{"id":5344,"date":"1989-12-15T18:58:57","date_gmt":"1989-12-15T18:58:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=5344"},"modified":"1989-12-15T18:58:57","modified_gmt":"1989-12-15T18:58:57","slug":"die-neueste-fassung-der-entwurf-eines-auslaenderzentralregister-gesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=5344","title":{"rendered":"Die neueste Fassung: Entwurf eines Ausl\u00e4nderzentralregister-Gesetzes"},"content":{"rendered":"<h3>von Thilo Weichert*<\/h3>\n<p>Es enth\u00e4lt weit \u00fcber 100 Mio. Daten von ca. 10 Mio. nicht-deutschen Staatsangeh\u00f6rigen und besteht seit 1953 &#8211; das Ausl\u00e4nderzentralregister (AZR). Seit 1967 wird es im automatisierten Verfahren beim Bundesverwaltungsamt (BVA) betrieben und dient vorwiegend den mit Ausl\u00e4nderfragen betrauten Beh\u00f6rden, zunnehmend auch den sog. &#8222;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8220; und im Bedarfsfall anderen \u00f6ffentlichen Stellen. Im letzten Jahr wurde ein 1. Entwurf eines AZR-Gesetzes bekannt &#8211; ver\u00f6ffentlicht und kritisiert in dieser Zeitschrift (Nr. 31). Eine \u00fcberarbeitete Fassung wurde unl\u00e4ngst im Bundesrat behandelt (BR-Drs. Nr. 377\/89). Zum aktuellen Stand der folgende Beitrag.<!--more--><\/p>\n<p><strong>1. Der Entwurf eines Ausl\u00e4nderzentralregister-Gesetzes von 1988<\/strong><\/p>\n<p>Diese elektronische Datei, ehemals die gr\u00f6\u00dfte Verwaltungsdatei in der Bundesrepublik, war \u00fcber 30 Jahre hinweg im \u00f6ffentlichen Bewu\u00dftsein nicht existent. Erst seit 1984 gibt es vereinzelte Publikationen \u00fcber das Register, die aber kaum Resonanz verursachten.<\/p>\n<p>Ende 1988 wurde ein nicht \u00f6ffentlicher Referentenentwurf eines &#8222;Gesetzes \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister&#8220; (AZR-Gesetz) mit Datum 12.7.1988 bekannt. Gemessen an den Anforderungen des BVerfGs zum Schutze des sog. Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung war dieser Entwurf eine bodenlose Frechheit, bestimmt durch folgende Merkmale:<br \/>\n* eine bis zur Zwecklosigkeit ausufernde &#8222;Zweckbindung&#8220; f\u00fcr praktisch alle beh\u00f6rdlichen Belange,<br \/>\n* ein umfangreicher, das gesamte Leben einer Ausl\u00e4nderIn erfassender Datenkatalog,<br \/>\n* Datenanlieferung durch praktisch alle in Frage kommenden Stellen,<br \/>\n* Daten\u00fcbermittlung an alle und jeden, ausgenommen die Betroffenen,<br \/>\n* umfassende Online-Abfragem\u00f6glichkeiten von Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und dem gesamten &#8222;Sicherheitsapparat&#8220;,<br \/>\n* keine L\u00f6schungsregelung,<br \/>\n* kaum organisatorische und verfahrensrechtliche Sicherungen.<\/p>\n<p>Kritik an Register und Gesetzentwurf \u00fcbten die Datenschutzbeauftragten, jedoch fand ihr Beschlu\u00df vom 4.\/5.5.1987 zur Neukonzeption des AZR keine weitere \u00f6ffentliche Beachtung. Ihre Kritik setzte zumeist nur an einzelnen Bestimmungen an und wurde \u00e4u\u00dferst zahm vorgetragen (vgl. z.B. die Stellungnahme des BfD vom 27.10.1988). Die Hoffnung, da\u00df die Ver\u00f6ffentlichung des Entwurfs und der entsprechenden Kritik Ausl\u00e4nderInnen aufschrecken und sensibilisieren w\u00fcrde, wurde weitgehend entt\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Lediglich einige von Deutschen mitgetragene<br \/>\nIntitiativen griffen das Thema auf.<\/p>\n<p>So \u00fcberrascht es nicht, da\u00df ein leicht \u00fcberarbeiteter 2. Entwurf mit Datum 11.8.89, der nur einige datenschutzkosmetische \u00c4nderungen enth\u00e4lt, dem Inhalt nach aber fast unver\u00e4ndert dem 1. Entwurf entspricht, nun ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde.<\/p>\n<p>Die Datenschutzbeauftragten konnten sich nicht auf eine gemeinsame grunds\u00e4tzliche Ablehnung des Gesetzentwurfes verst\u00e4ndigen. Stein des Ansto\u00dfes waren neben Bagatellen wie der Speicherung von deutschen Staatsangeh\u00f6rigen im AZR (B\u00fcllesbach, FR 22.12.1988) vor allem der Direktanschlu\u00df der sog. &#8222;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8220; incl. Geheimdienste und die uferlose Verwendung des AZR als Ausl\u00e4nder-Bundesmelderegister (Simitis, FR, 22.6.1989, Schapper, FR, 22.9.1989).<\/p>\n<p>Ohne \u00f6ffentliche Anteilnahme passierte der Entwurf praktisch unver\u00e4ndert am 22.9.1989 den Bundesrat (vgl. TAZ, 22.9.1989). Von Seiten der sozialdemokratisch regierten L\u00e4nder waren nur kleinere Ver\u00e4nderungsvorschl\u00e4ge eingebracht worden. Nach dem Willen der Bundesregierung soll das AZR-Gesetz noch in diesem Jahr unter Dach und Fach gebracht werden.<\/p>\n<p><strong>2. Die bisher letzte Fassung<\/strong><\/p>\n<p>Im folgenden geht es um die gegen\u00fcber dem in CILIP 31 dargestellten Entwurf erfolgten \u00c4nderungen. Neu ist vor allem die Numerierung der Paragraphen. Au\u00dferdem ist der Entwurf in vieler Hinsicht pr\u00e4ziser und \u00fcbersichtlicher formuliert &#8211; meist aber zu Lasten des Datenschutzes.<\/p>\n<p>So wurden die Aufgaben des AZR zu ausschlie\u00dflichen Zwecken der Gefahrenabwehr nicht nur konkretisiert, sondern erweitert: War bisher nur die Speicherung &#8222;zur Bek\u00e4mpfung einer terroristischen Gefahr&#8220; zugelassen ( 3 Abs.2 Nr.6 a.F.), so sollen nun der Verdacht der Gefahr einer Straftat nach 47 Abs.1 Nr.7 AuslG, nach 129 und 129a StGB oder &#8222;mit terroristischer Zielsetzung andere Straftaten&#8220; ausreichen ( 3 Abs.2 Nr.6).<\/p>\n<p>Die Speicherung von Suchvermerken, vormals in 3 Abs.3 a.F. versteckt, erhielt einen eigenen Paragraphen. Fast eindeutig ist dem 6 Abs.6 zu entnehmen, da\u00df die Speicherung von freien Begr\u00fcndungstexten ausl\u00e4nderrechtlicher Entscheidungen beim AZR nicht elektronisch, sondern konventionell erfolgt ( 3 Abs.7 a.F. war weniger eindeutig).<\/p>\n<p>Neu sind die Datenschutzfloskeln der Beschr\u00e4nkung der \u00dcbermittlungen auf den jeweiligen Zweck ( 7 Abs.4) und auf das, was &#8222;zur Aufgabenerf\u00fcllung der ersuchenden Stelle erforderlich ist&#8220; ( 7 Abs.1).<\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen w\u00e4re sicherlich die Protokollierungspflicht bei \u00dcbermittlungen und Abrufen. Doch auch hier handelt es sich nur um Kosmetik, da die Protokolle nicht den Grund der \u00dcbermittlung, sondern nur das Zeichen der Akte, aus der sich der Grund ergibt, enthalten m\u00fcssen, und da eine L\u00f6schung schon nach 3 Monaten Datenschutzkontrollen faktisch unm\u00f6glich macht ( 7 Abs.3). \u00c4hnlich ineffektiv sind neue Regelungen, welche Protokollierungen von \u00dcbermittlungen trotz \u00dcbermittlungssperre und ohne Anh\u00f6rung des Betroffenen ( 4 Satz 3,4) sowie von<br \/>\nAuskunftsverweigerungen an die Betroffenen ( 21 Abs.4 Satz 2) vorsehen. Diese Protokollierungen laufen allerdings leer, solange den Betroffenen nicht die Gr\u00fcnde der Auskunftsverweigerungen oder die Tatsache der Umgehung der Auskunfts- und -\u00fcbermittlungssperren bekannt gemacht werden.<\/p>\n<p>Kein Gewinn ist die scheinbare Konkretisierung des Begriffs der &#8222;Einreisebedenken&#8220; mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Der Entwurf spricht Tatsachen, &#8222;die die Annahme rechtfertigen, da\u00df ihr (der Ausl\u00e4nderInnen) Aufenthalt Belange der Bundesrepublik beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, und die kein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben&#8220; ( 3 Abs.2 Nr.2). Derartige Daten sollen nicht von den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden angeliefert werden d\u00fcrfen ( 6 Abs.3, vgl. 4 Abs.2 a.F.).<\/p>\n<p>Im Interesse des Betroffenen wie der speichernden Stelle ist die Richtigkeitskontrolle und die Nachberichtspflicht bei falschen Daten ( 5 Abs.1). Da\u00df die Nachberichtigungspflicht nur falsche, nicht aber rechtswidrige oder rechtswidrig gewordene Speicherungen umfa\u00dft, verdeutlicht, wie wenig Betroffeneninteressen die Gesetzesautoren interessierte.<\/p>\n<p>Bzgl. des gr\u00f6\u00dften datenschutzrechtlichen Skandals des AZR, der praktisch uferlosen \u00dcbermittlungsbefugnis an andere Stellen, bringt der neue Entwurf keine materiellen Verbesserungen. Bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren ist zwar eine verfahrensrechtliche Pr\u00e4zisierung vorgesehen (Zustimmung der obersten Beh\u00f6rde, Unterrichtung des BfD), zugleich wurde aber die Zahl der ausdr\u00fccklich f\u00fcr Online-Anschl\u00fcsse zugelassenen Stellen ausgeweitet auf alle Beh\u00f6rden, die mit der Anwendung ausl\u00e4nderrechtlicher Vorschriften betraut sind ( 16 Abs.1, vgl. 15 a.F.).<\/p>\n<p>Bei Auskunftsersuchen wurden die Anforderungen dadurch gelockert, da\u00df nicht mehr alle Grundpersonalien von der ersuchenden Beh\u00f6rde benannt werden m\u00fcssen (so 17 Abs.2 a.F.), sondern nur noch benannt werden sollen ( 18 Abs.2).<\/p>\n<p>Mehr als eine Pr\u00e4zisierung, n\u00e4mlich eine Versch\u00e4rfung, enthalten die Regelungen zum &#8222;Gesch\u00e4ftszeichen&#8220; &#8211; einer Personenkennziffer aller Ausl\u00e4nderInnen. Nicht mehr verboten ist es, diesem &#8222;Gesch\u00e4ftszeichen&#8220; einen eigenen Informationsgehalt zuzuordnen (so noch 5 Abs.1 a.F.).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem soll nun nicht nur das Gesch\u00e4ftszeichen des AZR, sondern auch das der anliefernden Stellen (Polizei, \u00c4mter f\u00fcr VfS usw.) speicherbar sein ( 3 Abs. 3 Satz 1). Dadurch wird die Verkn\u00fcpfungsfunktion des Gesch\u00e4ftszeichens offensichtlich: Das AZR wird zur elektronischen Drehscheibe frei verkn\u00fcpfbarer Ausl\u00e4nderdaten.<\/p>\n<p>Eine weitere Verschlechterung liegt darin, da\u00df es f\u00fcr die Auskunftsverweigerung gegen\u00fcber den Betroffenen gen\u00fcgt, da\u00df die Daten &#8222;ihrem Wesen nach &#8230; geheimgehalten werden m\u00fcssen&#8220;. Erforderlich ist also nicht einmal mehr ein entgegenstehendes Sicherheitsinteresse ( 21 Abs.2 Nr.3). Der BfD soll im Fall der Auskunftsverweigerung Auskunft erhalten k\u00f6nnen, wenn nicht die oberste Bundesbeh\u00f6rde feststellt, &#8222;da\u00df dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde&#8220;. Auch dieses stumpfe Schwert wird nochmals entsch\u00e4rft, indem dem BfD selbst bei rechtswidrigen Speicherungen der Mund verboten werden kann ( 21 Abs.5).<\/p>\n<p>Die Datenschutzbeauftragten hatten am ersten Entwurf kritisiert, da\u00df es an bereichsspezifischen Regelungen zu L\u00f6schung und Sperrung fehlte. Was zu bef\u00fcrchten war, trat ein: Im neuen Entwurf wurde einfach die allgemeine Regelung des BDSG &#8222;bereichsspezifisch&#8220; kopiert. Speicher-H\u00f6chstfristen werden versprochen, nicht aber festgelegt ( 22).<\/p>\n<p><strong>3. In der Summe<\/strong><\/p>\n<p>War eine verfassungsrechtliche Beurteilung bereits f\u00fcr den alten AZR-Gesetzentwurf vernichtend, so hat auch der neue Entwurf trotz der \u00dcberarbeitung daran nichts ge\u00e4ndert. Die &#8222;Pr\u00e4zisierungen&#8220; gehen praktisch durchg\u00e4ngig zulasten der Betroffenen. Verbesserungen bestehen nur scheinbar, da generalklauselartige Datenschutzfloskeln statt Rechtsgarantien aufgenommen wurden. Es gilt weiterhin die bereits am 1. Entwurf ge\u00fcbte rechtspolitische Kritik:<\/p>\n<p>1. Das AZR-Gesetz erm\u00f6glicht die Erstellung von detaillierten Pers\u00f6nlichkeitsbildern \u00fcber nicht- deutsche Staatsangeh\u00f6rige durch Konzentration des beh\u00f6rdlichen Wissens an einer Stelle.<\/p>\n<p>2. Die Funktionsbestimmung des AZR als beh\u00f6rdliche Auskunftsdatei hebt jede Zweckbindung der Personendaten auf.<\/p>\n<p>3. Insbesondere der fast ungehinderte Datenaustausch mit den Sicherheitsbeh\u00f6rden und die Einf\u00fchrung des allgemeinen Sicherheitsvorbehalts unterwerfen das AZR den Kautelen des staatlichen Arkanbereichs. Dadurch kann den Betroffenen bei Bedarf jegliche datenschutzrechtliche Kontrolle unm\u00f6glich gemacht werden.<\/p>\n<p>4. Das AZR ist ein ideales Instrument zur beh\u00f6rdlichen Diskriminierung von Ausl\u00e4nderInnen insgesamt oder von Teilgruppen. Insofern l\u00e4dt dessen Existenz geradezu zum politischen oder justitiellen Mi\u00dfbrauch ein.<\/p>\n<p>Derzeit ist die Sensibilit\u00e4t der \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber dieser Datei \u00e4u\u00dferst gering. Es ist daher an der Zeit, da\u00df sich Ausl\u00e4nder- und Asylinitiativen, Gewerkschaften, kirchlichen Wohlfahrtsverb\u00e4nde und B\u00fcrgerrechtsorganisationen dieses Registers annehmen und gegen die informationelle Durchleuchtung der gesellschaftlichen Minderheit der nicht-deutschen Staatsangeh\u00f6rigen Widerspruch anmelden. Die Hoffnung auf das Bundesverfassungsgericht k\u00f6nnte sich bei diesem offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzentwurf als tr\u00fcgerisch erweisen. Die Tatsache, da\u00df das BVerfG kurz vor dem Volksz\u00e4hlungsurteil in einer Ausl\u00e4nderangelegenheit eine Entscheidung erlie\u00df, die inhaltlich der Volksz\u00e4hlungsentscheidung diametral entgegensteht (BVerfG NJW 1983, 2135f), l\u00e4\u00dft nur skeptische Erwartungen zu.<\/p>\n<h4>Weitere Literatur:<\/h4>\n<p>Geffken, Rolf; AZR und Verfassungsbeschwerde, in: Informationsdienst zur Ausl\u00e4nderarbeit, 1988, S. 50-56<\/p>\n<p>Poll\u00e4hne, Helmut; AZR &#8211; Die Totalerfassung der Ausl\u00e4nder, in: Forum Recht, 1988, S. 287-290<\/p>\n<p>Scheurer, Franz; Immigranten und Fl\u00fcchtlinge &#8211; Die gl\u00e4sernen Menschen, in: Vorsicht Volksz\u00e4hlung (Hrsg.:<\/p>\n<p>Hummel\/Appel),K\u00f6ln 1987; Weichert, Thilo; Das geplante AZR-Gesetz &#8211; Festschreibung einer verfassungswidrigen Praxis, in: Informationsbrief Ausl\u00e4nderrecht (InfAuslR), 1989, S. 1-11;<\/p>\n<p>ders.; Nochmals Ausl\u00e4nderzentralregister, in: InfAuslR, 1988, S. 108 ff.<\/p>\n<p>ders.; Ausl\u00e4nderInnen &#8211; Objekt staatlicher Datengier, in: Datenschutznachrichten, Nr. 6\/1988, S.4-6<\/p>\n<h5>* Rechtsassesor in Freiburg und Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung f\u00fcr Datenschutz<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Thilo Weichert* Es enth\u00e4lt weit \u00fcber 100 Mio. 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