{"id":4321,"date":"1990-02-27T23:13:32","date_gmt":"1990-02-27T23:13:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4321"},"modified":"1990-02-27T23:13:32","modified_gmt":"1990-02-27T23:13:32","slug":"kanada-ausschuesse-zur-kontrolle-der-polizei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4321","title":{"rendered":"Kanada &#8211; Aussch\u00fcsse zur Kontrolle der Polizei"},"content":{"rendered":"<h3>von Jean-Paul Brodeur<\/h3>\n<p>Auf dem Hintergrund eigener Erfahrungen als Mitarbeiter eines Ausschusses zur Kontrolle polizeilichen Fehlverhaltens in der Provinz Qu\u00e9bec gibt der Autor, Prof. f\u00fcr Kriminologie in Qu\u00e9bec, zun\u00e4chst einen \u00dcberblick \u00fcber die verschiedenen Beschwerdeaussch\u00fcsse in Kanada. Im zweiten Teil systematisiert er die Probleme, die in der Konstruktion solcher Beschwerde- und Kontrollaus-sch\u00fcsse angelegt sind und dazu f\u00fchren, da\u00df solche Aussch\u00fcsse ihren eng gefa\u00dften Kontrollauftrag nur sehr begrenzt erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<h4>Vorbemerkung<\/h4>\n<p>In Kanada ist die Polizei schon lange in erheblichem Umfang Gegenstand \u00f6ffentlicher Aufmerksamkeit. Seit 1910 sind zahlreiche Untersuchungsaussch\u00fcsse gebildet worden, um unterschiedliche Aspekte polizeilicher Arbeit unter die Lupe zu nehmen. Sie werden von der Regierung ins Leben gerufen, um besondere Ereignisse zu untersuchen, und m\u00fcssen ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb einer vorgegebenen Frist vorlegen (wobei sich diese je nach der Schwere eines Skandals von sechs Monaten bis zu drei Jahren erstrecken kann). Selbst keine st\u00e4ndigen Gremien, haben sie jedoch oft den Vorschlag gemacht, entsprechende Dauergremien zur besseren Kontrolle polizeilicher Aktivit\u00e4ten einzurichten.<br \/>\nEine interessante Besonderheit dieser Aussch\u00fcsse besteht darin, da\u00df sie es systematisch vermieden haben, ihre Untersuchungen auch auf das Problem der Korruption innerhalb der Polizei auszudehnen (siehe z.B. Kanada 1966, 1969, 1981a, 1981b; Provinz Qu\u00e9bec 1981, 1989; Provinz Ontario 1989). Diese Frage ist in Kanada offiziell so gut wie noch nie gestellt worden. Die markante Abneigung kanadischer Politiker, dem Problem polizeilicher Korruption entgegenzutreten, steht im krassen Gegensatz zu entsprechenden Entwicklungen in den USA, wo bereits eine umfangreiche Literatur \u00fcber Polizeikorruption existiert (siehe Simpson 1977).<br \/>\nIn diesem Beitrag geht es allerdings um die st\u00e4ndigen Gremien, die zur Kontrolle der Polizei in Kanada eingerichtet worden sind. Zun\u00e4chst beschreibe ich unter besonderer Ber\u00fccksichtigung von B\u00fcrgeraufsichtsgremien die in Kanada \u00fcblichen Mechanismen zur Kontrolle der Polizei. Danach werden einige der Probleme aufgegriffen, mit denen sich solche Gremien konfrontiert sehen.<\/p>\n<h4>Die gr\u00f6\u00dften Polizeiorganisationen in Kanada<\/h4>\n<p>In Kanada gibt es eine Vielzahl voneinander unabh\u00e4ngiger Polizeiorganisa-tionen. Folgend die gr\u00f6\u00dften und damit wichtigsten Polizeien Kanadas:<\/p>\n<p><strong>Die Royal Canadian Mounted Police (RCMP)<\/strong><br \/>\nDiese &#8222;K\u00f6niglich-kanadische berittene Polizei&#8220; ist die zahlenm\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dfte Polizei Kanadas mit etwa 20.000 Bediensteten. Sie ist t\u00e4tig in acht der zehn Provinzen, sowie in den Nordwestterritorien und am Yukon als Provinzpolizei. Au\u00dferdem fungiert sie als Bundespolizei und ist somit in gewisser Hinsicht mit der Bundespolizei der Vereinigten Staaten, dem FBI, vergleichbar.<\/p>\n<p><strong>Metro Toronto Police (MT)<\/strong><br \/>\nDie Polizei der gr\u00f6\u00dften Stadt Kanadas mit mehr als 6.000 Bediensteten.<\/p>\n<p><strong>Service de police de la communaut\u00e9 urbaine de Montr\u00e9al (SPCUM)<\/strong><br \/>\nDie Polizei der zweitgr\u00f6\u00dften Stadt Kanadas mit etwa 5.000 Bediensteten.<\/p>\n<p><strong>Ontario Province Police (OPP)<\/strong><br \/>\nWie aus dem Namen hervorgeht, handelt es sich um die Polizei Ontarios, der bev\u00f6lkerungsdichtesten Provinz Kanadas, mit einer \u00e4hnlichen Personalst\u00e4rke wie die Polizei von Toronto.<\/p>\n<p><strong>S\u00fbret\u00e9 du Qu\u00e9bec (SQ)<\/strong><br \/>\nDiese Provinzpolizei Qu\u00e9becs hat etwa 5.000 Bedienstete.<\/p>\n<p><strong>Canadian Security Intelligence Service (CSIS)<\/strong><br \/>\nBei diesem Sicherheitsnachrichtendienst handelt es sich um keine Polizei im engeren Sinne. Seine Bediensteten haben theoretisch weniger Befugnisse als Polizisten; z.B. d\u00fcrfen sie keine Verhaftungen vornehmen. Andererseits mu\u00df hervorgehoben werden, da\u00df er erst 1984 ins Leben gerufen wurde und viele seiner Aufgaben einst durch die RCMP wahrgenommen wurden. Der Sicherheitsdienst wurde als Ergebnis eines Skandals im Zusammenhang mit der Aufdeckung einer Reihe von schwerwiegenden Verfehlungen durch die politische Abteilung der RCMP geschaffen.<\/p>\n<h4>I. Die Formen der Kontrolle<\/h4>\n<p>Bekanntlich k\u00f6nnen Polizeikontrollen interner oder externer Art sein. Ein typischer interner Mechanismus besteht in der autorit\u00e4ren Verh\u00e4ngung von Sanktionen durch die Hierarchie zur Durchsetzung von Disziplin. Solche Mechanismen sind beim Milit\u00e4r und bei der Polizei g\u00e4ngige Praxis. Externe Mechanismen dagegen sind z.B. Gremien, die gegen die Polizei gerichtete Beschwerden bearbeiten und in die nur Zivilisten (Nichtpolizisten) berufen werden. H\u00e4ufig sind Mischformen, in denen Polizisten und Nichtpolizisten im selben Beschwerde- bzw. Aufsichtsgremium arbeiten.<\/p>\n<p>F\u00fcr alle gro\u00dfen Polizeiorganisationen Kanadas (vgl. \u00dcbersicht) gibt es in-zwischen externe Aufsichtsgremien, an die Beschwerden aus der Bev\u00f6lkerung weitergeleitet werden.<\/p>\n<p>Meist sind diese Aufsichtsmechanismen recht kompliziert. Im Jahre 1986 wurde das gesamte Verfahren, wonach bis dahin s\u00e4mtliche gegen die RCMP gerichteten Beschwerden von dieser selbst bearbeitet worden waren, grundlegend reformiert. Die erforderliche Gesetzgebung umfa\u00dft insgesamt 47 Abschnitte und erstreckt sich \u00fcber 66 Seiten im Bundesgesetzblatt Kanadas f\u00fcr das Jahr 1986. Es w\u00fcrde den Rahmen dieses Papiers sprengen, auf die besonderen Kontrollmechanismen einzugehen, die die einzelnen Polizeien betreffen. Stattdessen wird auf einige der wichtigsten Merkmale hingewiesen, die solche Kontrollsysteme im allgemeinen aufweisen. Da die meisten dieser Merkmale in Form einer Dichotomie vorgestellt werden, wird kein einziges der in Kanada vorhandenen Kontrollsysteme s\u00e4mtliche Merkmale aufweisen. Dagegen k\u00f6nnen die meisten dieser Systeme, wenn nicht gar alle, mittels solcher Merkmale beschrieben werden, zumal sie alle irgendeine Komposition solcher Merkmale aufweisen.<\/p>\n<h4>1. Besondere Kontrollmechanismen<\/h4>\n<p>Die allgemeinste Frage im Hinblick auf die Aufsicht \u00fcber eine Polizei ist die nach der Existenz eines Gremiums zur Behandlung von Beschwerden von verschiedenster Seite (aus der \u00d6ffentlichkeit, der Polizeihierarchie, von den unteren Dienstgraden). S\u00e4mtliche oben erw\u00e4hnten gr\u00f6\u00dferen Polizeien sind mit einem solchen Gremium ausgestattet. Bei der \u00fcberw\u00e4ltigenden Mehrheit kleinerer Polizeien existiert hingegen kein festgelegter Mechanismus, der prim\u00e4r dazu eingerichtet ist, Beschwerden zu bearbeiten oder eine solche Aufsicht auszu\u00fcben. Im Normalfall wenden sich B\u00fcrger direkt an die Polizei, wenn sie sich \u00fcber das Verhalten von einzelnen oder Gruppen von Polizisten beschweren wollen. Zum Teil werden \u00fcber die Anzahl der Beschwerden und deren Ergebnisse Statistiken gef\u00fchrt. Dort, wo es keine besondere Einheit zur Bearbeitung von Beschwerden von Seiten der B\u00fcrger gibt, werden etwa 80% der Beschwerden abgewiesen. Die folgende Darstellung bezieht sich also nur auf jene Polizeiorganisationen, f\u00fcr die es \u00fcberhaupt ein formelles Beschwerdegremium gibt.<\/p>\n<h4>2. Funktionen<\/h4>\n<p>Von insgesamt f\u00fcnf feststellbaren Funktionen lassen sich zwei als grunds\u00e4tzliche kennzeichnen.<br \/>\nWie aus der Bezeichnung selbst hervorgeht, befassen sich diese Gremien erstens mit Beschwerden von verschiedenster Seite (worauf ich gesondert eingehen werde), einige au\u00dferdem mit Fragen der Politikformulierung. In dieser Hinsicht hat das Security Intelligence Review Committee (SIRC), das den bundesweiten Nachrichtendienst kontrolliert, bereits nachhaltige Wirkung gezeitigt. Seine Empfehlung, die Anti-Subversions-Einheit des Security Service (CSIS) abzuschaffen &#8211; weil der Begriff der Subversion so diffus ist, da\u00df er zur Legitimierung polizeilicher \u00dcbergriffe mi\u00dfbraucht werden kann &#8211; wurde tats\u00e4chlich verwirklicht. Soweit Aufsichtsgremien eine Rolle bei der Poli-tikformulierung spielen, bleiben ihre Befugnisse auf die Formulierung von Empfehlungen beschr\u00e4nkt. Diese werden keineswegs automatisch verwirklicht.<br \/>\nZus\u00e4tzlich zu diesen zwei grunds\u00e4tzlichen Funktionen k\u00f6nnen Aufsichts- oder Beschwerdegremien drei weitere aufweisen.<\/p>\n<p>Gew\u00f6hnlich m\u00fcssen sie einen \u00f6ffentlichen Rechenschaftsbericht \u00fcber jeden Aspekt ihrer Arbeit ablegen (Anzahl der eingegangenen Beschwerden, Untersuchungsergebnisse usw.) und s\u00e4mtliche Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die Folgen der eingereichten Beschwerden einzeln unterrichten. Einige Be-schwerdeausssch\u00fcsse haben auch eine p\u00e4dagogische Funktion. Anstatt Sanktionen zu verh\u00e4ngen, k\u00f6nnen sie gutwillige Polizisten, die zum Objekt von Beschwerden geworden sind, anschreiben und ihnen erkl\u00e4ren, wie sie sich k\u00fcnftig verhalten sollen. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen Aufsichtsgremien bei neu auftretenden Problemlagen besondere Funktionen \u00fcbernehmen. Eine Sonderarbeitsgruppe der Provinz Ontario hat z.B. neuerdings den Vorschlag gemacht, bis September 1989 einen Sonderausschu\u00df f\u00fcr Polizeifragen und Rassenbeziehungen einzurichten.<\/p>\n<p>Wie schont betont, werden nicht s\u00e4mtliche hier genannten Funktionen von allen Polizeiaufsichtsgremien Kanadas zu jeder Zeit wahrgenommen. Einige haben lediglich Beschwerden zu bearbeiten und einen j\u00e4hrlichen Bericht zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<h4>3. Beschwerdef\u00fchrer<\/h4>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gibt es drei Beschwerdequellen:<br \/>\nDie erste ist die \u00d6ffentlichkeit; solche Beschwerden werden als externe be-handelt.<br \/>\nDie zweite ist die Polizeif\u00fchrung; solche internen Beschwerden werden h\u00e4ufig von Polizeivorgesetzten gegen untere Dienstr\u00e4nge erhoben.<\/p>\n<p>Die dritte Quelle ist der einzelne Polizist, der gegen die Polizeibeh\u00f6rde eine Beschwerde einreicht. Solche Beschwerden betreffen gew\u00f6hnlich Probleme am Arbeitsplatz. Die RCMP hat neuerdings (1986) drei verschiedene Aussch\u00fcsse gebildet, um diese verschiedenartigen Beschwerden zu bearbeiten.<\/p>\n<p>Eine letzte Bemerkung hierzu:<br \/>\nAuch ohne das Vorliegen einer konkreten Beschwerde kann ein Untersu-chungsverfahren in Gang gesetzt werden. Im Ausschu\u00df zur Kontrolle der Polizei in der Provinz Qu\u00e9bec, in dem ich t\u00e4tig bin, wird jeder Vorwurf eines Fehlverhalten &#8211; auch ein nur allgemeiner Vorwurf in der Presse &#8211; automatisch zum Gegenstand eines internen Untersuchungsverfahrens gegen den beschuldigten Polizisten.<\/p>\n<h4>4. Mitgliedschaft<\/h4>\n<p>Zun\u00e4chst erscheint die Frage der Mitgliedschaft unproblematisch. Ein Ausschu\u00df kann sich nur aus Angeh\u00f6rigen der Polizei, nur aus Nichtangeh\u00f6rigen der Polizei oder aus einer Mischung von beiden zusammensetzen.<\/p>\n<p>In Kanada kommt die Mischform besonders h\u00e4ufig vor. In diesem Falle haben die Nichtpolizisten gew\u00f6hnlich eine Stimme mehr. Doch meistens ist dies bestenfalls eine theoretische Mehrheit, z.b. wenn die Aufgabe der Schriftf\u00fchrung von einer\/m Angeh\u00f6rigen der Polizei wahrgenommen wird. Nicht nur legt diese Person alle Akten und Dateien an, womit eine monopolartige Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber Informationen gegeben ist; auch ansonsten kommt deren Urteil besonderes Gewicht bei der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung zu.<\/p>\n<p>Dar\u00fcberhinaus sind die zivilen Mitglieder solcher Aussch\u00fcsse ehrenamtlich t\u00e4tig, d.h. anderweitig berufst\u00e4tig. Dagegen sind die polizeilichen Mitglieder meistens f\u00fcr die Ausschu\u00dfarbeit dienstlich ab- bzw. freigestellt, so da\u00df sie nahezu immer zu den Sitzungen erscheinen, w\u00e4hrend es h\u00e4ufig vorkommt, da\u00df zivile Mitglieder einfach von der Arbeit nicht freibekommen. Danach wird leicht ersichtlich, von welch geringer Wirkung die formale Sitzmehrheit in ei-nem Gremium sein kann, das aus polizeilichen und nichtpolizeilichen Mitgliedern zusammengesetzt ist.<\/p>\n<p>Zwei erg\u00e4nzende Hinweise:<br \/>\nAufsichtsaussch\u00fcsse sind keine gro\u00dfen Gremien. In Kanada bestehen sie aus drei bis neun Mitgliedern, wobei die dem Ausschu\u00df zugeordneten Mitarbeiter wie Schreibkr\u00e4fte und Ermittlungspersonal nicht mitgez\u00e4hlt sind. Wenn nichtpolizeiliche Mitglieder berufen werden, mu\u00df zumindest eine Person darunter Anwalt oder Richter sein.<\/p>\n<h4>5. Das Verfahren<\/h4>\n<p>Mit Hinblick auf das Verfahren l\u00e4\u00dft sich zun\u00e4chst zwischen einem ein- bzw. zweistufigen Verfahren unterscheiden. Beim zweistufigen Verfahren beurteilt der Ausschu\u00df der ersten Stufe die Beschwerden danach, ob ausreichend Gr\u00fcnde gegeben sind, einen Beschuldigten dem Disziplinar- Ausschu\u00df der zweiten Stufe vorzuf\u00fchren, der sowohl \u00fcber Schuld\/ Nichtschuld befindet, als auch Sanktionen verh\u00e4ngt. Der Vorwahlausschu\u00df legt au\u00dferdem fest, vor welcher Disziplinargewalt (einem hochrangigen Beamten, einem Ausschu\u00df mit einer polizeilichen Mehrheit oder schlie\u00dflich einem Ausschu\u00df mit nichtpolizeilicher Mehrheit) ein Angeschuldigter erscheinen wird. Die schwerwiegendsten Anschuldigungen werden vor letzterem Ausschu\u00df verhandelt.<br \/>\nBeim einstufigen Verfahren werden alle drei Funktionen von einem Ausschu\u00df wahrgenommen.<\/p>\n<p>Es gibt aber noch ein weiteres Unterscheidungsmerkmal. In manchen F\u00e4llen geschieht das gesamte Verfahren vor den Augen der \u00d6ffentlichkeit. In anderen erf\u00e4hrt die \u00d6ffentlichkeit nichts. Dann gibt es Verfahren, bei denen ein Teil des Verfahrens (etwa das Aussieben der Beschwerden) unter Ausschlu\u00df der \u00d6ffentlichkeit vorgenommen wird, w\u00e4hrend das sonstige Verfahren ein \u00f6ffentliches ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gibt es noch die Frage nach dem Recht eines\/r Angeschuldigten, anwaltlich vertreten zu sein. Einige Polizeien haben widerstrebend eine solches Recht inzwischen anerkannt.<\/p>\n<h4>6. Unabh\u00e4ngigkeit<\/h4>\n<p>Ich habe oben z.B. oft formuliert, da\u00df eine Polizei ein Aufsichtskomitee &#8222;hat&#8220;, was so klingt, als handele es sich dabei um einen Bestandteil der Polizeiorganisation selbst. Doch dieser Sprachgebrauch ist eher irref\u00fchrend, zumal es zahlreiche Varianten gibt.<\/p>\n<p>Von einem Aufsichtsgremium als integralem Bestandteil einer Polizei zu sprechen, w\u00e4re dann gerechtfertigt, wenn es nur interne Kontrollen g\u00e4be, die ausschlie\u00dflich von einer Polizeif\u00fchrung gegen\u00fcber den eigenen Angeh\u00f6rigen ausge\u00fcbt w\u00fcrden. Sobald ein Gremium geschaffen wird, in das Nichtpolizisten von einer Autorit\u00e4t au\u00dferhalb der Polizei berufen werden, kann es nicht mehr als Bestandteil des Polizeiapparats bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Dennoch gibt es gro\u00dfe Unterschiede im Ausma\u00df der Unabh\u00e4ngigkeit von solchen Gremien. Einige Aussch\u00fcsse halten sich noch recht eng an die Polizei. Ihre Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume befinden sich in deren Geb\u00e4uden, ihre j\u00e4hrlichen Berichte erscheinen im j\u00e4hrlichen Polizeibericht usw. Dagegen gibt es Aufsichtsgremien wie z.B. das SIRC, von denen behauptet werden kann, da\u00df sie wirklich unabh\u00e4ngige Organe gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden sind, die sie beaufsichtigen.<\/p>\n<p>In der Frage der Unabh\u00e4ngigkeit sind die Schl\u00fcsselfragen, auf die ich noch zur\u00fcckkomme, ob das Aufsichtsgremium \u00fcber eigenes Ermittlungspersonal verf\u00fcgt und ob es unkontrollierten Zugang zu Polizeiakten und -dateien erh\u00e4lt.<\/p>\n<h4>7. Befugnisse und reale Macht<\/h4>\n<p>Dies ist sicherlich der komplizierteste Gesichtspunkt, so da\u00df wir vorl\u00e4ufig nur auf die unerl\u00e4\u00dflichen Aspekte eingehen k\u00f6nnen. Vorab ist darauf hinzuweisen, da\u00df es zwischen der potentiellen Macht eines Gremiums und dessen Bereitschaft und F\u00e4higkeit, diese Macht tats\u00e4chlich auszu\u00fcben, eine gewaltige Kluft geben kann.<\/p>\n<p>Zweitens m\u00fcssen wir zwischen drei verschiedenen Machtarten unterscheiden:<br \/>\n&#8211; die Erm\u00e4chtigung, an die Fakten heranzukommen,<br \/>\n&#8211; die Erm\u00e4chtigung, Sanktionen zu verh\u00e4ngen und<br \/>\n&#8211; die Erm\u00e4chtigung, eine Situation durch Politikgestaltung zu beheben oder zu ver\u00e4ndern (strukturelle Macht).<br \/>\nDie Kluft zwischen der Verf\u00fcgung \u00fcber und der Aus\u00fcbung von Macht tritt am offensichtlichsten in der Frage der Ermittlungsbefugnisse zu Tage. Gew\u00f6hnlich sind die Ermittlungserm\u00e4chtigungen von Aufsichtsgremien recht erheblich: sie k\u00f6nnen tats\u00e4chlich jedem beliebigen Angeh\u00f6rigen der Polizei den Befehl erteilen, ihre Fragen zu beantworten und sie auch bei Weigerung disziplinieren.<\/p>\n<p>Jedoch ist es nach unseren Erfahrungen ungeheuer schwierig, beharrliches Schweigen von Polizisten zu \u00fcberwinden. Anweisungen, auf Fragen zu antworten, werden einfach ignoriert, und dies wird, um der Aufrecht-erhaltung eines ohnehin schwierigen Friedens willen, gew\u00f6hnlich sanktionslos hingenommen.<br \/>\nBeschwerdeaussch\u00fcsse lassen sich nach der Disziplinarbefugnis in zwei Kategorien einteilen. In der \u00fcberw\u00e4ltigenden Mehrheit der F\u00e4lle \u00fcbt letzten Endes nur der Polizeichef eine Disziplinarmacht aus. S\u00e4mtliche von einem Aufsichtsgremium gegen\u00fcber einem Polizeiangeh\u00f6rigen vorgeschlagene Sanktionen sind der \u00dcberpr\u00fcfung durch den Polizeichef unterworfen, der das letzte Wort bez\u00fcglich ihrer Umsetzung hat. Nat\u00fcrlich verzichten Polizeichefs \u00e4u\u00dferst widerwillig auf dieses Vorrecht. Gegenw\u00e4rtig verf\u00fcgt ein einziger Ausschu\u00df (Metro Toronto) \u00fcber das Recht, Sanktionen zu verh\u00e4ngen, die der Zustimmung durch den Polizeichef nicht bed\u00fcrfen. Inzwischen gibt es in der Provinz Qu\u00e9bec eine Empfehlung, dort einen nichtpolizeilichen Ausschu\u00df mit \u00e4hnlichen Machtbefugnissen auszustatten. Eine endg\u00fcltige Entscheidung steht noch aus.<\/p>\n<p>Ich habe bereits darauf hingewiesen, da\u00df kein externes Gremium &#8211; mit Ausnahme des Parlaments &#8211; Politik formulieren und umsetzen kann. Demzufolge beschr\u00e4nkt sich die strukturelle Macht von Aufsichtsaussch\u00fcssen auf die Formulierung von Empfehlungen (an die Polizei oder die Regierung).<\/p>\n<h4>II. Probleme und Fragen<\/h4>\n<p>Im folgenden m\u00f6chte ich auf einige der wichtigsten Probleme der Polizei-kontrolle eingehen, ohne zu beanspruchen, da\u00df sie allgemeine G\u00fcltigkeit bes\u00e4\u00dfen. Dennoch sind die Probleme \u00e4hnlich genug und das kanadische Dilemma ausreichend beispielhaft, um die allgemeine Bedeutung solcher Anmerkungen zu belegen.<\/p>\n<h4>1. Disziplin und Berufsethos<\/h4>\n<p>Wir hatten bereits festgehalten, da\u00df es drei Quellen von Beschwerden gibt. Die Beschwerdef\u00fchrer berufen sich durchg\u00e4ngig auf die Verletzung formalisierter Regeln. Gew\u00f6hnlich unterstellen die Beschwerden aus der \u00d6ffentlichkeit, da\u00df der berufliche Ehrenkodex der Polizei in irgendeiner Hinsicht verletzt worden ist; die Beschwerden aus der Polizeif\u00fchrung betreffen haupts\u00e4chlich Disziplinverletzungen und \u00dcbertretungen der Dienstvorschriften; schlie\u00dflich betreffen die meisten Beschwerden aus den unteren Dienstr\u00e4ngen der Polizei die Verletzung von Normen gewerkschaftlich ausgehandelter Dienstvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Ich will mich zun\u00e4chst auf die Probleme konzentrieren, die dadurch her-vorgerufen werden, da\u00df zwischen Berufsethos und Disziplin unterschieden wird. Sie beginnen damit, da\u00df dieser Unterschied alles andere als klar umrissen ist. Historisch gesehen, war die gesamte Kontrolle der Polizei intern und disziplinarisch. Die Verabschiedung von Regeln, die f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit festlegen, welche Formen &#8222;richtigen&#8220; Verhaltens sie von der Polizei erwarten kann, ist ein Ph\u00e4nomen j\u00fcngeren Datums. Es gibt paradigmatische Beispiele, an denen sich der Unterschied zwischen Disziplin und Berufsethos gut veranschaulichen l\u00e4\u00dft. Zum Beispiel stellt die Befehlsverweigerung offensichtlich eine Verletzung der Disziplin dar, w\u00e4hrend Brutalit\u00e4t gegen\u00fcber einem Zivilisten wiederum mit der Berufsethik nicht im Einklang zu bringen ist. Hier scheint die Unterscheidung zwischen Disziplin und Berufsethik die fr\u00fchere zwischen dem internen Funktionieren der Polizei und den externen Dienstleistungen, die sie gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit erbringt, zu \u00fcberlagern.<\/p>\n<p>Aber in dem Augenblick, in dem wir uns von diesen einfachen Beispielen entfernen, wird die Trennung zwischen dem, was intern ist, und somit zur Sph\u00e4re der Disziplin geh\u00f6rt und dem, was extern ist, und somit zur Sph\u00e4re der Berufsethik z\u00e4hlt, hoffnungslos verwischt. Nehmen wir das Beispiel des Polizisten, der nach Feierabend in einer Bar arbeitet, zus\u00e4tzlich noch Besitzer derselben ist und somit sowohl gegen Dienstvorschriften verst\u00f6\u00dft als auch die Disziplin verletzt, weil zum einen eine Doppelbesch\u00e4ftigung, zum anderen ein offenkundiger Interessenkonflikt vorliegt. Solches Verhalten l\u00e4\u00dft sich auch als unlauterer Wettbewerb kennzeichnen, da andere Barbesitzer nicht denselben Polizeischutz genie\u00dfen. Schlie\u00dflich verletzt es zutiefst die Be-rufsethik. Es gibt zahlreiche solche Beispiele. Jede Polizeikorruption verletzt sowohl die interne Disziplin als auch das Berufsethos.<\/p>\n<p>Das zweite Problem, das durch diese unklare Unterscheidung aufgeworfen wird, resultiert aus der Polizeitradition. Nach dieser Tradition sind alle Fragen der Disziplin Gegenstand interner Kontrolle, w\u00e4hrend Fragen, die die Berufsethik betreffen, durchaus auch von externen Aufsichtsgremien behandelt werden k\u00f6nnten. Die Polizei widersetzt sich vehement jeder \u00e4u\u00dferen Kontrolle der internen Disziplin. Und weil es keinen klaren Unterschied zwischen interner Disziplin und Berufsethik gibt, sind Polizeien und Nichtpolizisten bestrebt, diese Begriffe so zu definieren, da\u00df die jeweiligen Einflu\u00dfsph\u00e4ren m\u00f6glichst gro\u00df sind. F\u00fcr die Polizei f\u00e4llt nahezu jedes polizeiliche Fehlverhalten unter die interne Disziplin; f\u00fcr die nichtpolizeilichen Aufsichtsgremien geht die interne Disziplin g\u00e4nzlich in der Berufsethik auf. In Wirklichkeit ist der Kampf um Begriffe ein Kampf um Macht und Einflu\u00df.<\/p>\n<h4>2. Die Ermittlungsarbeit bei Klagen<\/h4>\n<p>Die Frage der Ermittlungen bei Beschwerden steht im direkten Zusammenhang mit der vorangegangenen Problematik. Da\u00df gr\u00f6\u00dfte Hindernis f\u00fcr externe Aufsichtsgremien liegt m.E. in ihrer eingeschr\u00e4nkten F\u00e4higkeit, im Zusammenhang mit den Beschwerden angemessene Ermittlungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die meisten Aussch\u00fcsse m\u00fcssen sich auf die Arbeit von Ermittlungspersonal verlassen, das derselben Polizei angeh\u00f6rt, gegen die es ermittelt. Meistens geschieht im Verlauf von solchen Ermittlungen eins von zweierlei:<br \/>\nH\u00e4ufig ist das Ermittlungspersonal gegen die Beschwerdef\u00fchrer voreingenommen und somit bestrebt, m\u00f6glichst viele Beweise f\u00fcr die Unschuld der Kollegen zu finden. Diese Haltung ist besonders deutlich, wenn die Beschwerdef\u00fchrer einer ethnischen oder rassischen Minderheit angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Seltener kommt es vor, da\u00df Ermittler zun\u00e4chst versuchen, Beweise gegen die angeschuldigten Polizisten zu finden. Bald werden sie jedoch feststellen, da\u00df solcher \u00dcbereifer mit Stigmatisierung bestraft wird &#8211; eine f\u00fcr das berufliche Fortkommen nicht gerade f\u00f6rderliche Reaktion.<br \/>\nDie L\u00f6sung f\u00fcr solche Probleme w\u00e4re, die Aussch\u00fcsse mit eigenem Ermittlungspersonal auszustatten. Dies geschieht allerdings selten. Der h\u00e4ufigste Kompromi\u00df besteht darin, gegen die Angeh\u00f6rigen einer Poli-zeiorganisation durch Besch\u00e4ftigte einer anderen Polizeiorganisation ermitteln zu lassen. Die Erfolge sind gew\u00f6hnlich ausgesprochen m\u00e4\u00dfig. Entweder sind die organisationsfremden polizeilichen Ermittler bem\u00fcht, ihren Loyalit\u00e4tskonflikt dadurch \u00fcberzukompensieren, da\u00df sie besonders mi\u00dftrauisch auf Beschwerden reagieren, oder aber sie sto\u00dfen auf eine totale Verweigerungshaltung seitens derjenigen, gegen die sie ermitteln sollen. Diese Schwierigkeiten beziehen sich meistens auf Beschwerden, die von der nichtpolizeilichen \u00d6ffentlichkeit erhoben werden.<\/p>\n<p>Interne Beschwerden sind gew\u00f6hnlich viel besser dokumentiert. Dies liegt nicht nur daran, da\u00df einer Polizeibeh\u00f6rde viel mehr daran gelegen ist, Ereignisse zu untersuchen, die die Disziplin in den eigenen Reihen gef\u00e4hrden k\u00f6nnten; auch das Ermittlungsverfahren ist oft ein ganz anderes. Wird gegen einen Polizisten aufgrund einer externen Beschwerde ermittelt, erh\u00e4lt er meistens eine offizielle Mitteilung dar\u00fcber, so da\u00df er belastende Beweise beiseite schaffen oder sich zumindest vorsichtiger verhalten kann.<\/p>\n<p>F\u00f6rmlich interne Ermittlungen hingegen sind meistens nur der letzte Schritt in einem Proze\u00df, der schon lange vor Erhebung der offiziellen Anklage durch die Polizeif\u00fchrung angefangen hat. D.h., da\u00df die Ermittlungen schon l\u00e4ngst laufen und bereits Beweise gesammelt wurden, ohne da\u00df die Angeschuldigten davon wu\u00dften.<br \/>\nDemzufolge ist ein Ausschu\u00df, der sowohl mit internen, als auch mit externen Beschwerden befa\u00dft ist, ungleich m\u00e4chtiger als ein Ausschu\u00df, der nur mit Beschwerden aus der \u00d6ffentlichkeit zu tun hat. Wenn ein Ausschu\u00df f\u00fcr beide Beschwerdearten zust\u00e4ndig ist, kann er eine ernstzunehmende Beschwerde von au\u00dferhalb als interne behandeln, damit er intensivere Ermittlungen durchf\u00fchren lassen kann. Bezeichnenderweise weisen s\u00e4mtliche Aussch\u00fcsse, die f\u00fcr interne und externe Klagen zugleich zust\u00e4ndig sind, erheblich mehr externe als interne Beschwerden zur\u00fcck.<\/p>\n<h4>3. \u00d6ffentliche Skandale und Einzelbeschwerden<\/h4>\n<p>Beschwerdeaussch\u00fcsse sind st\u00e4ndige Gremien, die sich gew\u00f6hnlich mit weniger brisanten Beschwerden gegen einzelne Polizisten befassen. Solange solche Beschwerden von den Medien nicht hochgespielt werden und sich gegen einzelne und nicht gegen allgemeine Praktiken richten, die gro\u00dfe Teile der Polizei betreffen k\u00f6nnten, k\u00f6nnen solche Aussch\u00fcsse einigerma\u00dfen gute Arbeit leisten, zumindest einen solchen Anschein erwecken. Als st\u00e4ndige Gremien geraten solche Beschwerdeaussch\u00fcsse insbesondere dann in ernsthafte Schwierigkeiten, wenn sie \u00fcber &#8222;\u00f6ffentliche Skandale&#8220; zu urteilen haben &#8211; etwa, wenn ein Jugendlicher von der Polizei erschossen worden ist oder wenn sie Fehlverhalten ermitteln sollen, das, wie die Polizeikorruption, sehr weit verbreitet sein kann.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung: Keine Gruppe wird sich strengen Kontrollen \u00fcber lange Zeit aussetzen, ohne dagegen zu rebellieren. Selbstverst\u00e4ndlich verf\u00fcgt auch die Polizei in einer demokratischen Gesellschaft \u00fcber sehr viel Schlagkraft. In der Tat sind die wenigsten Regierungen bereit, polizeilicher Wut und Frustration entschlossen entgegenzutreten. Eine ex-terne Kontrolle der Polizei ist deswegen in nicht unbetr\u00e4chtlichem Umfang von der Mitarbeit der Polizei abh\u00e4ngig. Solange die Polizei bereit ist, sozusagen &#8222;das Spiel mitzumachen&#8220;, ist sie einer gewissen Au\u00dfenkontrolle unterwerfbar. Aber lehnt sie sich offen gegen externe Autorit\u00e4ten auf, kann sehr schnell eine ernsthafte Krise eintreten.<\/p>\n<p>Solange es sich um individuelle F\u00e4lle von minderem Belang handelt, die weder wichtige Symbole noch besonders viele Personen innerhalb des Polizeiapparats gef\u00e4hrden, ist die Polizei durchaus bereit, die Regeln zu beachten. Doch sobald ein \u00f6ffentlicher Skandal entsteht oder relativ weitverbreitete Praktiken innerhalb einer Polizeiorganisation zum Gegenstand \u00f6ffentlicher Untersuchungen werden, reagiert die Polizei ausgesprochen abwehrend. Ein vor\u00fcbergehend zur Erhellung eines Skandals einberufener Untersuchungsausschu\u00df kann zu radikalen Ergebnissen und Empfehlungen kommen, weil er sich nach Ablieferung seines Berichts aufl\u00f6sen wird und somit nicht nach Kompromissen suchen mu\u00df, um k\u00fcnftige Konfrontationen mit der Polizei zu vermeiden. Ganz anders verh\u00e4lt es sich mit st\u00e4ndigen Aufsichts- und Beschwerdegremien. Sie m\u00fcssen ihre k\u00fcnftige Vertrauensw\u00fcrdigkeit bewahren und k\u00f6nnen es sich nicht leisten, eine Konfrontationshaltung gegen\u00fcber jenen einzunehmen, die sie kontrollieren wollen. Demzufolge ist ihre F\u00e4higkeit, mit Skandalen gr\u00f6\u00dferen Umfangs fertig zu werden und gegen die Wurzeln des Mi\u00dfbrauchs polizeilicher Gewalt vorzugehen, drastisch eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Diese aus der politischen Impotenz r\u00fchrenden Nachteile werden noch dadurch verst\u00e4rkt, da\u00df st\u00e4ndige Beschwerdeaussch\u00fcsse auf individuelle F\u00e4lle eingerichtet sind und gar nicht \u00fcber die Ressourcen verf\u00fcgen, um gro\u00dfangelegte Untersuchungen \u00fcber die strukturellen Besonderheiten polizeilicher Organisationen zu veranstalten. In Kanada ist lediglich das Aussichtskomitee \u00fcber den Sicherheitsdienst (SIRC) zum Teil in der Lage, \u00fcber individuelle F\u00e4lle hinauszugehen.<\/p>\n<h4>4. Normenkonflikte<\/h4>\n<p>Polizeiliche und sonstige Mitglieder von Kontrollaussch\u00fcssen haben sehr unterschiedliche Vorstellungen dar\u00fcber, wie die Schwere eines Falles von polizeilichem Fehlverhalten zu beurteilen ist. Die Polizei zeigt sich eher nachsichtig bei polizeilichem Fehlverhalten, das theoretisch mit den besonderen Anforderungen polizeilicher Arbeit gerechtfertigt werden k\u00f6nnte (wie das Zur\u00fcckgreifen auf \u00fcberm\u00e4\u00dfige Gewaltanwendung, unrechtm\u00e4\u00dfige Fest-nahmen, unrechtm\u00e4\u00dfiges Abh\u00f6ren, Einsch\u00fcchterung von Zeugen und Verd\u00e4chtigen, unangebrachter Waffengebrauch usw.). Dagegen ist sie gegen\u00fcber polizeilichem Verhalten intolerant, das das professionelle Selbstverst\u00e4ndnis von Integrit\u00e4t und W\u00fcrde verletzen k\u00f6nnte. Zum Beispiel zeigen sich die polizeilichen Mitglieder eines Beschwerdeausschusses gnadenlos gegen\u00fcber einem Polizisten, der beim Ladendiebstahl erwischt worden ist (wie gering der Wert des gestohlenen Gegenstandes auch sein mag), und werden dessen Entlassung empfehlen.<\/p>\n<p>Dagegen werden sie bis zum bitteren Ende einen Kollegen verteidigen, der einen fliehenden Jugendlichen erschossen hat.<\/p>\n<p>Dagegen vertreten die Nichtpolizisten nahezu diametral entgegengesetzte Normen. Sie haben gelernt, da\u00df gewaltt\u00e4tige Angriffe gegen Personen schwerwiegender sind als Eigentumsdelikte und wollen diese Normen auf polizeiliches Fehlverhalten \u00fcbertragen. Dementsprechend werden sie unn\u00f6tigen Waffengebrauch \u00e4u\u00dferst schwerwiegend finden und deshalb mit den polizeilichen Vertretern im Ausschu\u00df hier\u00fcber in Streit geraten.<\/p>\n<p>Es gibt noch einen weiteren Stein des Ansto\u00dfes. Polizisten neigen dazu, sehr streng gegen Kollegen vorzugehen, die sich etwas haben zuschulden kommen lassen, ohne versucht zu haben, es zu vertuschen. Naivit\u00e4t, unverhohlene Arroganz und Nachl\u00e4ssigkeit bei der Vertuschung von Fehlverhalten sind f\u00fcr sie Kardinalfehler. Wenn also ein Polizeiangeh\u00f6riger der Brutalit\u00e4t beschuldigt wird und nicht einmal den Versuch unternimmt, die eigenen Berichte aus-zubessern, dann gilt dieser Person die volle Verachtung mit der Folge schwerer Sanktionen. Nichtpolizisten reagieren nicht so empfindlich auf Vertuschungsversuche.<\/p>\n<p>Eine der weitreichendsten Folgen dieses Normenkonflikts besteht darin, da\u00df die Mitglieder von Beschwerdeaussch\u00fcssen es inzwischen aufgegeben haben, sich \u00fcber Beschwerden zu streiten, wenn es keine ZeugInnen au\u00dfer den Opfern gibt, deren Wort gegen das eines beschuldigten Polizisten steht. Solche Beschwerden werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h4>III. Schlu\u00dfbemerkungen<\/h4>\n<p>Leider ist es im Rahmen eines so kurzen Artikels nicht m\u00f6glich, auf alle Probleme einzugehen. Auch habe ich ein Problem mit voller Absicht ausge-klammert, weil es aufgrund seiner Kompliziertheit eines eigenen Aufsatzes bed\u00fcrfte. Die Polizei behauptet, da\u00df als Folge der Einf\u00fchrung von Be-schwerdeaussch\u00fcssen eines der \u00e4ltesten Prinzipien der Kriminaljustiz sy-stematisch verletzt wird: da\u00df niemand wegen desselben Delikts zweimal vor Gericht gestellt werden darf. Die Polizei sei fortw\u00e4hrend der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt. Und obwohl ich letzten Endes davon \u00fcberzeugt bin, da\u00df diese Argumentation zu vereinfacht ist, l\u00e4\u00dft sich nicht leugnen, da\u00df diese Bef\u00fcrchtungen einen realen Kern haben und die Polizei z.Z. sehr verbittern.<\/p>\n<p>Ich wollte darauf aufmerksam machen, da\u00df Aufsichtsaussch\u00fcsse und Beschwerdekomitees kein Allheilmittel gegen polizeiliches Fehlverhalten sind. Um diese These zu st\u00fctzen, weise ich darauf hin, da\u00df die Verabschiedung eines Ehrenkodex oder einer Berufsethik unbeabsichtigte und verquere Folgen zeitigen kann. In Kanada herrscht die \u00dcberzeugung vor, m. E. zurecht, da\u00df wir keinen g\u00e4nzlich zentralisierten Polizeiapparat ins Leben rufen sollten, wie er in Frankreich existiert. In der Provinz Qu\u00e9bec ist es uns bisher gelungen, alle Versuche zu vereiteln, die einzelnen Polizeiorganisationen in eine einzige Provinzpolizei einzubringen.<\/p>\n<p>Nunmehr bringt die Provinzregierung gerade neue Gesetzesinitiativen ins Parlament ein, die darauf abzielen, die zahlreichen Beschwerdekomitees durch einen zentralisierten Aufsichtsausschu\u00df zu ersetzen, der f\u00fcr s\u00e4mtliche Polizeien der Provinz zust\u00e4ndig w\u00e4re. Die nicht \u00fcberraschende Folge dieser Bestrebungen ist, da\u00df nunmehr alle Polizeien Qu\u00e9becs gegen diese &#8222;gemeinsame Bedrohung&#8220; auch gemeinsame Front machen. Dieser schlecht durchdachte Versuch, eine bessere Kontrolle der Polizei durch die Einf\u00fchrung eines zentralen Auf-sichtsausschusses zu erreichen, hat das ausgel\u00f6st, was immer als die gr\u00f6\u00dfte Bedrohung f\u00fcr demokratische Polizeiarbeit empfunden wurde, n\u00e4mlich die Errichtung eines vereinigten und &#8222;monolitischen&#8220; Polizeiapparats in der Provinz Qu\u00e9bec.<\/p>\n<h4>Literatur<\/h4>\n<p>CANADA (1966), Report of the Commission of Inquiry into Complaints Formulated by George Victor Spencer (The D.C. Wells Report). Ottawa: Queen&#8217;s Printer.<\/p>\n<p>CANADA (1969), Abridged Report of the Royal Commission on Security (The Mackenzie Report). Ottawa: Queen&#8217;s Printer.<\/p>\n<p>CANADA (1981a), Second Report of the Commission of Inquiry Concerning Certain Activities of the Royal Canadian Mounted Police: Freedom and Security Under the Law (The McDonald Report, 2 Bde.). Ottawa: Minister of Supplies and Services.<\/p>\n<p>CANADA (1981b), Third Report of the Commission of Inquiry Concerning Certain Activities of the Royal Canadian Mounted Police: Certain RCMP Activities and the Question of Governmental Knowledge. Ottawa: Minister of Supplies and Services.<\/p>\n<p>ONTARIO (1989), The Report of the Race Relation and Policing Task Force. Toronto: Ministry of the Solicitor General.<\/p>\n<p>QU\u00c9BEC (1981), Rapport de la Commission d&#8217;enquete sur les op\u00e9rations poli-ci\u00e8res en territoire qu\u00e9b\u00e9cios. Qu\u00e9bec: Minist\u00e8re des Communications.<\/p>\n<p>QU\u00c9BEC (1989), Comit\u00e9 d&#8217;enquete sur les relations entre les corps policiers et les minorit\u00e9s visibles et ethniques. Montr\u00e9al: Commission des Droits de la personne.<\/p>\n<p>SIMPSON, A.E. (1977), The Literature of Police Corruption. Vol. 1: A Guide to Bibliography and Theory. New York: John Jay Press.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Jean-Paul Brodeur Auf dem Hintergrund eigener Erfahrungen als Mitarbeiter eines Ausschusses zur Kontrolle polizeilichen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,41],"tags":[],"class_list":["post-4321","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-035"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4321","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4321"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4321\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4321"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4321"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4321"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}