{"id":4988,"date":"1989-08-15T01:23:56","date_gmt":"1989-08-15T01:23:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4988"},"modified":"1989-08-15T01:23:56","modified_gmt":"1989-08-15T01:23:56","slug":"unterbringungsgewahrsam-vorbeugehaft-auf-bayerische-art","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4988","title":{"rendered":"&#8222;Unterbringungsgewahrsam&#8220; &#8211; Vorbeugehaft auf bayerische Art"},"content":{"rendered":"<h3>von Helmut Kn\u00fcttel*<\/h3>\n<p>Zum 1. April dieses Jahres hat der bayerische Landtag eine \u00c4nderung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) beschlossen, die unmittelbare Auswirkungen haben soll f\u00fcr Demonstrationen auf bayerischem Boden. Der Polizei wird es durch die Senkung der Eingriffschwelle wesentlich erleichtert, Demonstranten vorbeugend in Haft zu nehmen. Gleichzeitig wird der Hafteingriff durch Verl\u00e4ngerung der m\u00f6glichen Haftdauer auf 14 Tage intensiviert.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Der Regelungsinhalt<\/h4>\n<p>Die Polizeigesetze der L\u00e4nder sehen ziemlich \u00fcbereinstimmend die M\u00f6glichkeit einer polizeilichen Pr\u00e4ventivhaft vor: als sog. Schutzgewahrsam (z.B. zur Unterbringung von Selbstmordgef\u00e4hrdeten) und daneben den sog. Sicherungsgewahrsam, um den es hier geht. Die bayerische Staatsregierung nennt ihn verharmlosend und sachlich unzutreffend &#8222;Unterbindungsgewahrsam&#8220;. Die Dauer des Sicherungsgewahrsams ist in den L\u00e4ndern unterschiedlich geregelt. Die Polizeigesetze Hamburgs und Bremens sehen keine ausdr\u00fcckliche und fest Begrenzung der Haftdauer vor, Baden-W\u00fcrttemberg begrenzt die h\u00f6chstzul\u00e4ssige Dauer auf zwei Wochen.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen L\u00e4ndergesetze schreiben vor, da\u00df der Gewahrsam sp\u00e4testens bis zum Ablauf des n\u00e4chsten Tages aufgehoben werden mu\u00df, &#8222;wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist&#8220;, so bisher auch Art.19 Ziffer 3 des bayerischen PAG a.F.. Nach dem novellierten Art.19 PAG kann der Richter Gewahrsam bis zu 14 Tagen anordnen und zwar nun allein aufgrund des PAG. Materiellrechtliche Grundlage f\u00fcr die Anordnung des Sicherungsgewahrsams war bisher Art.16 Abs.1 Ziffer 2 PAG (a.F.):<\/p>\n<p>&#8222;Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn<br \/>\n1&#8230;&#8230;<br \/>\n2. das unerl\u00e4\u00dflich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit zu verhindern.&#8220;<\/p>\n<p>Mit der Novelle ist nun ein Katalog mit Regelbeispielen angef\u00fcgt worden, der bundesweit ohne Vorbild ist (vgl. 1 Nr.1a des 2. Gesetzes zur \u00c4nderung des PAG vom 23.M\u00e4rz 1989).<\/p>\n<p>F\u00fcr Bayern neu ist schlie\u00dflich, da\u00df in Anlehnung an eine Regelung in NRW und Niedersachsen dieser Unterbindungsgewahrsam nun auch zur Durchsetzung einer sog. Platzverweisung nach Art.15 PAG alte und neue Fassung zul\u00e4ssig gemacht worden ist (vgl. 1 Nr.1b).<br \/>\nStaatliche Eingriffe in die pers\u00f6nliche Freiheit des B\u00fcrgers unterliegen seit der habeas-corpus-Akte im b\u00fcrgerlichen Rechtsstaat ausgepr\u00e4gten verfassungsrechtlichen Eingrenzungen. So liegt es nahe, gesetzliche Versch\u00e4rfungen der Polizeihaft an der verfassungsrechtlichen Latte zu messen. Die bayerische Staatsregierung hat gleichwohl ein entsprechendes Anh\u00f6rungsverfahren des Landtages zur Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit abgelehnt. Die Fraktionen der Gr\u00fcnen und der SPD haben daher jeweils eine eigene Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung durchgef\u00fchrt, deren wesentliche Ergebnisse im folgenden referiert werden, wobei der Akzent auf verfassungsrechtlichen Fragestellungen liegt. Die Expertenbank war in beiden Anh\u00f6rungen \u00e4hnlich besetzt: Ordinarien f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht, Polizeipraktiker und -rechtler, betroffene Demonstranten und Rechtsanw\u00e4lte sowie Gewerkschaftsvertreter.<br \/>\nNicht n\u00e4her eingegangen wird im Rahmen dieses Beitrags auf die Regelung des Verfahrens und der Zust\u00e4ndigkeiten bei gerichtlichen Feststellungsantr\u00e4gen (Art.17 Abs.2 und 3 PAG n.F.) und auf die Entsch\u00e4digungsregelung in Art.49 PAG.<\/p>\n<h4>2. Die in den Anh\u00f6rungen vorgetragene Kritik<\/h4>\n<h4>Verl\u00e4ngerung der Vorbeugehaft auf 14 Tage<\/h4>\n<p>Art.104 Abs.2 Satz 3 GG gebietet, da\u00df die Polizei &#8222;aus eigener Machtvollkommenheit niemanden l\u00e4nger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten&#8220; darf. Mittlerweile unbestritten ist, da\u00df die Polizei in jedem Fall eine richterliche Entscheidung \u00fcber Verh\u00e4ngung und Fortdauer der Polizeihaft ben\u00f6tigt &#8211; also auch bei jedem Polizeigewahrsam unter 48 Stunden. In Bayern und anderswo wird von diesem Grundsatz allerdings insofern abgewichen, als auf eine richterliche Entscheidung in jenen F\u00e4llen verzichtet wird, in denen der Betroffene schon vor einer m\u00f6glichen Richterentscheidung wegen Wegfalls des Gewahrsamsgrundes wieder freigelassen werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Umstritten ist jedoch, ob auch der Richter bei der Anordnung von Polizeihaft an die H\u00f6chstfrist des Art.104 GG gebunden ist und deswegen Freiheitsentziehungen \u00fcber die genannte Frist hinaus nur auf Rechtsgrundlagen jenseits des Polizeirechts (wie beispielsweise die StPO) st\u00fctzen darf. F\u00fcr eine so verstandene, von Art.104 GG gesetzte materielle Begrenzung &#8211; und gegen ein rein prozeduales Verst\u00e4ndnis des Richtervorbehalts (ob mit oder ohne richterlichen Segen) &#8211; spricht, da\u00df polizeiliche &#8222;Machtvollkommenheit&#8220; unter den rechtsstaatlichen Bedingungen des Grundgesetzes nur bedeuten kann: Machtaus\u00fcbung auf polizeigesetzlicher Grundlage. So gesehen darf es keinen Unterschied machen, ob der Richter oder die Polizeibeh\u00f6rde in Anwendung des Polizeirechts pr\u00e4ventive Haft anordnet.<\/p>\n<h4>Zur Prognoseentscheidung<\/h4>\n<p>Selbst wenn man eine Ausdehnung der Polizeihaft f\u00fcr zul\u00e4ssig h\u00e4lt, bleibt die Frage, welche Anforderungen an eine Prognoseentscheidung \u00fcber das St\u00f6rerverhalten gestellt werden m\u00fcssen. Im Zusammenhang mit den Unterbringungsgesetzen, die die zwangsweise Unterbringung in Einrichtungen der Psychiatrie regeln, hat das BverfG Ma\u00dfst\u00e4be gesetzt und verlangt, da\u00df Anla\u00df und Fortdauer einer Freiheitsentziehung einer st\u00e4ndigen Kontrolle zu unterwerfen sind. Auf die pr\u00e4ventive Polizeihaft \u00fcbertragen, hie\u00dfe dies, eine abgesicherte Langzeitprognose zu verlangen, die au\u00dfer der Darstellung des objektiven St\u00f6rungstatbestandes auch Aussagen zur &#8222;St\u00f6rerpers\u00f6nlichkeit&#8220; enthalten m\u00fc\u00dfte. Schlie\u00dflich m\u00fc\u00dften diese Voraussetzungen \u00fcber die gesamte Haftdauer vorliegen und unter aktueller richterlicher Kontrolle gehalten werden. Die Polizeiwirklichkeit schilderten die angeh\u00f6rten Polizeipraktikter:<br \/>\nUnter den Zw\u00e4ngen des Einsatzes k\u00f6nnen nur situative Kurzzeitprognosen erstellt werden, die sich auf den Anla\u00df und die absehbare Dauer des Geschehens beschr\u00e4nken. Der entscheidende Richter ist typischerweise auf die Polizeiunterlagen verwiesen; seine Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich daher auf die Stichhaltigkeit der von der Polizei dargelegten Ausgangslage.<\/p>\n<h4>Zur Vorbeugehaft als Mittel der Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten<\/h4>\n<p>Unter den Verfassungsrechtsexperten bestand ein fast vollst\u00e4ndiger Konsens &#8211; das handfesteste Ergebnis der Anh\u00f6rungen &#8211; \u00fcber die Verfassungswidrigkeit der zweiw\u00f6chigen Polizeihaft zur Verhinderung von bevorstehenden Ordnungswidrigkeiten. Die Argumente kamen aus unterschiedlichen Richtungen. So gibt es eine eindeutige Rechtsprechung des BVerfG zu 112a StPO, die eine pr\u00e4ventive Freiheitsentziehung aus Anla\u00df von Ordnungswidrigkeiten ausschlie\u00dft, weil ein so schwerwiegender Eingriff wie der Entzug der pers\u00f6nlichen Freiheit eine Straftat voraussetzt, &#8222;die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen in der H\u00f6he der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist.&#8220; (BVerfGE 35, 191)<\/p>\n<p>In den Anh\u00f6rungen wurde mehrfach auf den Wertungswiderspruch hingewiesen, der darin liegt, da\u00df derjenige, der die schwerwiegendste Ordnungswidrigkeit mit dem denkbar gr\u00f6\u00dften Schaden nachweislich begangen hat, nur mit einer Geldbu\u00dfe belegt werden kann, w\u00e4hrend derjenige, der eine qualifizierte Ordnungswidrigkeit nicht einmal versucht, sondern sich nur im nicht-bu\u00dfgeldbewehrten Vorfeld einer Vorbereitung bewegt hat, mit einer Haft bis zu zwei Wochen &#8222;bestraft&#8220; werden kann.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist noch auf Art.5 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention hinzuweisen, die geltendes Bundesrecht ist und ebenfalls eine Pr\u00e4ventivhaft zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten verbietet.<\/p>\n<h4>Zu den Rechtstatsachen<\/h4>\n<p>Die bayerische Staatsregierung begr\u00fcndete die Notwendigkeit der 14-Tage-Frist mit Polizeierfahrungen, wonach bereits entlassene St\u00f6rer an noch nicht beendeten Veranstaltung wieder teilgenommen h\u00e4tten und bei Straftaten in Erscheinung getreten seien. Wiederholte Nachfragen bei den auf beiden Anh\u00f6rungen anwesenden Polizeibeamten erbrachten keine konkreten Nachweise f\u00fcr diese Behauptung.<\/p>\n<p>Polizeivertreter der L\u00e4nder Hamburg und Bremen, in deren Polizeigesetze keine fixe zeitliche Begrenzungen f\u00fcr den Sicherungsgewahrsam vorgeschrieben sind, haben \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, da\u00df in der bisherigen Praxis nicht einmal die Frist bis zum Ablauf des n\u00e4chsten Tages in Anspruch genommen w\u00fcrde. Der Anwendungsbereich f\u00fcr Gewahrsamnahmen l\u00e4ge schwerpunktm\u00e4\u00dfig bei Ausn\u00fcchterungen und gewaltt\u00e4tigen Auseinandersetzungen und hier insbesondere bei Vergn\u00fcgungs- und Sportgro\u00dfveranstaltungen; der Gewahrsam sei in der Regel nach 6-8 Stunden beendet. Lediglich aus Baden-W\u00fcrttemberg wurde \u00fcber drei F\u00e4lle der l\u00e4ngerfristigen Vorbeugehaft berichtet: gegen mehrere Personen im Zusammenhang mit zwei Punkertreffen im Jahr 1987 \u00fcber drei bis vier Tage und ein mehrt\u00e4giger Gewahrsam 1971 gegen eine Person aus Anla\u00df einer Demonstration.<\/p>\n<h4>Zum Regelbeispielkatalog<\/h4>\n<p>Nach dem Willen der Gesetzessch\u00f6pfer soll den Gerichten und Polizeidienststellen die Prognoseentscheidung \u00fcber unmittelbar bevorstehende Straftaten bzw. qualifizierte Ordnungwidrigkeiten ein Regelbeispielkatalog erleichtern. In diesem Sinne wurde der Katalog auch von den anwesenden Polizeigewerkschaftsvertretern begr\u00fc\u00dft. Dem ist entgegenzuhalten, da\u00df die typisierten Gef\u00e4hrdungsannahmen des Katalogs geradezu \u00dcberreaktionen und ungezielte Ma\u00dfnahmen mit weiten Streueffekten provozieren. Die Struktur des Katalogs bringt es mit sich, da\u00df an die Stelle von Einzelfallentscheidungen anhand der ausdifferenzierten Rechtsprechungsstandards zum polizeilichen Begriff der gegenw\u00e4rtigen Gefahr Vorfeld-Annahmen treten. Diese bestehen in der gesetzlich sanktionierten Vermutung, der angetroffene B\u00fcrger k\u00f6nne zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die Demonstration, an der er teilzunehmen beabsichtigt, mi\u00dfbrauchen, um dort Straftaten bzw. Ordnungwidrigkeiten zu begehen. Der polizeiliche Zugriff auf s\u00e4mtliche Vorstufen eines Demonstrationsgeschehens wird damit freigegeben, womit umgekehrt der grunds\u00e4tzliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art.8 GG eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Zum &#8222;Ank\u00fcndigungsst\u00f6rer&#8220;<br \/>\nDer vorbeugende polizeiliche Zugriff erweitert sich von den gegenst\u00e4ndlichen Verlautbarungsmitteln wie Flugbl\u00e4ttern und Transparenten auf die Tr\u00e4ger und Inhaber derselben &#8211; das hei\u00dft auf deren pers\u00f6nliche Freiheit. Hier geht es (schon) nicht mehr um die Strafverfolgung von Meinungs\u00e4u\u00dferungen, auch nicht mehr um die Polizeikontrolle von Transparent- und Flugblattinhalten. Auch der unmittelbare Griff auf die Transparente und Flugbl\u00e4tter, die Sicherstellung oder Beschlagnahme, reicht nicht mehr: Menschen, die solche Dinge mit sich f\u00fchren, sollen vorbeugend aus dem Verkehr gezogen werden.<\/p>\n<p>Verwaltungsrechtlich gesehen d\u00fcrfte ziemlich jede k\u00fcnftige, einzelne Gewahrsamnahme nach dem Art.16 Abs.1 Ziffer 2a PAG n.F. dem Verdikt der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit unterliegen. Denn wenn die Polizei schon meint, eingreifen zu m\u00fcssen, hat sie auf jeden Fall das mildere Mittel der Beschlagnahme anzuwenden. Wenn es f\u00fcr das Gesetz jedoch keinen Anwendungsbereich gibt, der vor dem Ma\u00dfstab der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit Bestand hat, kann bereits auf der Ebene des abstrakten Gesetzes die Verfassungswidrigkeit festgestellt werden.<\/p>\n<p>Freilich wurden bei der Anh\u00f6rung auch Zweifel ge\u00e4u\u00dfert, ob das BVerfG im Fall seiner Anrufung diese weitreichende Konsequenz ziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<h4>Waffen und Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde<\/h4>\n<p>In die verfassungsrechtliche Gesamtw\u00fcrdigung &#8211; darin waren sich die Sachverst\u00e4ndigen einig &#8211; ist der hohe Rang des Rechtsguts der pers\u00f6nlichen Freiheit (Art.2 Abs.2 Satz 2 GG) einzubeziehen. Nach einer festen Rechtsprechung des BVerfG darf die pers\u00f6nliche Freiheit nur aus besonders gewichtigen Gr\u00fcnden eingeschr\u00e4nkt werden. Die Eingriffsschwelle verschiebt sich noch weiter nach oben, wenn es &#8211; wie hier &#8211; um pr\u00e4ventive Haftma\u00dfnahmen geht. Diese verfassungsrechtlichen Markierungen sind nat\u00fcrlich bei der Bewertung des gesamten bayerischen \u00c4nderungsgesetzes zu beachten &#8211; sie sprin-gen besonders ins Auge beim zweiten Regelfall des Katalogs. Hier gilt der Vorrang einer Sicherstellung oder Beschlagnahme von Waffen oder bestimmten Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden erst recht: Wird das Ums\u00e4gen von Strommasten bef\u00fcrchtet, gen\u00fcgt es, die erforderlichen Spezialwerkzeuge zu beschlagnahmen. Der bayerischen Staatsregierung ist denn auch als einzige Rechtfertigung dieser Norm nichts anderes eingefallen als der entlarvende Einwand, da\u00df &#8222;die St\u00f6rer sich solche Gegenst\u00e4nde auf irgendeine Weise schnell wieder beschaffen k\u00f6nnen.&#8220; (amtl. Begr. S.5)<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist in Relation zur einschneidenden Rechtsfolge einer 2-Wochen-Haft die Tatbestandsvoraussetzung so unbestimmt formuliert (&#8222;die erfahrungsgem\u00e4\u00df bei derartigen Taten verwendet werden&#8220;), da\u00df sich der amtierende Polizeipr\u00e4sident in D\u00fcsseldorf, Lisken, bei der Anh\u00f6rung veranla\u00dft sah, auf die Haftgefahr f\u00fcr einen B\u00fcrger hinzuweisen, der in einem von Wohnungseinbr\u00fcchen heimgesuchten Stadtteil mit einem Schraubenzieher angetroffen w\u00fcrde. Dieser B\u00fcrger m\u00fcsse dann in Umkehrung des verfassungskr\u00e4ftigen Grundsatzes der Unschuldsvermutung f\u00fcr jedermann seine Harmlosigkeit nachweisen.<\/p>\n<h4>Zur &#8222;Begleiterhaftung&#8220;<\/h4>\n<p>Dem bayerischen Gesetzgeber war es vorbehalten, den neuen Tatbestand einer &#8222;Begleiterhaftung&#8220; in das deutsche Polizeirecht einzuf\u00fchren. Um die Motive nachzuvollziehen, mu\u00df man gut drei Jahre zur\u00fcckgehen: Ostern 1986 war in der N\u00e4he von Wackersdorf ein Zeltlager mit Zustimmung des Grundeigent\u00fcmers aufgeschlagen worden. In das Zeltlager waren nach und nach die Teilnehmer an den angek\u00fcndigten Demonstrationen eingetroffen. Am Morgen des 29.3. befanden sich 281 Personen in den Zelten. Das Zeltlager wurde von 600 Polizisten umstellt und alle 281 Personen nach Art.16 PAG a.F. festgenommen. Begr\u00fcndet wurde die Festnahme mit einem Vorfall am Mittag des Vortages (einem Zeitpunkt also, an dem noch gar nicht alle 281 Demonstranten angereist waren), bei dem anl\u00e4\u00dflich einer Stra\u00dfenblockade 17 vermummte Personen in das Zeltlager gefl\u00fcchtet seien. Im Zuge der Massenfestnahme fertigte die Polizei eine Liste mit Gegenst\u00e4nden, die im Lager gefunden wurden, jedoch keiner bestimmten Person zugeordnet werden konnten. Genau aus diesem Grunde hat die sp\u00e4ter angerufene Beschwerdeinstanz, das LG Amberg, in allen F\u00e4llen die Haft f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nach den traditionellen und von Verfassungs wegen gebotenen Grunds\u00e4tzen des Polizeirechts kann nur derjenige (entsch\u00e4digungslos) von der Polizei in Anspruch genommen werden, der als St\u00f6rer eine Gefahr herbeif\u00fchrt. Die Begleitperson kann als solche kein St\u00f6rer sein. Sie ist grunds\u00e4tzlich weder gehalten noch verpflichtet oder berechtigt, die Begleitperson zu &#8222;durchsuchen&#8220;. Schon deswegen darf sie &#8211; vom Ausnahmefall des sog. polizeilichen Notstandes abgesehen &#8211; kein Objekt polizeilicher Ma\u00dfnahmen sein.<br \/>\nVergegenw\u00e4rtigt man sich die Gefahr, die mit Art.16 bek\u00e4mpft werden soll, n\u00e4mlich die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat oder qualifizierten Ordnungswidrigkeit, so wird deutlich: der Schlu\u00df vom Besitz einer Waffe oder eines Ausr\u00fcstungsgegenstandes auf die unmittelbar bevorstehende Tatbegehung durch den blo\u00dfen Begleiter ist abwegig. Es fehlt an dem auch nur hypothetischen Kausalzusammenhang f\u00fcr eine rechtsstaatliche Gefahrenprognose.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem entspricht auch hier die Tatbestandsformulierung nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Wer ist Begleitperson? Nach der amtlichen Begr\u00fcndung fallen darunter die Insassen eines PKW, nicht jedoch die eines Omnibusses. Was ist mit den Insassen eines Kleinbusses? Was mit Fahrgemeinschaften in PKWs?<\/p>\n<p>Mit der &#8222;Begleiterhaftung&#8220; wird der Polizei ein Instrument gegeben zum Eingriff in den kollektiven Proze\u00df der Mobilisierung, Planung und Vorbereitung im Vorfeld von Demonstrationen und anderen \u00f6ffentlichen Veranstaltungen.<\/p>\n<h4>Zum Wiederholungsst\u00f6rer<\/h4>\n<p>Auch diese polizeirechtliche Fiktion wird eine neue Qualit\u00e4t der polizeilichen Vorfeldbeobachtung mit sich bringen. Ob der betroffene B\u00fcrger bereits in der Vergangenheit mehrfach als St\u00f6rer festgestellt worden ist, l\u00e4\u00dft sich nur aus umfassenden &#8222;St\u00f6rerdateien&#8220; ermitteln. F\u00fcr die Annahme einer Wiederholungsgefahr m\u00fcssen keineswegs einschl\u00e4gige rechtskr\u00e4ftige Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen. Es soll der blo\u00dfe Verdacht z.B. einer Ordnungswidrigkeit gen\u00fcgen, der sich auf &#8222;beh\u00f6rdliche Entscheidungen wie etwa Bu\u00dfgeldbescheide, Verwaltungsakte, vor allem fr\u00fchere polizeiliche Ma\u00dfnahmen, und auch b\u00fcrgerliche Rechtshandlungen &#8211; wie etwa ein Hausverbot eines Veranstalters&#8220; (amtl. Begr. S.5) &#8211; st\u00fctzen kann. Folglich mu\u00df f\u00fcr den Gesetzesvollzug eine all diese Daten umfassende Verdachtskartei geschaffen werden; die einzelnen Daten m\u00fc\u00dften auf Vorrat gespeichert werden, damit sie zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einmal ihren Zweck, die polizeiliche Definition von Wiederholungst\u00e4tern, erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Dem auf diese Weise stigmatisierten B\u00fcrger soll es f\u00fcr die Zukunft schier unm\u00f6glich gemacht werden, friedlich von seinem Demonstrationsgrundrecht Gebrauch zu machen &#8211; eine Art von Grundrechts-Verwirkung durch den Landesgesetzgeber, die im geltenden Verfassungsrecht keine Grundlage findet.<\/p>\n<h4>Zum Durchsetzungsgewahrsam &#8211; Platzverweis<\/h4>\n<p>Was macht die bayerische Polizei, wenn jemand eine besetzte Kirche durch den Haupteingang verl\u00e4\u00dft, um sie durch den Hintereingang wieder zu betreten? Nein, sie wartet nicht vor dem Hintereingang bzw. versperrt diesen; sie nimmt den Betroffenen in Haft &#8211; bis zu 14 Tagen! So in der Tat die amtl. Begr. zu Art.16 Abs.1 Ziff.3 PAG n.F.<\/p>\n<p>Dieser Gewahrsam hat keine pr\u00e4ventive Zielrichtung. Demgem\u00e4\u00df wird auf die durch den Beispielskatalog ohnehin schon aufgeweichte Haftvoraussetzung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat bzw. qualifizierten Ordnungwidrigkeit g\u00e4nzlich verzichtet. Der Platzverweis ist eine vor\u00fcbergehende Ma\u00dfnahme, die der kurzfristigen R\u00e4umung eines Platzes (z.B. von Schaulustigen) dient. Diese relativ voraussetzungslose Standardma\u00dfnahme mit der Keule einer 14t\u00e4gigen Haft zu sanktionieren, widerspricht dem verfassungskr\u00e4ftigen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<h4>3. Das Ziel: Abschreckung von potentiellen Demonstranten<\/h4>\n<p>Der Anwendungsbereich der PAG-Novelle ist nicht auf Demonstranten beschr\u00e4nkt. In beiden Anh\u00f6rungen wurden Bef\u00fcrchtungen laut, da\u00df die neuen Instrumente auch bei k\u00fcnftigen Streikbewegungen ihre Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnten, indem z.B. Verfasser von Aufrufen oder Streikwachen aus dem Verkehr gezogen werden.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung und die Formulierung des Beispielkatalogs zeigen jedoch die aktuelle Zielrichtung: das Demonstrationsgeschehen wird als polizeiliche Sondergefahr normiert. Die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts sollen nicht allgemein, sondern selektiv auf bestimmte Personengruppen angewendet werden. Sie erf\u00fcllen die Funktion eines Sonderrechts gegen Demonstranten. Verfassungsrechtlich gewendet: der bayerische Gesetzgeber hat eine Kompetenz ursurpiert, von welcher der Bund mit dem Versammlungsrecht und dem Demonstrationsstrafrecht abschlie\u00dfend Gebrauch gemacht hat. Er geht sogar noch dar\u00fcber hinaus und ma\u00dft sich &#8211; auch hier gegen die Bundeskompetenz &#8211; an, Rechtsg\u00fcterschutz durch Abschreckung zu bewirken: den eigentlichen politischen Beweggrund des Gesetzes enth\u00fcllt in unverbl\u00fcmter Offenheit die amtl. Begr. auf Seite 2. Sie f\u00fchrt aus, da\u00df die auf den Staat zukommenden Unterbringungskosten trotz der verl\u00e4ngerten Haftdauer gering bleiben werden, &#8222;da die M\u00f6glichkeit eines l\u00e4ngeren Unterbindungsgewahrsams durch Richterentscheid nach den polizeilichen Erfahrungen f\u00fcr potentielle St\u00f6rer eine erhebliche Pr\u00e4ventivwirkung entfalten d\u00fcrfte.&#8220;<\/p>\n<h6>Quellen:<br \/>\n* Anh\u00f6rung der SPD-Fraktion vom 6.12.1988<br \/>\n* Anh\u00f6rung der Fraktion der GR\u00dcNEN vom 19.1.1989 (Protokolle zu beziehen \u00fcber die jeweiligen Fraktionsb\u00fcros im Bayerischen Landtag, Maximilianeum, 8000 M\u00fcnchen 85)<br \/>\n* Gesetzentwurf der Staatsregierung, Landtags-Drs. 11\/9078<br \/>\n* Lesung und Verabschiedung des Entwurfs in den Landtagssitzungen am 13.12.88 (79. Sitzung) und am 19.1.89 (90. Sitzung)<\/h6>\n<h5>* Verwaltungsjurist in M\u00fcnchen, z.Zt. auf eigenem Wunsch beurlaubt<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Helmut Kn\u00fcttel* Zum 1. 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