{"id":5023,"date":"1989-08-15T02:04:30","date_gmt":"1989-08-15T02:04:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5023"},"modified":"1989-08-15T02:04:30","modified_gmt":"1989-08-15T02:04:30","slug":"todesschuesse-gnade-vor-recht-gegenueber-polizeibeamten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5023","title":{"rendered":"Todessch\u00fcsse: Gnade vor Recht gegen\u00fcber Polizeibeamten?"},"content":{"rendered":"<h3>von Harald Freytag<\/h3>\n<p>Von Zeit zu Zeit wird die These vertreten, Straftaten von Polizeibeamten w\u00fcrden mit einem viel milderen Ma\u00dfstab gemessen als die anderer B\u00fcrger. Kaum ein Polizist werde f\u00fcr seine Verfehlungen &#8211; insbesondere, wenn sie in Aus\u00fcbung hoheitlicher T\u00e4tigkeiten begangen werden &#8211; zur Rechenschaft gezogen. Wenn \u00fcberhaupt Ermittlungen aufgenommen w\u00fcrden, so w\u00fcrden sie meist bald wieder eingestellt. Komme es einmal zu einem Urteil, so sei dem T\u00e4ter in Uniform Milde sicher. 1) Exemplarisch zeigt sich dies an einem Fall t\u00f6dlichen polizeilichen Schu\u00dfwaffeneinsatzes vom Januar 1988, dessen justitielle Erledigung dieser Beitrag analysiert.<!--more--><\/p>\n<p>Nicht leicht ist freilich, die These der weitgehenden Sanktionsimmunit\u00e4t der Polizei unwiderlegbar zu beweisen. Die Tatsache, da\u00df ein Gro\u00dfteil der Ermittlungen gegen Polizeibeamte nicht zu einer Verurteilung f\u00fchrt, ist zwar ein bemerkenswertes und unverzichtbares Indiz f\u00fcr ihre Richtigkeit 2), aber als Beweis alleine nicht ausreichend. Denn eine solche Tendenz zur Verfahrenseinstellung besteht generell: Nur ein Bruchteil (ca. 25-30%) aller von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren f\u00fchrt zu einer Anklage und von diesen F\u00e4llen endet wiederum nur ein Bruchteil mit einem belastenden Strafurteil. Statistische Belege lassen naturgem\u00e4\u00df die Frage unbeantwortet, um welche Fallkonstellationen es sich jeweils handelt, ob wirklich Verfahrenseinstellungen bzw. Freispr\u00fcche angebracht waren, oder ob nicht vielmehr Gnade vor Recht ergangen sei. Daher wird an dieser Stelle die These der weitgehenden Sanktionsimmunit\u00e4t einmal nicht durch Zahlen belegt; sondern die vorhandenen statistischen Befunde werden durch die exemplarische Betrachtung eines aktuelleren Einzelfalles, der einer eingehenden juristischen Pr\u00fcfung unterzogen wird, erg\u00e4nzt. Durch diesen VErbund induktiver und deduktiver Methode wird die genannte These nicht nur anschaulicher, sondern sie wird vor allem weiter abgesichert.<\/p>\n<h4>1. Fallbeschreibung<\/h4>\n<p>An einem Mitwoch im Januar 1988 wurde ein 32 Jahre alter Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen und einer Kollegin zur \u00dcberwachung eines Parkhauses eingesetzt, weil sich dort Autoeinbr\u00fcche geh\u00e4uft hatten. Gegen 18.00 Uhr fiel den Beamten ein mit vier Personen besetzter PKW auf, dessen Insassen sie zutreffend der Drogenszene zuordneten. Als das Auto eine halbe Stunde sp\u00e4ter das Parkhaus verlie\u00df, stellte sich ihm der Polizist in den Weg mit den Worten: &#8222;Halt &#8211; Polizei! Motor aus, aussteigen!&#8220; Einer der Insassen rief daraufhin: &#8222;Schei\u00dfe, Polizei&#8220; und startete durch. Hierbei wurde die Polizisten mit dem rechten Scheinwerfer gestreift und auf die Seite geschleudert. Sie erlitt Prellungen und ein Schleudersyndrom. Ihr Kollege zog darafhin seine 9 mm-Dienstpistole und feuerte einen schu\u00df in das Auto ab. Die Kugel durchschlug die geschlossene Fahrert\u00fcr und drang durch die Schulter in das Herz des Fahrers, der kurz darauf seinen Verletzungen erlag.<\/p>\n<p>Gegen den Polizeibeamten, der 12 Jahre Berufserfahrung aufweist, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Ergebnis, der Polizist habe den Fahrer durch einen Schu\u00df in den Arm lediglich kampfunf\u00e4hig machen wollen. Sein Verhalten sei durch Nothilfe gerechtfertigt gewesen. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft (im August 1988) die Ermittlungen ein und verzichtete auf eine Anklageerhebung.<\/p>\n<h4>2. Strafrechtliche W\u00fcrdigung<\/h4>\n<p>F\u00fcr die strafrechtliche W\u00fcrdigung dieses Falles soll dahingestellt bleiben, ob es sich wirklich blo\u00df um fahrl\u00e4ssige oder um vors\u00e4tzliche T\u00f6tung handelt, denn vors\u00e4tzliche T\u00f6tung ist bekanntlich bereits gegeben, wenn der T\u00e4ter den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt. Hier spricht indes mehr f\u00fcr eine Vorsatztat, da nicht nachvollziehbar ist, wie der Polizist den etwa in Herzh\u00f6he befindlichen Arm eines Autofahrers treffen wollte, ohne eine T\u00f6tung billigend in Kauf zu nehmen. In beiden Varianten ist die Tat jedenfalls nicht gerechtfertigt &#8211; weder durch Nothilfe, wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, noch durch eine andere Erlaubnisnorm.<\/p>\n<p>Nothilfe ist nur gegeben, wenn der Angriff noch gegenw\u00e4rtig ist, also noch andauert. Handelt es sich &#8211; wie hier &#8211; um eine K\u00f6rperverletzung, so ist der Angriff nur solange gegenw\u00e4rtig, wie weitere Verletzungen zugef\u00fcgt werden oder unmittelbar zu bef\u00fcrchten sind. 3) Die Polizistin wurde von dem schnell anfahrenden Auto zur Seite geschleudert. Damit war die verletzende Einwirkung abgeschlossen. Weitere Verletzungen, insbesondere ein \u00dcberrollen durch das Fahrzeug, sind auszuschlie\u00dfen. Hierzu h\u00e4tte der PKW wegen seines Wendekreises anhalten und gezielt zur\u00fccksto\u00dfen m\u00fcssen. Die T\u00e4ter wollten aber erkennbar nicht verletzen oder t\u00f6ten, sondern fl\u00fcchten. Auf eine Nothilfehandlung zugunsten seiner Kollegin kann sich der Polizist mangels Gegenw\u00e4rtigkeit eines Angriffs also nicht berufen. Aber auch wenn der Angriff zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung noch gegenw\u00e4rtig gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte keine rechtfertigende Nothilfehandlung vorgelegen, da die Sch\u00fcsse nicht erforderlich waren. Denn es h\u00e4tten auch Sch\u00fcsse auf die Reifen des PKW ausgereicht. Diese weit weniger gef\u00e4hrliche Ma\u00dfnahme w\u00e4re sogar noch besser geeignet gewesen, um das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen.<\/p>\n<p>Es bleibt zu pr\u00fcfen, ob eine Strafbarkeit des Polizeibeamten ausscheidet, weil er irrt\u00fcmlich angenommen haben k\u00f6nnte, rechtm\u00e4\u00dfig Nothilfe zu leisten (sog. &#8222;Putativnothilfe&#8220;). So k\u00f6nnte er geglaubt haben, auch bei einem bereits abgeschlossenen Angriff noch Nothilfe leisten zu d\u00fcrfen oder nicht erforderliche Verteidigungshandlungen treffen zu d\u00fcrfen. Hier handelt es sich aber nicht um einen B\u00fcrger, der zuf\u00e4llig einmal in eine solche Extremsituation geraten ist, sondern um einen ausgebildeten Polizeibeamten im Rang eines Polizeiobermeisters mit 12 Jahren Berufserfahrung. Dieser wei\u00df schon aufgrund seiner Ausbildung, wo die Grenzen der Nothilfe liegen, so da\u00df ein entsprechender Irrtum nicht vorgelegen haben kann. Im \u00fcbrigen h\u00e4tte solch ein Irrtum (sog. &#8222;Erlaubnisirrtum&#8220; gem. 17 StGB analog) 4) nur dann zur Straflosigkeit gef\u00fchrt, wenn er unvermeidbar gewesen w\u00e4re. An das Kriterium der Vermeidbarkeit werden von der Rechtssprechung jedoch sehr strenge Anforderungen gestellt; zu ber\u00fccksichtigen sind die F\u00e4higkeiten und Kenntnisse des Nothelfers. 5) Wegen der spezifischen Eigenschaften des Polizisten w\u00e4re der Irrtum hier zweifellos vermeidbar gewesen &#8211; unterstellt man einmal sein Vorliegen.<\/p>\n<p>Straflosigkeit w\u00e4re f\u00fcr den Polizisten aber gegeben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr \u00fcberschritten h\u00e4tte (sog. Notwehrexze\u00df gem. 33 StGB). Dies war aber nicht der Fall. Verwirrung und Schrecken scheiden aus, da die drei Beamten das Auto bereits seit l\u00e4ngerem beobachtet haben. Da man die Insassen der Drogenszene zurechnete, war mit einem Durchstarten zu rechnen. Auch Furcht scheidet das Motiv f\u00fcr die \u00dcberschreitung der Nothilfe aus, da der Angriff bereits beendet war und der PKW sich entfernte. Zudem befand sich der Polizist noch in Begleitung eines unverletzten Kollegen.<\/p>\n<p>Nur der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei noch erw\u00e4hnt, da\u00df auch Vorschriften, welche die Festnahme von Straft\u00e4tern oder die Gefahrenabwehr regeln (Gesetz \u00fcber den unmittelbaren Zwang, Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, Strafproze\u00dfordnung), hier als Rechtfertigungsgr\u00fcnde ausscheiden, so da\u00df nat\u00fcrlich auch nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den immer wieder im Zentrum \u00f6ffentlicher Diskussion stehenden sog. &#8222;finalen Rettungsschu\u00df&#8220; vorlagen. Denn eine Ergreifung oder Unsch\u00e4dlichmachung der unbewaffneten T\u00e4ter, von denen keine akute Gefahr mehr ausging, w\u00e4re &#8211; sofern man hier (was freilich kaum vertretbar ist) eine Anwendung von Waffengewalt \u00fcberhaupt f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet &#8211; mit Sch\u00fcssen auf die Reifen ebenso m\u00f6glich gewesen, so da\u00df die gezielten Sch\u00fcsse auf den Arm also weder erforderlich noch angesichts der gesamten Situation verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die Tat als fahrl\u00e4ssig begangen erachtet, denn es liegt kein Fall des sog. &#8222;gerechtfertigten Risikos&#8220; 6) vor: Der Polizist hat nicht alles getan, um das Risiko seines gef\u00e4hrlichen Verhaltens so gering wie m\u00f6glich zu halten &#8211; er h\u00e4tte nicht auf den Arm zielen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Verhalten des Polizeibeamten ist &#8211; den vorliegenden Informationen \u00fcber den Tathergang zufolge 7) &#8211; somit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus straflos. Und doch wurde der Polizist nicht nur nicht verurteilt, sondern nicht einmal angeklagt. Da\u00df die Staatsanwaltschaft sich ihrer Sache offensichtlich selbst nicht ganz sicher war, l\u00e4\u00dft sich daraus ableiten, da\u00df sie eigens eine Pressekonferenz einberufen hat, um der \u00d6ffentlichkeit das Ermittlungsergebnis und die sie tragenden Tatsachen zu &#8222;verkaufen&#8220;. Doch genau die vorgetragenen Fakten ergeben &#8211; wie gesehen &#8211; bei eingehender strafrechtlicher W\u00fcrdigung keine Straflosigkeit des Polizisten, sondern Strafbarkeit wegen eines T\u00f6tungsdelikts.<\/p>\n<h4>3. M\u00f6gliche Ursachen einer Sanktionsimmunit\u00e4t<\/h4>\n<p>Geht man von der These des generell milden Umgangs der Justiz mit Verfehlungen von Polizeibeamten aus &#8211; wof\u00fcr einiges spricht -, so l\u00e4\u00dft sich \u00fcber die Gr\u00fcnde und Hintergr\u00fcnde mangels einschl\u00e4giger kriminologischer Untersuchungen 8) nur spekulieren. Hier seien m\u00f6gliche Erkl\u00e4rungsans\u00e4tze hypothesenartig formuliert und zur Diskussion gestellt. Sie \u00fcberschneiden sich teilweise und erheben keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>&#8211; Nahliegend ist, da\u00df eine Tr\u00fcbung des guten Klimas zwischen den Organen der Justiz vermieden werden soll, damit weiterhin eine fruchtbare und reibungslose Kooperation zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichtsbarkeit gew\u00e4hrleistet ist. Staatsanwaltschaft und Strafgericht sind immerhin auf die Polizei als Vollstreckungsorgan angewiesen.<\/p>\n<p>&#8211; Teilweise sogar offen ausgesprochen wird die vordergr\u00fcndige Absicht, die Einsatzfreude und Risikobereitschaft der Polizeibeamten &#8211; und damit die Funktionst\u00fcchtigkeit der Polizei insgesamt &#8211; nicht dadurch zu mindern, indem man einzelne Beamte f\u00fcr ihre dienstlichen Verfehlungen zur Rechenschaft zieht.<\/p>\n<p>&#8211; Bedeutsam d\u00fcrfte auch die Furcht sein, Strafverfahren gegen Polizeibeamte k\u00f6nnten das Ansehen der Strafjustiz in der \u00d6ffentlichkeit insgesamt mindern. Hartes Durchgreifen hie\u00dfe also, Fehler der Justiz einzugestehen und somit das eigene Nest zu beschmutzen.<\/p>\n<p>&#8211; Denkbar ist auch eine falsch verstandene F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber der Polizei, insbesonsere seitens der Staatsanwaltschaft: Man k\u00f6nne nicht einerseits der Polizei gegen\u00fcber weisungsbefugt sein, ihr andererseits aber bei Verfehlungen in den R\u00fccken fallen.<\/p>\n<p>&#8211; Vorbereitet sein d\u00fcrfte auch ein Hang zur bewu\u00dften oder unbewu\u00dften Bagatellisierung polizeilicher Verfehlungen als &#8222;Betriebsunf\u00e4lle&#8220;. Oder es wird die Auffassung vertreten, eine wirklich effektive Polizeiarbeit lie\u00dfe sich ohne gelegentliche Gesetzes\u00fcbertretungen gar nicht bewerkstelligen, so da\u00df eine (harte) Sanktionierung der Straftaten einzelner Beamter unangebracht sei.<\/p>\n<p>&#8211; Der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten k\u00f6nnten aber z.T. auch einfach die H\u00e4nde gebunden sein. So k\u00f6nnten Polizeibeamte aufgrund ihrer einschl\u00e4gigen Rechtskenntnisse den Sachverhalt von vornherein zu ihren Gunsten darstellen (insbesondere z.B. einen Angriff behaupten). Die Beweissicherung geschieht in der Regel durch Kollegen, und wenn Zeugen vorhanden sind, so sind es auch nicht selten Kollegen des T\u00e4ters. Vielfach liegt es auch in der Hand der Polizei, die Staatsanwaltschaft erst sehr sp\u00e4t zu informieren und so bestimmte weitere Ermittlungen zu vereiteln.<\/p>\n<p>&#8211; M\u00f6glich ist ferner, da\u00df Staatsanwaltschaft und Strafgerichte den eigentlichen Verantwortlichen nicht im unmittelbaren T\u00e4ter sehen, sondern im F\u00fchrungsstab der Polizei, wenn von dieser Seite aus z.B. Aggressionen gesch\u00fcrt worden sind oder andere, weniger gef\u00e4hrliche Strategien m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren, bei denen es nicht so leicht zu Fehlern und \u00dcbergriffen der einzelnen Polizeibeamten h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Dies d\u00fcrfte insbesondere bei Straftaten durch Polizeibeamte bei Demonstrationen und \u00e4hnlichen Eins\u00e4tzen der Fall sein.<\/p>\n<p>Betont sei abschlie\u00dfend, da\u00df es hier nicht darum geht und gehen kann, Polizeibeamte, die immerhin nicht selten ihr eigenes Leben f\u00fcr andere riskieren, um jeden Preis und m\u00f6glichst hoch zu bestrafen. Sie d\u00fcrfen aber keine strafrechtliche Privilegierung im Sinne einer Sanktionsimmunit\u00e4t<\/p>\n<h6>1) So z.B. Buchert, Zum polizeilichen Schu\u00dfwaffengebrauch, L\u00fcbeck 1975, S. 27; G\u00f6ssner\/ Herzog, Der Apparat &#8211; Ermittlungen in Sachen Polizei, K\u00f6ln 1983, S. 203 ff; K\u00fchne, Juristische Strategien bei der Kontrolle rechtswidrigen Verhaltens der Polizei, in: Kriminologische Forschung in den 80er Jahren &#8211; Projektberichte, hg. von Kaiser u.a., Freiburg 1988, S. 193 &#8211; 200; Walter\/Werkentin, Die justitielle Kontrolle polizeilicher Todessch\u00fcsse, B\u00fcrgerrechte und Polizei (CILIP), Heft 26 (1\/1987), S. 5 &#8211; 36.<\/h6>\n<h6>2) Nachweise j\u00fcngst bei Walter\/Werkentin (o.Fn. 1), S. 5 ff.<\/h6>\n<h6>3) Vgl. Dreher\/Tr\u00f6ndle, Strafgesetzbuch, 44. Auflage, M\u00fcnchen 1988, Rdn. 10; Lenckner in Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, 23. Aufl., M\u00fcnchen 1988, 32, Rdn. 15; BGH NJW 1979, S. 2053.<\/h6>\n<h6>4) Cramer in Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der (o.Fn. 3), 17, Rdn. 10; BGH JZ 1978, S. 762.<\/h6>\n<h6>5) Dreher\/Tr\u00f6ndle (o. Fn. 3), 17, Rdn. 7.<\/h6>\n<h6>6) Zu dieser Rechtsfigur z.B. Lenckner in Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der (o. Fn.3), Vorbem. zu 32 ff., Rdn. 100 ff.<\/h6>\n<h6>7) Ott in Frankfurter Rundschau v. 20.8.1988, S. 9.<\/h6>\n<h6>8) Vgl. aber die Ans\u00e4tze z.B. bei K\u00fchne (o.Fn. 1), S. 197 f.; Walter\/Werkentin (o.Fn.1), S. 22 ff.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Harald Freytag Von Zeit zu Zeit wird die These vertreten, Straftaten von Polizeibeamten w\u00fcrden<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,39],"tags":[],"class_list":["post-5023","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-033"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5023","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5023"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5023\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5023"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5023"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5023"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}