{"id":4323,"date":"1990-02-27T23:15:03","date_gmt":"1990-02-27T23:15:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4323"},"modified":"1990-02-27T23:15:03","modified_gmt":"1990-02-27T23:15:03","slug":"niederlande-erfahrungen-mit-dem-neuen-amsterdamer-klageverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4323","title":{"rendered":"Niederlande &#8211; Erfahrungen mit dem neuen Amsterdamer Klageverfahren"},"content":{"rendered":"<h3>von Prof. Dr. C. F. R\u00fcter<\/h3>\n<p>Seit dem 1. Februar 1986 gilt in Amsterdam ein neues Verfahren f\u00fcr die Untersuchung von und Entscheidung \u00fcber Klagen der B\u00fcrger \u00fcber die st\u00e4dtische Polizei. Ins Leben gerufen wurde eine Klagekommission (&#8222;Commissie voor de Politieklachten&#8220;) &#8211; die politische Antwort auf die Arbeit einer B\u00fcrgerinitiative, die sich Jahre zuvor als Anlaufstelle gebildet hatte, um B\u00fcrgerInnen bei Problemen mit der Polizei zu unterst\u00fctzen (vgl. CILIP Nr. 0 u. 4). Unser Autor, Ordinarius f\u00fcr Strafrecht an der Universit\u00e4t Amsterdam, war bis Okt. 1989 Vorsitzender dieser neuen Klagekommission.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Einleitendes<\/h4>\n<p>Bis Ende 1985 waren B\u00fcrgerbeschwerden und -klagen von der Polizei Amsterdams aufgrund interner Dienstvorschriften in eigener Regie untersucht und vom Polizeipr\u00e4sidenten entschieden worden. Nur wenn der B\u00fcrger statt einer Klage eine Anzeige erstattet hatte oder die Polizei auf Grund der Klage ein Ermittlungsverfahren er\u00f6ffnete, lag die Entscheidung bei der Staatsan-waltschaft oder, wenn sie Anklage erhob (was allerdings recht selten geschah), beim Strafrichter.<\/p>\n<p>Die neue Amsterdamer Regelung hat dies ziemlich eingreifend ge\u00e4ndert, und zwar so, da\u00df sie die Entscheidung vom Polizeipr\u00e4sidenten auf den Oberb\u00fcrgermeister verlegte und sowohl bei der Entscheidung wie bei der Untersuchung von Klagen eine wichtige Rolle einer vom Oberb\u00fcrgermeister ernannten, im \u00fcbrigen aber unabh\u00e4ngigen (st\u00e4ndigen) Kommission einr\u00e4umte. Nicht nur das Untersuchungs- und Entscheidungsmonopol der Polizei wurde durchbrochen, die Kommission erhielt auch das Recht, dem Oberb\u00fcrgermeister \u00fcber das Vorgehen und die T\u00e4tigkeit der Polizei, und zwar auch unaufgefordert, zu berichten, Ratschl\u00e4ge zu erteilen und Anregungen zu geben. Dies bietet ihr die M\u00f6glichkeit, sich nicht nur einzelner Klagen anzunehmen, sondern auch Mi\u00dfst\u00e4nde und Fehlverhalten struktureller Art aufzudecken und geeignete Ma\u00dfnahmen zur Abhilfe zu empfehlen. Was bedeutet das neue Klageverfahren f\u00fcr die Kontrolle der Polizei? Was hat es in der Praxis gebracht? Das m\u00f6chte ich an Hand der seit 1986 gemachten Erfahrungen aufzeichnen. Dabei ist es unumg\u00e4nglich, zuerst (kurz) die Organisation der Polizei, die Aufsichtsbeh\u00f6rden und die \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten, sich \u00fcber polizeiliche Entgleisungen zu beklagen, zu skiz-zieren. Denn die neue Amsterdamer Regelung entstand ja nicht in einem Vakuum. Sie f\u00fcgt sich in eine bereits lange bestehende, nicht unkomplizierte Organisation und Struktur verschiedener Polizeiorgane mit mehreren weisungsberechtigten polizeifremden Beh\u00f6rden ein. Und sie ist nicht die einzige Regelung f\u00fcr Klagen \u00fcber polizeiliches Fehlverhalten. Andere Organe, wie die Staatsanwaltschaft und der &#8222;Nationale Ombudsman&#8220;, haben hier ebenfalls gesetzlich festgelegte Aufgaben und Befugnisse. Diese haben, weil sie auf nationaler Gesetzgebung beruhen, im Prinzip einen h\u00f6heren Rang als die durch die (st\u00e4dtische) Amsterdamer Regelung ins Leben gerufenen.<\/p>\n<h4>2. Die Organisation der Polizei &#8211; Konsequenzen f\u00fcr das Klageverfahren<\/h4>\n<p>Sieht man von einer Reihe kleinerer spezialisierter Fahndungsdienste, wie Steuerfahndung, Wirtschaftskontrolldienst u.\u00e4., sowie von der als Milit\u00e4r, Grenz- und Bereitschaftspolizei fungierenden &#8222;Kgl. Marechaussee&#8220; ab, dann ergibt sich in den Niederlanden eine polizeiliche Zweiteilung. In den gr\u00f6\u00dferen St\u00e4dten werden die polizeilichen Aufgaben von einer &#8222;Gemeindepolizei&#8220;, in kleineren St\u00e4dten, in D\u00f6rfern und auf dem Land von der sog. &#8222;Reichspolizei&#8220; wahrgenommen. Die Beamten der Gemeindepolizei stehen im Dienste der Stadt. Ihr Chef ist der Polizeipr\u00e4sident, Dienstherr der Oberb\u00fcrgermeister. Er, der OB, entscheidet \u00fcber Einstellung, Suspendierung und Entlassung der Polizeibeamten, sowie \u00fcber alle Fragen, die mit der allgemeinen Gesamtleitung &#8222;seiner&#8220; Polizei zusammenh\u00e4ngen. Der Gemeinderat kann dem Oberb\u00fcrgermeister dabei nur im Wege der Anh\u00f6rung &#8222;hineinreden&#8220;, formal aber nicht (mit)entscheiden.<br \/>\nHinzukommt, da\u00df der Oberb\u00fcrgermeister f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit verantwortlich ist und der Polizei dazu alle erforderlichen Weisungen erteilen kann. Da der Oberb\u00fcrgermeister au\u00dferdem von der Regierung ernannt und nicht gew\u00e4hlt wird, hat er in bezug auf die Polizei eine sehr starke Stellung. Aber: eine Monopolstellung hat er nicht. Denn f\u00fcr jede strafrechtliche T\u00e4tigkeit, also f\u00fcr alles, was sich im Rahmen der po-lizeilichen Ahndung und Fahndung von Straftaten abspielt, ist die Staats-anwaltschaft das ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndige und der Polizei gegen\u00fcber weisungsberechtigte Organ.<\/p>\n<p>Das ist in den Niederlanden ein h\u00f6chst bedeutendes Recht, weil die Staatsanwaltschaft &#8211; anders als zum Beispiel in der BRD &#8211; nicht verpflichtet ist, Straftaten zu ahnden: sie darf, aber sie mu\u00df nicht. Der Staatsanwalt kann, auch wenn eine Bestrafung durchaus &#8222;drin&#8220; w\u00e4re, er eine Strafe aber nicht f\u00fcr &#8222;opportun&#8220; h\u00e4lt, das Verfahren ohne jegliche richterliche Erm\u00e4chtigung einstellen. Dieses Opportunit\u00e4tsprinzip wird sinnvollerweise nat\u00fcrlich auch von der Polizei angewandt. Denn weshalb sollte sie ermitteln und Protokolle schreiben, wenn der Staatsanwalt ihr die Sache nicht zur Strafverfolgung &#8222;abnimmt&#8220;. Zur Vermeidung \u00fcberfl\u00fcssiger Arbeit und zur Sicherung einer einheitlichen Strafverfolgungspolitik kann der Staatsanwalt die Polizei deshalb anweisen, diejenigen Straftaten, die er im Rahmen seiner Strafverfolgungspolitik einzustellen pflegt, nicht zu ahnden und diesbez\u00fcgliche Ermittlungen v\u00f6llig zu unterlassen.<\/p>\n<p>Die Polizei hat also zwei &#8222;Herren&#8220;, OB und Staatsanwalt, die sich aber nicht immer einig zu sein brauchen. Die Sache wird noch etwas komplizierter, weil die ordnungspolizeiliche und die kriminalpolizeiliche T\u00e4tigkeit weder im normalen Polizeidienstbetrieb noch in ihrer Auswirkung in der Praxis (v\u00f6llig) voneinander getrennt werden k\u00f6nnen und dadurch des \u00f6fteren \u00dcberschneidungen und Wechselwirkungen zeigen. Schlie\u00dflich m\u00fcssen auch Priorit\u00e4ten gesetzt werden, da die Polizei kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig nie alle sich ihr anbietenden Aufgaben voll wahrnehmen kann und somit eine Auswahl erfolgen mu\u00df. Durch sog. Dreier-Konferenzen, die regelm\u00e4\u00dfig stattfinden, versuchen OB, Staatsanwalt und Polizeipr\u00e4sident die verschiedenen W\u00fcnsche und Interessen aufeinander abzustimmen. Das jedoch gelingt nicht immer. All dies hat Konsequenzen f\u00fcr die Behandlung von Klagen \u00fcber die Polizei.<\/p>\n<p>G\u00fcnstig wirkt sich die starke Stellung des OB aus, wenn er &#8211; wie dies in Amsterdam der Fall ist &#8211; sich der Bedeutung eines Klageverfahrens, das f\u00fcr B\u00fcrger und Polizei gleicherma\u00dfen akzeptabel ist, bewu\u00dft ist. Er kann n\u00e4mlich, dank seiner gesetzlich verankerten Stellung im Polizeibetrieb, ein ihm geeignet erscheinendes Klageverfahren aus eigener Befugnis durch OB-Beschlu\u00df einf\u00fchren. So hat der Amsterdamer OB, nachdem jahrelang vergeblich versucht worden war, ein nationales Klageverfahren zustande zu bringen, und mehrere Gesetzesentw\u00fcrfe der Zentralregierung gescheitert waren, in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit das heutige Klageverfahren eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ein anderer Vorteil der Stellung des OB wird deutlich, wenn man das Kla-geverfahren beim Nationalen Ombudsman (NOM) betrachtet. Auch dort kann man \u00fcber Polizeiverfehlungen klagen. Der NOM kann die Klage zwar f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4ren. Anweisungen kann er den s\u00e4umigen Organen jedoch nicht geben. Der OB jedoch kann mit seiner Entscheidung \u00fcber die Klage Konsequenzen f\u00fcr den Kl\u00e4ger (eine Schadensersatzzahlung z.B.) oder f\u00fcr den betr. Polizeibeamten verbinden. Au\u00dferdem kann er, was in der Pr\u00e4ventivsph\u00e4re manchmal weit wichtiger ist als Sanktionen gegen einzelne Polizisten, personelle Umbesetzungen in der F\u00fchrung, organisatorische Umstrukturierungen oder eine \u00c4nderung der Verhaltensvorschriften, kurz: strukturelle Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung k\u00fcnftiger \u00e4hnlicher Fehlschritte veranlassen. Dabei ist auch von Vorteil, da\u00df der OB vom Gemeinderat kontrolliert wird. Gewi\u00df: der Gemeinderat kann ihn nicht abw\u00e4hlen und in polizeilichen Angelegenheiten nicht \u00fcberstimmen. Druck kann der Rat aber schon dadurch aus\u00fcben, da\u00df er sich regelm\u00e4\u00dfig informieren l\u00e4\u00dft, und er kann seiner etwaigen Ablehnung der Polizeipolitik des OB im Rahmen der j\u00e4hrlichen Verabschiedung des Gemeindehaushalts Nachdruck verleihen.<\/p>\n<p>Kompliziert wird die Behandlung von Klagen durch die Tatsache, da\u00df die Polizei, wie bereits gesagt, zwei &#8222;Herren&#8220; hat. Ihre W\u00fcnsche und Interessen sind nicht immer identisch und ihre Weisungen an die Polizei folglich nicht immer miteinander im Einklang. Manchmal entsteht dadurch eine Situation, in der die Polizei sich sagen mu\u00df: wie man es macht, macht man es falsch.<\/p>\n<p>Ein Beispiel aus der Praxis: Im Rahmen der Bek\u00e4mpfung harter Drogen wird in den Niederlanden der Verkauf von kleineren Mengen Marihuana in sog. Coffeeshops ungeahndet gelassen, solange dort nicht auch harte Drogen erh\u00e4ltlich sind. Das ist offizielle Strafverfolgungspolitik und die Polizei ist dementsprechend von der Staatsanwaltschaft angewiesen, gegen diesen Verkauf (obwohl gesetzlich ein Verbrechen) nicht einzuschreiten. Der Betreiber eines solchen &#8222;Coffeeshops&#8220; beklagte sich nun dar\u00fcber, da\u00df die Polizei grundlos wiederholt in seinen &#8222;Coffeeshop&#8220; eindrang, diesen durchsuchte und bei Besuchern Leibesvisitationen vornahm. Bei der Untersuchung dieses Falles durch die Amsterdamer Kommission stellte sich heraus, da\u00df die Richtlinien der Staatsanwaltschaft tats\u00e4chlich nicht beachtet worden waren. Die Polizei gestand das auch ein und entschuldigte sich. Sie hob aber hervor, da\u00df sie auf Bitten der Nachbarn des Coffeeshops, die sich durch das Verhalten der Besucher in starkem Ma\u00dfe bel\u00e4stigt und beunruhigt f\u00fchlten, eingeschritten sei. Die Polizei habe somit zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung und Sicherheit und im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des OB gehandelt. Die Kommission erkl\u00e4rte die Klage f\u00fcr begr\u00fcndet, da strafprozessuale Zwangsma\u00dfnahmen f\u00fcr einen nicht-strafrechtlichen Zweck (die \u00f6ffentliche Ordnung) angewandt worden waren. Sie bat aber gleichzeitig den OB, seine &#8222;Coffeeshop-Politik&#8220; mit den diesbez\u00fcglichen Richtlinien der Staatsanwaltschaft im Einklang zu bringen. Erforderlichenfalls solle der OB f\u00fcr die Betreibung dieser &#8222;Coffeeshops&#8220; Vorschriften erlassen, die unter Beachtung der (nationalen) Drogenpolitik ihre Schlie\u00dfung bei unzumutbarer Bel\u00e4stigung der Umwohnenden m\u00f6glich mache.<\/p>\n<h4>3. Das Amsterdamer Klageverfahren<\/h4>\n<p>Da zentrale Kriterium f\u00fcr die Beurteilung des Verhaltens der Polizei ist die Frage, ob dieses Verhalten, wie die OB-Verordnung \u00fcber das Klageverfahren sagt, &#8222;behoorlijk&#8220;, d.h. korrekt gewesen ist. &#8222;Korrektes&#8220; Verhalten ist ein solches, das nicht nur gesetz- und rechtm\u00e4\u00dfig ist, sondern auch profes-sionellen Anforderungen entspricht und unter Beachtung des Gebotes der Ver-h\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit den gegebenen Umst\u00e4nden in vern\u00fcnftiger und redlicher Weise Rechnung tr\u00e4gt. Auch wer sich nicht strafbar macht, kann somit durchaus unkorrekt handeln. Das polizeiliche Verhalten wird im Amsterdamer Klageverfahren also auf sehr viel mehr als nur strafrechtlich relevantes Verhalten abgeklopft. Und das ist auch sinnvoll. Denn die von der Bev\u00f6lkerung mit Recht verlangte Qualit\u00e4t des polizeilichen Vorgehens wird nicht nur durch Straftaten, sondern genauso durch sonstiges unangemessenes Verhalten beeintr\u00e4chtigt. Wer z.B. mit einem gerade mi\u00dfhandelten B\u00fcrger konfrontiert sich nicht nur weigert, dessen Anzeige wegen K\u00f6rperverletzung aufzunehmen, sondern auch jede weitere T\u00e4tigkeit unterl\u00e4\u00dft, obwohl die T\u00e4ter bei schnellem Eingreifen noch gefa\u00dft h\u00e4tten werden k\u00f6nnen, macht sich nach niederl\u00e4ndischem Recht zwar nicht strafbar. Er handelt aber gewi\u00df pflichtwidrig und damit unkorrekt.<\/p>\n<p>Dreh- und Angelpunkt in diesem Verfahren ist die &#8222;Kommission f\u00fcr Klagen \u00fcber die Polizei&#8220;. Hier gehen die Klagen ein. Sie l\u00e4\u00dft diese sodann durch die Polizei untersuchen, wobei die Kommission u.U. besondere Un-tersuchungsschwerpunkte aufgibt. Die Polizei soll nun auf jeden Fall den Kl\u00e4ger sowie den beklagten Polizisten h\u00f6ren und nat\u00fcrlich alle weiteren Nachforschungen anstellen, die zur Wahrheitsfindung erforderlich sind. Wird in dieser Phase eine g\u00fctliche Einigung mit dem Kl\u00e4ger von der Polizei herbeigef\u00fchrt, dann wird das Klageverfahren von der Kommission eingestellt, wenn der Kl\u00e4ger auf Anfrage nicht widerspricht, da\u00df er zufrieden gestellt ist.<br \/>\nWird eine Einigung nicht erreicht, dann pr\u00fcft die Kommission die ihr von der Polizei vorgelegten Untersuchungsergebnisse. Au\u00dferdem m\u00fcssen sowohl der unmittelbare Vorgesetzte des beklagten Polizisten wie auch der Polizeipr\u00e4sident der Kommission mitteilen, ob die polizeiliche Untersuchung der Klage ihres Erachtens objektiv, gr\u00fcndlich und umfassend, kurz: professionell und sachgerecht gef\u00fchrt worden ist und wie sie das Verhalten des beklagten Polizisten beurteilen (korrekt oder unkorrekt). Dies zu wissen ist der Kommission \u00e4u\u00dferst wichtig, weil sich dabei manchmal herausstellt, da\u00df eine polizeiliche Untersuchung, die nach Meinung der Kommission mangelhaft ist, oder ein Verhalten des beklagten Polizisten, das die Kommission f\u00fcr unkorrekt h\u00e4lt, von der Polizeif\u00fchrung durchaus in Ordnung gefunden werden.<\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen wird eine strukturelle Quelle ungen\u00fcgender Untersuchungen bzw. polizeilichen Fehlverhaltens ersichtlich. Die Kommission regt dann beim OB an, daf\u00fcr Sorge zu tragen, da\u00df die Polizeif\u00fchrung ihre Ansichten revidiert. Seit 1986 hat die Kommission \u00fcber 50mal solche Anregungen gegeben, wobei es etwa 30mal um die Qualit\u00e4t der Untersuchung der Klage und etwa 20mal um eine &#8211; nach Ansicht der Kommission &#8211; falsche Einstufung des polizeilichen Verhaltens als &#8222;korrekt&#8220; ging. Die Ansichten der Polizeif\u00fchrung sind nat\u00fcrlich f\u00fcr den dem beklagten Polizisten zu machenden Vorwurf recht wichtig. War sein Verhalten eine pers\u00f6nliche Entgleisung oder Ausflu\u00df der von der Polizeif\u00fchrung vertretenen Auffassungen?<\/p>\n<p>Falls die polizeilichen Untersuchungen der Kommission nicht gen\u00fcgen, weil sie unvollst\u00e4ndig oder qualitativ ungen\u00fcgend sind oder die Untersuchung nicht unvoreingenommen gef\u00fchrt worden ist, kann sie der Polizei weitere Untersuchungen auftragen oder aber die Untersuchung an sich ziehen und diese selbst weiterf\u00fchren.<br \/>\nNach Abschlu\u00df der Untersuchung macht die Kommission einen ausf\u00fchrlichen Bericht f\u00fcr den OB, welcher weitgehend nach dem Modell eines Strafurteils aufgebaut ist. Darin wird \u00fcber den Verlauf und die Ergebnisse der Untersuchungen berichtet, die Kommission stellt fest, wie die Sache sich ihres Erachtens zugetragen hat, wie dieser Sachverhalt zu werten ist, was hinsichtlich Kl\u00e4ger und beklagten Polizisten zu geschehen hat und zu welchen Ma\u00dfnahmen mehr allgemeiner Art diese Klage Veranlassung gibt. All das ist de jure eine Empfehlung an den OB. Die Kommission kann die Klage nicht entscheiden, weil der OB, als Dienstherr der Polizei, seine daraus resultierenden Befugnisse rechtlich nicht einer unabh\u00e4ngigen Kommission \u00fcbertragen kann. De facto ist mit der Empfehlung an den OB die Klage jedoch weitestgehend entschieden: bis jetzt ist der OB von den Empfehlungen der Kommission in \u00fcber 700 Klageverfahren noch keine zehnmal abgewichen.<\/p>\n<p>Der OB teilt dem Kl\u00e4ger und dem beklagten Polizisten seine Entscheidung unter Beif\u00fcgung des Berichtes der Kommission mit und gibt dem Polizeipr\u00e4sidenten die Ma\u00dfnahme(n) an, die er f\u00fcr angebracht h\u00e4lt. Ist der B\u00fcrger mit der OB-Entscheidung nicht einverstanden, kann er sich beim Nationalen Ombudsman beklagen. Das geschieht jedoch \u00e4usserst selten. Klagen gegen die auf der Empfehlung der Kommission beruhenden Entscheidungen des OB sind m.W. bis jetzt noch nie von dem Ombudsman f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt worden.<\/p>\n<h4>4. Straf- oder Klageverfahren: das Verh\u00e4ltnis zur Staatsanwaltschaft<\/h4>\n<p>Die Kommission erh\u00e4lt grunds\u00e4tzlich alle von B\u00fcrgern eingesandten Klagen, und zwar auch dann, wenn der Kl\u00e4ger sich nicht an die Kommission gewandt hat. Die Polizei, die von \u00fcber 40% der B\u00fcrger angeschrieben wird und der OB, der etwa 10% aller Klagen erh\u00e4lt, schicken diese an die Kommission weiter. Auch der Nationale Ombudsman verlangt neuerdings, da\u00df der B\u00fcrger seine Klage zuerst dem Organ vorlegt, \u00fcber dessen Verhalten er sich beklagt. Und damit landet die Klage dann doch wieder (\u00fcber die Polizei) bei der Kommission.<\/p>\n<p>Etwas abweichend wird mit Klagen verfahren, die bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind. Diese werden an die Kommission weitergeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft meint, da\u00df das in der Klage geschilderte Verhalten der Polizei keine Straftat ist oder aber eine solche, deren strafrechtliche Ahndung von der Staatsanwaltschaft nicht f\u00fcr &#8222;opportun&#8220; gehalten wird. Leitet die Staatsanwaltschaft die Klage nicht weiter, dann l\u00e4\u00dft sie die Klage in ihrer Gesamtheit, also nicht nur die strafrechtlich relevanten Fakten, untersuchen. Das bietet die M\u00f6glichkeit, die Klage der Kommission zu \u00fcbertragen, wenn die Staatsanwaltschaft sich nach Abschlu\u00df der Untersuchung entscheidet, keine Anklage zu erheben. Die Kommission kann diese dann unter dem Gesichtspunkt, ob das Gesamtverhalten &#8222;korrekt&#8220; war, ohne weitere zeitraubende Untersuchungen beurteilen.<\/p>\n<p>Umgekehrt leitet die Kommission grunds\u00e4tzlich alle bei ihr eingelaufenen Klagen, die ihres Erachtens den Verdacht strafbarer Handlungen begr\u00fcnden, an die Staatsanwaltschaft weiter. Denn sie mu\u00df nat\u00fcrlich die gesetzliche Monopolstellung der StA in bezug auf die Ahndung von Straftaten ber\u00fccksichtigen. Um Verz\u00f6gerungen zu vermeiden, werden aber Klagen \u00fcber polizeiliches Verhalten, das &#8211; obwohl strafbar &#8211; von der StA auf Grund ihrer Strafverfolgungspolitik sowieso nicht verfolgt wird, nicht eingesandt. In nicht eindeutigen F\u00e4llen wird bei der StA angefragt nach dem Motto: &#8222;Nimmst Du sie, oder nehmen wir sie?&#8220; F\u00fcr diese Fragen und zur Koordinierung der Klagebehandlung hat die Kommission einen regelm\u00e4\u00dfig tagenden &#8222;Klageausschu\u00df&#8220; eingerichtet, in dem Vertreter des leitenden Oberstaatsan-walts, des Generalstaatsanwalts, der Polizei und der Kommission sitzen.<\/p>\n<p>Die Absprachen mit der Staatsanwaltschaft bezwecken aber nicht nur, die Fehlleitung von Klagen und Verz\u00f6gerung ihrer Behandlung zu vermeiden. Damit wird noch ein anderes, f\u00fcr die Klagebehandlung recht bedeutsames Ziel verfolgt: eine faire Behandlung der beklagten Polizisten und eine Verbesserung der Wahrheitsfindung. F\u00fcr den beklagten Polizisten ist es ein ge-wichtiger Unterschied, ob die Untersuchung zu einem Strafverfahren f\u00fchren oder h\u00f6chstens eine Disziplinarma\u00dfnahme zur Folge haben kann. Das Gleiche gilt f\u00fcr den (h\u00f6heren) Polizeibeamten, der den beklagten Polizisten zur Klage vernimmt. Denn er mu\u00df, wie bei jedem B\u00fcrger im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, diesen \u00fcber sein Recht belehren, die Aussage verweigern zu d\u00fcrfen. Bei allen Klagen, die nicht von der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden, war die Lage aber lange ungekl\u00e4rt: handelte es sich um ein (strafrechtliches) Ermittlungs- oder um ein Klageverfahren?<\/p>\n<p>Denn auf Grund der Untersuchungsergebnisse konnte die Kommission immer noch entscheiden, die Klage der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung anzubieten. Das geschah zwar nie, aber die M\u00f6glichkeit war da und die Lage f\u00fcr die Polizei v\u00f6llig undurchsichtig. Der Polizist, der somit nicht sicher sein konnte, da\u00df am Ende kein Strafverfahren drohte, war verst\u00e4ndlicherweise versucht, mit seiner Aussage etwas zur\u00fcckzuhalten. Das Gleiche galt f\u00fcr Aussagen \u00fcber das Verhalten von Kollegen. Wer es noch durchaus akzeptieren k\u00f6nnte, da\u00df ein Kollege einen ordentlichen R\u00fcffel bekam, wurde zur\u00fcckhaltender angesichts der M\u00f6glichkeit, da\u00df diesem Kollegen ein Strafverfahren bl\u00fchen k\u00f6nnte. Und die Vernehmungsbeamten konnten den Zweifel nicht ausr\u00e4umen, weil sie selber nicht wu\u00dften, welchen Ausgang das Klageverfahren nehmen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Um diesen Unsicherheiten ein Ende zu machen, dem Polizisten eine faire Behandlung zu geben und die Aussagebereitschaft zu erh\u00f6hen, haben Staatsanwaltschaft und Kommission vereinbart und der Polizei bekannt gegeben, da\u00df in allen von der Kommission der Polizei zur Untersuchung zugeleiteten Klagen eine Strafverfol-gung ausgeschlossen ist, es sei denn, im Laufe der Untersuchungen kommen v\u00f6llig andere als die in der Klageschrift enthaltenen Tatsachen ans Licht.<\/p>\n<h4>5. Die Untersuchung der Klagen durch die Polizei<\/h4>\n<p>Als die Kommission 1986 anfing, wurde ihr wenig Erfolg bei der Wahrheitsfindung zugetraut. Der OB h\u00e4tte, so war zu h\u00f6ren, die Untersuchung nie der Polizei \u00fcberlassen d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte sie voll und ganz der Kommission \u00fcbertragen sollen. Die Polizei w\u00fcrde sich abkapseln, die Fronten w\u00fcrden sich schlie\u00dfen, nichts w\u00fcrde bei einer polizeilichen Untersuchung herauskommen, weil ja die Polizei nicht gewillt sein w\u00fcrde, Kollegen blo\u00dfzustellen. Eine vern\u00fcnftige und konsequente Politik erfordere die v\u00f6llige Verlagerung des gesamten Klageverfahrens von der Polizei auf Kommission und OB. Auch bei der Anh\u00f6rung des Gemeinderats im Rahmen der Vorbereitung der OB-Verordnung \u00fcber das Klageverfahren wurden solche Stimmen laut.<\/p>\n<p>Diese d\u00fcsteren Prognosen haben sich nicht bewahrheitet. Fast k\u00f6nnte man sagen, da\u00df das Gegenteil sich ereignet hat. Als die Polizei die Klagen noch in eigener Regie erledigte, wurde durchschnittlich etwa 10% der Klagen f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt. Seit die Kommission ihre Arbeit aufgenommen hat, hat sich dieser Prozentsatz auf 33% erh\u00f6ht. Das k\u00f6nnte nat\u00fcrlich daran liegen, da\u00df fr\u00fcher die Polizeif\u00fchrung bestimmtes polizeiliches Verhalten f\u00fcr &#8222;korrekt&#8220; gehalten hat, w\u00e4hrend die Kommission (und, ihr folgend, der OB) jetzt anderer Meinung sind. Unzweideutig ergibt sich die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Aufkl\u00e4-rungsquote aber aus folgendem. Klageverfahren, die nicht wegen eines &#8222;Verfahrenshinder-nisses&#8220; von der Kommission eingestellt werden, z.B. weil nicht \u00fcber die Amsterdamer Polizei geklagt wurde oder Kl\u00e4ger und Polizei sich im Laufe des Klageverfahrens g\u00fctlich geeinigt hatten, k\u00f6nnen zu vier verschiedene Entscheidungen f\u00fchren:<br \/>\n1. &#8222;Klage begr\u00fcndet&#8220; (der Sachverhalt ist gekl\u00e4rt, das polizeiliche Verhalten war nicht korrekt): 33% der F\u00e4lle;<br \/>\n2. &#8222;Klage aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unbegr\u00fcndet&#8220; (der Sachverhalt ist gekl\u00e4rt, die Sache hat sich aber nicht so, wie vom Kl\u00e4ger behauptet, ereignet): 10% der F\u00e4lle;<br \/>\n3. &#8222;Klage normativ unbegr\u00fcndet&#8220; (der Sachverhalt ist gekl\u00e4rt, das in der Klage behauptete Verhalten hat sich zwar so ereignet, wie vom Kl\u00e4ger angegeben, aber ein solches Verhalten ist, anders als Kl\u00e4ger meint, korrekt): 37% der F\u00e4lle;<br \/>\n4. &#8222;Zu einem Urteil au\u00dferstande&#8220; (die Lesart des Kl\u00e4gers und die des betr. Polizisten \u00fcber das, was sich ereignet hat, sind nicht mit einander in Einklang zu bringen, und die Kommission ist trotz aller Bem\u00fchungen nicht imstande, festzustellen, wer recht hat): 20% der F\u00e4lle.<\/p>\n<p>Das bedeutet, da\u00df die Aufkl\u00e4rungsquote bei 80 % liegt, was, gemessen an der von Straftaten, fast eine Traumquote ist. Diese wird sogar noch etwas erfreulicher, wenn man wei\u00df, da\u00df nur bei 5% der Klagen die Kommission sich f\u00fcr die ganze Klage zu einem Urteil au\u00dferstande erkl\u00e4ren mu\u00dfte. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen ging es um Teile des behaupteten Verhaltens. So wurde z.B. die behauptete unkorrekte Hausdurchsuchung f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt. Die (weiter be-hauptete) verbale Einsch\u00fcchterung konnte aber nicht eindeutig festgestellt werden. Und schlie\u00dflich darf nicht \u00fcbersehen werden, da\u00df es bei den ungekl\u00e4rten F\u00e4llen gewi\u00df nicht immer so ist, da\u00df die Polizei die Wahrheit zur\u00fcckh\u00e4lt. Meine Erfahrung in der Kommission geht dahin, da\u00df die Lesart des Kl\u00e4gers manchmal bestimmt die weniger glaubw\u00fcrdige war. Kurzum: die Polizei wird sicher nicht immer mit der vollen Wahrheit herausr\u00fccken, aber es h\u00e4lt sich durchaus in Grenzen.<\/p>\n<p>Den erfreulichen Aufkl\u00e4rungserfolg verdanken wir m.E. zu einem nicht unwesentlichen Teil der Tatsache, da\u00df der Amsterdamer OB sich f\u00fcr das &#8222;Vertrauensmodell&#8220; entschieden hat. Das hei\u00dft: grunds\u00e4tzlich wird der Polizei in bezug auf ihre Bereitschaft, polizeiliches Fehlverhalten schonungslos aufzudecken, Vertrauen geschenkt. Zum anderen aber &#8211; und ich halte das f\u00fcr eine \u00fcberaus wichtige, ja unverzichtbare Erg\u00e4nzung dieser Regelung &#8211; ist die Kommission der Polizei und ihren Untersuchungsergebnissen nicht ausgeliefert. Gen\u00fcgen ihr die Ergebnisse nicht, dann kann sie die Polizei mit weiteren Un-tersuchungen zu konkreten Punkten beauftragen oder die Kommission kann die Untersuchung selbst durchf\u00fchren und dazu den Kl\u00e4ger, Zeugen, den beklagten Polizeibeamten oder seine Vorgesetzten h\u00f6ren, Akten einsehen, Ortsbesichtigungen durchf\u00fchren etc., kann also zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts &#8222;gerichts\u00e4hnlich&#8220; vorgehen. Beides hat die Kommission in den vergangenen Jahren getan. Dabei hat sich gezeigt, da\u00df sich die Qualit\u00e4t der polizeilichen Untersuchungen im Laufe der Jahre verbessert hat. In den Jahren 1986 und 1987 wurde die Polizei in 15% der Verfahren mit Nachuntersuchungen beauftragt, im Jahre 1988 sank diese Quote auf 9%. Untersuchungen durch die Kommission selbst waren 1986\/1987 in 6% der Verfahren erforderlich, 1988 nur noch in 2,5% der F\u00e4lle.<\/p>\n<p>Das ist auch der T\u00e4tigkeit eines Sonderstabes beim Polizeipr\u00e4sidenten zu verdanken, der nach den anf\u00e4nglich recht zahlreichen Beanstandungen der polizeilichen Untersuchungen durch die Kommission vom Polizeipr\u00e4sidenten eingerichtet wurde und vom stellv. Polizeipr\u00e4sidenten geleitet wird. Dort werden jetzt alle in den einzelnen Bezirken durchgef\u00fchrten Untersuchungen, bevor deren Ergebnisse der Kommission zugeleitet werden, gepr\u00fcft und an die Bezirke zur\u00fcckgeschickt, falls sie den Anfor-derungen nicht gen\u00fcgen. Die Polizei tut somit das, was in jedem Betrieb eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit ist: sie pr\u00fcft die Qualit\u00e4t des Produkts, bevor es ausgeliefert wird. Aus der an die Kommission manchmal mit den Untersuchungsergebnissen \u00fcbersandten Korrespondenz zwischen Sonderstab und Bezirken (&#8222;Die von Euch durchgef\u00fchrte Untersuchung wird die Kommission so nie akzeptieren&#8220;, u.\u00e4) geht eindeutig hervor, da\u00df die Kommission Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Untersuchung gesetzt hat.<\/p>\n<h4>6. Fremdkontrolle und Selbstkontrolle<\/h4>\n<p>Gerade an diesem Beispiel l\u00e4\u00dft sich m.E. demonstrieren, da\u00df das Amsterdamer Verfahren eine gl\u00fcckliche Mischung aus Fremd- und Selbstkontrolle geschaffen hat. Es ist klar: ohne Fremdkontrolle geht es nicht. Einmal, weil eine Klagebehandlung, die ausschlie\u00dflich intern durch die beklagte Institution selbst stattfindet, nicht geeignet ist, beim Kl\u00e4ger das notwendige Vertrauen zu erwecken, da\u00df seine Klage gr\u00fcndlich und objektiv untersucht und entschieden werden wird. Und zwar auch dann nicht, wenn alle Klagen tadellos behandelt werden w\u00fcrden. Zum anderen, weil der Kl\u00e4ger mit seiner Vermutung, da\u00df es in der Organisation an Objektivit\u00e4t und Aufkl\u00e4rungslust ein wenig mangeln k\u00f6nnte, nat\u00fcrlich gar nicht so unrecht hat.<\/p>\n<p>Und das schon deshalb, weil jede Organisation (nicht nur die Polizei !) die eigenen Interessen f\u00fcr gewichtiger, die Qualit\u00e4t der eigenen Organisation f\u00fcr besser und die eigene Politik sowie das Verhalten ihrer Mitglieder f\u00fcr richtiger zu halten pflegt als ein unbeteiligter Dritter. Niemand gelangt bei der Behandlung von Klagen, die ihn mehr oder weniger selbst betreffen, zu einem solchen Ma\u00df an Objektivit\u00e4t, wie es bei Fremdkontrollen erreichbar ist. Das ist sehr menschlich, und daraus ist auch der Polizei kein Vorwurf zu machen. Vorzuwerfen w\u00e4re es ihr und vor allem den f\u00fcr sie verantwortlichen politischen Instanzen, wenn sie aus dieser sattsam bekannten Tatsache keine Konsequenzen z\u00f6gen. Nicht nur, um dem B\u00fcrger eine objektive Klagebehandlung zu gew\u00e4hrleisten, sondern auch im Interesse der Polizei selbst. F\u00fcr ihr Verh\u00e4ltnis zur Bev\u00f6lkerung (und f\u00fcr die Stellung des beklagten Polizisten im Polizeibetrieb) ist es nicht unwichtig, da\u00df &#8211; wie in Amsterdam &#8211; von einer unabh\u00e4ngigen Kommission festgestellt wird, da\u00df 47% der Klagen unbegr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p>Es kommt aber noch etwas sehr wesentliches hinzu. Der B\u00fcrger kann nicht, wie bei einem normalen Betrieb, &#8222;zur Konkurrenz&#8220; gehen oder, wie bei einer politischen Partei, diese abw\u00e4hlen. Die f\u00fcr jeden Betrieb (und auch die Polizei ist ein solcher!) zur Wahrung der Qualit\u00e4t seines Produktes unabdingbare R\u00fcckkoppelung mu\u00df somit anders erfolgen. Klagen sind dabei Goldes wert. Denn sie k\u00f6nnen M\u00e4ngel aufdecken, die der Polizeif\u00fchrung bis jetzt nicht, oder nicht in dem Ma\u00dfe, gel\u00e4ufig waren. Vor allem dann, wenn, wie es in Amsterdam versucht wird, die Klagen nicht als isolierte Einzelf\u00e4lle gesehen, sondern etwaige Verflechtungen mit der (Polizei)Politik und andere (Kausal)Zusammenh\u00e4nge erforscht werden. Dies ist au\u00dferdem geeignet, pers\u00f6nliches Fehlverhalten einzelner Polizisten zu trennen von strukturellem Fehlverhalten, das durch die Polizeif\u00fchrung, durch politische Instanzen oder durch die Justiz verursacht wird. Damit landet man, statt beim letzten Glied in der Kette, manchmal weit h\u00f6her in der Hierarchie. Und das ist nicht nur wesentlich gerechter gegen\u00fcber den einfachen Polizisten, sondern auch erheblich wirksamer, wenn man k\u00fcnftig \u00e4hnlichem Fehlverhalten vorbeugen will.<\/p>\n<p>Ist Fremdkontrolle somit unverzichtbar, so gilt das gleiche f\u00fcr die Selbst-kontrolle. Aus mehreren, hier nicht zu er\u00f6rternden Gr\u00fcnden, gibt es in der Polizei jedes Landes ein gewisses Gruppendenken, einen Korpsgeist, durch den die Welt in &#8222;wir&#8220; und &#8222;die Anderen&#8220; aufgeteilt wird. Das verursacht, wie bei jeder in sich geschlossenen Organisation, eine gewisse Starr- und Sturheit, einen gewissen Mangel an Sensibilit\u00e4t f\u00fcr gesellschaftliche Entwicklungen und eine nicht immer ausreichende Bereitschaft, die gebotenen \u00c4nderungen in der Organisation zustande zu bringen. Es ist eine Illusion, zu glauben, da\u00df ein solches Gruppendenken und die Geschlossenheit der Polizeiorganisation v\u00f6llig eliminiert werden k\u00f6nnten. Zumal die Aufgaben und die Arbeit der Polizei es nun mal erforderlich machen, da\u00df sie zum B\u00fcrger etwas auf Distanz geht. Aber man sollte alles vermeiden, was diese Abgeschlossenheit erh\u00f6ht. Es ist im wohlverstandenen Eigeninteresse aller B\u00fcrger, keinen Zweifel daran zu lassen, da\u00df es um ihre Polizei geht, da\u00df man zusammengeh\u00f6rt, da\u00df die Polizei zwar anders ist &#8211; aber Polizisten nicht &#8222;die Anderen&#8220; sind. Ein dies Rechnung tragendes Klageverfahren ist somit darum besorgt, die Polizei nicht aus-zugrenzen, sondern einzukreisen. Die Polizei mu\u00df in einem Klageverfahren auf ihre Professionalit\u00e4t, auf ihre Integrit\u00e4t, auf ihren Sinn f\u00fcr Qualit\u00e4t angesprochen werden. Das aber geht nicht, wenn man ihr von vornherein diesbez\u00fcglich ein Mi\u00dftrauensvotum erteilt und die gesamte Behandlung der Klagen einer polizeifremden Institution \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Vielmehr sollte man der Polizei Vertrauen schenken und sie ins Klageverfahren verantwortlich einbeziehen. Dann ertr\u00e4gt sie es auch (nicht mit Freuden, aber das ist bei keiner Organisation der Fall), da\u00df eine fremde Instanz ihr kritisch \u00fcber die Schulter schaut. Nur so ist sie auch mit Aussicht auf Erfolg auf Fehlverhalten und auf Fehler bei der Behandlung von Klagen anzusprechen. Und nur dann kann sie auch aus dem Fehlverhalten lernen. Einmal, rein faktisch, weil sie damit vor allem dann nachdr\u00fccklich konfrontiert wird, wenn sie sich im Rahmen der ihr anvertrauten Untersuchungen um die Wahrheitsfindung bem\u00fchen mu\u00df. Zum anderen, mehr psychologisch, weil die Fehlerquellen und die daraus resultierenden Ma\u00dfnahmen, die geeignet sind, Fehlverhalten k\u00fcnftig zu vermeiden, sich ihr ja dann auch aufdr\u00e4ngen und nicht nur durch eine fremde Kommission oder den OB quasi per Tagesbefehl mitgeteilt werden. Und nicht zuletzt, weil das Nachgehen von Klagen Teil einer Qualit\u00e4tskontrolle ist, welche die selbstverst\u00e4ndliche und ureigenste Aufgabe jedes Betriebes ist. Das darf und soll man der Polizei nicht abnehmen.<\/p>\n<p>All das erfordert soviel Selbstkontrolle wie irgendm\u00f6glich und nur soviel Fremdkontrolle wie unbedingt erforderlich. Es verlangt aber auch Einsicht und Weisheit bei der Urteilsbildung der mit der Fremdkontrolle betrauten Instanz, in Amsterdam also der Kommission. Dabei hat sich bew\u00e4hrt, da\u00df alle Kom-missionsmitglieder die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben, also Volljuristen sind und etwa die H\u00e4lfte auch richterliche Erfahrung hat. Segensreich hat sich ausgewirkt, da\u00df ein Mitglied die Polizei durch und durch, und zwar von innen, kennt, weil sie bis zu ihrer Pensionierung stellv. Polizeipr\u00e4sidentin war. Sie deckt schonungslos etwaige L\u00fccken und Ungereimtheiten in den der Kommission pr\u00e4sentierten Untersuchungsberichten auf. Weitere Mitglieder der Kommission sind ein Anwalt, eine Hausfrau, Angeh\u00f6rige einer ethnischen Minderheit, der Direktor eines Beratungs- und Organisationsb\u00fcros, schlie\u00dflich ein ehemaliger Pr\u00e4sident des niederl. Fernsehens und als Vorsitzender ein Ordinarius f\u00fcr Strafrecht.<\/p>\n<h4>7. Partnerschaft f\u00fcr Qualit\u00e4t<\/h4>\n<p>Nat\u00fcrlich soll man das Verh\u00e4ltnis Polizei\/Kommission nicht idealisieren. Es gibt sicher Leute bei der Polizei, die die Kommission am liebsten zum Mond schicken w\u00fcrden. Aber im ganzen kann die Kommission sich nicht beklagen. Zwischen der Polizeif\u00fchrung und der Kommission hat sich ein Verh\u00e4ltnis entwickelt, das man am besten als eine Art &#8222;Partnerschaft f\u00fcr Qualit\u00e4t&#8220; bezeichnen kann. Das schlie\u00dft tiefgreifendere Meinungsverschiedenheiten nicht aus, aber die F\u00fchrung der Amsterdamer Polizei fl\u00fcchtet sich nicht in Abwehrre-aktionen, sondern greift im Allgemeinen die bei der Klagebehandlung ans Licht getretenen M\u00e4ngel zur Qualit\u00e4tsverbesserung der Polizei auf.<\/p>\n<p>Dabei geht es nicht nur um die aus dem Einzelfall abzuleitenden Erkenntnisse, sondern vor allem auch um die aus den von der Kommission in ihren Jahresberichten gemachten Analysen und Empfehlungen. So hat die Kommission in ihrem Jahresbericht 1988 untersucht, wie die in 38 verschiedene Kategorien aufgeteilten Klagen (von &#8222;Anzeige nicht aufnehmen&#8220; bis &#8222;Waffengebrauch&#8220;) sich in den letzten drei Jahren entwickelt haben, und zwar nicht nur f\u00fcr die Amsterdamer Polizei in ihrer Gesamtheit, sondern auch f\u00fcr jeden der 8 Polizeibezirke und jedes der 17 Polizeireviere, die es in Amsterdam gibt. Mit Hilfe eines f\u00fcr die Kommission entworfenen Computerprogramms ist weiter ver-sucht worden, ein &#8222;Klagemuster&#8220; jedes dieser Bezirke und Reviere herzustellen. Dadurch wurde nicht nur ersichtlich, welche Reviere und Bezirke im Vergleich zum Vorjahr weniger und welche mehr Klagen hervorgebracht hatten, sondern auch, um welche Art von Klagen es sich dabei handelte. Dank dieser Auflistung von Klageschwerpunkten konnte bei manchen Distrikten und Revieren eine \u00dcber- bzw. Unterrepresentierung von bestimmten Klagekategorien festgestellt werden, die ziemlich eindeutig auf eine bestimmte Schwachstelle in der Organisation oder bei der F\u00fchrung hinwies. So zeigte sich bei einem Revier, da\u00df es nicht unerheblich an der Arbeitsmoral mangelte.<\/p>\n<p>Die dortigen Beamten riefen vor allem solche Klagen hervor, die darauf hinzuweisen schienen, da\u00df sie vorzugsweise recht wenig taten: Anzeigen wurden nicht auf-genommen, Hilfe nicht geleistet, Ermittlungen unterlassen, Ausk\u00fcnfte wurden verweigert oder waren falsch, die Besucher und Kl\u00e4ger wurden bedroht oder ausgeschimpft, die Beamten sahen sich das Fernsehen an und wollten dabei nicht gest\u00f6rt werden usw. Diese Klagen gibt es zwar \u00fcber (fast) jedes Revier und jeden Bezirk, aber eine H\u00e4ufung und Konzentration von Klagen dieser Art war einmalig, zumal andere Klagen, vor allem solche, die auf einen gewissen \u00dcbereifer deuten, stark unterrepr\u00e4sentiert waren. Der Problematik in diesem Revier lagen, wie sich dann zeigte, wesentliche organisatorische und personelle Probleme zugrunde. In einem anderen Bezirk zeigten Art und Zahl der Klagen, da\u00df die F\u00fchrung eines bestimmten Reviers nicht in der Lage war die etwas verwilderten und verrohten Stammbeamten unter Kontrolle zu bekommen.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen sind seitdem organisatorische Ver\u00e4nderungen und personelle Umbesetzungen vorgenommen worden.<br \/>\nDie Kommission hat aber auch den Polizeipr\u00e4sidenten, den OB und die Staatsanwaltschaft ins Gebet genommen, wenn deren (Un)T\u00e4tigkeit die Ursache f\u00fcr Klagen \u00fcber das Verhalten einzelner Polizisten bildete. So fehlten geeignete Vorschriften \u00fcber eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwahrung von Wertsachen der im Polizeipr\u00e4sidium Inhaftierten. Die (von der Staatsanwaltschaft abgesegnete) Leibesvisitation vor Einschlie\u00dfung in eine Zelle und die (allzu h\u00e4ufige) Ver-wendung von Handschellen beim Transport von Verhafteten waren unrechtm\u00e4\u00dfig. Es fehlte eine rechtliche Absicherung f\u00fcr die Einschlie\u00dfung zur Entn\u00fcchterung Betrunkener. Die Art und Weise, wie infolge baulicher und personeller Engp\u00e4sse die Auslieferungshaft im Polizeipr\u00e4sidium vollstreckt werden mu\u00dfte, war gesetzeswidrig. Die Rechtsauffassungen der Polizeif\u00fchrung \u00fcber die Verpflichtung zur Aufnahme von Anzeigen waren rechtlich unhaltbar und ebenso ihre Ansichten zu bestimmten Fragen der Beschlagnahmung von Pkws, Motorr\u00e4der und Mopeds.<\/p>\n<h4>8. Der Grund- und der Schlu\u00dfstein des Klageverfahrens<\/h4>\n<p>Das heutige Klageverfahren verdanken wir einer Kombination von privater Initiative mit politischer Einsicht und Vernunft. Ohne das von Studenten und jungen Anw\u00e4lten (die zum Teil heute, als etwas \u00e4ltere Anw\u00e4lte, Mitglied der Kommission sind) 1977 als B\u00fcrgerinitiative errichtete &#8222;Klachten- en Adviesburo Politieoptreden&#8220; ist das heutige Klageverfahren undenkbar. Das &#8222;Klachtenb\u00fcro&#8220; hat f\u00fcr das neue Verfahren den Grundstein gelegt. Es hat den Blick daf\u00fcr gesch\u00e4rft, da\u00df es mit der Klagebehandlung durch die Polizei nicht zum besten bestellt war und es hat unabl\u00e4ssig, in zum Teil gr\u00fcndlich dokumentierten Ver\u00f6ffentlichungen (wenn auch manchmal mit nicht von jedem gesch\u00e4tzten For-mulierungen) f\u00fcr eine \u00c4nderung pl\u00e4diert. Wurde das B\u00fcro zuerst hie und da verd\u00e4chtigt und angefeindet, schon ziemlich bald brach die Einsicht durch, da\u00df es in der Sache Recht habe und ein Klageverfahren, wie das jetzt vorliegende, im Interesse der B\u00fcrger und der Polizei absolut erforderlich sei.<\/p>\n<p>Es ist den politischen Parteien in Amsterdam, nicht zuletzt aber auch dem OB zu verdanken, da\u00df sie dem &#8222;Klachtenb\u00fcro&#8220; zugeh\u00f6rt, sich seinen Argumenten nicht verschlossen und gegen manche anf\u00e4nglichen Widerst\u00e4nde, das heutige Klageverfahren 8 Jahre, nachdem das &#8222;Klachtenb\u00fcro&#8220; gegr\u00fcndet wurde, realisiert haben. Und das &#8222;Klachtenb\u00fcro&#8220; unterst\u00fctzt nach wie vor Kl\u00e4ger, die das w\u00fcn-schen. Und das ist immerhin jeder f\u00fcnfte Kl\u00e4ger. Das B\u00fcro ist auch weiterhin ein kritischer Beobachter des Klageverfahrens, was im Interesse aller Beteiligten, nicht zuletzt auch der Kommission, ist.<\/p>\n<p>Den soliden Schlu\u00dfstein des Klageverfahrens bilden der OB und die Stadtr\u00e4te. Beide bringen der Kommissionsarbeit erhebliches Interesse entgegen. Bezeichnend ist, da\u00df der OB, nachdem er die Kommissions-Empfehlung, wie eine Klage zu entscheiden w\u00e4re, mit einer kurzen Stellungnahme der st\u00e4dtischen Rechtsabteilung vorgelegt bekommen hat, die Sache nicht mehr aus der Hand gibt. Er studiert die Akte, entscheidet selbst und wendet sich erforderlichenfalls an den Polizeipr\u00e4sidenten, um die gebotenen Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren zu lassen. Mindestens einmal j\u00e4hrlich schaltet sich auch der Polizeiausschu\u00df des Gemeinderats ein. Dieser ber\u00e4t dann in \u00f6ffentlicher Sitzung mit dem OB, in Anwesenheit des Polizeipr\u00e4sidenten und der Kommission, \u00fcber die im Jahresbericht der Kommission enthaltenen Erkenntnisse, Analysen und Empfehlungen. Weiterer Gegenstand der Beratung sind die Stellungnahmen des OB und des Polizeipr\u00e4sidenten zum Jahresbericht der Kommission. Diese Unterst\u00fctzung der Kommissionsarbeit durch die politisch Verantwortlichen der Stadt hat, mit durch das so ausgel\u00f6ste Presseecho, zur Folge gehabt, da\u00df die Empfehlungen und Analysen der Kommission nicht in einer Schublade landen, sondern zu einem betr\u00e4chtlichen Teil in konkrete Ma\u00dfnahmen umgesetzt worden sind.<\/p>\n<p>Die Einsch\u00e4tzung des Gewichtes der Arbeit der Kommission wird schlie\u00dflich auch dadurch dokumentiert, da\u00df die Stadt sich die Kommission etwas kosten l\u00e4\u00dft. Etwa DM 200.000 betragen die Personalkosten. Und im letzten Jahr wurde das von einem jungen Juristen blendend gef\u00fchrte, aber stark \u00fcberlastete Sekretariat mit einer zus\u00e4tzlichen Planstelle bedacht. Und das will, beim Geiz der Holl\u00e4nder, etwas hei\u00dfen.<\/p>\n<h4>Literaturhinweis:<\/h4>\n<p>Commissie voor de Politieklachten Amsterdam, Verslag van werkzaamheden en bevindingen over 1988, 179 u. 43 Seiten, Amsterdam 1989<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Prof. Dr. C. F. R\u00fcter Seit dem 1. Februar 1986 gilt in Amsterdam ein<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,41],"tags":[],"class_list":["post-4323","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-035"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4323","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4323"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4323\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4323"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4323"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4323"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}