{"id":4314,"date":"1990-02-27T23:09:51","date_gmt":"1990-02-27T23:09:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4314"},"modified":"1990-02-27T23:09:51","modified_gmt":"1990-02-27T23:09:51","slug":"gewaltkommission-das-endgutachten-der-unabhaengigen-regierungskommission","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4314","title":{"rendered":"Gewaltkommission &#8211; Das Endgutachten der &#8222;unabh\u00e4ngigen Regierungskommission&#8220;"},"content":{"rendered":"<h3>von G\u00fcnter Saathof<\/h3>\n<p>Im Koalitionsabkommen der Regierungsfraktionen von CDU\/CSU und FDP wurde &#8217;87 vereinbart, eine &#8222;unabh\u00e4ngige Regierungskommission&#8220; zu begr\u00fcnden, die die Ursachen der Gewalt erforschen und Konzepte zu ihrer Verhinderung und Bek\u00e4mpfung entwickeln sollte. Das Endgutachten liegt nun vor. Unser Autor ist Mitarbeiter der Fraktion &#8222;Die Gr\u00fcnen&#8220; im Bundestag.<!--more--><\/p>\n<h4>I. Einsetzung und Auftrag der Gewaltkommission<\/h4>\n<p>Eigent\u00fcmlich f\u00fcr den wissenschaftlichen wie praktischen Standort der Gewaltkommission war bereits in der Planungsphase das &#8222;Einvernehmen, da\u00df die Einsetzung dieser Regierungskommission parallelen gesetzlichen Ma\u00dfnahmen nicht entgegensteht&#8220; (Koalitionsabkommen).<br \/>\nZur Einsetzung der Kommission kam es zun\u00e4chst nicht.<\/p>\n<p>Dies \u00e4nderte sich erst mit den &#8222;Sch\u00fcssen an der Startbahn West&#8220; vom 2. November 1987, denen zwei Polizisten zum Opfer fielen. Wenig sp\u00e4ter, am 16.12.1987, wurde die &#8222;unabh\u00e4ngige Regierungskommission&#8220; von der Bundesregierung berufen. Wie es der Anla\u00df (und Vorlauf) erwarten lie\u00df, waren hierbei die W\u00fcrfel zugunsten einer st\u00e4rkeren Position des BMI gefallen. Dies schlug sich nicht nur in der Zusam-mensetzung der Kommission nieder, sondern ebenso in dem durch Kabi-nettsbeschlu\u00df formulierten Arbeitsauftrag:<\/p>\n<p>&#8222;2. Die Gewaltkommission hat den Auftrag, bis Ende 1989<br \/>\n&#8211; in einer Sekund\u00e4ranalyse die Ursachen, insbesondere<br \/>\n&#8211; der politisch motivierten Gewalt,<br \/>\n&#8211; der Gewalt auf Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen,<br \/>\n&#8211; der Gewalt im Stadion,<br \/>\n&#8211; der Gewalt in der Schule und<br \/>\n&#8211; der Gewalt in der Familie<br \/>\nzu untersuchen und Konzepte zu entwickeln, die so praxisnah und handlungsorientiert gefa\u00dft sein sollen, da\u00df sie von Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz auch m\u00f6glichst kurzfristig umgesetzt werden k\u00f6nnen.&#8220;<br \/>\nNach mehr als zweij\u00e4hriger T\u00e4tigkeit haben die Vorsitzenden der Kommission das Endgutachten der \u00d6ffentlichkeit am 16.1.1990, dem Innenausschu\u00df des Bundestages am 7.2.1990 vorgestellt. Erw\u00e4hnenswert: seitens des BMI bzw. der Kommissionsvorsitzenden selbst wurden 1988 und 1989 Zwischenberichte \u00fcber die Ergebnisse der Kommissionsarbeit &#8211; was insbesondere im Zusammenhang mit den Debatten zum &#8222;Artikelgesetz&#8220; sinnvoll gewesen w\u00e4re &#8211; kategorisch abgelehnt. Auch einzelnen Mitgliedern der Kommission wurden \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen untersagt.<\/p>\n<h4>II. Die Struktur und Zusammensetzung der Kommission<\/h4>\n<p>Zum Vorsitzenden wurde der Kriminologe und fr\u00fchere Justizminister Niedersachsens H.D. Schwind, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Strafrechtler und fr\u00fchere Berliner Justizsenator J. Baumann bestimmt. Unterhalb dieser Ebene war die 36-k\u00f6pfige Kommission geteilt in zwei Arbeitsgruppen mit je 16 Mitgliedern. Die Arbeitsgruppe A besch\u00e4ftigte sich mit der &#8222;Pr\u00e4vention&#8220;, die Arbeitsgruppe B mit der &#8222;strafrechtlichen Kontrolle&#8220;. Innerhalb jeder AG gab es Unterkommissionen, die zugleich be-stimmte Fachdisziplinen (z.B. Polizeipraxis, Psychiatrie, Kriminologie) repr\u00e4sentieren sollten. Zentrales Gremium zur Koordinierung der Ergebnisse war schlie\u00dflich das Plenum, das die wesentlichen Vorschl\u00e4ge des Endgutachtens &#8211; das jedoch allein von den Kommissionsvorsitzenden verfa\u00dft wurde &#8211; durch Mehrheitsentscheidungen absegnete.<\/p>\n<p>Von den 36 Mitgliedern sind (Mehrfach-Nennungen m\u00f6glich) immerhin 8 Ministerialbeamte oder ehemalige Ministeriale, 5 Mitarbeiter des BKA oder eines LKAs, 7 Richter oder Staatsanw\u00e4lte, 8 Strafrechtswissenschaftler oder Kriminologen, 3 \u00d6ffentlich-Rechtler, 4 Psychiater, aber nur 2 Soziologen, 4 Psychologen, 1 Politologe, hingegen kein P\u00e4dagoge oder Sozialp\u00e4dagoge.<br \/>\nNoch gravierender ist es um die &#8222;Unabh\u00e4ngigkeit&#8220; oder &#8222;Ausgewogenheit&#8220; bestellt, sieht man sich an, welche zus\u00e4tzlichen Experten zu Worte kamen:<br \/>\nVon den genannten 46 Experten waren 28 Polizeipraktiker, Polizeiwis-senschaftler, Kriminaldirektoren oder entsprechende Ministerialbeamte, 5 Richter, 3 Staatsanw\u00e4lte, hingegen z.B. nur je ein Experte aus den Bereichen Soziologie, Jugendverbandsarbeit, Frauen- und Kinderschutz, 2 Jugendforscher, 2 Psychologen, 1 Kommunikationswissenschaftler usw. Bei alledem bleibt hier unber\u00fccksichtigt, welche Ausrichtungen ihrer Fachdisziplinen die jeweiligen Experten vertraten.<\/p>\n<h4>III. Gewaltbegriff und methodischer Ansatz<\/h4>\n<p>Ein wissenschaftstheoretischer Grundsatz, wonach der Blickwinkel der eigenen Fachdisziplin und das &#8222;erkenntnisleitende Interesse&#8220; auch den Untersuchungsgegenstand selbst definiert und konstituiert, wird in doppelter Hinsicht durch die Arbeitsmethodik der Kommission best\u00e4tigt. Dies betrifft zum einen den Gewaltbegriff, der die Grundlage der Kommissionsarbeit bildet, zum anderen die spezifische Handlungsorientierung der Kommission, die einen &#8222;handhabbaren Gewaltbegriff&#8220; erfordern.<\/p>\n<p>Polizeipraktiker und Staatsanw\u00e4lte sind eben mit einem anderen Gewaltverst\u00e4ndnis vertraut als Soziologen und Politologen. Die Vorschl\u00e4ge, die sie zur &#8222;Pr\u00e4vention&#8220; und &#8222;Bek\u00e4mpfung&#8220; von Gewalt vortragen, orientieren sich an den Handlungskompetenzen und ideologischen Grundlagen ihrer Profession. Die grundlegende Begrifflichkeit von Gewalt war interessanterweise im Regierungsauftrag nicht vorgegeben. Die Kommission legte selbst fest, da\u00df &#8222;der Gewaltbegriff aus der Sicht des staat-lichen Gewaltmonopols bestimmt werden&#8220; soll (Endgutachten S. 12). Sie legte ferner fest, da\u00df prim\u00e4r &#8222;Gegenstand der Untersuchung und von L\u00f6sungskonzepten die politisch motivierte Gewalt (sein sollte) sowie die Gewalt auf Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen&#8220; (S. 12).<br \/>\nBewu\u00dft wurden &#8211; wie das EG selbst hervorhebt &#8211; eine Vielzahl von Dimension oder Auspr\u00e4gungen der Gewalt von der Betrachtung ausgeklammert, darunter die Gewalt im Stra\u00dfenverkehr, die klassische Gewaltkriminalit\u00e4t, die &#8222;strukturelle Gewalt&#8220;, schlie\u00dflich auch die &#8222;terroristische Gewalt&#8220;. Letzteres erscheint um so unverst\u00e4ndlicher, teilt man die Auffassung, wonach eine vern\u00fcnftige Diskussion \u00fcber politisch motivierte Gewalt unter Ausklammerung einer Betrachtung struktureller Gewaltverh\u00e4ltnisse (etwa \u00dcberlebensbedrohungen) aber auch der &#8222;terroristischen Gewalt&#8220; schlechthin unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Auf der ersten Plenarsitzung der Kommission wurde beschlossen &#8211; &#8222;um \u00fcberhaupt zu einer Verst\u00e4ndigung \u00fcber Ursachen der Gewalt &#8230; zu kommen&#8220; (S. 20) &#8211; einen Gewaltterminus zu benutzen, der &#8222;die zielgerichtete, direkte physische Sch\u00e4digung von Menschen durch Menschen erfa\u00dft&#8220; (S. 16 f.).<\/p>\n<p>Das EG hebt selbst hervor, die Auswahl des Gewaltbegriffs sei keineswegs wertfrei erfolgt (S. 17), strategische Zwecke schienen auf allen Seiten durch, der Gewaltbegriff sei geradezu pr\u00e4destiniert zu einem &#8222;Kampfbegriff&#8220; (S. 16), der \u00fcber Verbleib oder Ausgrenzung aus einer jeweiligen politischen Gruppierung &#8211; also auch die Kriminalisierung spezifischer Handlungen &#8211; entscheide.<\/p>\n<p>Verworfen wird eindeutig die Verwendung des Begriffs der &#8222;strukturellen Gewalt&#8220; nach Galtung. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Begrifflichkeit unterbleibt allerdings. Hier reicht der Hinweis, &#8222;eventuell eingesetzte eigene Gewalt (der neuen Protestbewegungen) erscheint damit lediglich als Gegengewalt&#8220; (S. 17). Nun wird man viel kritisches zu Galtungs Gewaltbegriff sagen k\u00f6nnen &#8211; eine pauschale Legitimation gesellschaftlicher Gegengewalt(en) impliziert er mit Sicherheit nicht.<\/p>\n<p>Der von der Kommission zugrunde gelegte Gewaltbegriff hatte schlie\u00dflich den Wortlaut:<br \/>\n&#8222;Der Gewaltbegriff soll aus der Sicht des staatlichen Gewaltmonopols bestimmt werden. Dabei soll es prim\u00e4r um Formen physischen Zwanges als n\u00f6tigender Gewalt sowie Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Personen und\/oder Sachen unabh\u00e4ngig von N\u00f6tigungsintentionen gehen. Ausgeklammert werden sollen die physisch vermittelte Gewalt im Stra\u00dfenverkehr und die strukturelle Gewalt&#8220; (S. 20).<\/p>\n<p>Der auf K\u00f6rperlichkeit und Sachen bezogene Gewaltbegriff wird schlie\u00dflich doch erweitert um die Kategorie des &#8222;vergleichbar schweren psychischen Zwangs&#8220; (S. 329). Eine gewisse Konsequenz zeitigt dies f\u00fcr die Beurteilung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtssprechung: Die Versuche, einer Vergeistigung (Psychifikation) in den Gewaltbegriff und damit das Strafrecht einzuf\u00fchren, werden als ungeeignet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Auf den defizit\u00e4ren Charakter des Gewaltbegriffs und der damit intendierten Ausblendung spezifischer Gewaltph\u00e4nomene und Bedrohungspotentiale in der Gesellschaft (z.B. Gewalt gegen Ausl\u00e4nder, Vernichtung der \u00f6kologischen Lebensgrundlagen) hat unmittelbar nach Ver\u00f6ffentlichung des Endgutachtens eine unabh\u00e4ngige Wissenschaftlergruppe auf Initiative der Kriminologen Albrecht und Backes hingewiesen, die ihre Kritik demn\u00e4chst in einer eigenen Monographie der \u00d6ffentlichkeit vorstellen will.<\/p>\n<p>Wie sensibel Kommissionsmitglieder mit einer solchen Kritik umzugehen pflegen, machte der Unterkommissionsvorsitzende R. Wassermann unter dem Titel &#8222;Wie man Gewalt f\u00f6rdert&#8220; in &#8222;Die Welt&#8220; vom 14.2.1990 klar: Er unterstellte den Kritikern schlichtweg, &#8222;haargenau jenes Lieb\u00e4ugeln &#8230; mit der Gewalt, dem die Gewaltkommission den Kampf angesagt hat.&#8220;<\/p>\n<p>Konstitutiv f\u00fcr das Herangehen an den Gewaltbegriff ist, da\u00df es letztlich nicht um Gewaltverh\u00e4ltnisse, um objektive Gewaltdrohungen &#8211; wie die atomare Abschreckung &#8211; geht, sondern um einen Gewaltbegriff, der dem Tatstrafrecht entlehnt ist, der vor allem die isolierte Gewalttat thematisiert.<\/p>\n<h4>IV. Uneingeschr\u00e4nkte Durchsetzung des Rechts und des staatlichen Gewaltmonopols<\/h4>\n<p>Grundlegend f\u00fcr die Studie ist au\u00dfer der Normierung des Gewaltbegriffs die Setzung, die sich hinter der Formel verbirgt, die &#8222;Gewalt aus der Sicht des staatlichen Gewaltmonopols bestimmen&#8220; zu wollen. Ist es bereits wissenschaftlich bedenklich, einen Gewaltbegriff nicht objektiv, daf\u00fcr aus dem Blickwinkel eines interessierten Beteiligten bestimmen zu wollen, geht es hier um ein zweites Diktum:<br \/>\n&#8222;Nur wenn dem Rechtsstaat das Monopol legitimer physischer Gewalt zugestanden, und den Versuchen, dieses auszuh\u00f6hlen, mit Entschiedenheit begegnet wird, k\u00f6nnen das friedliche Zusammenleben in einer pluralistischen, demokratisch verfa\u00dften Gesellschaft erhalten und die geordnete Freiheit gesichert werden, &#8230;&#8220; (S. 1).<\/p>\n<p>Ob dies das Gewaltmonopol tats\u00e4chlich auch leistet oder hingegen die Aus\u00fcbung dieser legitimen Gewaltanwendung zugleich gewaltf\u00f6rdernd, gewaltsetzend oder gewaltreproduzierend ist, wird von der Studie nicht gepr\u00fcft. Massiv wird aber darauf hingewiesen, da\u00df diese &#8222;Soll-Funktionen&#8220; einer eigenst\u00e4ndigen und um-fangreichen wissenschaftlichen Evaluation vorbehalten sein sollten (S. 146).<br \/>\nAllein: Dieses Eingest\u00e4ndnis, das den 158 Vorschl\u00e4gen leicht den Boden entziehen k\u00f6nnte, bleibt folgenlos.<\/p>\n<p>Um es an einem Beispiel zu erl\u00e4utern: Konsequent gedacht aus der Sicht des Gewaltmonopols ist es sicherlich, wenn ein Vorschlag der Kommission lautet, bei Hausbesetzungen unverz\u00fcglich zu r\u00e4umen. Ob dies zugleich als friedensstiftende Handlungsmaxime empfehlenswert ist, steht auf einem anderen Blatt. Ein guter Grund \u00fcbrigens, sich weitere Forschungsvorhaben von der Bundesregierung f\u00f6rdern zu lassen (vgl. S. 243 ff).<br \/>\nDa die friedensstiftende Funktion des rechtsstaatlich zivilisierten Gewalt-monopols gesetzt, aber nicht gepr\u00fcft wird, ist es leicht, die Anerkennung und Durchsetzung des Gewaltmonopols zum Dreh- und Angelpunkt der gesamten Vorschl\u00e4ge zu machen. Hierauf basierend fordert die Gewaltkommission in ihren kriminalpolitischen Leitlinien und allgemeinen Empfehlungen sowohl, &#8222;die Duldung rechtswidriger Zust\u00e4nde und rechtsfreier R\u00e4ume&#8220; zu beenden, die &#8222;Funktion und Legitimation des staatlichen Gewaltmonopols in der Bev\u00f6lkerung bewu\u00dft zu machen und zu verdeutlichen&#8220;, als auch ein konsequentes Konzept der Pr\u00e4vention und Repression gegen Rechtsbrecher einzusetzen.<\/p>\n<h4>V. Ergebnisse zum Ausma\u00df der Gewalt<\/h4>\n<p>Die Untersuchungsergebnisse zum Ausma\u00df der Gewalt, der Gewaltkriminalit\u00e4t und zu den erwarteten Tendenzen (S. 21-83) k\u00f6nnen hier ebenso wie der Komplex der &#8222;Entstehungszusammenh\u00e4nge und Erkl\u00e4rungsans\u00e4tze&#8220; (S. 84-145) nur sehr gerafft referiert werden. Ich will dies exemplarisch f\u00fcr den Kern der Studie und der Vorschl\u00e4ge, die &#8222;politisch motivierte Gewalt&#8220;, ausf\u00fchren.<br \/>\nDie Vorschl\u00e4ge scheinen selbst nicht gerade in engstem Zusammenhang mit diesen Erkl\u00e4rungsans\u00e4tzen zu stehen: Das Endgutachten kommt zu der Selbsterkenntnis: &#8222;Die Vorschl\u00e4ge der Kommission fest verankert in den Ursachen (-theorien) zur Gewalt zu sehen, w\u00e4re verfehlt&#8220; (S. 146).<\/p>\n<p>Ein Blick in diese Kapitel scheint dennoch n\u00fctzlich, h\u00e4ngt die Notwendigkeit zus\u00e4tzlicher strafrechtlicher Ma\u00dfnahmen oder Eingriffsbefugnisse der Polizei doch auch wesentlich von dem Nachweis der Erforderlichkeit, also der Zunahme von Gewalt ab. Hier h\u00e4lt das Endgutachten einige \u00dcberraschungen bereit:<br \/>\nDie Gewaltkriminalit\u00e4t habe insgesamt in den letzten Jahren nicht zu-, sondern seit 1982 durchg\u00e4ngig abgenommen (S. 24). Erheblich abgenommen habe ebenfalls der Schu\u00dfwaffengebrauch (S. 25).<br \/>\nGemessen an dem eigenen Gewaltbegriff der Kommission kann eine Steigerung der Gewaltkriminalit\u00e4t auf den Grundlagen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKA) nicht belegt werden. Zu Recht vermerkt das EG, die Kriterien der PKS seien unzureichend. (S. 26). Aussagen \u00fcber erwartbare Tendenzen seien auf diesem empirischen Hintergrund praktisch nicht m\u00f6glich; beziehe man demographische Entwicklungen ein, erwartet das EG gar einen deutlichen R\u00fcckgang (S. 28 ff).<\/p>\n<p>Solcherma\u00dfen von der Empirie tats\u00e4chlicher Gewaltkriminalit\u00e4t im Stich gelassen, taucht als rettender Anker f\u00fcr den sp\u00e4teren Vorschlagsteil ein Kriterium besonderer G\u00fcte auf, das &#8222;Bedrohtheitsgef\u00fchl&#8220; in der Bev\u00f6lkerung (S. 31 ff.) oder auch ein &#8222;allgemeines Unsicherheitsgef\u00fchl&#8220;. Entsprechendes staatliches Handeln ist demnach nicht erst bei einem nachgewiesenen oder prognostizierten Anstieg der Gewalt bzw. einer Gewaltkriminalit\u00e4t angezeigt, sondern bereits bei einer zunehmenden Verbrechensfurcht!<\/p>\n<p>Das EG stellt weiterhin deutlich heraus, da\u00df es keine enge Beziehung zwischen der Gewaltbereitschaft (Einstellung) und dem tats\u00e4chtlichen Gewaltverhalten gibt (S. 33). Untersuchungen, die die Kommission selbst in Auftrag gegeben hat, best\u00e4tigen gar &#8222;&#8230;, da\u00df eine Entwicklung zu gr\u00f6\u00dferer politischer Gewaltbereitschaft nicht auszumachen ist.&#8220;! (S. 37).<\/p>\n<p>Die Regierungskommission mu\u00df zugeben, da\u00df in den letzten Jahren ein R\u00fcckgang bei den &#8222;unfriedlichen Demonstrationen&#8220; zu verzeichnen war. Trotzdem behauptete der Vorsitzende Schwind bei der \u00f6ffentlichen Vorstellung des Endgutachtens am 16.1.1990 eine solche Zunahme. Die Statistik wurde folgenderma\u00dfen daf\u00fcr hergerichtet: Im Schnitt (!) der 80er Jahre seien mehr Demonstrationen gewaltt\u00e4tig verlaufen als im Schnitt der 70er Jahre. Bezogen auf den Prozentsatz der &#8222;gewaltt\u00e4tigen&#8220; oder &#8222;unfriedlichen&#8220; Demonstrationen an der Gesamtzahl der Demonstrationen ist dies nicht nur amtlicherseits wi-derlegt die von Schwind behauptete Zunahme (die die Kommission wohl zur Begr\u00fcndung bestimmter &#8222;Vorschl\u00e4ge&#8220; ben\u00f6tigt!) bricht jedoch vollends in sich zusammen, stellt man in Rechnung, da\u00df gerade in den letzten Jahren von dem amtlich erfa\u00dften &#8222;unfriedlichen&#8220; Aktionen etwa 40% (!) Sitzblockaden waren &#8211; Aktivit\u00e4ten, die der Regierungskommission zufolge nicht als gewaltt\u00e4tige Aktionen bezeichnet werden sollten (vgl. CILIP 34, S. 48 ff).<\/p>\n<p>Die Kommission mu\u00df in vielen anderen Bereichen entweder zugeben, da\u00df es keinen Grund zu einer Dramatisierung gibt oder da\u00df seri\u00f6se Angaben \u00fcber das Ausma\u00df der Gewalt zur Zeit unm\u00f6glich:<br \/>\n&#8222;Quantitativ handelt es sich bei der politisch motivierten Gewalt &#8230; ge-genw\u00e4rtig immer noch um ein Randph\u00e4nomen.&#8220; (S. 53). Allenfalls in Teilbereichen l\u00e4ge &#8222;qualitativ gesehen eine Zunahme politisch motivierter Gewalt&#8220; vor (ebenda). Aber: &#8222;Das Ausma\u00df dieses Gewaltfeldes genau und sicher zu erfassen, ist anhand der vorhandenen Statistiken unm\u00f6glich.&#8220; (ebd.). Oder: &#8222;Die Statistiken erlauben keine zuverl\u00e4ssigen Aussagen \u00fcber die Intensit\u00e4t sozialer Proteste, die Entwicklung des Umfangs und der Qualit\u00e4t von demonstrativen Aktionen sowie deren Grad der Gewalt&#8220; (S. 54). Allerdings lie\u00dfen sich mit Hilfe der Statistiken Schlaglichter setzen, die auf besondere Gefahren der politisch motivierten Gewalt aufmerksam machen&#8220; (ebd.).<\/p>\n<p>Zum Bereich der Haus- und Gel\u00e4ndebesetzungen sowie der Zusammenrottungen stellt die Kommission fest, n\u00e4here Angaben zum Ausma\u00df der Gewalt seien hier nicht m\u00f6glich (S. 59). Dies gelte auch f\u00fcr die Gewalt in Stadien (S. 67).<\/p>\n<p>Zwar sei der Vandalismus in \u00f6ffentlichen Einrichtungen (Schulen&#8230;) im Anstieg begriffen, grunds\u00e4tzlich die Gewalt in der Schule jedoch &#8222;kein zentrales Thema&#8220; und &#8222;f\u00fcr den von den Medien behaupteten generellen Gewaltanstieg im hiesigen Schuldbereich gibt es keine empirischen Belege&#8220; (S. 72).<\/p>\n<p>Auch \u00fcber die Gewalt in der Familie existierten keine zuverl\u00e4ssigen Angaben (S. 81 ff.).<\/p>\n<p>\u00dcber Publikationen, &#8222;in denen die Gewalt gebilligt, bef\u00fcrwortet und zur Nachahmung empfohlen wird&#8220;, f\u00fchrt die Kommission aus: &#8222;Ob und inwieweit allerdings ein &#8218;Wirkungszusammenhang&#8216; zwischen diesen Publikationen und der Anwendung von Gewalt besteht, ist ungekl\u00e4rt.&#8220; (S. 50). Schlie\u00dflich bleibt noch der Komplex der &#8222;Anschl\u00e4ge&#8220; und der &#8222;gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen bei Demonstrationen&#8220;. Hier f\u00e4llt auf, da\u00df die Kommission zwar umfangreich Angaben, z.B. \u00fcber die &#8222;Schwarzen Bl\u00f6cke&#8220; oder von Gruppen der \u00d6kologiebewegung ausf\u00fchrt, jeglichen Hinweis jedoch daf\u00fcr schuldig bleibt, ob es hier tats\u00e4chlich eine Zunahme derartiger Anschl\u00e4ge in den letzten Jahren gegeben hat. Statt Zahlenangaben werden nur qualitative Betrachtungen angestellt.<\/p>\n<p>Eine intensive Pr\u00fcfung der Abschnitte zum &#8222;Ausma\u00df der Gewalt&#8220; ergibt also, da\u00df daraus zus\u00e4tzliche Eingriffsbefugnisse der Polizei nicht begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen. So ist es beinahe zwingende Konsequenz, da\u00df die Vorschl\u00e4ge f\u00fcr den repressiven Bereich nicht auf der Empirie der Gewalt(t\u00e4tigkeiten) beruhen.<\/p>\n<h4>VI. Entstehungszusammenh\u00e4nge und Erkl\u00e4rungsans\u00e4tze<\/h4>\n<p>Wie gering der Wissensstand der Wissenschaften &#8211; \u00fcbrigens nicht nur kon-servativer Herkunft! &#8211; auch zu diesen Dimensionen heute noch ist, f\u00fchrt das EG ebenfalls mehrfach vor Augen. Wissenschaft dringt bis heute allenfalls zu der Gewi\u00dfheit von &#8222;Kann-Formeln&#8220; vor:<br \/>\n&#8222;Ein negatives Selbstkonzept kann nonkonforme Reaktionen in Bela-stungssituationen f\u00f6rdern&#8220;. Oder: &#8222;Das Fehlen von positiven Vorbildern in der Erwachsenenwelt (&#8230;) beg\u00fcnstigt mittelbar aggressives Handeln des jungen Menschen&#8220;. Oder: &#8222;Die Darbietung erfolgreicher gewaltt\u00e4tiger Modelle schafft insbesondere f\u00fcr Kinder und Jugendliche einen Anreiz, gewaltt\u00e4tiges Verhalten als erfolgversprechend und normal anzusehen&#8220;. Oder: &#8222;Der R\u00fcckzug aus der Gemeinschaft, die soziale Desintegration, wird vielfach als wesentlicher Faktor im Proze\u00df der Entwicklung von sozial abweichendem Verhalten und Krimi-nalit\u00e4t, insbesondere auch Gewaltkriminalit\u00e4t, gesehen&#8220; (S. 85 ff.).<\/p>\n<p>Ein gewichtiges &#8211; gleichwohl strittiges &#8211; Theorem ist das des &#8222;Gewalttrans-fers&#8220;: &#8222;Wenn es auch bislang keine Indizien f\u00fcr einen unmittelbaren Transfer von Gewalt in der Familie und Schule in die politische Auseinandersetzung hinein gibt, ist doch wahrscheinlich, da\u00df die Neigung zu aggressivem und gewaltt\u00e4tigem Handeln, vor allem in Konfliktsituationen, aufgrund fr\u00fcherer Erfahrungen bereits mitgebracht wird&#8220; (S. 89 ff.).<br \/>\nInsgesamt sieht die Kommission eine ungeheure F\u00fclle von Sachverhalten, die gewaltt\u00e4tiges Verhalten (oder Handeln) beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>Beweiskraft haben diese Erw\u00e4gungen allesamt nicht. Gelegentlich scheinen gar Deutungen durch, die f\u00fcr die Vorschl\u00e4ge unheilvolles erwarten lassen:<br \/>\n&#8222;Durch ihre Informationsflut und Sensationsorientierung k\u00f6nnen Massenmedien ein eher negatives Weltbild vermitteln. Die Heraushebung von sozialen und Umweltkatastrophen und politischen und wirtschaftlichen Skandalen f\u00fchrt bei sensiblen und jungen Menschen zu einer Endzeitstimmung. Diese Menschen neigen dazu, die Schuld f\u00fcr wirkliche und vermeintliche Mi\u00dfst\u00e4nde bei den fr\u00fcheren Generationen und den gegenw\u00e4rtigen Machttr\u00e4gern zu suchen, denen sie kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Dies ist auch eine Ursache f\u00fcr Orientierungslosigkeit der Jugend und Aggression gegen das Bestehende.&#8220; (S. 93 ff.)<\/p>\n<p>Sollte man daraus den Schlu\u00df ziehen, die Massenmedien h\u00e4tten k\u00fcnftig ein positives Weltbild zu vermitteln?<br \/>\nAllerdings &#8211; und dies ist uneingeschr\u00e4nkt anzuerkennen &#8211; hat sich die Kommission bem\u00fcht, auch politische und soziale Ursachen bzw. Bedingungen der Entstehung von Gewalt zu benennen. Genannt werden sowohl &#8222;belastende sozio-\u00f6konomische Lebensumst\u00e4nde von Familien, wie Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte Berufschancen&#8220;, &#8222;die soziale Isolation von Familien&#8220;, Leistungsdruck in der Schule, negative &#8222;schul\u00f6kologische Voraussetzungen&#8220;, eine &#8222;Sinnarmut und Verengung von Freir\u00e4umen&#8220; als auch \u00dcberlebensbedrohungen, eine dramatische Wohnungspolitik oder objektive politische Defizite, insbesondere in den Dimensionen politischer Partizipation. Zwar wird von der Kommission der Zusammenhang von Protestaktionen des zivilen Ungehorsam oder von Hausbesetzungen mit den Bedingungen gesellschaftlichen Unfriedens gesehen, dies hei\u00dft jedoch nicht, da\u00df die Kommission den entsprechenden Handlungsformen ausreichendes Verst\u00e4ndnis entgegenbr\u00e4chte, geschweige denn, ihnen eine Berechtigung (z.B. als Abwehrrechte) zubilligte.<\/p>\n<p>Auch wenn letztlich einige Vorschl\u00e4ge, auf die noch einzugehen sein wird, z.B. zur Wohnungspolitik oder zu Partizipationsfragen unterbreitet werden, erschl\u00e4gt letztlich die Legitimationsfrage &#8211; von Regelverletzungen und &#8222;Widerstandshandlungen&#8220; &#8211; eine ad\u00e4quate Auseinandersetzung mit diesen Protestformen. Die Gefahren, die von solchen Regelverletzungen ausgehen, werden letztlich h\u00f6her bewertet, als die Gefahren, gegen die sich solche Protestaktionen richten:<br \/>\n&#8222;Bereits der selektive Rechtsgehorsam &#8230; gef\u00e4hrdet den inneren Frieden. Die Friedenssicherungspflicht des Staates schlie\u00dft aus, da\u00df das Recht nur noch f\u00fcr die Gesetzestreu-Einf\u00e4ltigen umfassend verbindlich ist.&#8220; (S. 41 ff.). Deshalb:<br \/>\nWohin es f\u00fchren k\u00f6nne, wenn der Staat perspektivisch das Gewaltmonopol verliere, &#8222;&#8230; belegt das Beispiel des Libanon anschaulich.&#8220; (S. 40). Den (notwendigen) Gesetzesgehorsam stellen &#8222;&#8230; die Teile der Bev\u00f6lkerung bewu\u00dft oder unbewu\u00dft in Frage, die begrenzte Regelverletzungen bis hin zur offenen Gewalt in Kauf nehmen bzw. aus\u00fcben, um die gesteigerte Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit auf ihre &#8211; oft als existentiell empfundenen &#8211; Anliegen zu lenken&#8220;. (S. 42).<\/p>\n<p>Werden die Lebensbedrohungen derma\u00dfen in den &#8222;Empfindungsbereich&#8220; der Beteiligten verlagert, braucht man sie auch nicht so ernst zu nehmen, da\u00df damit wenigstens begrenzte Regelverletzungen legitimierbar w\u00e4ren.<\/p>\n<h4>VII. Zwischen Volksbegehren und Vorbeugehaft: Diskussion der Vorschl\u00e4ge<\/h4>\n<p>Der Vorschlagsteil gliedert sich in 12 &#8222;Allgemeine Empfehlungen&#8220; und 158 konkrete Vorschl\u00e4ge, die sich an verschiedene Zielgruppen, vor allem an den Gesetzgeber und exekutive Institutionen, richten. Die allgemeinen Empfehlungen &#8222;geben die erw\u00fcnschten Rahmenbedingungen wieder, die (&#8230;) zu den Voraussetzungen erfolgreicher Umsetzung der Vorschl\u00e4ge notwendigerweise geh\u00f6ren.&#8220; (S. 240). Hierzu geh\u00f6ren etwa die &#8222;Berechenbarkeit der staatlichen Reaktionen&#8220;, die &#8222;Verdeutlichung von Funktion und Legitimation des staatlichen Gewaltmonopols&#8220;, die &#8222;Besinnung der staatlichen und gesellschaftlichen Verantwortungstr\u00e4ger auf ihre Leitbildfunktion&#8220;, aber auch der &#8222;Abbau von Zukunfts\u00e4ngsten&#8220; oder &#8222;die Behebung von Partizipationsdefiziten&#8220;. Entscheidend ist letztlich deren Gewichtung, die Intensit\u00e4t der geforderten Eingriffe, ihr Bezug zum tats\u00e4chlichen Ausma\u00df der Gewalt und ihren Ursachen, aber auch die ideologische Folie des zugrunde liegenden Systemkonzepts.<\/p>\n<p>Mit letzterem ist gemeint, an welchen politischen Grundwerten sich die Kommissionsmitglieder vor allem orientieren, ob z.B. mehr an der St\u00e4rkung von B\u00fcrgerrechten oder an der St\u00e4rkung des Staates. Die Gesamtschau der politischen Grundlagen, Empfehlungen und Vorschl\u00e4ge f\u00e4llt eindeutig zugunsten eines autorit\u00e4ren Staatskonzeptes aus. Dem gilt ein gro\u00dfer Teil der Erziehungsempfehlungen und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die politische Bildung, dem gelten auch die meisten Vorschl\u00e4ge im &#8222;pr\u00e4ventiven&#8220;, erst recht im &#8222;repressiven&#8220; Bereich. Die wissenschaftliche und politische Alternative kann sicherlich nicht darin bestehen, jegliche Form von &#8222;Gegengewalt&#8220; zu legitimieren oder gar noch dazu aufzurufen.<\/p>\n<p>Von der Kommission h\u00e4tte man aber erwarten d\u00fcrfen, da\u00df sie die politischen Grundkonflikte, die sich in solchen Auseinandersetzungen spiegeln, ehrlicher reflektiert h\u00e4tte. An einem Exempel: Letztlich weichen die Autoren der zentralen &#8211; und weithin tabuisierten &#8211; Grundfrage der letzten 15 Jahre aus, die auch weithin das Feld der &#8222;politisch motivierten Gewalt&#8220; bestimmt hat: Wie beurteilt man den Sachverhalt, da\u00df demokratisch legitimierte Volksvertreter das (\u00dcber-)Leben der gesamten Bev\u00f6lkerung durch bestimmte politische Entschei-dungen riskieren; wie begr\u00fcndet man angesichts solcher Potentiale noch &#8222;absoluten Gesetzesgehorsam&#8220;?<br \/>\nNur derjenige, der diese Gefahren gering oder doch geringer einsch\u00e4tzt als das &#8222;Chaos&#8220; durch ein funktionsunf\u00e4higes Gewaltmonopol, wer in jedem Fall &#8211; apriori &#8211; davon ausgeht, da\u00df Politiker im Zweifel immer die richtigen (oder doch reversible) Entscheidungen treffen, wird sich f\u00fcr den Primat von Vorschl\u00e4gen aussprechen, die eben diese Sicherung des staatlichen Gewaltmonopols (bzw. die St\u00e4rkung der Exekutivbefugnisse von Polizei, Staatsanwaltschaften etc.) als vorrangiges Ziel haben.<\/p>\n<p>Auf diesem Hintergrund m\u00fcssen die Vorschl\u00e4ge, die zur Erweiterung von Partizipationsm\u00f6glichkeiten bei wichtigen politischen Entscheidungen vor-getragen werden, als absolut unzureichend angesehen werden.<\/p>\n<p>Ein Zugewinn an dadurch erzielten Freiheiten wird durch weitreichende Vorschl\u00e4ge auf anderen Gebieten, die massive Einschr\u00e4nkungen von B\u00fcrgerrechten bedeuten, mehr als wettgemacht. Eigent\u00fcmlich auch, da\u00df die Vorschl\u00e4ge zur &#8222;Partizipation&#8220;, aber auch Eingriffe in Eigentumsrechte von Hausbesitzern (bei Hausbesetzungen) mehrheitlich recht vage und zahnlos formuliert sind, w\u00e4hrend die repressiv orientierten Vorschl\u00e4ge scharf und eindeutig ausfallen. Daf\u00fcr nun einige Beispiele:<br \/>\nV. 78: &#8222;\u00dcber den kommunalen Bereich hinausgehend, w\u00e4re zu \u00fcberlegen, ob den B\u00fcrgern nicht organisierte Gelegenheit gegeben werden sollte, nach dem Beispiel der schwedischen Kommission im Vorfeld der Gesetzgebung einen probeweisen Konsens zu erarbeiten.&#8220;<br \/>\nV. 79: &#8222;Volksbegehren, die auf Initiatve des Volkes erfolgen und das Ziel haben, das Parlament zu einer Entscheidung \u00fcber einen konkreten politischen Vorschlag zu veranlassen, werden begr\u00fc\u00dft.&#8220;<br \/>\nZur Bef\u00fcrwortung des Instituts der Volksabstimmung konnte sich die Kommission im \u00fcbrigen nicht entscheiden.<br \/>\nV. 82 (Auszug): &#8222;Beim Umgang mit illegalen Hausbesetzungen gibt es daher zun\u00e4chst nur einen Weg: sofortige R\u00e4umung. Unabh\u00e4ngig davon gilt, da\u00df auf Dauer leerstehende Wohnungen im Widerspruch zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums stehen.&#8220;<br \/>\nV. 84: &#8222;Die demokratischen Parteien &#8230; m\u00fcssen sich besonders intensiv bem\u00fchen, Teile der jungen Bev\u00f6lkerung wiederzugewinnen und zu aktiver Partizipation anzuregen. Dabei ist auch an gemeinsame Informationsver-anstaltungen mit aggressionsarmem Umgangsstil zu denken.&#8220;<\/p>\n<p>Ob das wohl ein ernstzunehmender Vorschlag ist, sich vorzustellen, wie die CDU eine Informationsveranstaltung mit aggressionsarmen Umgangsstil f\u00fcr Punker, Autonome, Schulversager etc. macht?<\/p>\n<p>Lediglich 2 Vorschl\u00e4ge h\u00e4lt die Kommission f\u00fcr den Problemkomplex &#8222;Politische Entscheidungen, die die Lebensgrundlagen k\u00fcnftiger Generationen betreffen&#8220; bereit. Diese sprechen f\u00fcr sich:<br \/>\nV. 85: &#8222;Der Umweltschutz soll als Staatsziel in das Grundgesetz eingef\u00fchrt werden.&#8220; (Also nicht einmal als Grundrecht)<br \/>\nV. 86: &#8222;Es mu\u00df politischer Konsens dar\u00fcber bestehen, da\u00df bei gegenw\u00e4rtigen Entscheidungen die Lebensgrundlagen k\u00fcnftiger Generationen besonders zu gewichten sind.&#8220; (Ein Vorschlag, dem wohl auch bisher kein Politiker widersprochen hat).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend also eine erweiterte Kontrolle der Staatsgewalt durch die B\u00fcrger fehlt, die &#8222;Partizipationsvorschl\u00e4ge&#8220; wesentlich den Charakter von Appellen haben, sieht dies mit der staatlichen Kontrolle der B\u00fcrger etwas anders aus:<\/p>\n<p>V. 122: &#8222;Entfallen des Antragserfordernisses in 123 StGB (Haus-friedensbruch), wenn nach Auffassung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse die Verfolgung anbietet.&#8220;<br \/>\nV. 126: &#8222;Erweiterung der Tathandlungen bei 130 a (Anleitung zu Straftaten) durch das Androhen der in 129 a aufgef\u00fchrten, aber in 126 StGB nicht erw\u00e4hnten Straftatbest\u00e4nde des 305 a StGB und des 315 Abs. 1 StGB.&#8220;<br \/>\nV. 130: &#8222;In den Polizeigesetzen der L\u00e4nder Erh\u00f6hung der H\u00f6chstfrist bei polizeilicher Ingewahrsamnahme aus pr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden auf maximal 4 Tage.&#8220;<br \/>\nV. 132: &#8222;\u00c4nderung des 246 StPO dahin, da\u00df versp\u00e4tete Beweisantr\u00e4ge wie blo\u00dfe Beweisanregungen zu behandeln sind, wenn nicht ein triftiger Grund f\u00fcr die Versp\u00e4tung glaubhaft gemacht wird.&#8220;<\/p>\n<p>Von den insgesamt 158 Vorschl\u00e4gen beziehen sich allein 66 auf die &#8222;Verhinderung und Bek\u00e4mpfung politisch motivierter Gewalt&#8220;, der Rest verteilt sich auf die anderen Kategorien. Au\u00dfer den hier genannten Versch\u00e4rfungen sind Einschr\u00e4nkungen der Rechte von Verteidigern (u.a. V. 114, 115, 132) und von Angeklagten und Zeugen (u.a. V. 131, 133, 134), eine \u00c4nderung im Pressegesetz (V. 127), der Ausbau polizeilicher Vorfeldkontrollen (V. 129), der erweiterte Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern (V. 98), der Aufbau von Sonderdezernaten f\u00fcr politische Gewaltdelikte (V. 103), eine Versch\u00e4rfung des 125 a StGB, eine Regelung f\u00fcr die Rasterfahndung usw. aufgenommen worden. Daneben nehmen sich Vorschl\u00e4ge wie die nach einem Konflikttraining f\u00fcr Polizeibeamte oder die Idee, &#8222;vermehrt emphatische Lautsprecherdurchsagen bei Demonstrationen einzusetzen zur Beeinflussung friedlich motivierter Teilneh-mer&#8220; (V. 92) eher bescheiden aus.<br \/>\nInsgesamt zeigt &#8211; bis auf zwei Ausnahmen &#8211; das gesamte repressive Konzept erstaunliche Konvergenz zu bereits durchgef\u00fchrten (Artikelgesetz) oder beabsichtigten (Strafverfahrens\u00e4nderungsgesetz) Rechts\u00e4nderungen der Bundesregierung. Die Ausnahmen sind der Vorschlag, den 240 StGB zu reformie-ren und eine spezifische Rechts\u00e4nderung innerhalb des Artikelgesetzes noch einmal zu &#8222;\u00fcberdenken&#8220;:<\/p>\n<p>Da die Notwendigkeit der k\u00fcrzlich erfolgten \u00c4nderung des 27 Abs. 2 VersG bestritten wird, wird &#8211; nein, keine R\u00fccknahme dieser Versch\u00e4rfung -, eine &#8222;wissenschaftliche Begleitforschung&#8220; zu den Auswirkungen dieser Vorschrift gefordert. Als &#8222;Alternative&#8220; wird auf alle F\u00e4lle eine entsprechende \u00c4nderung des 125 Abs. 3 StGB (!) ersonnen (V. 117).<\/p>\n<p>240 StGB soll so ge\u00e4ndert werden, da\u00df einerseits die Sitzblockaden, wenn sie bestimmte Bedingungen erf\u00fcllen, straflos blieben, andererseits die Qualit\u00e4t der Verwerflichkeitsklausel ver\u00e4ndert wird. Die Vorschl\u00e4ge 118 und 119 beinhalten im wesentlichen, kurzfristige und nur wenig bel\u00e4stigende Blockaden nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen, den Gewaltbegriff im 240 Abs. 1 StGB auf die &#8222;physische Gewalt&#8220; einzuschr\u00e4nken, daf\u00fcr aber das Institut des &#8222;vergleichbar schweren psychischen Zwangs&#8220; mit hinein zu nehmen, schlie\u00dflich die moralisch-ethische Verwerflichkeitsklausel durch einen neutralen Terminus zu ersetzen. Es ist ersichtlich, da\u00df damit eine gewissen Entsch\u00e4rfung bei den Aktionsformen, nicht aber auf der Legitimationsseite eingeleitet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Betrachtet man auch kurz die anderen Problembereiche der Gewalt, die von der Kommission bearbeitet worden sind (Familie, Schule, Stadien etc.), f\u00e4llt das Urteil \u00fcber die Vorschl\u00e4ge nicht viel anders aus: es gibt einige unterst\u00fctzenswerte Anregungen &#8211; z.B. den Ausbau von Frauenh\u00e4usern, Kin-derschutzzentren, die Einf\u00fchrung der Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe, die Abschaffung der Pr\u00fcgelstrafe usw. Die Vorschl\u00e4ge erhalten aber eine eigent\u00fcmliche Ambivalenz innerhalb eines Rahmens, der vorhandene Konfliktformen letztlich nicht zum Austrag bringt, sondern sie herrschaftlich pazifiert. Bei Ehekonflikten wird z.B. eine f\u00fcr die Sozialarbeit hochproblematische engere Zusammenarbeit mit der Polizei bef\u00fcrwortet. In der Schule soll das &#8222;Wir-Gef\u00fchl&#8220; durch die Einrichtung von &#8222;Schulch\u00f6ren&#8220; etc. aufgebaut werden, und Sch\u00fcler dazu verpflichtet werden, zerst\u00f6rtes Schulmobiliar selbst zu reparieren. Das neue Schulfach &#8222;Rechtskunde&#8220; soll deutlicher \u00fcber Rechte und Pflichten aufkl\u00e4ren, eine Mitsprache der Sch\u00fcler an der Gestaltung der F\u00e4cher, eine Wahl der Lehrer, eine Demokratisierung der Schule etc. ist aber nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Kulturministerien und Schulver-waltungen sollten dar\u00fcber wachen, da\u00df bei der Lehrer- und Hochschul-lehrerauswahl nicht weiterhin derjenige, der sich &#8222;destruktiv zu der Pro-blematik staatlicher Kontrolle politisch motivierter Gewalt \u00e4u\u00dfert und verh\u00e4lt&#8220; (!) geduldet wird (S. 274).<\/p>\n<p>Ob die Vorschl\u00e4ge das leisten, was sie zu leisten vorgeben, eine Minimierung der Gewalt, darf in der Mehrzahl der F\u00e4lle bezweifelt werden. Ein Konzept der &#8222;Sicherheit 2000&#8220;, das eine Gewaltminimierung auf Kosten gesellschaftlicher und individueller Freiheiten vorsieht, das nicht einmal in Ans\u00e4tzen Handlungsalternativen von Staat und Gesellschaft erw\u00e4gt, kann von einer an B\u00fcrgerrechten orientierten Politik wohl auch kaum akzeptiert werden. Doch hat ein solches Konzept einen &#8222;strategischen&#8220; Vorteil gegen\u00fcber der &#8222;Kritik&#8220;: es gibt Handlungsanleitungen konkreter Art f\u00fcr die Politik, eine Ebene, auf der die &#8222;Exekutive&#8220; der &#8222;Kritik&#8220; und &#8222;Theorie&#8220; immer noch weit \u00fcberlegen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von G\u00fcnter Saathof Im Koalitionsabkommen der Regierungsfraktionen von CDU\/CSU und FDP wurde &#8217;87 vereinbart, eine<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,41],"tags":[],"class_list":["post-4314","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-035"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4314","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4314"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4314\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4314"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4314"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4314"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}