{"id":4995,"date":"1989-08-15T01:31:42","date_gmt":"1989-08-15T01:31:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=4995"},"modified":"1989-08-15T01:31:42","modified_gmt":"1989-08-15T01:31:42","slug":"schengen-gruppe-keine-oeffnung-der-grenzen-dafuer-aber-ausgleichsmassnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=4995","title":{"rendered":"Schengen-Gruppe: Keine \u00d6ffnung der Grenzen, daf\u00fcr aber &#8222;Ausgleichsma\u00dfnahmen&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Auf einem Treffen in Paris haben die zust\u00e4ndigen Innenminister der Schengen-Staaten &#8211; BRD, Frankreich und die Benelux-Staaten &#8211; am 30. Juni d.J. beschlossen, den f\u00fcr den 1.1.1990 geplanten Abbau der Binnengrenzen zwischen diesen L\u00e4ndern zu verschieben, bis entsprechende &#8222;Ausgleichsma\u00dfnahmen&#8220; f\u00fcr den durch den Wegfall der Grenzkontrollen angeblich entstehenden &#8222;Sicherheitsverlust&#8220; in Kraft getreten sind. Diese Ma\u00dfnahmen &#8211; insbesondere der Aufbau eines Schengen-Informationssystems (SIS) &#8211; sind Gegenstand von weiteren Vertr\u00e4gen, die bereits in Entwurfsform vorliegen und bis Ende des Jahres unterzeichnet werden sollen.<!--more--><\/p>\n<h4>I. Im Vorfeld: eine &#8222;Sicherheits&#8220;kampagne<\/h4>\n<p>Im 1. Schengen-Abkommen von Juni 1985 war der 1. Januar 1990 als Stichtag f\u00fcr die Aufhebung der Grenzkontrollen zwischen den Vertragsparteien genannt worden. In diesem Abkommen hatten sich die Staaten darauf geeinigt, gleichzei-tig Ma\u00dfnahmen zum Ausgleich des Sicherheitsverlustes zu vereinbaren, der durch die Aufhebung der Grenzen entstehen w\u00fcrde. Vorgesehen war dabei insbesondere ein Ausbau der gegenseitigen Information der beteiligten Polizeibeh\u00f6rden, eine st\u00e4rkere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Drogenbek\u00e4mpfung und eine Vereinheitlichung von asyl-und ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen. Aus den Verhandlungen sollten weitere Abkommen hervorgehen, die von mehreren Arbeitsgruppen der beteiligten Staaten ausgearbeitet werden sollten. <\/p>\n<p>Mit dem Herannahen des Stichtages 1.1.1990 haben f\u00fchrende Polizeibeamte, Verantwortliche in den Ministerialb\u00fcrokratien und Politiker eine Kampagne inszeniert, die die Gefahren eines angeblichen Sicherheitsverlustes beschw\u00f6rt und deren zentrales Anliegen es ist, &#8222;Ausgleichsma\u00dfnahmen&#8220; zu beschlie\u00dfen und einzuf\u00fchren, bevor irgendein Schlagbaum abgebaut wird. Entsprechende Erkl\u00e4rungen von Poli-zeiseite finden sich in der BRD in den f\u00fchrenden Polizeifachzeitschriften, insbesondere in der &#8222;Kriminalistik&#8220;. Dar\u00fcber hinaus haben sich Politiker der drei etablierten Parteien und nahezu aller Bundesl\u00e4nder in den Zeitungen und in parlamentarischen \u00c4u\u00dferungen gegen diesen &#8222;Sicherheitsverlust&#8220; und den &#8222;vorschnellen Abbau der Grenzen&#8220; gewandt, in NRW z.B. durch Antr\u00e4ge von CDU, FDP und SPD im Landtag (Landtag NRW: Antrag der CDU, 17.5.89, Drs.10\/4376; der FDP, 30.5.89, 10\/4422; der SPD, 31.5.89, 10\/4425).<\/p>\n<p>Dabei scheint zumindest dem neuen Innenminister durchaus klar zu sein, da\u00df die vorgetragene Argumentation falsch ist. So erkl\u00e4rte Sch\u00e4uble am 26.6. 1989:<br \/>\n&#8222;Die Erfahrung zeigt, da\u00df das Instrument der Grenzkontrolle gegen\u00fcber organisierter Kriminalit\u00e4t nur eingeschr\u00e4nkt wirksam ist. Gezielte Ermittlungen und Fahndung sind erfolgreicher als die routinem\u00e4\u00dfige, auf Stichproben reduzierte Ausweiskontrolle und<br \/>\nFahndungsabfrage. Der Schlagbaum ist kein besonders intelligentes Fahndungsinstrument. Im Drogenhandel, dem klassischen Bet\u00e4tigungsfeld der organisierten Kriminalit\u00e4t, haben die Kartelle sich schon l\u00e4ngst auf die Grenzkontrollen eingestellt. Schon lange ist uns dort kein Financier, kein Hintermann mehr ins Netz gegangen&#8220; (Pressedienst des BMI, Der Bundesminister des Inneren teilt mit, 26.6.1989, S. 5)<\/p>\n<p>Sinn erhalten die Warnungen vor Europa als dem &#8222;Mekka der organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; (Boge) erst, wenn sie als Legitimation begriffen werden f\u00fcr das Bestreben, die Zusammenarbeit der europ\u00e4ischen Polizeien zu verbreitern. Tats\u00e4chlich sind die in Schengen diskutierten Ma\u00dfnahmen keine grunds\u00e4tzlich neuen Ideen. Das Gerangel um die &#8222;Ausgleichsma\u00dfnahmen&#8220; bietet vielmehr die Chance, vor dem Hintergrund eines scheinbaren sachlichen und zeitlichen Drucks lang gehegte W\u00fcnsche durchzusetzen.<\/p>\n<h4>II. Die neuen Schengen-Vertragsentw\u00fcrfe<\/h4>\n<p>Trotz der Bekundungen, die &#8222;Fortschritte in den Verhandlungen&#8220; seien &#8222;bescheiden&#8220;, liegen wesentliche Teile der neuen Schengen-Abkommen bereits im Entwurf vor. Vom September letzten Jahres datiert ein Entwurf f\u00fcr ein Abkommen zu Fragen der Grenzkontrollen, der Visabestimmungen, des Ausl\u00e4nder- und des Asylrechts. Sowohl dieser als auch ein zweiter Vertragsentwurf in der Fassung vom November 1988 betreffs polizeilicher Zusammenarbeit werden typischerweise zumindest in der BRD als Verschlu\u00dfsache behandelt und sind der bundesdeutschen \u00d6ffentlichkeit nicht im Text, sondern allenfalls \u00fcber vage Andeutungen eingeweihter Politiker und Polizeibeamter zug\u00e4nglich. W\u00e4hrend Kriminaldirektor Leo Schuster von der Polizeif\u00fchrungsakademie bereits am 10.Juni des Jahres auf einer Tagung des &#8222;Arbeitskreises Junger Kriminologen&#8220; aus dem ihm vorliegenden Vertragsentwurf zitieren konnte, mu\u00dften wir &#8211; nachdem wir in der Bundesrepublik darauf hingewiesen wurden, da\u00df es sich um ein streng vertraulichees Dokument handele &#8211; uns an Kollegen in den Niederlanden wenden, wo scheinbar anders als hierzulande parlamentarische Kontrolle zumindest ein bi\u00dfchen mehr bedeutet als staatsseliges Vertrauen.<\/p>\n<p>Im Unterschied zum ersten Schengen-Vertrag von 1985, der nur ein Verwaltungs-Regierungsabkommen war, werden die vorliegenden Vertr\u00e4ge durch die Parlamente gehen m\u00fcssen, weil Fragen betroffen sind, die Ver\u00e4nderungen innerstaatlicher Gesetze beinhalten.<\/p>\n<h4>1. Abkommen zum Ausl\u00e4nder- und Asylrecht<\/h4>\n<p>Der Vertragsentwurf der Schengen-Arbeitsgruppe II vom September letzten Jahres sieht im wesentlichen folgende Punkte vor:<br \/>\n* Ein st\u00e4ndiges Kommitee soll \u00fcber die Ausgestaltung der Kontrollen an den Au\u00dfengrenzen, Visabestimmungen u.a. Ma\u00dfnahmen entscheiden.<br \/>\n* Die Binnengrenzen der Vertragsstaaten werden aufgehoben. Damit wird sowohl den Bewohnern der f\u00fcnf Staaten als auch &#8222;Drittausl\u00e4ndern&#8220;, die sich im Gebiet dieser Staaten legal aufhalten, Reisefreiheit \u00fcber die Binnengrenzen hinweg gew\u00e4hrt.<br \/>\n* Gleichzeitig soll ein einheitliches Visum der f\u00fcnf Staaten geschaffen werden. Die Ausgestaltung der Visumsvergabe sowie die Entscheidung \u00fcber die Reisedokumente, in die Visa eingestempelt werden k\u00f6nnen, und damit auch \u00fcber die Staaten, deren B\u00fcrger keiner Visumspflicht unterliegen, sollen den zust\u00e4ndigen Ministern und Staatssekret\u00e4ren auf Vorschlag des st\u00e4ndigen Kommitees obliegen.<br \/>\n* Die Beh\u00f6rden der Vertragsstaaten sollen alle Informationen austauschen, &#8222;die f\u00fcr eine zielgerichtete, im Interesse aller Vertragsstaaten ausge\u00fcbte Kontrolle und Bewachung der Au\u00dfengrenzen n\u00fctzlich sind&#8220; (Art 5, Nr. 2.5.). Auf Vorlage des st\u00e4ndigen Kommitees werden die Staatssekret\u00e4re und Minister auch &#8222;Grunds\u00e4tze einer gemeinsamen Liste von Personen, denen die Einreise verweigert wird&#8220;, ausarbeiten.<br \/>\n* Im Bereich des Asylrechts wollen die Vertragsparteien in erster Linie sicherstellen, da\u00df es nur noch einen einzigen Asylantrag einer Person im Rahmen der Schengen-Staaten gibt. Parallel- und Folgeantr\u00e4ge in mehreren Schengen-Staaten sollen nicht mehr m\u00f6glich sein. Das hie\u00dfe, da\u00df ein in den Niederlanden abgelehnter Fl\u00fcchtling auch in der BRD keinen Asylantrag mehr stellen kann und ausgewiesen wird.<br \/>\n* Um das sicherzustellen, wird es einen Austausch von personenbezogenen Daten der Asylbewerber geben.<\/p>\n<h4>2. Vertragsentwurf der AG I: Polizei<\/h4>\n<p>Dieser Vertragsentwurf vom November 1988 ist der f\u00fcr die polizeiliche Zusammenarbeit relevantere. Der Vertrag enth\u00e4lt noch eine ganze Reihe nicht abgestimmter Punkte. Trotzdem lassen sich die groben Linien bereits her-auslesen:<\/p>\n<p><strong>a. Rechtliche Angleichung<\/strong><br \/>\nDie rechtlichen Angleichungen, die der Entwurf vorsieht, halten sich in engen Grenzen. Geeinigt hat man sich:<br \/>\n* auf eine generelle Einf\u00fchrung einer Hotelmeldepflicht f\u00fcr alle Ausl\u00e4nder (Art. 1.4.);<br \/>\n* auf eine begrenzte Angleichung im Waffenrecht, das in Belgien und Frankreich aufgrund der breiten Jagdbegeisterung freiz\u00fcgiger ist. F\u00fcr bestimmte Waffen werden Erlaubnis- und Meldepflichten eingef\u00fchrt (Abschn.7);<br \/>\n* auf einen Kompromi\u00df in Bezug auf die Unterschiede im Bet\u00e4ubungsmittelrecht: In den Niederlanden wird der Verkauf und Besitz von leichten Drogen nur als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mu\u00df deshalb nicht verfolgt werden. Daran wird sich auch weiterhin nur so viel \u00e4ndern, als der Verkauf an und der Besitz von Drogen durch Ausl\u00e4nder in den Niederlanden verfolgt werden soll &#8211; eine Regelung, die sich in der Realit\u00e4t nur schwer durchsetzen d\u00fcrfte (Art. 6.2.). Ferner verpflichten sich alle Vertragsparteien auf rechtliche Regelungen hinzuwirken, die &#8222;Sicherstellung und Verfall von Verm\u00f6gensgewinnen&#8220; aus illegalen Drogengesch\u00e4ften erm\u00f6glichen sollen (Art. 6.3.).<\/p>\n<p><strong>b. Rechtshilfe und Auslieferung<\/strong><br \/>\nRechtshilfe und Auslieferung sollen nach den bisherigen Ergebnissen vor allem um neue Kan\u00e4le erweitert und damit beschleunigt werden:<br \/>\n* Rechtshilfeersuchen sollen direkt von Justizbeh\u00f6rde zu Justizbeh\u00f6rde m\u00f6glich werden (Art. 3.6.) und nicht nur \u00fcber die Ministerien und die nationalen Interpol-Zentralb\u00fcros (in der BRD das BKA). Dort, wo die Rechts-und Amtshilfe nicht gebunden ist an die Entscheidungen der Justiz, also insbesondere dort, wo keine direkten Zwangsma\u00dfnahmen (Festnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung) gefordert werden, soll auch ein direktes Ersuchen von Polizeibeh\u00f6rde zu Poli-zeibeh\u00f6rde m\u00f6glich werden. Wo aus Zeitgr\u00fcnden der Weg \u00fcber die Interpol-Zentralb\u00fcros zu langsam ist, sollen auch untere Dienststellen direkt miteinander verkehren k\u00f6nnen und diesen Verkehr danach den Zentralb\u00fcros zu Kenntnis geben (Art. 1.1.).<br \/>\n* Auslieferungsersuchen sollen nicht nur \u00fcber den diplomatischen Weg gehen k\u00f6nnen, sondern auch direkt von Ministerium zu Ministerium \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen (Art. 4.6.). Desweiteren soll ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren m\u00f6glich sein, wenn die auszuliefernde Person freiwillig auf ihr Recht der Einzelfallpr\u00fcfung verzichtet (Art. 4.7.).<\/p>\n<p><strong>Weiterhin strittig sind u.a.:<\/strong><br \/>\n* Rechtshilfe und Auslieferung in Fiskalsachen (Art. 3.3. und 4.4.),<br \/>\n* die Voraussetzungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Rahmen der Rechtshilfe (Art. 3.4.) sowie<br \/>\n* die Frage der auslieferungsf\u00e4higen Delikte: Die Auslieferungsentscheidung soll sich bemessen an der H\u00f6chsstrafe, die f\u00fcr ein Delikt verh\u00e4ngt werden kann. Festgesetzt werden mu\u00df eine &#8222;Mindesth\u00f6chststrafe&#8220; (Art. 4.3.).<\/p>\n<p>An den zentralen Grunds\u00e4tzen des Auslieferungsrechts, wie sie in der europ\u00e4ischen Auslieferungskonvention von 1957 festgelegt wurden, wird sich weiterhin nichts \u00e4ndern. Es wird keine &#8222;polizeiliche Auslieferung&#8220; ohne die Entscheidung der Justiz geben. Auch am Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit hat sich nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>c. T\u00e4tigkeit auf fremdem Hoheitsgebiet: Nacheile, Observation, kontrollierte Lieferung<\/strong><\/p>\n<p>Einer der zentralen Streitpunkte bei den Verhandlungen war die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der polizeilichen Nacheile und der Observation \u00fcber Grenzen hinweg. Der Vertragsentwurf zeigt bereits wesentliche Punkte der Einigung:<br \/>\nDie Nacheile bis zu 10 Km hinter der Landesgrenze (Art. 1.5.) soll m\u00f6glich sein<br \/>\n* wenn eine Person nach frischer Tat verfolgt wird. Die Straftaten, bei denen das m\u00f6glich ist, werden abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt: Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Brandstiftung, Falschgeldherstellung, Raub, Entf\u00fchrung Minderj\u00e4hriger, Geiselnahme, Rauschgift- und Waffenhandel.<br \/>\n* wenn eine Person sich der Untersuchungshaft oder &#8222;dem Vollzug einer Freiheitsstrafe&#8220; wegen einer auslieferungsf\u00e4higen Straftat entzieht.<br \/>\nVorausetzung ist, da\u00df die Verfolgung nicht durch die Polizei des anderen Staates fortsetzbar ist, d.h. diese nicht vorher zu verst\u00e4ndigen war. Die verfolgenden Beamten d\u00fcrfen dabei auch die Person selbst festnehmen, haben sie aber der Polizei des Landes, in dem sie einschreiten, vorzuf\u00fchren. Wohnungen und \u00f6ffentliche Geb\u00e4ude d\u00fcrfen nicht betreten werden. Waffen d\u00fcrfen nur zur Notwehr eingesetzt werden. Nach der Festnahme mu\u00df ein Ersuchen um Auslieferung vorgelegt werden, sonst wird die verfolgte Person innerhalb von sechs Stunden (wobei die Nachtstunden nicht mitgerechnet werden) freigelassen.<\/p>\n<p>Die grenz\u00fcberschreitende Observation (Art. 1.6) ist m\u00f6glich bei auslieferungsf\u00e4higen Delikten. Im Regelfall soll zuvor einem Rechts-hilfeersuchen stattgegeben worden sein, bei Gefahr im Verzuge kann dieses aber &#8222;unverz\u00fcglich&#8220; nachgereicht werden. Die observierenden Beamten m\u00fcssen auf der Rechtsgrundlage des Staates handeln, auf dessen Boden sie t\u00e4tig sind. Sie d\u00fcrfen weder Wohnungen betreten, noch haben sie das Recht, die betreffende Person festzunehmen. Waffen d\u00fcrfen sie auch in diesem Fall nur zur Notwehr einsetzen. Wenn die Polizei des betreffenden Landes dies fordert, m\u00fcssen sie die Observation an diese abtreten.<\/p>\n<p>F\u00fcr beide F\u00e4lle soll die Kommunikation dadurch verbessert werden, da\u00df im Grenzgebiet direkte Verbindungen \u00fcber Telefon, Funk, Telex u.a. eingerichtet werden (Art. 1.9.). Die Zul\u00e4ssigkeit der grenz\u00fcberschreitenden Observation und Nacheile ist offensichtlich nicht mehr strittig. Zur Komplettierung fehlt allerdings die Festlegung dessen, was &#8222;auslieferungsf\u00e4hige Delikte&#8220; sind.<\/p>\n<p>Die kontrollierte Lieferung von Drogen ist die dritte Form des T\u00e4tigwerdens auf fremdem Boden (Art. 6.4.). Eine solche Ma\u00dfnahme mu\u00df vorweg von dem Staat, wo sie stattfindet, gebilligt werden. In der Vergangenheit hat es hier immer wieder Auseinanderstezungen zwischen der BRD und den Niederlanden gegeben, weil Drogenfahnder der deutschen Polizei ohne Zustimmung der holl\u00e4ndischen Be-h\u00f6rden Scheingesch\u00e4fte in den Niederlanden get\u00e4tigt haben und Personen in die BRD hin\u00fcberlockten, um sie hier festzunehmen.<\/p>\n<p><strong>d. Verbesserung der Kooperation, Erfahrungsaustausch, konventioneller Informationsaustausch<\/strong><br \/>\nDer allgemeinen Verbesserung der Zusammenarbeit soll u.a. der befristet und unbefristet m\u00f6gliche Austausch von Verbindungsbeamten dienen (Art.1.3.). Die Verbindungsbeamten sollen keine exekutiven Befugnisse im anderen Staat haben. Gleichzeitig sollen Verbindungsbeamte in Drittl\u00e4ndern gemeinsam genutzt werden &#8211; eine Regelung, die bereits Thema der TREVI-Gruppe gewesen ist und vor allem die sog. Rauschgiftverbindungsbeamten betrifft, von denen z.B. das BKA 22 in 17 verschiedenen L\u00e4ndern stationiert hat.<br \/>\nIm Sektor der Drogenbek\u00e4mpfung soll neben allgemeinem Informationsaustausch auch eine &#8222;st\u00e4ndige Arbeitsgruppe&#8220; gebildet werden, deren Aufgabe darin bestehen soll, &#8222;gemeinschaftliche Probleme bei der Bek\u00e4mpfung der Bet\u00e4ubungs-mittelkriminmalit\u00e4t zu untersuchen und ggf. Vorschl\u00e4ge zur notwendigen Verbesserung der praktischen und technischen Aspekte der Zusammenarbeit zu machen&#8220; (Art. 6.1.). Diese Arbeitsgruppe soll sich vor allem aus Vertretern des Zolls und der Polizei zusammensetzen. Die BRD verf\u00fcgt bereits \u00fcber eine zentrale &#8222;St\u00e4ndige AG Rauschgift&#8220; beim BKA und weitere regionale Untergruppen, in denen sie sich mit Nachbarstaaten koordiniert.<br \/>\n\u00dcber den allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch hinaus soll es auch eine konkrete \u00dcbermittlung von Informationen auf konventionellem Wege geben (Art. 1.2). Die Regelungen hierzu sind zwar noch nicht ausformuliert; es gibt aber bereits eine allgemeine inhaltliche Einigung dahingehend, da\u00df nicht nur Fragen der Strafverfolgung und Abwehr von konkreten Gefahren in den In-formationsaustausch einbezogen werden sollen, sondern auch Daten, die &#8222;zur Verfolgung einer zuk\u00fcnftigen Straftat von Bedeutung sein k\u00f6nnen&#8220;. Dabei soll es vor allem um Informationen \u00fcber Straftaten, die in einem der jeweils anderen Schengen-Staaten begangen werden, und deren m\u00f6gliche T\u00e4ter gehen, sowie ferner um F\u00e4lle &#8222;international organisierter Kriminalit\u00e4t&#8220;.<\/p>\n<p><strong>e. Das Schengener Informationssystem (SIS)<\/strong><br \/>\nDieser Abschnitt 2 des Vertragsentwurfs ist der zentrale Punkt des Abkommens, denn er betrifft nicht nur einzelne Ma\u00dfnahmen, die vorgenommen werden d\u00fcrfen oder sollen, sondern die Vorausetzungen der technischen Grundlage der polizeilichen Zusammenarbeit in einem zuk\u00fcnftigen Europa des einheitlichen Binnemarktes und der offenen Grenzen.<br \/>\nEine Konzeption f\u00fcr das SIS sollte nach einem Bericht des BMI an den Bundestagsinnenausschu\u00df bereits f\u00fcr das erste Quartal dieses Jahres vorgelegt sein. F\u00fcr den Aufbau des Systems werden etwa zwei Jahre veranschlagt.<br \/>\nTechnisch soll das SITeilnehmer am SystemS aufgeteilt werden in einen zentralen Bestand und jeweilige nationale Systeme, in denen der zentrale Bestand parallel gespeichert werden soll. F\u00fcr die BRD k\u00f6nnte die Fahndungsdatei von INPOL das nationale System des SIS abgeben. \u00dcber den Sitz des zentralen Bestandes ist noch keine Einigung erzielt worden. In Frage kommen das BKA und die Zentrale der franz\u00f6sischen Polizei, die sich beide hierf\u00fcr angeboten haben.<\/p>\n<h4>Teilnehmer am System<\/h4>\n<p>Teilnehmer am System und damit direkt abrufberechtigt sollen alle Stellen sein, die zust\u00e4ndig sind<br \/>\n* f\u00fcr Grenzkontrollen und Kontrollen im Inland, also in der BRD Polizei, BGS und Zoll, sowie<br \/>\n* f\u00fcr die Erteilung von Visa, also die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, die konsularischen Vertretungen und Botschaften der Staaten und in der BRD evtl. auch das Ausl\u00e4nderzentralregister.<br \/>\nEingabe, Berichtigung und L\u00f6schung sollen \u00fcber die jeweiligen nationalen Zentralstellen erfolgen, die auch gleichzeitig f\u00fcr die Wartung der jeweils von ihnen eingegebenen Datenbest\u00e4nde zust\u00e4ndig sind und die Verantwortung f\u00fcr die Richtigkeit der Daten und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Speicherung tragen.<\/p>\n<h4>Zum Inhalt des SIS<\/h4>\n<p>Das SIS soll ein Fahndungssystem f\u00fcr Personen und Sachen sein, wobei &#8211; wahrscheinlich wegen der geringeren rechtlichen Probleme &#8211; mit den Sachfahnungsdateien begonnen werden soll. (Die Sachdaten werden wir im folgenden au\u00dfer acht lassen.)<br \/>\nPersonendatens\u00e4tze sollen neben den allgemeinen Personalien auch gegebenenfalls die personengebundenen Hinweise &#8222;gewaltt\u00e4tig&#8220; und &#8222;bewaffnet&#8220;, den Ausschreibungsgrund und die zu treffenden Ma\u00dfnahmen beinhalten.<\/p>\n<p>Der Vertragsentwurf unterscheidet nach Ausschreibungsgrund und ersuchten Ma\u00dfnahmen folgende Datenkategorien:<br \/>\n* Personen, die mit dem Ziel der Festnahme zur anschlie\u00dfenden Auslieferung ausgeschrieben werden (Art. 2.4);<br \/>\n* Daten von &#8222;Drittausl\u00e4ndern&#8220;, denen die Einreise verweigert oder die ausgewiesen werden sollen (Art. 2.5); der Begriff des &#8222;Drittausl\u00e4nders&#8220; wird in den Schengen-Abkommen eingef\u00fchrt, um die Ausl\u00e4nder aus den Vertragsstaaten von denen zu unterscheiden, die aus Drittl\u00e4ndern kommen;<br \/>\n* Vermi\u00dfte oder Personen, die &#8222;im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr durch Anordnung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder des zust\u00e4ndigen Gerichts in Gewahrsam genommen werden m\u00fcssen&#8220;; Ziel: Aufenthaltsermittlung oder Gewahrsam (Art 2.6.)<br \/>\n* ebenfalls zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung Personen, die im Zusammenhang mit Strafverfahren oder zur Strafvollstreckung gesucht werden; Frankreich for-dert, die Speicherung von der ausdr\u00fccklichen Zustimmung der ersuchten Vertragsparteien abh\u00e4ngig zu machen (Art. 2.7.);<br \/>\n* Daten von Personen und Fahrzeugen zur beobachtenden Fahndung (Befa), bzw., wie es im Entwurf sehr genau hei\u00dft, zur &#8222;verdeckten Registrierung&#8220; (Art.2.8.), wobei an Kontrollstellen bzw. an Grenzen die Daten sowohl der ausgeschriebenen Person als auch ihrer Mitreisenden, des Fahrzeugs und die Angabe von Reiseziel und Umst\u00e4nden der Kontrolle protokolliert werden d\u00fcrfen. Rechtlich zul\u00e4ssig soll dies einerseits zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr sein. Dies suggeriert, da\u00df eine Beobachtung zur &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; nicht m\u00f6glich sein solle. Die n\u00e4here Ausf\u00fchrung in Art. 2.8. Abs. 3 zeigt aber, da\u00df es sehr wohl um mehr als um die Abwehr konkreter Gefahren und die Verfolgung von Straftaten gehen darf. Eine Ausschreibung zur BeFa soll m\u00f6glich sein bei einer Person,<br \/>\n&#8211; bei der es konkrete Anhaltspunkte&#8220; daf\u00fcr gibt, da\u00df sie &#8222;in erheblichem Umfang Straftaten von au\u00dfergew\u00f6hnlicher Bedeutung &#8230; begeht oder begehen wird&#8220;. Als solche Straftaten werden u.a. Formen der organisierten Kriminalit\u00e4t und &#8222;terroristische Gewaltt\u00e4ter oder Unterst\u00fctzer&#8220; genannt;<br \/>\n&#8211; die als m\u00f6glicher Wiederholungst\u00e4ter eingestuft wird.<br \/>\nFrankreich fordert hier, da\u00df beide Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein sollen.<br \/>\nDie Entscheidung zur Ausschreibung beruht in jedem Falle auf einer Prognose \u00fcber das zuk\u00fcnftige Verhalten einer Person (&#8222;Wiederholungst\u00e4ter&#8220;) und f\u00fchrt damit \u00fcber die Verfolgung von konkreten Straftaten und die Abwehr von konkreten Gefahren hinaus zu dem, was in der neueren polizeirechtlichen Diskussion in der BRD als &#8222;vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; bezeichnet wird.<br \/>\nDas Terrain von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verl\u00e4\u00dft der Vertragsentwurf vollkommen, indem er eine Befa-Ausschreibung dar\u00fcber hinaus auch zur &#8222;Abwehr von Nachteilen f\u00fcr die Staatssicherheit&#8220; zul\u00e4\u00dft. Worin diese Nachteile bestehen sollen, wird nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<h4>Zweckbindung<\/h4>\n<p>Der Art. 2.11. unterscheidet zwei verschiedene Arten von Zweckbindung:<br \/>\n* Nach Abs. 1 sollen die Daten nur zu den jeweiligen Zwecken genutzt werden k\u00f6nnen, die der Kategorie entsprechen, zu der sie gespeichert wurden. Das hie\u00dfe, da\u00df sie sowohl f\u00fcr andere allgemeine Verwaltungszwecke als dem der Visaerteilung, als auch f\u00fcr andere polizeiliche Zwecke unzug\u00e4nglich sein m\u00fc\u00dften. Eine Person, die zur Befa ausgeschrieben wurde, d\u00fcrfte also nicht zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden. Abs. 3 schafft aber eine Ausnahme, die so weitgehend ist, da\u00df sie zur Regel werden kann: Eine Zweckentfremdung soll demnach<br \/>\n&#8211; bei unmittelbar bevorstehenden schwerwiegenden Gefahren,Zweckbindung<br \/>\n&#8211; zur Bek\u00e4mpfung schwerer Straftaten und<br \/>\n&#8211; zu Zwecken der Staatssicherheit<br \/>\nm\u00f6glich sein. <\/p>\n<p>Unter der letztgenannten Formulierung w\u00e4re auch eine Verwendung der Daten zu geheimdienstlichen Zwecken m\u00f6glich. Frankreich pl\u00e4diert f\u00fcr die Streichung dieser Ausnahmen.<\/p>\n<p>* Laut Abs.2 soll eine Speicherung in Dateien, die anderen als Zwecken der Kontrolle an Grenzen oder im Binnenland sowie der Visaerteilung (bzw. -verweigerung) dienen, untersagt sein. Gegen dieses Verbot haben alle beteiligten Staaten au\u00dfer Frankreich einen Pr\u00fcfungsvorbehalt angemeldet. F\u00fcr die BRD w\u00fcrde dieses Verbot bedeuten, da\u00df Daten, die von anderen Staaten ins SIS eingegeben werden, nur in der Fahndungsdatei, nicht aber f\u00fcr andere polizeiliche Anwendungen gespeichert und genutzt werden d\u00fcrften.<\/p>\n<h4>Andere Datenschutzregelungen<\/h4>\n<p>Art. 2.16 legt die Fristen, nach deren Ablauf die weitere Speicherung der Daten gepr\u00fcft werden soll, auf f\u00fcnf Jahre, bei Personen, die zur Befa ausgeschrieben wurden, auf ein Jahr fest.<\/p>\n<p>Art 2.15.bis gibt ein allgemeines Recht auf Berichtigung falscher Daten bzw. auf die L\u00f6schung unrechtm\u00e4\u00dfig gespeicherter. Die Voraussetzung, da\u00df dieses Recht von den Betroffenen selbst wahrgenommen werden kann, n\u00e4mlich das Recht auf Auskunft \u00fcber die zur eigenen Person gespeicherten Daten, wird in Art. 2.15. ausgeschlossen f\u00fcr Daten der Befa und f\u00fcr F\u00e4lle, wo die Auskunft die Zwecke der Ausschreibung gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus soll eine Auskunft nach dem jeweiligen Recht des angefragten Staates m\u00f6glich sein. Der ausschreibende Staat mu\u00df vor der Auskunft um Stellungnahme gebeten werden. (Frankreich fordert eine vorherige Zustimmung.)<\/p>\n<p>Art. 2.17. fordert die Einrichtung von Kontrollinstitutionen sowohl f\u00fcr die nationalen Systeme als auch f\u00fcr den zentralen Bestand des SIS. Belgien und die Niederlande, die bisher noch keine Datenschutzbeauftragte haben, m\u00fc\u00dften danach zumindest f\u00fcr die Bereiche der Fahndung eine solche Instanz schaffen. Dadurch w\u00e4re ein zentraler Kritikpunkt der bundesdeutschen, luxemburgischen und franz\u00f6sischen Datenschutzbeauftragten entfallen, die im M\u00e4rz 1989 gefordert hatten, da\u00df ein supranationales Datensystem nur mit solchen L\u00e4ndern eingegangen werden k\u00f6nne, die \u00fcber vergleichbare Datenschutzstandards verf\u00fcgen (vgl. Tagesspiegel, 29.3.89)<\/p>\n<h4>III. Zusammenfassung<\/h4>\n<p>Mit diesem Vertragsentwurf sind bereits wesentliche Schritte in Richtung einer grunds\u00e4tzlichen Ausdehnung der polizeilichen Zusammenarbeit der f\u00fcnf Staaten vorbereitet:<br \/>\n* Das Agieren von fremden Polizeibeamten im Inland der jeweiligen Staaten ist im Prinzip akzeptiert, wenn auch die Regelungen zun\u00e4chst sehr restriktiv erscheinen.<br \/>\n* Noch wichtiger ist das Design des SIS, des ersten supranationalen Datensystems in Europa. Es ist der erste Punkt, bei dem die Polizeien sich nicht nur Gremien der Konsultation, Fortbildung und Kooperation schaffen, sondern bei dem sie eine gemeinsame Institution betreiben. In der TAZ (30.6.89) wertet Thomas Scheuer das SIS als den m\u00f6glichen Grundstein f\u00fcr ein sp\u00e4teres Europ\u00e4isches Kriminalamt, das von Teilen der Polizei seit Jahren gefordert wird. Ein solches Amt mag noch lange auf sich warten lassen; auch das SIS wird bis zu seiner Umsetzung in die Praxis noch eine Weile brauchen. Trotzdem ist ein st\u00e4rkeres Zusammenwachsen der Polizeien nicht zu verkennen.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen, die in diesen Vertragsentw\u00fcrfen vorbereitet werden, haben nicht nur Bedeutung f\u00fcr die f\u00fcnf Schengen-Staaten. Von Ihnen geht ein Sog auf die anderen L\u00e4nder der EG aus, f\u00fcr die eine &#8222;\u00d6ffnung der Grenzen&#8220; f\u00fcr 1993 ins Auge gefa\u00dft war.<br \/>\n* Italien, Spanien und Portugal haben bereits jetzt ihr Interesse an einem Beitritt zur Schengen-Gruppe vor 1993 angek\u00fcndigt. Als Voraussetzung daf\u00fcr wird genannt, da\u00df die L\u00e4nder den in den Arbeitsgruppen erreichten Verhand-lungsstand akzeptieren. Der Beitritt Italiens wird in der zweiten Jahresh\u00e4lfte dieses Jahres erfolgen, der Spaniens und Portugals voraussichtlich in der ersten H\u00e4lfte von 1990.<br \/>\n* Im Hinblick auf den einheitlichen Binnemarkt der Gesamt-EG bewegt sich die Diskussion der TREVI-Gruppe, an der alle EG-Staaten beteiligt sind, in dieselbe Richtung. Bereits auf ihrer Sitzung in Athen im Dezember haben die EG-Innenminister die zwischen den Schengen-Staaten vereinbarte Konzeption f\u00fcr Fragen des Visums und des Asylrechts gebilligt. In Palma de Mallorca im Juni wurde eine vorl\u00e4ufige Liste von 59 L\u00e4ndern, in denen die lateinamerikanischen noch nicht enthalten sind, beschlossen, f\u00fcr die die EG ab Ende 1989 ein Visum fordert (El Pa\u00eds, 7.6.89). Spanien hat dort auch den Vorschlag eines gemeinsamen Datensystems f\u00fcr &#8222;unerw\u00fcnschte Ausl\u00e4nder&#8220; eingebracht, der nun von einer Arbeitsgruppe gepr\u00fcft werden soll. Die TREVI-Gruppe wird dar\u00fcber hinaus nunmehr ein st\u00e4ndiges Sekretariat einrichten, &#8222;das bis zur Aufhebung der Bin-nengrenzen ausschlie\u00dflich zum polizeilichen Bereich arbeiten soll&#8220; (El Pa\u00eds, 7.6.89).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf einem Treffen in Paris haben die zust\u00e4ndigen Innenminister der Schengen-Staaten &#8211; BRD, Frankreich und<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,39],"tags":[],"class_list":["post-4995","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-033"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4995","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4995"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4995\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4995"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4995"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4995"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}