe f\u00fcr ein neues Bundesdatenschutzgesetz und ein Verfassungsschutzgesetz in den Bundestag eingebracht hat, verst\u00e4ndigten sich die Berichterstatter der CDU\/CSU-Fraktion Blens und der FDP-Fraktion Hirsch auf gemeinsame \u00c4n-derungsvorschl\u00e4-ge. Nun soll mit Hochdruck dieses Artikelgesetz durch den Bundestag ge-schleust werden, dessen erste Lesung bereits im letzten Jahr er-folgte. Am 28. M\u00e4rz begann im Innenausschu\u00df die erste Beratung der neuen Fassungen, f\u00fcr den 25. April ist ein weiterer Termin angesetzt. Weitrei-chende \u00c4nderungen sind kaum mehr zu erwarten; die Kompromi\u00dfm\u00f6glich-keiten zwischen CDU\/CSU und FDP sind weitgehend ausgereizt.<\/p>\n<p>Schaut man sich den neuen Kompromi\u00df zum BDSG an, so lassen sich mehrere Verbesserungen konstatieren:<br \/>\n&#8211; Endlich wird den Forderungen der Datenschutzbeauftragten entsprochen und die Geltung des Gesetzes auch auf den Bereich der Aktenf\u00fchrung anerkannt. Dies hat zur Folge, da\u00df die in den bisherigen Entwurfs-Paketen mit eingeschlossenen Novellierungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr das Verwaltungsverfahrensgesetz nun entfallen.<br \/>\n&#8211; Das Auskunftsrecht des B\u00fcrgers wird auf die Strafverfolgungs- und Sicher-heitsbeh\u00f6rden ausgeweitet.<br \/>\n&#8211; Schlie\u00dflich soll die Stellung des Bundesdatenschutzbeauftragten dadurch ge-st\u00e4rkt werden, da\u00df er auf Vorschlag der Regierung direkt durch das Parlament gew\u00e4hlt wird.<br \/>\nAm bisherigen Regierungsentwurf eines VfS-Gesetzes haben die Koali-tions-emmiss\u00e4re Dr. Blens und Dr. Hirsch in einem solchen Umfang neu formuliert, umgemodelt und zu pr\u00e4zisieren gesucht, da\u00df in Teilen ein ganz neuer Entwurf entstanden ist. Ihm gilt das Schwergewicht dieser kritischen Sichtung.<\/p>\n<p>Inwieweit enth\u00e4lt dieser Kompromi\u00df nun qualitiative \u00c4nderungen gegen\u00fcber den fr\u00fcheren Entw\u00fcrfen? Vor al-lem aber: Ergeben sich aus der Neu-fassung endlich eindeutige und f\u00fcr den B\u00fcrger nachvollziehbare Regelun-gen der Aufgaben, der Arbeitsweisen und der Sammelt\u00e4tigkeit der VfS-\u00c4mter?<\/p>\n<h4>2. Nachbesserungen: Ein \u00dcberblick \u00fcber die \u00c4nderungen des VfS-Gesetz-Entwurfs<\/h4>\n<p>Mi\u00dft man die vorgelegten \u00c4nderungen an der langen Reihe fr\u00fcherer Entw\u00fcrfe, so sind substantielle Verbesserungen im Detail nicht zu \u00fcbersehen.<\/p>\n<p>Sicherlich: Der Entwurf enth\u00e4lt wieder eine Vielzahl an rhetorischen und symbolischen Rechtsformeln ohne Wert. Wenn etwa in 4 (Gegenseitige Unterrichtung de VfS-Beh\u00f6rden) die Zugriffsberechtigung auf Textdateien auf solche Personen beschr\u00e4nkt wird, &#8222;die unmittelbar mit Arbeiten in diesem Anwendungsgebiet betraut sind&#8220;, so wird nur eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit jeder Geheimdienstt\u00e4tigkeit publikums-wirksam festgeschrieben: da\u00df n\u00e4mlich kein Mitarbeiter mehr wissen soll, als er f\u00fcr seine unmittelbare Arbeit braucht. Und wenn in 3 Abs. 3 (Aufgaben des VfS-Beh\u00f6rden) festgestellt wird, da\u00df die Beh\u00f6rden &#8222;an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (sind) (Artikel 20 GG)&#8220;, so macht diese eigentlich selbstverst\u00e4ndliche Feststellung in dem Gesetz nur als Vorsichtsma\u00dfnahme Sinn, damit in der Praxis &#8211; in der ja nicht jeder mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen kann &#8211; dieses nicht v\u00f6llig in Vergessenheit ger\u00e4t.<\/p>\n<p>Doch neben den semantischen Reformen und Detail\u00e4nderungen sind zweifelsohne Verbesserungen gegen\u00fcber den Vorentw\u00fcrfen festzustellen; Ver-besserungen, die jedoch in weiten Teilen nach wie vor hinter den Forderungen der Datenschutzbeauftragten zur\u00fcckbleiben und die bisherige Praxis der \u00c4mter kaum ver\u00e4ndern werden. Die \u00c4nderungen betreffen vor al-lem zwei Bereiche: zum einen den Minderj\u00e4hrigenschutz, zum anderen die begrenzte \u00dcbernahme genereller Prinzipien des allgemeinen Datenschutzrechts (z.B. Auskunftsrecht).<\/p>\n<p><strong>* Minderj\u00e4hrigenschutz<\/strong><br \/>\nDer von amtlicher Speicherung freie Raum jugendlicher Unvernunft, den die FDP den unter 16j\u00e4hrigen erk\u00e4mpft hat, ist von nachgeordneter Bedeutung, was die praktische Arbeit der \u00c4mter betrifft. Profitiert h\u00e4tten davon in der Vergangenheit vor allem Jungpioniere oder Tr\u00e4ger von FDJ- Hemden oder Pimpfe in rechten Split-tergruppen.<\/p>\n<p>Von Interesse sind die einschl\u00e4gigen 8a (Speicherung, Ver\u00e4nderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderj\u00e4hrigen) u. 20 (Minder-j\u00e4hrigenschutz bei der \u00dcbermittlung), weil sie auf potentielle Ansatzpunkte restriktiver Informationssammlung verweisen. So findet sich in 8a die einzige Stelle des Gesetzes, an der Voraussetzungen f\u00fcr die Anlage einer per-sonenbezogenen Akte genannt wer-den: Dies soll bei Jugendlichen unter 16 nur zul\u00e4ssig sein, wenn tats\u00e4ch-liche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df dieser eine in Art. 2 G 10 Gesetz genannte Straftat plant oder begeht. Diese Daten d\u00fcrfen nur weitergegeben werden, solange die Voraussetzung f\u00fcr die Speicherung erf\u00fcllt sind; eine Weitergabe an ausl\u00e4ndische Dienste ist nicht statthaft ( 20). F\u00fcr den 16j\u00e4hrigen Jugendlichen ist der erfassungsfreie Raum schon be-schr\u00e4nkter. Er darf auch in Dateien gespeichert und seine Daten d\u00fcrfen an an-dere Dienste weitergegeben werden.<\/p>\n<p><strong>* Die \u00dcbernahme von Strukturprinzipien des BDSG im VfS-Gesetz<\/strong><br \/>\nIn den Vorentw\u00fcrfen war bis in die Terminologie hinein eine Bezugnahme auf das Datenschutzrecht vermieden worden. In der neuen Vorlage wird nun die T\u00e4tigkeit des VfS datenschutzrechtlich zu fassen gesucht. So werden erstmals die Erhebung von Informationen und von personenbezogenen Daten begrifflich getrennt, in 6 (Befugnisse des BfV) Abs. 1 wird zudem konstatiert, da\u00df sich das Amt bei diesen T\u00e4tigkeiten an die Bestimmungen des BDSG zu halten habe, soweit nicht besondere Regelungen im Gesetz getroffen werden. Vor allem aber wird in 10a (Auskunft an den Betroffenen) den B\u00fcrgern endlich ein Auskunftsrecht einger\u00e4umt &#8211; ein Recht, da\u00df sich aus Art. 19 GG zwingend ergibt und auch in der j\u00fcngeren Rechtsprechung Unterst\u00fctzung findet, in allen Vorentw\u00fcrfen aber negiert wurde. In 9 (Berichtigung, L\u00f6-schung, Sperrung) Abs. 1 wird den \u00c4mtern eine Berichtigungspflicht auferlegt, die sich auch auf die Akten erstreckt.<\/p>\n<p>In Abs. 2 schlie\u00dflich wird der VfS darauf verpflichtet, Daten zu sperren, wenn im Einzelfall feststellt wird, &#8222;da\u00df ohne die Sperrung schutzw\u00fcrdige Interessen des Betroffenen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden und die Daten f\u00fcr seine (VfS) k\u00fcnftige Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr erforderlich sind.&#8220;<\/p>\n<p>Betrachtet man die in 10a Abs. 2 einger\u00e4umten vier Ausschlu\u00dfgr\u00fcnde f\u00fcr die Auskunftserteilung, dann zeigt sich zugleich, wie eng begrenzt auch in Zukunft die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den B\u00fcrger sein werden, die \u00fcber ihn gesammelten Informationen in Erfahrung zu bringen. So reicht f\u00fcr die Auskunftsverweigerung bereits, da\u00df 1. &#8222;eine Gef\u00e4hrdung der Aufgabenerf\u00fcllung durch die Aus-kunftserteilung zu besorgen ist&#8220;, 2. Quellen gef\u00e4hrdet werden oder 3. &#8222;die Auskunft die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrden &#8230;w\u00fcrde&#8220;. Die Verweigerung bedarf keiner Begr\u00fcndung ( 10 Abs. 4), der Betroffene kann sich dann nur noch an den Datenschutzbeauftragten wenden, demgegen\u00fcber die \u00c4mter auskunfts-pflichtig sein sollen, soweit nicht der Bundesminister des Innern im Einzel-fall feststellt, da\u00df durch eine Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Bei allen Einschr\u00e4nkungen bleibt ein Fortschritt zu konstatieren. Indem der Entwurf das Prinzip des Auskunftsrechts anerkennt, wird dem B\u00fcrger die T\u00fcr f\u00fcr eine rechtsstaatliche \u00dcberpr\u00fcfung der Sammelt\u00e4tigkeit der \u00c4mter zumindest einen Spalt weit er\u00f6ffnet.<\/p>\n<h4>3. Untaugliche Regelungsans\u00e4tze<\/h4>\n<p>Die Bem\u00fchungen der Koalitionsemmiss\u00e4re, zumindest den Schein von Rechts-staatlichkeit und Liberalit\u00e4t zu wahren, sind nicht zu \u00fcbersehen. Die hieraus letztendlich erwachsenden Vorschl\u00e4ge zur Normierung brisanter Teilkomplexe klammern aber an vie-len Punkten die zentralen Probleme aus &#8211; etwa bei den Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen die Frage nach der Nutzung der anfallenden Daten f\u00fcr andere Zwecke des Verfassungsschutzes. Bei den Komplexen &#8222;nachrichtendienst-liche Mittel&#8220; und &#8222;\u00dcbermittlungsbe-fugnissen&#8220; f\u00fchren die Vorschl\u00e4ge zu Ergebnissen, die verfassungs- und da-tenschutzrechtlich nicht zu vertreten und praktisch gef\u00e4hrlich sind.<\/p>\n<p><strong>* Die verfahrenstechnische Verrechtlichung der nd-Mittel<\/strong><br \/>\nIn den bisherigen Entw\u00fcrfen hatte man sich \u00fcber Art und Umfang der nd-Mittel ausgeschwiegen. Es durfte spekuliert werden: geh\u00f6rte der Einsatz von Wanzen und Richtfunkmikrofonen oder von inszenierten Bombenattentaten wie dem Celler Loch dazu oder nicht? Der Vorschlag von Blens\/Hirsch: Diese nd-Mittel sollen in Zukunft in einer internen Dienstvorschrift benannt werden, die &#8222;der Zustimmung des BMI (bedarf)&#8220;, der dann wiederum die PKK &#8222;unter-richtet&#8220;( 6 Abs. 1a). M\u00f6glich sein soll auch das Mith\u00f6ren und Aufzeichnen des nicht \u00f6ffentlich gesprochenen Wortes &#8211; gemeint ist der sogennante Lauschangriff durch Richtmikrophone bzw. der Einbau von Wanzen in Wohnungen etc.-, &#8222;wenn es zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr f\u00fcr einzelne Personen unerl\u00e4\u00dflich ist und geeignete polizeiliche Hilfe f\u00fcr das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann&#8220; ( 7 Abs. 1a).<\/p>\n<p>Weil nach Meinung der Koalition\u00e4re Eile geboten scheint, verzichtet man &#8211; anders als im Fall der Telephonkontrolle nach dem G 10 Gesetz &#8211; gleich auf die Pflicht, vorab um eine Genehmigung nachzusuchen. Nach 7 gen\u00fcgt eine nachtr\u00e4gliche Benachrichtung der PKK, deren Unf\u00e4higkeit zur Kontrolle des BfV andererseits seit Jahren feststeht und unl\u00e4ngst dazu f\u00fchrte, da\u00df SPD-MdB Jahn die weitere Teilnahme an dieser Kommission verweigerte. Als nachrichtendienst-licher Laie fragt man sich dar\u00fcber hinaus, weshalb der VfS schneller Wanzen und Richtmikrophe als die Polizei zur Hand haben soll. F\u00fchrt etwa jeder VfS-Mitarbeiter diese Mittel st\u00e4ndig mit sich?<\/p>\n<p>Ein Blick in die einschl\u00e4gigen Strafrechtskommentare zeigt zudem, da\u00df mit dem Begriff der gemeinen Gefahr &#8211; der schon zur Rechtfertigung des Lauschangriffs gegen den Atommanager Traube herhalten mu\u00dfte &#8211; ein weites Lauschfeld er\u00f6ffnet wird, f\u00e4llt doch darunter jede &#8222;konkrete Gefahr f\u00fcr eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreiche Sachen von mindestens insgesamt hohem Wert, so z.B. \u00dcberschwemmungen, Br\u00e4nde von Geb\u00e4uden mit der Gefahr des Umsichgreifens &#8230; oder radioaktive Verseuchung&#8220; (Dreher\/Tr\u00f6ndle, 243, Nr. 36).<\/p>\n<p>Insgesamt gen\u00fcgt der Vorschlag nicht einmal den vagen Anforderungen an eine rechtsstaatliche Kontrolle solcher Praktiken, die das BVerfG im Abh\u00f6rurteil anmeldete; das Bem\u00fchen, die PKK in Sachen nd-Mittel zur unab-h\u00e4ngigen Kontrollinstanz aufzubauen, mu\u00df an deren faktisch totaler Abh\u00e4gigkeit von der Regierung und der Exekutive scheitern.<\/p>\n<p><strong>* \u00dcbermittlungsbefugnisse<\/strong><br \/>\nIn den Vorentw\u00fcrfen waren die Regelungen zur \u00dcbermittlung von Daten vom Bem\u00fchen getragen, jede Begrenzung soweit wie m\u00f6glich zu vermeiden. Der vorliegende Entwurf fixiert nun diesen Komplex durch drei Prinzipien:<br \/>\nDie VfS-\u00c4mter sollen nach 11a nur um die \u00dcbermittlung jener perso-nen-be-zogenen Daten nachsuchen k\u00f6n-nen, &#8222;die bei der ersuchten Beh\u00f6rde bekannt sind oder aus allgemein zu-g\u00e4nglichen Quellen entnommen wer-den d\u00fcrfen&#8220;. Damit wird zwar impli-zite der aus dem Trennungsgebot abgeleitete Grundsatz anerkannt, da\u00df die Geheimdienste fehlende (Zwangs) -befugnisse nicht dadurch kompensie-ren d\u00fcrfen, da\u00df sie andere darum bitten. Nur: in 11 (2) werden hiervon solche Daten, &#8222;die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Auf-gaben anfallen&#8220;, ausdr\u00fccklich ausge-nommen. Kurz: die bekannten &#8222;An-weisungen&#8220; von BND, VfS oder MAD zur (strategischen) Kontrolle von Reisenden sind damit weiterhin zugelassen.<\/p>\n<p>Eingeschr\u00e4nkt wurde der Umfang der Informations\u00fcbermittlung durch sonstige Bundesbeh\u00f6rden und bundesunmittelbare juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts. Sie durften nach den bisherigen Entw\u00fcrfen alles \u00fcbermitteln, was aus ihrer Sicht zur Erf\u00fcllung der Aufgaben des VfS zweckm\u00e4\u00dfig schien. Nun wird mit 12 das Recht zur sog. Spontan\u00fcbermittlung aller relevant erscheinenen Informationen nur noch den Sicherheitsbeh\u00f6rden zugestanden (Polizei, StA und Zoll).<br \/>\nZugleich jedoch werden nun die Beh\u00f6rden und sonstige Einrichtungen des Bundes (Bundesgesundheitsamt, Deutschlandfunk usw.) nach 12 Abs. 1 verpflichtet, von sich aus solche Tatsachen zu \u00fcbermitteln, die sicherheitsgef\u00e4hrdende oder geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten erkennen lassen oder aber Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die fdGO, die Sicherheit des Bundes etc. gerichtet sind ( 3 Abs. 1). Kurz: es wird eine b\u00fcrokratisch durchaus zweckm\u00e4\u00dfige Reduktion potentiell zu \u00fcbermittelnder Informationen vorgenommen. Diese Regelung l\u00e4\u00dft allemal genug Definitionsspielraum offen, h\u00e4lt man sich vor Augen, da\u00df ja auch Aktionen des zivilen Ungehorsams &#8211; wie die Sitzblockaden der Friedensbewegung, Hausbesetzungen etc.- dem Gewaltverdacht des Staatsschutzes ausgesetzt sind. Indem nun dar\u00fcber hinaus die anderen staatlichen Stellen zur \u00dcbermittlung &#8222;von sich aus&#8220; verpflichtet werden, ist nach aller verwaltungssoziologischer Erfah-rung davon auszugehen, da\u00df in Zukunft mehr, nicht aber weniger berichtet wird.<\/p>\n<h4>4. Das Kernproblem des VfS bleibt ungel\u00f6st<\/h4>\n<p>Die Vorschl\u00e4ge von Hirsch\/Blens zielen darauf ab, den in den siebziger Jahren personell enorm ausgebauten und durch die EDV mit zus\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeiten ausgestatteten \u00c4mtern einige datenschutzrechtliche Z\u00fcgel anzulegen. Der Datenschutzbeauftragte &#8211; zus\u00e4tzlich gest\u00e4rkt durch die \u00c4nderungen im BDSG &#8211; wird zur zentralen Kontrollinstanz. Doch dieser kann im Kern nur die rechtm\u00e4\u00dfige Verarbeitung von Informationen kontrollieren. Der Kern des Pro-blems jedoch liegt zuallererst in den v\u00f6llig offenen Befugnissen der \u00c4mter zur Sammlung sogenannter Erkenntnisse. \u00dcberall dort, wo sich die \u00c4mter auf ihren &#8222;rechtm\u00e4\u00dfigen Auftrag&#8220; berufen, wie er in 3 Abs. 1 formuliert ist, kann der Datenschutzbeaufragte nur noch legitimieren, was die \u00c4mter nach Gutd\u00fcnken sammeln.<\/p>\n<p>Es ist deshalb auch keineswegs Folge einer mangelnden Kompetenz des Datenschutzbeauftragten, wenn dieser etwa in Berlin die immer weiter ausufernde Sammlung von Informationen \u00fcber verd\u00e4chtige Gruppen nicht beanstan-dete: Denn das Amt konnte allemal darauf hinweisen, da\u00df in der Gruppe XYZ bereits erfa\u00dfte Extremisten mitarbeiteten, ein Urteil, das zu \u00fcberpr\u00fcfen der Datenschutzbeauftragte sich wiederum nicht anma\u00dfen darf. Ob nun die Republikaner oder die &#8222;PDS Hamburg&#8220; &#8222;erfa\u00dft&#8220; und &#8222;beobachtet&#8220; werden sollen, oder aber Mitarbeiter von der TAZ oder CILIP einer &#8222;Verdachtspr\u00fcfung&#8220; unterworfen werden &#8211; dies bleibt allemal im Ermessen der \u00c4mter.<\/p>\n<p>Dieses lie\u00dfe sich &#8211; wenn man sich nicht zur Abschaffung der \u00c4mter durchringt &#8211; im Prinzip nur eind\u00e4mmen, wenn man eine eindeutige Definition dessen vorn\u00e4hme, was unter &#8222;Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung&#8220; zu verstehen ist. Doch dies wollen \u00c4mter und Regierung um jeden Preis vermeiden, weil sie von der Grauzone politisch opportuner Verdachtserkl\u00e4rungen leben.<\/p>\n<p>Gesehen wurde das Problem durchaus von der Koalitionsrunde. Ihr Versuch einer Pr\u00e4zisierung der &#8222;Bestrebungen gegen die fdGO&#8220; eignet sich jedoch eher f\u00fcr Satiren denn f\u00fcr eine wirksame Beschr\u00e4nkung. Solche seien &#8211; so 3 Abs. 1a -&#8222;ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Bet\u00e4tigungen (?) in der Regel (!) in oder f\u00fcr Zwecke einer Organisation oder einer unorganisierten Gruppierung gegen dieses Schutzgut&#8220;. Doch selbst wenn sich hiermit der eine oder andere Sammelfall ausschlie\u00dfen lie\u00dfe &#8211; etwa Daten \u00fcber einzelne &#8222;Zersetzer&#8220; -, die Frage, was inhaltlich ein Angriff auf die fdGO darstellt, was also Verfassungsfeindlichkeit konstituiert, bliebe nach wie vor offen.<\/p>\n<h6>Quellen:<br \/>\nDie nun \u00fcberarbeiteten Vorentw\u00fcrfe sind dok. in CILIP Nr.32, die akt. Entw\u00fcrfe vom M\u00e4rz d.J. bitten wir, direkt in Bonn bei den BT-Fraktionen von CDU\/CSU und FDP zu bestellen. Sollte es Schwierigkeiten geben, ist die Fraktion &#8222;Die Gr\u00fcnen&#8220; bereit, gegen DM 3,- in Briefmarken f\u00fcr Porto und Versand die Entw\u00fcrfe zuzuschicken.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor vier Jahren publizierte CILIP die ersten Schubladenentw\u00fcrfe zu den &#8222;Sicherheitsgesetzen&#8220; (vgl. 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