{"id":5007,"date":"1989-08-15T01:48:58","date_gmt":"1989-08-15T01:48:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5007"},"modified":"1989-08-15T01:48:58","modified_gmt":"1989-08-15T01:48:58","slug":"%c2%a7129a-anmerkungen-zum-pkk-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5007","title":{"rendered":"\u00a7129a &#8211; Anmerkungen zum &#8222;PKK&#8220;-Verfahren"},"content":{"rendered":"<h3>von Katharina K\u00fcmpel *<\/h3>\n<p>Wahrscheinlich Ende des Jahres beginnt beim OLG D\u00fcsseldorf das bisher gr\u00f6\u00dfte 129a-Verfahren in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Anklage wirft 20 KurdInnen vor, mitgliedschaftlich bzw. unterst\u00fctzerisch an Straftaten &#8222;terroristischer Teilvereinigungen&#8220; beteiligt gewesen zu sein. Erstmalig wird hier der 129a StGB auf eine nationale Befreiungsbewegung angewandt.<\/p>\n<h4>1. Die Anklage<\/h4>\n<p>Die Bundesanwaltschaft (BAW) wirft den KurdInnen in ihrer Anklage vom 20.10.88 vor, als Mitglieder bzw. Unterst\u00fctzer Straftaten der &#8222;Teilvereinigungen&#8220; begangen zu haben. Laut Anklage handelt es sich dabei u.a. um ein &#8222;Europ\u00e4isches Zentralkomitee&#8220;, einen &#8222;europ\u00e4ischen Arbeitsbereich Parteisicherheit, Kontrolle und Nachrichtendienst&#8220; oder auch &#8222;Gruppen f\u00fcr spezielle Arbeiten&#8220; und um &#8222;Parteiuntersuchungskommissionen&#8220;. Diese sollen sich innerhalb der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) und der Volksbefreiungsarmee Kurdistans (ARKG) gebildet haben und in der BRD selbst\u00e4ndig t\u00e4tig gewesen sein. Neben diesem zentralen Vorwurf werden gegen einzelne Beschuldigte noch Vorw\u00fcrfe von seit 1983 angeblich im Zusammenhang mit der &#8222;terroristischen Vereinigung&#8220; begangener sonstiger Delikte, von Urkundenf\u00e4lschung bis hin zu drei angeblichen Morden, erhoben. <!--more--><\/p>\n<h4>2. Beispiele f\u00fcr die Verfolgung ausl\u00e4ndischer Organisationen bis Ende 1986<\/h4>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gibt das Ausl\u00e4ndergesetz der Bundesregierung die M\u00f6glichkeit, die politische T\u00e4tigkeit von Ausl\u00e4ndern zu verfolgen: So bestimmt Art. 6 AuslG, da\u00df die politische Bet\u00e4tigung (&#8230;) untersagt werden kann, wenn die Abwehr von St\u00f6rungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Beeintr\u00e4chtigungen der politischen Willensbildung der Bundesrepublik oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik (es) erfordern.&#8220; Organisationen k\u00f6nnen aufgrund entsprechender Bestimmungen des Vereinsgesetzes verboten werden. Die erste Verbotsverf\u00fcgung erfolgte 1972 gegen die pal\u00e4stinensische Organisationen GUPA (Pal\u00e4st. Arbeiterverein) und GUPS (Pal\u00e4st. Studentenverein); die Verbotsbegr\u00fcndung verweist hier auf die Gef\u00e4hrdung der inneren Sicherheit der BRD. 1983 folgte das Verbot der t\u00fcrkischen Organisation DEV SOL. In der Verbotsverf\u00fcgung wurde in Bezug auf deren Agitation festgestellt, sie richte sich &#8222;zunehmend gegen Bestandteile deutscher Politik&#8220;.<\/p>\n<p>Ein Verbot der PKK, einer Partei, k\u00f6nnte nur auf Antrag durch das Bundesverfassungsgericht nach dem Parteigesetz und dem GG erfolgen.<\/p>\n<h4>3. Rechtsgrundlage f\u00fcr die strafrechtliche Verfolgung ausl\u00e4ndischer Befreiungsbewegungen<\/h4>\n<p>Die strafrechtliche Verfolgung nach 129a wird durch Grunds\u00e4tze des V\u00f6lker- bzw. Kriegsv\u00f6lkerrechts, beide von der BRD anerkannt, eingeschr\u00e4nkt: Es handelt sich zum einen um den Grundsatz der Nichteinmischung in die Angelegenheiten fremder Staaten. Zwar erm\u00f6glicht das sog. &#8222;Weltrechtsprinzip&#8220; Abweichungen von diesem Grundsatz, der 129a f\u00e4llt aber nicht unter dieses Prinzip. Zum anderen handelt es sich um eine Bestimmung, nach der Kriegshandlungen i.S.d. Kriegsv\u00f6lkerrechts strafrechtlich nicht verfolgt werden d\u00fcrfen. Zu diesen geh\u00f6ren auch &#8222;bewaffnete Konflikte, in denen V\u00f6lker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung (&#8230;) in Aus\u00fcbung ihres Rechts auf Selbstbestimmung k\u00e4mpfen, wie es in der Charta der Vereinten Nationen (&#8230;) verb\u00fcrgt ist.&#8220; (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.12.1987, Art.1 Abs.4).<\/p>\n<p>Die Strafverfolgung nach 129a ist daher nur bei Straftaten m\u00f6glich, die in der BRD begangen werden. Auch der BGH hat diesen Grunds\u00e4tzen bisher Rechnung getragen: So f\u00fchrte er z.B. aus, &#8222;da\u00df das deutsche Strafrecht als innerstaatliches Ordnungsrecht in erster Linie zum Schutz inl\u00e4ndischer Belange berufen ist. (&#8230;) Es ist vor allem nicht Aufgabe des deutschen Strafrechts, ausl\u00e4ndische Staaten gegen Angriffe auf ihre Souver\u00e4nit\u00e4t zu sch\u00fctzen, weil das wom\u00f6glich zu Einmischungen in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten f\u00fchren kann.&#8220; (BGHSt 22, 282 ff.) 1982 hat er in einem Verfahren gegen die &#8222;Wehrsportgruppe-Ausland&#8220; entschieden, da\u00df diese nicht wegen Vergehens nach 129a zu verfolgen sei, weil diese Organisation \u00fcber keine &#8222;Teilorganisationen&#8220; in der BRD verf\u00fcge. &#8222;Nur dann, wenn das Rechtsgut der inneren Sicherheit und Ordnung durch eine im Geltungsbereich (des GG, d.V.) bestehende Personenvereinigung ber\u00fchrt ist, greift die Strafbarkeit (&#8230;)ein.&#8220; (BGHSt 30, 328 ff.)<br \/>\nNach bis Ende 1986 geltenden Rechtsgrundlagen erstreckte sich die Ermittlungst\u00e4tigkeit der Generalbundesanwaltschaft also nicht auf ausl\u00e4ndische Befreiungsorganisationen mit Sitz im Ausland.<\/p>\n<h4>4. Die Neufassung des 120 GVG und das &#8222;PKK&#8220;-Verfahren<\/h4>\n<p>Am 31.10.86 bringen CDU\/CSU und FDP einen Gesetzentwurf zur &#8222;Bek\u00e4mpfung des Terrorismus&#8220; ein (BTDrs. 11\/6286). In der Begr\u00fcndung hei\u00dft es: &#8222;Durch \u00c4nderung des Gerichtsverfassungsgesetzes soll die Zust\u00e4ndigkeit der OLGs und des Generalbundesanwalts f\u00fcr die Verfolgung von terroristischen Gewalttaten erweitert werden&#8220; auf &#8222;terroristische Vereinigungen&#8220;, die &#8222;die Sicherheit seiner (der BRD, d.V.) nichtdeutschen Vertragsstaaten&#8220; &#8211; also der NATO-Staaten &#8211; bedrohen. (Art.2)<\/p>\n<p>In der seit Anfang 1987 g\u00fcltigen Fassung des 120 GVG, der zusammen mit den 74a und 142a die Verfolgungszust\u00e4ndigkeit des Generalbundesanwalts regelt, hei\u00dft es, da\u00df die OLGs zust\u00e4ndig sind &#8222;bei Mord (&#8230;) und den in 129a Abs.1 Nr.2,3 StGB bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder T\u00e4tigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falls die Verfolgung \u00fcbernimmt.&#8220;<\/p>\n<p>Ende 1987 hat sich der BGH dann erstmals zu der Frage ge\u00e4u\u00dfert, wann bei Straftaten von Ausl\u00e4ndern in der BRD der Staatsschutz tangiert ist. In seinem Beschlu\u00df zur Frage, ob Straftaten der &#8222;sog. Milit\u00e4rabteilung der &#8218;Liberation Tigers of Tamil Eelam&#8216;, Sektion Deutschland&#8220; nach 129 zu verfolgen sind, hei\u00dft es: &#8222;Nach den bisherigen Erkenntnissen steht die LTTE in einem politischen Gegensatz zu der Regierung der Republik Sri Lanka und ist dort in schwere K\u00e4mpfe b\u00fcrgerkriegs\u00e4hnlichen Charakters verwickelt. (&#8230;) Unterst\u00fctzt eine solche kriminelle Ausl\u00e4ndervereinigung unmittelbar oder mittelbar vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus den bewaffneten Kampf gegen die Regierung eines Staates, so kann dies die au\u00dfenpolitischen Belange der Bundesrepublik in hohem Ma\u00dfe ber\u00fchren, namentlich wenn diese mit dem betroffenen Staat diplomatische Beziehungen unterh\u00e4lt. (&#8230;) Einer konkreten Gef\u00e4hrlichkeit der Aktionen (&#8230;) f\u00fcr die innere oder \u00e4u\u00dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer gegen deren verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gerichteten Zielsetzung bedarf es nicht.&#8220; (Strafverteidiger 8\/88, S. 331)<\/p>\n<h4>5. Schlu\u00dffolgerungen<\/h4>\n<p>Durch die Konstruktion sog. selbst\u00e4ndig in der BRD arbeitender &#8222;terroristischer Teilvereinigungen&#8220; hat die Bundesanwaltschaft die Ermittlungszust\u00e4ndigkeit. Erstmals k\u00f6nnte die Bundesregierung nun eine Auslandsvereinigung, die einen Befreiungskampf f\u00fchrt, in der BRD als &#8222;terroristisch&#8220; verfolgen &#8211; w\u00fcrde die Anklage zugelassen. Mit dem Gebilde &#8222;Teilvereinigungen&#8220; innerhalb einer nach den Prinzipien des demokratischen Zentralismus aufgebauten Partei kn\u00fcpft sie an die strafrechtliche Verfolgung von KPD-, FDJ- etc. Mitglieder der 50er und 60er Jahre an. Die aus diesen Verfahren bekannten Beweisprobleme hatte Ex-Innenminister Zimmermann sicher im Auge, als er am 27.9.1988 forderte: &#8222;M\u00f6glich werden mu\u00df ferner die Anwendung von Vorschriften des 129 StGB auf ausl\u00e4ndische kriminelle Vereinigungen mit Sitz im Ausland.&#8220; (Bulletin der BR, 30.9.1988)<\/p>\n<p>Da\u00df es um mehr geht, n\u00e4mlich die Sicherheit der &#8222;ausw\u00e4rtigen Belange&#8220;, einer Generalklausel f\u00fcr die jeweiligen au\u00dfenpolitischen Interessen der BRD, zeigt sich auch daran, da\u00df im Rahmen dieses Verfahrens auch Ma\u00dfnahmen wie disziplinarische Verfahren in einem Lager der PKK im Libanon, strafrechtlich verfolgt werden sollen.<\/p>\n<h4>6. Politisches Resummee<\/h4>\n<p>Die Bedeutung der PKK f\u00fcr die &#8222;ausw\u00e4rtigen Belange&#8220; der BRD: Der t\u00fcrkischen Regierung ist es seit dem Milit\u00e4rputsch bis heute nicht gelungen, trotz massiver milit\u00e4rischer Unterdr\u00fcckung, den kurdischen Befreiungskampf gegen die Kolonialmacht T\u00fcrkei in T\u00fcrkisch-Kurdistan zu unterdr\u00fccken. Die BRD, wichtigster Handelspartner der T\u00fcrkei, hat wie auch die EG massive Interessen an der T\u00fcrkei. Sie ist das Zugangsland zu den Rohstoffquellen des Vorderen und Mittleren Orients. Ein st\u00e4rkerer politischer Einflu\u00df in der T\u00fcrkei w\u00fcrde der BRD aber auch der EG ein gr\u00f6\u00dferes politisches Gewicht bei der Machtverteilung in dieser Region verschaffen. Die mit diesem Verfahren eingeleitete strafrechtliche Amtshilfe f\u00fcr die t\u00fcrkische Regierung soll die Infrastraktur der PKK in der BRD zerst\u00f6ren und somit die Gesamtpartei schw\u00e4chen.<\/p>\n<h5>* Mitarbeiterin am Fachbereich Germanistik der Universit\u00e4t Hannover<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Katharina K\u00fcmpel * Wahrscheinlich Ende des Jahres beginnt beim OLG D\u00fcsseldorf das bisher gr\u00f6\u00dfte<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,39],"tags":[],"class_list":["post-5007","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-033"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5007","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5007"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5007\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5007"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5007"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5007"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}