{"id":4316,"date":"1990-02-27T23:11:04","date_gmt":"1990-02-27T23:11:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4316"},"modified":"1990-02-27T23:11:04","modified_gmt":"1990-02-27T23:11:04","slug":"ein-stueck-orwell-der-diskussionsentwurf-einer-gesetzlichen-regelung-zum-genetischen-fingerabdruck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4316","title":{"rendered":"Ein St\u00fcck Orwell &#8211; Der &#8222;Diskussionsentwurf einer gesetzlichen Regelung zum genetischen Fingerabdruck&#8220;"},"content":{"rendered":"<h3>Von Susanne Billig<\/h3>\n<p>Im Januar dieses Jahres verschickte das Bundesjustizministerium einen &#8222;Diskussionsentwurf \u00fcber gesetzliche Regelungen zum genetischen Fingerabdruck und Folge\u00e4nderungen&#8220;, datiert vom 20.12.90. Er soll dieser neuen Methode eine strafprozessuale Grundlage geben. Noch im November letzten Jahres hatte hingegen Bundesinnenminister Sch\u00e4uble unter Hinweis auf 81 StPO betont, da\u00df die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung von Genomanalysen in Strafverfahren &#8222;an sich&#8220; ausreichen w\u00fcrden. Unsere Autorin, Mitarbeiterin des &#8222;Gen-ethischen Informationsdienstes&#8220;, benennt und kritisiert die Details.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Vorgeschichte<\/h4>\n<p>Nach Paragraph 81a der geltenden StPO darf Beschuldigten zu Untersu-chungszwecken Blut entnommen werden. Darauf st\u00fctzten sich bisher RichterInnen und die Polizei, wenn nach Rechtsgrundlagen f\u00fcr dieses umstrittene, neue Verfahren gefragt wurde, das auch in der Bundesrepublik inzwischen angewandt und von Gerichten akzeptiert wird (vgl. CILIP 33, S.52 ff.). Doch bei allen Absichten, sich den Wirbel einer besonderen gesetzlichen Regelung zu ersparen und die Bedeutung der Genomanalyse herunterzuspielen, konnte selbst die Bun-desregierung nicht umhin, einzusehen, da\u00df es sich bei der DNA-Methode denn doch um etwas mehr als eine \u00fcbliche Blutuntersuchung handelt &#8211; ein erster Erfolg der \u00f6ffentlichen Diskussion.<\/p>\n<p>Ist die Erbgutanalyse ein harmloser, \u00fcberbewerteter Test? Schlie\u00dflich w\u00fcr-den, so die Bef\u00fcrworterInnen, nur die &#8222;nichtkodierenden&#8220;, informationslee-ren Bereiche der DNA untersucht, die keine Aussagen \u00fcber Pers\u00f6nlichkeits-merkmale der Testperson zulie\u00dfen.<br \/>\nOder mu\u00df man, wie KritikerInnen dagegenhalten, davon ausgehen, da\u00df sich eines Tages auch aus den nichtkodierenden Sequenzen Erkenntnisse auftun, die die Intimsph\u00e4re der Menschen in gef\u00e4hrlicher Weise ber\u00fchren?<\/p>\n<h4>2. Der Regelungsinhalt des Entwurfs<\/h4>\n<p>Die geplante \u00c4nderung der StPO erweitert den bisherigen 81, der allgemein k\u00f6rperliche Eingriffe f\u00fcr Untersuchungszwecke regelt, und sieht fol-gende Erg\u00e4nzungen vor:<\/p>\n<p>* Die Genomanalyse ist unter RichterInnenvorbehalt zu stellen. Die StA soll die Entnahme von K\u00f6rperzellen zur Durchf\u00fchrung einer Genomanalyse veranlassen k\u00f6nnen. Binnen drei Tagen mu\u00df die schriftliche Anordnung der StA richterlich best\u00e4tigt werden, um nicht au\u00dfer Kraft zu treten ( 81a Abs.2). Nur bei &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; darf auch die StA die Analyse anordnen; sie mu\u00df dann ebenfalls innerhalb von drei Tagen richterlich best\u00e4tigt werden ( 81f., Abs.2).<\/p>\n<p>* Blutproben oder sonstige K\u00f6rperzellen, im Falle nicht beschuldigter Personen auch anfallende Unterlagen, d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Strafverfolgung verwendet werden; sobald sie nicht mehr erforderlich sind, m\u00fcssen sie vernichtet werden ( 81a, Abs.4).<\/p>\n<p>* Eine Beschr\u00e4nkung auf schwere Straftaten ist nicht vorgesehen: &#8222;F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Eingriffs wird (&#8230;) auf eine besondere Einsatzschwelle verzichtet&#8220; (Begr. S. 7).<\/p>\n<p>* Zul\u00e4ssig wird die Untersuchung kodierender DNA-Bereiche. Zwar hei\u00dft es, die Untersuchung d\u00fcrfe sich nicht &#8222;auf die Bereiche des menschlichen Genoms er-strecken, die Aufschlu\u00df \u00fcber Erbanlagen, Krankheiten, Krankheitsanlagen oder sonstige pers\u00f6nliche Merkmale des Beschuldigten geben k\u00f6nnten;&#8220; &#8211; jedoch wird hinzugesetzt: &#8222;dies gilt nicht f\u00fcr \u00e4u\u00dferlich sichtbare K\u00f6rpermerkmale&#8220; ( 81e Abs.1) Dieser letzte Halbsatz erlaubt den Einbruch in die kodierenden Bereiche der menschlichen DNA. Als erl\u00e4uterndes Beispiel f\u00fcr ein solches &#8222;\u00e4u\u00dferlich sichtbares K\u00f6rpermerkmal&#8220;, zu dessen Feststellung die kodierende DNA ana-lysiert werden darf, wird im Begr\u00fcn-dungstext &#8222;die menschliche Haut-farbe&#8220; beispielhaft genannt.<\/p>\n<p>* Auch die K\u00f6rperzellen anderer, nicht beschuldigter Personen d\u00fcrfen gentech-nisch untersucht werden &#8211; dies &#8222;ohne ihre Einwilligung zur Feststellung, ob aufgefundenes Spurenmaterial von ihnen stammt (&#8230;), wenn dies zur Erforschung der Wahrheit unerl\u00e4\u00dflich ist&#8220; ( 81e, Abs.3) Spurenmaterial, das Personen vorerst nicht zuzuordnen ist, darf ebenfalls untersucht werden ( 81e Abs.4). Allerdings darf der Umfang der Untersuchungen denjenigen, der f\u00fcr die Untersuchung des genetischen Materials der Beschuldigten zul\u00e4ssig ist, in beiden F\u00e4llen nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>* Die Entnahme von Blut oder das Entfernen von K\u00f6rperzellen (DNA-Analysen lassen sich auch aus Zellen der Mundschleimhaut oder der Haarwurzeln machen) soll nur durch \u00c4rztInnen zul\u00e4ssig sein ( 81e Abs.2). Mit der Analyse selbst sollen hingegen Amtstr\u00e4gerInnen aus dem BKA, den LKAs oder polizeilichen Untersuchungsstellen und \u00f6ffentlich bestellte Sachverst\u00e4ndige beauftragt werden ( 81f Abs.3).<\/p>\n<h4>3. Die erheblichen M\u00e4ngel des Entwurfs<\/h4>\n<p>Stellt man zun\u00e4chst solche \u00dcberlegungen beiseite, die generell gegen Genomanalysen als gerichtsverwertbares Beweismittel sprechen, bleiben gleichwohl viele Einw\u00e4nde.<\/p>\n<p>* Niemand ist vor der DNA-Analyse gesch\u00fctzt. Ohne ihr Einverst\u00e4ndnis k\u00f6nnen Beschuldigte, dritte, vierte, f\u00fcnfte Personen zwangsweise gentechnologisch erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>* Mit Einwilligung der Betroffenen darf sogar mitten hinein in den kodierenden Bereich, mitten hinein in Krankheit und Gesundheit, Norm und Abweichung ge-gangen werden. Als Beispiel werden &#8222;letzte Absicherungen&#8220; genannt, &#8222;etwa um festzustellen, ob der Betroffene Merkmalstr\u00e4ger f\u00fcr Chorea Huntington ist.&#8220; Grenzen sieht der Entwurf nur in den schwammigen &#8222;verfassungsrechtlichen Be-denken&#8220; (Begr. S. 8). Doch verboten wird erst einmal nichts. V\u00f6llig ungekl\u00e4rt bleibt hier der Umgang mit den Untersuchungsergebnissen. &#8222;Es wird noch zu pr\u00fcfen sein, ob es insoweit einer gesetzlichen Klarstellung und f\u00fcr das be-sonders sensible Untersuchungsergeb-nis einer engeren Verwendungsregelung bedarf&#8220; (ebenda).<\/p>\n<p>* \u00dcberlegungen, diese Methode zumindest nur bei schweren Straftaten zuzulas-sen, fegt das Bundesjustizministerium beiseite. Es bem\u00fcht sich vielmehr, dem Verfahren einen betont lockeren Anstrich zu geben: &#8222;Gerade die M\u00f6glichkeit, einen Beschuldigten mit Hilfe dieser Methode sicher auszuschlie\u00dfen, kann es sachgerecht erscheinen lassen, das DNA-Fingerprinting in einem fr\u00fchen Stadium des Ermittlungsverfahrens vor Aussch\u00f6pfung sonstiger Erkenntnism\u00f6glichkeiten anzuwenden, um so auf m\u00f6glicherweise eingriffsintensivere Ma\u00dfnahmen verzichten zu k\u00f6nnen, wie z.B. eine Befragung der Nachbarschaft, eine Durchsuchung oder l\u00e4ngerdauernde Observation.&#8220;<\/p>\n<p>* Auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gibt es erhebliche Einw\u00e4nde. So hei\u00dft es: &#8222;Die f\u00fcr die Untersuchung entnommenen K\u00f6rperzellen (&#8230;), aufgefundenes Spurenmaterial (&#8230;), und im Zusammenhang mit der Untersuchung angefallene Unterlagen (&#8230;) d\u00fcrfen nur f\u00fcr Zwecke des Straf-verfahrens verwendet werden; sie sind unverz\u00fcglich zu vernichten, sobald sie f\u00fcr das Strafverfahren nicht mehr erforderlich sind&#8220; ( 81f Abs.4). Allerdings beziehen sich diese Aussagen ausdr\u00fccklich und ausschlie\u00dflich auf nicht beschuldigten Personen. Wer aufmerksam liest, wird hier au\u00dferdem die W\u00f6rtchen &#8222;geneti-sches Material&#8220; vermissen, denn dieser Begriff ist gerade nicht iden-tisch mit dem der K\u00f6rperzellen, die einem\/einer Beschuldigten entnom-men wurden. So verlangt diese Rege-lung nicht, da\u00df auch das Genmaterial, das wiederum aus den &#8222;f\u00fcr die Untersuchung entnommenen K\u00f6rper-zellen&#8220; abgezweigt wurde, zu vernichten sei.<\/p>\n<p>Angefallene Untersuchungsergebnisse d\u00fcrfen in Akten aufbewahrt werden, begr\u00fcn-det mit den Rechten der Verteidigung und dem Argument, da\u00df sie f\u00fcr ein Wiederaufnahmeverfahren ben\u00f6tigt werden k\u00f6nnten. \u00dcberhaupt nicht ber\u00fchrt wird die Frage der Speicherung von Untersuchungsergebnissen in EDV-gest\u00fctzten polizeilichen Informationssystemen.<\/p>\n<p>* Politisch und juristisch fragw\u00fcrdig eingeschr\u00e4nkt ist auch der Richtervor-behalt. In der Begr\u00fcndung (S. 11) wird ausgef\u00fchrt: &#8222;Die staatsanwalt-liche Eilkompetenz (&#8230;) entspricht den Bed\u00fcrfnissen der Praxis, insbesondere den vom GBA (Generalbun-desanwalt, die Red.) f\u00fcr den Bereich der Terro-rismusbek\u00e4mpfung mitge-teilten Erkenntnissen.&#8220; Wenn etwa der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, mangels dringenden Tatverdachtes ein Haftbefehl aber (noch) nicht erlassen werden kann, so soll f\u00fcr die Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials und f\u00fcr das Einsam-meln von Vergleichsmaterial vom Verd\u00e4chtigten keine richterliche Anordnung erforderlich sein. Der RichterInnenvorbehalt soll erst grei-fen, wenn die so gewonnenen Erkenntnisse im Laufe der Ermittlun-gen einer Person zugeordnet werden sollen.<\/p>\n<p>* Vernachl\u00e4ssigt wurden auch die gewachsenen wissenschaftlichen Zweifel an der Beweiskraft dieser Methode. Zur Zeit jedenfalls, so die Meinung einiger namhafter US-WissenschaftlerInnen, die teilweise sogar selbst an der Erarbeitung des neuen Verfahrens beteiligt gewesen waren, befinde sich der ge-netische Fingerabdruck in einem noch v\u00f6llig unausgereiften Stadium. Viele Fra-gen sind noch offen: In unterschiedlichen ethnischen Gruppen ist die Frequenz genetischer Merkmale verschieden &#8211; wie lassen sich die verf\u00e4lschenden Auswir-kungen auf den DNA-Fingerabdruck vermeiden?<\/p>\n<p>Auf den R\u00f6ntgenfilmen, die mit ihrem &#8222;Supermarktstrichcode&#8220; das Endergebnis der Laboranstrengungen darstellen, treten nicht selten Hintergrundschatten und zus\u00e4tzliche Striche auf, die der DNA von Luftbakterien oder der der ExperimentatorInnen entstammen. Wie soll hier entschieden werden, welche Striche gelten und welche nicht?<\/p>\n<p>Auch das gequetschte Auftreten von Strichen, das sogenannte bandshifting, hat sich als gravierendes methodisches Problem erwiesen. Geeignete Kon-trollexperimente w\u00fcrden es erlauben, einen &#8222;Quetschfaktor&#8220; zu errechnen, mit dem sich der Fingerabdruck korrigieren lie\u00dfe, doch welche Kontrollexperimente sinnvoll sind, hat die GentechnikerInnen-Zunft noch l\u00e4ngst nicht aus-diskutiert. Eric Lander, US-Forscher, tat sich im letzten Jahr am kritischsten hervor: &#8222;Der richtig Platz f\u00fcr all diese Fragen sind wissenschaft-liche Zeitschriften &#8211; nicht Gerichts-s\u00e4le&#8220; (Science, 22. Dez. &#8217;90).<\/p>\n<p>Obgleich mindestens zwei Gerichte in den USA sich vergangenes Jahr weigerten, genetische Fingerabdr\u00fccke als Beweismittel anzuerkennen, weil sie mit Unsi-cherheiten behaftet oder gar schlampig ausgef\u00fchrt worden waren, hat das Bundesjustizministerium sich keinerlei Gedanken dar\u00fcber gemacht, welche Anspr\u00fcche an die genetische Untersuchung zu stellen w\u00e4ren. Es hofft dagegen auf den Sachverstand der Amtstr\u00e4gerInnen und \u00f6ffentlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen, die ja als einzige die Untersuchung durchf\u00fchren d\u00fcrfen sollen. Auf diese Weise, und weil die DNA-Fingerabruck-Techni-kerInnen im Gesetz aufgefordert w\u00fcrden, Vorkehrungen gegen Mi\u00dfbr\u00e4uche zu treffen, sei der Standard bereits &#8222;gesetzlich festgeschrieben&#8220; (Begr. S. 12).<\/p>\n<h4>4. Die Positionen der Bef\u00fcrworter und Gegner<\/h4>\n<p>Am 13. Dezember &#8217;89 hat die Bundestagsfraktion der GR\u00dcNEN einen Antrag zur &#8222;Beendigung von Genomanalysen durch Strafverfolgungsbeh\u00f6rden&#8220; vorgelegt (BT-Drs. 11\/6092). In einer Pressemitteilung nennt die Fraktion den Gesetzentwurf knallhart &#8222;ein St\u00fcck Orwell&#8220; und fordert erneut ein sofortiges administratives und nachfolgendes gesetzliches Verbot.<\/p>\n<p>&#8222;Mit dem Entwurf kann man sehr gut leben&#8220;, bescheinigt dagegen Herrmann Schmitter, wissenschaftlicher Oberrat beim BKA in der Abteilung Kriminaltechnische Institute in einem Telefon-Interview mit der Autorin. Das BKA ist seit seiner Ank\u00fcndigung im Oktober letzten Jahres, den Fingerabdruck nun in seinen Laboren durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, nicht faul gewesen. &#8222;Unsere Gutachten sind noch zu frisch, um in Gerichtsurteilen aufzutauchen, aber sie werden es bald tun&#8220;, so Schmitter. Auch zahlreiche Landeskriminal\u00e4mter sind offensichtlich schon flei\u00dfig dabei, genetische Fingerabdr\u00fccke zu erstellen.<\/p>\n<p>Vergewaltigungen und Sexualmordf\u00e4lle sei-en das Einsatzgebiet, weil eine ver-gleichbar genaue, nicht-gentechnische Untersuchung an Sperma bisher nicht m\u00f6glich sei. Der Umfang sei bereits jetzt wesentlich und steige. Die beste-hende StPO decke das Verfahren ab.<br \/>\nAuch wissenschaftlich-methodische Probleme existieren f\u00fcr die Polizei-wissen-schaftler offensichtlich nicht. Man halte sich an die Empfehlungen der DNA-Kommission der Internationalen Gesellschaft f\u00fcr Forensische H\u00e4mogenetik, so Schmitter. Sie hatte im letzten Jahr einen Katalog f\u00fcr durchzuf\u00fchrende Kon-troll- und Absicherungsexperimente vorgelegt. Da\u00df das geplante Gesetz sich zu diesen Fragen nicht \u00e4u\u00dfert, ist f\u00fcr Schmitter nur logisch:<br \/>\n&#8222;Verstehen Sie mich nicht falsch, aber das sind naturwissenschaftliche Pro-bleme, die m\u00fcssen von Naturwissenschaftlern diskutiert werden&#8220;.<\/p>\n<p>Es bleibt die Frage, welche Zukunft hier vorbereitet wird? Dieser Gesetzentwurf ist dazu da, \u00fcber das Tagesgesch\u00e4ft der Kriminal\u00e4mter hinaus in die Zukunft zu denken. Welche Zukunft? Offensichtlich bereitet das BMJ eine gesellschaftspoli-tische Situation vor, die die Kriminal-\u00e4mter, verbal zumindest, f\u00fcr derzeit nicht planenswert halten &#8211; eine Situa-tion, die durch ein bisher nicht erreichtes Ma\u00df an Erkenntnisdrang und Durchleuchtungswillen gepr\u00e4gt ist, stimuliert durch die neuen technischen M\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<h5>(Gek\u00fcrzte Fassung eines Artikels aus:<br \/>\nGen-ethischer Informationsdienst, Nr. 52<br \/>\nBezug: GID-Redaktion, Winterfeldstr.3, 1000 Berlin 30)<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Susanne Billig Im Januar dieses Jahres verschickte das Bundesjustizministerium einen &#8222;Diskussionsentwurf \u00fcber gesetzliche Regelungen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,41],"tags":[],"class_list":["post-4316","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-035"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4316","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4316"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4316\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4316"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4316"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4316"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}