{"id":5030,"date":"1989-08-15T02:12:15","date_gmt":"1989-08-15T02:12:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5030"},"modified":"1989-08-15T02:12:15","modified_gmt":"1989-08-15T02:12:15","slug":"der-genetische-fingerabdruck-verfahrensstand-und-rechtspolitische-diskussion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5030","title":{"rendered":"Der &#8222;Genetische Fingerabdruck&#8220; &#8211; Verfahrensstand und rechtspolitische Diskussion"},"content":{"rendered":"<h3>von Bernhard Gill *<\/h3>\n<p>Insbesondere durch den Bericht der Enquete-Kommission &#8222;Chancen und Risiken der Gentechnologie&#8220; wurde hierzulande ein Verfahren bekannt (1), das Mitte der 80er Jahre in den USA und England unter dem Namen &#8222;Genetic Fingerprinting&#8220; eingef\u00fchrt worden war. Der amerikanische Sprachgebrauch markiert dabei recht genau den vornehmlichen Zweck des Verfahrens, die Identifzierung von Personen durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. Erstmals in der bundesdeutschen Kriminalgeschichte wurde im August 1988 in Berlin ein &#8222;Genetischer Fingerabdruck&#8220; als Beweismittel akzeptiert und darauf gest\u00fctzt ein Haftbefehl erlassen. Inzwischen haben weitere Gerichte dieses Verfahren akzeptiert.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Was ist ein &#8222;Genetischer Fingerabdruck&#8220;?<\/h4>\n<p>Der &#8222;Genetische Fingerabdruck&#8220; baut auf der in der Biowissenschaft allgemein vorherrschenden Hypothese auf, mit der im Zellkern eingelagerten DNS ein sehr stabiles und zugleich interindividuell unterscheidbares Biomolek\u00fcl gefunden zu haben, das als das &#8222;erbliche Programm&#8220; des einzelnen Lebewesens angesehen wird. Diese Pr\u00e4misse soll die einidentische Zuordnung von Zellmaterial zu einer Person erlauben, ganz gleich, wo dieses Zellmaterial (Blut, Haare, Sperma etc.) als &#8222;Spur&#8220; zur\u00fcckgelassen wurde. Der gentechnischen Methode kommt es also zun\u00e4chst darauf an, Abschnitte im menschlichen Genom zu identifizieren, die f\u00fcr alle K\u00f6rperzellen eines Individuums gleich, von allen anderen Personen aber verschieden sind.<\/p>\n<p>Diese Anforderungen werden mittlerweile von mehreren gentechnischen Verfahren erf\u00fcllt, die sich neben technischen Details in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, n\u00e4mlich der Frage, ob die Untersuchung an &#8222;kodierenden&#8220; oder &#8222;nicht kodierenden&#8220; Abschnitten des menschlichen Genoms vorgenommen wird. Unter &#8222;kodierenden Abschnitten&#8220; versteht man solche Sequenzen der DNS, die f\u00fcr den Bau und die Funktion des K\u00f6rpers wichtige Informationen enthalten; als &#8222;nicht kodierend&#8220; sieht man solche Abschnitte an, die nach heutigem Erkenntnisstand als funktionslos gelten. Durch die Verwendung von &#8222;nicht kodierenden&#8220; Abschnitten glaubt man, den Zweck des Verfahrens allein auf die einidentische Zuordnung von &#8222;Spur&#8220; und &#8222;Spurenleger&#8220; eingrenzen und die Gewinnung &#8222;\u00fcbersch\u00fcssiger Information&#8220;, etwa zur Feststellung der Schuldf\u00e4higkeit, ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Zuordnungen waren schon zum Teil durch herk\u00f6mmliche Verfahren der Blutgruppenbestimmung und andere biochemische Verfahren zur Untersuchung von Proteinen m\u00f6glich, mit denen sich ebenfalls Verwandtschaftsbeziehungen (Vaterschaftsgutachten !) und Spurenidentifzierung vornehmen lie\u00dfen.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td>ANZEIGE:<br \/>\nBernhard Gill,<br \/>\nGenforschung in Berlin &#8211; der Alltag hat schon begonnenDiese Studie gibt einen \u00dcberblick \u00fcber die Aktivit\u00e4ten der 47 in Berlin (W) gemeldeten Genlabors, vermittelt Einblicke in deren Finanzierung, nennt juristische Grundlagen (m\u00f6glicher) Sicherheitskontrollen und diskutiert m\u00f6gliche politische Gegenstrategien auf kommunaler Ebene.<br \/>\nDie Studie ist kostenlos zu beziehen \u00fcber:<br \/>\nAL-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin<br \/>\nRathaus Sch\u00f6neberg, 1000 Berlin 62<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Gegen\u00fcber den herk\u00f6mmlichen Methoden werden dem &#8222;Genetischen Fingerabdruck&#8220; (GF) mehrere Vorteile zugeschrieben:<br \/>\n* aufgrund statistischer Erw\u00e4gungen wird der GF als pr\u00e4ziser angesehen: es bestehe eine geringere Wahrscheinlichkeit der falsch positiven Identitit\u00e4tszuschreibungen,<br \/>\n* universellere Anwendbarkeit, weil die DNS in allen K\u00f6rperzellen vorhanden sei,<br \/>\n* M\u00f6glichkeit der Untersuchung von \u00e4lteren Spuren (bis zu 2 Jahren gegen\u00fcber 1\/2 Jahr bei herk\u00f6mmlichen Methoden),<br \/>\n* M\u00f6glichkeit der Untersuchung von geringeren Spuren-Mengen, eine einzige Zelle (Haarwurzel) soll bereits ausreichen.<\/p>\n<h4>2. Bisherige Anwendung des &#8222;Genetischen Fingerabdrucks&#8220;<\/h4>\n<p>In England und den USA, wo entsprechende Methoden zuerst entwickelt wurden, hat dieses Verfahren bereits in relativ gro\u00dfem Umfang Einzug in den beh\u00f6rdlichen Alltag gehalten.<\/p>\n<p><strong>England<\/strong><\/p>\n<p>Im britischen Leicestershire County gelang es der Polizei 1987, einen mutma\u00dflichen Vergewaltiger und M\u00f6rder zu ermitteln, nachdem sie von 5500 M\u00e4nnern im Alter zwischen 13 und 30 Jahren, die in der Umgebung des l\u00e4ndlichen Tatorts wohnten, Blut- und Speichelproben abgenommen hatte (2). Nach Angaben von Superintendent Painter seien die Zellmaterial-Proben freiwillig abgegeben worden. Der jetzt Angeklagte habe allerdings versucht, sich dem Test zu entziehen. Unklar bleibt, ob schon die Weigerung als Haftgrund ausreichte; Painter kommentierte lediglich, mit seiner Weigerung habe der Mann &#8222;nur sein gesetzlich verbrieftes Recht ausge\u00fcbt&#8220;. Haftbefehl erging jedenfalls noch bevor das Ergebnis eines in Frage kommenden Zwangstest vorgelegen haben konnte (Der Spiegel, Nr.41\/1987). Durchgef\u00fchrt wurden diese Tests von Cellmark Diagnostics, einer Tochterfirma des britischen Chemiekonzern ICI (3). Sie monopolisiert bislang das Gesch\u00e4ft in England, wo das Verfahren schon gelegentlich von Gerichten und von einigen Privatpersonen, aber vor allem von den Einwanderungsbeh\u00f6rden nachgefragt wird. Da mit dem Verfahren auch Verwandtschaftsgrade \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, nimmt die Einwanderungsbeh\u00f6rde den Service von Cellmark Diagnostics in Anspruch, um beim Nachzug von Familienangeh\u00f6rigen aus Commonwealth-L\u00e4ndern strittige Abstammungsverh\u00e4ltnisse zu \u00fcberpr\u00fcfen. Gegen das Ansinnen des Home office, entsprechende Tests bei den j\u00e4hrlich etwa 12 000 Einwanderern aus Bangladesh und Pakistan als Routine-Prozedur einzuf\u00fchren, wurde von deren Repr\u00e4sentanten schwere Bedenken erhoben. Neben der allgemeinen Einschr\u00e4nkung der B\u00fcrgerrechte sei zu bef\u00fcrchten, da\u00df Trag\u00f6dien in den sehr konservativen asiatischen Familienstrukturen heraufbeschworen w\u00fcrden, etwa wenn eine bisher als selbstverst\u00e4ndlich akzeptierte Vaterschaft durch den Test pl\u00f6tzlich widerlegt w\u00fcrde. (4)<\/p>\n<p><strong>USA<\/strong><\/p>\n<p>Auch aus den USA wird gemeldet, da\u00df dort vergleichbare Tests als Beweismittel in Gerichtsverfahren vorgelegt worden seien. Im August 1988 wurde in Arlington (Virginia) erstmals ein des Mordes Beschuldigter zum Tode verurteilt, nachdem die T\u00e4terschaft mit Hilfe dieser Methode nachgewiesen worden war (Frankfurter Rundschau, 19.8.88).<br \/>\nImmerhin ist es in den USA noch umstritten, ob das DNS-&#8222;Fingerprinting&#8220; gegenw\u00e4rtig die im amerikanischen Recht geltenden Kelly-Frye-Regeln erf\u00fcllt. Diese schreiben vor, da\u00df die wissenschaftliche Zuverl\u00e4ssigkeit einer Technik erwiesen sein mu\u00df, bevor sie als Beweis vor Gericht zuzulassen ist. Vom kalifornischen Justizministerium wird allerdings schon jetzt eine Datenbank zur Speicherung von DNS-&#8222;Fingerab-dr\u00fccken&#8220; aufgebaut, die der Verfolgung und Identifzierung von Wiederholungst\u00e4tern dienen soll. Weil die Jeffreys-Methode einen zu gro\u00dfen Datensatz liefert, wird zur Zeit von staatlichen Wissenschaftlern an der Auswahl anderer Verfahren gearbeitet; im Gespr\u00e4ch ist dabei besonders eine Methode der Cetus Corporation &#8211; die Firma m\u00f6chte einen Set entwickeln, mit dem jedes Labor diese Methode anwenden kann. Zwischenzeitlich wurden in die kalifornische Datenbank bereits die DNS-&#8222;Fingerabdr\u00fccke&#8220; aus mehr als 5 000 Blut- und Speichelproben eingespeichert, die von \u00fcberf\u00fchrten Sexualstraft\u00e4tern in den letzten f\u00fcnf Jahren gesammelt wurden. (5)<\/p>\n<p><strong>Bundesrepublik<\/strong><\/p>\n<p>In der BRD waren erste Hinweise auf die Einf\u00fchrung des Verfahrens seit Fr\u00fchjahr letzten Jahres zu registrieren. Im M\u00e4rz inserierte das Hessische Landeskriminalamt: &#8222;Diplombiologen\/innen gesucht, die \u00fcber biochemische\/gentechnologische Grundlagen&#8220; verf\u00fcgen, im April suchte die Berliner Polizeitechnische Untersuchungsstelle f\u00fcr &#8222;sofort&#8220; per Anzeige wissenschaftliche Mitarbeiter\/innen &#8222;f\u00fcr die Entwicklung neuer Verfahren (z.B. DNS-Finger-printing) und deren \u00dcberf\u00fchrung in die Routine&#8220; (Hamburger Rundschau, 13.10.88, S.7). Sigrid Hermann, die sich sp\u00e4ter auf einer Pressekonferenz als Inhaberin der f\u00fcr Berlin ausgeschriebenen Stelle zu erkennen gab, taucht allerdings bereits im T\u00e4tigkeitsbericht des Bundesgesundheitsamts (BGA) von 1987 als Mitunterzeichnerin eines Artikels auf, in dem die Anstrengungen zur Standardisierung des DNS-&#8222;Fingerabdrucks&#8220; in den Labors des Ro-bert-Koch-Instituts beschrieben werden; als Kooperationspartner des BGA ist dort bereits f\u00fcr 1987 das LKA Berlin erw\u00e4hnt (6). Von der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung wurde im Mai 88 gemeldet, da\u00df in Stuttgart-Bad Cann-statt die notwendigen Ger\u00e4te schon im Kriminaltechnischen Institut (KTI) bereitst\u00fcnden. Dem Gen-ethischen Informationsdienst best\u00e4tigte der zust\u00e4ndige LKA-Sprecher Brestrich daraufhin im Juni auf Anfrage, da\u00df das Verfahren in Einzelf\u00e4llen schon angewandt werden k\u00f6nne, w\u00e4hrend der Leitende Regierungsdirektor des KTI, Dr. Klimmich, alles dementierte, weil man in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe der LKAs Berlin und Baden-W\u00fcrttemberg und des BKA Stillschweigen vereinbart habe (7). Wie das BMI in seinem Hausblatt &#8222;Innere Sicherheit&#8220; (3\/1988) im August l.J. meldete, sei diese Arbeitsgruppe seit M\u00e4rz 1987 dabei, die Verwendung der Gen-Analyse f\u00fcr kriminalpolizeiliche Ermittlungen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Auf einer Pressekonferenz am 12.8.88 in Berlin wurde die erste Verwendung des DNS-&#8222;Fingerab-drucks&#8220; in der BRD vorgestellt. Spurenmaterial, das bei einer Vergewaltigung mit anschlie\u00dfendem Mord sichergestellt worden war, war zusammen mit einer Blutprobe des Tatverd\u00e4chtigen an die o.g. Firma Cellmark Diagnostics in England geschickt worden. Diese legte ein Gutachten vor, das die Identit\u00e4t von Tatspur und Verd\u00e4chtigtem nahelegte (Volksblatt Berlin, 13.8.88). In diesem Verfahren (Mordfall Mrosek) verzichtete das Berliner Landgericht schlie\u00dflich darauf, dieses Beweismittel zu verwenden, da der Beschuldigte ein Gest\u00e4ndnis abgab, erkl\u00e4rte aber gleichwohl, da\u00df dieses Verfahren ein g\u00fcltiges Beweismittel sei (Tagesspiegel, 15.12.88).<\/p>\n<p>Erstmals als Beweismittel f\u00f6rmlich verwendet wurde dieses Verfahren in einem Proze\u00df um den sexuellen Mi\u00dfbrauch von Kindern vor dem Landgericht Darmstadt. Der Beschuldigte wurde nach einem entsprechenden Gutachten vom Vorwurf des sexuellen Mi\u00dfbrauchs eines Kindes freigesprochen; die Staatsanwaltschaft k\u00fcndigte einen Revisionsantrag mit dem Ziel an, dieses Verfahren vom Bundesgerichtshof anerkennen zu lassen (Frankfurter Rundschau, 5.5.89). Nach Berlin und Rheinland-Pfalz sollen nun auch in Hessen der Polizei technische Mittel f\u00fcr entsprechende Untersuchungen zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<h4>3. Die Anh\u00f6rung vor dem Rechtsausschu\u00df des Bundestages<\/h4>\n<p>W\u00e4hrend von der Exekutive l\u00e4ngst Tatsachen geschaffen wurden, ist es in den Beratungsorganen der Legislative immer wieder zu Verz\u00f6gerungen gekommen. (8)<\/p>\n<p>Am 12. Oktober letzten Jahres fanden sich schlie\u00dflich im Bundeshaus 11 Sachverst\u00e4ndige ein, um dem Rechtsausschu\u00df Rede und Antwort zu stehen.<\/p>\n<p>Die Gutachten unterscheiden sich deutlich im Tenor ihrer Empfehlungen, die vom generellen Verbot der Genomanalyse im Strafverfahren (W\u00e4chtler) \u00fcber die Zulassung unter verschieden intensiv gestaffelten Vorkehrungen rechtlicher, organisatorischer und technischer Natur bis hin zur schrankenlosen Durchf\u00fchrung ohne eigene gesetzliche Regelung (Schmitter als Vertreter des BKA) reichen. Bei der Mehrzahl der Sachverst\u00e4ndigen, die die Einf\u00fchrung unter Ber\u00fccksichtigung entsprechender Kautelen f\u00fcr zul\u00e4ssig hielten, zeigte sich ein systematischer Unterschied: W\u00e4hrend die Juristen prinzipiell mehr Phantasie an den Tag legten, was die Frage m\u00f6glicher Mi\u00dfbr\u00e4uche anbetrifft, konnten die Naturwissenschaftler, die \u00fcber Erfahrungen in Blutgruppengutachten verf\u00fcgen, lediglich technische Probleme bez\u00fcglich der Validit\u00e4t der Ergebnisse erkennen und verbaten sich ansonsten jeden Eingriff in ihre professionelle Autonomie. Innerhalb der Gruppe der Juristen ist weiterhin festzustellen, da\u00df die Intensit\u00e4t ihrer Bedenken davon abhing, ob sie die Unterscheidung zwischen kodierenden und nicht-kodierenden Sequenzen (s.o.) als Ausgangspr\u00e4misse der Fragestellung akzeptierten oder diese Differenzierung erst als Konsequenz forderten. Wo die Unterscheidung bereits als Pr\u00e4misse akzeptiert wird, ist auch die Phantasie \u00fcber weitgehendere Verwendungen der Genomanalyse im Strafverfahren erheblich eingeschr\u00e4nkt. Von den Naturwissenschaftlern, die sich in ihrer Argumentation allein auf die Erfahrungen in herk\u00f6mmlichen Blutgruppengutachten bezogen, und dem Vertreter des BKA wurde bereits in den Vorreden darauf verwiesen, da\u00df die Themenstellung der Anh\u00f6rung unzul\u00e4ssig sei, weil es ihrer Ansicht nach allein um die Identit\u00e4tsfeststellung durch DNS-&#8222;Fingerpriniting&#8220; gehen k\u00f6nne; weitergehenderer Informationsgewinn w\u00e4re &#8222;leicht auszuschlie\u00dfen&#8220; (Driesel v. Dechema-Institut, Henke v. Laboratorium f. forensische Blutkunde) bzw. sei &#8222;von Natur aus unm\u00f6glich&#8220; (Schmitter v. BKA).<\/p>\n<h4>3.1. M\u00f6glichkeiten des Einsatzes der Genomanalyse durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden<\/h4>\n<p>Die Sachverst\u00e4ndigen kamen \u00fcbereinstimmend zu dem Ergebnis, da\u00df alle erdenklichen Anwendungsm\u00f6glichkeiten der Genomanalyse so gut wie keiner spezialrechtlichen Einschr\u00e4nkung (etwa nach StPO) unterl\u00e4gen. Allerdings wurden verschiedentlich verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, die sich sowohl auf das vom BVerfG formulierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf den durch Art.2 und Art.1 GG begr\u00fcndeten Schutz der Intimsph\u00e4re bezogen.<\/p>\n<p>Insbesondere G\u00f6ssel (9) und Keller (10) f\u00fchrten aus, da\u00df im rechtlichen Sinne nicht allein die auf 81a StPO gest\u00fctzte zwangsweise anzuordnende Blutprobe zu diskutieren sei, sondern alle Vorg\u00e4nge im Verlauf polizeilicher Spurensicherung von Bedeutung seien. Hier sei die Gewinnung von Zellmaterial durch freiwillige Herausgabe, durch Beschlagnahme nach 94 StPO, im Zusammenhang mit Durchsuchungen nach 102 u. 103 StPO sowie durch k\u00f6rperliche Untersuchung an anderen Verfahrensbeteiligten nach 81c StPO zu ber\u00fccksichtigen. Die Problematik der Genomanalyse erg\u00e4be sich n\u00e4mlich kaum aus dem k\u00f6rperlichen Eingriff, der als solcher medizinisch harmlos sei, sondern vielmehr aus dem weitreichenden Informationsgewinn, der gegenw\u00e4rtig und im noch umfassenderem Ma\u00df zuk\u00fcnftig aus dem gewonnenen Material gezogen werden k\u00f6nne. Die gegenw\u00e4rtigen Regelungen der StPO, so Keller, seien auf die modernen Methoden der Informationsgewinnung, -speicherung und -verkn\u00fcpfung, mit denen Beh\u00f6rden in die Freiheit der Rechtsunterworfenen eingreifen k\u00f6nnten, noch nicht abgestimmt, weil bei ihrer Verabschiedung durch den Gesetzgeber diese technische Entwicklung nicht absehbar gewesen sei. Er f\u00fchrte weiterhin aus, da\u00df schon die Sicherstellung von anonymen Spuren rechtlich gegen die informationelle Selbstbestimmung abzuw\u00e4gen sei, weil ja der Zweck des Verfahrens schlie\u00dflich auf die Deanonymisierung der Spur abziele. Besonders G\u00f6ssel, der die Genomanalyse tendenziell ohnehin f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, weil sie in Kernbereiche der Pers\u00f6nlichkeit eingreife und ihre Zulassung als Beweismittel gegen Beschuldigte im Strafverfahren deshalb fraglich sei, machte darauf aufmerksam, da\u00df aus einem m\u00f6glichen gerichtlichen Verwertungsverbot, wie es tats\u00e4chlich etwa f\u00fcr den L\u00fcgendetektor gelte, auch die Unzul\u00e4ssigkeit der Beweismittelerhebung durch die Polizei abzuleiten sei.<\/p>\n<p>Keller wies darauf hin, da\u00df die Genomanalyse entgegen gegenteiliger Behauptungen f\u00fcr die Fahndung sehr wohl von Interesse sei. Neben der Feststellung \u00e4u\u00dferer Merkmale (z.B. Geschlecht) anhand von Spurenmaterial, die durch 81b StPO abgedeckt sei, erfolge schon jetzt eine widerrechtliche Speicherung von medizinischen Dokumenten (z.B. R\u00f6ntgenbilder, Blutuntersuchungen) durch das BKA, die Aufschlu\u00df \u00fcber das K\u00f6rperinnere geben k\u00f6nnten. Da\u00df die Genomanalyse jedenfalls zuk\u00fcnftig Aufschlu\u00df \u00fcber Verhaltensmerkmale von Personen erbringen k\u00f6nne, sei aus den psychogenetischen Forschungsanstrengungen unschwer abzulesen. Ein entsprechendes Verwertungsinteresse durch die Ermittlungsbeh\u00f6rden habe sich schon bei der Terroristenfahndung gezeigt, bei der aus anderen Beobachtungen gewonnene Verhaltensprofile zum Zuge gekommen seien. Da\u00df auch schon herk\u00f6mmliche Methoden der Identit\u00e4tsfeststellung trotz gegenteiliger Behauptungen einen Informations\u00fcberschu\u00df liefern, belegt (unfreiwillig) ein von Henke zur Einsicht gegebenes Blutgruppen-Gutachten: &#8222;Dementsprechend finden sich bei ihm rassencharakteristische Ph\u00e4notypen, die fast ausschlie\u00dflich in der negriden Bev\u00f6lkerung zu finden sind.&#8220; (11)<\/p>\n<p>Der Bundesdatenschutzbeauftragte Einwag erkl\u00e4rte die Feststellung von \u00e4u\u00dferlichen Merkmalen durch Genomanalyse zu Fahndungszwekken f\u00fcr zul\u00e4ssig, sofern sie vom Richter angeordnet w\u00fcrde. Die Speicherung in SPUDOK solle nach denselben Kriterien erfolgen, wie sie auch f\u00fcr gew\u00f6hnliche Fingerabdr\u00fccke gelten. Um der Gefahr von Massentests, wie in England schon geschehen (s.o.) und f\u00fcr die BRD in anderem Zusammenhang erw\u00e4hnt (12), zu begegnen, hielt es Jung (13) f\u00fcr erforderlich, da\u00df der Test gegen\u00fcber Verd\u00e4chtigten nur &#8222;auf freiwilliger Grundlage&#8220; vorgenommen werden d\u00fcrfte, wenn er andernfalls auch zwangsweise angeordnet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Da\u00df die Genomanalyse anstelle des Identit\u00e4tsnachweises auch geeignet sein k\u00f6nnte, zur Feststellung der Schuldf\u00e4higkeit (nach 21 u. 22 StGB) und f\u00fcr die Sozialprognose bez\u00fcglich der Strafzumessung (u.a. 56 StGB) im Strafverfahren herangezogen zu werden, betonten besonders W\u00e4chtler, Keller und G\u00f6ssel. G\u00f6ssel wies au\u00dferdem darauf hin, da\u00df auch eine am Opfer vorzunehmende Genomanalyse im Verlauf des Strafprozesses angeordnet werden k\u00f6nnte, etwa um zu beweisen, da\u00df eine strafbegr\u00fcndender Gesundheitsschaden nicht durch die Tat hervorgerufen, sondern erblich bedingt sei. Ferner f\u00fchrte er aus, da\u00df die Genomanalyse auch zu Kl\u00e4rung von Verfahrensvoraussetzungen (z.B. Verhandlungsf\u00e4higkeit, Verwandtschaftsbeziehungen) im Zuge des sog. Freibeweises eingesetzt werden k\u00f6nnte, dann aber nur mit Einwilligung der Betroffenen zul\u00e4ssig sei. Mehrfach stellten die Gutachter fest, da\u00df die Genomanalyse in Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach 170 StGB von Bedeutung sei. Einwag vertrat die Auffassung, da\u00df zur Feststellung der Schuldunf\u00e4higkeit infolge von Geisteskrankheit die Genomanalyse einer einstweiligen Unterbringung nach 126a StPO als &#8222;milderes Mittel&#8220; vorzuziehen sei, wenn der Beschuldigte dem zustimme.<\/p>\n<p>Die Gefahr der unkontrollierten Speicherung und Umwidmung von genetischen Daten wurde besonders von W\u00e4chtler betont, der auf einen Fall verwies, in dem sich die Polizei geweigert hatte, die erkennungsdienstlichen Unterlagen eines rechtskr\u00e4ftig Freigesprochenen zu l\u00f6schen. In einem anderen Fall sei von der Koblenzer Staatsanwaltschaft die Blutprobe eines fl\u00fcchtigen Verd\u00e4chtigen, die noch von einem fr\u00fcheren Alkoholtest \u00fcbrig war, f\u00fcr eine Genomanalyse herangezogen worden (Der Spiegel, Nr.36\/1988, S.59). Die Polizei habe auch zur Speicherung von anderen personenbezogenen Merkmalen Datenbanken aufgebaut, f\u00fcr die es (zun\u00e4chst) keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Sie folge hier &#8222;Erkenntnissen der Kriminologie&#8220;, die umfangreiche Personenkreise als &#8222;Trieb-, Neigungs-, Hang- und Gewohnheitst\u00e4ter&#8220; (14) in Betracht z\u00f6ge. Demgegen\u00fcber behauptete Schmitter (BKA), da\u00df eine erkennungsdienstliche Erfassung von genetischen Daten unsinnig sei, weil nur in seltenen F\u00e4llen &#8211; etwa bei Sexualdelikten von Serient\u00e4tern und bei Einbrechern, die sich regelm\u00e4\u00dfig verletzen &#8211; entsprechend verwertbares Spurenmaterial zur\u00fcckgelassen w\u00fcrde (15).<\/p>\n<p>Auf eine m\u00f6gliche Auswertung genetischen Materials durch die Kriminalbiologie wiesen W\u00e4chtler und Keller hin. Sie referieren einen aus den USA bekanntgewordenen Vorgang, als in den 60er Jahren Reihenuntersuchungen an Neugeborenen erfolgten, weil man eine Korrelation zwischen dem Auftreten der chromosomalen XYY-Konstitution und einer Neigung zu kriminellen Verhalten entdeckt zu haben glaubte. Bedenken h\u00e4tten sich, so Keller, erst ergeben, als man \u00fcber die Problematik nachdachte, da\u00df die sp\u00e4tere Mitteilung des Befunds f\u00fcr die Betroffenen als self fullfilling prophecy wirken k\u00f6nnte. W\u00e4chtler berichtete, da\u00df die Hamburger Humangenetikerin Stoeckenius den XYY-Befund noch unl\u00e4ngst zur Ausstellung der eugenischen Indikation herangezogen habe, obwohl dessen Stichhaltigkeit in der Fachwelt l\u00e4ngst bestritten sei. G\u00f6ssler teilte mit, da\u00df der Hamburger Biologe Mull eine noch \u00e4ltere Untersuchungsmethode, n\u00e4mlich den gew\u00f6hnlichen Fingerabdruck, ebenfalls zur Feststellung von Erbkrankheiten heranziehe. Keller bekr\u00e4ftigte schlie\u00dflich, da\u00df sich aus der modernen Genomanalyse noch viel weitreichendere Aufschl\u00fcsse ergeben werden, indem die Genetiker sich anschickten, z.B. die Dispositionen f\u00fcr &#8222;so komplexe Erscheinungen wie Schizophrenie und Depression&#8220; aufzukl\u00e4ren. Die h\u00e4ufige Verwendung der Genomanalyse im Strafverfahren werde auch eine nachfolgende Reihenuntersuchung durch die Kriminalbiologie erm\u00f6glichen. Die zu beobachtende Renaissance der kriminologischen Erblichkeitstheorie berge in sich die Tendenz, die Gesellschaft von der Verantwortung f\u00fcr die Entstehung von Kriminalit\u00e4t zu entlasten; legitim erscheine dann, da\u00df die staatlichen Instanzen mit sichernden Ma\u00dfnahmen gegen konstitutionell gef\u00e4hrliche Einzelne oder Gruppen vorgehe. Dar\u00fcber hinaus zeigte W\u00e4chtler, da\u00df die Heranziehung der Genomanalyse zur Begr\u00fcndung der Schuldunf\u00e4higkeit und ihre Funktion als wissenschaftliche Methode der Kriminalbiologie untrennbar miteinander verwoben sind.<\/p>\n<h4>3.2. Vorschl\u00e4ge f\u00fcr rechtspolitische Konsequenzen<\/h4>\n<p>W\u00e4chtler, der gegen\u00fcber dem drohenden Mi\u00dfbrauch der Genomanalyse im Strafverfahren deren generelles Verbot empfiehlt, h\u00e4lt eine Unterscheidung zwischen nicht-kodierenden und kodierenden Sequenzen (16) sowie zwischen repressivem und pr\u00e4ventivem Einsatz f\u00fcr praktisch undurchf\u00fchrbar. Trotz der zum Teil erhobenen schweren Bedenken halten andere Gutachter eine rechtliche Einhegung f\u00fcr m\u00f6glich. Die Vorschl\u00e4ge der Regelungsoptimisten seien hier lediglich summarisch aufgef\u00fchrt, da ihre rechtsdogmatische Konsistenz in den einzelnen Gutachten ohnehin nicht n\u00e4her er\u00f6rtert wurde:<br \/>\n* Anordnung nur durch den Richter<br \/>\n* Qualifizierter Verdacht<br \/>\n* Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Zwecke (die Anordnung sei auf gesetzlich abschlie\u00dfend benannte Delikte einzugrenzen)<br \/>\n* Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Mittel (Genomanalyse nur, wenn herk\u00f6mmliche Mittel versagen)<br \/>\n* Festlegung der Methode, Bezeichnung der beauftragten<br \/>\nInstitution, Festlegung des Untersuchungsziels<br \/>\nAls Vorkehrungen gegen die Zweckentfremdung wurden genannt:<br \/>\n* Zulassung der Untersuchungsinstitute durch den Justizminister<br \/>\n* Keine Untersuchungsstellen bei der Polizei<br \/>\n* Keine Untersuchungsstellen bei Instituten mit kriminalbiologischem Interesse<br \/>\n* Das Untersuchungsmaterial sei dem Institut anonymisiert zuzuschicken<br \/>\n* Festzuschreiben sei die Schweigepflicht der Institute<br \/>\n* Sichere Aufbewahrung des Materials<\/p>\n<p>Als Vorkehrungen gegen die pr\u00e4ventive Verwendung wurden vorgeschlagen:<br \/>\n* Datenschutz auch f\u00fcr zun\u00e4chst anonyme Spuren<br \/>\n* Beschr\u00e4nkung der Genomanalyse auf Tatspuren<br \/>\n* Das Untersuchungsmaterial sei nach Abschlu\u00df des Verfahrens zu vernichten<br \/>\n* Die Auswertungsergebnisse seien zu den Gerichtsakten zu nehmen<br \/>\n* Eine zentrale Speicherung sei zu unterbinden<\/p>\n<p>Als technische Vorkehrungen zur Qualit\u00e4tssicherung wurden angesprochen:<br \/>\n* Ringversuche zur Qualit\u00e4tskontrolle der Labors<br \/>\n* Einrichtung von Sicherheitslabors (Gentechnik!)<\/p>\n<p>Sonstige Vorschl\u00e4ge aus dem Gutachterkreis:<br \/>\n* Gesetzliche Festlegung der Untersuchungsmethoden<br \/>\n* Ein strafbewehrtes Verbot der Untersuchung an kodierenden Sequenzen<br \/>\n* Eine Neuregelung des Beweisrechts<\/p>\n<h4>4. Res\u00fcmee<\/h4>\n<p>Abschlie\u00dfend sei festgestellt, da\u00df in keinem der Gutachten eine detailliertere Auseinandersetzung mit der technisch Zuverl\u00e4ssigkeit der einzelnen genbiologischen Methoden des DNS-&#8222;Fingerabdrucks&#8220; erfolgte (17).<br \/>\nDie Tatsache, da\u00df diese Zusammenfassung verst\u00e4rkt die kritischeren Einw\u00e4nde ber\u00fccksichtigt hat, sollte nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, da\u00df in absehbarer Zeit mit einer f\u00f6rmlichen Legalisierung des &#8222;genetischen Fingerabdrucks&#8220; zu rechnen sein wird. Die schon beginnende Praxis der Gerichtsbarkeit, dieses Verfahren anzuerkennen, ebnet hierf\u00fcr den Weg.<\/p>\n<h6>(1) BT-Drucksache 10\/6775, S.175 ff.<br \/>\n(2) International Herald Tribune 23.9.87: &#8222;U.K. Police Test Genes in 5 500 Men to Identify a Suspect in 2 Murders&#8220;<br \/>\n(3) Nature 317 (1985), S.818<br \/>\n(4) Nature 3.9.87 : &#8222;UK immigration authorities may use DNA fingerprinting&#8220;<br \/>\n(5) vgl. Meldung im Gen-ethischer Informationsdienst Nr.29, S.17, die sich auf einen Bericht aus Nature (Jan. 1988) st\u00fctzt<br \/>\n(6) T\u00e4tigkeitsbericht des BGA f\u00fcr 1987, S.189 ff<br \/>\n(7) Vgl. Gen-ethischer Informationsdienst Nr.33, S.3<br \/>\n(8) Gen-ethischer Informationsdienst Nr. 33, S. 3<br \/>\n(9) Vors. Richter am Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\n(10) Priv. Doz., Universit\u00e4t Hannover<br \/>\n(11) Zusammenfassung der schriftlichen Stellungnahmen zur \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung am 12. Oktober 1988, S.76<br \/>\n(12) Die Hamburger Rundschau v. 13.10.88 berichtet: &#8222;Zur Aufkl\u00e4rung des sogenannten Sylvester-Mordes an einer 79j\u00e4hrigen Frau in Rheine hat die Staatsanwaltschaft M\u00fcnster eine ungew\u00f6hnliche Fahndungsmethode veranla\u00dft. Die Mordkommission forderte knapp 2000 M\u00e4nner im Alter von 15 bis 30 Jahren auf, sich freiwillig bei der Polizei in Rheine Handabdr\u00fccke nehmen zu lassen. Am Tatort hatte man einen Handabdruck gefunden.&#8220; (S.7)<br \/>\n(13) Prof., Universit\u00e4t des Saarlandes<br \/>\n(14) W\u00e4chtler zitiert hier: Samper\/Honnacker, PAG, 14.Aufl.1987, Anm.2 zu Art. 13; entsprechende Kommentierungen finden sich ebenso zu 81b 2.Alt. StPO, vgl. z.B. Kleinknecht\/Meyer, 38.Aufl. 18\/ 81b<br \/>\n(15) Dagegen Keller, der sich auf das von R. Rupprecht herausgegebene Polizeilexikon (1986, S.128) beruft: &#8222;Das BKA sammelt und speichert als Zentralstelle Fingerabdr\u00fccke, R\u00f6ntgenaufnahmen, Gebi\u00dfpr\u00fcfungen, Blut-, Haar-, Speicheluntersuchungen.&#8220; In seiner Stellungnahme hat Schmitter \u00fcberdies ausgef\u00fchrt, da\u00df der Einsatz des DNS-&#8222;Fingerabdrucks&#8220; m\u00f6glich sei, &#8222;um durch Vergleich von Spuren aus mehreren F\u00e4llen vermutete Tatzusammenh\u00e4nge zu erh\u00e4r-ten&#8220;.<br \/>\n(16) Professor Rittner in Mainz arbeitet bereits mit kodierenden Sequenzen, u.a. weil diese sicher seien. Jeffreys statistische Berechnungen \u00fcber seine Methode seien &#8222;mit Vorsicht zu genie\u00dfen&#8220;, vgl. Dt. Allg. Sonntagsblatt 49\/88: &#8222;Beweise aus dem Zellkern&#8220;<br \/>\n(17) Die Angaben zur Pr\u00e4zision des genetischen &#8222;Fingerabdrucks&#8220;, die stellenweise mit 1 zu 30 Milliarden angegeben werden, beruhen lediglich auf theoretischen (populationsgenetischen) Erw\u00e4gungen. Bei der praktischen Durchf\u00fchrung ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df es schwierig sein d\u00fcrfte, das Bandenmuster tats\u00e4chlich so genau aufzul\u00f6sen, da\u00df sich ein solcher Diskriminierungseffekt auch optisch nachvollziehen l\u00e4\u00dft (vgl. auch die Abbil-dung im T\u00e4tigkeitsbericht des BGA 1987, S.190, die die Unterscheidung von lediglich 5 verschiedenen Proben nicht gerade \u00fcberdeutlich werden l\u00e4\u00dft). Hier verf\u00fcgen die herk\u00f6mmlichen Blutgruppenuntersuchungen \u00fcber den Vorteil, da\u00df ca. 20 Unterscheidungssysteme mit jeweils ca. 3 bis 20 Varianzm\u00f6glichkeiten (Allelen) miteinander kombiniert werden.<\/h6>\n<h5>* Politologe, spezialisiert auf Fragen der Gen- und Biotechnologie<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Bernhard Gill * Insbesondere durch den Bericht der Enquete-Kommission &#8222;Chancen und Risiken der Gentechnologie&#8220;<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,39],"tags":[284,308,451,607,1470],"class_list":["post-5030","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-033","tag-berlin","tag-biometrie","tag-dna","tag-fingerabdrucksystem","tag-usa"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5030","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5030"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5030\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5030"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5030"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5030"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}